(215)N.95.Copia Mandati avocatoriiIn sachen Guͤlisch=und Bergischer Land=StändeContra Pfaltz Newburg de dato 26. Jun. 1673.IRLEOPOLDT / rc. Entbieten dem (Tit.) Pfaltzgraffen zu Newburgwie auch Sr. Lden. Officiren zu Roß und Fuß unser Kayserl. Gnad / uns ha-ben Dr. Lden. Gülich und Bergische Land-Stände ferner in UnterthänigkeitQklagend zu vernehmen geben / obwohlen sie deroselben unsere gemessene Kay-serl. Befelche die zwischen ihnen an einem und deroselben am anderen Theil obschwebendeschwäre Streitigkeiten betreffend / worinnen Dr. Lden. nochmahlen anbefohlen wordenseye / von allen Thätlichkeiten und Beträngnussen / so gegen ihre Union, Privilegien, Altesherkommen / Recht / und Gerechtigkeiten lauffen / gäntzlich abzustehen / und sich deren zuenthalten / hätten insinuiren lassen / der Hoffnung es würde sie denselben in allem schüldigstnachgelebt / und zu ferneren Klagten kein Ursach geben haben / daß solches nicht allein nichtgeschehen seye / sonderen sie dagegen von Dr. Cammerfort vor gewaltthätigt und verfolgtwurden / Gestalten dan ihre mbeyder Hertzog=Thumben Gülich und Berg freye AdlicheHäusser und Rittersitze welches / so lang die Hertzogthumber gestanden / nicht erlebt nocherhört worden / mit 8. 10. etliche mit 20. 30. 40. 40. biß 50. Reuter / Fußknechten und Officierbelegt und dergestalt eingenommen worden seye / daß der Einhaber deß Adlichen Sitzes ei-nem jeden Reuter 1. Pfund Fleisch/ 2. Pfund Brod/2. Maß Bier/ 1. Viertel Haberen,10. Pfung Hew / 6. Pfund Strohe täglich neben den primiera plana Gelderen ad 4. 6. 10.auch so gar 14.18. und 20. Rthlr. von zehen zu zehen Tagen geben und darreichen müssen /mit welcher Verpflegung sie dannoch nicht zu frieden / sonderen herrlich tractirt seyn wollen /alles auffschlagen die Schlüsselen zu den Pforten und Thoren zu sich genommen / die besteZimmer occupirten / und in Summa den Eigenthümber gantz abtreiben / und obwohl Dr.Lden. darbey vermeldet / daß solches allein auff ein kleine Zeit / damit nicht etwan anderefrembde Kriegsvölcker solcher Adlicher Häusser und Schlösser sich bemächtigen möchten /beschehen thäte / so erhelle doch auß folgenden handgreifflich daß solche vorgeben nur ein blos-ser Color dergleichen unerhörten und unverantwortlichen attentaten seye / dabey auch kei-ner Wittiben und Waisen deren Vätteren und Ehewirte nur bey diesen Sachen mit inter-essirt gewesen / und den Haupt-Recess praetensae novae legis fundamentalis nicht annehmenwollen / verschönt werde / Sintemahlen die jenige Adliche Häusser und Rittersitze alleindieser gestalt mit Reuteren und Officiren gewaltthätig eingenommen und belegt wordenseyen / welche den vorbesagten Haupt=Recess nicht annehmen wollen / sonderen sich bey ih-ren Freyheiten / Privilegiis, Altenherkommen / Gewohnheit / Recht und Gerechtigkeit / auchKays. Decretis, Rescriptis, & rebus judicatis, wie nicht weniger mit den Fürstlichen Pactisund Reversalibus fast zuhalten / und dabey zu manuteniren sucheten / die jenige aber /und deren Adeliche Güter / welche den Haupt=Recess unterschrieben und angenommenhätten / bleiben von solcher Bilettirung und Verpflegung der Reuter absolute frey / dadoch wan einige frembde Kriegsvölcker sich der Adelichen Sitze und Häusseren zu bemäch-tigen gedächten / kein Unterscheid unter denen so den Haupt=Receis unterschrieben / undderen noch klagenden Ritterbürtigen Häusseren und Schlösseren machen würden /Massen auch ferner wie offt de saeculo ad saeculum verschiedene ansehentliche so wohl feind-liche als Neutrale Kriegsvölcker in denen Hertzog=Thumben Gülich und Berg gestanden / oder ihren Durchzug dadurch genommen / auch ein zeitlicher Hertzog zu Gülichund Berg mit eben so viel oder auch wohl mehreren Kriegsvolcker zu Roß und Fuß als Dr.Lden. zur Zeit seye versehen gewesen / so seyen dannoch die Adliche Häusser und Rittersitzeniemahlen damit billettirt worden / gestalt dan Dr. Lden. auch selbsten newlicher Zeit alsdie Frantzösiche Turenne und Durassische Armeen in Herog=Thumb Gülich und Berggestanden und durchgezogen den Adlichen Ritterbürtigen keine Reuterey zu defension ih-rer Häusser dargeben / sonderen dieselbe von den Frantzösischen die lebendige salva guardienthewer gnug hätten redimiren und bezahlen müssen / und liessen Dr. Lden. nicht allein dieSchlösser und feste Oerter / sonderen auch so gar die jenige Adeliche Häusser und Sitz soeiniger defension nicht bestand / und als durch vorige Krieg ruinirt und abgebrand mehreinem Hoff / ohne Mawr und Graben als einem festen Orth gleich seyen / wan sie nur einemvon den klagenden Land=Ständen von Ritterschafften zugehörig / mit Reuterey belegen undoccu-
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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215
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