(14)Declarations= und Erleuterungs RecessVom 27. Julii 1675On Gottes GnadenIWir Philipp Wilhelm / Pfaltzgraff beyRhein in Beyern / zu Gülich / Cleve undBerg Hertzog / Graff zu Veldentz Sponheim /der Marck / Ravenßperg / und Nörß / Herr zuRavenstein / etc.REkennen hiemit / und thun Kund Jedermänlichen, nachdem von einigen Jahren hero zwischen Uns, demLandts-Fürsten, einer: so dan Vnsern Gülich- und Bergi-schen Landständen, von Ritterschafft und Stätten anderer seits ver-scheidene Differentien und Mißheiligkeiten entstanden / zu deren Hin-legung aber Wir bereits in dem am Fünfften Novembris des verwi-chenen sechszehen hundert zwey und siebentzigten Jahrs / auffgerich-teten Haubt-Recess, ihnen Unsern Landt-Ständen von RähtenRitterschafft und Stätten / Unsere gnädigste Resolutiones ertheiletSie Land-Stände auch dieselbe mit unterthänigstem Danck ange-nohmen, und solches der Römischer Käyserlicher Mayestät nit alleinein- und andermahl allerunthänigst bekant gemacht, sondern auchauff verscheidenen nachgehents gehaltenen Gülich- und BergischenLand-Tägen bey sothanem Haubt-Recess steet und vest verbleiben;Einige wenigere auß obgedachter Ritterschafft aber/ über ein- undanderen Punct und Inhalt desselbigen gravirt zu seyn vermeinenwollen. Als haben Wir auff die von allerhöchst-gedachter ih-rer Käyserl. Mayestät Unsers allergnädigsten Herren beschehene In-terposition und bewegliche Erinnerungen deroselben zu unterthä-nigsten Ehren / und schuldigstem Respect, Uns endlichen entschlossen /über obgedachte gravatorial-Puncten so wohl, als besagte Erinne-rungen hernach folgenden Declaration- und Erleuterungs-Recess, je-doch dergestalt, und mit dem bedinglichen Vorbehalt zuertheilen,Land-daß es im übrigen nach dem Procemio mehrermelten Haubt-RecessTagsfolgenden 18. Articulen, so viel deren nicht erleütert, noch gegenwer-Schlußtigen Declarations-Recess zuwider seynd / unverändert verbleibenverbindetdie absentes und der bißherigen üblichen Observantz (Krafft welcher das jenigwas ein zeitlicher Hertzog von Gülich und Berg / und das Corpus sei-& dissenti-ner Land-Ständen auff offenem Land-Tag mit einander abhande-entes ebenlen, schliessen, und darauff verabscheidet wird, die abwesende oderſo wohlgegenwertige wenigere Dissentientes so wohl / als die übrige Consen-als die praetensentes &tirende meiste Mitglieder verbindet) keines weges præjudicirt seynconsentiennoch etwas abgebrochen oder benommen / sondern es damit dem ural-ten Herkommen gemäß allerdings gehalten werden solle.Gleich es auch, wie anfänglich vorgekommen, ob gedachtenWir / durch den Inhalt des Procemii obgemelten Haubt-Recess Vn-seren Land-Ständen ihre Privilegia auff einmahl abzuschneiden / auchIhrer Käyserlichen Mayestät Obrigkeitlichem Ambt / hohen Respectund Authorität zu derogiren / oder Vns von denen im Heiligen Rö-mischen
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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