Meil. 108. gl. a. Nr. 890. DSt. tals ich dis-c 2 80 J.Nr. 137 5 74 Haubt-RECESS In welchem Von dem Durchleuchtigsten Fürsten und HErrn / Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein / in Beyern / zu Gülich / Cleve und Berg Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheimb / der Marck / Ravenßperg und Mörß / HErrn zu Ravenstein / rc. Dem CORPORI versambleter Bülich und Bergischer Landt=Ständen auß Rhäten / Ritterschafft und Stätten / Seiner Hochfürstlicher Durchlt. gnädigste Resolutiones, ertheilet, Dieselbe auch von gedachtem Corpore sambt- und sonders mit unterthänigstem Danck angenommen / und darauff bey hiebevor geleisteten Erb-Huldigungs Aydts-Pflichten mit Mund und Hand angelobet worden. So geschehen in Seiner Hoch-Fürstl. Durchleucht. Bergischer RESIDENz- und Haubt-Stadt Dusseldorff den 5. NOVEMBRIS ANNO 1672. Langerbein Vicaz S. Ano I. & D. S. E 21 Sp. 0.13 . W 300 500 fol. (3) VOn Gottes Gnaden P Wir Philipp Wilhelm / Pfaltzgraff bey Rhein in Beyern / zu Gülich / Cleve und Berg Hertzog / Graff zu Veldentz Sponheimb / der Marck / Ravenßperg / und Mörß / Herr zu Ravenstein / etc. Ekennen hiemit / und thuen kund Männiglichen / Nachdem eine Zeithero wider gewisse Unsere Landts-Furstliche Verordnungen Unsere Gulich= und Bergische Landt=Stände von Ritterschafft und Stätten bey dem Käyserlichen Reichs Hoff-Rath verscheidene Klagten schrifftlich angebracht / Wir aber solchen gäntzlich widersprochen, und deßwegen in einen rechtlichen Process niemahlen gehehlet, noch Uns darmit impliciret, sondern dargegen ex Aurea Bulla Caroli IV. auß denen hinnach-gefolgten vielen allgemeinen Reichs-Satzungen / underscheidlichen aydtlich beschwornen Käyserlichen Wahl-Capitulationen / bevorab auß dem Münster= und Oßnabruggischen Frieden-Schluß, und mehr anderen Vnsern alhiesigen Regierungs Actis und Landt-Tägs-Handlungen Schrifft- und Mündlich remonstriren / und außläutern lassen / auß was in angezogenen sämbtlichen Legibus Imperij fundamentalibus, in aller Völcker und gemeinen beschreibten Rechten, ja in der natürlichen Billigkeit selbsten gegründten Ursachen alle Hohe Landts-Fürstl. Jura, Regalia und Territorial gerechtsame durchgehent / nichts außgeschieden / Uns dem Regierenden Erb- und Landts-Fürsten in beyde Unseren Hertzogthumben Gülich und Berg so wohl und nicht weniger, als allen anderen Chur-Fürsten und Ständen des Reichs unverneinlich competiren / und Wir in selbiger Hoher Landts-Fürstlicher Jurium freyem Exercitio von niemandten, wer der auch seye, gegen obgemeldte auff Reichs-Deputations- und Friedens-Tägen mit Chur-Fürsten und Ständen des Heiligen Römischen Reichs à Sæculi ins gesambt verglichene, und auffgerichtete heylsame Reichs-Gesetz mögen beeimrächtiget werden / und dahero Wir nicht allein Uns selbsten wider eineut jeden nach besten Vermögen bey Unseren Hohen Landts-Fürstlichen Gerechtigkeiten, Dignitäten und Würden handzuhaben, sondern auch durch Frieden-Schluß mässige Bundnüssen / und alle andere in dem Instrumento Pacis erlaubte Mittel kräfftiglich zu manuteni ren befuegt, auch Ihre Röm. Käyserl. Maj. das gantze Römische Reich / und beyde compaciscirende Cronen Uns daruber zu guarantiren verbunden seynd, und Wir also Vnsere Hohe Landts-Furstliche Jura, und was denselben in ein- und anderen anklebte, vor Uns und Unsere Posterität festiglich behaupten wollen und werden: Als haben Wir Uns entschlossen / wie folgt. Erstlichen / damit zwischen Haubt und Gliedern das vorige alte Respective gnädigst= und unterthänigstes Vertrawen wider restabliret werde, thun Wir alles das jenige, was auß Vnserer Gülich- und Bergischer Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten bey dem Käyserl. Reichs Hoff-Rath/ und sonsten münd- und schrifftlich angebrachten Klagten / Unserem Hohen Landts-Fürstlichem Respect und Competirenden Juribus zuwider gereichet / und Wir dahero eine ernstliche Andung darauff vorzunehmen wohlbefuegt gewesen wehren A 2 auff (4) auff unterthänigste Intercession Unserer getrewer Rähten / und Unserer Landt=Standen gethane gehorsambste Submission, in dieser gnädigster Zuversicht / daß sie sich dergleichen ins künfftig enthalten werden / auß Landts-Fürst-Vätterlicher Mildt in Vergeß stellen / und wollen ihnen Unsern Landt-Ständen nit weniger inskünfftig als hiebevor alle Landts-Fürst-Vätterliche Liebe und Trew gnädigst Landsbezeigen / dieselb in Unseren Landts-Fürstlichen Hulden und Schutz Stände erhalten, und Sie bey ihren von vorigen Graffen und Hertzogen zu bey ihren Gülich, Cleve und Berg rc. rechtmässig erlangten Privilegien, FreyPrivilegien heiten, Brieffen, Siegelen, Rechten, altem Herkommen und guten zu manute Gewohnheiten, auch was auß Unsers Herren Vattern Hochsehl Anniren item beym Ver=denckens in Anno 1649. den 15. Septembris ertheilter gnädigster Regleich de solution in hinnachfolgenden Articulen ihnen Vnsern Landt-StänAnno 1649. den weiters zum Besten expresse fürsehen / concedirt / und confirmirt / gnädigst manuteniren / und dargegen in keine Wege beschwären laſſen. Zum andern, weilen Unsere liebe getrewe Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten beyder Unser Hertzog-Thumben Gülich und Berg bey ihren Zusammenkünfften auff offenen von Uns außgeschriebenen Landt-Tägen / auch Deputationen in ihren Deliberationibus mit dirigiren / votiren / concludiren unter sich gern desto freyer und sicherer seyn möchten; So haben Wir denselben ein gewisses JuJuramen ramentum taciturnitatis folgenden Inhalts: Ich N. N. schwäre zu tum tacitur Gott / daß bey gegenwärtigem Land-Tag über die in der Land-Tage nitatis. Proposition begriffene / und andere zum Land-Tag gehörige Materien nach meinem besten Wissen, Gewissen, und Verstandnüß, wie es einem getrewen Patrioten gebühret / respective dirigiren / votiren / und concludiren / und was demnach votirt / und concludirt worden / nicht offenbahren will, schrifft noch mündlich, wie solches erdacht werden, oder geschehen möchte, dadurch das jenig, wie obgemelt, offenbahret werden könte. Was mir allhier vorgehalten, und ich woll verstanden habe, dem will ich also trewlich nachkommen, so wahr mir Gott helffe und sein Heilig Evangelium, rc. mit dem Geding gnädigst gewilliget, daß sie sich desselben und keines anderen in ihren auff offenen von Vns dem Landts-Fürsten außgeschriebenen Landt-Tägen und Deputationen / wie auch in den Particular Zusammenkünfften / derenthalb bey dem hinnachstehenden siebendem Articulo statuirt wird / von nun an und zu ewigen Zeiten bedienen mögen / getrewlich und öhne Gefahrde. Drittens, damit Unser in Anno 1670. in Unser beyde Hertzog DescripThumben Gülich und Berg publicirtes Landts-Fürstliches Descriptions Edict. de Anno tions-Edict, so viel noch nicht geschehen / desto fürdersamer vollnzogen 1670. bewerde / haben Wir gnädigst verordnet / daß mit dessen weiterer völlitreffend. ger Execution folgender massen fortgeschritten werde. Erstlich wollen Wir die Adeliche Sitz, welche auff Frey AdeliAdliche chem unschatzbahrem Grundt erbawet, auch mit Unserem und UnseSitz bere Landt-Ständen Consens dem Ritter-Zettul einverleibt seynd / und treffend. anjetzo würcklich zu Landt-Tägen beschrieben werden / oder in Krafft erst gedachten Ritter-Zettuls beschrieben werden sollen, bey dem erlangten Rechten, daß man davon zu Landt-Tägen erscheinen möAdlicht Güter / so ge / unverhinderlich lassen: Auch sollen fürs ander nicht allein die zu dem Gegemeldten Sitzen gehörige / sondern auch alle andere Güter / so Anno winn und 1596. von Steurer und Ausflägen, auch Gewin und Gewerb frey Gewerb gewesen, und annoch seyndt, nicht: alle andere Geist-Adenicht unliche Frey- und Lehn-Güter aber, welche auff Gewinn und Geterworffen werb Anno 1596. und folgends angeschlagen (unerachtet Wir nit gebetreffend. meint / dieselbe / wan sie von den Proprietariis auff ihre Kösten Verlag, Ge (5) Geist=AbGewinn und Verlust durch eigene Pferd und Leuthe ohne Verschlag liche LeCollusion und Verdunckelung / wie es in fraudem dieser Unserer gnähen= und digster Verordnung geschehen könte oder möchte, darunter doch die freye GüHalff=Leuthe nicht zuverstehē / gebawet werden / worüber die Proprieter / ſe tarii und die auff dem Guth bestelte Leuthe auff jedes Erforderen jedem Gederzeit einen Ayd außzuschwären schuldig seyn sollen/ in Gewinn und win und Gewerb Anschlag bringen zulassen) ohne Verenderung ihrer vorige Gewerb Natur describiret werden. Was nun fürs dritte in gemeltem Anno unter1596. vor Güter schatzbar gewesen / dieselbe sollen sine ulla exceptione worffen betreffend. schatzbar verbleibe / Und wollen Wir gnädigst / daß alle Adelichen und Bürgerlichen Standts sine respectu Personarum sollen schüldig und Schatzgehalten seyn Vnseren darzu verordneten Commissariis die schatzbah und steurre / wie auch die dem Gewinn und Gewerb unterworffene Güter / und bahre Güwas / auch wie viel an Morgen Zahl zu den Adelichen Sitzen und freyen ter beGüteren nach dem Jahr 1596. acquiriret / und von was Natur, Qualität / treffend. und Freyheit selbiges acquisitium seye / specifice zu offenbahren / welches alsdann den Unterthanen in den Benachbahrten und anderen umbligenden Oerteren zu dem End zu publiciren / wan jemand anzeigen und gründlich erweisen würde / daß entweder alle vor frey angegebene / oder theils darunter unfrey / und schatzbahre Güter wären oder sonsten mehrere steurbahre Güter acquirirt, als angezeigt worden/ daß auff solchem Fall das jenig/ so hinterhalten und verschwiegen / Uns verfallen seyn / und dem Anzeiger eine sichere Recompens gefolgt werden solle. Diese Verordnung wollen Wir dem Vatterlandt zum besten zu Den ColleTrost der Unterthanen / und zu schuldiger Rechts Verhelffung auß &ationsLandts-Fürstl. Uns allein competirender Macht, und obligender Process Sorgfalt dieser Gestalt werckstellig machen, daß dardurch gleichwol zwischen den zwischen Ritterschafft und Staͤtten in Puncto Collectionis am RitterKäyserl. Cammer-Gericht schwebenden Processen (welches hiemit schafft und Stätvorbehalten wird) nichts praejudicirt seyn solle. Auch wollen Wir ten begnädigst, daß gegen die jenige, welche diesen Unseren heylsamen treffend. Verordnungen, und modo nicht einfolgen würden, juxta Edictum ohne einiges weiteres Absehen procedirt / und wan wider dergleichen ungehorsame gemeltes Descriptions-Edict ad Litteram exequirt / alsdan quo ad Terminum à quo nach der Gülich- und Bergischen, und seithero in gewissen anderen Edicten öffters renovirten Policey-Ordnung de Anno 1558. die sich mit ihrer Constitution in dieser Materi der verschlagenen Dienst= und schatzbahren Güteren / und Landereyen auff dreyssig Jahr zurück / und also auff das Jahr 1528. erstreckt / verfahren werden solle Zum vierten / Nachdem die Lands-Matricul durch vorige KriegsDie RectiJahren in sehr grosse Disproportion gerahten / darüber sich auch Unfication sere Gülich- und Bergische Landt-Stände von Ritterschafft und derer Stätten beschwäret, und Wir dahero solcher mangelhaffter LandtsLandtsMatricul Rectification, vor höchst nöhtig erachtet: Als haben Wir bey Matricul Uns gnädigst entschlossen, daß gleich nach vollnzogner Description betreffend. und was derselben anhängig / gemelte Rectification mit zuthun Unser Guͤlich- und Bergischer Landt-Stände vorgenommen werde / und zu diesem End sie Unsere Gülich- und Bergische Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten einige ihres Mittels/jedoch wegen Verhütung grösserer Unkösten nicht in all zu grosser Anzahl von nun an de putiren, welche mit Unseren auch darzu verordneten Rähten besagte Matricul zu Unserem / des Vatterlandts / und Posterität / Diensten / Nutzen und Wollfahrt auff Unsere gnädigste Ratification also entrichten und adjustiren helffen sollen / daß sich Niemandt mit fügen darüber beschwären möge. Zum A 3 (6) Der FürstZum fünfften / weil Wir nicht geschehen lassen können noch wollichen Herlen / daß Unsere Adeliche / Gelehrte und andere Rähte / auch Referendaren Rährii die sich wegen ihrer einhabender Ritter-Sitz und Adelicher Güten / auch ter zu Landt-Tägen qualificiren können / oder von Vnseren HaubtReferenda rien AdmisStätten darzu deputirt werden / und ihnen einfölglich der Zutritt sion zu den von Guts und Bluts wegen gebühret; Massen deren Vorfahrere / wie Landtauß den alten Landt-Tags Actis bekandt, neben anderen Vnsern Tags Landt-Ständen auff Land-Tägen beschrieben und erschienen, auch Handevon Vnsern Haubt-Stätten darzu deputirt worden seyndt, von den lungen betreffend. Landt-Tägs Versamblungen und Deliberationen ferners newerlich außgeschlossen werden; So haben Wir voriges altes und rechtes Herkommen wieder dahin einzuführen vor noͤhtig befunden / daß mehr berührte Vnsere zu Land-Tagen qualificirte Adeliche Rhäte auf die von Vns künfftig außschriebende Landt-Täge gleich anderen Vnseren Die AydtsLandt-Ständen beschrieben werden, und sie, wie auch die von VnErlassung seren Haubt-Stätten Deputirte / so etwan auch Rhäte / Referenten / der Fürſtoder Vns sonsten verpflichtet seyndt / wan sie sich als Eingebohrne und licher HerEingesessene qualificiren können / denen Landt-Tägs Handlungen ten Rhä beywohnen mögen / Wir aber dieselbe ausser deren Rhäten / die Wir re betref bey Vns zu behalten gesinnet, ihrer tragender Rhats-Pflichten, ad fend. hunc Actum vorhero gnädigst erlassen wollen, gemeldte Rhäte hernach auch obiges von Vns gewilligtes Juramentum taciturnitatis mit anderen Vnseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten außschwären können. Editionem Sechstens, Ob Vns zwar von Vnseren Gülich- und Bergischen Statûs der Landt-Ständen, der so offtmahls begehrter Status noch nicht gehorLands sambst ediret, damit Wir als Lands-Fürst darauß ersehen mögen / in Creditoren de Anno was vor einer Summa die auffgenommene Capitalia in Anno 1649. 1649. beliquidirlich bestanden / und wie viel seithero auß denen von erstbesagtreffend. tem Jahr biß daher mit Vnserem, und ihrer der Landt-Ständen Consens und Einwilligung außgeschriebenen / und eingebrachten Gelderen / so sich auff eine nahmhaffte grosse Summam belauffen / an Zins und Capitalien abbezahlt / und was noch an Zins und Capitalien ruckständig verbleibe: So haben jedoch Unsere Gülich= und Bergische Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten sich anjetzo unterthänigst erbotten, Vns angerechnet vollkommenen Statum inner den nechsten drey Monaten gehorsambst einzuliefferen. Die AuffDemnach erklähren wir Ons hiemit gnädigst / so bald berührter Stahebung tus extradirt / und Wir darinnen ob=allegirte Nachricht beständig und des auf gründlich gefunden / daß Wir den auff Vnsere Gülich- und Bergische die PfenPfennigsmeysterey-Cassa, dieses biß dato hinterhaltenen Statûs halnigs Meiber geschlagenen Landts-Fürstlichen Arrest und gethanes Verbott wisterey. Cassam an- der gnaͤdigst relaxiren / und dahe noch etwas an Capitalien oder Interesse abzurichten / dasselbe gutmachen / sonsten aber in parato vorhandene gelegten Arrest beGelder zu anderen passirlichen Landts-Außgaben auff Maaß und treffend. Weiß / wie in Articulo 15. gemeldet ist / verwenden lassen wollen. Zum Siebenden / Die Particular-Conventiones belangendt / haben Wir Unseren Gulich- und Bergischen Landt-Ständen durch Vnsere Deputirte Rhäte remonstiren lassen / was gestalt nicht nur allein in den Güldenen Bullen, denen Reichs-Abscheiden, Käyserlichen Wahl=Capitulationen / und dem Instrumento Pacis, die von LandtStänden und Unterthanen unter sich einseithig ohne vorbewustund Vergünstigung der Landts-Herrschafft anstellende Versamblungen Der Herverbotten / sondern auch in specie in Vnseren beyden Hertzog-Thumben ren parti Gülich- und Berg von den vorigen Hertzogen Unseren geehrten Hercular Conren Vorfahren bey höchster Vngnad und Lebens-Straffschrifft- und ventiones betreffend. Mündlich prohibiret, wie nicht weniger von Vnserem Herren Vattern 7 tern hochseligen Andenckens / und Vns selbsten solche Prohibitiones, auch münd= und schrifftlich continuiret worden, woll erwogen, das denen Landt-Ständen und Unterthanen auff offentlichen LandtTägen dahin die Abhandelung der Landts Anligenheiten gehörig zu ihren zulässigen Privat-Zusammenkünfften keine Gelegenheit ermanglet; Nachdem Uns aber sie Unsere liebe und getrewe Gülich- und Bergische Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten / nit allein ihrer ungefärbter Trew, und unaußbleiblichen Gehorsambs, sondern auch vor sich/ und deren nachkommende Stände dieses unterthänigst und vest versichert / daß dafern Wir ihnen die Zusammenkunfften gnädigst verstatten, und zulassen würden, sie auff denselben von nichts anders reden / handlen oder schliessen wolten / ale was getrewen Unterthanen woll anstünde / zu Unserer Ehr / Respect Auctorität, und Landts-Fürstlichen Hochheit und des Landts besten gereichet, und daß sie, so sich einer oder ander über kurtz oder lang wider bißher Zuversicht und verhoffen finden solte / welcher diesem zugegen etwas zu thun / oder vorzunehmen gedächte / und sich understunde / denselbigen so bald von ihren Zusammenkünfften außschliessen / und Uns collegialiter namhafft machen wollen. Diesem nach / und in Ansehung jetzt angeführten Conditionen vergönnen und gestatten Wir Vnseren getrewen Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätter Unserer beyder Hertzog-Thumben Gülich- und Berg hiemit, und Krafft dieses, daß wann es dieser Unserer Landen und ihrer Unserer Landt-Ständen Nohturfft erforderen möchte / sie von sich selbsten an einem Orth und Stelle / welche ihnen im Land gefallet / zusammen konunen, zu Unserer, des Vatterlandts, und ihrer Unsere Landt-Ständen Besten sich unterreden / und ungehindert beyeinander bleiben mögen / doch daß sie neben Observirung voriger Bedin=Die darzu erfördergungen / auch allemahl in Vnserem Fürstlichen Hoff-Läger, wohl liche Ködasselb alsdann seyn möchte / ihre Zusammenkunfft / nachdem sie bey stenbeeinander / unterthänigst und zeitlich notificiren / die Capita und Stück treffend ihrer Unterredung zugleich mit anzeigen, auch die gnädigst vergönnete Conventus also anstellen / und einziehen / damit den Landen nicht allzu grosser Last auffgebürdet / vielmehr dieselbe ohne sonderbahre Beschwer gehalten/ und desto eher geendiget werden. Zum Achten / Was Uns bewogen / die durch Unsere Gülich- und Bergische Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten ausser Un- Der Herren Landser Herren Vorfahren der Graffen und Hertzogen zu Gülich / Cleve Ständen und Berg, ꝛc. auch Vnsers Herrn Vatters, und Unseres LandtsUniones Fürstlichen Consens und Bewilligung / unter sich / und mit dem Cleund Verbundnüs. visch-Marck- und Ravensbergischen Landt-Ständen / und mehr anſen bederen gemachte Unions- und Verbundnüssen / insgemein und son ders / keine außgenommen / welche / und wie viel nun deren seyn moͤ- treffend. gen / ausser Hoher Landts-Fürstlicher Macht und Gewalt / durch gewisse in beyden Unseren Hertzog-Thumben Gülich- und Berg, an behörigen Oerteren öffentlich publicirte und assignirte Landts-Fürstliche Edicta auffheben / cassiren und annulliren zulassen / solches ist von Vnseren deputirten Rhäten / ihnen Vnsern Gülich= und Bergischen Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten abermahls auß Eingangs angezogenen/ und öffters wiederholten Reichs-Satzungen nicht allein mit allen Umbständen gründtlich remonstrirt worden, sondern Wir lassen es auch annoch bey solchen Unseren Edicten allerdings bewenden, und sollen demnach Vnsere getrewe liebe Landt Stande von Ritterschafft und Stätten/ beyder Hertzog-Thumber Gülich- und Berg sich nunmehr aller und jeder untersich, und mit anderen einseithig auffgerichteten Unionen / wann / und auff was Weiß (8) Daß Herren Land-Weiß es immer geschehen / auch wie viel derselben seyn möchten / sambt allen darauff referirenden Juramenten / mit welchen sie solche Stände von Zeit zu Zeit vermehrte Uniones bestättiget, gäntzlich begeben, sich keiner und also hinfuhro weder eines anderen Juraments, als Articulo secun anderer Union, dan do oben angezogen / nach einer andern Union sich von nun an und zu vom Jahr ewigen Zeiten weiters bedienen / dann allein der jenigen / die Anno 1496. füro=1496. zwischen beyden Hertzogen von Gülich / Cleve und Berg / etc. hinbedieWilhelm und Johann Christmilten Gedächtnüs / mit Zuziehung nen sollen sambtlicher Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten auffgeDaß Herrichtet / von den Römischen Käysern confirmirt / und von Unsers ren Landfreundlich-geliebten Vettern des Herren Chur-Fürsten zu BrandenStände burg, Ldn. und Vns, in Vnserem Anno 1666. getroffenen Erbeiner deß Vergleich bestättiget / welche bey ihren Würden / und Kräfften ungeanderen ändert erhalten, und sie Vnsere getrewe liebe Landt-Stände von Recht zu Ritterschafft und Stätten/ nach Inhalt erst erwehnter Union, ein deß andevereinigtes Corpus, und bey denen von Vnseren geehrten Herren ren praeju ditz zuͦ Vorfahren Graffen und Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berg, etc. bergeben rechtmässig erhaltenen Privilegien / wie Articulo primo gemeldet / vernicht bleiben mögen / auch einer des anderen Recht zu desselben Præjuditz zu mächtig vergeben, nicht bemächtiget seyn solle. seyn solle. Fürs Neunte, Nachdem Wir Vnseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten, welche so münd-als Das Jus schrifftlich öffters unterthänigst contestirt / daß sie nie gedacht / noch ihfoederum & armorum nen jemahlen zu Sinn kommen / oder kommen werde / Vns in Vnsebetreffend re Jura Principatus einzugreiffen / ex Instrumento Pacis Cæsareis Capi worinnen tulationibus, und anderen Reichs-Satzungen / Vnsere Befügnüß dasich Herhin verstellen lassen / daß das Jus armorum & foederum, einig und alren Landlein, denen Chur-Fürsten und Ständen des Reichs, und darunter Stände auch Vns, auff Maaß und Weiß, wie in gemeldtem Instrumento Pa nicht eincis auffs new stabilirt und fürsehen, gebühre, und zustehe, denen zumischen. Landt-Ständen und Unterthanen aber verbotten / und alle dargegen erlangte Privilegia auffgehoben seyndt / Als hat es auch bey der Disposition mehrgemeldten Instrumenti Pacis allerdings sein Bewenden und sollen sich Unsere Landt-Staͤnde derselben jetzt: und inskünfftig gemäß und gehorsamblich bezeigen, und in die Quæstionen an? Ob Fœdera in nemblich, und mit weme, auch warumb, von Vns dem Landtseunda solFürsten ein Fœdus zu schliessen seye, sich niemahlen einbringen, oder len mit einmischen; Hingegen werden Wir Vns auch jeder Zeit nach der ReZuziehung gul des Instrumenti Pacis, als des Heil. Römischen Reichs Fundameneines oder tal-Gesetzes / guberniren / und die Fœdera nicht anderst / als zu Unser / mehreren und beyder Vnserer Hertzog-Thumben Gülich- und Berg UnterthaLandtsnen / und der Posterität=Defension, Verstcherheit / und conservation Eingebohrnen allgemeinen Ruhe-Standes, mit Zuziehung eines Gülich-oder und begüBergischen, oder nach der Sachen Beschaffenheit auch zweyen Einteten sub gebohrnen, Eingesessenen, Begüterten Gülich- und Bergischen und jecten auffsolcher Subjecten, dem, oder denen Vnser hiesiger Landen Status und gerichtet / Anliegenheiten bekandt, und kein anderes Absehen, als Vnsers des und dieſe Erbs-Lands-Fürstens und beyder Vnser Hertzog-Thumben Gülichdarzu in und Berg Wolfahrt / Dienst und Nutzen / vor Augen haben / und deßspecie über wegen ad hunc Actum sonderbahr veraydet werden / machen / und aydet werden. schliessen, und Vns absonderlich angelegen seyn lassen, ein solches Fœdus einzugehen, wie es die Noht erfordert, und die Folgleistung solchen Fœderis erforderliche Requisita, unseren beyden Hertzog-Thumben Gülich= und Berg nach ihrem damahlen erfindenden Zustandt und vermögen, zum ertraglichsten fallen können, Allermassen Wir zu dem Ende, Quæstionem quomodo? wie nemblich angeregte in dem geschlosse 9 Die Repageschlossenen Fœdere verglichene Requisita so woll / als wegen Repara ration und tion und Vnterhaltung Vnserer nöhtiger Vestungen (Jedoch das Unterhal Vnsers Fürsten-Thumbs GülichVnterthanen zu Reparation Vnser rung der Veſtung Düſſeldorff / und hingegen Vnſere Unterthanen Vnſere Veſtungen Fürsten-Thumbs Berg / zu Reparation Vnserer Vestung Gülich / nit betreffend gehalten / weniger die Haubt-Stätte / mit einigen Diensten in Natu râ, oder solche Dienst zu Geld anzuschlagen, zu concurriren schüldig seyn sollen) und Verpflegung selbiger darzu bedörfftiger Guarnisonen / worinnen Wir doch die Haubt-Stätte mit den Servitien nicht zu beschwären, sondern vielmehr bey der erlangter Befreyungs-Concession gnädigst zu handhaben gemeint seyndt / auffs genaust / zulängDie einligst / und dem Vatterlandt zum erschwinglichsten beyzubringen willigende Vnseren getrewen lieben und gehorsamben Gülich=und Bergische quanta aLandt-Stände von Ritterschafft und Stätten / auff offenen von Vne destinato: dem Landts-Fürsten außgeschriebenen Landt-Tägen proponiren usus zu verwenden. und ihre unterthänigste getreue Vorschläge darüber vernehmen / auch wegen Beyschaffung selbiger erforderlichen Mittelen, etwas nutzliUber das ches / und beständiges verabscheiden / auch über die bedürfftige Quan- eingewilta, ein förmliches und nützliches Reglement, nach welchem alles ad ligtes quatum solle à destinatos usus, richtig und unveränderlich vollnzogen werden solle. Serenissimo verfassen / und vor: jedoch annahender Gefahr halber / unverzüglicher einſeithig adjustirung gemelten Reglements mit einiger Anwerbung oder Colnichts lection nicht verfahren / noch ein höheres Quantum, als zu denen / nac außgesolchem auff obbemelte Requisita machendem Reglement bedörfftig schrieben Außgaben vorher erklecklich eingewilliget worden / außgeschrieben werden lassen wollen. Hingegen da Wir auff offenen Landt-Tagen, von Die EinVnseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen von Ritterschafft willigung und Stätten / zu Vnserem / und Vnserer Cammer-Estats Behueff et- zu subleviwas weiters / als vorher schon eingewilliget / begehren / sie Unsere rung des Landt-Stände aber dasselbe nicht alles sondern nur zum Theil/oder Fürstliche Cammerwoll gar nichts, einwilligen würden, wollen Wir dessen niemand Etats beauß ihnen / in Ungnaden entgelten lassen. treffend. Fürs Zehende / Solle es allwege dabey verbleiben / daß die Regierung / dieser Uns gehöriger Landen / auch in Cantzley / und die Rechen-Das Jus Cammer / allein mit Eingebohrnen / Eingesessenen / und qualificirten indigena tus beRhäten besetzet, und jederzeit besetzt erhalten; So dan zu den Delibe treffend. rationibus und Schickungen / welche diese Landen betreffen / niemandt anders, als solche Adeliche, und gelehrte Rhäte, die in diesen Landen gebohren und begütet, und also keine frembde, es geschehe dan mit Unserer und Unserer Landt-Ständen Bewilligung / gebraucht / wie nicht weniger zu den Adelichen Hoff-Diensten, und Landts-Aembtern / Adeliche Eingebohrne / Eingesessene und qualificirte Subjecta Ingleichen zu den Unter-Aembtern / welche mit der Justitz Ambts halber zuthun haben, und die Gerichter mit besitzen, solche Persohnen, die im Landt gebohren, und eingesessen seyndt, angestellet, wie die auch bey Besitzung der Kelnereyen / Rentmeistereyen / und dergleichen berechneten Diensten / auff begebene Erledigung / die Landts Eingebohrne und Eingesessene qualificirte vor anderen frembden ohne Unterscheid / wann sie mit gnugsamer Borgschafft auffkommen können, præferirt werden, Jedoch sollen auch Unsere Eingebohrne und Eingesessene Adeliche Landt-Stände sich dergestalt qualificirt machen / daß Uns und dem Vatterlandt sie in Verschickung / bey Hofe in den Regierungs-Consiliis, und auff dem Landt, nachdem die Functiones, und Verrichtungen beschaffen / mit Unserm Respect, nützliche Dienst leisten können / und sich auch darzu willig und gehorsamb finden lassen; Und weilen / wie obverstanden ex capita indignatus, (10) Jus indige tus, welcher von Vnsern Landt-Ständen zwarn zuertheilen, Vns natûs von aber die Confirmation (ohne welche die beschehene Ertheilung des inLandtsdigenatus null, und nichtig seyn solle) darüber zugeben in alle wege beStänden vorstehen soll, zu gemelter Hoff-Cantzley und Landt-Diensten, und ertheilt diese Lande betreffende Verschickungen / keine andere als Eingebohrmuß à Sere ne / Eingesessene / und im Land Begutete gezogen werden sollen / umb nissimo sub ihre Trew, und nützlicher Rathschläg, und Diensten mehrers versipœnâ nullitatis confirchert zu seyn, So sollen auch Vnsere Gülich- und Bergische Landtmirt werStände für ihre Syndicos keine Außländische / vielweniger solche / die den. auß anderen frembden Herrschafften mit Aydt und Pflichten zu Diensten verwandt, sondern gleichfals Eingebohrne, Eingesessene, Zu den Begütete / Qualificirte / und keiner Herrschafft verpflichtete Subjecta Hoff= und anstellen, und gebrauchen, dabey Wir Uns auch jedoch vorbehalten, Landtetwa ein oder anderen wollverdienten Cammer-Diener / Scribenten / Diensten oder anderen Hoff-Diener, der gleichwoll an Häusern, Aeckeren oder auch VerWiesen etwas eigents im Landt hat / einige geringere Diensten / dan ſchickungen sollen die Vogtdeyen und Gerichtschreibereyen seynd, welchen sie mit Nunur indige tzen vorstehen können/ zu conferiren/ damit Wir auch dieselbe auff na geihr woll verhalten / ohne Beschwärnuß Vnserer Cammer recompenbraucht siren mögen; Was aber die Adeliche und andere Hoff= und Landtwerden. Aembter, auch die Unter-Beambte auff dem Lande, so mit der Justitz zuthuen / betrifft / so jetzo in Diensten seynd / und sich gemelter Massen Gülichnicht qualificiren können / wollen wir denselben (wan sie vorhero von und Bergische Syn- den Landt-Ständen namhafft gemacht worden) ihre Dienst und dici sollen Pflichten auffkündigen / auch die Dimittendos längst inner drey indigenæ Monat hernach erlassen, und an Statt der Abgedanckten ohne länseyn. geren Verzug, andere so im Landt gebohren, begütet, und qualificirt seyndt / widerumb ansetzen. Zum Eylfften / in judicialibus so woll als extra judicialibus, wolAdministra len Wir bey Unserer Cantzley, Hoff-Gericht, auch die Ober- und Untionem ju ter-Beambten auff dem Landt und in den Stätten / vermög der Güstitiæ belich- und Bergischen Landts- und Policey, wie auch Unser im Jahr treffend. 1661. den 14. Julii, auff mit gesambten Landt-Ständen bey daConcurren mahligem Landt-Tag vorhero geflogene Communication einhelligtiam jurislich auffgerichteter / und publicirter Cantzley Process-Ordnung / die dictionis Justitiam administriren / und derselben in allem ihren gebührenden und der Beunverhinderten Lauff / und daß es zwischen den Adelichen und Unterambten Beambten extra judicialibus, ratione concurrentis jurisdictionis, wie betreffend auch der Fäll / so zu der extra judicial Cognition gehören / wie vor alters, auch nach Inhalt obgemeldter Cantzley Process-Ordnung S Keinen 16. & 18. observirt werde / alle Juramenta hinführo den alten Formuſeines len gemäß leisten / und die Rhäte und Beambte ihrer Diensten / so es Diensts des überumbegangener Excessen und Vbertrettung willen zugeschehen / nicht trettens ehender, biß sie der Bezüchtigung mit Recht convincirt, und überhalber dan wiesen, entsetzen lassen, ausser dessen aber bleibt Uns so woll als den mit recht Bedienten die Auffkündigung bevor. zu entsetzē. Zum Zwölfften, Wollen Wir auch Unsere Gülich- und Bergische Stätte, und Flecken, welche von alters hero Jus eligendi & præDas Jus sentandi, zu Scheffen und Rhats-Stellen rechtmässig gehabt, dapraesentandi bey ruhig und unturbirt lassen / jedoch sollen sie schuldig und gehalten zu Scheffen stellen seyn sub poena nullitatis, Eingebohrne und Eingesessene zu praesenbetreffend, tiren. Wan auch zum 13. Vns einiges Lehen notoriè heimfallen wird, Feudorum so solle Vns frey stehen, mit demselben, nach Vnserem gnädigsten caducitaGefallen zu disponiren, da aber die Heimfälligkeit bestritten werden tem und solte, wollen Wir es halten lassen, wie es in der Landts-Ordnung auch (11) sonsten die auch deßfals außgelassenem Edicto, und dem Landt-Tags Abscheid Man=und vom Jahr 1596. fürsehen / und demselben gemäß ist / auch sonsten na Lehnturam & qualitatem feudorum nicht veränderen, gestalten Wir in Cammer gleichem die Man- und Lehn-Cammere / wie von alters gewesen / noch betreffend. fürtershin, so dan die Lehn, welche dahin gehörig daselbsten empfangen / und deren streitige Lehnsfäll (jedoch / daß dabey Unser Recht / und Interesse, in gezimmenden Vigor in Obacht erhalten / und in alle Wege die Lehn- und Landts-Ordnungen, gebührlich observirt werden, und parti læsæ seinen recursum per viam Appellationis Querelæ, an Une als den Landts-Fürsten und Lehens-Herren zunehmen / unverwöhret seyn solle) alda außführen / und was dagegen præjudicirliches eingerissen / auff eines oder anderen dabey interessiren Angeben / und Außführung seiner Befügnüs, den Rechten und Billigkeit gemäß wideredressiren und auff heben lassen Die ReparFürs 14. Was auff Unser bey offenen von Uns außgeschriebetition der nen Landt-Tägen in Sachen wie oben bey dem 9. Articulo vermel einwillidet, oder sonsten wegen anderer Landts Anliegen und Verfallenheigender ten / vermittels ordentlicher Landt-Tags-Proposition, zu VerschafSummen fung gewisser benöhtigter Mittelen, gethanes Begehren Un- betreffend sere Gülich- und Bergische Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten, eingewilliget, und von Uns genehm gehalten worden dasselbe wollen Wir dem Herkommen gemäß / in Unserer Cantzley durch Unsere darzu verordnete Adeliche / und Gelehrte Rhäte / auch Rechnungs-Verständige, in Gegenwart Unserer Gülich- und Bergische Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten Deputirten Die Erder Matricul nach repartiren, in Vnseren, als des Landts-Fürsten nen- und Nahmen außschreiben, und fürters, durch Unsere Beambte, und AnsetzBediente einbringen / selbige Gelder denen Uns von Unseren Landt- auch BeStänden benenten / und von Vns / und ihnen Vnseren Landt-Stän- äydung eiden, auff vorgehende gewöhnliche Pflicht, und gewisse Borgschafft nes Pfennigsmeibestättigten Pfennigsmeisteren einliefferen / und auff Unsere Anſterenbeschaffung, selbigen Landt-Tags Abscheid gemäß ad destinatos usus treffend. und zu keinem anderen Ende, sonderen dem gemachten Reglement zufolg, unverhinderlich, und ohne einige Wider-Red, erstätten, und anwenden lassen / was aber Vnserem privat-Behueff zugelegt / solle Vns zu Unser freyer Disposition allein heimgestellt seyn und verbleiben. Hingegen Zum 15. über die jenige Gelder, welche zu Bezahlung der Diezu BeLandts-Creditoren und Bedienten / auch anderen passirlichen Landtshueff der LandtAußgaben mit Unserm Landts-Fürstlichen Consens eingewilliget, Ständen und dem Landt-Tags Abscheid einverliebt worden, sollen zwarn beschehene Unsere Gülich- und Bergische Landt-Stände von Ritterschafft und EinwilliStätten, oder deren Deputirte ihres Gefallens zu disponiren Macht gung behaben / jedoch schüldig und verbunden seyn / Uns dem Landts-Für- treffend. sten hernach, wohin solche Gelder verwendet worden seyndt, richtige Rechnung und Nachweisung vorzubringen, und hinführo nichte mehr äygenthätliches Außschreiben, oder Vmblägen, wie dan auch der Pfenningsmeister Rechnungen dem Herkommen gemäß, von Die Abhörung der Vnseren darzu verordneten Adelichen und Gelehrten Rähten, auch PfennigsRechnungs-Verständigen, mit Zuziehung Vnserer Landt-Stänmeiſterer den Deputirten richtig abgehöret / justificirt / darüber recessirt / und Landtswie solches geschehen / Uns zu Vnserer / nach Befinden / weiterer Rechnung Landts-Fürstlicher Verordnung / umbständtlich referirt / wobey doch genbeden Deputirten / ausser Diæten und Zehrungen nichts weiters zugetreffend. legt / in alle Wege aber dahin gesehen werden / wann die vorige Capitalia und Schulden einmahls abbezahlt / daß Unsere Lande mit keiB 2 net (12) Donativa betreffend, ner dergleichen Anlag als so viel der Bedienter Besoldungen, und andere passirliche Landts-Außgaben erforderen / beschwäret / insonderheit auch niemanden, wer der nun seyn mag, etwas auß solchen Gelderen ohne Unser Vorwissen, und gnädigsten Consens, verehret Keine werden. newe Zöll Zum 16. Erklären Wir Uns hiemit gnädigst / ohne Beobachanzustelle / tung der jenigen Requisiten / welche die Reichs-Satzung / und vornoch die nemlich die noch Inhalt des Instrumenti Pacis, auffgerichtete Käyaltezu verserl. Wahl-Capitulation erfordert, keine newe Zöll anstellen, noch höhen. die alte zu erhöhen, auch ohne Unser Gülich- und Bergischer LandtKeine Ach Ständen von Ritterschafft und Stätten Voxwissen / keine Accinsen, einsen und und dergleichen Aufflagen, in diesen Unsern Hertzog-Thumben und dergleiLanden anzusetzen / weder die befreyete mit einigen Zolls Abfordechen Auff lagen ohne rungen beschwären zu lassen. der StänZum 17. Wollen Wir daran seyn, daß die den Privilegiis zuden Vorwider verschänckte, oder sonst vergebene Güter, auff was Wege, wissen anund Weiß/ oder unter was Prætext es immer geschehen seyn mag, zuſetzen. auch die verpfändte / und veralienirte / darüber mit den Pfands- und Die aliena Kauffs-Einhaberen richtig zu liquidiren, wieder zu Unserer Camtion und mer gebracht, und hinführo gemelten Privilegiis zugegen, keine deraggravation gleichen Guter ohne Noth, und Unserer Landt-Ständen Mit-Conder Camsens mehr alienirt / versetzt / und verschenckt werden. mer=GüZum 18. Demnach alle und jede, zwischen Uns, und Unseren ter betrefGülich- und Bergischen Landt-Ständen von Ritterschafft und fend. Stätten, von allen vorigen Jahren hero sich begebene Irrungen und Confirmaangeführte Beschwärden / von nun an / und zu ewigen Tagen auff getio vorhermelte Weiß/gäntzlich abgethan/ gehoben/ und hindan gelegt; Als vergehender sprechen Wir für Uns, Unser Erben, und Nachkommen, bey UnArticulen. seren wahren Fürstlichen Worten, Trawen, und Glauben, allein deme / was / in obgesetzten Articulen / in genere & specie, von Uns gnäConfirma tio der mit digst resolvirt / inskünfftig / und zu ewigen Zeiten getrewlich / und unverbrüchlich nachkommen / bedingen / ordnen und statuiren auch zu zuthun und vorsolchem Ende, für Uns, und Unsere Posterität, das gegenwertiger wiſſender Recess, durch welchen Wir die vorige von Unseren geehrten Herren Herren Vorfahren mit Vnseren getrewen lieben, und gehorsamen LandtStänden Ständen von Ritterschafft und Stätten Vor-Elteren zuthun, auffauffgegerichtete, und von Uns bestättigte Landts- und Policey, auch herrichteter nach in Anno 1661. von Uns/ mit gesambten Landt-Ständen obLandtsgemelter massen überlegt / und publicirte Cantzley Process-Ordnung / Policeyso weit sie diesem Recess nicht zuwider seyndt / wie auch ihrer Unserer und Cantzcley ProGülich- und Bergischer Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätcess Ordten bey vorigen Graffen und Hertzogen, zu Gülich, Cleve und Berg, nung. ꝛc. rechtmäſſig erlangte Privilegia, wie obgedacht / auff new gnädigſt confirmiren / von dato an / Vnserer beyder Fürsten-Thumben Gülich / Confirma und Berg, und angehörigen Landen ein perpetuirliches Fundamentio der tal-Gesetz seyn, und verbleiben, und alle künfftige Landt-TagsLandtHandlungen zu Vnserer, des Vatterlands, und der Posterität Wolschaffte Privilegien. fahrt / darnach regulirt / und mit unveränderlicher Observantz / darauff reciprocè reflectirt werden solle: Im Fall aber Wir / oder Vnsere Erben, und Nachkommen, so doch nie geschehen solle, wider diesen Recess handelen / und Unsere getrewe liebe und gehorsame / GüGravamina lich- und Bergische Landt-Stände von Rähten Ritterschafft und und deren Stätten, dagegen Beschweren, und auff ihr oder ihrer von gesambResolution betreffend. ten Landt=Standen hierzu specialiter Deputirten / und auff allgemeinen Landt= oder Deputations=Tägen / wie Wirdann alle Jahr wenigst einen Landt-Tag außschreiben lassen wollen / und sollen, beschehe (13) schehenes unterthänigtes Anbringen / und Anlangen / entweder nicht Die Beygleich / oder längst inner den negsten drey Monathen nicht remedieret bringung würden / bleibet Vnseren getrewen lieben / und gehorsamen Gülich- der Pround Bergischen Landt-Ständen, von Ritterschafft und Stätten, cess-Könach Anweisung der Reichs-Satzungen, der ordentliche Weg offen, sten contra daran Wir sie / wie auch wan Ritterbürtige und Stättische conjunSerenissictim vel divisim, wider diesen Recess, beschwäret / und Wir obigen mum betreffend. Inhalts / nicht remedieren würden / auch so dan sie zu Anstell= und Außübung des Processus, die nöthige Gelt-Mittelen unter sich conjunctim vel divisim anlegen, und beybringen wolten, nit verhinderen wollen. Deme allem nun Zufolg sollen Vnsere Gülich- und Bergische Die ReLandt-Stände von Ritterschafft und Stätten, auff den, an dem nuntiation Käyserlichen Reichs Hoff-Raht wegen deren von ihnen eingeführ- des Wienten / und nun gäntzlich abgethanen Klagten / angestelten / gleichwol rischen von Vus zu Recht allezeit contradicirten Process, renuntieren / und process contra Serenissisich dessen / als welcher durch gegenwärtigen Recess mit allen seinen mum beVmbständen / und eingewendten Fundamenten / auch allen von ihnen treffend Gülich- und Bergischen Landt-Ständen, nach Absterben Hertzogen Johan Wilhelms / und bey dem darauff erfolgten Successions-Streitigkeiten, biß dahero gebrauchten, und ins Mittel gekommenen Behulffen, nunmehr ohne dem, von selbsten gefallen, in perpetuum begeben, auch solches dem Käyserlichen Reichs Hoff-Rhat zu Wien gebührent notificiren / und von ihrem alda bestelten Anwalt / die in dessen Händen stehende Acta sambtlichen Abforderen; Gleich wie Wir nun Vnseren getrewen lieben / und gehorsamen Landt-Ständen von Rähten/ Ritterschafft und Stätten Vnserer beyder Hertzog-Thumben Gülich- und Berg, sie bey allen, und jeden / was in diesem Recess enthalten / beständig zu lassen / und kräfftiglich zu schützen, auß sonderbahrer Landts-Fürst-Vätterlicher Liebe, und Trew vorbedeuter Massen, gnädigst versprochen; Also haben Vns hingegen Unsere getrewe liebe, und gehorsame Gülich- und Bergische Landt-Stände von Rähten, Ritterschafft und Stätten bey denen Vns geleisteten Erb-Hüldigungs-Ayde und Pflichten unterthänigst und gehorsambst zugesagt und angelobt / auch ihres Orte selbigem allem / was Ihnen nach Inhalt obgesagten Recess, und sonsten als getrewen, gehorsamen, und Erbgehuldigten Unterthanen obgelegen, schüldigster Massen getrew, und gehorsambst nachkommen / und darwider auff keine Weiß / wie es geschehen / oder erdacht werden könte oder möchte, zu handelen, noch handlen zu lassen: Zu Urkundt dessen haben Wir Philipp Wilhelm, Pfaltz-Graff bey Rhein, in Beyern, ꝛc. als Hertzog zu Gülich und Berg ꝛc. gegenwärtigen Receß äygenhändig unterschrieben / und Vnser Fürstlicher geheimer Cantzley decret vordrucken lassen. So geben / und geschehen in Vnser Residentz-Statt Düsseldorff den 5. Novembris 1672. Hynipf Wilhelm (L.S.) DeclaB (14) Declarations= und Erleuterungs Recess Vom 27. Julii 1675 On Gottes Gnaden I Wir Philipp Wilhelm / Pfaltzgraff bey Rhein in Beyern / zu Gülich / Cleve und Berg Hertzog / Graff zu Veldentz Sponheim / der Marck / Ravenßperg / und Nörß / Herr zu Ravenstein / etc. REkennen hiemit / und thun Kund Jedermän lichen, nachdem von einigen Jahren hero zwischen Uns, dem Landts-Fürsten, einer: so dan Vnsern Gülich- und Bergischen Landständen, von Ritterschafft und Stätten anderer seits verscheidene Differentien und Mißheiligkeiten entstanden / zu deren Hinlegung aber Wir bereits in dem am Fünfften Novembris des verwichenen sechszehen hundert zwey und siebentzigten Jahrs / auffgerichteten Haubt-Recess, ihnen Unsern Landt-Ständen von Rähten Ritterschafft und Stätten / Unsere gnädigste Resolutiones ertheilet Sie Land-Stände auch dieselbe mit unterthänigstem Danck angenohmen, und solches der Römischer Käyserlicher Mayestät nit allein ein- und andermahl allerunthänigst bekant gemacht, sondern auch auff verscheidenen nachgehents gehaltenen Gülich- und Bergischen Land-Tägen bey sothanem Haubt-Recess steet und vest verbleiben; Einige wenigere auß obgedachter Ritterschafft aber/ über ein- und anderen Punct und Inhalt desselbigen gravirt zu seyn vermeinen wollen. Als haben Wir auff die von allerhöchst-gedachter ihrer Käyserl. Mayestät Unsers allergnädigsten Herren beschehene Interposition und bewegliche Erinnerungen deroselben zu unterthänigsten Ehren / und schuldigstem Respect, Uns endlichen entschlossen / über obgedachte gravatorial-Puncten so wohl, als besagte Erinnerungen hernach folgenden Declaration- und Erleuterungs-Recess, jedoch dergestalt, und mit dem bedinglichen Vorbehalt zuertheilen, Landdaß es im übrigen nach dem Procemio mehrermelten Haubt-Recess Tags folgenden 18. Articulen, so viel deren nicht erleütert, noch gegenwerSchluß tigen Declarations-Recess zuwider seynd / unverändert verbleiben verbindet die absentes und der bißherigen üblichen Observantz (Krafft welcher das jenig was ein zeitlicher Hertzog von Gülich und Berg / und das Corpus sei& dissentiner Land-Ständen auff offenem Land-Tag mit einander abhandeentes eben len, schliessen, und darauff verabscheidet wird, die abwesende oder ſo wohl gegenwertige wenigere Dissentientes so wohl / als die übrige Consenals die praeten sentes & tirende meiste Mitglieder verbindet) keines weges præjudicirt seyn consentien noch etwas abgebrochen oder benommen / sondern es damit dem uralten Herkommen gemäß allerdings gehalten werden solle. Gleich es auch, wie anfänglich vorgekommen, ob gedachten Wir / durch den Inhalt des Procemii obgemelten Haubt-Recess Vnseren Land-Ständen ihre Privilegia auff einmahl abzuschneiden / auch Ihrer Käyserlichen Mayestät Obrigkeitlichem Ambt / hohen Respect und Authorität zu derogiren / oder Vns von denen im Heiligen Römischen (15) mischen Reich wohl verordneten / und von allen Churfürsten und Ständen erkanten und angenohmen Dicasterys zu entziehen / Vns solches niemahlen zu Sinn gewesen, sondern Wir vielmehr der Landen Privilegia in gedachtem Haubt=Recess confirmirt / auch Ihrer Käyserlicher Mayestät allen schuldigsten Respect Trew und Gehorsamb, als einem trewen Fürsten des Reichs gebühret, hierinfals so wohl, als sonsten behorlich zu erweisen, und gedachten Reichs-Dicasterijs nicht weniger / als denen in jetzigen auch künfftigen ReichsSatzungen und Constitutionibus außgesehenen/ und praescribirten modis procedendi & decedendi, gleich anderen Chur= und Fürsten vermög berührter Reichs-Satzungen, und Instrumenti Pacis, die schüldige Deferentz zu præstiren allezeit willig gewesen / und annoch seynd. Als haben Wir zu desto mehrer Bezäigung Vnserer hierunter tragender Gemühts-Meynung aller Höchstgedachte Ihre Käyserliche Mayestät, dessen durch diese Declaration, unterthänigst verſicheren wollen. Ad Art. 1. Wir erklären, und erlauteren demnach hiemit und in Krafft dieses Erstlichen, daß gleich wie vermög oberwehnten am 5. Novembris 1672. Jahrs auffgerichteten Haubt=Recessus, Art. 1. zu restablirung des vorigen alten Respectivè gnädigst und unterthänigsten Vertrawen / alles das jenige / was biß auff die Zeit jetzt bemelte Haubt-Recess, in dem wider Vns bey dem löblichen Käyserlichen Reichs-Hoffrath erweckten Process, auch sonst Mündoder schrifftlich alda angebrachten Klagten, von Unseren gesambten Gülich= und Bergischen Landt=Ständen von Ritterschafft und Stätten selbst / oder durch deren Advocaten / Procuratoren und Schrifften stelleren / oder welche sich in dieser Sachen haben gebrauchen lassen, gehandlet worden, oder warin dieselbe sich sonst, so ihrem Vns schuldigen Gehorsamb, hohen Landts-Fürstlichen Respect, und comperirenden Juribus zuwider, vergriffen haben möchten / auff underthänigste Intercession Vnserer getrewer Rähten, und Unserer getrewen Landt-Ständen gethane gehorsambste Submission, auß Landts-Fürstlicher Vätterlicher Milde bereits in Vergeß gestellet haben. Also lassen Wir es auch jetztgedachter erleuterter massen annoch dabey nicht allein gnädigst bewenden, sondern Wir wollen auch ferners das jenig, dessen sich obangezogene weniger Ritterbürtige deren Advocaten / Procuratoren / und Schrifften steller / und andere / so sie darin gebrauchte, noch dato erwehnten Haubt-Recessus, vermittels deren von Ihnen absonderlich / und allein bey obgedachten Käyserlichem ReichsHoff=Rath angebrachten Klagten / und weiters continuirten Proceß, gegen Vns, Vnsere Landts-Fürstliche gerechtsambe, Würden und Respect unterfangen, und gethan, mehr allerhöchste gemelter Ihrer Käyserlicher Mayestät zu unterthänigsten Ehren / und auf gedachter weniger Ritterbürtigen vorhergehende unterthänigste Submission, und Deprecation, auß Fürstlicher Mildigkeit / und Vätterlicher Güte, Ihnen gnädigst verziehen, und fallen lassen, auch nach sothaner Submission und Deprecation ermelten wenigern von der Ritterschafft so wohl, als anderen Vnseren Landt-Ständen nicht weniger ins künfftig als hiebevor, alle Landts-FürstVätterliche Lieb und Trew / gnädigst bezeugen / dieselbe in Vnseren Landts-Fürstlichen Hulden und Schutz erhalten / und den jenigen Zuschlag / welchen Wir in Ansehung der Vns darzu bewogenet Ursachen / auff eines und anderen Güter anlegen lassen / von nun an ohne Confirmatio der LandtsStänden Privilegien. Juramen tum tacitur nitatis. (16) ohne einigen Auffenthalt: und Verwäilung wiederumb auff heben relaxiren / und Sie bey sothaner Haab und Güteren ruhiglich verbleiben lassen; Nit weniger Unsere gesambte Gülich- und Bergische Landt-Stände von Rähten, Ritterschafft und Stätten, bey Ihren von vorigen Graffen und Hertzogen zu Gülich und Berg rc. biß auff den durch tödtlichen Abgang / Weiland Hertzogen Johann Wilhelm / zu Gülich / Cleve und Berg / rc. eröffneten Successions-Fall / erlangten und sothanen, so wohl von der jetzt regierender Römischer Käyserlicher Mayestät selbst / als Dero Hochlöblichen Vorfahren am Reich, Römischen Käyseren und Königen, glorwürdigsten Andenckens, ohne einige Enderung, extension und Newerung confirmirt: und bestettigten Privilegien, Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rechten, Altenherkommen, und guten Gewonheiten, so viel deren in Besitz haben, und noch seynd, auch was auß Unsers Herren Vatters hochseeligen Andenckens in Anno Sechszehen hundert neun und viertzig / den fünff- und zwantzigsten Septembris ertheilter gnädigster Resolution im mehr-gemeltem Haubt- und gegenwertigem Erleuterungs-Recess ihnen Unseren Landt-Ständen weiters zum Besten expresse fürsehen / concedirt / und confirmirt worden / gnädigst manuteniren/ und dagegen in keine Wege beschwären lassen. Ad Art. 2. Nachdem Wir auch laut oberwehnten Haubt-Recesi Art. 2. Unsern lieben getrewen Landt-Ständen, von Rähten Ritterschafft und Stätten / ein gewisses Juramentum taciturnitatis mit sicherem Beding, gnädigst bewilliget, nunmehr auch dasselb auß bewegenden Ursachen, bevorab der Römischer Käyserlicher Mayestät zu unterthänigsten Respect und Ehren, nachfolgenden Inhalts erleutert haben. Ich N.N. Schwäre zu Gott, daß ich bey gegenwärtiger der gesambter Landt-Ständen, oder deren Deputirten Versamblung, Deliberationen / und Handlungen / über die darzu gehörige Materien und Sachen, nach meinem besten Wissen, Gewissen und Verstand, wie es einen getrewen Patrioten gegen seinem Landts-Fürsten und Vatterlandt zustehet / und gebühret / Respectivè dirigiren / votiren / und concludiren / und was von einem oder andern votirt / und insgemein concludirt worden/ nichts offenbahren will, Schrifft-noch Mündlich, wie solches erdacht werden: oder geschehen möchte, dardurch das Jenig, wie obgemelt, offenbahret werden könte rc. Was mir allhier vorgehalten, und Ich wohl verstanden habe, dem will ich also trewlich nachkommen, So wahr mir Gott helff, und sein Heilig Evangelium. So lassen Wir es bey jetzt vorgesetzter massen declarirtem Jura mento taciturnitatis, auch dessentwegen bey dem Haubt-Recess, und einfolglich bey dem verbleiben, daß Sie sich des angedeuten Juramenti, und keines anderen in ihren, auff offenen von Uns dem Landts-Fürsten außgeschriebenen Landt-Tägen und Deputationen wie auch in denen particular Zusammenkünfften derenthalben bey dem hernach stehenden siebenten Articul, absonderlich statuirt wird, von nun an: und zu ewigen Zeiten bedienen mögen, getrewlich und ohne Gefährde. Ad Art. 3. Nicht weniger lassen Wir es bey dem, was in obgedachtem Haubt-Recess Art. zum dritten, usque ad §. diese Verordnung rc. Wegen der Description der Güter / und sonsten versehen und enthalten ist, annoch gnädigst bewenden wollen jedoch auch selbiges dahin verstanden / und erleutert haben / daß hiebey Unsere Meynung keines Weges gewesen / daß man die Possessores der Adelichen Sitzen, und darzu gehörigen Güter und Ländereyen, wie auch der GeistAdelich (17) Adelich-Freyen und Lehn-Güter, in Possessione der Freyheit vor Steurein= oder anderen Stewren sich befinden dieselbe Besitzere gleichwol und schatzzu erweisen und darzu thun schuldig seyn / daß gemelte Adeliche Sitze / bahre Quaauff unschatzbahrem Grund gebawet, und dieselbe so wohl als auch litaͤten solgedachten Geist-Adelich-Freye- und Lehen-Güter im Jahr 1596. len ab af Respective von allen / oder Gewinn- und Gewerb-Stewren befreyet firmante & eam assegewesen / sondern es solle der Jenige / welcher die Stewr- und rente proSchatzbahre Qualität ein= oder andern guts wieder den in Besitz der birt werFreyheit constituirten Possessoren anzeigt, und seine Intention darden. auff gründen will, solche Qualität der Gebühr zu erweisen schuldig und gehalten seyn. Imgleichen solle Unserer Auffrichtung des Similiter Haubt-Recess gewesener Meynung nach, die in obgemelten dessen probatiodritten Art. §. Was nun 2c. Angezogen Heimfälligkeit und Confis- nem exemcation alsdan erst Platz haben / wan gefährlich und boßhaffter Weiß ptionis & die verschweig-verdunckell- und vertuschung vorgangen, gestalten libertatis ab onere colWir Uns dan, zu mehrer Bezaͤigung oberwehnter Unserer Meilectandi nung und Intention hiemit gnädigst erklären / daß Wir gar nicht betreffend. gesinnet seyndt, Jemandt den Beweiß seiner in Besitz habender Freyheit auffzuladen, sondern es dieserthalb so wohl, als auch wegen Heimfälligkeit oder Confiscation der verschweigen-vertüschhinderhalt- und verdunckelten Güteren, denen gemeinen Rechten, Landts-Ordnung und Gewonheit gemäß halten / und Niemandt darwider beschwären zu lassen. So viel auch das in mehr berührten dritten Art. §. auch sollen Gewinund Ge fürs andere ꝛc. Vermittels Gewinn- und Gewerb anbelangt; Gleich werb bewie Wir ebenfals nicht gemeint gewesen, noch solches der Haubttreffend Recess selbsten in einige mit sich bringet / den Anschlag der Halff-leuderentwethen, auff Gewinn und Gewerb, dem irrigen Vorgeben nach, durchgen alles gehendt und ohne Unterscheid, auff einen gemeinen Fuß zurichten beym alAlso lassen Wir es noch ferners deßwegen bey dem alten Herkommen / tem Herund jedes Orts Gewonheit bewenden, biß daran dieserhalb ein an- kommen, ders auff die Weiß / wie es sich gebühret / und gebräuchlich ist / für gut und jedes Ansehen werden moͤchte / alles jedoch mit dem nachmahligem vorhin OrthsGewonheit beliebtem Vorbehalt, daß dardurch denen zwischen der Ritterschafft und Staͤtten in Puncto Collectationis am Kaͤyserlichen Cammer-Ge- gelassen werden richt schwebenden Processen nichts præjudicirt seyn / sondern so wohl solle. wegen eines / als anderen theils dem Rechten sein verhinderter Lauf gelassen werden solle. Ad Art. 4. Anlangend die Rectification der Landts=Matricul, Rectificaderenthalb wiederhohlen Wir die lauth gedachtem Haubt-Recess tion der Art. zum vierten / ertheilte / und in ihrer Krafft verbleibende Resolu-LandtsMatricul tion, jedoch mit dem von Vns vorhin auch also verstandenen Zusat ſolle mit daß Wir Uns mit Unseren Gülich- und Bergischen Landt-Stänzuthun der den / oder deren Deputirten eines gewissen Modo Formæ, & Regula LandtModerandi & rectificandi vergleichen / und darauff mit zuthuen derStänden selben ermelte Rectification vornehmen wollen. geſchehen. Ad Art. 5. Wegen der im fünfften Articul des Haubt-Recess erfindlicher Wörter (ausser deren Rähten) die Wir bey Uns zu halten Die Admission det gesinnet) erklähren Wir Uns, und erleuteren hiemit, daß Wir auf Unseren Adelichen Rähten etwan drey / oder auch nach Gelegenheit Fürstlicher Herren und Gesinnen, mehr geheimbe Adeliche Rähte und Uns deren, und Rähten zu Unserer geheimben gelehrter Rähten getrewen Consilien bey den den LandtLandt-Tägen / und deren Deliberationibus zu bedienen / bey Vns zu Tägenbebehalten gemeint/ und lassen es im übrigen bey dem gantzen Inhalt treffend. dieses Art. dergestalt bewenden, daß die Ihrer tragender RhatPflichten ad hunc Actum, vorhero gnädigst erlassene Rähte / daß hier⸗ (18) hieroben Art. 2. gewilligt / und erleutertes Juramentum taciturnitatis mit anderen Vnseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten außschwären können. Ad Art. 6. Nachdem auch Unsere Bergische Landt-Stände den in mehr gedachtem Haubt-Recess Art. 6. angezogenen Statum bereits edirt, die Gülische aber mit Vorwendung der Ursachen, warumben sie mit dem von ihnen erforderten völligen statu, so bald nicht auffkommen könten, sich nochmahlen darzu erbotten, und Wir in gnädigster Zuversicht, daß sie dem gehorsambst nachkommen werden, den auff Vnsere Gülich- und Bergische Pfennigsmeisterey Cassam des hinterhaltenen Status halber geschlagenen Landts-Fürstlichen Arrest und gethanes Verbott, vermög Vnserer an beyde Gülich- und Bergische Pfennigsmeistere, den vierzehnden Martii Anno sechszehen hundert drey und siebentzig abgelassener Befelchen, gnädigst relaxirt haben, so hat es dabey Krafft dieses sein Verbleiben. Ad Art. 7. Vnd obwohlen die von Landt-Ständen und Vnterthanen unter sich einseithig/ und ohne vorbewust und Vergünstigung des Landt-Herren anstellende Versamblungen, in denen gemeinen beschriebenen Rechten, Reichs-Satzungen, und sonsten wohin vorgestelter massen verbotten, auch von Unseren geehrten Herren Vorfahren Hertzogen zu Gülich- und Berg, so wohl, als von Unseren Herren Vatteren, hochsehligen Andenckens, und Vns selbsten prohibirt worden / wohlerwogen / den Landt-Ständen auff offentlichen Landt-Tägen dahin des Lands, und der LandtStänden Anliegenheiten ermangelt. Alldieweilen Vns aber Unsere liebe und getrewe Gülich- und Bergische Landt-Stände, von Rähten Ritterschafft und Stätten / vermög mehr gemeltem HaubtRecess Art. zum siebenden rc. Nicht allein ihrer ungefärbter Trew, und unaußsetzlichen Gehorsambs, sondern auch vor sich und deren nachkommende Stände dieses unterthänigst und vest-versichert haben, und annoch versicheren, daß, dafern Wir ihnen die Zusammenkünfften gnädigst verstatten und zulassen werden / sie auff solchen von nichts anders reden, handelen, schliessen wollen, als was getrewen Unterthanen wohl anstünde / und nit wieder unsere Ehr / Respect, Authorität, und Landts-Fürstliche Hochheit, und des Landts Besten, auch dem Haubt- und gegenwertigen Recess gereichte, und da sie, so einer, oder ander sich uber Kurtz oder Lang wieder bessere Zuversicht und Verhoffen, finden solte, welcher diesem zugegen etwas zuthun oder vorzunehmen gedachte / und sich unterstunde / denselben so bald von ihren Zusammenkünfften außschliessen, und Uns Collegialiter namhafft machen wolten / Und dan Wir diesem nach / und in Ansehung jetzt angeführter Conditionen Unseren getrewen Landt-Ständen von Räthen, Ritterschafft und Stätten, beyder Hertzog-Thumben Gülich, und Berg, vergönnet und gestattet haben / auch hiemit / und krafft dieses nochmahlen vergönnen und gestatten, daß wan es dieser Vnserer Landen und ihrer Unserer Landt-Ständen Noturfft erforderen möchte, sie von sich selbsten an einen Ort und Stelle / welche ihnen im Landt gefallet zusamen komen / zu Unserm des Vatterlands/ und ihrer Vnserer Landt-Ständen Besten sich unterreden / und ungehindert beyeinander bleiben mögen / doch Der Herdaß sie neben Observirung voriger Bedingungen / auch allemahl in ren LandtVnserem Fürstlichen Hoff-Läger / wohe dasselbe alsdan seyn möchte, Ständen und wan Wir ausser Lands wären, Vnserer hinterlassener Gülichparticular conventiound Bergischer Regierung ebenfals ihre Zusamenkünfften / nachdem nes und die sie beyeinander / unterthänigst und zeitlich notificiren / auch die alsdan begrif⸗ (19) darzuerbegriffene und proponirende Capita, und Stück ihrer vorhabende förderliche Unterredung zugleich mit anzeigen / und sothane Conventus also anKösten stellen / und anziehen sollen / daß den Landen nicht allzu ein grosser Zehrung Unkosten dardurch auffgebürdet / vielmehr aber gemelte Zusammen- betreffend künfften ohne sonderbahre Beschwer gehalten/ und desto ehender geendiget / auch Uns und gedachter Unserer Regierung alsdan der Schluß Ihrer Unterredung schrifft= und getrewlich bekant machen überschicke / oder eingelieffert werde. So lassen Wir es bey solchen vorhin: und jetzt abermahlen vergönneten Zusammenkünfften bewenden / mit der fernerer gnädigster Declaration, daß was gemelte Landt-Stände wieder Ihre nach Inhalt obgesetzten ersten Art. erlangt= und bestättigte Privilegien Freyheiten / Siegell / Brieff / Recht / alten Herkommen / und gute Gewonheiten beschwert / und ihren Gra- Der Herren vaminibus nach Anlaß hernach folgenden 18. Articul, nicht abgeholf= LandtStänden fen, und sie dahero den ordentlichen Weg Rechtens nach Anweisung Deputirten der Reichs-Satzungen einzugehen veranlast werden solten / Wir ihparticular nen solchen falß (jedoch unter obangeführten Conditionen, in GnaZusamden zu geben, und vergönnen wollen, auch Krafft dieses zugeben, menkünfft und vergönnen; Weilen ihre Privilegia und Brieffschafften wegen in der der in geraumen Jahren hero gewehrter gefährlicher Zeiten, und Stadt umb mehrerer Sicherheit willen in der Statt Cöllen verwahrlich Cöllenbeauffbehalten werden / daß deren Deputirte sich daselbst versamblen / treffend. Ihre Advocatos instruiren / und die rechtliche Notturfft einstellen lassen mögen, und dardurch desto mehr Kundt zumachen, daß Wir sie Landt-Stände so wenig als jemand anders, an deme, was zu Conservation obgemelter Privilegien / und Prosequirung des Rechten gedeyen mag zuverhinderen gemeint seynd. Ad Art. 8. Und wiewohl Unseren Gülich- und Bergischen LandtStänden auß denen mehr-gedachten Haubt-Recess Art. zum Achten ꝛc. angezogenen Reichs-Satzungen und sonsten mit allen Umbständen gründlich remonstrirt worden was Uns bewogen / die durch Sie Landt-Stände ausser Vnserer Herren Vorfahren denen Graffen und Hertzogen zu Gülich- und Berg rc. Auch Unseres Herren Datters, und Unserem Landts-Fürstlichem Consens und Bewilligung unter sich / und mit denen Cleve / Marck- und Ravenßbergischen Landt-Ständen / und mehr anderen gemachte Uniones, und Verbundtnüssen ins gemein und besonders, keine außgenommen, welche und wie viel deren seyn mögen, auß Hoher Landts-Fürstlicher Macht und Gewalt/ durch gewisse in beyden Unseren HertzogThumben Gülich- und Berg/ anbehörigen örteren offentlich publicirt= und affigirte Landts=Furstliche Edicta auffgehebt / Cassirt und annullirt/ und daß Wir es dahero bey solchen Vnseren Edicten al=Daß Herren Landtlerdings bewenden lassen, Darauff dan auch Unsere getrewe Stände liebe Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten, beyder Unser sich keiner Hertzog-Thumben Gülich und Berg / sich aller und jeder obgedachanderer ter unter sich: und mit anderen Einseithig auffgerichteter Unionen / Union, dan wan so offt- und auff was Weiß es immer geschehen, auch wieviel de Anne derselben seyn möchten / sambt allen darauff referirenden Juramenten 1496. fuͤhmit welchen Sie solche von Zeit zu Zeit vermehrte Uniones bestätti=rohin geget / gäntzlich begeben / und also hinführo weder eines anderen Jura- brauchen ments / als Art. 2. enthalten / noch einer anderer Union Sich zu sollen. ewigen Zeiten weiters bedienen sollen, dan allein der jenigen die Anno 1496. zwischen beyden Hertzogen von Gülich / Cleve / und Berg ꝛc. Wilhelm und Johannen / Christmilter Gedächtnüs / mit Zuziehung sämbtlicher Landt-Ständen von Rähten, Ritterschafft und Stätten auffgerichtet, von denen Römischen Käyseren confirC 2 mirt: (20) mirt: und von Unsers Freundlich Geliebten Vetteren, des Herren Chur-Fürsten zu Brandenburg Lbdn, und Uns in Unserem in Anno 1666. getroffenen Erb-Vergleich bestättiget worden. Indeme Vns immittels vorkommen, ob sollen Unsere Gülichund Bergische Landt-Stände von Räthen, Ritterschafft und Stätten unterthänigst verlangen, daß Wir die in obgedachten HaubtRecess Art. zum achten rc. erfindliche Wörter rc. (und Sie Vnsere liebe getrewe Landt-Stände von Ritterschafft und Stätten, nach Inhalt ersterwehnter Union, ein vereinigtes Corpus, und bey denen von Vnseren geehrten Vorfahren Graffen und Hertzogen zu Gülich und Berg ꝛc. erhaltenen Privilegien verbleiben moͤgen, auch einer des anderen Recht zu desselben Præjuditz zu vergeben nicht bemächtiget seyn solle) gnädigst erleuteren, extendiren, und Ihnen Land-Ständen nach Anleitung sothaner Wörter ein Union, eintzig und allein zu Conservation ihrer Privilegien / Freyheiten / Brieffen / Siegelen, Rechten, Herkommen, und guten Gewonheiten, unter sich in Corpore auffzurichten, in Gnaden bewilligen, auch nechst Vorzeigung solcher Union, dieselbe unter Unserer äygenhändiger Subscription und auffgedruckten Fürstlichen Insiegel zu confirmiren und zu bestättigen / geruhen wollen. Also erklären Wir Vns hiemit, und Krafft dieses, daß wan Uns oberwehnte Unsere Gülich- und Bergische Landt-Stände, die auff nachfolgender Weiß für sie Landt-Stände eingerichtete Union, unter Ihren Handt-Unterschrifften, und auffgetruckten Pittschafften gehorsambst vorbringen, und umb deren gnädigste Approbation bey Vns unterthänigst anhalten werden; Wir dieselbe alsdan nicht weniger zu würcklicher Bezeugung Unseres zu obgemelter Conservation der Privilegien/ Freyheiten &c. jederzeit getragenen gnädigst geneigten Willens, als insonderheit höchst-gedachter Ihrer Käyserliche Mayestät zu unterthänigsten Ehren, auff die Weiß in Gnaden approbiren / bestättigen und confirmiren wollen / wie das Projectirtes, und seines Wortlein Inhalts hernach stehendes Concept Confirmationis mit mehrerem nachführet. On Gottes Gnaden Wir Philipp Wilhelm / Pfaltzgraff bey I Rhein in Beyern / zu Gülich / Cleve und Berg Hertzog, Graff zu Veldentz Sponheim, der Marck / Ravenßperg / und Nörß / Herr zu Ravenstein / N. Thun Kundt und bekennen hiemit vor Uns / Unsere Erben und Nachkommen / Hertzogen zu Gülich und Berg rc. Demnach bey Vns Vnsere gesambte Gulich und Bergische LandtStände, von Räthen, Ritterschafft und Stätten unterthänigst vorund anbringen lassen / daß sie auff Vnsere vorhergangene gnädigste Bewilligung / eintzig und allein zu Erhaltung und Conservation ihrer Privilegien, Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rechten, Herkommen und guten Gewonheiten eine Vereinigung unter Sich in Corpore auffgerichtet / auff Maaß und Weise / wie dieselbe von Wort zu Wort hernach beschrieben stehet / und also lautet. Wir (21) WIr Landt=Stände / von Rähten / Ritter schafft und Stätten der Hertzog-ThumberGülich und Berg / Thun Kundt und bekennen hiemit, vor Uns und Unsere Nachkommen; Nachdem der Hochgebohrner Herr / Herr Wilhelm / Hertzog zu Gülich und Berg / Graff zu Ravenßberg / und auch der Hochgebohrner Herr, Herr Johann, Hertzog zu Cleve, Graff zu der Marck rc. hiebevor im Jahr 1496. auff S. Catharinæ Tag / mit Zuziehung Rath und Gutgedunckung der gesambter Landt-Stände vorgedachter Fürstenthumber und Graffschafften, eine Erb-Verbuntnüs und Union auffgerichtet, darinnen unter anderen gevorwahrt und verabredet worden, daß Höchstgedachte Hertzogen, und ihrer beyder Erben und Nachkommen Fürsten und Herren dero obgenanten Fürsten-Thumben und Landen, jeglich Land und Unterthanen / bey ihren Privilegiis, Freyheiten / Brieffen / Siegelen / Rechten / Herkommen / und Gewohnheiten lassen / handhaben und behalten wollen und sollen, mehreren Inhalts solcher Erb-Verbundtnüß ꝛc. Und dan auch in dem den 5. Novembris 1672. Jahrs auffgerichteten Haubt-Recess Art. 8. versehen, daß Wir Land-Stände von Rähten, Ritterschafft und Stätten Uns sothaner Union und Erbverbundtnüs von nun an biß zu ewigen Zeiten bedienen und nach Inhalt derselben ein vereinigtes Corpus, und bey denen erhaltenen und confirmirten Privilegien / wie Art. 1. vorgedachtem Haubt= und nachgefolgtem diesem Declarations-Recess gemelt / verbleiben mögen; auch einer des anderen Recht zu dessen Præjuditz zu vergeben nicht bemächtiget seyn solle. So haben Wir demnach mehr gedachte im Jahr 1496. auffgerichtete Union, so viel dieselbe die Hertzog-Thumben Gülich und Berg, und Unsere Privilegien, Freyheiten, Brieff, Siegelen, Rechten / Herkommen und Gewonheiten betrifft / ihres Buchstablichen Inhalts / als wann die von Wort zu Wort hierinnen begriffen wären, wiederholt, und Uns nach Inhalt derselben hiemit in Corpore vereiniget / unürt / und angelobt. Wiederholen / vereinigen / unüren und angeloben auch hiemit vor Uns, und Unsere Nachkommen, daß Wir in denen, was eintzig und allein zu Unterhaltung und Conservation vorgedachter Unserer Privilegien, Brieffen, Siegelen / Rechten/ Herkommen und guten Gewonheiten dienlich und ersprießlich seyn mag, wie selbige in obgedachtem Haubt- und darauff erfolgtem diesem Declarations-Recess Art. 1. bestättiget und confirmiret, einer dem anderen mit Raht, Hülff und Beystand, getrewlich und redlich, jedoch zulässiger, rechtlicher Weiß assistiren, auch einer des anderen Recht zu desselben Præjuditz zu vergeben / nit bemächtiget seyn solle. Im fall auch Ihre Hoch-Fürstliche Durchleucht, dero Erben, und Nachkommen (welches Wir doch nicht vermuthen / noch hoffen Vns eines anderen unterthänigst versichert halten) wieder obgedachten Haubt= und Declarations-Recess, und darin dict. Art. 1. angezogene von vorigen Graffen und Hertzogen zu Gülich und Bergerlangt / und sothane so wohl von jetzt Regierender Römischer Käyserlicher Majestät selbst, als dero Hochlöblichen Vorfahren am Reich Römischen Käyseren und Königen glorwürdigsten Angedenckens / ohne einige Enderung / Newerung und Extension, confirmirte Privilegia, Freyheiten, Brieff, Siegel, Rechten, Herkommen und guten Gewonheiten, so viel Wir deren in Besitz haben, und seynd, handlen, und Vns dagegen beschwären, und derenthalb auff Vnser oder von Vns hierzu specialiter Deputirten / auff allge⸗ Jus foede rum & armo rum betreffend (22) allgemeinen Landt- und Deputations-Tägen, beschehenes unterthänigstes Vorbringen und anlangen entweder nicht: gleich/ oder längst inner den negsten drey Monaten nicht remedürt würde, solle Vns und Unseren Nachkommen, nach Außweisung der Reichs-Satzungen, der ordentlicher Weg Rechtens offen bleiben, und denselben Höchst-gedacht Ihrer Durchleucht Dero Erben / Nachkommen / und Jedermänniglich unverhindert einzugehen / frey und bevorstehen. Und gleich wie diese Union, Vereinigung und Zusammensetzung / eintzig und allein zu offt gedachter Conservirung der / nach Inhalt mehrgesagten Haubt: und Declarations-Recess, erlangt: und bestättigter Privilegien, Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rechten / alten Herkommen / und guten Gewonheiten angesehen ist / und in keinen anderen Verstandt gezogen werden solle. Also bezeugen und erklären Wir Uns auch hiemit für Uns und Unsere nachkommende Landt-Stände, daß Wir hierunter keine gefährliche Händel / Sachen / weniger Conspiration oder Conjuration (dafür Uns auch Gott behüten wolle) wieder Ihre Hoch-Fürstliche Durchlt. Dero Erben und Nachkommen, vornehmen, sondern bey denenselbigen, als es getrewen und gehorsamben Landt-Ständen und Unterthanen gebuhret, Unseren geleisteten Erb-Hüldigungs Pflichten gemäß / vest stehen / und halten sollen und wollen. Alle diese obgesetzte Puncten, geloben und versprechen Wir vor Uns / und Unsere Nachkommen / stet / vest und unverbrüchlich zuhalten / und darwieder nichts wissentlich / heimb-oder offentlich zu thun / oder handelen zulassen, ohne Arglist und Gefährde. Deßwegen zu wahrer Urkundt, haben Wir Rähte, Ritterschafft und Stätte beyder obgedachter Hertzog-Thumben Gülich- und Berg, dieses mit äigenen Händen unterschrieben, und mit Unsern Pittschafften gefertiget; So geschehen ꝛc. Und Uns darauff ermelte Landt-Stände unterthänigst gebetten, daß Wir als der Landts-Fürst vor inserirte Union, und Vereinigung / zu desto stett- und vester haltung approbiren / zu confirmiren/ und zu bestättigen gnädigst geruhen wollen, daß Wir demnach zu mehrerer Bezugnuß Vnserer sonderbahrer Landts-Fürstlicher Gnad, damit Wir gedachten Vnseren Landt-Ständen zugethan seyn / solcher ihrer unterthänigster Bitt gnädigst statt gegeben / und darauff ob einverliebte Union, und Vereinigung alles ihres Inhalts gnädigst approbirt / ratificirt und confirmirt haben; approbiren / rati ficiren, und confirmiren auch dieselbe für Vns Vnsere Erben und Nachkommen, Hertzogen zu Gülich- und Berg hiemit, und Krafft dieses, also und dergestalt, daß mehrgedachte Vereinigung in allen ihren Puncten und Clausulen, vest und unverbrüchlich gehalten werden, und sie Unsere Land-Stände sich derselben ruhig und von männiglich unverhindert bedienen, gebrauchen und geniessen sollen und mogen, Urkundt Vnser Handt, Vnterschrifft, und auffgedruckten Fürstlichen Insigels / So geschehen rc. Ad Art. 9. Nachdeme auch, wie Vnseren Gülich- und Bergischen Landt-Ständen, von Ritterschafft und Stätten, in dem Haubt-Recess Art. 9. vorhin remonstrirt worden / das Instrumentum Pacis klar außweiset / welcher gestalt allein Chur-Fürsten und Ständen des Reichs, unter sich, und mit außwertigen Fœdera zu machen erlaubt / Als hat es auch für sich selbsten den Verstandt / daß ein solches zu thuen, Vns ebenmässig bevorstehet; Vnd sollen sie Vnsere LandtStände sich in die Quæstionem an. nit einmischen oder eintringen Wir wollen Vns hingegen besagtem Instrumento Pacis, und allen ergangenen, und noch ergehenden allgemeinen Reichs-Satzungen gemäß (23) gemäß verhalten / und sothane Fœdera nit anderst / als zu Unserer Landen und Unterthanen Conservation und Sicherheit, vorderist aber einem Römischen Käyser sowohl, als dem Heiligen Römischen Reich, und dessen Ruhstand, wie nit weniger dem Aydt, damit ein jeder dem Käyser und Reich verbunden ist, ohne Nachtheil und Abbruch machen und schliessen. Was aber das Quantum, so Wir von Unseren gehorsambsten Das einwilligenLandt-Ständen begehren lassen werden, betrifft, wie selbiges so des quanwohl / als wegen Reparation und Unterhaltung Unserer Vestungen tum betrefund Verpflegung der darzu bedürfftiger Guarnisonen auffs genawist fend. zulänglichst / und dem Vatterlandt zum erzwinglichsten beyzubringen, wollen Wir Unseren getrewen lieben und gehorsamen Gülichund Bergischen Landt-Ständen, von Rähten, Ritterschafft und Stätten, auff offenen von Vns, dem Landts-Fürsten außgeschriebenen Landt-Tägen proponiren, und ihre unterthänigste getrewe Vorschläg darüber vernehmen, auch wegen Beyschaffung selbiger erforderlicher Mittelen etwas nützliches und beständiges verabscheiden / nicht weniger über die bedürfftige Quanta einen frömblichen und nützlichen Fuß, nach welchem alles ad destinatos usus richtig und unveränderlich vollzogen werden solle, verfassen, vor-jedoch annahen der Gefahr halber / unverzüglicher Adjustirung gedachten Fusses mit einiger Anwerbung oder Collection nit verfahren: noch ein höheres Quantum, als zu denen, nach solchem auff obgemelte requisita machendem Fuß bedürfftigen Außgaben vorhero per Majora erkleck= Die Repalich / und erträglich / eingewilliget worden / außschreiben lassen; Da- ration und bey Wir nochmahlen wiederholen, daß Vnsers Hertzog-Thumbs UnterhalGülich Unterthanen zu Reparation Vnserer Vestung Düsseldorf tung der Veſtungen und hingegen Unsere Unterthanen Unsers Hertzog-Thumbs Berg zu Repartition Unserer Vestung Gülich, mit gehalten, weniger die betreffend Haubt-Stätte mit einigen Diensten in Natura, oder in Gelt angeschlagen, zu concurriren schüldig seyn sollen, Wir auch Vnsere Haubt-Stätte wegen obgedachter Guarnisonen mit den Servitien nit zu beschwären, sondern vielmehr bey der erlangten BefreyungsConcession gnädigst zu handhaben gemeint seyen; Da aber jemand LandtsUns und Unsere Gülich- und Bergische Lande Feyndlich angreiffen, Defension und man sich wieder unbillichen Gewalt zu defendiren gemässiget betreffend. würde zeiget ipsa ratio & natura, daß alsdan Unsere und des LandtsKräfften / pro justa & necessaria Defensione anzuwenden seyen. Jus armoSolten Wir auch necessitirt werden, mit Jemanden einen of rum & belfentlichen Krieg / oder Vehde / jedoch ohne Verletzung des Instrumen-lum inditi Pacis, und Reichs-Constitutionen anzufangen / oder darin zu tret-cendi beten. So wollen Wir zufolg der von vorigen Hertzogen zu Gülich und treffend Berg in den Jahren 1511. 1542. und 1598. ertheilten Privilegien / mit Landt-Ständen vorhero daruͤber conferiren / deliberiren / gemelten Privilegiis hierinfals Fürstlich nachkommen. Reiche Betreffent nun die Türcken-Hülff, auch Reichs- und Cräißund CräißSteuren, Cammer-Gerichts-Unterhaltung, und anderen dergleiAnlagen chen auff Reichs= und Craiß=Tägen eingewilligte Contributiones betreffend. und anlangen, wollen Wir es dergestalt darmit halten lassen, wie die Reichs- und Cräyß-Satzungen darüber albereit verordnet haben / und noch ins künfftig durch allgemeine Reichs= und Cräiß Schlüsse noch würdet gut gefunden werden. Die SubleUnd da Wir auff offenen Landt=Tag von Unseren Gülich= und virung des Bergische Landt-Ständen, von Räthen, Ritterschafft und StätCammerten zu Unserer und Vnser Cammer-Estats Behülff etwas weiters als Etats bedahero treffend. Den Vergleich de Anno 1645 betreffend Der Steuren repar tition betreffend. (24) dahero schon eingewilligt / begehren Sie Vnsere Landt-Stände über dasselbe nicht alles, sondern, nur zum Theil, oder wohl gar nichts einwilligen würden / so wollen Wir dessen niemand auß ihnen in Ungnaden entgelten lassen. Ad Art. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Was sonsten auß der hieroben zu End des Art. 1. angezogener Vnsers Herren Vatteren Christmilten Andenckens in Anno 1649. den 25. Septembris ertheilter gnädigster Resolution, in mehr=gedachtem Haubt-Recess Art. 10. 11.12.13.14.15.16.&17. Vnseren Gülich- und Bergischen LandtStänden von Rähten/ Ritterschafft und Stätten/ weiters zum besten expressè fürsehen concedirt / und confirmirt / dabey lassen Wir es allerdings / doch mit der eintziger Erleuterung bewenden / das auff der Käyserlichen hierzu sonderbahr Deputirten beschehene Erinnerung in obbemelten 14. Art. post verba der Matricul addirt werde / oder was sonsten mit Landt-Ständen für ein anderer dem Landt nützlicher Modus zu finden seyn möchte / noch dessen Anlaß repartiren / in Vnseren als des Landts-Fürsten Nahmen auffschreiben / und fürters ꝛc. Ad Art. 18. Imgleichen hat es bey dem 18. Art. obberührten Haubt-Recess biß zu End desselben sein unverändertes verbleiben jedoch mit dem außtrücklichen Anhang, daß nach vorerwehnten der Römischer Käyserlichen Mayestät zu unterthänigsten Ehren, von Vns nunmehr gegebenen Declarationen und Erläuterung der nach gedachtem Haubt-Recess, von denen Eingangs angezogenen wenigeren auß der Ritterschafft am Käyserlichen Reichs Hoff-Raht darwider angestelter und fortgesetzter Process, damit auch gefallen seyn und darauff ebenfals renuntieret / solches auch ermelten Reichs HoffRath gebührend notificiret werden solle. Schließlich wollen Wir zu mehrerer Bekräfftigung und Versicherung alles des jenigen, was in gegenwertigem Declaration- und Erleuterungs-Recess begriffen ist, bey der anjetzo Regierender Römischer Käyserlicher Mayestät Vnserem allergnädigsten Herren Vns dahin bewerben / damit hierüber dero Käyserliche Ratification und Confirmation allergnädigst ertheilt/ und solche zu Vnserem se wohl-als oberwehnter Vnserer Landt-Ständen Behueff außgefertiget werden möge. Zu Urkund dessen, haben Wir PHILIPP WILHELM, Pfaltz-Graff bey Rhein rc. als Hertzog zu Gulich und Berg rc. diesen Declaration- und Erleuterungs-Recess äigenhändig unterschrieben, und Unser Fürstlich Geheimber Cantzley Secret vortrucken lassen. So geben und geschehen Düsseldorff den 27. Julii Anno 1657. . (L.S.) CAES. Aß gegenwaͤrtige Abschrifft mit dem von der Roͤmischer Kayserlicher Majestat rc. in obberührter Streitsachen allergnädigst ratificirt- und confirmirten Declara tions-Recess getrewlich collationirt / und in allen gleichlautent befunden worden bezeugt nebens Vorhergetruckten Kaͤyserlichen Secret Insiegell dieß meine Hand= und Vnterschrifft. Geschehen Lintz. Den 7. Januarii 1677. Jahrs. Johan Ambroß Högell (25) 0 S REVERS LANSILI. Marggraffen zu Brandenburg &c. und Herren H. WOLFFGANG WILHELMEN Pfaltz⸗Graffen bey Rhein ⁊c. de dato Düsseldorff den 21. Julii 1609. Ir von Gottes Gnaden ERNST Marg. graff zu Brandenburg / in Preussen Hertzog rc. und von desselben Gnaden Wir Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein in Bayeren Hertzogꝛc. als zur Zeit Chur-Brandenburgische und Pfaltz-Newburgische Gewalthabere bekennen hiemit, demnach neben den Löblichen Ständen des FürstenThumbs Cleve Graffschafft Marck und Ravenßberg und der Herrschafft Ravenstein, auch einen zimblicher Anzahl der Gülischer Ritterschafft der mehrentheil des Fürstenthumbs Berg Löbliche Ritterschafft und desselbigen samptliche Haupt-Stätt Abgeordnete Uns mit Handgebenen trewen versprochen und zugesagt / daß sie Uns an statt Unserer Principalen deren Hochgebohrnen Fürsten und Fürstinnen Herren Johan Sigismunden Marggraffen und Chur-Fürsten zu Brandenburg in Preussen Hertzog rc. in ehelicher Vormundtschafft S. L. Gemahlinnen auch Frawen Annen Pfaltz-Graffinen bey Rhein in Bäyeren 2c. Hertzoginnen mit schüldigem Gehorsambst und trewen submittiren / keinen tertium, wer der auch seyn mögte annehmen / auch keinen auß Unseren oder Unserer Principalen Mittel sich ad partem anhängig machen / viel mehr aber Uns beyden an statt des rechtmässigen Successoris vor ihren Landts-Fürsten und Herren erkennen / biß daß einer von Unseren Principalen der rechte einige Successor dieser Landen gut und rechtlich erklährt werde, deme die alsdan nach eusserstem Vermögen beyspringen an demselben allein sich halten / und solchen ferner gebührliche Hüldung leisten sollen / daß wir hingegen ihnen versprechen / daß sie die Ständt in alle weg sich wolten vorbehalten haben / daß Wir die Käys. May. als Obristen Haupt der Christenheit und Lehen Herren vermög Unserer Proposition in unterthänigstem respect halten, wie auch die Stände allerhöchst gemel. Käys. May. im gleichen keinen anderen Praetendenten hierunder nichts præjudicirt haben wolten, und Wir sie die Stände in allem dieserhalben eraugenden und zutragenden Nothfällen bey Ihrer Käyserl. May. vertretten / verthätigen und schadloß halten sollen. Die Catholische Römische, wie auch andere Christliche Religion, wie so woll im Römischen Reich / als der vorste (26) vorstehenden Fürsten-Thumb Cleve und Graffschafft von der Marck ꝛc. in oͤffentlicher Gebrauch und Ubung/ auch in diesem Fürsten-Thumb Berg, an einem jederem Orth öffentlich zu üben und zu gebrauchen zu lassen / zu continuiren und zu Manuteniren / und darüber niemanden in seinem Gewissen noch Exercitio zu turbiren zu molestiren noch zu betrüben. Alle von den vorigen dieser Landen Fürsten und Regenten ertheilte Brieff und Siegell, wie auch Pfantschafften, und andere Fürstliche Verschreibungen stät, fest und unverbrochen nach eines jeden Inhalt zu halten. Alle Privilegia und Fürstliche Begnadungen / Statuten / auch AltesHerkommen und gute Gewonheit zu confirmiren, zu bestättigen, was dargegen eingetrungen, oder eingerissen, gäntzlich abzuschaffen, respective zu renoviren und nach billigkeit zu augiren / auch die gravamina auffs erst der Ständt ansuchen zu erledigen. Da Wir beyde vor Hauptsachlicher Entscheidung dieser Successions-sachen / wieder einander etwas de facto vornehmen würden / welches doch die Ständt nicht vermuhten noch hoffen wollen / und sollen, sie biß zu Unserer reconciliation sampt und sonders ihrer gethaner Hand-Gelübde auch erlassen seyn. Item da jemand mit Gewalt wider diese Landen etwas attentiren würde, daß wir laut der Proposition, eussersten Vermögens, mit darsetzung Leibs Guts und Bluts, dieselbe verthätigen, schützen, und schirmen wollen und sollen. . Item die Ständt und Unterthanen sambt und sonders, vor allen dieser wegen entstehende Ansprach und Forderungen / wie die Nahmen haben mögen zu verthätigen und schadloß zu halten / in was Herren Land solches auch geschehen mögte. Item die Adliche Hoff-Aempter / alle Rähte / Cantzeley-Besatzungen / und andere Ambt-Bedienungen durch Landt-sessige qualificirte / und nicht Frembden, eines jeden Stands gebühr und Ambts, AltenHerkommen nach / zu besetzen. Das auch die Stiffts-Clöster, und alle andere Collegia ebener gestalt, durch Land-sessige besetzet, in esse gelassen, gehalten, und niemand in seinem Gewissen daselbst betrübt werden möge. Letztlich daß die Löbl. Alte der samptlichen Landen Unionen / unterhalten, und was sonsten noch vor der Erb-Hüldigung diesen Landen zu Nutz und Besten, ferner in Unterthänigkeit mögte vorbracht und angedeutet werden / vorbehalten bleiben. Signatum Düsseldorff, unter Unser Subscription und Vorgetruckten Secreten. den 11. 21. Julii Anno Sechszehenhundert und Neun. Ernst Marggraff. mp. Wolffgang Wilhelm. mp. Copia (27) Copia Hertzog Philipp Wilhelmen Pfaltz=Graffen rc. der Gulich und Bergischen Landt=Ständen herauß gegebener Erklärung de Dato Düsseldorff den 12. Septemb. 1641 JR von Gottes Gnaden Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffi bey Rhein ꝛc. Thun kund und bekennen hiemit öffentlich, ale zwischen dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wolffgang Wilhelmen Pfaltz-Graffen bey Rhein rc. Unserem Gnädigsten Geliebten Herren Vatteren an einem, und dero Gülich- und Bergischen Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten am andern Theil / über dero habende Privilegia, Freyheiten / Altes=herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, allerhand Miß-verstand Streit und Irrungen entstanden, gestalt alsolche Streitigkeiten an Ihro Käyserl. Majest. Unsers allergnädigsten Herren Reichs-HoffRath erwachsen / welche daselbst in Contradictorio Judicio pro & contra geraume Zeit von Jahren disputirt, und ventilirt worden: massen darauff erfolget, daß allerhöchst gemel. Ihre Käyserl. Majest. obgemelte Streitigkeiten durch unterschiedlich außgelassene Allergnädigste Decisiones, Resolutiones, Mandata und Rescripta endlich und definitive erörtert abgeurtheilt, und decidirt; und dan nichts billichers, als was dergestalt Höchstgemel. Ihre Käyserl. Majest. decidirt / entscheiden und erörtert / daß demselben gebührende Einfolg und Parition geleistet werde; So geloben und versprechen Wir hiemit bey Vnseren Fürstlichen Ehren, Worten und Trewen, daß Wir alles das jenige was den Privilegien Alten=herkommen, Gewonheiten, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeiten gemäß, auch die von den Ständen zum öffteren übergebene vier Puncta, vermög der Käyserl. Decreten, Resolutionen, Mandaten und Rescripten (so viel die Ständ betrifft) recht fast und unverbrüchlich von Vns und den Vnseren Nachkommenden Hertzogen zu Gülich und Berg observiren und halten sollen und wollen, auch schaffen und thun / daß niemand Vnsertwegen dargegen etwas vornehmen und attentiren solle, mit dieser gnädigster Erklärung, wan von Vns oder Vnsertwegen directe, sive indirecte dargegen in einem oder anderen etwas vorgenommen verordnet oder gehandelt werden solte; Daß solches jetzo alsdan / und dan als jetzo zumahlen nichtig und null, nichtswurdig und krafftloß seyn und bleiben, auch die Ständt und Vnterthanen demselben was allsolchen ihren Privilegien, Gewonheiten, Alten-herkommen Freyheiten / Recht und Gerechtigkeiten / so dan Decretis, Rescriptis, oder decisionibus zuwider angestalt oder befohlen werden möchte, keines Wegs zu gehorsamen, oder demselben zu pariren verpflicht und verbunden seyn sollen, jedoch solle diese Vnsere Erklärung oder Resolution, Vns an Vnseren zu den Gülich= und Bergischen Landen habendem jure successionis & possessionis keines weges im geringsten præjudiciren und nachtheilig seyn: massen dan die Ständt auch vermög denen Landt-Tags Prothocollen sich dahin erklärt / daß sie keines wegs gesinnet oder gemeint obgemelte Decreta, Rescripta und Mandata, dahin zu ziehen oder außzudeuten / welches Vns oder Vnseren Nachkommenden Hertzogen zu Gülich= und Berg an den habenden Possessionund Successions-Rechten nachtheilig seyn könte; In Vrkund hierunter VnseD2 (28) Vnserer unden angezeichneten Hand-schrifft und angehengten Secret Insigell: Geben Düsseldorff den 12. Septembris 1641. (L.S.) Philipp Wilhelm. Vergleich Zwischen HH. Wolffgang Wilhelmen PfaltzGraffen bey Rhein rc. Fürstl. Durchleucht und dero Gülich- und Bergischen Land-Ständen von Ritterschafft und Stätten auffgericht de Dato Düsseldorff den 25. Septembris 1649. 7 Hre Fürstliche Durchleuchtigkeit erbieten sich gnädigst / daß sie dero Gülich und Bergische Landt-Ständ nach dem löblichem Ex empel Ihrer Fürstlichen Durchleucht geehrter Vorfahren Hertzogen zu Gülich und Berg ꝛc. bey ihren erlangten Privilegiis, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeit, altem Herkommen und guten gewonheiten verbleiben lassen, auch dabey gnädigst schützen und handhaben, und wan Ihrer Fürstlicher Durchleucht vorbracht wird, daß etwas dagegen vorgenommen/ solches alles würcklich abschaffen wollen. Wie Sie dan auch die Regierung dieser Landen auch Cantzley und Rechenkammer allein mit Eingebohrnen / Eingesessenen und qualificirten auch mehr Adlichen als Gelehrten und der Rechnung verständigen Rhäten dem alten Herkommen und Observantz nach / besetzen und in der Zeit besetzt halten Also auch zu den Deliberationibus und Schickungen die allein diese Landen betreffen, Adliche und Gelehrte, Rhäte, die in diesen Landen begütert, allein ziehen und keine frembde, es seye dan mit dero LandtStänd oder deren Deputirten Bewilligung / darzu gebrauchen. So dan auff den Landt-Tägen / wan Ihre Fürstl. Durchl. dero gnädigste Proposition dero Landt-Ständen thuen / auch sich gegen dieselbe über die gepflogene Handlungen resolviren werden / allein nur Adeliche und etwa nur einen gelehrten Raht zu solchem Actu ziehen / wie imgleichen zu denen Adlichen Hoff-Diensten und Landt-Aempteren Adliche Eingebohrne / Eingesessene und qualificirte Subjecta, so dan auch zu den Unter-Aempteren, welche mit der Justitz Amptshalben zu thun haben, und die Gerichtere mit beysitzen, solche Persohnen die im Land gebohren / und begütert seyn anstellen. Wie dan auch zu denen Kelnereyen / Rentmeistereyen und dergleichen berechneten Diensten, auff begebende Erledigung, die LandtsEingebohrene und Eingesessene, Qualificirte, vor anderen Frembden ohne Vnterscheid / wan sie mit gnugsamer Bürgschafft auffkommen können, praeferiren wollen. Dabey doch Ihre Fürstl. Durchl. sich vorbehalten etwa einen oder mehr wohlverdienten Cammer-dieneren, Scribenten, oder anderen Hoff-Diener, der doch an Häuseren, Aeckeren / oder Wiesen etwas eigen im Land hat / darzu anzustellen / damit Ihre Fürstl. Durchl. auch dieselbe auff ihr wolverhalten, ohne Beschwärnus dero Cammer recompensiren können; Was aber die Adeliche und andere Hoff- und Landt-Aemptere, auch die Unter-Beampten auff dem Landt, so mit der Justitz zu thuen, betrifft, so jetzo in Dienst (29) Dienst seyn und sich gemelter massen vermög der Privilegien nicht qualificiren können / wollen Ihre Fürstl. Durchl. wan sie Ihr vorhero von den Land-Ständen namhafft gemacht werden, noch bey wehrendem jetzigem Land-Tag, denselben Ihre Dienst und Pflicht auffkundigen, auch die dimittendos längst inner drey oder vier Wochen hernacher erlassen, und an statt der Abgedanckten, ohne längeren Verzug, andere so im Land gebohren, begütert und qualificirt seynd, wiederumb ansetzen. So wollen auch Ihre Fürstl. Durchl. so wohl in judicial als extra judicial Sachen bey dero Cantzleyen, Hoff-Gericht auch der Oberund Unter-Beampten auff dem Land, vermög der Gülich- und Bergischer Lands-Ordnung die Justitz administriren, auch derselben, in allen / ihren gebührenden und unverhinderten Lauff lassen. Und / daß es zwischen den Adlichen und Unter-Beampten in extra judicialibus, wie von alters, observirt werde, gnädigst verordnen, also auch hinführo alle juramenta, den alten Formulen gemäß / leisten lassen. Auch die Rhäte, Ober- und Unter-Beampten, umb begangener Excessen und Ubertrettungen willen ihrer Diensten ehender nit / biß zu der Bezüchtigung mit recht convincirt und überwiesen entsetzen lassen, aber ausser dessen bleibt Ihrer Fürstl. Durchl. so wohl als den Bedienten die Auffkundigung bevor. Nicht weniger wollen auch Ihre Fürstl. Durchl. die Stätt und Flecken / welche von alters hero das Jus eligendi & praesentandi zu Scheffen und Raths stellen gehabt, darbey ruhig und unturbirt lassen Wan Ihrer Fürstl. Durchl. ein Lehen notoriè heimfallen wird solle deroselben frey stehen, mit denselben, nach ihrem gnädigsten Belieben zu disponiren. Wan aber die Heimfälligkeit bestritten werden solte / wollen es Ihre Fürstl. Durchl halten lassen / wie es in der Landts-Ordnung auch dißfals außgelassenem Edict und dem Landt-Tags Abschied vom Jahr 1569. versehen und demselben gemäß ist / auch sonsten naturam & qualitatem Feudorum zu eines oder anderen praejuditz nicht verenderen. Inmassen dan auch Ihre Fürstl. Durchl. die Manne- und Lehnkammeren, wie von alters gewesen, also auch hinführo, wir gleichfals die Lehen so dahin gehörig, da selbsten empfangen und deren streitige Lehens=Fälle (jedoch das dabey Ihrer Fürstl. Durchl. Recht und Interesse in geziemenden Vigor und Obacht erhalten und in alle wege die Lehen- und Landts-Ordnung gebührlich observirt, auch parti laesae seinen recursum per viam appellationis vel querelae an Ihre Fürstl. Durchl als an den Landts-Fürsten und Lehen-Herren, zu nehmen unverwehrt seyn solle) alda außfuhren lassen und was dagegen praejudicirliches eingerissen auff eines oder anderen dabey interessirten angeben und Außführung seiner Befügnus, den Rechten und der billigkeit gemäß, wider redressiren und auff heben sollen. Wan die Nohturfft erforderen wird / daß Ihre Fürstl. Durchl. dero Landt-Ständ, dem Herkommen gemäß, auff einem Land-Tag beschreiben und eine Einwilligung von denselben begehren / und darauff gemelte Landt-Stände Ihrer Fürstl. Durchl. gnädigsten Begehren gemäß zum Theil oder zumahl eine freye Einwilligung thun / solches wollen Ihre Fürstl. Durchl. in Gnaden annehmen / wan aber die LandtStände Ihrer Fürstl. Durchl. oder auch zu des Landts Nohturfft nicht alles, oder auch gar nichts einwilligen (welcher recusation Ihre Fürstl. Durchl. doch sich nicht versehen) so wollen gleichwol Ihre Fürstl. Durchl dessen niemanden in Ungnaden entgelten lassen / was dan dieser gestalt D Ihrer (30) Ihrer Fürstl. Durchlt. oder auch sonsten zu Bezahlung der Landtschafft Creditoren und Bedienten / wie gleichfals zu anderer des Lands Notturfft eingewilliget wird / dasselbe solle dem Herkommen gemäß in Ihrer Fürstl. Durchl. Hoff-Cantzley durch deroselben darzu verordnete Hoff-Rähte und Kechens Verständige, in Gegenwart der LandtStändt Deputirten / der gewöhnlicher jedes Fürsten-Thumbs Matricul nach (wan Ihre Fürstl. Durchl. sich keiner anderer moderation bey diesen beschwärlichen Zeiten mit dero Landständen vergleichen) repartiret und von Ihrer Fürstl. Durchl. außgeschrieben/ auch fürters durch Ihrer Fürstl. Durchl. Unter-Beambten und Bedienten eingebracht und denen von dero Landständen auff vorgehende gewöhnliche Pflicht bestättigten Pfennigsmeisteren eingelieffert und auff Ihrer Fürstl. Durchl. und der Landschafft Deputirten Anschaffung von denselben ad destinatos usus dem Land-Tags Abschied gemäß und zu keinem anderen End, unverhinderlich und ohn einige Einredt erstattet und angewendet werden, und was Ihrer Fürstl. Durchl. zu ihrem privat Behuff unterthänigst zugelegt, dero gnädigster disposition allein anheimb gestelt seyn und bleiben solle Was aber zu der Land-Ständ Behuff und Notturfft, wie auch zu Zahlung deren Creditoren und Bedienten eingewilligt und dem Land-Tags Abscheid einverleibt wird, darüber sollen zwar Sie die Landt-Ständ oder deren Deputirte, ihres gefallens zu disponiren Macht haben, jedoch schuldig und gehalten seyn Ihrer Fürstl. Durchl. hernacher, wohin solche Gelder verwendet worden seyn, richtige Rechnung und Nachweisung vorzubringen und hinführo nichts eigenthätliches außschreiben oder umblegen. Deß Pfenningmeisters Rechnungen sollen dem alten Herkommen gemäß von Ihrer Fürstl. Durchl. darzu verordneten Adlichen Rhäten und Rechts-Verstandigen mit Zuthun der Landt-Ständ Deputirten / richtig abgehört, justificirt und darüber recessirt, wie auch solches geschehen, neben dem befinden Ihrer Fürstl. Durchl. umbständlich reterirt werden So erklären sich auch Ihre Fürstl. Durchl. hiemit gnädigst, daß Sie ohne Ihrer Käyserl. Majest. und des Churfürstl. Collegii Bewilligung keine newe Zöll anstellen noch auch die alte verhöhen, also auch ohne Ihro Fürstl. Durchl. Landt-Ständ Bewilligung keine Licenten / Accisen, oder dergleichen Aufflagen im Lande anstellen, sonderen die von Ihrer Fürstl. Durchl. eine zeithero verordnete Recognitions-Gelder (wan Sie darüber von dero Landt-Ständen keine Einwilligung erhalten) auch abstellen Ferner wollen Ihre Fürstl. Durchl. keine Kriegs Vehde noch newe Werbungen anfangen, auch keine Stewren außschreiben noch umblegen lassen, es seye dan vorhero darüber auff dem, von Ihrer Fürstl. Durchl. Ordentlich außgeschriebenen Landt-Tag mit dero LandtStänden reifflich deliberirt, und von ihnen den Landt-Ständen per Majora darin bewilliget worden / hingegen aber sollen und wollen auch die Landt-Ständ wie es getrewen und gehorsamen Land-Ständen gebührt sich gegen Ihre Fürstl. Durchl. jederzeit unterthänigst trew und gehorsamblich bezeigen / dieselbe auch dero geliebsten Sohn so lang Ihre Fürstl. Durchl. dieser Landen (welches doch Ihre Fürstl. Durchl. bey bekantem dero gutem Rechten nicht vermuthen) mit recht nicht entsetzt werden / gleich wie bey Ihrer Fürstl. Durchl. Hochlöblichen Vorfahren von ihren Prædecessoribus geschehen / nicht verlassen. (31) Es wollen auch Ihre Fürstl. Durchl. daran seyn / daß die den Privilegiis zuwider verschenckte Güter wider zu der Cammer gebracht / auch über die Verpfändte und veralienirte soll mit den Pfand Inhaberen / liquidirt und selbige nach und nach wider herbey gebracht werden / also auch hinführo, ohne Bewilligung der Landt-Ständt deren keine mehr alieniren / versetzen noch verschencken. Im fall jetzt beschwärliche Einquartierungen und Contributiones noch ferner continuiren oder deren sich ins künfftig mehr begeben solten / wollen Ihre Fürstl. Durchl. dero Marschalcken und Land-Commissarien befehlen, daß sie etliche nechstgesessene der vornehmbsten Ritterbürtigen an denen Orten deß Landts, da ein Durchzug / still liegen oder Einquartierung befürchtet wird / zu sich ziehen, auch so viel es die occasion zuläst, sonderlich aber, wan langwierige Einquartierungen und Verpflegung oder Contribution Forderungen diesen Landen auffgetrungen werden wollen / auch der Landt-Ständt Deputirten (welche sie Ihrer Fürstl. Durchl. gehorsambst zu benennen) darzu erforderen auff das umb so viel mehr gebührende und durchgehende Gleichheit gehalten, auch Ihre Fürstl. Durchl. Instructiones so ihnen zu dem End zugestelt werden sollen, gehorsamlich in acht genommen werden, damit sich niemand mit fügen zu beschwären habe Es thuen auch die Landt=Ständ Salva Reservatione ulteriorum sich ferner außtrücklich vorbehalten, daß obwohl Sie sich unterthänigst versichert halten, daß Ihre Fürstl. Durchl. alles das jenige, was dieselbe ihnen hiebey gnädigst versprochen (zufolg Ihrer darüber gethaner gnädigster Synceration) würcklich præstiren und halten werden, dieweil dannoch Ihre Fürstl. Durchl. zu dero hohem Alter (wobey sie der Allerhöchste nach seinem Göttlichen Willen noch längst wohlfahrend erhalten wolle) gerahten deroselben geliebster Sohn auch bißhero mit keinen Leibs-Erben gesegnet, Ihre Fürstl. Durchl. so wohl als höchst gemelter dero geliebter Sohn, Gottes Disposition unterworffen und also ungewiß / was vor fatalitates sich begeben / und in was vor Regierung bey solchem unverhofftem fall (welchen der Allmächtig Gott doch gnädigst verhüte) diese Landen kommen und ob Ihrer Fürstl. Durchl. Successores in diesen Landen deroselben löbliche intention secundiren möchten, wie auch, da sonsten, unterthänigstem besseren Anvertrawen zu gegen über die gnädigste beständig versprochene Puncta jetzo oder ins künfftig über kurtz oder lang / bey oder von einem oder anderen contravenirt und die Ständ dardurch beschwärt werden solten / so werden dieselbe nicht zu verdencken seyn, daß sie zu Ihrer und der Posterität Versicherung, auff solchen unverhofften Fall zu denen von der Röm. Käyserl. Majest. Unserem Allergnädigsten Herren, mit Vorwissen und Gutachten eines Churfürstl. Collegii allergnädigst außgelassenen Decretis, Rescriptis und Endurtheilen sie die Land=Ständ ihren Recursum nehmen würden, zu welchem Ende sie dieselbe alle und jede, als ihr erhaltenes Recht, auff allen begebenden Fall gegen jedermänniglich sich hiemit Reserviren und sich deren bester gestalt zu gebrauchen vorbehalten, darwider doch Ihre Fürstl. Durchl. auff dem fall da es wider besser Zuversicht zwischen Ihro und deroselben Landt-Ständ zu newer Ruptur kommen würde sich die Rechtliche Exceptiones und Gegen-Nohturfft per expressum vorbehalten haben wollen. Actum den 25. Septemb. 1649. Zwischen Neun und Zehen Uhr gegen Nacht. (L.S.) Wolffgang Wilhelm. (32) Reversale Herren H. Philipp Wilhelmen Pfaltz=Graffen bey Rhein / rc. deß Printzens Fürstl. Durchl. denen Gülich und Bergischen gesambten Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten Extradirt de dato Düsseldorff den 3. Novembris 1649. On Gottes Gnaden Wir Philipp Wilhelm Pfaltz-Graff bey Rhein in Bayeren / zu Gülich Cleve und Berg Hertzog / Graff zu Veldentz / Sponheimb der Marck / Ravensperg und Mörß Herr zu Ravenstein ꝛc. Demnach beyder Unser Fürsten-ThumbenGülich- und Berg getrewe Land-Ständ von Ritterschafft und Stätten auff Unser gnädigstes Gesinnen Uns zu unterthänigsten Ehren und sonderbahrem gnädigsten Wollgefallen damit diese Unsere Gülich- und Bergische Landen nechst vorhergangener Reconciliation und Vereinigung deß Haupts mit den Gliederen und einmühtiger Zusammensetzung der Gemühter, auß gegenwertigen fast schweren Pressuren und Kriegs Trangsalen (womit dieselbe nun etliche Jahren hero) wie noch leider continuirlich betrücket, und dieser Unser Gülich- und Bergischen Landen angehörige Unterthanen dardurch zum höchsten rumirt) desto balder errettet / zu der so lang gewünschter höchst nöthigter Beruhigung vermittels Göttlichen Beystands umb so viel ehender gelangen, und in die hiebevorige tranquillität dermahlen eins wider gesetzt werden möchten, mit dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren H. Wolffgang Wilhelmen Pfaltz-Graffen bey Rhein in Bayeren/ zu Gülich/ Cleve und Berg Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensperg und Mörß H. zu Ravenstein, ꝛc. Vnserm gnädigsten Geliebsten Herren und Vatteren, über die zwischen seiner Durchl. und ihnen Unsern Gülich- und Bergischen Landt-Standen nun ein geraume Zeit von Jahren geschwebte differentien / und schwäre Mißhelligkeiten, auff gewisse Maß und Weiß sich (Gott Lob) nunmehr den 25. Septembris nechsthin vergliechen, zu mehrerer facilitirung aber solches vorgestelten Zwecks von ihren Privilegiis, Altemherkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit jedoch mit diesem außtrücklichen vorbehalten in verschiedenen Passibus etwan abgewichen, daß wan Wir zu der Regierung dieser Unser allhiesiger Landen (welches doch bey der Disposition Gottes allein bestehet) kommen würden / ihnen Unseren Landt-Ständen solches hernechst im wenigsten nachtheilig seyn solte; In massen Wir dan vermittels Unsers Fürstlichen gethanen Versprechens ihnen solches gnädigst sincerirt, und benebens zugesagt, daß gleichwie Wir die bey der Römischer Käyserl. Majest. Unserem Allergnädigsten Herren / mit vorwissen und Gutachten eines höchst-ansehnlichen Churfl. Collegii wider hochstgemel. Unsers H. Vatteren Durchl. cum plenissima causae cognitione von ihnen erhaltene / und in rem judicatam verlauffene Käyserl. Decreta, Rescripta und Endurtheil (als viel dieselbe sie Ständ betreffen thuen) zu würcklicher contestirung Unserer gegen Sie Unsere Gülich= und Bergische Land=Ständ habender gnädigster Propension und Vertrawens hiebevoren confirmirt / und bestättiget / also auch dasselbige dabey / wie nicht weniger bey ihren Privilegiis, altem Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit einen Weg wie den anderen Fürst-Vätterlich gnä (33) gnädigst schützen und handhaben wollen, gleich ob vor angeregter Vergleich nicht vorgangen wäre, oder Sie Unsere Land-Ständ dabey im geringsten nichts begeben hätten; Als geloben und versprechen Wir zufolg Unserer damahls gethaner Sinceration bey unseren Fürstlichen Ehren und guten Trewen vor Vns / Unsere Erben und Nachkömlinge hiemit und in krafft dieses nachmahls gnädigst und beständigst / rc. 1. Vors erst in conformität Unserer ihnen darüber vor diesem zugestelter schrifftlichen Versicherung deren Buchstablichem Inhalt in alle wege zugeleben, und alles den Privilegiis; Alteinherkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, auch vorgemeltem Käyserl. De cretis, Rescriptis und Endurtheilen gemäß Fürstlich zu halten / auch deme, was in vorangeregtem zwischen Unsers Geliebten H. Vatteren Durchl. und Ihnen Unseren Gülich- und Bergischen Land-Ständen getroffenen newlichen Vergleich verabscheidet worden, in allen und jeden seinen Clausulen würcklich nachzukommen. 2. Wie imgleichen Unsere Rechen-Cammer mit Unseren Adlichen Eingebohrnen Land-sassen ausserhalb eines Gelehrten, wie von Alters zu besetzen, es wäre dan daß hernechst Wir Uns mit den LandStänden eines anderen vergleichen, und solches selbst mit gut befinden würden. 3. So dan zu den Land=Tags deliberationibus keine andere als Adliche Land-sässige Rhäte dem alten Herkommen nach zu ziehen / noch keine Gelehrte als etwa einen, umb die proposition oder Vortrag zu thuen / darzu gebrauchen. 4. Ob auch zwaren Unsere Gülich- und Bergische Land-Ständ zu mehrer Befürderung deren so desiderirter Vereinigung damit sich das gantze Werck darumb nicht zerschlagen thäte, höchst gemeltes Unsers gnädigsten H. Vatteren Durchl. bey dem newlichen Vergleich dieses eingereumbt / und dahin unterthänigst condescendirt / daß dieselbe bey vorfallender Vacatur einer oder anderer Kelnereyen, Rentmeistereyen, oder ander berechneten Diensten dero wohlverdienten Cammerdiener, Scribenten oder Hoffdiener damit gnädigst providiren mögen, so solte dannoch solches vorgemelten Unseren Gulich- und Bergischen Land-Ständen an dieser Unserer Landen hergebrachten Privilegiis, und altem Herkommen, zumahlen nichts derogiren, sondern wollen Wir bey Erledigung deren berechneten Diensten Eingebohrne und qualificirte subjecta (jedoch wan Sie mit gnugsamben Bürgschafft auffkommen würden, darzu auff und annehmen, und keine Frembde denselben vorziehen. 5. Weilen auch bey Weyland Unserer geehrten Vorfahren löblichen Audenckens Regierung kein Lehens Director niemahls gewesen sonderen von höchstgemel. Unseres Herren Vatteren Durchl. erst vor etlichen wenig Jahren, neuerlich eingeführt. So wollen Wir bey Antrettung Unserer zukünfftiger Regierung solche Newerung wider abschaffen / und es in hoc passu gleichfals bey dem alten Herkommen bewenden laſſen. 6. Wan Uns nun von Unseren Gülich- und Bergischen Land-Ständen gleichfals kläglich vorbracht worden, was gestalt so wohl bey Unsers geliebten H. Vatteren Durchl. als auch etwan bey Weyland Unserer Hochgeehrter Vorfahren Regierung bey außfertigung der Lehn-Brieff denselben allerhand nachdenckliche sehr præjudicirliche / und von alters dieser Orten unerhörte clausulen eingeruckt worden / also daß unterschiedliche welche feuda promiscua oder Kunckel-Lehen bey der erster investitur gewe (34) gewesen / folgends aber verkaufft und per incuriam oder Einfalt der Lehen-träger, oder sonsten durch Unachtsamkeit der Secretarien oder Lehen-Schreiber auch wohl vielleicht bißweilen von denselben vorsetzlich das Wort Man-Lehen in die Lehen-Register und Lehen-Brieff. wie auch in die Reversalen bey der Cantzleyen und Unter Man-Cammeren inserirt ꝟ und obwohl auch die investituræ auff Kunckel-Lehen außgefertigt, die Lehen-Träger dannoch zu Heraußgebung der Rever salen (worin das Wort Man-Lehen eingeruckt) inducirt worden / dahero dieses erfolgt, daß unangesehen bey den alten Zeiten man wegen deß Worts Man-Lehen von keine Unterscheid gewust / auch selbige Lehen von einer auff unterschiedliche andere Familien vor und nach devolvirt und gefallen seyen, dannoch vor Man-Lehen außgedeutet und gehalten werden wolten / und also Uns unterthänigst gebetten / daß Wir bey Antrettung Unser zukünfftiger Regierung solche und dergleichen obgesetzter massen eingeschliechene abusus und Beschwärden wider ab= und in vorigen Stand stellen lassen wollen. Als erklähren Wir Uns hiemit gnädigst, vorerzehlte Mängel und Gebrechen, als vielen deren Uns unterthänigst remonstrirt werden können, alsobald gnädigst remediiren, und würcklich redressiren zu lassen, solte aber auß erheblichen Motiven solches also nicht in continenti geschehen können / und der Sachen Wichtigkeit ein mehrers nachdencken erforderen / auff solchen Fall wollen Wir die Sach Pares Curiae der jenigen Man-Cammer, wohin das Lehen von Alters gehörig, remittiren, dieselbe de plano ohne weitlaͤuffige kostbahre Process debattiren und entscheiden auch die Urtheil ohne ferner Einred und Auffenthalt werckstellig machen lassen; Solte sich auch dem Angeben nach befinden, daß etliche Lehen (welche vor diesem durch Verkauff auff andere seynd transportirt und deren Verkäuffer selbige durch beharliche Verweigerung deß Consensus, als ob sie Man-Lehen wären, und also weit unter dem rechten Werth zu verkauffen gezwungen worden) nach dem Verkauff zu Man-Lehen gemacht wären, dieselbe wollen Wir gleichfals nach Anlaß der voriger / und insonderheit der erster Investitur wiederumb in den Stand, darin sie vorhin gewesen, setzen und stellen lassen, auch ins künfftig nicht zugeben, daß dergleichen zu Beschwärnus Unserer Lehen-Leuth mehr geschehe, sonderen vielmehr es in allem bey dem Alten Herkommen verbleiben, und so wenig naturam & qualitatem Feudi in praejudicium eines oder anderen mutiren lassen, als Adeliche Uns heimbgefallene Lehen Unadelichen conferiren, vergeben, noch dieselbe damit belehnen, auch auff gebührendes Anersuchen die Lehen mit Auffnehmung einiger Gelder (jedoch nicht ohne Noth zu beschwären, auch zu verkauffen von Uns unseren Vasallis gnädigst unweiger- und unentgeltlich zugelassen, und verstattet werden; So sollen auch die Wittiben ohne Unsere gnädigste Erlaubnus und Bewilligung die Leibzucht von Lehen haben und geniessen mögen, jedoch solle über diesen Passum hernechst unser gesampten Land=Ständ consensus eingeholt werden / was aber sonsten noch ferner vor abusus und Newrungen in denen Belehnungen sich zugetragen haben möchten, so hierinnen nicht exprimirt über dieselbe alle und jede. wollen Wir bey Antrettung Unserer zukünfftiger Regierung auff dem ersten Land-Tag Uns mit Unseren Land-Ständen unterreden, und umb einmahl auß diesen Disputen zukommen. Und mit denselben dißfals der Raison und Billikeit nach also vergleichen / daß sich niemand wider das (35) das alte Herkommen beschwärt zu seyn, mit fügen zu beklagen Ursach haben solle ꝛc. 7. Als auch der Erbschatz dem Vergleich de Anno 1529. so auff Rader-Gelt stehet, zuwider verhöhet, und jetzo Jährlichs, wie der Goltgülden steigert zu nicht geringem Beschwär und Nachtheil eine Zeithei eingefordert erzwungen, und beygetrieben wird, so wollen Wir solches bey Unserer zukünfftiger Regierung gleichfals abstellen / und über das alte Herkommen / dießfals niemand beschwären lassen 8. So wollen Wir die Pensionarien ihres Hinderstands halben contentiren / und nach dem Inhalt der Verschreibungen zufolg deren in Anno 1600. auff die damahls übergebene Gravamina von Unseren geehrten Vorfahren ertheilten Resolution, im rechten Werth hinführo nach und nach bezahlen lassen. 9. Weilen auch die Geist= und Adeliche Halffleuth über die gebühr auff Gewin und Gewerb also hoch angeschlagen und übernommen werden, daß auch bey ihren Höffen nit bleiben können, sonderen auff den dritten / vierten und fünfften Morgen / dahe jedoch solches nit bräuchlich, noch auff Land-Tägen verwilliget, angeschlagen werden, so wollen Wir vermög der resolution der Gravaminum auffm Land=Tag zu Gülich 2. Maji 1602. solches Unseren Ambtleuthen, welchen der Halffleuth Gelegenheit am besten bekant ist heimbgestellt seyn und bleiben lassen 10. Wan auch hernechst über vorangezogenen Vergleich / und dessen Verstand (wie jetzo der Vögt und Gerichtschreiber halben) deren theils obschon frembd/ dannoch bey ihren Diensten manutenirt werden sollen / geschicht) quaestiones vorfallen / oder einige dubia movirt werden solten, auff solchen unverhofften fall, wollen Wir drey Unserer Landsässigger Rähte gnädigst ernennen, zu denen Unsere Land-Stände auch drey Adliche ihres mittels denominiren sollen / welche allerseiths ihrer Aydt und Pflichten (wormit sie so wohl Uns, als den LandStänden zugethan) zu solchem End zu erlassen, und zu diesem actu auffs new zu verayden seyn / und bey demselben die explication und Erlauterung vorangeregten Vergleichs bestehen solle / im fall es sich aber zutragen würde, daß die vota paria wären, erklären Wir Uns dahin gnädigst, daß sie Unsere Land-Stände drey unpartheischen Teutscher im Romischen Reich, aber nicht in Unseren Fürsten-Thumben und Landen gesessene Männer (auß welchen Wir einen pro Super-Arbitrio oder Obman, zuerwehlen hätten) unterthänigst vorschlagen mögen, jedoch daß der Vergleich / desselben Buchstablichen Inhalt / und der Litter nach verstanden, von Uns aber keines Wegs in newen Streit gezogen werden, und die jenige auß mittel Unser Gülich- und Bergischer LandStänd, so von diesem Vnserem Revers Wissenschafft haben, dieses nicht allein, so lang unser geliebster Herr und Vatter im Leben ist, sondern auch nach seiner Durchl. Absterben (welches Gott der Allmächtig noch längst verhüten wolle) solcher gestalt in geheimb halten sollen / daß darvon niemand als Sie, und die jenige Deputirte so jedes mahls nach ihrem Absterben in Ihre Platz kommen werden, darvon Wissenschafft haben mögen, es wäre dan Sach daß diesem Vnserem Revers in einem oder anderen etwas zu wider gehandelt werden solte. Zu Vrkund dieses / und dessen stetter Fasthaltung haben Wir diesem Revers vor Vns und Vnsere Successores eigenhändig unterschrieE 2 ben (36) ben, und unser Fürstliches Secret auffs spacium trücken lassen. So geschehen in Unser Residentz-Statt allhie in Düsseldorff den 3. Novembris 1649. (L.S.) Philipp Wilhelm. De Dato 25. Martii Anno 1652. F. On Gottes Gnaden Wir Philipp Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein in Bayeren, zu Gulich Cleve und Berg Hertzog, Graffe zu Veldentz, Sponheim der Marck, Ravensperg und Mörß, Herr zu Ravenstein, Thun kund und bekennen hiemit offentlich: Demnach Unsers gnädigsten geliebsten Herren und Vatters Fürstl. Durchl. beyder Fürsten-Thumben Gülich und Berg hieselbst anjetzo in Corpore versambleten lieben und getrewen Land-Ständen von Ritterschafft und Stätten, Wir Unseren zu denselben haben, den sonderbahren gnädigsten Vertrawen nach gegenwärtigen Unserer Statum worinnen Wir Uns vor dießmahl befunden / zu erkennen geben / mit dem gnädigsten Gesinnen, Uns ihrem getrewen Raht, und unterthänigstes Gutachten darüber eröffnen, deme zufolg dieselbe dan zu fernerer Contestirung Ihrer bißheriger gegen Uns tragender beständiger und getrewer Liebe, und affection sich dahin gehorsambst erbotten haben, bey der Römischer Kayserl. Majest. Unserem Allergnädigster Herren, Unser gegenwärtiges Anligen mit Ihrer Allerunterthänigster Intervention bestmöglichst zu secundiren / und als viel immer thünlich zu befürderen, damit zu Unserer unentbärlicher subsistens Unserem Fürstl. Hauß und Stammen gemäß von Höchstgemeltes Unsers Herren Vatters Fürstl. Durchl. auß dero hiesigen Gülich- und Bergischen Cammer-Gefällen Uns ein gewisses Jährliches Deputat angewiesen und verschafft, auch unweigerlich gefolgt; So dan wie biß anhero gegen ihren unterthänigsten Willen / und ihres davor haltens zu nicht geringem ihrem und dieser Gülich- und Bergischen Landen Nachtheil beschehen / Wir fürterhin von allen Consiliis nicht so gar excludirt / sondern vielmehr ihrem zu Uns gesetztem unterthänigsten Vertrawen nach dem Vatterland zu Trost, und der heylsamen Justitz zu Stewr/ mit und nebens den Rähten darzu admittirt, und von mehr Höchst gemeltes Unsers Herren Vatters Fürstl. Durchl. in vorfallenden wichtigen Re ligion / Land / und Städt concernirenden Tractaten und Negotiis, darvon Krieg und Fried auch das Successions=Wesen dependiret / ohne Unser und der Rähten getrewen Einrahten, und unterthänigstes Gutachten nichts tractiret, resolvirt, noch geschlossen, weniger verordnet werden möge. Gleich wie Uns nun alsolche beyder Fürsten-Thumben Landt-Stände Bereitwilligkeit, und genommene unterthänigste Resolution zu sonderbahrem Contento, und gnädigstem Wolgefallen gereichet, also erklären Wir auff Ihre bey Uns darüber angewandte unterthänigste Bitt / Uns gegen dieselbe hinwider gnädigst / daß bey Allerhöchstgemel. Käyserl. Majest. und sonsten anderwerts, wohe es vor nöhtig erachtet werden solte / Wir ihnen zum guten best möglichst intervenüren, und dahin getrewlich cooperiren helffen wollen, damit von mehr Allerhoͤchſtgemel. Käyſerl. Majeſtr. Sie in ihren billigen Beſchwärden allergnädigst erhört bey ihrer her gebrachter Freyheit, und dieser Landen Privilegien, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten, und darüber ihnen (37) ihnen ertheilten Käyserl. Decreten, so viel dieselbe Ständ betreffen thun, gegen jedermänniglich, wer die auch seynd, gebuhret und kräfftiglich manutenirt / und gehandhabt / auch hingegen mit keinen eigenthätigen Aufflagen und exactionen / ohne der Land-Ständen Bewilligung nicht beschwärt werden mögen / aller massen Wir dan zu solchem End mehr Allerhöchst gemel. Ihre Käyserl. Majest. nicht allein umb Ertheilung Dero Käyserl. Schutz allerunterthänigst imploriren wollen; sonderen auch Uns ferner dahin gnädigst erbiethen thun / Unsere Hand davon nicht zu entziehen, vielmehr aber dieselbe (gleich sie an ihrem Ort zu thun uns unterthänigst angelobt und versprochen haben) getrewlich und unaußsetzlich dabey zu halten / und Unseren Fuß zu solchem Ende / so lang vor sie darzusetzen / biß dahin der von Uns und ihnen desiderirter Zweck / Unsers und ihres billigmässigen suchens würcklich erreichet / und erhoben seyn werden / zu dessen mehrer Bestättigung / haben Wir diesen Schein eigenhändig unterschrieben / und mit Unserem Fürstl. Secret zu versiegelen befohlen. So geschehen Cöllen den 25. Martii deß 1625sten Jahrs. (L.S.) Philipp Wilhem Pfaltzgraff. Clausula Concernens deß Land=Tags Abscheid de Dato 27. Martii 1653 NAchdem der Durchleuchtigster Fürst und Herr / Herr Philipp Wilhelm Pfaltzgraffe bey Rhein, in Bayeren, zu Gülich, Cleve, und Berg Hertzog, Graffe zu Veldentz, Sponheimb, der Marck, Ravensperg und Morsz, Herr zu Ravenstein, ꝛc. Dero Gülich und Bergische Land-Stände, Ritterschafft und Stätte, auff den 15. verwichenen Monats Maii anhero zum Land-Tag gnädigst beschrieben, dieselbe auch darauff zu seiner Fürstl. Durchl. gnädigstem Gefallen in guter Anzahl sich gehorsamblich eingestelt haben: Als ist jetztgemel. Land-Ständen durch seine Fürstl. Durchl. in unterschiedlichen Puncten den 17. selbigen Monats proponirt worden, wie die Beylag sub litt. A. mit mehrerem außweiset. Clausula Concernens. Obwohl nun gleich Anfangs dieses Land-Tags allerhand Difficultäten zwischen den Gülich- und Bergischen Ritterschafft und Stätten sich hervor gethan, indeme der Haupt-Stätte Deputirte, daß die jenige Erklärung welche Ihro Fürstl. Durchl. deroselben Ritterschafft de Dato 3. Novembris im Jahr 1649. gegeben, eingezogen, die von der Ritterschafft hingegen, daß selbige Erklärung zum effect gebracht werden möchte unterthänigst gebetten: So haben Höchstgemel. Ihre Fürstl. Durchl. durch deroselben Statthalteren, Cantzler und geheime Rähte die Sache dahin vermittelen lassen, daß mit beyderseits beliebender effect von solcher Erklärung so viel deren Inhalt den Haupt-Stätten ihrem vorgeben nach zuwider seyn möchte, biß zu End dieses Land-Tage suspendirt / dem nechst durch beyderseits Deputirte darüber gütlich conferirt / die hinc inde habende rationes vorgebracht / und alsdan dem befinden nach erkänt: Was aber in solcher Erklärung begriffen / so Ihre Fürstl. Durchl. betreffen / und von dero allein dependiren thäte / solches realiter vollentzogen werden solte: Welches temperamentum dan auch von E 3 (38) von beyden Theilen Gülich- und Bergischen Land-Ständen von Ritterschafft und Stätten acceptirt und beliebet worden. Welche unterthänigste Einwilligung Ihre Fürstl. Durchl. von dero Gülischen Land-Ständen von Ritterschafft und Stätten zu gnädigstem Danck angenommen, und ihnen darüber das gewöhnliche Reversal heraußzugeben befohlen. In Vrkund der Warheit haben Ihre Fürstl: Durchl. diesen Abscheid mit eignen Händen unterschrieben / und deroselben Hoff-Cantzley Secrer unter aufftrücken lassen / Düsseldorff den 13 Junii 1653 (L.S.) Philipp Wilhelm. Copia Deren zwischen Ihrer Fürstl. Durchl. und dero Gülischen Land=Ständen den 20. Julii 1668. verglichener Conditionum betreffend. Die bey dahmaligem Land-Tag eingewilligte Achtjährige Stewr. Emnach bey dem alhie gehaltenem Land-Tag Ihrer Fürstl O Durchl. Fürsten-Thumbs Gülich anwesende gesambte LandStänd auß Ritterschafft und Stätten den 16. dieses 240000. Reichsthaler unter nachfolgenden mit höchstgemelter Ihrer Fürstl. Durchl. verglichenen Conditionen unterthänigst eingewilliget. 1. Daß Primo von dato inner den nechsten 8. Jahren annuè zutödtung deß gemelten Capitals von 240000. mehr nicht als 30000. Reichsthaler nemblich in terminis S. Remigii, & S. Andreæ dieses lauffenden / und Paschatis & Bartholomæi folgenden Jahrs collectirt. 2. Und secundò die alleinige Hauptsunum / zwaren in den Aempter und Stätt repartirt, jedoch die Unterthanen zu beybringung deß Capitals mehr nicht gehalten seyn / als jetzt vorgemelte Summa der 30000. Reichsthaler / und deßwegen durchgehende gleichheit der Lands-Matricul nachgehalten, auch einer vor dem anderen je nicht praegravirt, vor allem aber dieser inusitatus modus auff acht Jahr und so geraume Zeit zu Land-Tägen in keine consequentz gezogen / noch hernechst pro Exemplo allegirt / oder auch Land=Ständen zu præjuditz deß alten wohlhergebrachten modi außgebeutet, sonderen hinführo allen und jeden Jahrs zu Erledigung der etwa vorfallender Gravaminum gleichwohl ein Land-Tag gehalten werden solle. 3. Daß Tertio Ihre Fürstl. Durchl. die Pensiones ex propriis bezahlen lassen wolten. 4. So dan Quarto das Land=Stände Deputati nebens Ihrer FürstDurchl. darzu specialiter verordneten geheimen Rähten die jährliche 30000. Reichsthaler ad destinatos usus, und Ablag deß obgemelten Capitalis der 240000. Rthlr. und anders nicht verwenden/ auch der Pfennings=Meister dahin in specie veräydet werde / daß die jährliche 30000. Rthlr. anderster nicht / dan ad reluitionem jetzt angeregten Capitalis denen Deputatis außfolgen lassen / rc. 5. Wie imgleichen Quinto wehrenden dieser Achtjahren Zeit LandStände wegen der ubriger alter Cammer Capitalien nicht angefochten werden. 6. Und Sexto daß bey nicht Erreichung deß intendirten Scopi die obgemelte 240000. Reichsthaler in solutum der certis modis & conditionibus laut Land=Tags=Abscheids de dato Düsseldorff den 14. Junii 1661. (39) 1661. übernommener alter Cammer-Capitalien Land-Ständen gedeyen solle. 7. Daß auch Ihre Fürstl. Durchl. Septimo wehrenden diesen acht Jahren keine newe / noch zu diesem Zweck der jetzt beschehener acht jähriger Einwilligung verhinderliche Zumuthungen in=oder ausserhalb Land-Tags thuen, sonsten aber Land-Ständen solches ohne Ungnad zu verweigeren frey stehen solle. 8. Daß auch Octavo Ihre Fürstl. Durchl. ohne Landt-Ständen unterthänigstem vorwissen und Consens keine Kriegs-Werbungen / weder auch solche Recruten die einer neuer Werbung gleich seynd, dieser Landen Privilegiis, und dem Vergleich de Anno 1649. zu wider nicht anfangen / noch vornehmen wolten: 9. Imgleichen Nono wegen deß intendirenden Zwecks Höchstgemel. seine Fürstl. Durchl. in Offen-oder Defensiven Krieg / und was deme anklebt, das Hertzog-Thumb Gülich nicht involviren, noch sonsten einiger massen beschwären, wie ebenmässig dero Cammer-Gefälle über diese 240000. Reichsthaler nicht Oppignoriren wolten. 10. So dan Decimo daß Ihre Fürstl. Durchl. Land-Ständen habende Privilegia, Altenherkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit auch den Vergleich von Anno 1649. so dan Land-Tags Abschieden und Reversalen confirmiren, und darwider nichts thuen noch geſchehen laſſen wolten 11. Ferner Undecimo weilen in praxi bestehet, daß die freye Güter so von den Proprietariis cultivirt werden, von den Gewerbs-Stewren befreyet seyn sollen, daß Höchstgemelte seine Fürstl. Durchl. biß zu Rechtlicher Erörterung deß zwischen Ritterschafft und Stätten hierüber befangenen Speyerischen Processus (welches der Haupt-Stätt errinneren doch die von der Ritterschafft, auff seinem Vngrund bestehen lassen, und auff ihre alte hergebrachte Freyheit sich bezogen) solches Regulariter also halten lassen wolten 12. Wie imgleichen Duodecimo gnädigst daran seyn wolten / daß biß außtrags der Hauptsachen die accyßen in den Aempteren / und auff dem Land auff den Fuß, und Tax, wie dieselbe vor dem Jahr 1657. gewesen, nemblich von einer Ahmen Weins drey Rader albus, und von einer Tonnen Bier ein Rader albus bleiben / und was darwieder eingerissen, abgestelt werden, so wohl auch der dem Vergleich de Anno 1649. noviter eingeführter, und alter verhöheter Zöhl halber die veranlaste conferentz fortgesetzet werden solte. 13. Daß auch Ihre Fürstl. Durchl. immittels Decimo tertio die Pensionarien auß denen verschriebenen Kelnereyen / vermög der vorhin an dero Rechen-Cammer abgelassenen, und Land-Ständen communicirten Befelchs abführen lassen wolten. Wan nun Höchstgemel. Ihre Fürstl. Durchl. gegen seine LandStänden obbemelte zwischen beyderseits also verglichene Conditiones alle und jede fest, und beständig zu halten, und weder deren eine noch keine, auch das geringste selbsten, weder durch jemanden anders thuen und verfügen zu lassen / sich gnädigst erklärt / auch deme zufolg für sich und dero Successores obiges alles hiemit acceptiren / Respective bester gestalt gnädigst confirmiren / und bestättigen thuen / also wollen auch Ihre Fürstl. Durchl. solchem allem Gnädigst und Fürstlich nachkommen / und haben hierüber zu ihr dero Gülischen Landt-Ständen desto mehrer Sicherheit gegenwertigen Schein außfertigen / und LandtStän (40) Ständen unter dero eigener Hand und Fürstlichem Insiegel zuzustellen befohlen / Düsseldorff den 20. Julii 1668. Cum Appenso Serenissimi Sillo. Philipp Wilhelm. Conditiones der Anno 1681. den 17. Januarii von den Herren Gülischen Land-Ständen übernommener Cammer Capitalien. NAchdeme auch bey gegenwärtigem allhie gehaltenem Land-Tag von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Hertzog-Thumbs Gülich LandtStänden auß Rähten, Ritterschafft und Stätten, wegen Zahl- und Abführung der newer Cammer Capitalien sichere Conditiones unterthänigst eingangen und bewilliget / selbige auch von höchst gemelter Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. gnädigst agreiret worden / wie solche Conditiones von Wort zu Wort hernach folgen. 1. Daß Land-Stände noch Unterthanen den Creditoribus so wohl für das Capital als pension nicht obligirt seynd / weder dafür von denselben besprochen werden, sonderen Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. einen Weg als den anderen biß zu völliger Ablag darfür stehen / und dieses zu einiger novation, Schuldigkeit / und Consequentz nicht gezogen werden. 2. Daß keine pensiones cessae noch cedendae darunter begriffen seyn sollen, und werden Land-Stände, wan der Liebe Gott bessere Jahren und Kräfften verliehen würd / von ihrer bißheriger devotion ad exemplum der Löblicher Vorfahren nicht außsetzen. 3. Dan solle bey Land-Ständen stehen, wan zuforderst alle und jede gravamina der billigkeit abgeschafft seynd/ wan/ was/ und wieviel zu Ablaͤgung der Cammer-Capitalien einwilligen wollen. 4. Was zu diesem End eingewilligt, und außgeschrieben wird wollen Ritterbürtige / daß es ordinario modo, und anderer gestalt nit soll repartirt, ad Cassam dem Pfennings-Meisteren gelieffert, und durch Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. hierzu verordnete, und absonderlich veraydete Rhäte, und der Land-Ständen Deputirte zu obgemelter Ablegung der Capitalien verwendet, die eingelöste obligationes oder Verschreibungen aber Ihrer Hoch-Fürstl. Durchleucht. oder dero hiesiger Rechen-Cammer gegen schein cancellirt, die Abschrifften aber LandStänden Deputirten in copiis authenticis außgelieffert werden; und obwohl dahingegen die Stättische Deputirten der Meinung gewesen und annoch seynd, daß Land-Stände sich hernechst auff Maaß und Weiß hieruber zu vergleichen haben, und anderer gestalt nicht; so haben doch Ritterbürtige bey dem modo ordinario zu verbleiben bestanden / und zugleich / wie auch Stättische Deputirte gethan / acceptirt / daß Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. keinem Theil vraejudiciiren wollen. 5. Soll von nun an zu den ewigen Zeiten ohne Noht, und mit consens der Landt-Ständen diese Cammer-Gefälle nit beschwärt werden. 6. Biß daran die Creditores contentirt / sollen Ihnen ihre Unterpfändt unverruckt bleiben. 7. Dan sollen Deputirte keine andere Creditoren befriedigen / oder Capitalien ablegen, als welche auff gemeinen Land-Tägen concludirt / und den Deputatis angewiesen werden: zumahlen dan der Pfen (41) Pfenning=Meister neben denen Deputirten in Ayd genommen / und was also beliebet worden, von Ihme zu vorgemelten und keinem anderen End außgefolget werden, mit dem Anhang, daß Ihrer HochFürstl. Durchl. darzu verordnete Rähte nit darzugezogen / und die nutzbarste, wie auch die jenige Pfandschafften so die Creditoren in Händen haben, und Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Cammer-Gefälle darab geniessen / am allerersten eingeloͤset / dan die jenige Capitalia, woran der meiste Vortheil zu haben / zum ersten abgelegt / und mit den Creditoren zum meisten Nutzen gehandelt, auch die jenige, welche am meisten an ihrer Forderung nachlassen wollen, zum ersten bezahlt und contentirt werden sollen. 8. Wan Land=Ständ ins künfftig die Specification ihrer Creditoren und deßjenigen / so sie zu Behuff derselben auß Lands-Mittelen einzuwilligen und zu repartiren unterthänigst verlangen / übergeben werden / wollen Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. alsdan dem befinden nach, und der billigkeit gemäß darauff sich gnädigst erklähren. 9. Sollen allen und jeden Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Gülischen Beampten ihre Gehälter wie von alters in omnibus & singulis ins künfftig beständig gereichet werden, und Seiner Durchl. unterm 27. Octob. 1678. deßfals ergangene Verordnung auffgehoben seyn / auch die von obgemeltem Dato rückständige Gehälter gefolget werden. 10. Dan soll Gülischen Haubt-Stätten der Vorschuß de Anno 1610. gleich anderen Creditoren gutgethan werden. 11. Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. können ihres Orhts geschehen lassen, was zu Abstattung Bergischer auffligender Schulden auß Gülischen Mittelen hergenommen / und dafür Gulische Unterpfänd gestellt / daß solches auß Bergischen Mittelen refundirt, und Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Cammer-Gefälle davon befreyet werden mögen. 12. Dafern nun gegen diese Conditiones einiger massen solte gehandelt werden, ist von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. gnädigst beliebet, und allerseits angenommen / daß dieser Vergleich vor Sich solle cessiren / und das Land oder Land-Stände daran nicht gebunden seynd. Copia Conditionum der Herren Bergischen Land-Ständen wegen uͤbernommener Cammer-Capitalien. And-Stände erklähren sich, damit Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. F in der That verspühren mögen, daß sie alle Mittel Deroselben Cammer-Etat zu verbesseren / und Ihro unterthänigst an Hand zu gehen suchen, nebens denen im Jahr 1661. übernommenen alten Cammer-Capitalien die newe, für welche die Creditores Unterpfänd haben / unter folgenden Conditionibus zu übernemmen. 1. Daß bey Land-Ständen solle stehen, wan und zu welcher Zeit sie hernechst bey deß Lands besserem Zustand und Zeiten zu deren Capitalien Ablegung einwilligen wollen. 2. Daß solches zu keiner Schüldigkeit oder Consequentz gezogen. 3. Weil zu diesem End auß gemeinen Lands-Mittelen eingewilligt wird / modo ordinario repartirt / ad Cassam dem Pfennings=Meisteren geliebert / und durch Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. hierzu verordnete Rähte, dero Land-Ständen Deputirte, auff Weiß wie Anno 1661. und 1662. geschehen ad destinatos usus verwendet werde. 4. Daß biß dahin den Creditoribus ihre Capitalia abgelegt / auß Lands-Mittelen die pensiones, wie solche Lands-Stände einmühtig ein⸗ (42) einwilligen mögten / durch Jhrer Hoch-Fürst. Durchl. Bergische Rähte / und der Land-Ständen Deputirte auff solche Weiß, wie vorgedacht, und in gemelten Jahren allerseits beliebet worden / ex Cassa zahlt / und hierunter keine andere Verordnung an den Pfennings-Meisteren gegeben, noch ad alios usus verwendet werden, auch kein Theil der Ritterbürtigen und Stätten mächtig seyn, darüber allein zu disponiren, wie dan zu diesem End obgemeldte verordnete Rähte und Deputirte instruirt und authorisirt werden sollen 5. Sollen von nun an zu den ewigen Zeiten ohne Land-Ständen Vorwissen und freyer Bewilligung die Cammer-Gefälle nicht beschwärt werden. 6. Biß daran die Creditoren wegen der Capitalien befriediget / oder sich mit Land-Ständen oder deren Deputirten vergleichen haben / sollen Ihnen Ihrer Unterpfände unverruckt bleiben. 7. Dan solle Land-Ständen frey stehen durch ihre Deputirten zu errinneren / und anzuweisen / welcher gestalt die Cammer-Gefälle auffs höchst zu verpfachten, damit das jenig, was künfftig mehrers, als vorhero umbracht, außkommen würde, zu Ablegung der Cammer-Capitalien und Pensionen verwendet, und zu Erleichterung dieses Last gereichen, wobey dan Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. kein Mißfallen tragen werden / die Reduction, da zu ungebühr mehr / als die pensiones sich ertragen / genossen / vornehmen zu lassen 8. Daß was zu Ablegung der alter Cammer-Capitalien von Anno 1661. bißhero eingewilliget / und noch im Land unbezahlt außsteher mögte (außerthalb) was auß der achtjähriger Stewr im Land außstehet / welches Land-Stände Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. unterthänigst zu Ihrer Hoch-Fürstl. gnädigster Disposition einwilligen, jedoch, daß es annoch / da die Unterthanen hochbeschwärt seynd / nit / sonderen hernechst zu besseren Zeiten ad Cassam dem Pfennings=Meisteren geliebert, und Land-Ständen darab Nachricht gegeben werde) hierzu, und zu keinem anderen End verwendet, darüber auch ehstens der Status formirt werde. 9. Wie nun Land=Stände auß unterthänigster devotion auff obgemelte Conditionen diese Einwilligung und Ubernehmung Cammer-Capitalien gethan, so solten dieselbe cessiren, und Land-Stände daran nicht gebunden seyn/ wan gegen solche Conditiones einiger massen gehandelt werde. 10. Dan wollen vier Haubt-Stätte, daß Ihnen der Vorschuß ex Anno 1611. wie anderen Creditoren völlig gutgethan / und biß daran die pensiones entrichtet werden 11. Cessæ pensiones sollen hierunder nicht begriffen / noch LandStände daran gebunden seyn. 12. Was zu Abstattung Gülischer Cammer-Capitalien auß Bergischen Mittelen hergenommen worden / daß solches zu Abstattung dieser neuer Cammer-Capitalien refundirt werde / und Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. nach anlaß dero hierauff den 13. dieses ertheilter gnädigster Erklärung die Hand dabey halten wollen. . . Außführ (43) Außführliche C N D LDUCII Der Gülich und Bergischen Land=Ständen und Unterthanen habenden und von den Römischen Käys. glorwürdigsten Andenckens cum plenissima causae cognitione durch verschiedene Käyserl. Decreta, Rescripta und Endurtheilen so wohl / als durch die mit den Hertzogen zu Gülich Cleve und Berg / Höchstseligster Gedaͤchtnus unterthänigst geschlossene Pacta, Vergleich und Reversalia confirmirt: und bestettigten Freyheiten / Privilegien / Vnionen / Alten=Herkommens / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeiten / rc. S ist nicht allein Landt-sonderen auch Reichs- und Welt-kündig §. welcher gestalt die vortreffliche Hertzog-Thumben und herrliche Reichs-Lehen Gülich und Berg und dero Land-Ständ, welche das gantze Land und die gemeine Unterthanen auff den Land-Tägen repræsentiren / verschiedene herrliche und stattliche sonderbahre Freyheiten, Privilegien, Immunitäten, alte Herkommen, Gewonheit, Recht, und Gerechtigkeiten bey den Graffen und Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berg theur erworben / und unter denselben de saeculo ad saeculum, biß auff diese Zeit wohl hergebracht, bey welchen beyde Ihre Hohe Chur- und Fürstl. Durchl. Durchl. zu Brandenburg, und Pfaltz-Newburg / dahe Sie mit der Land-Ständen unterthanigstem consens die possession dieser Landen ergriffen, dieselbe unbeeinträchtiget zu lassen, und zu manuteniren / sich durch ein absonderliches gnädigstes Reversal de Dato Düsseldorff den 11. Julii 1609. so allhie in N. 1. beygehet / gnäd. N. 1. verbunden. Gestalt dan auch zu deren Conservation gemelte LandStände, so offt Sie von den Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berg in einen oder anderen Weg darwider beschwäret und beeinträchtiget werden wollen, sich alleweil mit eussersten Kräfften zusammen gethan / unürt / und dabey auff zulässige Weiß und Manier sich / so gut sie immer gekönt, zu manuteniren gesuchet; wie solches gemelter LandStänden uniones von den Jahren 1451. sub N. 2. 1452. sub N. 3. 1628. N. 2. 3. sub N. 4. 1636. sub N. 5. und 1647. sub N. 6. welche durch verschiedene 4. 5. 6. von den Römischen Käyseren glorwürdigster Gedächtnus in formali Contradictoris cum plena causae cognitione allergnädigst ertheilte De creta, Rescripta, und Endurtheilen / davon die clausulae concernentes sub lit. A. B. C. hiebey gehen / dessen gnugsame Zeugnus geben / Nebens dem auch annoch in frischer Gedächtnus ist, und die Prothocolla mit sambt den retroactis bey dem Hochlöblichem Käyserlichem Reichs-HoffRhat gnugsamb außweisen / welcher gestalt diese Gülich- und Bergische Land (44) Land-Stände umb solche ihre Privilegia, Freyheiten / alte Herkommen / Gewohnheit, Recht, und Gerechtigkeiten ungekränckt zu conserviren mit Weyland dem Durchleuchtigstem Fürsten und Herren, Herren Wolffgang Wilhelmen zu Gülich, Cleve und Berg Hertzogen, Ihrem gnädigsten Lands-Fürsten und Herren, hochseeligster unterscheidlicher Beschwärden halber, so ihnen von Deroselben darwieder zugemuthet, und auffgetrungen werden wollen, in den Jahren 1627. 628. und folgenden biß in das Jahr 1640. vor der Röm. Käyserl. Majest. Fer dinanden dem Anderen und Ferdinanden dem Dritten glorwürdigster Andenckens Römischen Käyseren in schwäre kostbahre Rechtfertigung gerahten, und daselbst in formali contradictorio über solche Beschwärden viele verscheidene allergnädigste Kayserliche Verordnungen / Decreta manutenentia, Rescripta confirmatoria und Endurtheilen / cum matura & plenissima causae cognitione, auch so gar mit darüber von Ihrer Kayserl. Majest. allergnädigst eingehohlten eines Hochlöblichen ChurFürstl. Collegii allerunterthänigstem Gutachten / welches allhie sub lit. D. lit. D. beygehet, mit schwären Kösten theur außgebracht und erhalten, biß endlich Ihre Höchstgedachte Ihre Fürstl. Durchl. Sich mit Dero getrewen und gehorsamen Gülich- und Bergischen Land-Ständen über die differential puncta unterm 25. Septembris 1649. beständig gnädigst N.7 verglichen, und solchen Vergleich, so allhie sub N. 7. beygehet, mit Dero eygener Hoch-Fürstlicher Hand und Siegell bekräfftiget, auch damahlen noch Printz-jetzt regierende Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. selbigen Vergleich nicht allein ratificirt, sonderen Sich noch darzu zu Festhaltung der Käyserl. Decreten / Rescripten / und Endurtheilen / gleich N. 8. wie sie vorhin in krafft Reversalis sub N. 8. de Dato Düsseldorff den 22. Septembris 1641. schon gethan hatte, durch ein absonderliches anderN.9 wärtiges sub N. 9. unter Dero Hoch-Fürstl. Hand und Siegell außgehändigtes Reversal sub Dato den 3. Novembris selbigen 649. Jahrs außtrücklich verbunden / auch darbey vorbesagtes gnädigstes Reversale de Anno 1641. abermahl ratificirt, wie imgleichen zwey Jahr darnach, nemblich Anno 1652, daß Sie solche Käyserliche Decreta manuteniren / und contra quemcunque verfechten helffen wolten / Sich in Krafft mit Dero Land-Ständen eingangenen pacti reciproci sub N. 10. N. 10. gnädigst verobligirt, auch solches dem Land-Tags Abscheid de N.11. 1653. lauth sub N. 11. hiebeygehender Clausulæ concernentis einverleiben lassen / und folgends in dem Jahr 1668. den 13. Julii gegen unterthänigste Einwilligung acht-jährigen Stewrad 400000. Reichsthal. auff N.12. damahligen offenem Land-Tag sub N. 12. hiebey kommende Conditiones mit dero getrewen und gehorsamen Land-Ständen gnädigst geschlossen, und gleichfals unter dero Hoch-Fürstl. Hand und Siegell außfertigen lassen. Welchem allen nach, obwohl gegen Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. Dero gnädigsten Lands-Fürsten und Herren Gulich- und Bergische Lands-Stände sich keines anderen unterthänigst versehen / als daß sie nummehr ins künfftig unter Dero Hoch-Fürstl. Vätterlichen Hulden und Gnaden ruhig sitzen, mit nichten aber wider ihre wohlhergebrachte Freyheiten, Privilegia, altes Herkommen, Gewonheiten, so klar außgewonnene Rechten / Vergleiche / Reversalia, contractus, Land=Tags Abscheid und Conditiones so bald auffs new beschwärt werden solten / so ist doch darauff erfolgt, daß mehr Höchstgedachter Fürstl. Durchl. durch einige dero Rähten ungleiches Einrahten und Vorschläge gegen und wider alles vermuhten dahin bewogen worden, daß Sie dero Gülichund (45) und Bergischen Land=Stände wider solche ihre Freyheiten / Privilegia, altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, wie auch die Kayserl. allergnädigste Decreta, Rescripta, und Endurtheilen / item den Vergleich de Anno 1649. / ihr selbst eygenes gnädigstes Reversale von selbigem Jahr, und die noch jüngst Anno 1668. zwischen deroselben, und dero mehr gemelten Gülich- und Bergischen Land-Ständen verglichene Conditiones in vielen wegen höchst gravirt und beleidiget / gestalt dan dieselbe den Ritterbürtigen Land-Ständen die von alters wohl hergebrachte, oder sonsten von den Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berg titulo oneroso vel gratioso acquirirte / von denselben modis omnibus licitis & usitatis omni hora & tempore pro libitu geübte Jagt=Gerechtigkeit so wohl deß kleinen als groben Wilds denen nemblich, so darzu berechtiget / im Jahr 1670. den 11. Martii durch ein offenes in den Hertzog-Thumben Gülich und Berg publicirtes edictum dergestalt ad certum modum, certumque tempus limitirt / und restringirt / daß dieselbe sich keines / oder gewiß eines gar geringen ins künfftig darab zu erfrewen haben würden 2. Darauff von gemelten Land-Ständen über die auff offenem Land-Tag im Jahr 1669. eingewilligte summam, als der Land-Tage Abscheid schon extradirt gewesen, mehrere Dienst-Gelder abgefordert, und de facto außgeschrieben. Ihnen Gülisch- und Bergischen Land-Ständen ihre und der Landschafft Cassam durch einen Land-Fürstl. Arrest und Verbott versperret. 4. Den Gülischen Syndicum Lten. von Mülheim / als derselbe Nahmens gesampter Land-Ständen deßfals den 21. Julii 1670. eine unterthänigste remonstration-Schrifft Jhrer Hoch-Fürstl. Durchl. Geheimen Rähten per modum extractus prothocolli dieses Inhalts gehorsambst übergeben, daß gleichwol die Abforderung mehrerer Ball- und Dienst-Gelder wider den Vergleich de Anno 1649. und dessen klaren Inhalt streiten thäte, und darzu in dem letzten Land-Tags-Abschied außtrücklich versehen wäre / daß uber die beschehene Einwilligung LandStänden ferners unter einigem praetext, wie es auch immer Nahmen haben möchte, nicht mehr zugemuhtet werden solte, und also der LandStänden Deputirte kein Mittel sehen, wan dergestalt die Land-TagsAbschiede solten gleichsam umbgeworffen werden, wie Sie länger einigen Verlaß auff die Abred und gnädigstes Versprechen setzen könten / da die Pacta doch juris gentium wären / und ohne deren Festhaltung Land und Leuth / Fürsten und Unterthanen nicht beysammen stehen und handlen könten / rc. zu den Land-Tagen ferners nicht admittiren wollen. 5. Darauff durch ein offenes unterm 29. Augusti selbigen 1670. Jahrs in Druck außgangenes und in gedachten Fürsten-Thümben Gülich und Berg publicirtes Edictum alle Ritter-freye, Adliche, GeistLehen-Steurbare Güter indifferenter auff gewisse Weiß und Manier zu describiren und ad catastrum zu bringen verordnet Und als sich solcher Gravaminum halber Gülich- und Bergische Land-Stände, da Sie merckten, daß bey Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. keine gnädigste remedirung zu hoffen wäre / binnen der Stadt Cöllen, wie von Alters, und ultra hominum memoriam dieselbe wol hergebracht, ihnen auch in Krafft verschiedenen Käys allergnädigsten Decreten, Rescripten, und Endurtheilen, wie hernechst weiter deduciret werden solle / zuerkent ist / sich zusammen gethan / daselbst ihre Nohturfft berathschlaget, und folgends wider solche höchstbeschwärliche gravamina pro manutenentia privilegiorum & rerum ab ImpeF 3 (46) Imperatoribus judicatarum, auch Freyheit, alten Herkommen, Recht und Gerechtigkeit zu der Röm. Käyserl. Majest. ihren in allen Rechten zulässigen und keines wegs verbottenen allerunthänigsten recursum genommen. Haben 6to Höchstgemelte Ihre Fürstl. Durchl. gedachte LandStände als Rebellen / Conjuranten und Conspiranten öffentlich beschuldiget, und darauff denselben ihre conventa bey Pœn von 1000. Goldgulden / worinnen ein jeder von denselben toties quoties verfallen seyn solte, und sonsten arbitrari Straff am schärffsten verbotten. Demnechst 7mo ohne einige dero Land-Ständen Vorwissen und darzu unterthänigst gegebenen Consens, newe Kriegs-Werbung ad 1600. zu Roß, und 3000. zu Fuß, vor dem im Jahr 1671. in Jülic außgeschriebenen Land-Tag einseitig ins Werck stellen, und der angeworbener Soldatesca Verpflegung durch die Aempter partiret lassen Auch 8vo als Land-Stände auff selbigem Land-Tage unterthänigst remonstrirt, daß sie die dißfals geforderte, durch alle MenschMöglichkeit von den Unterthanen, ohne deren gäntzlichen ruin unerzwingliche summam Geldes nicht einwilligen könten, dannoch das jenig unterthänigst offerirt, was deß so gar erschöpfften und unter der schwären certis modis & conditionibus über sich genommenen Kammer-Schulden-Last, seufftzenden Vatterlandes damahlige Beschaffenheit ertragen können / und annebens andere defensions-Mittelen an Hand gegeben, gleich einseitige 100000. Reichsth. Werbwie auch ad viele tausend Dienst= und Magazin-Gelder außgeschrieben, und darmit wie auch ad viele hundert tausend Reichsthal. sich erstreckende Verpflegung mit der new angeworbener 3000. zu Fuß und 1600. zu Pferd immerhin continuirt. Demnechst und zum 9ten, Unangesehen Ihre Käyserl. Majest. unterm 1. Septembris Anno 1671. ein Allergnädigst Rescriptum, wie sub lit. E. zu ersehen, dahin ergehen lassen, daß Sie Höchstgemelte Ihre lit. E. Fürst. Durchl. nochmahlen gnädigst ermahnen thäten, daß Dieselbe dero Land-Stände, gegen Ihre Freyheit, Privilegia, altes Herkommen, Recht und Gerechtigkeiten, auch andere von Ihro erhaltene Käyserl. Verordnungen und res judicatas nicht beschwären, noch an ihren Zusammenkünfften / zu prosequirung ihres Rechtens / hindern sollen, der Land-Ständen unter sich habende, und von den Röm. Käysern, wie oben schon vermeldet worden ist, und hierunter ferners deducirt werden soll / durch verschiedene Decreta, Rescripta und End=Urtheilen approbirte und bekräfftigte Uniones, sambt dem gewöhnlichen Juramento, welches Land=Stände auff den Land=Tägen von undencklichen Zeiten her, alleweil mit Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. Wissen, außgeschworen, durch ein offentliches in Druck außgelassenes Edictum, auffgehoben und cassirt, auch Land-Stände von dem Eyd, welchen dieselbe auff die Union geschworen, in plenissima forma, vermeintlich absolvirt. Ob nun wol Allerhöchstgemelte Käyserl. Majest. auditis hinc inde partibus & cum plenissima maturaque causae cognitione klagenden Land=Ständen unterm 16. Novembris 1671. ein mandatum attentatolit. F. rum revocatorium sub lit. F. wie auch in puncto praemissorum diversorum gravaminum unter selbigem dato ein Rescriptum communicatolit. G. rium sub lit. G. so dann unterm 20. Novembris ein anderwertig manlit. H. datum inhibitorium & cassatorium sub lit. H. auch ein Käyserl. Protectorium (47) rium sub lit. I. allergnädigst ertheilt. Auch folgends / unangesehen / mehr Höchstgemelte Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. darwider mit einer weitläuffigen Information-Schrifft bey Ihrer Käyserl. Majest. einkommen / unterm 8. Junii, in puncto descriptionis bonorum sententiam paritoriam, sub lit. K. in puncto aliorum gravaminum aber ein rescriptum pa ritorium sub lit. L. allergnädigst ergehen lassen / deßfals dann LandStände sich auch keines andern versehen, als es werden offt Höchstgemelte Ihre Fürstl. Durchl. solche Käyserl. Allergnädigst und gerechteste Verordnung annehmen, und deme zufolg, die also auß andringender unumbgänglicher Noth, bey Jhrer Käyserl. Majest. allerunterthänigst geklagte Gravamina, nachtrücklich abschaffen, und die Land-Stände wider Jhre Freyheiten / Privilegia, Immunität / altes Herkommen / Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten, zufolg solcher und von Ihrer Käyserl. Majest. Vorfahren am Reich Glorwürdigster Gedächtnuß vorhin schon deßfals ergangenen Käyserl. Decreten, Rescripten, und Endurtheilen, auch ihrer selbst eigenen unter Dero Hoch-Furstl. Hand und Siegel außgehändigten Reversalen / Vergleichen / Contracten / und geschlossenen Conditionen / gnädigst ferners nicht beschwären. So haben sich doch Dieselbe daran im geringsten nicht irren lassen, sondern auff dem hinzwischen in Dero Residentz-Stadt Düsseldorff außgeschriebenen und daselbst continuirten Land=Tag / noch weiters in Dero Land-Stände dringen, und denselben nachfolgende sieben puncta, als woran Ihr der Land-Ständen deß Vatterlandes, gemeiner Unterthanen / und der lieben Posterität Heyl und Wolfahrt / auch die Conservation ihrer Freyheiten, Privilegien, alten Herkommens, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten eintzig und allein dependirt / ernstlich und mit fast scharffen Bedräungen / auff obberührte Veranlassung einiger Dero Herren Rähten, abforderen lassen. Als nemlich 1. Land-Stände sich ihres von undencklichen Jahren mit Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Vorwissen, und ohne einige Deroselben Contradiction, wolherbrachten gewöhnlichen juramenti, welches dieselbe auff allen Land-Tagen in forma, wie sub N. 13. hiebey gehet / biß dahin außgeschworen / und worin der Land-Ständen Union gemeldet wird / gäntzlich begeben / und an statt dessen ein juramentum me rae taciturnitatis so Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. zu dem Ende verfassen und den Land-Ständen zustellen lassen / unterthänigst anbringen. 2. Das außgelassenes hoch beschwärliches Fürstl. DescriptionsEdict aller frey Adlicher / Geist=Lehn= und Steurbahrer Güter indifferenter seines Inhalts vollentziehen lassen. 3. Die Fürstl. HHn. Rähte inskünfftig zu den Land-Tägen und Land-Tags Handlungen unweigerlich admittiren. 4. Den Statum omnium & singulorum Creditorum, und deren beyden Hertzog-Thumben Gülich und Bergen, vom Jahr 1649. auffgelegenen Capitalien und was darauff bezahlt (worzu sich doch LandStände vorhin schon unterthänigst willig erklährt) ediren. 5. Sich Ihrer Unionen gantz und zumahlen in perpetuum begeben. Auch 6. keine Conventus, zu prosequirung ihres Rechtens unter sich / ausser gnädigst. Vorwissen und Willen, auch vorhin beschehener unterthänigster Eröffnung der Ursachen / warumb solche vorgenommen werden wollen, ins künfftig mehr anstellen. Und endlich 7mo sich der jurium pacis, belli, armorum, foederum collectandi, als viel sonsten diese jura von den privilegiis Patriae Käy⸗ lit. I. lit. K. lit. L. lit.M (48) Käyserl: judicatis und mit Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. selbsten so wol als Dero in Gott ruhenden Herren Vattern, hochseligsten Andenckens, gepflogenen pactis und außgehändigten reversalibus dependiren / gäntzlich und omnimodè begeben sollen. Wiewol nun der mehrer Theil dieser letzten sieben puncten niemahlen in Streit gewesen, so haben doch Land-Stände nicht ermanglet, ihres Theils sich in die Zeit zu schicken / und solche vorgesetzte puncta also temperirt, auch Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. zum unterthänigsten respect, sich derentwegen so viel zu fügen gesucht, als sie immer in ihrem Gewissen gekönt, und vor der lieben posterität verantwortlich zu seyn vermeint. Sie haben aber darmit bey Ihrer Hoch-Fürst. Durchl nichts gewinnen / noch daß sie bey ihren Freyheiten / Privilegiis, alten Herkommen / Recht und Gerechtigkeiten unbeeinträchtiget verbleiben möchten, erlangen können. Sondern als der Städten Deputirte (auff was Weise und Manier, ist gnugsam bekant) sich in verschiedenen punctis von den Land-Ständen von Ritterschafft / wiewol directe wider die Union und darauff geleisteten Eyd, separirt, haben Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. Dero Adliche Rähte (ehe dieser punctus einmahl per majora, oder nach Anlaß im Jahr 1638. den 11. Octobris ergangenen / in Clausula concernente sub lit. M. hiebey gehenden Rescripti Cæsarei durch ein Kayserl. Allergnädigstes decretum erörtert gewesen) ihres Eyds / wie sie sagten / erlassen / und dieselbe zu den anwesenden Land-Ständen von Ritterschafft verwiesen. Demnechst ihnen ein albereits verfastes in 18. punctis bestehendes concept alicujus Novae Legis fundamentalis zu deliberiren und zu schliessen vorlegen, auch, als sich darauff gemelte Land-Stände von Ritterschafft, da sie solches gesehen, alle mit ihren Syndicis, ausserhalb ein oder andere, so seiner processen halber, oder sonsten zu Düsseldorff zu thun gehabt, wider nach Hauß gekehrt, mehreren Theils Dero Ampt-Leuthe und Kriegs-Officirer, nacher Düsseldorff zu den HHn Rähten / welche schon / da der Gülischer Herr Director, Freyherr vor dem Bungart, zu Cöllen kranck gelegen, bey wehrenden solchem LandTag / welches niemahln erlebt oder gehört worden / einen newen Directoren Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Geheimen und Regierungs-Rähten auch General Feld-Marschalcken Freyherrn von Virmund anmäßlich erwöhlt hatten / beschreiben lassen. Welche dan zum Theil metu deß Verlusts ihrer Aempter und Chargen (wie der effectus außgewiesen hat / daß die jenige / so nicht erschienen / derselben verlustig worden seynd) oder sonsten spe praemii sich dahin verfügt, und solchen concept novae legis fundamentalis, oder nunmehr also genanten Haupt-Recess, nit wie von alters und von vielen 100. Jahren hero, per vota decisiva, mit Höchstgemelter Ihrer Fürstlichen Durchl. in Gestalt eines Land-Tags-Abscheids geschlossen, sondern als eine Fürstl. Gnädigste Erklärung angenommen und unterschrieben / auff Weiß und Form / wie hiebey post adjunctum sub lit. M. in Rubric. Haupt= und Neben=Recess zu ersehen. Weilen nun diesen also genanten Haupt- und Neben-Recess gleichfals anzunehmen und zu unterschreiben durch die Fürstl. HHrn. Rähte und Ministros in Gülich= und Bergische Land=Stände von Ritterschafft / und zwar den einen vor den andern noch per minas, promissiones und Verkündigung Fürstl. Ungnade immerhin starck gedrungen wird, auch von denselben einige wenige und schier die jenige / welche von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Ehren-Aempter Kriegs- und andere Chargen tragen / unter der excuse, als wann darinnen nichts praejudicirliches enthalten / solchen Haupt= und Neben=Recess successive angenommen und unter (49) unterschrieben; Die Gülich und Bergische Land=Stände von Ritterschafft, ins gemein aber, welche sich Gewissens halben, und weilen es ihnen und der gemeinen Gülich- und Bergischen Unterthanen zu niemahlen ersetzlichen præjuditz / und unwiederbringlichen Schaden gereichet, auch von der lieben posterität unverantwortlich fallen will, solches zu thun / sich billig beschwären / und deßfals pro manutenentia ihrer Freyheiten und antiquorum privilegiorum, immunitäten / Alten Herkommens, Gewonheiten, Recht und Gerechtigkeiten, dann unumbgänglich zu Ihrer Käyserl. Majest. als dieser Gülich- und Bergischen Landen Ober- und Lehen-Herren, auch sonsten der Höchsten Oberkeit genommenen allerunterthänigsten recursum best möglichst fortzusetzen entschlossen / in der allergehorsambsten Zuversicht / Allerhöchst gemelte Ihre Käyserl. Majest. Ihre selbst eigene, und Dero Vorfahren am Reich Glorwürdigsten Andenckens cum plenissima causae cognitione allergnädigst ertheilte Rescripta, Decreta und Endurtheilen nachdrücklich manuteniren / und die Land-Stände darwider / wie auch mit Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigkeit gepflogene pacta, außgehändigte Reversalia, und geschlossene Conditiones, nicht beschwären lassen / sondern ihnen Land-Ständen von Ritterschafft, in ihrer so gerechten Sachen, kräfftig assistiren werden. Weilen Sie nun aber, eben dieser Ursachen halber, von Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigkeit in scriptis & typo, fast allenthalben und vor der gantzen Welt / vor Regierungs-süchtige, ungehorsame, widersetzliche Eyd- und Pflichtvergessene / Abtrinnige / Conspiranten und Conjuranten wider Ihren Gnädigsten Lands-Fürsten und Herren / und deßfals des criminis perduellionis pflichtige / vermeintlich gehalten und außgegeben werden wollen; Als haben dieselbe sampt und sonders, die höchste unumbgängliche Nohturfft zu seyn erachtet / ihre Freyheiten / Privilegia, Immunitäten / Altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten, so dann daruber in contradictorio judicio, cum plenissima maturaque causae cog nitione erhaltene vielfältige Kayserl. Allergnädigste Decreta, Rescripta, und Endurtheilen, auch mit Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchleuchtigkeit selbsten so wohl, als Dero in Gott seeligst ruhenden Herren Vattern Christmiltester Gedächtnüs gepflogene Vergleich / Contractus, Conditiones, auch außgehändigte gnädigste Reversalia nach Ordnung berührten also genanten Haupt-Recess außführlich zu deduciren / und darauß zugleich die unersetzliche præjudicia, damna und Dienstbarkeiten, welche durch solchen Haubt-Recess Ihnen den Land-Ständen, dem gemeinen Vatterland, dessen Unterthanen, und der lieben postetät in alle Ewigkeit anwachsen einem jeden getrewen Patrioten, so nur sepositâ omni passione & respectu mature von der Sachen urtheilen will, vor Augen zu legen / und dadurch der gantzen ehrbahren Welt gleich ad oculum zu bezeugen / daß Sie an allen den anzichten / welche auff Sie außgesprengt / unschüldig / auch nicht die jenige seyen / vor welche von offt höchst gemelter Ihrer Fürstl. Durchl. sie öffentlich / wiewohl unverschüldter Dingen / außgeben / und gehalten werden wollen / protestiren aber und contestiren vor Gott und der gantzen Ehrbaren Welt am zierlichsten und feyrlichsten hiemit und in krafft dieses / daß dadurch höchstgemelter Seiner Hoch-Fürstl. Durchl. ihrem gnädigsten Lands-Fursten und Herren und dero Lands-Fürstlicher hoher dignität und respect zu nahe zu tretten, Sie, wie niemahlen, also auch annoch darauf nicht (50) nicht / sonderen pur allein ihr Recht und Gerechtigkeit / und darauff gewidmete höchste Unschuld an Tag zu geben gemeint seynd, welche pro testation und contestation Sie jetzt und jederzeit, auch in allen passibus & punctis, wo der Sachen Nohturfft das jenig, was der Land-Ständen Recht ist, zu schreiben erfordert, erwiedert haben wollen, und deroselben anhängig So viel das principium sothanen so genanten Haupt-Recess betreffen thut, ist zwar nicht ohne, daß Ihro Hoch-Fürstl. Durchl. auff das lit. N. Käyserl. allergnädigstes den 18. Martii 1671. ertheiltes Rescriptum communicatorium & inhibitorium, so allhie sub lit. N. beygehet / mit ihrem allerunterthänigstem Gegen-Bericht allergehorsambst einkommen/ und darbey am feyrlichsten protestirt/ daß sie sich mit dero LandStänden in einige Rechtfertigung einzulassen, nit gemeint wären Ob aber die bekante Rechts-Regul / quod judicium reddatur in irritum. wie auch der Rechtsgelehrten Allgemeine Lehr / quod protestatio de lite non contestanda nihil operetur, si conventus ad propositam actionem negative respondeat, alhie keinen platz greiffe / stellen Land=Stände von Ritterschafft jedermännigliches uninteressirten vernünfftigen arbitrio zu dijudiciren anheimb. Inigleichen ist auch nicht ohne, daß Ihre HochFürstl. Durchl. nach dem Dero allerunterthänigsten Berichts unerachtet die vorhin sub lit. F. G. H. I. beygelegte Käyserl. Rescripta unterm 16. und 20. Novembris 1671. ergangen, folgends wider der Land-Ständen gravamina eine weitläuffige Remonstration ex aurea Bulla, Käyserl Wahl-Capitulation, und anderen Reichs-Satzungen, bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rhat allerunterthänigst übergeben lassen, und sich darbey erklärt, daß sie in rechtmässigen Beschwärden, warüber Dero Land-Stände Sie beklagen könten / vor Ihrer Käyserl. Majest. ReichsHoff-Raht Ked und Antwort zu geben, so schuldig als willig wären. So haben doch allerhöchst gedachte Ihre Käyserl. Majest. nachdem dieselbe auff eines oder anderen allerunterthänigst begehren dem zu dieser Sachen deputirt gewesenen Referenten verscheidene andere allergnädigst achungirt, auff deren und deß Käyserl. Reichs-Hoff-Rahte allergehorsambst eingeschickte Relation, und also cum plenissima causae cognitione, Ihrer Hoch=Fürstl. Durchl. beschehene remonstrationes unerheblich befunden / und dahero / wie die formalia lauten / einwendent / ungehindert unterm 8. Junii 1672. obige sub lit. K. & L. angezogene allergnaͤdigste Rescripta paritoria ertheilt; weilen nun Ihre Hoch-Fürstliche Durchl. auff dem Anno 1672. gehaltenem Land-Tag zu Dusseldorff Dero Land-Ständen auß der güldenen Bull und anderen legibus fundamentalibus Imperii keine andere remonstrationes gnädigst vortragen lassen, als eben die jenige, welche von Ihrer Käyserl. Majest. wider der Land-Ständen rechtmässige gravamina vor unerheblich erkent; so hoffen ja Land-Stände von Ritterschafft, daß Sie von Ihrer HochFürstl. Durchl. billig in Ungnade nicht zu verdencken, noch denselbigen von einigem, wer der auch sey, übel gedeutet werden möge, wan sie bekennen / daß sie solche remonstrationes nicht annehmen können / sondern müssen sich bey allerhöchstgemelter Ihrer Käyserl. Majest. allergnädigster Verordnung billig halten / und deßfals bey ihren Freyheiten / Privi legiis, Altem Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, wie auch dem jenigen, was dieselbe mit Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. selbst so wohl / als Dero in Gott ruhenden Herren Vatteren paciscirt und fest gehalten werden / durch die Fürstliche Reversalia Ihnen so theur versprochen worden, gnädigst unbeeinträchtiget gelassen zu werden, unterthänigst bitten (51) bitten und gäntzlich dabey beharren, daß die Hohe Lands-Fürstliche jura regalia und territorial gerechtsame nicht, sondern allein der LandStänden Freyheiten / Privilegia, alte Löbliche Herkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeiten, so dan das jenige, was die Hertzogen zu Gülich und Berg, und Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. selbst mit Dero LandStänden paciscirt / und fest zu halten unter Dero Fürstl. Hand und Siegel vielmahlen so theur sincerirt, in quæstione sey. Es ist ja unlaugbar und Reichskündig / daß im Heiligen Römischen Reich Teutscher Nation in verscheidene Landen und Fürsten-Thumben / in welchen die Land-saasserey hergebracht, die Land-Stände und Unterthanen nicht in gleicher absoluter subjection von den Lands-Fürsten und Oberkeiten regirt werden / dan auß einigen Orthen dependiren die Land-sassen in totum & simpliciter ab arbitrio Ihres Lands-Fürsten absolute & illimi tatè, dergestalt / daß es daselbst anders nicht heischet: quam Principis esse jubere, & subditorum obedire, auff anderen Orten aber dependiren die Unterthanen nicht eben so absolute & illimitate, von ihrem LandsFürsten, sondern werden nach ihren und deß Lands wol hergebrachten Freyheiten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheit, erworbenen Recht und Gerechtigkeiten, auch mit ihren Lands-Fürsten selbst gepflogenen pactis und transactionibus regirt / auch derentwegen zu den LandTägen und Comitiis Provincialibus beschrieben / daselbst dan sie nicht allein vota consultiva, sondern decisiva führen / wie da bezeugt der Sächsischer Cantzler von Seckendorff in seinen Teutschen FürstenStat in additionibus ad §. 6. pag. mihi. 26. daß diese Regierungs=Form der alten Art unser freyen Vorfahren gemässer, daß nemblich gleichwie ein Käyser über Fürsten, und also Fürsten über Erb-Herren, über Land-Stände regirt haben, und diese mit ihren votis und Rathschlägen bey etlichen Haubt-Stücken zur Regierung gehörig haben zugezogen und gehört werden müssen, und daß solches annoch in denen grossen und alten lang beysammen gestandenem FürstenThumben in Teutschland, wo Landsaasserey und Land-Ständ zu finden / zu geschehen pflegen / vor eins. Zum Andern, ist gleichfals unlaugbar, und wird keiner in Abred stellen können, daß ein Lands-Fürst und Herr seinen Unterthanen und Land-Ständen nit allein die alte Freyheiten und Herkommen lassen, sondern desselben noch danebens sichere Privilegia, Gnaden und. Indulten entweder auß purer Lands-Fürstlicher Gnaden / oder per viam Contractus & pactorum gegen gewisse Geldsummen gnädigst verleihen könne. Obschon dadurch die Jura statuum Imperii & territorialia einiger massen und per consequentiam dependiren / und in so weit dadurch modificirt werden, und was ein Lands-Fürst seinen Ständen und Unterthanen dergestalt per viam Contractus vel pactorum gnädigst verliehen und eingeraumbt / oder wozu Derselb sich sonst mit Hand und Siegel verbunden, solches ist er nicht anders als auch ein privatus zu halten schuldig Cap. 1.x. de probat. I. Digna vox. Cod. de legib. Gail. 2. Observ. 55. n. 5. Und obschon Princeps qua Princeps zuweilen Jus privatornm, vel in poenam, vel ex supereminenti dominio auffheben kan / erforderen doch darzu die Doctores, & unus instar omnium Hugo Grotius, daß wann das letzte / wie es alhie das Ansehen hat / platz finden soll / 1. Utilitas publica, und 2. Compensatio ex communi parti læsæ, oder welchen sein Jus auferiret wird / widerfahren müsse. Weil aber in hypothesi deren keins vorhanden / sondern wie man G 2 (52) man mit Gnädigster Erlaubnüsse sagen muß / und ohne das der also genanter Haupt-Recess kundbar nach sich führet / alles in commodum re gentis nihilque in subditorum & speciatim status equestris vergiten soll / welches der Aristoteles pan Basileam nennet, und saluti & utilitati publicae subditorum opponiret wird; So sehen die Stände von Ritterschafft und Stätten nicht, wie man alhie das jus naturae, cujus primi effectus sunt neminem laedere, suumque cuilibet tribuere, und das Jus gentium, cujus summa ratio salus populi est, retten / und mit dem Haupt-Recess compatibel machen wolle. Hingegen aber zielen in Warheit verschiedene dessen Articuli nicht allein Schnur gleich zu unwiderbringlicher laesion deß groͤssesten Theils der Hauptseligsten Unterthanen der Gülich- und Bergischen Landen: Sondern limitiren und fesselen noch dabeneben der Stande längst durch vorerzehlte verschiedene Wege acquirirte Jura und Privilegia dermassen / daß ihre von undencklichen Jahren her, und biß dato zu, erwiesene grosse Trew und theur erworbene meriten, dadurch fast auff einmahl, wann selbige gelten solten, exspiriren müsten, ob wohl dieselbe nicht allein von jetzt regierender Hoch-Fürstl. Durchl. Herrn Vatter Hochseligster Gedaͤchtnüs gebilliget, sondern auch von Ihr selbst bey Fürstlichen Ehren, Treuen und Glauben, und also vermittels eines Eydes zu Gott dem Allmächtigen Anno 41. den 12. Septembris, und Anno 49. den 3. Novembris bestättiget und confirmiret worden. Dann obschon solche formula keine vocationem Dei in testem explicitam im Buchstaben nachführet, wie von Fürstlichen und hohen Standes Persohnen auch nicht erfordert wird; So ist doch nicht in Abrede zu stellen, daß Sie nit weniger auch in foro fori, als wann solches geschehen wäre, bindet. Wie solches nicht allein alle Teutsche Jurisconsulti einhellig, sondern auch die Casuisten bezeugen. Confer Pat. Busenbaum Med. Theol. Mor. cap. de Juram. §. 4. Und zwar nicht ohne Ursache, dann gleich wie nach der Theologorum & Politicorum Lehre omne regnum bonum imitatio Dei seyn soll/ und in der That ist / und daher die Oberkeiten den herrlichen titulum in Sacra Scriptura überkommen haben, daß Sie Götter genennet werden; Also müssen dieselbe auch auff ihre Ehre und Worte, wie Gott selbst, unverbruchlich halten, und dadurch als ein warhafftiges speci men imitationis Dei, die Herrlichkeit ihres Ampts, und daß sie Gottes Scepter auff Erden tragen, beweisen. Dahero billig alle cordati Jurisconsulti und Politici nicht so wohl denen Principibus das utile als das honestum recommendiren und hingegen keines Weges deß Euphemi Atheniensium Legati maximam: Viro Principi & urbi Imperium tenenti nihil inconveniens esse dum utile, gutheissen oder zulassen. Welches dann desto mehr Platz findet / wann die Oberkeit sich entweder durch einen formalen oder virtualen Eyd ad honestum verbunden hat. Illius enim effectus praecipuus est praecidere controversias, wie solches ipsa Scriptura Sacra veruhrkündet, wann Sie in epistola ad Hebræos sagt: Om nis disputationis finis est juramentum rem sanciens. Und solcher unwidertreiblicher Lehre haben sich die Heyden ex solo lumine naturae quamquam multum ex primo lapsu obscurato conformiret, wann sie sagen / quod testis inter Deum & homines juramentum sit, und daher der Halicarnassensis gar schön concludiret: Ultima fides inter homines tam Graecos quam Barbaros, quam nulla delebit (53) lebit aetas, est ea, quae per jurata pacta sponsores adhibet Deos. Gleichwie nun dieses in thesi nur zu Bestärckung der gerechtsamen der Gülich- und Bergischen Ständen angeführet wird; Also protestiret man allerseits am feyrlichsten / daß man in hypothesi Derc Hoch-Fürstl. Durchl. Hoher æquanimität, Verstande, Gaben und Gemühte so wenig als Deroselben juribus derogiren oder beeinträchtigen wolle. Vielmehr aber und hingegen nur beweisen, daß Sie ungezweiffelt gegen Ihre eigne angebohrne Reichs- und Landberühmte æquanimität / natürliche inclination und Zuneigung / gegen solche klare undisputirliche und in allen Rechten und der gantzen Welt praxi fundirte argumenta, welche Sie selbst auch vor diesem als höchstbillig gehalten und gerühmet, durch ungleiches, linckes Angeben und Vorträge einiger passionirten / abgekehret / und im Gegentheil die getrewe Ritterschafft, als wolte Dieselbe Sich vergeßlich mit zu Stul setzen, und Dero Hohe Jura und Fürstl. dignität Sich zueignen, in einen unverantlichen Verdacht gezogen, erfolglich Haupt und Glieder höchstschmertzlich collidiret werden. Von welchen Consiliariis Cicero gar wol und vernünfftig schreibet: Qui stadium currit, eniti & contendere debet, quàm maximè possit, ut vincat, supplantare eum, quicum certat, aut manu depellere nullo modo debet: Sic in vita sibi quemque petere, quod pertineat ad usum, non iniquum est, alteri surripere, jus non est. Daß nun die Gülich- und Bergische Land-Stände solche Untersassen seynd / welche nicht absolutè & illimitatè à mero arbitrio ihres Lands-Fürsten dependiren, sondern nach ihren und deß Lands-Freyheiten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit jederzeit regiert, und auff den Land-Tägen nit allein vota consultiva, sondern auch decisiva geführt haben/ auch zu den wichtigsten Sachen zugezogen und adhibirt werden müssen / bringen nit allein die Land-Tags-prothocolla de saeculo ad saeculum, sondern auch die acta publica klärlich mit sich / als in specie die Concordata zwischen Käyser Carl dem V. Glorwürdigsten Andenckens, und Hertzog Wilhelm Hochseligster Gedächtnus im Jahr 1543. den 2. Jan. auffgerichtet wie ab der sub n. 14. hiebeygehender clausula concernente zu ersehen, N.14 item die pacta Dotalia zwischen Hertzogs Wilhelms von Gülich Tochtern Fraw Mariä, und Hertzogs Johan von Cleve Sohn, auch Hertzog Johann genannt, An. 1496. auffgerichtet, worauß die Clausulæ concernentes sub n. 15. & 16. hiebey gehen / item die Erb=Verbündnus N. 15. & 16. unter selbigem dato juxta Clausulas concernentes sub n. 17. Item die N.17 Preussische Ehe- pacta de anno 1572. juxta clausulam concernentem sub N.18. n. 18. Welche Stück alle und dergleichen mehr von den Land-Ständen als mit Compaciscenten unterschrieben werden müssen / wie dann dieser punctus auch hernechst bey dem 9. Articul noch ferner behauptet werden soll. Daß auch Ihro Hoch-Fürstl. Durchl. und die vorgewesene Hertzogen zu Gülich und Berg Dero Gülich- und Bergischen Land-Ständen ihre Freyheiten, Privilegia, Altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit / per tot pacta & reversalia nit obenhin sondern ex certâ scientiâ confirmirt / und bestättiget / weisen das Reversale de Anno 1609. sub n. 1. das Anno 1641. sub n. 8. der Vergleiche de Anno 1649. sub n. 7. das Reversale von selbigem Jahr sub n. 9. das pactum ReciG 3 (54) Reciprocum, de Anno 52. sub n. 10. wie auch die Conditiones de Anne 1668. sub n. 12. gnugsam auß / weilen nun Land-Stände nichts anderst unterthänigst verlangen, als bey deme, was Ihre Hoch-Fürstliche Durchl. durch solche Reversalia, Vergleiche / Pacta und Conditio nes fest zu halten, sich so vielfältig verbunden haben, gnädigst unbeeinträchtiget gelassen zu werden; So folgt ja nicht, daß, wann Land-Stände sich solchen Freyheiten / Privilegiis, Alten Herkommen Pactis und Reversalibus, auch Recht und Gerechtigkeit auff den LandTägen gemäß verhalten, und dem jenigen, was ihnen darwider zugemuhtet werden wil, mit gebührendem unterthänigstem Respect widersprechen / ihnen deßfals die Regalia und Suprema principatus jura, mit ihrem Lands-Fürsten gemein zu machen gemeint seyen, sondern ist die quæstio allein, Ob Ihrer Hoch-Fürstl. Durchleucht Dero Land-Ständen nit bey ihren Freyheiten, Alten Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, so dann dem Jenigen, was Sie durch die Käys. Allergnädigste Decreta, Rescripta und Endurtheilen selbst und darüber von der Römisch. Käys. Majest. Ferdinando III. Glorwürdigsten Andenckens, unterschiedlich erkenten, und verordneten Allergnädigsten Executionis, Commissions= und Manutenentz=Befelchern / in formali Contradictorio judicio cum plenissima causae cognitione außgewonnen, und seine Rechts-Krafft erreicht, so wohl in vim Höchstgemelter Käys. Decreten, Rescripten und Endurtheilen, als auch darüber außgehändigten Fürstlichen Reversalen / Pacten und Contra cten unturbirt zu lassen, Rechtswegen schuldig und gehalten seyn. Ad Articulum I. Ndeme nun Land-Stände von Ritterschafft billich darfür halten müssen / daß Höchstgem. Ihre Fürstl. Durchl. darzu von Gott und Rechtswegen obligirt seynd; Sie Land-Ständ auch bey dem Hochl. Käys. Reichs-Hoff-Rath und nirgends anders in Ihren schrifftlichen Klagten / das jenig privative allein / was darwider von wegen Höchstgemel. Ihrer Fürstl. Durchl. auff vielberührte Veranlassung einiger Rähten ihnen zugemuhtet worden / und ferner nichts (so dem Lands-Fürstl. Hohen Respect) welchen Land-Stände von Ritterschafft ihnen in alleweg tieff zu Hertzen gehen lassen / (und sonsten Ihrer Hoch=Fürstl. Durchl. competirenden juribus zugegen gedeutet werden könte) allergehorsambst anbracht / und darwider manutenentiam allerunterthänigst gebetten. So sehen Land-Stände von Ritterschafft vorerst nicht / wie mehr höchstgemelte Ihre Fürstl. Durchl. befugt seyn könten, deßfals wider Sie einige ernstliche Andung vorzunehmen, da sie solche ihre Klagten und gravamina mit ordentlichem zulaͤssigem Rechten zu verfolgen / auch gegen ihren unterthänigsten Danck und Willen gemüssiget worden / welches auch den Unterthanen wider ihre Gnädigste Chur-Fürsten und Herrschafft im Heil. Röm. Reich zugelassen und unverbotten ist, wie auß der Käyserl. Cammer-Gerichts-Ordnung part. 2. tit. 4. §. ult. und sonsten notoriè erweißlich / wohin gehöret auch der guldener textus in l. Imperatores ff. de appellat. in welchem der gerechte Käyser Alexander eine gar löbliche Verordnung gethan / sub hoc verborum tenore injuria & vi uti adversus eos, qui appellant & custodia militari circumsistere & obstruere illis viam ad nos interdicimus Curatoribus & Ducibus Gentium, & o (55) & obediant huic meae pronuntiationi, scientes, quod tantum mihi curae sit eorum, qui reguntur libertas, quantum & eorum benevolentia & obedientia. Auß welchem textu neben andern vielfältigen Reichs-Satzungen und gemeinen Brauch zu notiren. Primo, Daß die Duces gentium, ale nemlich Chur- und Lands-Fürsten, ihren Unterthanen, den Weg Rechtens bey der Käyserl. Majest. nicht verhinderen / weniger sperren sollen; Zum andern, weil Ihrer Kayserl. Majest. selbsten, als dem höchsten Obere Haupt der Welt / libertas eorum qui reguntur, id est, subditorum in tantum curae est, quantum benevolentia & obedientia eorum, daß derowegen eine jedere Oberkeit sich ihrer Unterthanen hergebrachte Freyheiten, Privilegien, Altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten / angelegen seyn lassen soll / præsertim, cum Princeps tanto sit illustrior, quanto nobilioribus & melioribus praeest. Novell. 15. in praefat circa finem. Deme dan zufolg zum andern, Land-Stände von Ritterschafft nicht sehen noch ermessen können, wie die mit ihnen unürte Mitglieder, als Gülich- und Bergische Haupt-Städte, und etliche wenige von der Ritterschafft, so doch Ihro Hoch-Fürstl. Durchl. mit Raths- und Kriegs-Eyd und Pflichten verbunden seynd / und verfolglich ihres gnädigsten Fürsten und Herrn dabey vornemlich versirendes, als ihr selbst eigenes darin mit einlauffendes interesse, best möglichst warzunehmen, ihnen ausser allem Zweiffel angelegen seyn lassen müssen, als lang ob specificirte schwäre gravamina, so ihnen Land-Ständen / wider ihre Freyheiten / Privilegien / Altes Herkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeit / Kayserl. Decreta, Rescripta, und Endurtheilen / Fürstl. Reversalia, Vergleich / Pacta und Land=Tags=Abscheid zugefügt werden / vorhin würck- und nachdrücklich abgethan / Ihrer HochFürstlichen Durchleucht. so viel die Annehmung dieses also genanten Haupt- und Neben-Recess betreffen thut, sich unterthänigst submittiren können, als wordurch sie sich ihrer vorhin angezogenen Freyheiten, Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten, in effectu begeben thäten, welches Dieselbe, und keiner ausser Land-Ständen mit dem vermög sub n. 4. obangezogener Union de Anno 1628. zu dieser Gülich- und Bergischen Landen, seiner Mitglieder, der lieben Posterität, und seinem selbst eignem höchsten Nachtheil und præjuditz zu thun mächtig ist / bevorab stante contradictione der Land-Ständen von Ritterschafft / quorum tanquam prohibentium conditio melior esse debet, cum in similibus plus valeat contradictio unius, quam consensus multorum, da auch Allerhöchstgemelte Ihre Kayserl. Majest. in Dero Allergnädigstem Decreto vom 11. Octobris 1638. wie daroben sub lit. N. angezogene Clausula concernens solches klärlich außweiset / Ihro Allergnädigst Vorbehalten, daß, wann sich Land-Stände auff ihren gewöhnlichen Land-Tagen Sich in schwären Sachen nicht einer Meynung vereinigen könten, Dero Käys. Majest. alsdan selbsten, wie sich auch ohne das gebühret, dieselbe entscheiden wolten. Wie vielmehr muß dann solches billig geschehen in dieser desgantzen status eversionem und consequenter Heyl und Wolfahrt dieser Landen und Unterthanen betreffender Sachen, als bey welcher die Annehmung einer also genanter Novae legis fundamentalis, wornacher diese Gülich- und Bergische Landen ins künfftig und zu den ewigen Tagen regiert werden sollen / nicht einmahl zu deliberiren vorgestellet / sondern als eine schon verfaste forma (56) forma & norma futuri regiminis, zu unterschreiben / anmaßlich vorgeleget worden. Nun versprechen zwar Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. bey diesem primo articulo, Land=Ständen bey ihrem rechtmässig erlangten Privilegien Freyheiten / Brieffen / Siegeln / Rechten / Alten Herkomen / und gute Gewonheiten / auch was auß Dero Herrn Vattern Hochseligsten Andenckens in Anno 1649. den 25. Septembris getroffenen Vergleich / in folgenden Articulen ermelten Haupt= und Neben=Recess versehen / gnädigst zu manuteniren; Es erblicket aber darauß 1. Daß Land-Stände dabey zu befahren haben dörfften / daß sie ihre rechtmässig erlangte Privilegia und Freyheiten / jetzt und ins künfftig / toties quoties dawider gehandelt wird / in petitorio beweisen solten / welches ja post tanti temporis & aliquot saeculorum lapsum, und da die privilegia, ab immemoriali tempore & de saeculo ad saeculum continua serie hergebrachte Freyheiten / praesumptio nem firmissimam juris & de jure, daß sie rechtmässig erlangt und erhalten worden, vor sich haben, allen Rechten widerstrebet. 2. Versprechen Ihre Hoch-Fürstliche Durchl. Gnädigst bey diesem ersten Articul, daß sie Dero Land-Ständen bey ihren Brieffen, Siegelen, und Rechten manuteniren wollen, da sie doch in sequentibus Ihre eigene vorhin gnädigst ertheilte und unter Dero Fürstl. Hand und Siegel außgehändigte Reversalia, Pacta, und Contractus schier gäntzlich cassiren und auffheben, noch daran ferners, wie vorhin, gebunden seyn wollen, welches ja mit einigem Schein rechtens nicht zu coloriren ist / wie solches droben breiter angeführet und erwiesen worden ist. Dann daß ferner Princeps nit allein per sua pacta & contractus, sondern auch suorum antecessorum legitimorum verbunden werde / ist in den so wohl Geist=als Weltlichen Rechten ausser allem Zweiffel undisputirlich zu erweisen. Jason Cons. 3. vol. 3. text. in cap. 1. de probation. Matth. Steph. de jurisdict. lib. 2. p. 1. cap. 1. memb. 1. n. 74. & seqq. Welcher rechtlichen disposition nach nicht allein Ihre Hoch-Fürstliche Durchl. an Jhre selbst eigene Reversalia, Contractus und Pacta, sondern auch an den Anno 1649. mit Dero Herrn Vattern Hochseligsten Andenckens, mit gutem Vorbedacht getroffenen Vergleich, in totum efficaciter verbunden seynd/ und verfolglich von Rechts wegen / LandStände nicht allein bey dem jenigen, was lauß sothanem Vergleich hinc inde gantz limitate & cum certa restrictione außgezogen / und diesem also genantem Haubt= und Neben=Recess in sequentibus articulis inserirt / sondern auch bey dem litterlichem Inhalt selbigen Contracts in totum unveränderlich zu lassen / und zu manuteniren mehr Höchst gemelter Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. in alle wege obliegen thut, und zwar solches nit allein tanquam haeredi universali, sondern auch / weilen dieselbe sich darzu durch ein absonderliches sub num. 9. beygefügtes Reversale de eodem Anno, und die Conditiones de Anno 1668. sub num. 12. signanter in art. 10. außdrücklich verbunden / und obwol Jhre Hoch-Fürstl. Durchl. bey Dero vermeinten remonstrationibus, so in Dero Nahmen LandStänden beschehen, darauff hauptsachlich gefasset, daß Sie tempore dieses / wie auch anderen ertheilten Reversalen / noch Printz gewesen / keine Regierung angetretten, und deßfals bey Ihres Herrn Vatter Hochseligster Gedächtnus Lebzeiten / mit den Unterthanen nichts pacisciren können / So stellen doch Land-Stände eines jeden und praeoccupirten unpassionirten judicio anheim / Ob ein Groß-Jähriger Printz / und indubitatus unicus haeres paternae successionis bey Lebzeiten und wehrender Regierung der Herren Vatteren / sich in perpetuum nicht verbinden und obligiren könne, daß Sie hernechst, wann Er zu der Regierung wurck (57) würcklich gelangen solte, alsdann Dero getrewe Land-Stände bey ihren Freyheiten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheit, und was so wohl durch Käyserl. Allergnäd. Rescripta, Decreta und Endurtheilen / in formali contradictorio, cum plenissima causae cognitione erkant / als auch mit Dero Herrn Vattern abgehandelt und verglichen / manuteniren wollen, und ob dem nechst Derselbe oder Seine Durchl. nicht ohn solche obligation, omni Jure Civili, Canonico, gentium & naturali, efficacissime verbunden sey? Wie wol auch offt Höchstgem. Ihre Fürstl. Durchl. Zeit außgefertigten Land-Tags-proposition und Abscheid de Anno 1653. vielmehr aber zur Zeit der abgehandelten conditionen de Anno 1668. bey welchem praemissa omnia de novo confirmirt worden schon ihre würckliche Regierung angetretten gehabt / und deßfals umb so viel weniger sich von denselben entbinden können. Zum dritten versprechen zwar Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. bey diesein ersten Articul, Land-Stände bey ihrem Rechten zu manuteniren und obwohl kein klarer und undisputirlicher Recht in der Welt ist, als welches durch verschiedene Käyserl. obangeregter massen cum plenissi ma & matura causæ cognitione, cum Serenissimi Collegii Electoralis Consilio in formali contradictorio ergangene Kayserl. Decreta, rescripta und Endurtheilen außgewonnen / abgeurtheilt / und vires rei judicatae, qua ipsa veritas est, erlangt; So seynd doch Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. so weit von einigen passionirten Rähten disponiret, daß sie Dero LandStänden bey solchen klaren Rechten zu manuteniren / nicht allein nicht gemeynt, sondern auch solches alles und was dergleichen ist, in totum & absolute zu cassiren Sich unterstehen; Und solches zwar / wie man bey den an Seiten Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Land-Ständen außgehändigten vermeynten schrifftlichen remonstrationibus wahrgenommen, unter diesem Vorwand, als wann diese Allergnädigste Käyserl. Decreta, Rescripta und Endurtheilen per falsa narrata, sub-& obreptitiè contra notorietatem facti, constitutiones Imperii extractisirt / lapsu temporis von sich selbsten wiederumb exspirirt / oder per alias Imperii sanctiones und das Instrumentum pacis wiederumb abolirt seyn solten / deren doch keines ex ullis privati vel publici juris principiis mit einigem auch dem geringsten Bestand, behauptet werden kan noch mag: Sintemahl nicht zu begreiffen ist / wie diese Käyserl. Allergnädigste Verordnungen sub-& obreptitie außgebracht seyn sollen / da Ihrer Hoch-Fürstl Durchl. in Gott ruhender Herr Vatter wider Dero Land-Stände über die materialia sothaner Käyserl. Decreten, Rescripten, und Endurtheilen / vorhin vor dem Käyser Ferdinanden dem II. Glorwürdigsten Andenckens, nicht allein in formali contradictorio befangen, sondern auch Zeit eröffneter sub lit. O. herneben gehender Endurtheil / de dato Eber- lit. O. storff, den andern Octobris 1635. Persönlich zugegen gewesen, und si wohl schrifft- als mündlich erhört worden, wie solches die formalia so klarer Urtheil in principio gnugsam außweisen / dergleichen itzregierende Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. selbsten cum pleno mandato, Dero in Gott sel. ruhenden Herrn Vattern vorhin und in der Zeit des abgefertigten endlichen Bescheids / de dato Wien / den 22. Februarii 1640. in persona, beym Käyserl. Hoff zugegen gewesen / und bezeugen ebenfals die forma lit. P. lia dieses endlichen Bescheids, sub lit. P. welcher Gestalt alles das jenige was an Seiten Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. bey Ihrer Käyserl. Majest. in Unterthänigkeit vor- und anbracht, von Deroselben in reiffe consideration gezogen worden sey: Worab unschwär zu ermessen/ daß bey also beschaffenen Sachen per falsa narrata ob-& subreptionem etwas con (58) contra Imperii constitutiones außzubringen, sich ja nicht würde haben practisiren lassen / da jura partium hinc inde latissime gehört / examiniret und erwogen worden / und nebens deme nicht zu præsumiren ist / daß Ihre Käyserl. Majest. contra notorietatem facti, & constitutiones Imperi Ihre Hoch-Fürstliche Durchl. oder sonsten jemand in einigen Wegen beschwäret haben solten. So kan ebenfals mit keinem Schein Rechtens behauptet werden, daß diese Allergnädigste Käyserl. Verordnungen lapsu temporis exspirirt / da dieselbe vielmehr accedenti temporis lapsu confirmirt worden; Auch die Löbl. Land=Stände in possessione rerum judicatarum, von der Zeit an bißher zu / allemahl unterdrucket gewesen / und also wider dieselbe keine præscriptio lauffen können. Noch viel weniger aber kan behauptet werden / daß diese Käyserl. judicata per instrumentum pacis und Caesareas constitutiones & capitulationes abrogirt seyn solten, in sonderbahrer reifflicher Erwegung, daß auß dem Instrumento pacis nichts beständiges zu erzwingen, so diesen Käyserlichen judicatis zuwider mit Fuge außgedeutet werden könte: ja vielmehr bey selbigem Instrumento pacis §. Sententiae art. 4. außdrücklich verordnet / quod sententiae tempore belli de rebus mere saecularibus pronuntiatæ propterea non debeant eſſe omnino nullæ; ſed ita demum ab effectu rei judicatae suspendantur, si alterutra pars inter semestre ab inita pace peteret revisionem; Wessen beneficii weilen sich Ihre Hoch-Furstliche Durchl. niemahlen bedienet, seynd diese Käyserl. Urtheilen notoriè in ihre Rechts-Krafft erwachsen: Und wiewol dieselbe sambt den Reseri ptis, durch das instrumentum pacis auffgehoben und cassirt seynd / da Land-Stände bey dem Vergleich de Anno 1649. sub num. 7. und also post instrumentum pacis, ihnen außdrücklich vorbehalten / auff den unverhofften contraventions-Fall selbigen Vergleichs / ihren recursum dahin zu nehmen, und sich deren, als ihres erhaltenen Rechtens, zu gebrauchen; Welches Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Herr Vatter Hochseligster Gedächtnus, bey sothanem Vergleich, nicht allein placidirt sondern auch Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. selbst mit Ihrer eignen Hand und Siegel, bey dem reversal von selbigem Jahr sub N. 8. wie auch bey der mit Dero Gülich und Bergischen Land-Ständen sub num. 10. auffgerichteter reciproquer Verbündnuß, nicht weniger als bey dem Land-Tags-Abscheid de Anno 1653. wie ab der Clausula concernente sub n. 11. klärlich zu ersehen / so dann bey den conditionibus de An no 1668. sub num. 12. und also offt und vielmahlen, nicht allein als Printz, sondern auch als regirender Hertzog confirmirt und bekräfftiget, mit dem Zusatz / daß Sie diese Käyserl. Decreta und Sententias bey ihrer Regierung stet und festhalten wolten: Es wird auch auß dem Instrumento pacis kein eintziger §. auffzuweisen seyn / auß welchem explicite vel implicite behauptet werden könne / daß die per viam pactorum acquirirte, oder sonst längst vor dem letzteren Teutschen Krieg gehabte Privilegia eines status mediati; Worüber quo ad ipsum, bey dem Frieden-Schluß keine quæstio movirt worden, wie auch die Käyserl. Decreta, Rescripta und Sententiæ, zu deren Festhaltung sich der Lands-Fürst dudum post instrumentum pacis so vielfältig obligirt und solenniter verbunden / durch selbiges instrumentum auffgehoben und cassirt seyen. Und obwohl vermög deß instrumenti pacis art. 4. §. ult. Ihre HochFürstl. Durchl. sich mit Ihrer Chur-Fürstl. Durchl. zu Brandenburg Anno 1666. der Gülischen succession halber, verglichen haben mögen, welches doch Land-Stände gehörigen Orts dahin gestellt seyn lassen müssen: So kan solches dannoch Land-Ständen Freyheiten, Privilegien, (59) legien / Alten Herkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeit / auch durch dieselbe erhaltenen Käyserl. Decreten, Rescripten und Endurtheilen, im geringsten nicht nachtheilig seyn: Erstlich, weilen es gegen die Erb-Verbündnusse de Anno 1496. sub num. 17. Zweytens / gegen beyder Chur= und Fürsten außgehändigten Reversal de Anno 1609. sub n. 1. Drittens, gegen die mit Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. paciscirten con ditionen de Anno 1668. als wobey Dieselbe so hoch und theur sincerirt und gnädigst angelobt, Dero Land-Ständen bey ihren Freyheiten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheiten, Recht und Gerechtigkeiten, dem Vergleich de Anno 1649. und den Land-Tags-Abscheiden und Reversalen zu manuteniren / und darwider nichts thun noch geschehen zu lassen: Wozu dann Land-Stände auch passive durch vorerwehnte Erb-Verbündnusse de Anno 1496. verbunden seyn. Zu geschweigen, daß ohne dem keiner paciscendo & transigendo juri alicujus tertii absentis & inauditi etwas derogiren kan oder mag / und Land-Stände vielmehr sich sothanen Vergleichs zu erfrewen haben / und das jenig / was sie durch die schwäre Controversias in puncto successionis Juliacensis von ihren Freyheiten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheiten, Recht und Gerechtigkeiten etwa verlohren / ihnen nunmehr jure postliminii restituirt werden müsse / juxta claram literam instrumenti pacis, art. 3 Juxta hoc universalis & illimitatæ amnistiæ fundamentum universi & singuli sacri Romani Imperii Electores, Principes [comprehensa immediata imperii nobilitate] eorumque Vasalli, Subditi, Cives & Incolae, quibus occasione Bohemiae Germaniaeque motuum vel foederum hinc inde contractorum ab una vel altera parte aliquid præjudicii aut damni quocunque modo vel praetextu illatum est, tam quoad ditiones, bona feudalia, subfeudalia & allodialia, quam quoad dignitates, immunitates, jura & privilegia restituti sunt. Auß welchem allem weilen die gravamina, so Land-Stände auf diesem ersten Articul anerwachsen / und der grosse Verlust ihres so wohl durch die Käyserl. Decreta, Rescripta, und Endurtheilen / als per viam contractus, transactionis Reversalium, Pactorum, Conditionum, und sonsten durch die Land-Tags-Abschied acquirirt / und erworbenen klaren Rechten, Sonnenheiter am Tag ist, so wird ein jeder impassionirter leichtsamb erkennen können, daß Land-Ständen vorerst diesen primum Articulum, worvon die übrigen gravamina haubtsachlich depen diren / des also genanten Haupt= und Neben-Recess, nicht annehmen können. Weilen nun pro secundo, das gewöhnliche der Land-Ständen ju ramentum, welches alhie sub n. 13. beygehet / nichts unzulässiges / ve quod possit esse contra bonos mores aut vergere in dispendium animae aut præjudicium tertii, in sich begreifft, sondern ein jeder auff die Union, als worinnen die conservation der Land=Ständen Freyheiten / Privilegien / Alten Herkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeit allein bestehet / mittelst seines Eyds angewiesen wird / und dann Land-Ständ solches gewöhnliches juramentum so wohl unter Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. als Dero Herrn Vattern Höchstseligster Gedächtnus, jeder Zeit / und zwar mit Dero gnädigsten Wissen / und ohne die geringste contradiction bey den Land=Tagen und Land=Tags=Handlungen / und verrückt abgelegt, so gar, daß die beyde Hertzoge Höchstseligster Gedächtnusse, Wilhelm von Gülich und Johan von Cleve, selbst nicht allein bey Fürstlichen Ehren und Treuen / sondern auch an rechter geschworner Eyd-statt/ unter andern in der offt angezognener Erb-VerbündH2 N.13. (60) bündnusse de Anno 1496. alle und jede jura, privilegia, Gewonheiten und Herkommen / worauff sich der Eyd bloͤßlich fundiret / auch für Sich und Dero Nachkommen stett fest und unverbrüchlich, erblich, ewig lich, erbarlich, auffrichtig und fromblich zu halten und zu handhaben versprochen. Dahero dann Land-Stände auch dabey biß hiehin unturbirt gelassen worden seynd / und solches umb desto mehr / weil es in dem wissentlichen Alten Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, wie vorhin gemeldet / gegründet ist / und erfolglich naturam inveteratæ consuetudinis obtiniret hat. Paul. Matth. Wenher in pract. suis obs. in verb. Herkommen / qualis illa dicitur, quae est praescripta 30. vel 40. annorum spatio, quo tempore non solum illa, quae praeter, sed etiam quae contra jus commune sunt, praescribuntur. Gail. 2. obs. 31. n. 3. Quanto autem magis sciente & non contradicente Principe; & sic tempus est immemoriale, quod non solum arguit bonam fidem, habetque vim concessionis & privilegii à Principe legitimè obtenti & privilegio in omnibus æquiparatur etiam in re servatis Principis quoad subditos, Matth. Wesemb. cons. 181. n. 15. Zachar. Victor de caus. exempt. Imp. conclus. 17. sed etiam habet vim donationis, vim contractus, vim justae causae, vim tituli, vimque juris plenissimi Dec. in l. tra ditionibus C. de pact. n. 11. So ist ja das gravamen bey dem 2ten Articul offenkündig, indeme Land-Stände von solchem Alten Herkommen abstehen, sich ihres gewöhnlichen Eyds der darin vermelter Union halber begeben / und eine solche newe formulam juramenti purae taciturnitatis annehmen sollen. Bey dem dritten Articul seynd die verschiedene gravamina also klar und offen-kündig, daß ein jeglicher, deme nur die Beschaffenheit der Gülich- und Bergischen Ritter-Sitzen, so der Geist-Adlichen, Freyenund Lehn-Gütern, deren alte Freyheit und Natur einiger massen bekant, dieselbe von sich selbsten gnugsam erreichen und fassen kan, sintemahlen so viel die Adliche Ritter-Sitz betreffen thut, da dieselbe, und deren zugehörige Landerey und appertinentien ab omni ævo von den Steuren und Collectis frey geblieben, und Land-Stände von Ritterschafft in plena possessione vel quasi hujus libertatis von den Graffen und Hertzogen zu Gulich= und Berg sine ulla etiam minima interruptione gefunden / und darinnen bißhero unbeeinträchtiget gelassen worden seynd, wil denselben bey diesem also genanten Haupt-Recess, wan sie dieser Freyheit ferners geniessen, so dann wegen ihrer. Adlichen Sitze zu den Land-Tägen beschrieben werden wollen, aufferlegt worden, daß sie nicht allein beweisen sollen, daß solche Adliche Sitze und darzu gehörige Güter und Landerey Anno 1596. von den Steuren und Anschläge auch Gewinn und Gewerb frey gewesen, sondern auch, daß solche Sitze auf Adlichen unschatzbaren Grund erbawet, welches gar schwär würd beyzubringen seyn / weil zwar ausser allem Zweiffel / oder doch ex legali praesumptione der grössester Theil derselben, ehe und bevor in den HertzogThumben Gülich und Berg einmahl einige Collecten gegeben worden, erbawet gewesen / aber doch bey dem onere probandi forte propter perdita instrumenta vel aliàs viele difficultat finden dörfften / & probatione deficiente, ins künfftige keine oder doch gar wenige ihrer Sitzen halber zu den Land-Tägen beschrieben / und von der so hoch præjudicirlichen description frey bleiben / welches nicht allein den allgemeinen Rechten / sondern auch des Reichs-Satzungen / und in specie dem Reichs-Abscheid zu Nürnberg de Anno 1553. §. Und dieweil rc. solches außdrücklich widerstrebet, als wobey der Oberkeit alle die jenige Unterthanen, welche sie vermög der Rechten und Altem Herkommen zur Steur anzuhalten oder darmit zu bele (61) belegen haben, und zwar auff die Weise, wie sie es in ruhigem Gebrauch und vollenkommener possession hergebracht, allein zu collecti ren erlaubt wird: Es kan aber nicht erwiesen werden, daß ein eintziger Hertzog oder Graff zu Gülich und Berg jemahlen in possessione oder Brauch gewesen, die Adliche Sitze und deren appertinentia zu collectiren, dannenhero nunmehr den Ritterbürtigen der Beweiß, daß ihre Sitz auff Adlichen unschatzbaren Grund gebauet / nicht auffgebürdet werden kan / vor eins. Daß nun zum andern die Geist-Adliche freye und Lehn-Güter indifferenter ohne Veränderung ihrer Natur / und dieser Gestalt / daß die halbwinner allein / mit nichten aber der proprietarius, wan er solche Güter durch sich selbsten bawet, in Gewinn und Gewerb-Steuren angeschlagen, und zu solchem End describirt werden sollen, solches könten zwar Land-Stände geschehen lassen/ wann nicht darauß dieses gravamen ihnen augenscheinlich anerwachsen thäte, daß demnechst Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. solchen Anschlag der halbwinner in Gewinn und Gewerblauff einen gemeinen Fuß dörffte bringen lassen / und solches wider das wissentliches Altes Herkommen / nach welchen dieser Anschlag in Gewinn und Gewerb in aliquibus locis est altera, in aliquibus tertia, in ali quibus 4ta, ja auch wol 5ta, 6ta, 7ma & 8va, weil solches tractu temporis nach und nach auff jeden Orth eingeführet worden ist über welchen einmahl eingeführten Brauch und bevorab umb desto mehr, da die Bergische freye Geist-Adeliche- und Lehn-Güter nach dem Gewinn und Gewerb in fundo niemahls angeschlagen worden seynd / billig niemand wider seinen Willen mit Fuge beschwärt werden kan oder mag. Anreichend nun zum dritten die Steurbare Güter, demnach Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. sich in Gnaden erklärt, daß Dero gnädigste Meynung bey dem Werck allein wäre / die Unterschläge zu erforschen / und den Bedrängten zu helffen: So haben Land-Stände solche intention gehorsambst zu secundiren / Jhrer Hoch-Fürstl. Durchl. auff dem in Julio Anno 1671. zu Düsseldorff gehaltenem Land-Tag ein weit näheres adaequatum und keinem Menschen nachtheiliges remedium, wordurch dieser Zweck mit Ersparung vieler Kosten / so sonsten unumbgänglich darauff gehen würden und musten / unterthänigst an Hand gegeben: Dieses nemlich / daß ein jeder ohne Unterscheid seine schatzbahre Landereyen mit gnugsamen Umbständen / certaque quantitate & qualitate treulich eröffnen/ und solches den Benachbahrten auff deren Ansuchen ad contradi cendum communiciret werden solle / auff welchen Fall / wann schon einer 50.60.80.100. ja auch wol 200. Morgen sub praetextu, als wann solche frey Geist-Adlich-oder Lehn-Länderey wären, verschweigen wolte derselbe dannoch vor seinen Nachbaren / als welchen die Natur / qualität und quantität der Ländereyen gnugsam bekant / nicht sicher seyn / könten und möchten demnechst über das jenige / was also in controversiam gezogen würde / nötige probationes eingenommen werden: Und weilen dieses wie ein jeglicher unpraeoccupirter leichtsam erkennen wird / ein compendiosius und gleichwol adaequatum remedium der Verschläge der steurbaren Ländereyen (wovon auch die Policey-Ordnung de Anno 1558. allein redet) ist, darzu sich auch Land-Stände gehorsambst willig erbotten, so seynd ja keine rechtmässige Ursachen obhanden, warumb dieselbe die Freyheit aller Geist-Adlicher, freyer und Lehen-Güter, in deren possession vel quasi sie ultra hominum memoriam gewesen und annoch seynd, wider alle Geist-Weltlich- und natürliche Rechten / mehr dann von einem Saeculo und dem Jahr 1528. zu beweisen schüldig seyn sollen / welche schwäre gravamina alle gleichwol dieser dritter H 3 (62) dritter Articul nach sich ziehet, und dahero keiner den Land-Ständen ungütlich verdencken kan / daß sie diesen Articul, gleich den vorigen, nicht annehmen können, mit diesem außdrücklichen Anhang, daß dieselbe offtgedachter Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. wider den klaren Inhalt Ihrer Privilegien / Alten Herkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeit / nicht einräumen noch nachgeben können / daß Sie in dergleichen und andern deß Vatterlands, Land-Ständen und Unterthanen betreffenden höchst præjudicirlich und schädlichen Sachen privative oder allein etwas zu verordnen befügt seyn Der Juhalt deß 4ten Articuls bestehet darinnen / daß weilen die Lands=Matricul in grosse disposition gerahten / darüber sich auch Gülich- und Bergische Land-Stände von Ritterschafft und Städten beschwäret hätten / wären Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. gnädigst gemeynt, solche matricul durch Dero darzu deputirende Rähte mit Zuziehung einiger auß Mittel gedachter Ständen von Ritterschafft und Stätten darzu deputirten rectificiren zu lassen; Nun wissen vorerst dieselbe sich nicht zu errinneren / daß Sie sich so schlechter ding über die rectification der matricul, es mochte dann seyn, daß etwa Bergischen Theils über eines oder andern particular-Beschwärden Meldung geschehen wäre / angegeben haben, sondern wohl daß als testante prothocollo solche angebene disposition von wegen Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. ihnen gnädigst vorgetragen worden / Sie sich darauff unterthänigst erbotten haben / daß wann die Vorschläge specificè angezeiget würden / Sie alsdann erleyden könten, daß denselben nachdrücklich remedürt würde, wo bey es auch verblieben / ohne daß die geringste Vorschläge biß dato zum Vorschein kommen seynd. Zu dem ist auch bekant / daß die rectification einer Lands=matricul, bey der Oberkeit oder einem Lands-Fürsten privative nicht, sondern von Rechtswegen vielmehr bey Land-Ständen und Untersassen stehet, siquidem erectio matriculae non est jurisdictionis, & ad eam requiritur consensus omnium & singulorum de universitate. Klock. de contribut. cap. 17. n. 21. Cravet. cons. 195. per totum, welches dann auch den Reichs=Abscheiden allerdings ähnlich / als nach deren Inhalt den Ständen ins gemein die peraequation zu thun / und die Ungleichheit zu remediiren competirt / Reichs-Abscheid de Anno 1522. §. und solle solches de Anno 1524 §. item wiewol Anno 1594. demnach wir auch & seqq. quod proinde quia in universitate Imperii est receptum, merito inferiores universitates sequi debent. Klock. loc. cit. n. 134. Zu deme streitet pro tertio die also bey diesem vierten Articul prae scribirte Auffrichtung einer newen matricul directè wider den klaren Inhalt deß Vergleichs de Anno 1649. als bey welchem außdrücklich versehen, daß die Steuren so lang sollen nach der alten matricul eingerichtet werden, biß daran Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. sich mit Dero Ständen einer newen Matricul moderation vergleichen / welches biß dahin noch nicht geschehen, und dannoch billig vor allem geschehen müste, nicht allein in Krafft berührten Vergleichs, als an welchen obdeducirter massen Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. efficacissimo juris naturalis & Civilis vinculo gebunden, sondern auch umb schwäre unerzwingliche Kosten / so bey einem solchen Werck darauff gehen / so viel mög- und thunlich, zu verhüten / da Land-Stände aliorum exemplo ersehen / daß bey dem von einigen vorgenommenen descriptions-Wesen und darauff erfolgtet newer matricul nicht allein viele 100000. Reichsth. Unkosten darauff gangen, sondern sich dabey täglich so viele und unendliche difficultäten hervor (63) hervor gethan und noch hervor thun, daß nach aller angewendter Mühe, die matricul dennoch schwärlich rectificirt werden können, deßhalben dann Land-Stände ja billige Ursach haben, sich bey diesem Articul mercklich und hoch beschwärt zu finden, da Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. erectionem & rectificationem matriculae Ihro principaliter allein zuschreiben, und Deroselben doch mehr nicht, als die Lands-Fürstl. inspection und direction ratione deß aequilibrii competirt / und sie diese vermeynte rectification wider den Vergleich de Anno 1649. ins Werck stellen wollen / ehe und bevor dieselbe über die moderation: Item den modum und formam moderandi & rectificandi mit Dero Land-Ständen gnädigst verabschiedet und verglichen. Der fünffte Articul streitet vor erst wider das alte praescribirte Herkommen, da nicht erweißlich, daß von Menschen Gedencken die Fürstl. HHn. Rähte zu den Land-Täg und Land-Tags-Handlungen admittirt, sondern wol, daß dieselbe, wann von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. dahin gnädigst gewiesen werden wollen / positive nicht admittirt / und es dabey sein Verbleiben gehabt habe, wie solches die Land-Tagsprothocolla und retroacta gnugsame Zeugnus geben können. Vor erst. Zum andern ist auß dem angegebenen vorigen saeculi Alten Herkommen (welches Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. setzen, daß sie bey diesem Articul wiederumb einzuführen gnädigst vonnöhten erachtet) und darüber an ihrer Seiten vorbrachten exemplis anders nicht zu ersehen / noch zu erzwingen, als daß Land-Stände auff den Land-Tägen zuweilen hic & nunc, wann es der Sachen Wichtigkeit erfordert / einige auß den Adlichen Herren Rähten nach ihrem Wolgefallen, so alsdann zu dem End ihres Eyds erlassen worden / zu sich gefordert / wie solches ab den Beylagen sub num. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. & 9. und dergleichen vielen andern klärlich zu ersehen ist / worbey es auch Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Herr Vatter Hochseligsten Andenckens / als Derselbe dieses puncti halber im Jahr 1651. auff dem Land-Tag starck in Land-Stände dringen lassen, auff solche gethane unterthänigste remonstration gnädigst acquiescirt / und es darbey biß hiehin auch sein Verbleiben gehabt, und ist also die nicht admittirung der Adlicher Rähten nicht allein in dieses / sondern auch vorigen saeculi Alten Herkommen, ja der natürlichen Vernunfft selbsten gegründet / nach welcher sich nicht gebühren kan / daß der Land-Ständen Conventibus, Land=Tags deliberationibus seu negotiis & consiliis, die HH. Räthe und Fürstl. Ministri invitis statibus beywohnen und die direction führen solten / dann solches ipsissimo fundamento und principiis aller deliberationen zu wider ist / wolangemerckt / daß wann Ihre HochFürstl. Durchl. mit Dero Land-Ständen einen Land= oder DeputationsTag halten / oder mit einem oder andern Stand etwas in Contradicto. rio tractiren solten / alsdann ja daselbst duae partes seyn müssen / als nemlich Ihre Hoch-Fürstl. Durchleuchtigkeit und Dero Rähte ex una, und die Land=Stände ex altera parte, und jedwede Parthey seine absonderliche deliberationes & libera vota haben / welche deliberationes & libertas votandi praesentibus & dirigentibus Consiliaris & Ministris Serenissimi, dergestalt restringirt und beschrenckt werden müste / daß ein oder ander getrewer Patriot, wegen befahrender Fürstlicher Ungnad / zu deß Vatterlands Wolfahrt erforderte Nohturfft nicht ründlich würde sagen und in regarde der anwesenden Fürstlichen Räht seines Gemühts Meynung eröffnen dörffen / und wäre es auff solche Weise keiner Land-Tags proposition und deliberation vonnöhten, dann wol zu erachten daß N.36. (64) daß praesentibus & dirigentibus Consiliariis & Ministris Serenissimi besorglich alles geschehen müste / was Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. immer desideriren würden / wordurch dann alle Sachen in confusion gerahten / die Land-Stände mit der Zeit extinguirt / und alles à solo Serenissimi arbitrio dependiren würde, dan wol zu erachten, daß Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. darzu allemahl würden, oder doch vermuhtlich möchten solche subjecta außsuchen und verordnen, wodurch dieselbe ungezweiffelt ihre intentiones erreichen könten / gestalt dann die experientz schon bey diesem vermeynten in Gestalt eines fundamental-Gesetzes an Seiten Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. concipirten Haupt-Receis solches gnungsamb bezeuget hat / dann gemeine Land-Stände darin zu gehelen / und denselben zu der Landen, ihrer selbsteigner, und der gantzen lieben posterität ewigen præjuditz und unwiederbringlichen Schaden anzunehmen sich auß verschiedenen vielen beygefügten hocherheblichen Ursachen, auch sonsten Gewissens halber alleweil würden beschwärt / in Ewigkeit aber darin nicht consentirt haben; Als aber Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. puncto hoc, ob die HHn. Rähte und Fürstl. Ministri zu der Land-Ständen deliberationibus zu admittiren oder nicht? gemelte HHn. Rähte würcklich und de facto gegen und wider die Fürstl. obangeregte und den 22. Novembr. Anno 1666. auff dem Land-Tag zu Mülheim gethane und alhie sub n. 36. beygehende gnädigste Erklärunge zu den Land-Ständen hingewiesen, und Dero vornehmsten Ministrum und General-FeldMarschalcken den Freyherren von Virmund durch selbige HHn. Rähte und anwesende gar wenige von den Land-Ständen, so Ihrer HochFürstl. Durchl. in particulari obligirt waren / bey wehrendem Land=Tag zum Gülischen Directoren erwehlen lassen / ohne daß sie dem Freyherrn von dem Bungart / als rechtmässigen jetztgedachter Gülisch. LandStänden Directoren / das Directorium einmahl vorhin auffgekündiget / hat das Werck ferner kein difficultät gehabt, sondern ist selbiges ad nutum Serenissimi und plus ultra adjustirt worden / und würde es ins künfftige in allen andern Sachen vermuhtlich also hergehen, welches dann ein so schwäres handgreiffliches, und wider Ihro Hoch-Fürstl. Durchl. selbst eigne vorangeregte / noch im Jahr 1666. Gnädigst ertheilte Erklärung und sinceration directe streitendes gravamen ist / daß es wohl apprehendirens werth / und ein jeder unpassionirter es durch die natürliche Vernunfft gnugsamb begreiffen kan. Bey dem 6ten Articul sehen Land-Stände von Ritterschafft nicht wie Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. berechtiget oder sonsten einiger massen befügt seyn können, auff Dero und der Landschafft Cassam einigen Lands-Fürstlichen Arrest zu schlagen oder ein Verbott zu thun; Sintemahlen was vom Jahr 1649. bißhero Jährlichs auff den Land=Tägen zu Bezahlung der Landschaffts Creditoren und anderer Lands Nohturfft eingewilliget worden, solches ist Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl gnugsam bekant, wohin aber solches verwendet worden sey, solches kan Deroselben auch nicht unbewust seyn, da es die vor der Fürstlichen darzu specialiter deputirten HHn. Rähten abgelegte / von denselben recessir te / und Nahmens Ihrer Hoch-Fürst. Durchl. alle und jedesmahl in ori ginali zu sich genommene Land-Tags-Rechnungen Haar klein, und ad oculum außweisen. Dahero Land-Stände die Ursache, warumb ihre Cassa vermittels eines Lands-Fürstlichen Verbotts hat de facto versperret werden wollen / nicht erreichen können; die Gnädigst begehrte Edition deß status der Landschafft Creditoren kan keine rechtmässige Ursach seyn, weil Land-Stände zu derselben edition sich gehorsambst und willig (65) willig erklärt und werckstellig gemacht / und gleichwol der vermeynter arrest nicht abgethan werden wollen, obwol auff solche Weise den LandStänden die Mittel zu der von Gott und der Natur/ und Vermög aller Völcker Rechten zugelassener defension entzogen werden möchten. Bey dem 7ten Articul wollen Land=Stände ihre particular zu Berathschlagung und prosecution ihres Rechtens angestellte, oder doch ins künfftige anstellende Zusammenkünfften, als der Güldenen Bull, und Käyserl. Wahl=Capitulation vermeyntlich zuwider / und deßfals von den vorigen Hertzogen zu Gülich und Berg, auch Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Herrn Vattern hochseligsten Andenckens, und Dero Hohen Person selbst hoch und scharff verbotten, anders nicht verstattet werden, als 1mo, daß Sie dabey nichts anders, als was getrewen Unterthanen wol anstehet und zu Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Ehr / Respect, Authorität / und LandsFürstl. Hochheit, und deß Lands besten gereicht, handlen und schliessen 2do. Daß den oder die jenige, so darwider zu thun sich unterstehen würden, von ihnen außschliessen, und alsobald Collegialiter nahmhaff machen sollen und wollen. 3tio. Daß solche Zusammenkunfft an einem Orth im Land geschehen / und selbige. 4to. In Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Hoff-Läger, wo dann solches seyn würde, zeitlich notificirt. Auch 5to, die Capita und Stücke ihrer Unterredung zugleich angezeigt werden. Weilen nun ein jeder unschwär ermessen kan / daß ein solcher und auf diese Weise beschränckter Conventus und deliberation der Land-Ständen / zu conservation und prosequirung ihres Rechtens niemahlen würde gedeyen können, auff dem Fall sie von dem Lands-Fürsten wider ihre Freyheiten, Privilegien, Altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit / wie imgleichen die Käyserl. judicata, rescripta, und Endurtheilen / auch Fürstl. Reversalia, pacta und contractus, und sonsten erworbenes Recht beschwärt werden solten; So bedarff das bey diesem Articu eingeführtes schwäres gravamen und ewiges praejudicium keines weitläuffigen remonstrirens; bevorab da Land-Stände zu jeder Zeit und a saecule ad saeculum in der possession gewesen, daß sie zu Berathschlagung ihrer Nohturfft / und des jenigen / was zu conservation der Privilegiorum Pa triæ gedeylich, zusammen gekommen, und sich gantz frey auff einen ihnen gefälligen dritten Orth conscribirt; wie solches die oben sub num. 1. 3. 4. & 5. beygelegte Uniones dessen gnugsamb Zeugnus geben; Und wann solche freye Conventus und deliberationes ihnen verbotten werden solten so würden denselben in effectu ihre principia & media der natuͤrlichen defension abgeschnitten und benommen, welches allen Götte und menschlichen Rechten widerstrebet / insonderheit da der Ständen Conventus keine conventicula, conjurationes und hochärgerliche conspirationes, sondern publici & de omni jure liciti congressus etiam honestissimis communitatibus digni seynd / und sie nur dabey das jenige tractiren / was ihnen zu tractiren gebühret, und was ihre Vorfahren vor etlichen hundert Jahren, ungehindert der Regierenden Hertzogen / mehrmahlen tractirt und deliberirt haben/ nemlich wie Sie sich und ihre Freyheiten/ des Lands Privilegia, Altes Herkommen, Gewonheiten, Recht und Gerechtigkeiten, bester massen durch den ordentlichen zulässigen Weg Rechtens conserviren mögen / welche Conventus, deßfals vorerst der Guldenen Bullen nicht zuwider / als welche in specie tit. 15. von boßhafftigen / und durch die heylsame Satzungen / verbottenen Verbündnussen / und NB. heimlichen ungebührlichen Versamblungen / so in= oder ausser einer Stadt / zwischen beyderseite . (66) derseits Städten Personen / oder einer Seits Personen und Stadt ꝛc. vorgenommen werden / redet / vor welche der unter einem Lands-Fürsten gesessener Land-Ständen Conventus unter sich zu prosequirung ihres Rechtens nicht gehalten noch außgedeutet werden können. Die Käyserl. Wahl-Capitulation redet auch allein in dem Fall von Land-Ständen / wegen recessirung der Lands-Rechnungen / Lands-Steuren / und dergleichen Sachen / wobey der Lands-Fürst vornemlich interes sirt, unter sich anstellen, welches gleich wie Land-Stände niemahlen de præterito, also auch in futurum zu thun keines Wegs gemeynt seynd, gestalt dann auch die vorige Hertzogen zu Gülich und Berg keine solche Conventus verbotten, sondern allein Hertzog Wilhelm in diesen terminis, wie die formalia lauten, dahero auch Hertzog Wilhelm Hochseligster Gedächtnus nur die jenige zu verbieten sich unterstanden, welche nach den immediate folgenden qualitäten schmecken / wann Land=Stände oder LehnLeuthe in particular bey außwendigen Herschafften absonderlich etwas practisiren / dieselbe umb einen Rücken oder Beystand ersuchen / in LandsFürstliche Regiments-Sachen von einigen Fürsten oder Herren Brieff „oder Schreiben annehmen, so dem Land-Fürsten zu wider oder an be„nachbarte außwertige Herrschafften, und zwar umb Schutz, Schirm „und Beystand Schickungen thun. Wie solches die an Seiten Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. in hoc puncto vorbrachte Beylag von Buchstaben zu Buchstaben nachführet / also daß auff die Land-Stände mit Warheit nicht wird gebracht werden können, daß sie auff solche Weise jemahls zusammen getretten / weniger conventicula celebriret haben. Nun haben zwar nachgehends Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Herr Vatter Hochseligsten Andenckens Land-Ständen ihre Conventus absolutè zu verbieten sich unterstanden / Es haben aber wider solches Verbott ermelte Land-Stände auch in hoc puncto bey dem Käyserl. Reichs-HoffRath in formali contradictorio cumque matura & plenissima causae cognitione duplicem definitivam unter dem andern Octobris anno 1635. und den 22. lit. O. Febr. 1640. worab die clausulae concernentes sub lit. O. & P. hierbey gehen erhalten / welchen definitivis und rebus judicatis jetzt regierende Ihre Käy& P. serl. Majest. zu der Zeit, als mehr Höchstgemelte Ihre Fürstl. Durchl. im Jahr 1671. auch ihres Orts durch ein vermeintes Edictum solche rechtmässige unpraejudicirliche Conventus den Land-Ständen scharff und bey schwärer Straff verbieten wollen, höchstrühnilich inhærirt, und LandStänden dieselbe nicht allein durch ein Rescriptum vom ersten Septembris 1671. sub lit. E. zugelassen, und Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. daß sie dieselbe daran nicht hindern sollen, hoch verbotten, sondern auch, als darauff Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. mit einer weitläufftigen information einkommen, alles Deroselben in hoc puncto beschehenes Einwenden, und was deßfals an Seiten Deroselben ferners angewiesen worden / vor un„erheblich erkent, und deßfals ein rescriptum paritorium in folgenden for„malibus, daß Jhre Hoch-Fürstl. Durchl. den vorigen judicatis zufolg / Gü„lich= und Bergische Land=Stände an ihren Zusammenkünfften / zu pro„sequirung ihres Rechtens / nicht hindern / sondern alles / was darwider „vorgenommen / wiederumb auffheben / und abthun sollen / allergnädigst „ergehen lassen / von welchen Käyserl. Rescriptis und rebus judicatis, als ihrem außgewonnenem Rechten, Land-Stände ja keines Wegs abweichen können oder müssen. Bey dem 8ten Articul wollen alle der Gülich- und Bergischen unter sich / auch theils mit dem Clevisch-Märckisch und Ravenspergischen LandStänden / und mit keinem andern auffgerichte Uniones, welche bey (67) bey Anfang dieser deduction gemeldet/ und sub num. 2. 3. 4. 5. & 6. beygefügt worden / in Krafft zu dem End von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. außgelassener Edicten vernieintlich vor rasiret annullirt und in perpetuum cassirt gehalten werden/ da doch die von Anno 1451. und 1452. von den Hertzogen zu Gülich außdrücklich ratificirt, die übrige aber alle, wie dabey gleichfals angezeigt, und durch die Beylagen sub lit. A. B. C. probirt worden ist, durch verschiedene Käyserl. Allergnädigste rescripta, decreta und End=urtheilen in formali contradictorio, ebener Gestalt cum plenissima causae cognitione confirmirt worden, von welchen Unionen, als zu conservation der Privilegien und defension deß Vatter-Lands pur und allein angesehen, auch von Alters her bey den verstorbenen Hertzogen zu Gülich und Berge hergebracht / mit nichten aber der Güldenen Bull / beschriebenen Rechten, und Reichs-Satzungen zuwider, Land-Stände desto weniger abzuweichen vermögen / daß primo darab Ihr Heyl und Conservation, wie ab deren Inhalt gnugsam zu ersehen / guten Theils dependirt, da diese Uniones der eintziger Band seynd / vermittels wessen Land-Stände / als ein in vielen Gliedern bestehendes Corpus, zu Erhaltung ihrer Privilegien bey einander gebunden seyn, und vor einen Mann stehen. Se cundo, deß Concepisten des Haupt-Recessus Meynung nach cassatis illis Unionibus mit den Land=Ständen / als cum scopis dissolutis umbgegangen und dadurch der praejudicirlicher effect würde erzwungen werden / daß kein eintziger sich hervor thun und sustiniren dörffte / was etwa wider die herbrachte Freyheit, Privilegia, Altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit / Käyserl. Rescripta, Decreta, und End=urtheilen stossen würde, oder aber von denen in Gott seligst ruhenden Hertzogen zu Gülich und Berg Land-Stände und deren Vorfahren vor sich und die liebe posterität erstlich zwar theur erworben / nachgehends aber / als es von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Herrn Vattern hochseligsten Andenckens in Zweiffel gezogen werden wollen, vor den Römischen Käysern in Contradictorio so kostbarlich außführen müssen. Tertio, Daß Land-Stände und deren Vorfahren auff diese Uniones alleweil den Eyd geschworen, welcher Eyd, weil in keinen Rechten verbotten / nicht contra bonos mores ist / weniger in dispendium animae salutisque æternæ, eben so wenig / als in præjudicium tertii vergiren / kan und mag keine Creatur dieselbe davon absolviren / per textum clarum in cap. quamvis de pactis in sexto: Daher sie keines Wegs den bösen Verdacht und Consequens sich auffbürden können / als solten entweder Sie und ihre Vorfahren insgesambt mit Consens verschiedener Lands-Fürsten contra bonos mores geschworen haben, oder aber Sie bey entstehung dessen jetzt allein meyneidig werden wollen, dabeneben haben auch quarto LandStände ab diesem vermeinten Haupt-Recess in der That ersehen und erfahren, was die angemassete cassation der Land-Ständen Unionen vor præjuditz nach sich ziehet / sintemahlen wann die jenige Ritterbürtige / und der Haupt-Städten Deputirte / so der Annehmung selbigen Recess beygewohnet, und darin gehehlet haben, sich der Unionen und des von ihnen und ihren Vor-Eltern darauff geleisteten Eyds / wie sie billig hätten thur sollen, gebührend errinnert hätten, würden sie denselben, als der ihnen und ihren posteris so unverantwortlich fallen thut / nimmermehr avoviret noch unterschrieben haben. Und obwol mehrermelter Concepist des Haupt-Recessus darvor halten und sustiniren wollen / daß diese Unionen der Güldenen Bull / dem instrumento pacis, Käyserl. Wahl=Capitulation, und der Lands=Fürstlicher Hoher Oberkeit zuwider, so ist doch vorerst offenkündig, daß die Güldene Bull allein rede in terminis NB. de detestandis & sacris legibus reprobatis (68) batis conspirationibus, & colligationibus illicitis, nec non conjurationibus, wovor der Land-Ständen Uniones nicht mögen gehalten werden, als welche zu nichts anders / als zu conservation der Land=Ständen Freyheiten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit / und der defension deß Vatter-Lands angesehen / und deßfals der Güldenen Bull / und Reichs-Constitutionibus nicht zuwider seynd / teste ipso Cæsare, bey dem unterm 22. Feb. 1640. von abgefertigten endlichen Bescheid §. was dann die von Seiner Hoch-Fürstlichen Durchl. begehrte cassation der Land=Ständen Unionen in hisce formalibus: Und weilen die „Unionen zu nichts anders als conservation der Privilegien und defension „des Vatter-Lands angesehen, auch von alters hero unter den verstorbe„nen Hertzogen zu Gülich hergebracht / NB. zumahlen aber den gemeinen „beschriebenen Rechten, Reichs-Satzungen und Güldenen Bullen nicht „zuwider / als haben Ihre Majestät nicht sehen noch befinden können / wie „sich mehr höchstgemelter Herr Pfaltz-Graff darab zu beschwären Ursach gehabt, gleichwol daß die Ständ auch ihres Theils derselben gemäß le„ben / und hierin weiter nicht gehen sollen. Das Instrumentum pacis improbirt diese Uniones in keinem eintzigen §. und ist bey selbigen instrumento, wegen der mediat-Ständen / gar kein Bedencken genommen, als allein daß dieselbe rigore generalis Amnestia in alle ihre Privilegia, so sie ante motos bellicos gehabt / restituirt worden / und als einige Reichs=Stände sich teste Conrad. Brun. I. 3. delegat. cap. 10. reform. Friderici Imperat. de Anno 1441. beschwärt / als wären ihnen die jura Imperii disputiret worden / seynd die jura foederum belli &c. den §. gaudeant deß Instrumenti Pacis allen und jeden obberührten Ständen indifferenter restituirt / und respective gemein gemacht worden / worüber ferner Eytel Frid. von Aerden in seinem Grundfest des Römischen Reichs cap. 2. §. Sintemahl daran nit gnug ꝛc. nachgesehen werden kan / ohne daß dabey auff die mediat-Stände / und deren habende Uniones die geringste reflection gemachet worden / weniger aber daß es die Meynung gehabt haben solle, selbige Ständ deß jenigen, was sie zu conservation ihrer Privilegien von alters hergebracht / auch von den Römischen Käysern mehrmahlen confirmirt worden ist / und welches bey den Friedens-tractaten nicht einmahl in quaestion kommen oder movirt worden;/ zu priviren/ zugeschwiegen / daß dergleichen Uniones, wie diese / unter die in dem instrumento pacis §. gaudeant &c. mentionirte jura principum Imperii nicht gezehlet werden können. Was die Käyserl. Capitulation anlangt / müssen Land=Stände darvor halten, daß dieselbe vielmehr deroselben jura und Privilegia handhabe und bestättige als annullire, umbstosse / und auffhebe / und zwar primo darumb / weil Sie das Instrumentum pacis, als ein immobile fundamentum & regulam quoad res & differentias, in eo decisas, in allen supponiret / und fest stellet / solches aber nicht all die immediatos, sondern auch mediatos Imperii status, welche ihrer Immunitaͤten / Privilegien und Gerechtsamen durch den Bohemischen oder Teutschen Krieg beraubet worden / wiederumb restituiret, erfolglich andere, so darin nicht turbiret worden, umb so viel mehr handhabet / und confirmiret. Zweytens nur dieselbe privilegia und jura den statibus mediatis abschneidet und derogiret / welche per sub-& obreptionem vor und nach erschlichen / und sonsten den Reichs-Satzungen zuwider seynd; Oder über welche tertio der Lands-Fürst niemahls vorhere ist gehöret / noch das jus tertiidagegen obmoviret worden. Dann daß solche requisita in hypothesi gar nicht erfindlich / beweisen die vielfältigen und à saeculo ad saeculum allegirte Privilegia, pacta & reversalia Principum, resque judicatæ, deren keines clam vel sub- & obreptitiè, sondern vielmehr kund (69) kundbahr / ex certa scientia, & cum plenissima & matura causae cognitione, exhibitis utrimque Documentis & instrumentis probatorialibus von den Land-Ständen erhalten worden ist. Was die Lands-Fürstl. Hohe Oberkeit anlangt / so ist zwar in der Union de Anno 1628. versehen, daß Land-Stände nichts einwilligen wollen / es wären dann vorher die gravamina cum effectu erlediget / aber solches ist bey weitem / wie der Concepist deß Haupt-Recessus vermeynen wollen / des Vatter-Lands Heyl und der Lands-Fürstlichen Hohen Oberkeit nicht zuwider, sondern vielmehr dem gemeinen Nutzen und dem Alten Herkommen gemäß, vermög dessen das einwilligen purè und absolute oder liber und frey bey den Land-Ständen bestehet, dergestalt daß wann schon dieselbe nichts einwilligten, dannoch Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. solches niemanden in Ungnaden entgelten lassen wollen; Laut obangeregten sub num. 7. beygelegten Vergleichs de Anno 1649. §. Wann die Nohturfft erfordern wird rc. Und haben ja Land-Stände deßfals billige Ursach / daß Sie / ehe sie zu der Einwilligung schreiten (so ihnen frey stehet) vorhin unterthänigst bitten / daß die warhafftige / rechtschaffene gravamina, so den herbrachten Freyheiten, Privilegiis Patriæ, Alten Herkommen / Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit zuwider, und worzu Dero gnädigste LandsFürsten sich sehr hoch und theur nach und nach obligiret / vorhin nachdrücklich abgeschafft werden mögen, zu welcher Abschaffung der Lands-Fürst in Krafft der Verträgen verbunden. Ob dann auch bey der Union und Erb-Vereinigung de Anno 1647. Land-Stände sich verobligiren zu conservation ihrer Freyheiten / Privilegien / Alten Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten, wie auch Käyserlichen Rescripten und End=Urtheilen / und sonsten erworbenen Rechten, gegen männiglich, wer der auch seyn mögte, so gar, wann sie auch von ihren Lands-Fürsten darwider beschwärt und betrangt würden, als gesambte Erbvereinigte Stände durch zulässige, dienliche, und ersprießliche Mitteln, viaque juris, mit zusammengesetzten Rhat und Kräfften sich zu widersetzen; So ist doch solches ebenfals der Lands-Fürstlicher Hoher Oberkeit und Herrschafft nicht zuwider / siquidem haec omnia sunt juris naturalis, scilicet privilegia, & jura sua licitis viis & juris remediis defendere; so gar auch / daß den Land-Ständen und Unterthanen zur rechtlichen defension sich gegen ihren Lands-Fürsten zu verbinden nicht verbotten: Ut docet Bustorff ad Auream Bullam thes. 98. lit. H. Mynsing. cent. 6. obs. 2. n. 6. Besold. in synopsi de foeder. & neutral. §. foedus autem &c. Derowegen dann Weiland Käyser Ferdinand der III. Glorwürdigsten Andenckens, auch diese der Land-Ständen Unionen und Erb-Vereinigung Anno 1654. confirmirt hat, wie ab der Beylag sub lit. C. zu ersehen, und hat dieses alles jetz regirende Käyserl. Majest. bewogen, daß, als Ihre HochFürstl. Durchl. der Land-Ständen Uniones durch ein offenes Edictum auff dem im Jahr 1671. in Octobri außgeschriebenen Land-Tag anmaßlich zu cassiren / und zu annulliren sich unterstanden / und die originalia in Dero Hoff-Cantzley zu extradiren befohlen, Dieselbe nicht allein Ihrer HochFürstl. Durchl. durch ein absonderlich allergnädigstes Rescriptum ernsthafft befohlen, daß sie Land-Stände bey ihren herbrachten Unionen, und darüber erhaltenen Käyserl. judicatis und confirmationibus ungekränckt und ruhig lassen / auch alles / was dagegen vorgenommen / innerhalb zweyen Monaten von der insinuation cassiren und abthun solle. Laut sub lit. H. beygehenden allergnädigsten rescripti, sondern auch als darauff keine parition erfolgt / unterm 8. Junii Anno 1672. alles an Seiten Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. auch in hoc puncto gethanen weitläufftigen remonstrirens als unerheblich erachtet / ein rescriptum paritorium, so oben 3 3 (70) oben sub lit. L. beygelegt / allergnädigst ergehen lassen; Derohalben dann Land-Stände von Ritterschafft diese ihre Uniones, nach dem Inhalt solchen 8ten Articuls des Haupt-Recessus nicht allein nicht vor cassirt und rasirt halten können / sondern verhoffen vielmehr / daß sie deroselben effects noch von Rechts wegen werden würcklich zu geniessen haben / indeme nicht allein in Krafft derselben, die jenige von den Land-Ständen, welche diesen also genanten Haubt-Recess unterschrieben, ihr Recht zu derselben præjuditz zu vergeben nicht bemächtiget gewesen seynd, sondern auch Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. Sich bey Dero de Anno 1641. sub num. 8. beygeleg„ten Reversalidahin / wie daroben angezogen / außdrücklich bey ihren „Fürstlichen Ehren, wahren Worten, und Trewen reversirt, daß sie das „jenig / was den Privilegien / Alten Herkommen / Gewonheit / Freyheiten, „Recht und Gerechtigkeiten gemäß / auch die von den Ständen zum offte„ren übergebene Beschwärungs-pacta, vermög der Kayserl. decreten / re„solutionen / mandaten und rescripten / so viel die Stände betrifft / recht fest „und unverbrüchlich vor Sich und Dero nachkommende Hertzogen zu „Gülich und Berg observiren und halten sollen und wollen / auch schaffen „und thun, daß niemands Ihrentwegen dagegen etwas vornehmen und „attentiren solle / mit dieser gnädigsten Erklärung / wann von Ihro oder „Ihrentwegen directe sive indirecte dagegen in einem oder andern etwas „vorgenommen verordnet, oder gehandelt werden solte, daß solches jetzo „als dann / und dann als jetzo zumahlen nichtig / und null, nichtswürdig, „und krafftloß seyn und bleiben / auch die Land-Stände und Unterthanen / „demselben was alsolchen ihren Privilegien / Gewonheiten / Alt Herkom„men / Freyheiten / Recht und Gerechtigkeiten / so dann den decretis, rescriptis, oder decisionibus zuwider angestellet oder befohlen werden möch„te / keines wegs zu gehorsamen / oder demselben zu pariren verpflicht und verbunden seyn solle. Bey dem 9ten Articul ist das gravamen auch sehr schwär und offenkündig / dann obwol die jura Principum, als da seynd armorum, foederum, & alia similia &c. de quibus in §. gaudeant instrument. pacis einig und allein den Reichs-Fürsten und Ständen competiren, so kan doch nicht in Abred gestellt werden / daß deren exercitium in allen Reichs-Ständen auff gleiche Maß und Weise, und æquè absolute gebühren thue, da in einigen FürstenThumben und Reichs-Land- und Herrschafften dependiret solches jetztberührtes exercitium a mero & libero arbitrio des Lands=Fürsten und Oberkeiten / in einigen aber guten Theils mit von den statibus provincialibus in Krafft Ihrer wolhergebrachten Privilegien / und mit dem Lands-Herrn auffgerichteten pacten und Verbündnussen, wie daroben schon auß des Sächsischen Cantzlers von Seckendorff in seinem Teutschen Fürsten-Stat mit mehrerem ist angewiesen worden/ und bezeuget dieses ferners in specie, so viel die Fürsten-Thumben Gülich und Berg betreffen thut / der Autor deß Ost-Friesischen Accords-Buch in hisce formalibus: Sunt enim Provinciæ adhuc in Germania, ubi proceres decernendi ac decidendi authoritate pollent, v. g. in Frisia Orientali, Ducatu Juliae, Cliviae & Berghensi &c. & paulo post inquit: omnes enim Principatus saeculares & Ecclesiastici, nec non Comitatus Monarchiarum instar reguntur, atque imperfecta sunt regna, ita tamen, ut alicubi Principum potestas sit libera, alicubi restricta temperata ordinibus Provincialibus, quos vocant Land=Stände: hactenus ille, mit welchem der bekante Glossator instrumenti pacis Burcholdensis übereinstimmet / und ferner hinzu thut: in Holsatia quoque Nobiles adhuc magna authoritate pollent; hi enim arces & prædia pleno jure ac Dominio quemadmodum Germaniæ Comites cum libertate &c. obtinent, man wil nur von dem Kieler Umbschlage, und wie die Holsteinische und Dähnische Ritterschafft dabey zu Dero 7) Dero allergnädigst und gnädigster Herren Vergnügung consideriret wird, ferner das geringste nicht melden. Auß welchen und andern statlichen fundamentis gnugsamb erblicket, daß der Concepist des Haupt-Recessus der Ritterschafft gar ungleich beymessen will / als solte dieselbe mit dem Kopff Schnurgleich contra jura su perioritatis & dignitatis Principis stossen wollen / da doch wann Er zurück dencken wird, dieselbe in substantia niemahls mit Worten oder Thaten solche hintergangen / weniger bestritten und impugniret / es kan auch sine decumano paradoxo nicht inferirt werden, daß wo die Land-Stände votum consultivum & decisivum haben / der Lands=Herr seiner Lands=Fürstlicher dignität und superioritätsberaubt werden solle / allermassen sonsten verschiedene Potentaten und Fürsten ins Auge geschlagen werden dörfften / derowegen dann der stattlicher Juris Consultus Besoldus die Aulicopoliticos rechtschaffen und mit höchster Befügnusse censurirt / welche der statuum Provincialium arbitria und decisiones bey gemeinen Land=Außschreibungen gar unter die Banck werffen und unnötig halten wollen; Und solches ist auch dem instrumento pacis und Käyserlicher Wahl=Capitulation nicht zuwider; Sintemahlen allen Reichs Chur-Fürsten und Ständen ins gemein durch berührtes instrumentum pacis die jura foederum belli & armorum respectu ipsius Imperii, Imperatoris & Electorum zwar gestattet worden seynd: Dannoch anderer Gestalt nicht, als wie ein jeglicher das exercitium solcher jurium in seinen Landen / und nach deren Privilegien auch mit seinen Unterthanen und Land-Ständen gepflogenen pactis von alters hergebracht / dann auß keinem eintzigen cordato juris publici vel privati interprete & scriptore wird zu bewehren seyn, daß es bey dem §. gaudeant des instrumenti pacis, die Meynung solte gehabt haben / der mediatStänden circa exercitium horum jurium wolhergebrachte Privilegia, und mit dem Lands-Fürsten geschlossene pacta und contracten, auffzuheben und zu cassiren / wie daroben bereits per articulum 3. ejusdem instrumenti ist bewiesen worden, und zwar so viel weniger, weil theils solcher pacten und contracten noch jünger als das Instrumentum pacis und die Käyserl. WahlCapitulation seynd Diesem nach so viel die foedera betreffen thut / weisen die extractus reversalium de Anno 1511. 1542. 1598. wovon die clausulae concernentes sub num. 37. hiebey gehen, so dann der sub num. 7. daroben schon beygelegter Vergleich de Anno 1649. §. ferner wollen Ihre Fürstl. Durchl. 2c. wie auch nicht weniger die daroben offt allegirte uhralte Union sub num. 5. lin. 16. biß 37. Daß ein Hertzog zu Gülich vorerst kein fœdus offensivum ohne Raht / Wissen und Willen Dero Ritterschafft und Städten eingehen und schliessen kan; So viel aber die foedera defensiva betreffen thut / da ist pro secundo auß den Privilegiis Patriæ offenkündig / daß einen Lands-Fürsten auß seinen Mitteln / und zu dem End von den löblichen Vorfahren in perpetuum bewilligten Erbschatz oder Schutz-Geldern, so sich Jährlichs ein ansehentliches und erkläckliches ertragen / das Vatterland zu verthätigen / und davon alle Feindseligkeiten, Mord Raub, Brand, Plünderung und was dessen seyn möchte / abzuwenden / auch sonsten ohne consens der Stände nichts zu unterfangen / darauß NB. dem Lande Last oder Schwärheit entstehen könte / obliegen thue; Weilen nun sich von Zeit zu Zeit zugetragen / daß vis major den Landen genähert / und deßfals die Nohturfft mehrmahlen erfordert hat / mit den benachbarten Chur-Cöllnischen / Münsterischen und anderen foedera defensiva einzugehen / zu deren Unterhaltung mehrere und sichere Geld-Mittelen hergeschossen werden müssen / seynd solche foedera gemeiniglich mit unterthänigstem Vorwissen und auff offenem Land-Tag darüber vorgegangene reiffe deliberationes auff sichere Weise und Manier / darzu von Land-Ständen gegebenen consens, eingangen und beschlossen, oder N.37 (72) oder doch mit geziemendem respect contradicirt und widersprochen worden, wie solches die Land-Tags-Prothocolla ex priori & hoc ipso saeculo, und darinnen in hoc puncto erfindliche verschiedene viele praejudicia klärlich außweisen und bezeugen/ und ist selbiges der Billigkeit und natürlicher Vernunfft selbsten gemäß, daß wann Land-Stände ausser ihrer Schuldigkeit / etwas contribuiren und einwilligen (wie dann alle Einwilligung der Steuren, sie seynd zu defension deß Vatter-Lands oder sonsten angesehen / vermög der Privilegien und offtberührten Vergleichs de Anno 1649. sub num. 7. §. Wann die Nohturfft erfordert rc. absolute liber und frey seynd) So ist ja auch billig / daß deroselben consens zu dem jenigen / wohin solche eingewilligte Steuren employrt werden sollen, vorhin eingeholt werde / wann sie schon sonsten in materia foederum defensivorum nichts zu sagen hätten; Bevorab, da sie durch dergleichen fœdera defensiva, in frembde Krieg ingeflochten / und also in Gefahr gesetzt werden können / auf ihren in offenem Land gelegenen Häuseren bey Tag und Nacht gefangen und gespannen, auch wol gar hinweg geschlept zu werden, wie dann leyder bey vorigen Zeiten mehrmahlen geschehen, und alleweil geschehen könte, wann nemlich einer von den Defensions-Bundsgenossen / ohn eintziges der Land-Ständen verschulden angegriffen, und demselben vermög der alliance die versprochene Hülff und assistentz geleistet werden solte. Der Concepist deß Haupt-Recessus aber lässet dieses alles beym 9ten Articul ausser Acht, und supponiret nicht desto weniger, als ein requisilum maximè necessarium & perpetuum, die sonsten von den Land=Ständen dependirende Einwilligung der zu Unterhaltung der Vestungen und Verpflegung der guarnisonen nöhtiger Gelderen / und lässet denselben die quæstionem quomodo, auff welche Weise, nemlich die von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. darzu determinirende Geld-Mittelen / und andere requisita beyzubringen / allein bevor; welches biß dahin in den Hertzog-Thumben Gülich und Berg nicht erlebt, noch erhöret worden, und den wolhergebrachten Freyheiten / juribus, Privilegiis Patriæ, Fürstl. Reversalibus, Vergleich de Anno 1668: gemeinen Rechten, und den Reichs-Constitutionibus directe und in der Litter widerstrebet. Und in specie denen von allen sæculis wolhergebrachten Freyheiten, weilen nicht erweißlich, daß ein eintziger Graff und Hertzog zu Gülich und Berg die defensions, und sonsten / Vermög einiger alliance, erforderende Geld-Mittelen ex suo arbitrio determinirt / oder dieselbe von den Unterthanen / ohne einige vorhergangene freyen Einwilligung eines sicheren quanti eigenmächtig außgeschrieben / welche negativa obwol so lang wahr bleibt / biß die contraria affirmativa beständig dargethan / so ist doch auch selbige durch die Land=Tags=Abscheid und reversalia de saeculo ad saeculum lit. Q. erweißlich / als in specie durch die reversalia de Anno 1478. sub lit. Q. de An lit. R. no 1489. sub lit. R. de Anno 1511. sub lit. S. den Abscheid de Anno 1543. sub lit. T. und das Reversale de Anno 1589. sub lit. V. als worin in specie Herlit. S. lir. T tzog Wilhelm die Gelder, welche Land-Stände zu Ablegung einiger welit. V. gen der Belägerung deß Schlosses Thomberg / und des Zugs in Flandern zu Erledigung deß Römischen Königs hergeschossen eine NB. Bede (bitte) und Geldgift / worzu sie auß Schuldigkeit nicht gehalten werden könten / außdrücklich nennet / ja sich auch gar Anno 1511. reversiret, die Stände mit keinen dergleichen Beden oder Gifften, wie dieselbe erdacht werden könten / ferner zu beschwären / noch beschwären lassen wolte. Man wil der jüngeren Reversalien nicht vergessen / worin Ihre HochFürstl. Durchl. und Dero hochgeliebter Herr Vatter höchstseligster Gedächtnus sich verbunden, daß Sie Land-Stände bey ihren Freyheiten und Privilegiis, Alten Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit unge. (73) ungekränckt lassen und manuteniren / keine Steuren eigenmächtig außschreiben, noch Land-Stände wider ihre Freyheiten und Privilegien beschwären wolten; Dem Vergleich de Anno 1649. als worin in §. wann die Nohturfft erfordert rc. außdrücklich versprochen worden, daß wann schon die Land-Stände zu des Landes Nohturfft nicht alles oder auch gar nichts einwilligten / sie gleichwol dessen niemand in Ungnaden vergelten lassen wollen. Item §. ferner wolle Ihre Fürstl. Durchl. Dero Versprechen, daß Ihre Fürstl. Durchl. keine Kriegs-Behde ankündigen NB. noch newe Werbungen anfangen / auch NB. keine Steuren außschreiben / " noch umblegen lassen wollen, es sey dann vorhero darüber auff dem von Ihro Fürstl. Durchl. ordentlich außgeschriebenem Land-Tag mit Dero Land-Ständen reifflich deliberiret / und vorhin von denselben darin per majora bewilliget. Den Conditionibus de Anno 1668. weilen Ihro Hoch=Fürstl. Durchl bey denselben signanter art. 10. gnädigst versprochen vorberührten Vergleich de Anno 1649. die Land=Tags Abscheid und reversalia zu confirmiren, und darwider nichts thun, noch geschehen zu lassen, auch bey dem achten Articul selbiger Conditionen gnädigst angelobt, keine newe KriegsWerbungen noch auch solche recruten / so einer newen Werbung gleich, ohne unterthänigstem Vorwissen und Consens Dero Land-Ständen dieser Landen Privilegiis und dem Vergleich de Anno 1649. zuwider / anfangen zu lassen Den gemeinen Rechten / quoniam secundum illa, qui jus collectandi habet, non potest collectas imperare, sed debeat illas impetrare. Test. Klock. de contribut. cap. 4. n. 48. & 49. & cap. 7. sub n. 4. praeprimis ubi de certo pri vilegio uti in hypotheſi conſtat, prout ſupra Den Reichs-Abscheiden, als in welchen allen außdrücklich versehen, daß die Unterthanen weiter oder höher nicht / als die gebührende Anlage sich erstrecket, belegt werden sollen, und obwol in dem Reichs-Abscheid de Anno 1564. §. und gleich wie rc. verordnet, daß eines jeden Chur-Fürsten- und Stands Landsassen, Unterthanen und Bürgere zu Besetz- und Erhaltung desselben zugehörigen nöthigen Vestungen / Plätzen und Guarnisonen ihrem Lands-Fürsten und Oberkeit mit hülfflichem Beytrag gehorsamlich an Hand zu gehen schuldig seyen, so wird doch dadurch den freyen Unterthanen keine solche necessitas contribuendi injungirt / welche deroselben Privilegiis nicht nur præjudicirt / sondern auch dem Lands-Fürsten Macht und Gewalt gibt, dieselbe ad praemissos effectus absolutè & ex arbitrio zu collectiren, sondern es muß einen Weg wie den andern dabey bleiben / wann das jus naturæ, & gentium, welches in hypothesi in jure ex diversis titulis quaesito, & tot solennibus pactis acquirirt worden ist / sonsten gelten sol, daß Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. es bey dem damit einstimmenden Reichs-Abscheid de Anno 1543. §. und dieweil rc. es zulassen und con sequenter keine Steuren noch Lasten gegen das Alte Herkommen und Brauch zu fordern berechtiget seyn können. Weilen nun nach dem Alten Herkommen, Freyheiten, Privilegien, Reversalien / Vergleich / und mit Ihrer Hoch=Fürstl. Durchl. selbst Anno 1668. abgehandleten conditionibus die necessaria requisita zu einer defensions-alliance, und was dero anhängig / auch des juris armorum & militiae von dem freyem consens der Land-Ständen mit dependiren, so können ja Land-Stände von Ritterschafft sich dessen also schlechthin, & absque crimine perjurii zu ihrer und ihrer posterität unersetzlichem Nachtheil und der Landen ewigen Servitut nicht begeben, noch gestatten, daß dieses alles nun hinführo an dem mero & puro arbitrio Serenissimi hange / und also die gemelte wolhergebrachte Freyheit / Privilegia, pacta, reversalia, contractus, und (74) und was dessen mehr ist / auff einmahl abgethan und cassirt seyn sollen. Der 10. Articul ist auß dem Vergleich de Anno 1649. gezogen / welchen dißfals Land-Stände von Ritterschafft, in so weit dessen Inhalt mit gemeltem Vergleich übereinstimmet, gern, gehorsamlich, und ferner nicht nachgeben / und bringet dieser Vergleich in hisce punctis mit sich / daß die Cantzley und Rechens-Cammer mit mehr Eingebohrnen, Eingesessenen und qualificirten Adlichen, als gelehrten Rähten besetzt und erhalten werden solle, und gleich wie es an capabelen subjecten in tanto nu mero der Adlichen Land-Ständen hoffentlich niemahlen ermangelt, also wird bey diesem 10ten Articul denselben, daß sie sich qualificiren sollen, uberflüssig eingebunden. Daß nun ex capite indigenatis zu der Hoff-Cantzley Land-Diensten und diesen Landen betreffende Schickungen, keine andere als Eingebohrne / Eingesessene / und in dem Land begüterte von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. adhibirt und gezogen werden sollen / ist den privilegiis Patriæ, und dem Alten Herkommen gemäß, daß aber hingegen LandStände auch keine andere Syndicos, als Eingebohrne / Eingesessene und begüterte subjecta brauchen sollen, solches streitet notorie wider das offenkündiges Altes Herkommen, da Land-Ständen über Menschen Gedencken / und de saeculo ad saeculum testibus prothocollis jederzeit frey gestanden / auß der gantzen Welt ein ihnen gefälliges subjectum dazu zu postuliren / anzusetzen / und zu erwehlen / derselb sey / indigena Eingesessener / und im Land beguterter oder nicht, derohalben dann Land-Ständen von ihrem Alten Herkommen absoluter / freyer und niemahls widersprochenet Annehmung derselben nicht abstehen / noch sich an die Eingebohrne / Eingesessene / und im Land begüterte können astringiren und beschräncken lassen, und zwar desto weniger, weil ein jeder leichtsam erachten kan, wann auff den Land-Tägen und sonsten von wegen Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. Land-Ständen dergleichen gravamina und Beschwärden, wie jetzo geschicht, und vor diesem mehr geschehen, wider ihre Freyheiten, Privilegia, Altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten, auch pacta und reversalia vermeintlich auffgebürdet werden solten / wie schlecht ein solcher unter Ihro Hoch-Fürstl. Durchl. gesessener und im Land begüterter Mann / das officium vertretten / und sein devoir verrichten dörffte / und was vor schlechte assistentz auff solchen Fall sich von demselben Land-Stände würden zu erfrewen haben. Der 11.12. und 13. Articul seynd ebenfals schier verbotenus auß dem Vergleich de Anno 1649. extrahirt, wobey es auch Land-Stände von Ritterschafft bewenden lassen / ausserhalb daß in berührtem Vergleichs wann Ihrer Fürstl. Durchl. ein Lehn rc. zwar versehen, daß Ihre HochFürstl. Durchl. Herr Vatter Hochseligsten Gedächtnus / mit dem Lehn so Ihr als dem Lands-Fürsten und Lehn-Herrn notoriè heimgefallen, nach Ihrem Wolgefallen disponiren wollen, weilen aber Ihre HochFürstl. Durchl. bey Dero reversal von selbigem 1649. Jahr sub n. 9. S. wann uns nun rc. prope finem gnädigst angelobt / daß Sie gleichwol bey künfftiger Ihrer Regirung die Adliche Ihro heimgefallene Lehn, keinem Unadlichen conferiren, noch dieselbe damit belehnen wollen; So halten Land-Stände davor, daß es in dieseni passu auch dabey sein Verbleiben haben müsse. Bey dem 14. und 15. Articul halten Land-Stände von Ritterschafft sich bey der Litter mehrgedachten Vergleichs de Anno 1649. S. Wann die Nohturfft erfordert rc. & tribus seqq. Welchen Vergleich gleichwie Ihre H. F. Durchl. so offt und vielmahlen, und noch jüngst bey denen im Jahr 1668. mit Dero Land=Ständen abgehandelten conditionibus art. 10. in allen seinen clausulis ratificirt / und deßfals daran de omni jure efficacissime gebun (75) gebunden seynd, also können Land-Stände auch davon, ohne grosse Verantwortung, nicht abweichen, bevorab, weil nach dem Inhalt solchen Vergleichs den Land-Ständen frey stehet / die auff den offenen Land-Tägen vorgetragene und begehrte Einwilligung entweder gantz oder zum Theil oder auch wol gar nichts davon einzugehen. Bey diesem 14. Articul aber haben dieselbe gleichwol, nach Anlaß deß 9ten Articuli, worauff derselb sich referirt / über die proponirte Summa sich nicht zu beschwären / noch dawider des Landes Nohturfft und schlechten Zustand anzuführen, sondern allein de modo, wie solches beyzuschaffen / zu deliberiren / vor eins. Zum andern / wann Land-Stände das proponirtes und gnädigst begehrtes quantum, zum Theil oder zumahl frey einwilligen / solches wollen Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. bey berührtem Vergleich de Anno 1649. in Gnaden annehmen, bey diesem 14ten Articul aber solle die Einwilligung und derselben valor auff Ihrer Hoch=Fürstl. Durchl. Ratification und Genehmhaltung bestehen. Drittens, was also eingewilliget wird, solches solle bey berührtem Vergleich, dem Herkommen gemäß, durch Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Adelichen Hoff-Rähte / und der Land-Ständen Deputirten repartirt / und auff Höchstgemelter Ihrer Fürstl. Durchl. und gemelter Land-Ständen Deputirte Anschaffung von denselben (wie recht und billig) ad destinatos usus dem Land-Tags Abscheid gemäß, erstattet und angewandt werden: Bey diesem 14. Articul aber wollen Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. selbiges durch Dero Adliche und Gelehrte Rähte repartiren / und auff Ihre einseitige Anschaffung ad destinatos usus verwenden lassen. 4tens. Bey mehr gemeltem Vergleich bleibt Land-Ständen absolutè frey zu ihrem Behuff und Nohturfft, wie auch Zahlung der Creditoren und Bedienten Geld-Mittelen einzuwilligen: Bey diesem 15. Articul aber sollen dieselbe anders nicht als zu Bezahlung des Lands Creditorn und Bedienten, auch anderen passirlichen Lands-Außgaben mit gnädigstem Consens Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. einwilligen. 5tens. Sollen bey selbigem Vergleich der Pfennigs-Mren Rechnungen ad formalia dem Alten Herkommen gemäß von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. darzu verordneten Adlichen Rähten und Rechnungs-Verständigen; Bey diesem 15. Articul aber von den Adlichen und NB. gelehrten Räthen (welches dem wissentlichen Alten Herkommen notorie zuwider) und Rechnungs-Verständigen mit Zuthuung der Land-Stände Deputirten / richtig abgehört / justificirt / und recessirt werden. 6tens. Hat Land-Ständen zu jeder Zeit frey gestanden, auß den also zu des Lands Nohturfft libere eingewilligten Gelderen einem oder andern Dero Bedienten und Directoren, wegen etwa gehabter extraordinari Mühe eine wohl verdiente Verehrung und recompentz zu geben: Bey diesein 15. Articul aber sollen sie dessen / ausserhalb Jhrer Hoch-Fürstl. Durchl Vorwissen / und gnädigstem consens nicht mächtig seyn. Auß welchem allen ja ein jeglicher unschwär ersehen kan / wie weit die Land-Stände bey diesem 14. und 15. Articul wider ihre Freyheiten / Privilegia, Altes Herkommen / den Vergleich de Anno 1649. und andere ihre Rechten / und Gerechtigkeiten beschwärt werden wollen. Der 16. Articul bringet mit sich / und hat deutlich in ventre, daß Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. mit Beobachtung der jenigen requisiten / welche die Reichs-Satzungen / und vornemblich die nach dem Inhalt des Instrumenti pacis (dem Angeben nach) auffgerichtete Kayserl. Wahl=Capitulation erfordert / newe Zöll solten anstellen / und die Alten verhöhen können / es ist aber solches dem von Hertzog Wilhelm im Jahr 1489. auff den Sambstag nechst nach St. Severins-Tag ertheilten / und nachgehends bey der K 2 Hüldi (76) Hüldigung anno 1511. confirmirten privilegio der Litter außdrücklich zuwider, wie solches die darauß gezogene sub lit. W. hiebey gehende Clausula concernens mehreren Inhalts mit sich bringt. Wann nun Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. Ihrem gnädigsten Versprechen zu folg Land=Stände bey ihren privilegiis zu lassen / und zu manuteniren gemeint, auch darzu des Eyds und Pflichts halber, mit welchem die Hertzogen zu Gülich und Berg Dero Land-Ständen jeder Zeit zugethan gewesen / verobligirt seynd / so können ja Dieselbe den Land-Ständen / daß sie in diesen 16. Articul gehelen und bewilligen sollen / mit Fugen nicht zumuthen Den 17. Articul können Land-Stände von Ritterschafft ebenfale ferner nicht, als nach dem Litterlichen Inhalt offtgemelten Vergleichs de Anno 1649. §. Es wollen auch Ihre Fürstl. Durchl. daran seyn rc. nicht annehmen / und zwar wegen der jeniger Güter / welche Ihre Hoch-Fürstl Durchl. mit Dero Land-Ständen unterthänigstem consens verschenckt, vergeben, und sonsten veralienirt, beziehen sich Land-Stände auff den klaren Inhalt des text. in l. omnes & in l bene à Zenone Cod. de quadrien praescript. Gail. 2. obs. 51. n. 2, secundum quae jura à Principe & quidem maximè in hoc casu cum consensu statuum causam habens à nemine molestari debet, und müssen deßfals billig darfür halten / daß die possessores darwider nunmehr nicht beschwärt werden können noch sollen. So können auch endlich Land-Stände von Ritterschafft bey dem 18. und letzten Articul dieses also genanten Haupt-Recessus nit nachgeben, daß die nunmehr von etlichen Jahren her ihnen und den gemeinen Unterthanen wider ihre Freyheiten, Privilegien, Altes Herkommen, Gewonheit / Recht und Gerechtigkeit / auch Käyserl. Rescripta, Decreta und EndUrtheilen / wie imgleichen gegen die Fürstl. Reversalia, pacta und contra ctus, von wegen Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. zugefügte Beschwärnussen und gravamina auff solche Weiß / wie sie in diesem also genantem HauptRecess de articulo ad articulum vermeintlich bedeutet werden wollen / abgethan, gehoben und hingelegt seyn, oder ohne consens und außdrücklichen Willen der gesambter Land-Ständen von Ritterschafft abgethan, gehebt oder hingelegt werden / und einige Stände sich in praejudicium ihrer Freyheiten, Privilegien, Recht und Gerechtigkeiten, oder anderer ihrer Mit-Ständen und Gemeine ipsis invitis begeben können / da solches nicht allein der Land-Ständen unter sich habenden und von ihnen und ihren Vorfahren so hoch und theur beschwornen Unionen è diametro zu wider läuffet / und deßfals alles das jenige was von denselben nicht als einem gesambten Corpore auff öffentlichem Land-Tag, sondern von dem einen vor dem andern nach / und zwar mehren Theils Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Adlichen Rähten / und sonsten mit absonderlichem Eyd und Pflicht zugethan, also nachgeben und bewilliget worden, von sich selbsten null und nichtig ist, sondern auch den gemeinen beschriebenen Rechten, secundum quae nemo invitus juri & privilegio suo renuntiare tenetur, adeo ut nec Princeps ex plenitudine poteſtatis jus quæſitum alicui auferre & propriæ ſuæ obligationi contravenire possit, per ea, quae late tradit Gail. 2. obs. 55. n. 3. 4. 5. & 6. directè widerstrebet / und in jure ipso naturae fundatissimum adeoque immutabile est. Und wann Jhre Hoch=Fürstl. Durchl. und Dero Nachkommen diesen also genanten Haupt-Recess Vermög der bey diesem Articul so hoch betheurter sinceration, unverbrüchlich halten wollen (wie sie dann solches leichtlich zu thun hätten) und darzu verobligirt seyn sollen; So seynd ja dieselbe weniger nicht/ ja vielmehr ihre vorhin unter eben solcher sinceration und Dero Fürstlichen Hand und Siegel außgehändigte Reversalia, Ver 77) Vergleich / Contractus, Pacta und Conditiones unverbrüchlich und fest zu halten schuldig / quoniam prima concessa, donatio, obligatio, declaratio Principis & quidquid demum id est, semper praevalet posteriori per text. singularem in I. Prædia Cod. de locat. præd. Civib. lib. II. adeo ut posterior non subsistat Alexand. Cons. 3. n. 7. vol. 5. Decius in leg. nemo potest mutare n. 4. ff. de reg. jur. idem Decius cons. 287. n. 7. incip. in causa communitatis, cum Princeps debeat esse immobilis sicut lapis Angularis & polus in coelo: Verba sunt Baldi cons. 327. n. 4. vol. 1. Principum dispositiones ab omni diminutione de bent esse remota per text. in §. illud Auth. de const. quae de dignitatibus. Imgleichen, wann Land-Ständen der ordentliche Weg Rechtens, nach dem Inhalt dieses Schluß-Articuls offen und bevor seyn solle, und Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. dieselbe an Beybringung der zu des Process und Außübung notigen Geld-Mitteln nicht hindern wollen / wann sie ins künftig wider diesen Haupt-Recess beschwärt werden solten, warumb sollen dann denselben / da sie wider die vorige Reversalia, contractus, pacta, conditiones, ihre wolhergebrachte Freyheiten / Privilegia, Alte Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten, in so vielen Wegen so hoch und mercklich beschwärt worden, und bey Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. keine gnädigste remedürung zu hoffen gehabt, der ordentlicher Weg Rechtens nach Anlaß der Reichs-Constitutionen und Kammer-Gerichts-Ordnung part. 2. tit. 4. §. ult. nicht ebenfals gestattet / und die Lands=Cassa ungesperret gelassen worden seyn, dahingegen der Concepist annoch anmaßlich sustiniren wil/ daß der Land-Ständen appellation, und bey Käyserl. Mayest. allerunterthänigst producirte gravamina vor eine rebellion, gefährliche conspiration, Verrähterey und Auffwickelung zu halten sey, welchem nach / wann schon die Unterthanen eine solche rechtfertige Sache, wie diese, hätten, oder sonsten im Himmel und auff Erden erdacht werden könte / dieselbe dannoch nicht würden ihr Recht prosequiren können, wann ihnen die media defensionis benommen / und der Lands-Fürst nach mehrgemeltes Concepisten Erinnerunge / keine gravamina abkehren / sondern selbsten Judex, pars & executor seyn / hingegen aber keinen sententiis, decretis, rescriptis & inhibitionibus Caesariis pariren solte / und solches eintzig und allein unter dem Schein, als wann der Käyser schier kein competens Judex wäre, und die Lands-Fürstl. Oberkeit nicht leyden könte, daß Unterthanen wider ihren Lands-Fürsten in Rechtfertigung gegen einander stünden / da doch quantum ad competentiam Judicis vorangeregte Kammer-Gerichts-Ordnung d. part. 2. tit. 4. §. ult. und die ReichsConstitutiones, die Rechts-Gelehrten und practici ins gemein / und in specie Pet. Frid. Mindan. de process. Cameral. lib. 2. cap. 44. n. 1. ubi de re mediis, quibus subditi contra Principum novitates licite uti possint, in specie tractat, den hellen klaren Weg weisen: Die Lands-Fürstliche Oberkeit auch ihre certos limites justitiæ & æquitatis haben / also und der Gestalt, daß ein Oberkeit superiorem recognoscens, nicht alles pro libitu & voluntate thun und handlen könne, was sie wolle, sondern sich den gehaltenen Abscheiden, gethanen Verheissen, der Landen Freyheiten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheiten, Recht und Gerechtigkeiten gemäß verhalten / und keine Newrung / zu præjuditz und Nachtheil der Unterthanen/ und Beschwärung des Vatter-Lands, einführen müsse, und wann er darwider handle, sey den Unterthanen und einem jeden in particulari zugelassen, sich via juris zu widersetzen, pro libertate enim & justitia unicuique litigare permittitur, non modo contra privatum, sed etiam contra magistratum, Abbas in cap. significavit X. de pœnis Clement. Pastoralis de re jud. Quot tanto magis obtinet, quando gitur de salute & prosperitate Patriae, qua nulla potest esse cognati propiot K 3 (78) propior Cic. lib. 1. de Oratore, und dahero / obwol Ihre Hoch=Fürstl Durchl. durch particulares negotiationes und durch die vota und direction ihrer Adlicher geheimer und Regierungs-Rähten, obwol dieselbe, wie vorhin bedeutet, zum Land-Tage nicht gehörig, es so weit gebracht, daß die Haupt-Städte und nur etliche wenige von den Land-Ständen von Ritterschafft auff die vorm Käyserl. Reichs-Hoff-Rath befangene Process, und alle daselbsten in formali Contradictorio cum plenissima & matura causae cognitione erhaltene Kayserl. Rescripta, Decreta und End-Urtheilen, so alle schon längst in ihre Rechts-Krafft erwachsen, vermeintlich renuntiirt / und von der appellation abgefallen; So ist dannoch darbei eines jeden Gulich= und Bergischen Unterthanen und der lieben posterität zeitliche Wolfahrt auch Ehr und Gewissen interessirt, indeme nemblich alle Unterthanen nicht allein Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. als dem Lands-Fürsten, sondern auch den Fürsten-Thumben und Vatterland, auch ein jeder Bürger der jenigen Stadt, in welcher er seßhafft, vermittels Eyds, trew und hold zu seyn, und darzu allen bevorstehenden Schaden abzuwenden verpflichtet / und dann dieses ein so mercklicher Verlust des Vatter-Lands / und der gemeinen Unterthanen Freyheiten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheiten, Recht und Gerechtigkeiten, auch höchste Verkleinerung wäre, als wann nemblich Land-Stände keine rechtmässige causam litigandi gehabt, und deßfals vor conspirantes rebelles, concitatores factionisten / Auffwigler / Meineydige / und Pflicht-vergessene gehalten / und per consequens, als wann sie Leib, Haab und Gütere verwürckt hätten, mit Fug beschreyet, und außgeruffen werden könten; Ja es einem jeden vor der lieben posterität unverantwortlich fallen, und einen ewigen Verweiß dabey auff sich und seine Gebein zu gewarten haben würden, daß bey dessen Zeiten die Gülich= und Bergische Landen nicht bey ihrem herbrachten statu conservirt, sondern durch particulares dissolutiones getrennet, verschiedene membra extinguiret, ihrer Freyheiten, Privilegien, Rechten und Gerech tigkeiten privirt, der Käyserl. Allerhöchster respect hindan gesetzt, und ein absolutus regnandi modus eingeführt worden wäre / So halten LandStände von Ritterschafft darvor, daß sie und alle und jede Unterthanen in particulari Ehren und Gewissens halber (wann schon der mehreren Theil der Ständen sich vergessen hätte, cum multitudo errantium non pariat erroris patrocinium) schuldig und höchst befugt seyn / ihre appellation und geklagte gravamina zu der Landen und des Vatter-Lands Rettung und Erhaltung bey seinem herbrachten statu, auch zeit= und ewiger Wolfahrt bester gestalt zu prosequiren und zu verfolgen / auff Gott den Allerhöchsten, die Römische Käyserl. Mayest. als dieser Landen Ober- und Lehn-Herren, auch sonsten die Allerhöchste ungezweiffelte ordentliche Oberkeit, so dann die heilsame justitz, und der Sachen Gerechtigkeit, ihr gäntzliches Vertrawen, in allerunthänigster devotion, eintzig und allein setzend. . . . Union der Land=Ständ de Anno 1451. Ir gemeine Reede, Ritterschafft, und Stede, deß Cantz von Guilg, wie Wir dan mit Namen und Zonamen genant ind gelegen synt, doin kunt, also as Verdragen ind eyn Kauff gemacht is, tuschen Vnsen lieven Genedigen Herren, H. Dederich Ertz-Buschoff zo Cölne / Hertzouch zo Westphaelen ind zo Enger rc. ind Vnsem lieven Genedigen Herren, H. Geirhart, Hertzoug zu Guilg, zo dem Berghe, ind Greve zo Ravensberghe etc. Vmb dat Lant van dem Berghe / damit upge— (79) upgesprochen, ind yn worden komen syn, van dem Lande van Guilg, of van etzlichen deillen des Lantz van Guilg / mit in dem Kouff begriffen syn und mit dar in komen seulden, da Wir mit guet behagen noch bevellicheit ynne bevonden noch gemyrcken haven moigen/ umb ind want dat na unsen Verstande neit zo nütze, Hoicheit noch wirde, Vnss lieben Genedigen Herren Hertzougen zo Guilg zo dem Berghe Greven zo Ravensberg ꝛc. Vorgeschriben, noch Unße seyure Genaiden Getrewe Undersaissen endraigt, ind darumb neit gerne gemeyne off mit deille byussen unsen Wissen, Willen ind Rait, also verkaufft noch van Unsem lieven Genedigen Herren vorgeschrieben gescheiden syn, noch komen einseulden, ind Uns darumb samentlich besprochen, ind zusamen beloifft haven, ind Uns zusammen beloven overmitz desen Brief, by mallichanderen zoblyven ind zo doen, Unsen lieven Genedigen Herren, und Ihre Genaiden uns weder / des uns ynen Genaiden / ind ynen Genaiden uns billig gebuert / na herkommen und gelegenheit, Unsser lieben Genaidigen Herrn vorgemelt, ind Unse, und darumb synd Wir sementlich genslich ind eyndrechtlich umb alles gueden ind besten wille verdragen, eyns woirden ind so geschlossen, dat wir Unsen lieven Genedigen Herren van Guilg ꝛc. Vorge. getrewe ind gehorsame syn willen/ als sich dat billich heischt ind gebuert, na herkommen und gelegenheit, tuschen Unsen lieven Genaidigen Herren burge. ind Uns, ind Willen auch des gelychen und also Uns halden au ind by Irre Gnaiden Lyfs Erven / ind so wie Wir dat dan na herkomen und gelegenheit vurß. billig doin, so dat Wir auch van ynen Genaiden gelaissen ind gehalden werden, na herkommen ind gelegenheit vurß. dan weulden ind bestoinden Ihre Genaiden / unß zoovergeven und in ander hende zo brengen, dar zo soillen noch willen Wir nit verstain, dan mit eynem gemeynen Raide unsser alre / ind of Gott Unse lieve Herre verhenckde, dat Unse lieve Genedige Herren van Guilg ꝛc. vurgs sonder Lyfs Erben mit doide afgingen / dat Gott noch lange verhuede / so ein soillen noch en willen Wir zo geynen anderen Herren komen, noch der nit aennemen, noch den nit gehorsam werden, der Genaiden en syn eirst mit uns ind wir mit zu gestalt ind gevestiget, na herkomen ind gelegenheit vurß. Wir en doen dat dan eyndrechtlich mit gemeynen verdrage / ind Raide unser, ind unsse Nakomenden Erben, ind en soillen noch en willen uns damit, noch mit geynen anderen ankomenden sachen, up die vurß. wege dragende, nit van ein ander scheiden noch unser geynbuyssen die anderen van uns in sulchen vurß. sachen nit doen noch enden, sonder beliefnis of gemeynen Rait unse allre, up steden unser vergaderungen, darumb zo komen / bescheiden ind vergadert werden moigen / ind of unser eyn deill off Wir alle herumh, off umb anderen moitwillen, aen verbrechende wislige offenbair kündige schulde, darumb Wir nit zo reden komen weulden, as Wir billich na herkomen vurß. doen seulden, gearchwilliget würden, wie dat auch geschege off vurgenomen würde, dar weder soillen wir ouch malichanderen genslich, getrüwelich und vestlich geleych off it yeglichen van uns bisonder alleyn aenginge gestendig bistendig beraiden ind behulpen syn ind blyven / also dat der van uns unser eyn deile of wir alle na dat sich dat mit uns bisonder of gemeynn machde der archwillicheit verledigt und erlassen syn ind blyven, ind damit of da inne unser geyn den anderen, of die andere van uns neit laissen in geynreley weyse und zo yegliches gesynnen van uns dem des noit wurdte sonder verzug beistendig syn: In maessen Vorß. wie ducke des noit geschege, alle vurß. sachen ind Puncten hain wir malichanderen in gueden rechten treuwen und in rechter waihrheit geloift und geloven übermitz desen Brieff gentzlichen vast stede unnd undbreuchlich zuhalten ind zo doen / da van neit N.3. (80) neit zo treden, noch dar weder zo syn, sonder alle arglist ind geferde, ind wir hain darumb gebeden ind bitten overmitz desen Brief die Erbaren unse liebe Maighe Schwaigeren ind Frunde Herr Werner Herr zo Palant und zo Breidenbendt / Herr Goidert van Harve Lantdrost zo Gulig, Herr Engelbert Nyt van Birgel ErfMarschalck ꝛc. Herr Wilhm van Nesselroide, H. Wilhm van Vlatten, H. Daem van Hetzingen eyn Landtroist / Herr Johan van Geisbusch Herr zo Boilhem / Herr Wernher vam Roide, H. Goidert van dem Bongarde Erf-Camerer, H. Werner van Hompesch, H. Wilhm van Lynsenich, H. Johan van Schonroide, H. Heynrich von Krauythausen Ritter. Karselis van Palant Herr zo Wildenberg, Rheynart van Harve, Danin van Harve, Gotschalck van Harve, Heynrich Speyß van Bulleshem, Reynart Speys van Bulleshem, Johan van Birgel / Scheiffart van Roide genant van Kudelshegge, Baldewin van Berghe, Coenrait van Ruyschenberge, Heynrich van Plettenbergh, vort Bürger-Meisteren ind Raide der Stede Gulig, Düren, Moensteryneiffel, Eußkirchen, Berchem, Caster, Grevenbroich Gladbach / Lyntge / Randenroide und Nydechen / dat sy vur sich ind ouch uns anderen desen Brieff zu gezeuge der rechter wairheit besegelen willen / want it zo vill würde unser alre Segelle herahn zo hangen / ind darumb bekennen wir dat Wir gebrauychen yrre Segell vurß. in desen sachen glych off wir unse selffs eigen Segell hierahn gehangen hedden / wilcher Segellungen und beden wir mit Namen vorge. ouch bekennen / und gern hierahn gehangen hain umb unsen umb ind ouch beden willen der andere unse Maghe Schwageren ind Frunde Ritterschaf des Lantz van Guilg, Gegeben in dem Jahr unsers Heren, do men schreiff Duisent Veyrhondert Eyn in Vouszich des Freytags neist na unser leven Frawen Tag Assumptio. I Jr Bürgermeistere und Rhatt der Heyligen Reichs freyer Statt Tölln / Thuen kundt zeugen und bekennen hiemit öffentlich / daß gegenwertige Copey und Abschrifft mit deme auß vorbrachten wahren auff Pergamen beschriebenen Original, durch unsern hierunten benanten Secretarium mit fleiß conferiert und damit von Wort zu Wort gleich lautendt, angeregt Original auch an Pergamen Schrifft und anhangenden Vier und Dreyßig Siegelen, ohne alle Suspicion und argwohn befunden worden, dessen ist Urkund unser auffgetruckt Secret-Siegel. Signatum am zweiten Septembris Jahrs 1659. (L.S.) Schülgen m.p. Union de Anno 1452. Jr Geirhart van Loyn, eyn Here zo Guilg zo Blanckenheim, ind Wir Gemeyne Reede Ritterschafft ind Stede des Lantz van Guilg doin kunt ind bekennen overmitz desen Brief also as hybevoren in dem kouffe der begriffen is tuschen dem W Eirwirdigen Herren Dederich Ertzbüschoff zo Colne Hertzoug zo Westphalen ind zo Enger ꝛc. unsem Gnedigen Herrn / ind unsen Lieven Gemynden Herrn ind Neven Hertzogen Geirhart Hertzogen zo Guilg zo dem Berghe rc. Ind Greven zo Ravensperg umb dat Vurß. Lant van dem Berghe deils mit ingesat ind vurgenomen is/ as wir verstanden hain, dat Lant van Guilg berorende, dat Wir meynen also neit syn enseulde, na herkommen, gelegenheit, ind verschrivongen darup ind dat Lant (81) Laut von Guilg Burß. aengaende gescheit, gegeven, verschreven ind versegelt woirden synt, van dem vurnehmen Burß. dabey ind darumb dat Burs. Lant von Guilg ind Wir voirder zo groisme last komen mochten, as zo besorgen is / ind na gelegenheit gescheyn möchte / ind ouch dabey / ind darumb voirder zo verzorgen is van zo komende sachen ind stucken so gescheyn moigen, daby, damit, ind darumb dat Vurß. Lant van Guilg ind Wir ouch yn so grosen last end schwairheit komen moichten, buyssen unser wist / bysyn of rait / dat uns ind dem Lande van Guilg vurß. unnütze ind sein lestig ind schwar werden ind gevallen moichte, dat dat Lant van Guilg vurß. ind Wir neit waill mit zo enquemen, also buyssen uns zo geschene of zo doen; Darumb haven Wir Geirhart rc. ind Wir gemeyne Rede Ritterschaff, ind Stede vurß. uns, als nu also zosamen ind zo malichanderen gedaen gevoigt, ind beloift, dat Wir uns zosamen halden, ind zosamen syn ind blyven willen, ind soillen, vestlich und beständlich by ein anderen, ind uns van ein anderen neit lassen, noch scheiden en soillen, noc en willen in geynre wys in den vurgerürten sachen / also offt sache weren, of würden, dat uns die Burß. of eyniche zokommende sachen, so pur, of anquemen ind aen staende werden in ungebuerlichen beschwerongen, oflesten weder of intgaen herkommen / gelegenheit ind verschrivonge Vurß. dat Wir dat zo verdaidingen / ind afgestalt zo werden genslichen ind gegetrüelichen samende doen, ind damit of daynne uns von ein ander neit scheiden en soillen noch en willen in geinre wys ind des dainnen zo doen gevallen wirt / dat wir dat sementlich in vurß. maissen ind as sich dat ma chen ind gevallen wirt, doen ind verdeidingen soillen ind willen also gehalden, gestalt ind gelaissen zo werden, zo syn ind zo blyven as id sich billig na dem herkommen, gelegenheit ind verschrivongen vurß. heischt ind gebuert, sonder arglist ind geverde, bisonder ind vur allen hie inne visgenomen ind gesat, dat Wir Geirhard ꝛc. Unsine lieven Gemynden Herrn ind Neven, ind wir Reede Ritterschafft, ind Stede Vorß. unsine Gnedigen lieben H. Hertzogen zo Guilg ind zo dem Berge ꝛc. doen willen ind soillen, dat wir eine billich doen ind schüldig syn zo doen na herkommen; gelegenheit ind verschrivonge vurß. in dem ind also also dat syn lieffde ind Genaide uns ouch halden ind doen, des sy uns zo halten ind zo doen gebueren ind schüldig syn naherkomen, gelegenheit ind verschrivonge vurß Ind off unser eyn deil, off wir alle hierumbe off umb anderen moitwillen aen anderen verberchende wißliche offenbair kündige schulde darumb wir neit zo reden komen weulden, as wir billich na herkommen, gelegenheit ind verschrivonge Burß. doen seulden gearchwilliget würden / wie dat auch geschege of vurgenomen würde / darweder soillen wir ouch mallichanderen genslich, getrewlich, ind vestlich gelych of id ychligen van uns bisonder allein aengienge, gestendich, bystendig, beraiden ind byhulpen syn ind blyven, also dat der van uns, unser eyn deyll of Wir alle, na dat sich dat mit uns bisonder of gemein machde / der archwilligheit verlediget ind erlaissen syn ind blyven, ind damit, of dainnen unse gein den anderen of die anderen van uns neit laissen in geynreley wyse, ind zo jeglichs gesinsen wan unss dem des noii wurde sonder verzoch bystendig syn / in maissen purß. wie ducke des noit geschege alle Vorß. sachen ind Punten hain wir mallichanderen in guten rechten truwen in gerechter eidsstatt ind in rechter wairheit geloift / ind geloven overmitz desen Brieff gänslich / vast / stede ind unverbrüchlich zo halden / davan neit zo treden nach dar weder zo syn, sonder alle arglist ind geverde, ind Wir Geirhart van Loyn ein Herr zu Guilg Greve zu Blanckenheim Vorgl. hain unse Ingesegell vur uns an desen Brieff doen ind heischen hangen, mit unser guter wist ind willen, ind wir anderen alle samen Vurß hain N.4. (82) hain ouch darumb gebeden ind bitten overmitz desen Brieff die Erbaren unse liebe Maighe, Schwaiger ind Freunde H. Wernher H. zu Palandt ind zo Breidenbendt / H. Goidert van Harve Lantdroist zo Guilg / Herr Engelbert Nyt van Birgel Erf-Marschalck. rc. Herr Wilhm van Nesselroide H. Wilhm van Vlatten, H. Daem von Hetzingen eyn Landtroistt, Herr Wernher vam Roide, H. Goidert van dem Bongarde Erf-Cemmerer, Herr Johann von Berchauwe, Herr Wernher van Hompesch, Herr Wilhm van Lynsenich, Herr Johan van Schonroide, Herr Heynrich von Krauythuysen Ritter. Karselis van Palant Herr zo Wildenberg, Rheynart van Harve, Daem van Harve, Gotschalck van Harve, Heynrich Spieß van Bulleshem/ Reynart Speys van Bulleshem, Johan van Birgel / Scheiffart van Roide genant van Kudelseck / Baldewin van Berghe, Heynrich van Plettenbergh, vort Bürger-Meisteren ind Raide der Stede Guilg, Düren, Moensteryneiffel, Eußkirchen, Berchem, Caster Grevenbroich, Gladbach, Randenroide, Lyntge, ind Nydecken, dat si vur sich ind ouch uns anderen desen Brieff zu gezuge der rechter wairheit besegelen willen / want is zo vil würde / uns alre Segell heran zo hangen / ind darumb bekennen wir dat Wir gebruychen yere Segell vurß. in desen sachen gelych off wir unser selffs eigen Segelle hieran gehangen hedden; wilcher Segelongen ind beden wir mit Namen vorge. ouch bekennen / ind gern heran gehangen hain umb unsen ind ouch umb beden willen andere unse Maighe Schwageren ind Freunde Ritterschafft des Lantz van Guilg vurß. Gegeven in dem Jahr na Christus Geburt do man schreiff Dusent Veirhondert zwey ind Vouszich up Sent Remeiß dach des Heilgen Buschoffs. Jr Bürger-Meistere und Rhat des Heyligen Reichs Freyer Statt Cölln, Thuen kund zeugen und bekennen hiemit öffentlich, daß gegenwärtige Copey und Abschrifft mit deme uns vorbrachten wahren auff Pergamen beschriebenen Original, durch unsern hierunten benanten Secretarium mit fleiß conferirt / und damit von Wort zu Wort gleich lautendt / angeregt Original auch an Pergamen Schrifft und ausserthalb darin gemelten / H. Goiderts von dem Bougende eintzigen Siegels, welcher tractu temporis verkommen / an übrigen gleicher massen specificirt und anhangenden Vier und Dreissig Siegelen unradirt / uncancellirt / ungebrochen und ohne alle Suspicion und argwohn befunden worden, dessen ist Urkund unser auffgetruckt Secret-Siegel. Signatum am zweyten Se tembris Jahrs 1659. (L.S.) Schulgen m.p. Union de Anno 1628. Ir Endtzbenändte von Ritterschafft Ständt/ und Stätte beyder Fürsten-Thumb Gülich und Berg/ Thun kund und zuwissen Jedermänniglich hiemit, daß demnach diese hocharmseelige Landen unser geliebtes Vatterland nun von vielen Jahren he7. ro eines theils von Chur=Brandenburgischen Staatischen / und anderen Außländischen Kriegs-Volck mit vielen un-Christlichen Feindtseligkeiten, als Morden, Brennen, Fangen, Spannen, Plünderen, Rantioniren / Knebelen / und auff andere grausame weiß zur Unschuld verfolgt, und mit allerhand Elend und Trübsal leyder erfüllet und überschwemmet gewesen und noch, anderen theils aber Wir uns von Ihrer . (83) Ihrer Fürstl. Durchl. Wolffgang Wilhelmen Pfaltzgraven bey Rhe in in Bayeren zu Gülich, Cleve und Berg Hertzogen rc Graven zu Veldentz, Sponheimb / der Marck / Ravensperg und Mörß / Herren zu Ravenstein / ꝛc. Vnserem Gnaͤdigsten Fürsten und Herren in verscheidene wege wider unsere Privilegia, Altesherkommen, Gewonheit, Recht, und Gerechtig keiten zum höchsten gravirt befunden, sonderlich aber wegen letzter bey der Anno Sechszehnhundert vier und fünff und zwantzigs uns auffgetrungener vermeinter Land-Tags Abscheid auß hochtringender Noth über solches eintzig und allein zu Sicherheit der Landen und Conservirung unserer Privilegien, Altenherkommen, Gewonheit, Recht, und Gerechtigkeiten bey der Römischer Käys. Mayest. Unserem Allergnädigsten Herren, als supremo & directo Domino feudi dieser Landen allerunterthänigst zu klagen / und umb Käyserl. Rettung / Schütz / und Protection, als auch reale Abschaffung aller eingeführter Newerungen, und uns auffgetrungenen Beschwärnussen allerdemütigst anzuruffen und zu bitten gezwungen worden, wie dan mehrmahlen Collegialiter allein dahin geschlossen, und in litem constituirt / wie Wir obgemeltes fangens und spannens ohne sein / und bey unseren Privilegien / Altenherkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeiten ruhig verbleiben könten, auch darauff albereit underscheidliche Käyserl. Mandata und vielfältige ernstliche rescripta, wie imgleichen hochansehentliche Käyserl. Protectoria in genere und specie vor die Stände erhalten, und zu unserem Behuff außgebracht, an gehörig Orth gelangen / und der gebühr insinuiren lassen / derunterthäniger Hoffnung es würde solchen rechtmässig ergangenen Käyserl. Mandaten und Rescripten / und darauff von höchstgemelter Ihrer Fürstl. Durchl. gethanen Fürstl. Versprechen und Zusag vor längst ein völliges Begnügen geschehen seyn, aber biß an diese Zeit nur mit Vertröstungen der Remedyrungen solcher Gravaminum vergeblich mit höchstem unserem Beschwär auffgehalten worden; Damit aber bey diesen und allen anderen Versamblungen oder Land-Tägen, sie geschehen gleich über kurtz oderlang die Ständt das jenig, was eintzig und allein zu Conservirung mehrgemelter Unserer Privilegien, Altenherkommen, Gewonheit, Recht, und Gerechtigkeiten, und weiters nit gereichen mag, desto besser und beständiger (umb eines und anderen unzeitlichen ab= und zureitens willen) ins werck richten können; So haben Wir uns de novo, wie unsere löbliche liebe Vorfahren Anno 1451. und 452. auch gethan, vestiglich verbunden, verbinden uns auch hiemit am kräfftigsten vor uns, und unsere Nachkommen zu ewigen Tagen weiter und ferners also zusammen, daß Wir zu Erhaltung mehrgemelt. Unserer Privilegien / Altenherkommen / Gewonheit / Recht / und Gerechtigkeiten alle vor einen Man zu stehen, auch den, oder die jenigen, welche sich vor diesem jetzo, oder ins künfftig in Processen, oder anderer gestalt, zu offt angemelter conservirung unserer Privilegien, Altenherkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten haben gebrauchen lassen, gebrauchen / oder gebrauchen werden / mit gantzem und allem unserem vermögen, gegen Jedermänniglichen, Wer der auch wäre, niemands außgenommen so einen oder mehr auß ihnen derenthalben unter was schein es auch wäre / anzusehen / oder einigerley weiß zu betrüben gedächte oder unterstunde zu vertretten, und dasselb, was der oder die jenige zu eintziger handhabung vielgemel. Unserer Privilegien / Altenherkommen / Gewonheit Recht / und Gerechtigkeiten gethan und gehandelt / thun und handlen werden / solches jederzeit vor genehm / und sie darab schadlöß zu halten / und am stärcksten wie daß auch geschehen kan / oder mag / hiemit verobligiren Auch haben Wir vor uns und unsere Nachkommen versprochen und vestiglich globt / versprechen und globen hiemit vestiglich einer dem anderen L 2 (84) an aydtsstat, daß wir uns keinerley weiß sub quocunque etiam praetextu, was solche conservirung / Unserer Privilegien / Altherkommen / Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten antrifft, oder antreffen mag, von einander scheiden oder trennen wolten, noch solten; Auch verbinden Wir uns und versprechen hiemit vestiglichen zu ewigen Tagen von dato an, auf Land-Tagen oder Versamblungen so offt die auch seyn oder angestelt mögten werden / daß Wir zu keiner tractation oder Einwilligung schreiten oder uns einlassen sollen noch wollen / es seyen zuvor jedesmahls alle und jede Gravamina und eingeführte Beschwärnussen / so wider unsere Privilegia, Altenherkommen, Gewonheit, Recht, und Gerechtigkeiten eingeführt, de facto realiter & effective abgeschafft / oder sonsten den sambtlichen Ständen zu ihrem contento begnügen geschehen. Wan auch wieder verhoffen einer oder der ander viel oder wenig / jetzo oder ins künfftig dieser Verbundnus / oder unseren Privilegiis, Altenherkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeiten zuwider albereits etwas eingangen oder gethan eingehen und thun würde oder würden / so solle solches alles ungültig / krafftloß / null, und nichtig seyn und bleiben / und im geringsten unseren Privilegiis, Alten herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten nichts præjudiciren Alle diese obgesetzte Puncten vestiglich zu halten / und den also nachzukommen verheischen Wir hiemit und globen an aydtsstatt darwieder nichts wissentlich heimblich/oder öffentlich zu thun oder zuhandlen/ thun oder handlen zulassen heimb- oder öffentlich/ sonderen steiff und vest bey solchem verheischen und zusammen Verbundnus zu ewigen Tagen zu halten; Wir wollen auch zugleich anfangs dieses Brieffs an Gülischer seiten angedeute Verbundnussen und Zusammensetzungen unserer löblicher Vorfahren de Anno 1451. zu zeiten Hertzogs Gerhardts des Freytags negst Unser L Frawen Tag Assumptionis, wie imgleichen de Anno 1452. auff S. Remigii Tag deß Heiligen Bischoffs hiemit wiederholt und ernewert haben vor uns und unsere Nachkommen zu ewigen Tagen, verheischen und globen solche in allen puncten / als wann sie von Wort zu Wort hiehin gesetzt / und diesem inserirt wären / nichts davon außgenommen ebenmässig steiff und vest zu halten / alles ohne Gefehrde und Arglist. Damit aber diese unsere rechtmässige und redliche Verbundnus oder Zusammensetzung von niemand vor eine gefährliche conjuration ausigedeutet werden könne; So bedingen Wir uns hiemit am zierlichsten, daß alles eintzig und allein zu offtgemelter conservirung unserer Privilegien / Altenherkommens / Gewonheit / Recht / und Gerechtigkeiten angesehen / und von niemands in einen anderen Verstand gezogen werden solle noch könne / zu Warheits Urkund haben Wir Ritterschafft / Stände / und Stätte beyder obgemel. Fürsten-Thumben dieses mit aignen Händen unterzeichnet geschehen zu Düsseldorff auff dem Land-Tag Anno Tausent sechs hundert Acht und zwantzig / in Septembri. Wilhelm von Harff, Adam von Gymnich, Johann Degenhart vor Merode, Wilhelm von dem Bongard, Herr zu der Heiden, Hieronymus von Hochkirchen, Joh. Hen. Schall von Bell. Frantz Dieth. H. von Palandt / Dhaem von Harff / Godart von Harff / Johann Frantz Herr zu Rolling und Dahlenbroch Erb-Marschalck, Godart von Efferen, Arnold von den Gruthauß / Ferdinand Spieß zu Urechen / Dietherich von Westrum, Hanß Wilhelm von Hasselt / Dietherich von Mangelman zu Lührig / Gerhardt von Hasten, Adolff von Lutzeradt, Johan Christoff Bochholtz zu Waldniel, Johann Bertram von Gertzen genant Sintzig, Werner von dem Bongart H. zu Weinandtzrhat, Johann von Gertzen H. zu Sintzig R. Ob. Wilhelm von Leeradt zu Honstorff, Walraff Schellart H. (85) zu Schinnen, Wilhelm Spieß von Bullesheim Herr zu Schweinheim, Wilhelm Ketzgen zu Gereßhoven Herr zu Touluß / Adolff von Elmpt Herr zu Burgaw, Adolf Sigismundt Raitz von Frentz zu Kendenich, Johann Otto von Gymnich, Rudolff Raitz von Frentz, Werner von Harff, Werner von Gymnich, Johann von der Horst, Herman de Hantzler, Hanß Herman von Bawyr, Melchior von Cortenbach, Hanß Jurgen von Bellinghaussen zu Alten Bernsaw, Johann von der Hoveligh, Bertram von Nesselrode H. zum Stein, Rütger Bertram von Schöler Ambtman / Dietherich Quad von Wickradt zu Bulleßheimb, Dahm Luther Quad von Landts-Cron zu Flammersheim, Werner Quadt zu Beeck, Adolff Dietherich d'Efferen, Henrich Spieß von Bullesheim zu Bobbenheim / Marsilius von Palandt zu Wachendorff, Dietherich von Zwenbruggen zu Broch, Otto Rheinhard von Rolßhaußen Herr zu Türnich, Johann Werner Roest von Werß, Herman Spieß, Bertram von Lutzeradt zu Raedt, Christoff von Bawyr, Johann Wilhelm Blanckart, Marsilius von Palandt zu Wildenburg, Weinandt von Eynöthen Herr zu Etzweiler, Wirich Wilhelm von Bernsaw Herr zum Hartenbergh, Stephan von Hanxleden zur Burg, Frantz Dietherich Kolff von Vettelhoven, Ludwig von Lülstorff, Johann Fried. von Bodlenberg genandt Kessell, Johan von Randeradt, Johann von Myrbach, Wilhelm von Hanxleden, Godtfridt von Steinen / Ludolff von Calchum genant Lohaußen / Fried. Wilhelm von der Lip genandt Hoen, Johann Wilhelm von Hügenpott, Wallraff Scheffart von Merode zu Birlinghoven / Johann Rheinhardt von Zweivel zu Overheidt, Dietherich vom Frimerstorff genant Pützfelt zu Pützfelt, Johan Krumell von und zu Nechtersheim, Ad. Wilhelm von der Ehren zu Birgell / Alexander von Drimborn zu Durrenweyß/ Johann von Olmußheim genant Mulstrohe zu Huckelhoven Johann Henrich Schenck von Nideggen, Joannes Henricus à Flatten Peter von Bawyr, Wilhelm von Winckelhaussen, Eberhardt von Bottlenberg genandt Kessel, Marsilius von Rolßhausen, Henrich von Vercken Herr zu Hemmersbach, Ferdinandt Walpott zu Nothaussen, Johan von Willich zu Bernsaw, Johann Henr. von Widendorff, Wilhelm Zweivel zu Wahn, Werner von und zu Vercken, Wilhelm Fried von Zweiffel zum Sahl, Johann Bertram von Scheidt genandt Weschpfennigh, Adolff Quad von Buschfelt, Gumprecht zum Geuertzhan / Friederich Bernhard von Etzbach / Godart von Mirbach zu Immendorff / Werner Ketzgen zur Klee / Adam von Lövenich zu Gunderstorff Arnold Räitz von Frentz zu Schlenderen, Dietherich von Schiederich zu Stammel, Matthias von Nesselradt, Matthias von Baxen zu Effelt, Engelbert Brempttho Flaßradt. Reinhardt von Metternich zur Scherffen Ambts. zu Miselohe, Johan Dietherich von Efferen, Johann Herr zu Binßfeldt, Johan Dietherich von Hompesch Herr zu Bolheim, Adolf von Gymnich, Rheinhardt von der Broel, Hanß Werner von Hetzingen zu Eschweiler, Henrich Walpott von Baßenheim, Bernhardt von Hocherbach / Conradt von und zu Breidmar / Frantz Hen. von Friemersdorff zu Putzfeldt/ Andreas von Goldstein zu Briel/ Hanß Dieth. von Metternich zu Müllenarck, Wilhelm von Gülich zu Dorp, Henrich Kolff von Vettelhouen T. O. Ritter, Adolff von Zweiffel zu Wissem und Sultz, Adolff von Hetzingen zu Abrabt / Hanß Dietherich von Gritten zu Glimbach / Bernhardt von Velbrug zu Garradt / Gerhardt von Waldenburgh, genandt Schinckern, Volmar Sthal von Holstein, Gerhard von Altenbrug genand Velbrug, Johann von Lünningk, Werner Quadt zu Buſchfeld Jdelsfeldt und Thoren / Euſtachius Quadt zu Jſengarten und (86) und Bellinghaussen, Herman von Hirtz genandt von der Landts-Croep Johann von Ofenbroch / Gerhardt von Lohe zum Stadt / Carl von Bü ren, Werner von Binßfeld, Johann Quadt zu Jßengarten und Bellinghaußen, Johann Jacob von Scheiderich, Werner von Wolffen zu Goer, Wilhelm von Bock zu Patteren, Wilhelm von Hillesheim zur Wup, Charles de Palandt Baron de Mariame, Rudolff von Raeßfeldt / Marsilius W. von Berg genandt Dürffenthall, Johann von Harff, Johann Leonhard von Hocherbach. Hanß Christoff von Hammerstein zu Honradt, Arnoldt Hoen von Carteels zu Durboßlar, Wilhelm Carlus von Harff zu Lorßbeck, Adolff von Katterbach zu Gaul, Wilhelm Dietherich von der Reuen, Philips Henrich Bentingk zu Wolffradt, Johann Hen. von Winckelhaußen / Eremund von Waldenburg genandt Schinckern / rc. Und haben Wir unden benente von den vier Gülischen Haupt-Stätten Abgeordnete krafft special uns derhalb gegebner Instruction und Vollmacht diese Union, als zu Conservirung der Privilegien / Altenherkommen / Gewonheit, Recht, und Gerechtigkeiten und weiters nit angesehen, auch daß darin einem noch anderen Stand bey vorfallenden Contributionibus an alter Gewonheit und Gerechtigkeit nichts nachtheiligs widerfahren möge / hiemit unterschrieben so geschehen im Jahr und Monat wie oben zu Düsseldorff auffm Landtag Von wegen der Statt Deuren Henr. Birckman L. Und von wegen Anthon Lehm Doctor. der Statt Gülich. Johann Herll Licentiatus. Bert. Pontinus Doctor. Von wegen der Statt Eußkirchen. Von wegen der Statt Münſtereiffel Balthasar Heimbach. Philippus Koilhaeß L. Hupertus Gotthardtz. Wilhelmus Rhaun. Und haben diese Union, welche zu Conservirung der Ständt Privile gien / Altenherkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeiten und anderer gestalt nit angesehen, wir Fürstenthumbs Berg Haupt-Stätte De butirte / gleicher gestalt die Gülische Stätt Deputirte unterschrieben mit Unseren Nahmen und Zunahmen unterzeichnet, so geschehen zu Düsseldorff auff gemeinem Gulisch- und Bergischem Landtag Von wegen der Statt Rattingen Von wegen der Statt Lennep. Bernhard Greutter. Johan Polman. Joachim Offerkamp. Johann Holtenhoff. Von wegen der Statt Dusseldorff. Von wegen der Statt Wipperfurt. Hendrich Brender. Rutgerus Hagdorn. Anthon Nettesheim/rc. I Ir Bürger-Meister und Rhat des H. Reichs freyer Statt Cöllen, Thun kund zeugen und bekennen hiemit öffentlich daß gegenwärQ tige Copey und Abschrifft mit dem Uns vorbrachten Original durch unseren hierunden benenten Secretarium mit fleiß conferirt / und damit von Wort zu Wort gleich lautendt angeregtes Original auch an Schrifft- und Unterschrifften unradirt / uncancellirt / ungebrochen und allerdings ohne suspicion und Argwohn befunden. Urkund unsers hierunden angehengten Secret-Siegels. Also geschehen am zwantzigsten Octobri1637. (L.S.) Schulgen m.p. Reno (87) Renovata & Confirmata Unio, Anno 1636. in Augusto. Demnach Wir von der Ritterschafft, Ständ, und Stätte beyder Fürsten-Thumb Gülich und Berg/im Jahr 1628. in Septembri bey damahl zu Düsseldorff gehaltenem Gülich- und Bergischen Land-Tag auß allerhand bewegenden starcken S Motiven und Ursachen, wie auch dieser hocharmseligen Landen Unsers geliebtes Vatterlandt zugefügten unträglichen pressuren nach Unserem vermögen bester gestalt zu begegnen uns mit einander auf wollbedachtem gemüth ungezwungen und ungetrungen eintzig und allein zu Conservir- und Erhaltung unser von Unseren L. Vor-Elteren mit Leib Gut und Blut / thewr erworbener Privilegien / Alten herkommen / Gewonheit / Recht / und Gerechtigkeiten vestiglich verallürt und verbunden / wie mit mehrerem der tenor vorgemelter Union nachführt; Ob nun wohl von dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, H. Wolffgang Wilhelmen Pfaltzgraven bey Rhein in Bäyeren, zu Gülich Cleve und Berg Hertzogen / Graven zu Veldentz / Sponheimb / der Marck / Ravensperg und Mörß / Herren zu Ravenstein / rc. Unserem Gnädigsten Fürsten und Herren / diese unsere wollmeinende conjunctio und der wehrter Posterität ersprießliche Union vor eine Conjuration und Conspiration zu Unserer höchster Unschuld außgedeutet werden wolle dahero sich vernehmen lassen unsere auffgerichte Concordata zu vernichtigen / und zu invertiren / zumahlen dan die tägliche Erfahrung erweiset / auch das absehen dahin gestelt ist / wie man nur einige oder mit Gnaden und Günsten anziehen / oder andere mit animadversionibus und bedrewungen zuschrecken, und also folglich mit der Zeit eine dismembration zwischen uns zu machen / unser mehrgemelte auffgerichte Union, so nur eintzig und allein dahin ziehlet daß zu Conservirung mehrgemelt. unser Privilegien, Altenherkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten alle vor einen man zustehen, auch den oder die jenige, welche sich vor diesem jetzo und ins künfftig in Processen oder ander gestalt zu handhabung unser Privilegien / Altenherkommens / Recht und Gerechtig keit haben gebrauchen lassen, gebrauchen, oder gebraucht werden, allerdings zu vertretten / und schadlöß zu halten; Und dan uns des alten berühmbten und Güldenen Spruchsworts billig errinneren / quod concordia res parvae crescunt, discordia maximè dilabuntur, auch darumb desto mehr uns der Einigkeit und beständiger beysambhaltung befleissen, weilen Wir in der thate verspühren, daß unangesehen bey der Käyserl. Mayst. Unserem Allergnädigsten Herren als supremo & directo Domino feudi, dieser Landen nach und nach allerunterthänigst eingeführte Klagten, und darauff Allergnädigst ertheilte Käyserl. Mandata, ernstliche rescripta, wie imgleichen Hochansehentliche Käys. Protectoria, so dan folgens bey jüngster Abschickung nacher Wien wegen den von höchstg. Ihrer Fürstl. Durchl. Anno 1633. wider unseren willen und belieben / auch den Privilegiis, Gewonheiten / Altenherkommen / Recht und Gerechtigkeit zugegen einseitig vorgenommene Kriegswerbung und dardurch erfolgtes hochschädlicher Land verderben / auch in diesen Fürstenthumben und Landen dahero vorgenommen / unbewilligtes / und vorhin niemahl erhoͤrtes Collectiren / schaͤtzen / contribuiren / und außmirgelen am Fünfften Octobris des nechst verflossenen 1635. Jahrs / uns zum besten / und mehr Hochstg. Ihrer Fürstl. Durchl. zu wider erhaltener Käyserl. definitiff urtheilen / warin alle vorgenommene Newerungen gäntzlichen cassirt / und auffgehoben / und JhFürstl. Durchl. ernstlich befohlen, die geklagte Gravamina abzuschaffen (88) fen / und hinführo sich gäntzlich deren zu enthalten / uns mit solchen und dergleichen weiter nit zu beschwären / noch an prosequirung unsers Rechtens, mit verbietung nothwendiger anlagen und zusammenkünfften zu verhinderen / alles mehreren inhalts Höchstangl. Käyserl. Urtheil / dannoch von vielhöchstgemel. Ihrer Fürstl. Durchl. geringe parition und gehorsamb beschicht, also allem ansehen nach die unumbgängliche notturfft erfordert / damit nach so stattlich erlangten decisionibus der effect in retardat nit gestelt werde, bey Allerhöchstgemelter Röms. Käys Mayst. unsere klagten biß zum lang gewünschten effect zu affterfolgen; Damit Wir nun in Unserem gewissen bey Gott, bey der werther Posterität, und der gantzen Erbahrer Welt uns und unsere beständigkeit bezeugen können und mögen; Als haben wir vorgemelte Anno 1628. in Septembri auffgerichte Union widerholet, widerholen und verneweren dieselbe krafft dieses wissentlich, wohlbedachtlich und mit reiffem Rhat in allen ihren Clausulen und Puncten, nichts darvon ab=noch außbescheiden, versprechend jetzt alsdan, und dan als jetzt dieselbe unverbrüchlich und unverändert zu halten an aidts statt / daß Wir uns keinerley weiß sub quocunque etiam praetextu, was zu Conservation unserer Privilegien / Altenherkommens / Recht und Gerechtigkeiten antrifft oder antreffen mag / von einander scheiden oder trennen wollen noch sollen; Auch mit dem zusatz daß die jenige, welche sich wider vermuthen vorig- und jetzt ernewerter Union zu bequämen, derselben beyzupflichten und zu unterschreiben bedenckens tragen oder sich beschwären, oder auch sonsten nach beschehener, beypflicht und unterschreibung deroselben sive directe sive indirecte zu wider thun / erhalten und handlen werden von dem Corpore der Löblicher Land-Ständt / als ein untugliche Glied abgeschnitten, wie auch zu den Land-Tägen, und sonsten anderen Unseren Versamblungen und Consultationibus nicht admittirt / noch einig votum ihnen verstattet werden solte noch möge; Damit sich nun keiner hierin zu beschwären / und dieß unsere auffrichtig und Patriotische intention in ungleiche Gedancken ziehe, widerholen wir hiemit nachmahlen, und wollen daß diese unsere wolmeinende reiterirte Union eintzig und allein zu Conservation Unterhaltung unser Privilegien / Altenherkommens / Recht und Gerechtigkeit angesehen und gemeint seyn solle, ohn alle gefehrde und Arglist / zu Warheit Urkund haben Wir Ritterschafft Ständt und Stätte beyder obgemelter Fürsten-Thumben dieses mit aigenen Händen unterzeichnet. Geschehen zu Düsseldorff auffm Gemeinen Land=Tag Anne Tausend Sechshundert Sechs und Dreißig in Augusto. Charles de Palandt Baron de Mariame Breidenbendt / Willem H. zu Alstorff / Ludwigh von Lülstorff zum Haen / H. Wilhelm von Goltstein zu Breill / H. Wilhelm von Gurtgen zu Tummen / Bert. von Nessellrode H zu Stein, Bert. von Nasselrode zu Ehreßhoven, Bert. Scheiffarth von Merode J. B. F. v. den Bongart Erb Cammerer / Werner F. H. von Harff, Hanß Henrich Schenck / von Nideggen zur Horst / Johann Friderich von Bodlenberg genandt Kessel zum Graben / Wilhelm von Leeradt zu Honstorff / Johan Degenhardt Freyh. von Merode zu Schloßburg / Johan von Harff F. H. zu Drimborn / Carl von Baexn H. zu Veyenaw / Johan Wilhelm von Hasselt zu Hasselsrath / Frantz Dieterich von Kolff zu Hausen / Hanß Werner von Hetzingen zu Eschweiler / Johan Henrich von Blatten Erbschenck des Fürst. Gülich zu Fritzheim / Johan Otto von Gymnich H. zu Vischell, Conrad von und zu Breidmar, Werner von Binsfeld zu Nideggen, Philipp Henr. zu Benting zu Vülffrat, Johan Hen. von Widendorff zu Bustorff / Johan Leonardt v. Hocherbach zu Vetweiß, Johan Degenhardt von Hall, Adolff von Elempt zu Burgaw (89) gaw / Wilhelm von Hanxleden zu Gangelt / Melchior von Cortenbach, Johan Wilhelm von Herssell, Rudolff von Raeßfeldt zu Creutzaw, Henrich von Vercken H. zu Hemmerßbach / Werner von Wolffen zu Goer / Johan Jacob von Scheiderich zu Stummell und Horst / Marselius Werner von Berg genandt Dürffenthall zu Durffenthall / Johan von Mirbach zu Tichelen, Hanß Herman Bawyr H. und Erb-Vogt zu Botscheit, Wilhelm von Winckelhaussen H. zu Merle, Bernard von Altenbrug genant Velbrug zu Garraidt, Rütger Bertram von Schöler zu Schöler und Grundt, Peter von Bawyr zum Bawyr, Eberhart von Bottlenberg genant Kessel zu Hackhaussen und Kesselberg, Gumprecht von Geuertzhaen zu Attenbach, Wilhelm von Wylich, Stephan von Hanxleden zur Burgh / Eremundt von Waldenburg genant Schinckern zu Unterbach und Radt Christoffel von Overheidt zum Schirpenbroch / Wilhelm Dietherich von Vlatten zu Maubach, Werner von Ketzgen zur Klee, Wilhelm von Ketzgen zu Ausem und Gereßhoven, Johan Otto von Efferen H. zu Stoelbergh, Herman von Hanxeler von Horst, Rheinhardt Print von Horcheim, genant von de Broill zu Ror und Rhat, Johan Dietherich von Metternich zu Müllenarch, Adolff von Hetzingen zu Aprodt, Hanß Dietherich von Gritteren zu Müntz und Glimbäch, Diederich von Zwenbruggen zu Broch / Fried. Wilhelm von Palandt von Glaidbach, Johann von Lunningk zu Niderpleiß / Wilhelm von Bock zu Patteren / Hauß Christoffel von Hammerstein zu Hoenradt / Wilhelm von Hilleszheim zu Niderbach, Johan Bertram von Scheidt genant Weschpfenning zu Hulltorff, Broell Sarenbach, und Rhorkoven, Johann Werner Roest von Werß, Johann Wilhelm von Hugenpott zum Hugenpott, Johann Henrich von Winckelhaußen zu Winckelhaußen / Werner von Etzbach zur Duckenburgh, Arn. Henr. von Weverden H. zu Droue, Wilhelm van Zweifel zu Wahn / Marsilius von Palandt zu Wachendorff / Johann Reinhard von Zweifel zu Ouerheidt, Hanß Görgen von Bellinghaussen zu Altenbernsaw, Anthon Krummell von und zu Nechterßheim, Rutger von Landtsbergh zu Landtsbergh, Wilhelm Dieth. von de Reuen zu Lohmar und Vorst/ Adolff Quadt zu Buschfeld/ Alexander von Drimborn zu Durweiß, Wilhelm von Metternich zu Mullekoven und Stade T. O.R. Dietherich Krummell von und zu Nechterßheim / Johann Christoff Bocholtz zu Waldneel / Volmar von Scheidt genant Weschpfenning zu Eyßfeldt, Adolff von Zweiffell zu Wyßen und Sultz/Adolff H. zu Gymnich wegen deß Hauß Vlatten / Johan von Osenbroch zum Han / Ad. Frentz zu Kendenich, Wilhelm von Winckelhaußen, Hen. Walpott H. zu Königsfeldt, Weinandt Freyherr von Cinöthen Herr zu Etzweiler, Johan Werner von Leeradt zu Leeradt / Dieth. von Westrun zu Holtum und Alffter / Adam von Lövenich zu Gunderstorff / Adolff von und zu Binßfeld, Wilhelm Carl von Harff zu Lorsbeck, Werner von Gymnich Herr zu Kettenheimb / Engelbert vom Scheidt genant Weschpfenning / Wilhelm Arnold von Geuertzhaen, Wilhelm von Jülich zu Dorp, Johan von Breidenbach zu Vorßbach, Johann Friederich H. zu Schaßberg, Johan Bert. Freyherr von Sintzigh, Adam von Grein, Wilhelm von Ähr zu Goltzheim / Anstel von Holtorp, Johann Leonhard vom Hocherbach zu Vettwaiß, Mattheiß Wilhelm von Spe zu Merottgen, Wilhelm Karl von Harff / Werner von und zu Vercken / Johann von Mirbach zu Techetlen / Dham Luther Quadt von Landts=kron zu Flammerßheim / Dieth Krummell von Netterßheim / Wilhelm von Oßbech / Johan Damian vom Harff zu Harff/ Ferdinand von dem Bongarde H. zu Heiden/ Anthon Henrich Freyherr von Palandt und Merjame, Frantz Wilhelm von Spieß. Union N.6. (90) . . Union de Anno 1647. Ir Ferdinandt der Dritte von Gottes Gnaden Erwölter Römischer Käyser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungaren, Boheimb, Dalmatien Croatien und Schlavonien ꝛc. König / Ertzhertzog W zu Oesterreich / zu Burgund / zu Brabandt / zu Steyr / zu Karnten zu Crain, zu Lützenburg zu Würtenburg, Ober= und Nider Schließien, Fürst zu Schwaben, Maggraff des Heyligen Römischen Reichs zu Burgaw zu Meheren, Ober- und Nider Laußnitz, Gefürster Graff zu Habspurg Tyrol / zu Pfierdt / zu Kyburg / und zu Görtz / Landgraf in Elsaß/ Herr auff der Windischen Marck/ zu Portenaw und zu Salins ꝛc. Bekennen vor uns und unſere Nachkommen am Reich offentlich mit diesem Brieff / und thun kund allermanniglich / daß uns die sämbtliche Gülich, Cleve, Berg, und Marckische Land-Ständ durch ihre an Unserem Käyserl. Hoff anwesende Deputirte / in Unterthänigkeit vor- und anbringen lassen, was gestalt sie zu Erhaltung dieser von zeit des jüngst abgelebten Hertzogen zu Gülich / in höchster Confusion, Krieg / und Ungelegenheit geschwebten, und auff den eussersten Gräntzen des Reichs ligenden Landen / insonderheit aber zu beständiger Conservation ihrer althergebrachter Privilegien, Recht und Gerechtigkeiten eine Erb-Vereinigung, noch in Anno Sechszehenhundert Sieben und Viertzig einhelliglich beliebt und auffgerichtet auff Maß und Weiß / wie dieselbe von Wort zu Wort hernach geschrieben stehet/ und also lautet. Wir Land-Ständ auß Ritterschafft und Stätten der HertzogThumben Gülich, Cleve, Berge der Graffschafften Marck und Ravensperg / Thun kund und zeugen hiemit vor uns und unsere Nachkommen und Jedermanniglich/ nach dem Weyland unsere Vorfahren LandtStänd der vorbesagten Hertzog-Thumben und Graffschafften sich zu Conservation der Landen Freyheiten, Privilegien, Rechten, Herkommen und Gewonheiten in Anno Vierzehenhundert Sechs und Neuntzig auff Tag S. Catharina Erb= und ewiglichen mit einander vereinigt / und in gewisser massen verbunden haben, dieselbe Erb-Verbundnus auch von den Röms. Käyserl. Maystäten erst Ferdinand / hernacher Maximiliano in Anno Fünffhundert sechs und sechßig, und mehr folgenden Röm. Käyserer Allergnädigst ist confirmirt worden, und aber eines theils solche ErbVereinigung zwaren niemahlen in abgang gerahten, jedoch nach tödlichem Hintritt, Weiland des Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, H. Johann Wilhelms Hertzogen zu Gülig Cleve und Berge, Graven zu der Marck, Ravensperg, und Moerß, Herren zu Ravenstein Christseeligsten andenckens / wegen der eingefallener schwärer und betrübter Kriegszeiten und sonsten zwischen Chur- und Fürsten dieser Fürsten-Thumb und Landen succession halber entstandener Mißhelligkeiten / anderen theils auch wegen des einen oder anderen Lands Freyheit, Privilegien, Reversalen, Altenherkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, und darüber am Käyserl. Hoff cum plena causae cognitione in Contradictorio Judicio erhaltener Rescriptorum End-Urtheilen/ und sonsten vermög voriger Verträge erworbenen Rechten notoriè contraveniirt worden wie noch / und weitere infractiones derselben / als auch andere Gefahren und Nachtheilen ins gemein oder besonders bey jetzigen Conjuncturen der Zeit zu befahren seyn mögten; Daß Wir demnechst eintzig und allein zu Confervation der so thewr erworbener und obbesagter Landen Freyheiten / Privilegien / Reversalen / Altenherkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeiten / auch die von Zeit zu Zeit unterhaltener vertrewlicher corre (91) correspondentz Liebe/ und affection bester gestalt zu continuiren solche in Anno Vierzehenhundert Sechs und Neuntzig auffgerichtete Erb-Vereinigung ihres Buchstablichen einhalts so viel dieselbe deren vorgemelten Landen Freyheiten / Privilegien / Reversalen / Alten herkommen / Gewonheit / Recht / und Gerechtigkeiten betrifft / als wan die von Wort zu Wort hierin begriffen wären, wiederholt, ernewert, und uns abermahls hiermit vestiglich verbunden haben / widerholen erneweren und verbinden uns auch hiermit am kräfftigsten vor uns und unsere Nachkommen zu ewigen Tagen, weiter und ferner also zusammen, daß in allem deme, was zu mehrgemelter Erb vereinigten Landen Conservation / auch zu Erhaltung deren Uhralter Freyheit Privilegien, Pacten, Reversalen, Altenherkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten, wie nit weniger obgemelter erhaltener Käys. Rescriptorium, End-Urtheilen und sonsten vermög voriger verträge erworbener Rechten dienlich und ersprießlich seyn mögte, eine Landtschafft der anderen mit Rath, Trost, Hulff, und Beystand getrewlichst assistiren, und dabey steiff vest, und unverbruchlich nun und zu den ewigen Tagen halten, auch in gemeinen sachen, welche die gesambte Erb-Vereinigte Landschafften beruhren und angehen, ohne der gesambten Erb-Vereinigter Mitt-Ständen consens und bewilligung nichts resolviren / thun / noch vornehmen / auch thun oder vornehnen lassen sonderen darinnen alle vor einen Man stehen, und was dargegen, vorab aber der herbrachten Freyheiten / Privilegien / Reversalen / Alten herkommen / Gewonheit, Recht, und Gerechtigkeiten und denselben zuwider ins künfftig den gesambten Erb-Vereinigten Landschafften begegnen und widerfahren mögte; Solches alles mit gemeinem Rath und Kösten nach träglicher Proportion eines jederen Lands divertiren und abkehren sollen und wollen, solcher gestalt auch, wofern ein oder ander Stand dieser Unirter Landen ichtwas die gesambte Erb-Vereinigte Landschafften angehende ohne der gesambter Unirter Mit-Ständen consens und bewilligung resolviren, thun oder vornehmen würde, daß dasselbe nul, nichtig, krafftlöß und in sich unbundig sein, und darfür gehalten werden solle; Imfall auch ein oder ander Landschafft absonderlich gegen habende Freyheit / Privilegien / Pacten, Reversalen Altenherkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeiten ob mehrgemelte Käyserl. Rescripten, End=Urtheilen und sonsten vermög voriger verträge erworbenes Recht von den Landsherren oder anderen / wie dieselbe seyn mögten / beschwärt und betrangt würde sollen und wollen Wir alsdan gleichmässig alsgesambt Uniirte und Vereinigte Land-Stände auff vorhergehendes ansuchen der beschwärten Landschafft und derselben kösten durch rechtlich oder ander zulässige dienliche und ersprießliche mittelen uns solchem beschwär in gesambtem Nahmen widersetzen, auch dessen abstell- und ersetz- auch Conservirung solcher Freyheit, Privilegien, Altenherkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit / so dan der Käyserlichen Rescriptorum End=Urtheilen und sonsten vermög voriger Verträge erworbenen Rechtens durch gesambte Räth und Beystand auffs kräfftigste und beständigste beforderen helffen. Damit aber diese unsere auffrichtig vernewerte / und zu den ewigen Tagen unzertrenliche Erbvereinigung nicht in ungleiche Gedancken gezogen / oder uns unseren Erben / und Nachkommen zu einer gefährlicher und unzulässiger conspiration außgedeutet werden mögte; So bedingen Wir Uns hiemit am zierlichsten, das alles eintzig und allein zu erhaltung der Landen Freyheit / Privilegien / Pacten, Reversalen / Altenherkommen / Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten Käys. Rescriptorum End-Urtheilen und sonsten vermög voriger Verträgen erworbenen Rechtens sambt und sonders wieder den und die jenige, welche die angerechte Erb-vereinigte M ⸗⸗(92)nigte Ländersambt oder sonders darin einiger gestalt directe vel oblique beschwären oder betrangen würden, angesehen, und von niemand in einem anderen Verstand gezogen werden können noch solle, alles das selbe und was sonsten zu der mehr offtgedachten Landtschafften und derselben herbrachten Libertäten, Privilegien, Pacten, Reversalen, Altenherkommen, Gewonheit, Recht, und Gerechtigkeiten auch Käys. Rescripten End-Urtheilen, und sonsten vermög voriger Verträge erworbenen Rechtens conservation nun und ins künfftig immermehr gedeyen kan / globen und versprechen Wir eine Landschafft der anderen obbeschriebener massen und formb an leiblich außgeschworenen Aidtsstatt bey Christlichen wahren Worten, trewlich, auffrichtig, frömlich, und ewiglich also zu praestiren und zu verrichten / daß Uns daran nichts unter was Schein oder Praetext das auch genohmen oder erdacht werden könne behinderen noch keine Landtschafft auß diesser vernewerter Erb-Verbündtnüs unter was Schein Nahmen oder vorfallende Gelegenheit, daß auch seyn möge ohne der sämbtlicher Landschafften einhellige Bewilligung nun und zu den ewigen Tagen nicht außtretten sollen noch wolten. Auch h aben wir une ferners vereinigt, abgeredt, verglichen, und verbunden vor Uns, unßer Erben und Nachkommen, das zum fall dieser Erb-verei nigter HertzogThumb und Landen angehörige Mitglieder, wer es auch wäre, diese Union und Verbuntnus zu unterschreiben sich beschwären / und gegen diesen einhalt im geringsten wider handlen würde, daß selbige ipso facto vor ein abgeschnittenes und verstorbenes Glied erkandt und erachtet / in der That seyn und bleiben / zu keiner Versamblung dero Land-Ständen / weder Er noch seine Nachkommelingen zu den ewigen Tagen zugelassen / weniger sein Votum krafft haben, sonderen vor null und nichtig gehalten gestalt dan auch niemand von den abwesenden zu den Land-Tags Beschlagungen oder Versamblungen, Er habe dan zuvor diese wollbedachtlich ernewerte Union eigenhändig unterschrieben / admittirt und zu gelassen werden solle; Zu warheits Urkund haben Wir Land-Stände auß Ritterschafft und Stätten dero vorberührter Hertzog-Thumben Gülich, Cleve, Berge, als auch der Graffschafften Marck und Ravenspergh diese reno virte Erb-Verbundnns eigenhändig unterschrieben; So geschehen Cölln am Rhein den Fünff und Zwantzigsten Februarii Anno Se chszehn Hundert Sieben und Viertzig Gülische Ritterschafft und Stätte. Johann Bertram Freyherr von Sintzig Erb-Marschalck / Carl von Baren Freyherr zu Navil und Veyenaw, Wilhelm Freyherr von Leeradt zu Honstorff, Wilhelm von Harff Freyherr zu Alstorff, Joh. Freyherr von Harff/ Herr zu Drimborn / Werner Herr von Gimnich Herr zu Kettenheim, Wilhelm Herr zu Binßfeldt, Werner von Harff zu Geilenkirchen Herr zu Landts-Cron / Frantz Dietherich Kolff von Vettelhoven / Wilhelm von Wylich zu Bernsaw, Hugo Ernst von der Leyen Herr zu Adendorff, Rudolff von Raeßfeldt zu Creutzaw, Dam Luther Quadt von Lands-Cron zu Flammersheim / Wilh. Degenhardt von Hompesch H. zu Bolhem und Frawenberg, Henrich von Vercken Herr zu Hemmersbach/ Henrich Wilhelm von und zu Leeradt, Johann Otto Freyherr von Gymnich Herr zu Vischell / Ad Freyherr von Virmund / Wilhelm von Ketzgen zu Gereßhoven. Wegen (93) Wegen der Haupt=Statt Gülich. Dietherich Schreiber Licentiatus. Johann Coppertz Johann Pontz. Wegen der Hauptstatt Deuren. Wegen der Haupt-Statt Münstereyffel. Wilhelmus Rhaun. Johann Billigh Wegen der Haupt-Statt Eußkirchen. Clevische Ritterschafft und Stätte. Johann Sigismund von Wylich Baron de Lottum, Steph. Quadr von Wickradt H. zu Creutzberg und Murmpter, Johann von Ulfft zu Backhuissen, Adolff von Lützenradt H. zu Clarenbeck, D. Carl von Wylich H. zu Winnenthale F. H. zu Richholtz / Arnoldt Adrian Frey-Herr zu Bilandt Herr zu Halt, Degh. Bert. Frey-Herr von Loe Herr zu Wissein, Conradheim, Herm. von Wittenhorst Herr zu Soenßfeld, H. Wilhelm von und zu Hopff zu Polwig, Conradt von und zu Streunkhede, Jan von Gaenenburg genant von Hoestem, Albert Giszb. von Huchtenbrug Herr zu Gaetorff Erb-Cammer, Bernhard Spaen zu Crinßwick, Wolter Morian zu Calbeck, Friederich Cloeck zum Bernelaw, G. lan van Eyckel zu Groen, Johan Herman H. zu Wylich zu Z. Tengnagell H. zu Zehlem, Adolff Herr zu Wylich, Stephan von Wylich zu Kervenheim, Caspar von Sieberg zu Foerd. Statt Cleve. Arnoldt von Diest Doctor und Bürgermeister daselbst / Johann Nieß Doctor. Xanten. Embrich. Duißburg Bernhard von Briel Henrich Duiffhuist alt Wilhelmus Brinck Bürgermeister. Bürgermeister daselbst. Bürgermeister alda Rutger Becker Rhats Wilhelm der Beck Dr. Wolter Lenecken Verwanter und Scheffen alda. Scheffen daselbst. Reeß. Wesel. Calcar. Walt Christoffel von Anthon Therſchmitter Henrich Söter LicenHiltensberg BürgerDr. Bürgerm. daselbst. tiatus zu zeit Bürgermeister alda. Arnold de Beyer Dr. meister. und Scheffen der Statt Dith. von Bockhorst Arnold Hachten als Rhats-Verwanter daWesel. Scheffen. ſelbſt. Bergische Ritterschafft und Staͤtt. Bert. von Nesselradt Herr zum Stein und Ehrenstein Erb-Marschalck und Erb-Cammer, Johan Bert. Weschpfenning F. H. von Scheidt zu Heltorff Weschpfenning Broell. Saurenbach und Rotzen Khoven, Johann Degenhardt von Hall zu Ophoven und Landscheidt, Rutger Bert. von Schöller zu Schöler und Grund, Johan Henrich von und zu Winckehaußen, Hanß Georg von Bellinghausen zu Alten Bernsaw H. zu Itteren und Metzenhoven, Johann Wilhelm von Hugenpoet zum Hugenpoet Johann von Luninck zu Niderpleiß / Johan Rheinhard von Zweiffel zu Overheit / Johan Dieth. von Etzbach zu Duckenburg / Wilhelm von Zweiffel zu Wahn, Hanß Sigismund von Bernsaw Herr zu Hardenberg, Johan Dieth. von der Horst / Christoffel von Overheidt zum Suepenbroch / Everhard von Bottlenberg gnt. Kessel zu Hackhaussen, Emundt Godtfried Freyherr von Bochholtz T. O. R. Adam von Schlebusch zu Oberbach / Rutger Weis M 3 9(94) Weinandt Quadt zu Alsbach / Wilhelm von Hildesheimb zu Niderbach / Ludtwich Lulstorff zu Haen, Jacob von Newhoff zum Ellbroch, Walraff Rheinhardt von Gevershaen zu Attenbach / Frantz Gottfriedt von Bottlenbergh genandt Surp, Wolff Scheiffart von Merode, Eremundt Freyherr von Waldenburg genandt Schinckern zu Unterbach und Rhath / Bertram Scheiffart von Merode, Engelbert von Scheidt genant Weschpfenning, Ludtger von Winckelhausen, Adolff von Hetzingen zu Apradt. Peter Jäger. Wegender Haupt-Statt Lennep Johann Clauth. Wegen der Statt Rättingen. Adolff von Katterbach, Jobst von Hammerstein zu Hanradt, Johann von Ossenbroch zum Hain / Matthias von Nesselradt Herr zu Rhadt Matthias von Nagel zu Lützenradt. B. Nettesheim. Wegen der Haupte Statt Düsseldorff. Christ. Hagedorn Iunior. Wegen der Haupt-Statt Wipperfürt. Maͤrckische Ritterschafft und Stätte. Gothardt Friederich von der Marck zu Villigst und Reuschenberg Wenneman von Newhoff zu Baldenern Erb-Vogt, Stephan von Newenhoff zum Newhoff, Johan von der Marck zu Stern, J. Georg von Syberg zu Wischelingen, Dieth. von Reck zu Reck, Frantz Boldeswing zur Ickeren, Christoffel von Plettenberg zu Scharffenbeck, Goßwin Ketteler zu Heringen / Wilhelm Daniel zu Thedringhaußen und Borgman zu Camen, Dieth. Overlacker zum Niderhoffen, Wilhelm Friederich Pieck, Hendrich von Schwansbell zu Schwansbell, Henrich Wilhelm von Elverfeldt Herr zu Herbede / Gerardt von der Reck Herr zu Witten, Wilhelm Hugenpoet zu Goßwinckel und Weißhemerde, Dieterich von der Recke zu Ontorpff / Johann von der Gyßenbergh zu Gyßenberg, Johann Wilhelm von Lohe zu Clarenberg, Jost Wessel Freydag zur Beißenburg, Wennemar von der Reck zu Hammell H. zu Sypell Robert Stael H. zu Steinhaussen, Conradt von Elverfeldt zu Vertding Melchior Dietherich von Bürn / Dieth. Johan von Voß zum Radenberg Rutger von Düngellen zur Daelhaussen, Gisbert Bern von Bodelsschwing zu Bodelschwing Wegen der Statt Soest. Ottmar Menge Gerhardt Klotz, Johann Gottfried Grimmans. Wegen der Haup-Statt Hamm. Herman von Heeßen, Frantz Mechelen Balth. Conradt Zahn Doctor, GottWegen der Statt Unna. friedt zum Beige. Henrich Morian. Wegen der Statt Camen. Stephan Lürman Wegen der Statt Iſerlohe. Albert Proell Wegen der Statt Schwert. Wegen der Statt Lünen. Caspar Schorlemmer/Gotthard Hoven. Wegen der Statt Bochum. Adolff Wittgenstein. Ravenspergische Ritterschafft und Staͤtte. Jobst Dietherich von der Horst Herr zum HaußMiehlen und Millenforst Und Uns darauff ermelte Land=Stände unterthänigst angeruffen und gebetten, daß Wir als das Oberhaupt im Heyl. Reich vor inserirte Erb-Vereinigung zu deren desto stett- und vest-Erhaltung auß Käyserl. Macht, (95) Macht/ Vollkommenheit zu confirmiren/ und zu bestättigen gnädigst geruheten; Daß Wir angesehen solche gedachter Erb-Verainigten LandStänden demütige zimliche Bitt, auch derselben unterthänigste getreweste devotion, in welcher sie gegen Uns und dem Heyligen Reich jederzeit beständig verblieben / auch darin noch ferner zu continuiren deß unterthänigsten Erbietens seynd, und darumb mit wollbedachtem Muth, guten Rath und rechtem Wissen, auch außselbst eigner bewegens obeinverleibte Erb-Vereinigung alles ihres Inhalts gnädigst Confirmirt / Approbirt Ratificirt und bestättigt; Thun daß auch Confirmiren / Approbiren / Ratificiren, und bestättigen dieselbe hiemit in Krafft dieß Brieffs, wie solches am kräfftigsten und beständigsten seyn kan oder mag/ und meinen, setzen und wollen, daß mehrgedachte Erb-Vereinigung in allen ihren Puncten, Articulen, Clausulen, Inhalten Mein- und Begreiffungen bündig, kräfftig und mächtig seyn auch steet, vest, und unverbrüchlich gehalten und vollzogen werden, auch mehrgemelte Land-Ständt sich derselben ruhig lich frewen / gebrauchen und geniessen sollen und mögen / von allermänniglich unverhindert jedoch uns und dem Heyl. Reich und sonst männiglich an seinen: insonderheit aber der prætendirenden Theilen an ermelten Landen habenden Rechten unnachtheilig und unschädlich. Und gebieten darauff allen und jeden Chur-Fürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen Prælaten, Graven, Freyen, Herren, Ritteren, Knechten, Land-Vögten, Hauptleuthen, Vitzthumben, Vögten Pflegeren, Verweseren, Ambtleuthen, Land-Richteren, Schultheißen, Burgermeister Richteren, Räthen, Bürgeren, Gemainden, und sonst allen anderen unseren und des Reichs Unterthanen und Getrewen / was Würden / Standt oder Wesens die seynd / ernst- und vestiglich mit diesem Brieff und wollen, daß sie obgemelte Erb-vereinigte Land-Ständt bey obinse rirte Erb-Vereinigung und dieser unser darüber interponirten Käyserl. Confirmation in Vnserem Nahmen Schützen und Handt haben / und sich deren ruhiglich frewen gebrauchen, genießen, und dabey allerdings verbleiben lassen, und darwider nit irren bekümmeren beleidigen, noch beschwären, noch solches zu geschehen verstatten, viel weniger schaffen noch befehlen in keine Weiß noch Wege, als lieb einem jeden seye Unsere schwäre Käyserl. Ungnad und Straff, und darzu ein Poen nemblich Fünfftzig Marck Löttigs Golts zu vermeiden, die ein jeder, so offt er freventlich hierwidert hätte, uns halb in Unser und deß Reichs-Cammer und den anderen halben Theil mehrgemelten Erb-Veräinigten LandStänden unnachläßlich zubezahlen verfallen seyn solle; Mit Urkund dieß Brieffs besiegelt mit Unserem Käyserlichen anhangenden Insiegell, der geben ist in Unßer Statt Wien den Dreißigsten Monats Tag Junii nach Christi unsers lieben Herren und Seeligmachers Gnadenreiche Geburt im Sechszehn Hundert Vier und Fünfftzigsten, Unserer Reiche, des Römischen im Achtzehenden, des Hungarischen im Neun und Zwantzigsten und des Boheimischen im Sieben und Zwantzigsten Jahren. Ferdinandt m. p. Ferdinand Graff Kurtz. . Ad Mandatum Sacrae Caesareae Majestatis proprium. . (L.S.) Wilhelm Schröder. d An . L.B. (96) An Pfaltz⸗Newburg Antwort auff sein vom 31. Maij 1637. gethanes Schreiben die Gülisch- und Bergische LandStände betreffendt 25. Augusti 1637. Erdinandt der Dritte etc. Tit. Vns ist L.A. C dero Lieb. Schreiben sub Dato Düsseldorff den 31. Maij dieses Jahrs zu recht eingelieffert worden, darauß Wir mit 6 mehrerem verstanden was dero Liebd. wegen der von den Gülich- und Bergischen Land-Ständen vorgenommenen Außschreibung einer Zusammenkunfft eines gefallens angestelter Contribution / und daß Sie solche über die zugelassene Process-Unkösten anstellen klagweiß angebracht/ auch wegen der in Anno 1627. und 28. von den Standen auffgerichte Union erinnert angesucht und gebetten hat. Nun hat so wol Weylandt Vnßer Fr. geliebter Herr und Vatter und nechster Vorfahrer am Reich Käyser Ferdinandt der ander höchstseeligster Gedächtnus den 2. und 5. Octobris des 1635. Jahrs der Contribu tion halber dero Final decision, wie auch Wir selbsten in Krafft der von Ihrer Liebd. und Käyserlicher Majestät Christmiltesten Andenckens gehabter Vollmacht und Plenipotens den 14. Februarii jungsthin Unßer Erklärung ergehen und außfertigen lassen, wie dero Liebden gnugsamb bewust, darbey es billig seyn verbleiben hat: inmassen Wir dan auch auff der Landt-Ständt Ritterschafft und Stätte der Fürsten-Thumben Gülich und Berg beschehenes allerunterthänigstes ansuchen über vorbemeltem Unserem vom 14. Februarii ertheilten Beschäidt Unsere Erleuterung gethan, das nemblich die Befreyung von den Collecten allein auff die Pfachter so die Fürstliche Cammer-Güter in Pfachtung haben gemeint die andere aber des Fürsten Unterthanen im Lande zu contribuiren schüldig seyn sollen. Betreffend die von der Liebd. gebettene Cassation der im Jahr 1627. und 28. auffgerichtete Union, weil dieselbe zu nichts anders, als der Ständen in Actis beschehene Erklärung nach / angesehen als zur Conservation ihrer der Ständen Privilegien und Defension des Vatter-Lands und Wir dieselbe bey den Regirenden Hertzogen zu Gülich und Berg hergebracht; Als können Wir nit sehen noch befinden, wie dero Liebd. (zumahlen Wir der Possession jetzgemelter Fürsten-Thumber und Länder halber bey vorigen Käyserlichen und Unseren eignen Erklärunges allerdings bewenden lassen) sich des fals zu beschwären Ursach hat; So Wir dero Lieb. in Antwort nicht bergen wollen / und seyn und verbleiben deroselben rc. Wien den 25. Augusti A. 1637. Vescheid in Sachen der Gülisch= und Bergischer Land-Ständen contra Pfaltz-Newburg den 22. Februarii An. 1640. Principium. Ero Römis. Käys. / auch zu Hungaren und Boheimb Königlicher Majestät Unserem allergnädigsten Herren ist in Unterthänigkeit referirt und vorgebracht S worden, was bey deroselben der Durchleuchtigste Fürst Herr Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Grave bey Rhein / Hertzog in Baͤyeren, Grave zu Veldentz, und Sponheimb, wider die Gülich- und Bergische Land-Ständt, und gegen Seine Fürstliche Durchleucht hinwie (97) wiederumb erstbesagte Gülich= und Bergische Land-Ständt zeithero des 14. Aprilis nechst verwichenen 1639. Jahrs in unterscheidlichen Memorialen und Schrifften in Unterthänigkeit klagent angebracht und gebetten; Ob nun wohl Allerhöchst gemelte Ihre Käyserliche Majestät sich keines anderen versehen, dan es würde beyde Theil bey dero so vielfaltig ergangenen Decisionen und Verordnungen dermahlen eins sich zu Ruhe und Frieden begeben, und derohalben bey Ihrer, ohne das tragenden schwären Käys. Regirung mit fernerem Anlauffen und newen Klagen verschönt haben, nachdeme Sie aber vernehmen müssen, daß ein und ander Theil abermahls mit Beschwärden gegen ein ander in unterscheidlichen Schrifften einkommen, und umb deren Käys. Abhelf= und Remediirung gebetten; Als haben Sie dieselbe auff reiff= und gnugsame der Sachen Erkändtnus, nachfolgender gestalt verabscheidet. Clausula Concernens. Was dan die von Seiner Fürstl. Durchleucht begehrte Cassation der Land-Ständ Union belangen thuet, da erinneren Sich Ihre Käyserliche Majestät annoch gnädigst, was so wol deroselben in Gott ruhender Vatter Christmiltester Gedächtnus, als auch Sie selbsten sub Dato den Fünff und Zwantzigsten Augusti des verwichenen 1637. Jahrs hierüber resolvirt, und weilen die Union zu nichts anders als zu Conservation der Privilegien und Defension des Vatterlands angesehen, auch von alters hero bey den verstorbenen Hertzogen zu Gülich hergebracht, zumahlen aber den beschriebenen Rechten, Reichs-Satzungen und der gülden Büll nit zuwider, als haben Ihre Käyserliche Majestät nicht sehen noch befinden können / wie sich mehr Höchstgemelter Herr Pfaltz-Grave darab zu beschwären Ursach gehabt, gleichwol, daß die Ständ auch ihres theils derselben gemäß geleben und hierinnen weiter nicht gehen sollen. FINIS. Welches alles mehr allerhöchstgemel. Ihre Käyserl. Mayst. offt ernenten beyden Partheyen auff ihre beyderseits beschehenes gehorsambstes Anbringen und Bitten zu endlicher dero Käyserl. Resolution und Verabscheidung zu ertheilen gnädigst anbefohlen / und verbleiben denselben sambt und sonders mit beharrlichen Käyserl. Gnaden und allem gutem vorderist woll beygethan. Signatum zu Wien unter Ihrer Käyserlichen Majestät hiervorgetruckten Secret-Insigell den zwey und zwäntzigsten Monate Tag Februarii ein Tausend Sechshundert und Viertzigsten Jahr rc. ☛ Nd Uns darauff ermelte Land-Stände Unterthänigst angeruffen und gebetten / das Wir / als das Oberhaupt Q im Heyligen Reich vor inserirte Erb-Vereinigung zu deO ren desto stät und vest-Erhaltung auß Käys. Macht, Vollkommenheit zu confirmiren, und zu bestättigen gnädigst geruheten; Das Wir angesehen solche gedachter Erb-Vereinigte LandStänden demütige zimliche Bitt, auch derselben Unterthänigste getreweste devotion, in welcher sie gegen Uns und dem Heyligen Reich jederzeit beständig verblieben / auch darin noch ferner zu continuiren des Unterthänigsten Erbietens seyndt und darumb mit wollbedachten Muth, guten Rhat und rechten Wissen, auch auß selbst eignet bewegens obeinverleibte Erb-Vereinigung alles ihres inhalts Gnädigst Confirmirt / Approbirt / Ratificirt und bestättigt; Thun das auch Confirmiren / Approbiren / Ratificiren / und bestättigen dieselbe hiemit LC 9(98) hiemit in Krafft dieß Brieffs, wie solches am kräfftigsten und beständigsten seyn kan oder mag / und meinen / setzen und wollen / daß mehrgedachte Erb-Vereinigung in allen ihren Puncten, Articulen, Clausulen, Inhalten Mein- und Begreiffungen bündig/ kräfftig und mächtig seyn auch stät / vest, und unverbruchlich gehalten und vollzogen werden, auch mehrgemelte Land-Ständ sich derselben ruhiglich frewen, gebrauchen und geniessen sollen und mögen, von allermänniglich unverhindert, jedoch une und dem Heyl. Reich, und sonst männiglich an seinen; insonderheit aber der prætendirenden Theilen an ermelten Landen habenden Rechten unnachtheilig und unschädlich. Und gebieten darauff allen und jeden Chur-Fürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen Prælaten / Graven / Freyen / Herren / Ritteren / Knechten, Land-Vögten, Hauptleuthen, Vitzthumben, Vögten Pflegeren, Verweseren, Ambleuthen, Land-Richteren, Schultheißen, Bürgermeister, Richteren, Rähten, Bürgeren, Gemainden, und sonst allen anderen unseren und des Reichs Unterthanen und Getrewen, was Würden, Stand oder Wesens die seynd, ernst und vestiglich mit diesem Brieff, und wollen, daß sie obgemelte Erb-Vereinigte Land-Ständt bey obinserirte Erb-Vereinigung und dieser unser darüber interponirten Käyserl. Confirmation in Unserem Nahmen schützen und handhaben, und sich deren ruhiglich frewen, gebrauchen, geniessen und dabey allerdings verbleiben lassen, und darwider nit irren, bekümmeren beleidigen, noch beschweren, noch solches zu geschehen verstatten, viel weniger schaffen noch befehlen in keine Weiß noch Wege / als lieb einem jeden seye Unsere schwäre Kayserl. Ungnad und Straff / und dazu ein Poen nemblich Fünfftzig Marck Löttigs Golts zu vermeiden, die ein jeder, so offt er freventlich herwider thäte / uns halb in Unser und des ReichsCammer, und den anderen halben Theil mehr gemelten Erb-Vereinigten Land-Ständen unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle; Mit Urkundt dieß Brieffs besiegelt mit Unßerem Käyserlichen anhangenden Insiegell, der geben ist in Unßer Statt Wien den Dreißigsten Monats Tag Junii nach Christi unsers lieben Herren und Seeligmachere Gnadenreiche Geburt im Sechszehn Hundert Vier und Fünfftzigsten Unserer Reiche, des Römischen im Achtzehenden, des Hungarischen im Neun und Zwantzigsten und des Boheimischen im Sieben und Zwantzigsten Jahren. Ferdinandt m.p. . Ferdinandt Graff Kurtz. Ad Mandatum Sacrae Caesareae Majestatis Proprium. (L.S.) . Wilhelm Schröder. . 1 . Eines . ③ (99) Eines Hochlöblichen Churfürstl. Collegii gut achten die Gülich= und Bergische Sachen betreffendt. Allerdurchleuchtigster Käyser Gnädigster Herrꝛc. Ewer Käyserl. Mayst. gibt ein Hochlöblich Churfürstl. Collegium Unterthänigst zu erkennen / was massen rc. Clausula Concernens. Erner wären Ihro Liebden und Fürstl. 1.5 Durchl. dem H. Pfaltz-Graven alle Newerung und Kriegswerbung dardurch die Landen beunruhiget / und in Verderb gesetzt werden können ernstlich zu verbiethen rc. Damit aber auch Ewer Käyserl. Mayst. jetzt erzehlte Mandata nicht gleich den vorigen abermahls ausser acht gelassen / sondern vielmehr zu gebührlichem effect gebracht werden, wurde des Churfürstl. Collegii ermessen nach / gantz nothwendig seyn / nit allein gleichmässige Mandata poenalia und offene Patent, sub poena confiscationis bonorum und anderen gewissen, und nahmhafften hohen Straffen erkennen und publiciren zu lassen / darinnen allen Pfaltz-Graven Statthälteren, Cantzleren, Rhäten, Ambtleuthen, Schultheissen, Vögten, Richteren, Rentmeisteren, Einnehmeren, Pfennigs-Meisteren, Kriegs-Officirern, Soldaten, und wie Sie dan Nahmen haben mögen, ernstlich gebotten würde, daß sie sich aller von höchst Wollgemel. S. Fürstl. Durchl. einseitig und ohne außtrücklich Consens und Approbation der gemelter Ständen außgesetzte Steurer Einnahm und Eintreibung einiger der gleichen Gelder und was sonsten den Käys. Mandatis und Decretis zu widerlauffen möge / gäntzlich enthalten und müssigen oder aber in dessen Verbleibung denen Contravenienten dieser bezälten poenen zugewarten haben sollen / sonderen es wird auch weniger nit zu Erhaltung Käys. Mayst. hohen Respects / und daß die Betrangte des Käys. Schutzes in der that geniessen / und bey ihren alten Privilegiis und Herkommen geschützt / und gehandthabt werden mögen / eine Käys. ansehentliche Commission zum höchsten befürdert / welche auff einen oder mehr benachbarte Teutsche Chur= oder Reichs-Fürsten von Ewr. Käys. Mayst. derigirt, und darinne also viel anbefohlen würdt, daß der oder dieselbe vermög der Reichs-Constitutionen, und Käys. Ordnungen auff nicht erfolgende schüldigste parition die gehörige Execution auß Kayf Mayst. Macht vor- und an die Hand nehmen sollen, dergleichen modus procedendi in puncto non factae paritionis auff die Gülich= und Bergische Ihrer Liebd. und Fürstl. Durchl. bißhero angemasten Cammer Gefällen Kellereyen Ampt-heusser, Rentmeistereyen und Güter gebraucht werden können. Und demnach schließlichen Ermelter beyder Fürsten-Thumber angehörige Ritterschafften Stände und Stätte summum morae periculum vorwenden; So geruhen Ew. Käys. Mayst. zu mehrer Abwendung aller Gefährlichkeit dieser so hart betrangten Landen Ihro allergnädigst beliebt seyn zulassen, damit deßfals allergnädigste Verordnung, so viel möglich befürdert werden möge / welches der erheischender unumbgänglicher Notturfft nach Ewr Käys. Mayst. ein Hochlöbliches Churfurstl. Collegium Unterthänigst nit bergen / und sich zugleich zu dero Käys Gnaden gehorsambst empfehlen wollen. Datum Regenspurg den 16. Decemb. An. 1636. Auß gnädigster Verordnung eines Hochlöbl. Churfürstl. Collegii Mäyntzische Churfürstl. Cantzley. CopiN 2 (100) Copia Hertzog Philip Wilhelmen Pfaltz=Graven etc. der Gülich- und Bergischen Land-Ständen herauß gegebenet Erklärung de Dato Düsseldorff den 12. Septemb. 1641. Ir von Gottes Gnaden Philipp Wilhelm Pfaltz-Grave bey Rhein ꝛc. Thun kund und bekennen hiemit öffentlich, als zwischen dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, H. Wolffgang Wilhelmen Pfaltz-Graven bey Rhein rc. Unserem Gnädigsten Geliebten Herren Vatteren an einem / und dan dero Gülich- und Bergischen Land-Ständen von Ritterschafft und Stätten am anderen Theil/ dero habende Privilegia, Freyheiten / Altherkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeiten / allerhand Mißverstand Streit und Irrungen entstanden / gestalt alsolche Streitigkeiten an Ihro Käyserl. Mayst. Unsers Allergnädigsten Herrens Reichs-Hoff-Rhatt erwachsen, welche daselbst in Contradicto rio Iudicio pro & contra geraume Zeit von Jahren disputirt / und ventilirt worden: massen darauff erfolget / daß Allerhöchstgemel. Ihre Käyserl. Mayst. obgemelte Streitigkeiten durch underscheidlich außgelassene Allergnädigste Decisiones, Resolutiones, Mandata, und Rescripta endlich und definitive erörtert abgeurtheilt / und decidirt; und dan nichts billigers / als was dergestalt Höchstgemel. Ihre Käyserl. Mayst. decidirt / entscheiden und erörtert / daß demselben gebührende Einfolg und Parition geleistet werde; So globen und versprechen Wir hiemit bey Unseren Fürstlichen Ehren, Worten und Trewen, daß Wir alles das jenige was den Privilegien, Altenherkommen, Gewonheiten, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeiten gemäß, auch die von den Ständen zum offteren übergebene Vier Puncta, vermög der Käyserl. Decreten, Resolutionen, Mandaten und Rescripten (so viel die Ständ betrifft) recht fast und unverbrüchlich von uns und Unseren Nachkommenden Hertzogen zu Gülich und Berg observiren und halten sollen und wollen, auch schaffen und thun, daß niemandt unsertwegen dargegen etwas vornehmen und attentiren solle, mit dieser Gnädigster Erklärung / wan von uns oder unsertwegen directe, sive indirecte dargegen in einem oder anderen etwas vorgenohmen verordnet oder gehandelt werden solte; Daß solches jetzo alsdan, und dan als jetzo zumahlen nichtig und null, nichts würdig und krafftloß seyn und bleiben / auch die Ständ und Unterthanen demselben was alsolchen ihren Privilegien / Gewonheiten, Altherkommen, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeiten, so dan Decretis, Rescriptis, oder Decisionibus zuwider angestalt oder befohlen werden mögte, keines wegs zugehorsamen, oder demselben zu pariren verpflicht und verbunden seyn sollen, jedoch solle diese unsere Erklärung oder Resolution, uns an unseren zu den Gülich- und Bergischen Landen habendem jure successionis & possessionis keineswegs im geringsten praejudiciren oder nachtheilig seyn: massen dan die Ständt auch vermög denen Land-Tags Prothocollen sich dahin erklärt / daß sie keines wegs gesinnet oder gemeint obgemel. Decreta, Rescripta, und Mandata dahin zu ziehen oder außzudeuten / welches uns oder Unseren Nachkommenden Hertzogen zu Gülich= und Berg an den habenden Possession- und Successions=Rechten nachtheilig seyn könte; In Urkundt hierunter Unserer undengezeichneten Handschrifft und angehengtem Secret-Insigell. Geben Düsseldorff den 12. Septembris 1641. (L.S.) . Philipp Wilhelm. De (101) De Dato 25. Martii Anno 1625 On Gottes Gnaden Wir Philipp Wil=N.1. helm Pfaltz-Grave bey Rhein in Bäyeren, zu Gülich Cleve und Berg Hertzog Grave zu Veldentz / Sponheim der Marck / Ravensperg und Mörß / Herr zu Ravenstein / Thun kundt und bekennen hiemit öffentlich; Demnach Unsers Gnädigsten Geliebsten Herren und Vatters Fürstl. Durchl. Beyder Fürsten-Thumben Gülich und Berg hieselbst anjetzo in Corpore versambleten lieben und getrewen Land-Ständen von Ritterschafft und Stätten / Wir Unseren zu denselben habenden sonderbahren gnädigsten Vertrawen nach gegenwertigen unseren Statum warinnen Wir uns vor dießmahlen befunden haben zu erkennen geben, mit dem Gnädigsten gesinnen, uns ihren getrewen Rhat, und unterthänigstes Gutachten darüber zu eröffnen, deme zufolg dieselbe dan zu fernerer contestirung Ihrer bißheriger gegen uns tragender beständiger und getrewer Liebe / und affection, sich dahin gehorsambst erbotten haben, bey der Römischer Käyserl. Mayst. Unserem Allergnädigsten Herren, unser gegenwertiges Anligen mit Ihrer Allerunterthänigster Intervention bestmöglichst zu secundiren / und als viel immer thünlich zu befürderen/ damit zu Unserer unentbärlicher subsistens Unserem Fürstl. Hauß und Stammen gemäß von Höchstgemeltes Unsers Herren Vatters Fürstl. Durchl. auß dero hießigen Gülich- und Bergischen Cammer-gefällen uns ein gewisses Jährliches Deputat angewiesen, und verschafft, auch unweigerlich gefolgt; So dan wie biß anhero gegen ihren Unterthänigsten Willen, und ihres darvor haltens zu nicht geringem ihrem und dieser Gülich- und Bergischen Landen Nachtheil beschehen / Wir fürtershin von allen Consiliis nicht so gar excludirt / sondern vielmehr ihrem zu uns gesetztem unterthänigsten Vertrawen nach, dem Vatterlandt zu Trost, und der heylsamen Justiz zu Stewr, mit und nebens den Rähten darzu admittirt, und von mehr Höchstgemeltes Unsers Herren Vatters Fürstl. Durchl. in vorfallenden wichtigen Religion, Landt, und Städt concernirenden Tractaten und Negotiis, darvon Krieg und Friedt auch das successions-wesen dependiret, ohne unser und der Rhäten getrewen einrahten, und unterthänigstes gutachten nichts tractiret, resolvirt, noch geschlossen, weniger verordnet werden möge. Gleich wie uns nun alsolche beyder Fürsten-Thumben Land-Stände Bereitwilligkeit, und genohmene unterthänigste Re solution zu sonderbahrem Contento, und gnädigstem Wolgefallen gereichet, also erklären Wir auff Ihre bey uns darüber eingewandte Unterthänigste Bitt, uns gegen dieselbe hinwider gnädigst, daß bey Allerhöchstgemel. Ihrer Käyserl. Mayst. und sonsten anderwerts, wohe es vor nöthig werden solte/ Wir ihnen zum guten best möglichst interveniiren und dahin getrewlich cooperiren helffen wollen / damit von mehr Allerhöchstgemel. Käyserl. Mayst. Sie in ihren billig beschwärdten Allergnädigst erhört bey Ihrer hergebrachter Freyheit, und dieser Landen Privilegien, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten, und darüber ihnen ertheilten Käyserl. Decreten / so viel dieselbe die Ständ betreffen thun / gegen Jedermänniglich / wer die auch seyen / gebürend und kräfftiglich manutenirt / und gehandt habt / auch hingegen mit keinen eigenthätigen aufflagen, und exactionen, ohne der Land-Ständen vorgehende Bewilligung nicht beschwärt werden mögen / aller massen wir dan zu solchem End mehr Allerhöchstgemel. Ihre Käyserl. Mayst. nicht allein umb Ertheilung: DerKäyserl. N 1 (102) Käyserl. Schütz Allerunterthänigst imploriren wollen, sondern auch uns ferner dahin gnädigst erbiethen thun / unsere Hand davon nit zu entziehen vielmehr aber dieselbe (gleich sie an ihrem Orth zu thun uns Unterthänigst anglobt und versprochen haben) getrewlich und unaußsetzlich darbey zu halten, und unseren Fuß zu solchem Ende, so lang vor sie darzusetzen, biß dahin der von uns und ihnen desiderirter Zweck / unseres und ihres billigmäßigen suchens würcklich erreichet / und erhoben seyn werden / zu dessen mehrer Bestättigung, haben Wir diesen schein äigenhändig unterschrieben, und mit unserem Fürstl. Secret zuversiegelen befohlen. So geschehen Cöllen den Fünff und Zwantzigsten Martii des Ein tausent Sechshundert wey und Fünfftzigsten Jahrs. (L.S.) Philipp Wilhelm Pfaltzgraff. Clausula Concernens des Land=Tags Abscheidt de dato 17. Martii Anno 1653. N. 11. Achdem der Durchleuchtigster Fürst und C Herr, H. Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffe bey Rhein, in Bayeren zu Gülich, Cleve, und Berg, Hertzog, Graffe zu D Veldentz, Sponheimb, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herr zu Ravenstein rc. Dero Gülich- und Bergische LandtStände von Rhäte, Ritterschafft, und Stätte, auff den 15. verwichenen Monats Maij anhero zum Land-Tag gnädigst beschrieben, dieselbe auch darauff zu Seiner Fürstl. Durchl. Gnädigstem Gefallen in guter Anzahl sich gehorsamblich eingestelt haben; Als ist jetztgemel. LandtStänden durch seine Fürstl. Durchl. in Unterscheidlichen Puncten den Siebenzehenden selbigen Monats proponirt worden / wie die beylag sül lit. A. mit mehrerem außweiset. Clausula Concernens. Obwoll nun gleich Anfang dieses Landt-Tags allerhand Difficultäten zwischen den Gülich- und Bergischen Ritterschafft und Stätten sich hervor gethan, indeme der Haupt-Stätte Deputirte, daß die jenige Erklerung welche Ihro Fürstl. Durchl. deroselben Ritterschafft in dato 3. Novembris im Jahr 1649. gegeben, eingezogen, die von der Ritterschafft hingegen, daß selbige Erklerung zum effect gebracht werden mögte unterthänigst gebetten; So haben Höchstgemel. Ihr. Fürstl. Durchl. durch deroselben Statthalteren, Cantzler, und Geheime Rhätte die sache dahin vermittelen lassen, daß mit beyderseits belieben der effect von solcher Erklerung so viel deren Inhalt den Haupt-Stätten ihrem vorgeben nach zu wider seyn möchte / biß zu End dieses Land-Tags suspendirt / demnechst durch beyderseits Deputirte daruber gütlich conferirt / die hinc inde habende rationes vörgebracht, und alsdan dem befinden nach erkent; Was aber in solcher Erklerung begriffen / so Ihre Fürstl. Durchl. betreffen / und von dero allein dependiren thete, solches realiter vollentzogen werden solte Welches temperamentum dan auch von beyden Theilen Gülich- und Bergischen Land-Ständen von Ritterschafft und Stätten acceptirt und beliebet worden. FINIS. Welche (103) Welche unterthänigste Einwilligung Ihre Für stl. Durchl. von Dero Gülischen Land-Ständen von Ritterschafft und Stätten zu gnädigstem Danck angenommen / und ihnen darüber das gewöhnliche Reversal herauf zu geben befohlen. In Urkund der Warheit haben Ihre Fürstl. Durchl. diesen Abscheid mit eignen Händen unterschrieben/ und deroselben HoffCantzley Secret unter aufftrucken laßen / Düsseldorff den 13. Junii 1653. (L.S.) Philipp Wilhelm. Käyserliches Rescriptum 1. Septembris 1671. LEOPOLDT. Rs ist in Unterthänigkeit referirt worden. Was Dr. Ld. auff dero Land-Ständ angebrachte klagten und gesuchte Remonstrationem Protectorii für eine bericht erstattet / warüber auch die Land-Ständt sub praesentato 30. Julii nechsthin noch ferners Gravamina eingereicht. Wie wir nun aber noch zur zeit keine Ursach ersehen können waruml Wir von Unseren vorigen an dieselbe abgelassenen Rescripto abzuwichen haben. Als ermahnen Wir Dr. Ld. hiemit nochmahls gnädigst, daß Sie dero Ständ gegen Jhre Privilegien, Altesherkommen, Recht und Gerechtigkeiten, auch andere von Uns erhaltene Käyserl. Verordnungen nicht beschwären noch an ihren Zusammenkünfften zu prosequiren ihres Rechtens hinderen: Zu welchem End Wir auch deroselben die uns von besagten Ständen weiter eingegebene Gravamina hiemit einschliessen wollen, mit dem gnädigsten Befelch daß sie uns darüber innerhalb den nechsten zu Monathen von der Insinuation dieß / ihren Bericht gehorsamblich einschicke; Was aber Dr. Ld. gegen die Ständ wegen des Aids, damit sich dieselbe bey ihren Zusammenkünfften zu Cölln gegen ein ander verbunden / erinnert hat, solches haben Wir mißfellig vernohmen, und deßwegen durch ein absonderliches ernstes Rescriptum der gebühr gegen die Ständen beobachten lassen. Hieran beschicht Unser gnädigster Will und Meinung / und Wir seynd Dr. L. mit rc. Wien den 1. Septembris Anno 1671. Mandatum attentatorum Revocatorium. die 16. Novemb. 1671. Ir Leopoldt von Gottes Gnaden Erwöl=1. ter Römischer Kayser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs in Germanien zu Ungaren Boheimb/Dalmatien / Croatien W und Schlavonien König rc. Ertz-Hertzog zu Oestereich / Hertzog zu Burgund Steyr, Karndten, Krain und Wurtenberg / Graff zu Tyroll rc. Entbieten dem Durchleuchtigsten Hochgebohrnen Philips Wilhelmen Pfaltz-Graven bey Rhein, Hertzogen in Bayeren / Graffen zu Veldentz und Sponheimh rc. Unserem Lieben Vätteren und Fürsten unser Käyserliche Gnad und alles Guts / Durchleuchtiger Hochgebohrner Lieber Vetter und Fürst/uns haben N.N. LandStände beyder Hertzog-Thumben Gülich und Berg vermög hiebey verwarter Abschrifft in Unterthänigkeit ferner klagent zu vernehmen geben Obwohlen Dr. Ld. Unsere den 22. Aprilis nechsthin erkandte Käyserliche AppelLE. (104) Appellations-Process den Punctum Generalis Descriptionis der Frey=Adlichen / Geist- und Lehn-Güter ohne unterscheid betreffend insinuirt worden, dieselbe auch darauff an Unserem Käyserl. Reichs-Hoff-Rhat erschienen seyen, und ihren Gegenbericht loco exceptionum eingebracht und also litem contestirt; So hätten sie zwaren der Rechtlichen zuversicht gelebt, Dr. Ld. wurden sich an den Allgemeinen und Reichs Constitutionem secundum quas lite pendente & in primis post inhibitionem Caesaream, nihil sit attentandum, neque innovandum, begnügen lassen / und ohne ferneren thätlichen attentirens / den außschlag in der sachen / und Unsere Käyserliche decision erwartet haben, deme aber zu wider müssen sie jetzo leyder in der that erfahren, daß Dr. Ld. dero außgelassenes descriptiones-Edict ad effect und völliger perfection zu bringen, sich via facti unternehmen thun / gestalten dan zu solchem End dieselbe unterm 30. Augusti nechsthin allen ihren Beampten ernstlich befohlen, daß sie sich nit allein gebührendt verantworten solten, warumb sie so langsamb mit berührter description verfahren, und ob solches an ihnen oder anderen Beampten, auch Adlichen oder Un-Adlichen ermangele, sonderen auch, daß sie aller Verhinderung, Widersprechen, und Contradiction; sie seye auch von weme sie wolte / ungehindert / sothanen Edicts, ohne Zeit Verliehrung nachkommen solten, und solches zwar bey suspension ihrer Aempteren, alles mehreren Inhalts sub N. 1. hiebey kommenden Befelchs / und ihre der LandStänden uns überreichten gehorsambsten anruffens; Wann nun aber solches alles nicht allein zu ihrem höchsten Nachtheil Schaden und præjuditz sonderen auch Unserer Käyserl. inhibition zugegen gereiche / und dahero billig ante omnia omni meliori modo zu revociren seye; Als haben uns Supplicanten diesem allem nach gehorsambst angeruffen und gebetten Wir gnädigst geruheten ihnen hierunter unser Käyserl. Mandatum Revocatorium attentatorum sine Claus. wider Dr. Ld zu erkennen / und ihnen andere nottürfftige Käyserl. Hülff Rechtens mitzutheilen: Inmassen sie auch erlangt daß Ihnen das gebettene Mandatum heut dato zu Recht erkant worden ist; Gebieten demnach Dr. Ld. von Römis. Käyserl. Macht bey Poen Zehen Marck Löttigs Golts halb in Unsere Käyserl. Cammer und den anderen halben theil klagenden Land-Ständen unnachlässig zu bezahlen ernstlich / und wollen daß alle seithero denen ihro insinuirten Käyserl. Appellations-processen denselben zuwider angestelte proceduren ergangene Befelchen und Verordnungen / und fort alle andere in der sachen vorgenommene und verübte attentata und innovationes als Unseren Käyserl. inhibitori Gebott zuwider lauffendt / also bald nach Insinuir-oder Verkündigung dieses Unsers Käyserl. Gebotts revociren, cassiren, vernich tigen und alles widerumb in vorigen Stand, wie sichs vor berührten attentaten befunden, stellet, richte und restituire, deme allem also, und zu wider nicht thun, noch darin seumig oder ungehorsam seye als lieb Dr. Ld. ist obbestimbte Poen zu vermeiden, daß meinen Wir ernstlich, Wir heischen und laden auch Dr. Ld. von obberührter Käyserl. Macht, auch Gericht- und Rechtswegen hiemit, und wollen daß sie innerhalb den nechsten Zweyen Monaten / von der Insinuir- oder Verkündigung dieß Unsere Käyserl. Gebotts, so wir Ihro vor den ersten anderen dritten, letzten und endlichen Gerichts-Tag setzen und benennen peremptoriè, oder ob derselb kein Gerichts-Tag seyn würde den nechsten Gerichts-Tag hernach selbsten oder durch ihren Gevollmächtigten Anwalt an Unserem Käyserl. Hoff / welcher Orten derselb alsdann seyn wird / erscheine / glaubliche anzeig und beweiß zu thun, daß diesem Unserem Käyserl. Gebott alles seines inhalts gehorsamblich gelebt seye, wo nit, alsdan zu sehen und zu hören / daß Sie umb ihres Ungehorsambs willen in obgemel. Poen gefallen seyn / (105) seyn / mit Urtheil und Recht zu sprechen zu erkennen / und zuerklären oder aber erhebliche Ursachen, ob sie einige hätten, warumben solche Erklärung nit beschehen solte, dargegen in Rechten vorzubringen, und Mündlich entscheids und erkäntnus darüber zu gewarten; Wan Dr. Ld. nun kommet und erscheinet alsdann also oder nit, so wird nichts desto weniger auff des gehorsamen theils ferner Anruffen und Bitten mit gedachter Erklärung Erkändtnus und anderen Verfahren gehandlet / und procedirt werden, wie sich daß seiner Ordnung nach eignet und gebühret, darnach wissen Dr. Ld. sich zurichten. Geben in Unser Statt Wien den Sechszehenden Novembris Anno Sechszehen hundert ein und Siebentzigs, Unserer Reiche deß Römischen im Vierzehenden / deß Hungarischen im Siebenzehenden, und deß Boheinibischen im Sechzehende. LEOPOLDT. (L.S.) Vt. LEOPOLDT Wilhelm Graff zu Königseggh Ad Mandatum Sacrae Caesareae Majestatis proprium. Reinardt Schröder. Reſcriptum Communicatorium de 16. Novemb. 1671. LEOPOLDT &c. Ey Uns haben N.N. Land=Stände beyder 1.6. Hertzog-Thumben Gülich und Berg, vermög hierbey verO wahrter Abschrifft, sich in Unterthänigkeit ferner beklagt was gestalt Dr. Ld. nit allein zu Behuff der vorigen den 28. the Julii nechst hierbey Uns eingereichten ferneren Gravaminibus geklagter / den Fürstl. Pactis und Reversalibus zuwider einseitig ohn ihr vorwissen und belieben angeordneter neuer Werbung / und ohne auch daß sie nach Anlaß nach des Vergleichs und außgehändigten Fürstlichen Reversalis de Anno 1649. so dan im Jahr 1668. mit deroselben eingangener Conditionibus auff einen Ordentlichen Land-Tag vorhin darin bewilliget/ und solche per majora concludirt/ nebenst der vorhin geklagter höchstkostbahrlicher Verpflegung schwären Fortificationen und primieræ planæ Gelder, so sich auff 100000. Reichsthaler ertragen dörffen, noch 100000. Reichsthaler Werbgelder eigenmächtig hätten außgeschrieben und in die Aembter und Stätte obgemel. beyder Fürsten-Thumben Gülich und Berg repartiren lassen / sonderen auch den Spieß Ambtman zu Mettman Cammeren und Obristen Wacht-Meisteren von Leib-Guardie schon seines Ampts erlassen, und zwar zweiffels ohne auß keiner anderer Ursachen / als daß derselb von ihnen Bergischen Land-Ständen zu Befürderung des gemeinen Anligens / und Erhaltung des Landts thewr erworbenen Freyheiten und Privilegien unter anderen mit Deputirt worden seye / mit gehorsambster Bitt / Wir derowegen Gnädigst geruheten / ihnen hierunder Unser nottürfftige Käyserl. Hülff Rechtens mitzutheilen. Haben Dr. Ld. hiemit gleichfals einschliessen wollen, mit dem gnädigsten Befelch / da sich die Sach angebrachter massen befindet / daß sie mit dergleichen Gravaminibus an sich halten / und klagende Stände mit dergleichen L.H. (106) gleichen Werbungen / Collecten, Außschreibungen, auch danebens ferners in anderwertigem ihren sub praesentato den 19. Octobris jüngsthin bey Uns eingegebenem und Unserem Käyserl. Mandato attentatorum Revocatorio beygeschlossenen Memorial geklagte sperrung der Cassæ und anderen gegen ihre Privilegia, Altherkommen, Recht und Gerechtigkeit, auch erlangte Protectoria, Käyserl. Erkendtnussen / und Land-Tags Abscheiden nicht beschwären, damit Wir auff derselben fernere klag ihnen weitere Hülff Rechtens widerfahren zu lassen, nicht bemüssiget werden; hieran beschicht Unser Gnädigster Will und Meinung / und Wir seynd rc. Dr. Ld. mit rc. Wien den 16. Novembris 1671. Heut dato den 10. Decembris 1671. ist vorstehendes Rescriptum Cæsareum dem Fürstl. Pfaltz=Newburgischen Agenten H. Frantz Weinandt Bertrams / in Originali und verschlossen sambt denen Beylagen mit Zustellung dessen Copia, sub manu Cancellariae, von mir ihme in persona insinuirt, und von demselben angenommen worden, solches hiemit krafft meiner Hand Unterschrifft und beygetruckten Pittschafft bescheinet wird Actum Wien ut supra. (L.S.) Georg Stambler Römischer Käyserl. Mayst Reichs-Hoff-Rhats-Thurhüter. Mandatum Inhibitorium Cassatorium de 20. Novembri 1671. LEOPOLDT. Ey Uns haben N.N. Land=Stände beyder Hertzog-Thumben Gülich und Berg, vermög hiebey verA wahrter Abschrifft sich in Unterthänigkeit beklagt; Obwohl W Sie Dr. Ld. Unser Kayserl. Rescriptum Inhibitorium in Puncto diversorum Gravaminum dero geheimben und Regierungs Räthen zu Düsseldorff gebührent hätten insinuiren lassen / der Hoffnung dieselbe würden nunmehr sie wider ihre wollherbrachte Privilegia, Altee herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, wie auch verscheidene Käyserl. Judicata, Rescripta, und Urtheilen nicht weiter gravirt / sonderen zum wenigsten bey dem jenigen, was sie von alters hero und bey Dr. Liebden Vorfahren herbracht, auch Unseren Vorfahren am Reich mehrmahlen durch Urtheil und Recht confirmirt worden, unbeeinträchtiget gelassen haben, daß doch deme also zuwider Sie bey deme auff den 21. Octobris jüngsthin, von Ihro nacher Düsseldorff abermahlen außgeschriebenen Land-Tag in der that hätten erfahren müssen, das obgemeldero Geheimb- und Regierungs Rähte daselbst gleich des anderen Tage hernach / berührten Land-Tag à praecepto hätten angefangen / indeme sie an statt einer Land-Tags Proposition und ohne Eröffnung der Ursachen / derentwegen ein solcher Land-Tag außgeschrieben worden seye / Ihrer Gülichund Bergischer auch Clevisch- und Marckischen Land-Ständen miteinander habende von zweyhundert und mehr Jahren hergebrachte Unionen. als der Güldenen Büll / und Reichs-Constitutionen zuwider auffgehoben und cassirt / Ihnen bey Höchsten Ungnaden das Original, oder was ab solcher Union vorhanden inner drey= oder höchstens vier Tagen in dero Fürstl. Regierungs-Cantzley einzuliefferen befohlen / alle und jede so darauff den Aidt (107) Aidt geschworen / wie von alters bräuchlich à tali juramento in latissima forma absolvirt / allein unter diesem Vorwandt / als wann sie wider ihren Landts-Fürsten hochstraffbahrlicher Weise conspirirt und conjurirt hätten, mit gehorsambster Bitt, Wir derowegen ihnen hierunter Unser nottürfftige Käyserliche Hülff Rechtens mitzutheilen gnädigst geruheten, haben es Dr. Ld. hiemit einschliessen wollen, mit dem gnädigsten Befelch / daß die Supplicanten bey ihrer hergebrachten Union, und darüber erhaltenen Käys. Judicatis und Confirmationibus ungekränckt und rühig lasse / auch alles was dargegen vorgenohmen worden / innerhalb den nechsten zwey Monaten von der insinuation dieß widerumb cassiren und abthun, damit Wir den Land-Ständen ferner Hülff zu ertheilen nicht verursacht werden Hieran beschicht Unser Gnädigster Will und Meinung und Wir seyndt Dr. Ld. mit 2c. Wien den 20. Novembris 1671. Heut Dato den 10. Decembris 1671. ist vorstehendes Rescriptum Cae. sareum dem Fürstl. Pfaltz-Newburgischem Agenten Herren Frantz Weinandt Bertrams in Originali und verschlossen sambt deren Beylagen mit zustellung dessen Copia sub manu Cancellariæ von mir ihme in persona in sinuirt, und von demselben angenohmen worden; Welches hiemit Krafft meiner Hand Unterschrifft und beygetrückten Pittschafft bescheinet wird. Actum Wien ut supra. (L.S.) Georg Stambler Römischen Käyserl. Mayst Reichs-Hoffs-Rhats Thurhütter. Käyserliches Protectorium de 20. Novemb. 1671. Ir Leopoldt von Gottes Gnaden Erwöhl= 11. ter Römischer Käyser zu allen Zeiten Mehrer des Reichs in Germanien, Hungaren, Boheim, Dalmatien, Croatien und Schlavonien rc. König / Ertzhertzog zu Oesterreich / HerI tzog zu Burgundt, Steyr, Karndten, Crayn und Würtenbergo/ Graffe zu Tyroll rc. bekennen für Uns und unsere Nachkommen am Heiligen Römischen Reich öffentlich mit diesem Brieff, und thuen kund allermänniglich denen dieß Unser Käyserlich Original oder glaubwürdige Abschrifft davon vorkombt, und fürgezeigt wird, wie daß Wir auß erheblichen Ursachen die Ersahme / Edle unsere liebe Andächtige / und des Reichs Getrewe N. N. gemeine Ritterschafft, Ständt und Stätte beyder Fürsten-Thumben Gulich und Berg sambtlichen, und einen jeden insonderheit, sambt ihren Weiberen, Kinderen, Dieneren, Zugethanen / Unterthanen / Haußgesindt / Brodtgenossen Hindersassen und Verwandten, in specie aber alle, und jede, so bey der von gedachter Gülich und Bergischer Ritterschafft, wider den Durchleuchtigen Hochgebohrnen Philipps Wilhelmen Pfaltz-Graven bey Rhein, Hertzogen in Bäyeren / Graven zu Veldentz und Spanheim rc. Unseren lieben Vetteren und Fürsten, wie auch S. L. Regierung zu Düsseldorff geklagter Beschwärungen halber, an Unserem Kayserlichen Hoff angestelten klag interessirt seyn / wie auch deren Directores, Advocaten / Consulenten Rhattgeberen/ Syndicos und anderen so sie hier zu/ oder in anderen Sachen bißhero gebraucht/ und hinfurters brauchen/ und sich derselben bedienen mögten / mit aller ihrer Leib / Haab und Güteren / Schlösseren / DörffeO2 (108) Dörfferen, Adlichen Häuseren und Wohnungen auch Stätten, Flecken Höffen, Weyeren, und allen anderen Güteren, ligend- und fahrenden, Lehen und Eigen, auch Officien und Ambteren, so sie jetzo haben, oder ins künfftig mit rechtmäßigem Titul an sich bringen mögten, sambt ihren Freyheiten, Immunitäten, Recht und Gerechtigkeiten, Pfandschafften Rhenten, Zinßen und Einkommen wo und welcher Enden die in gedachten Fürsten-Thumben Gülich und Berg oder anderen Landen gelegen seynd / wie die genennet werden können / oder mögen / nichts davon außgenohmen, nun hinfür an ewiglich für uns und unseren Nachkommenen am Heiligen Römischen Reich, in unserm, und deß Heiligen Reichs sonderbahren Verspruch, Schutz, Schirm und Protection gnädigst an= und auffgenommen, und darin empfangen haben, thun das, nehmen und empfangen Sey auch also hiemit / darin wissentlich in krafft dieß Brieffs, und meinen, setzen, und wollen, das obbemelte Gülich- und Bergische Ritterschafft / Stände und Stätte ins gesambt und ein jeder absönderlich, sambt ihren Weiberen, Kinderen, Dieneren, Unterthanen, Haußgesindt, Brodtgenossen, Hindersassen und Verwandten, auch die jenigen, so bey obangeregter klag interessirt seyn, neben ihren Directoren, Advocaten Consulenten / Rahtsgeberen und Syndicis, und alle andere / so hier zu und in andern Sachen gebraucht worden, und fürters gebraucht werden möchten, mit allen ihren Leib-Haab und Güteren, ligendt, und fahrenden, Lehn und Eigen, auch Freyheiten, Immunitäten, und Gerechtigkeiten, Pfandtschafften, Einkommen, Rhenten, und Zynßen, auch Officien und Ambteren, auch allen anderen wie obstehet, nichts davon außgenohmen / unter und in solchen Käyserlichen Verspruch / Schutz / Schirm und Protection jederzeit seyn, und bleiben, auch alle und jede Recht und Gerechtigkeit, Immunitäten, Beneficien, Freyheit, Vortheil und Gewonheit haben / sich deren ferner gebrauchen und geniessen sollen und mögen, wie andere unsere und des Heiligen Reichs Stände und Unterthanen, so mit dergleichen Käyserlichen Schütz, Schirm und Protectorio begabt und versehen seynd, haben, erfrewen und geniessen, von allermänniglich unverhindert / doch sollen Sie einem jeden / so rechtmäßige Spruch und Forderung in einige weg zu ihnen zu haben vermeinet, umb derselben Spruch, und Forderung willen, an Orthen und Enden, wo sichs gebühret/ Rechtens Statt thuen und deme nit vor sein. Und gebieten darauf allen und jeden Chur-Fürsten Fürsten, Geist- und Weltlichen Prälaten, Graffen, Freyherren, Ritteren, Knechten, Land-Marschallen, LandsHaubtleuthen, Landt-Vögten, Hauptleuthen, Vitzthumben, Vögten, Pflegeren, Verweseren, Ambtleuthen, Land-Richteren, Schultheissen, Bürgermeisteren, Richteren, Räthen, Bürgeren, Gemeinden und sonst allen anderen Unseren und des Reichs-Unterthanen und Getrewen, was Standt / Würden oder Wesens die seynd / in specie aber / obbemeltes Pfaltz-Newenbürgischer Liebden und deroselben Regierung zu Düsseldorff, ernstlich, und wollen daß Sie mehrgemelte Gülich- und Bergische Ritterschafft, Ständt, und Stätte, auch deroselben Weiber, Kinder, Diener / Unterthanen / Hindersassen / Haußgesindt / Brodtgenossen und Verwandten / auch alle die ihrige wie gemelt / unter und in solchem unserem Käyserlichen Schütz / Schirm und Protection rühiglich bleiben lassen, darwider nicht anfechten, oder sie von ihren habenden Rechten und Gerechtigkeiten, Freyheiten, Immunitäten, und Altenherkommen beschwären / auch weder ein oder den anderen auß ihnen / umb obangezogener an unserem Käyserlichen Hoff, angestelten Klag wegen, in einige Weg bekümmeren / oder betruben / sonderen dieselbe / und die ihrige sambt und sonderlich, bey den ihrigen, und was denselben zugehörig, wie das Nah (109) Nahmen haben mag, auch bey diesem unserem Käyserlichen Schütz, von Unserentwegen manuteniren und handhaben / auch gegen die jenige / so Sie darwieder anfechten solten / gebührende assistentz leisten / und ausser ordentlichen Rechtens mit nichten graviren oder beschwären lassen / als lieb einem jeden seye / Unsere und deß Heiligen Reichs schwäre Ungnad / und Straff, auch darzu ein Poen, nemblichen hundert Marck Löttiges Golds zu vermeiden / die ein jeder so offt er freventlich hierwider thäte / halb in unsere Käyserliche Kammer, und den anderen halben Theil, vielgemelter Ritterschafft, Ständen und Stätten oder deme so hierwider beleidiget würde, unnachläßlich zu bezahlen, verfallen seyn solle; Mit Urkund dieß Brieffs besiegelt, mit Unserem Käyserlichen auffgetruckten SecretInsiegell, der geben ist, in Unser Statt Wien den 20. Novembris Anno Sechszehenhundert Ein und Siebentzigst / Unserer Reiche deß Römischen im Vierzehenten, deß Hungarischen im Siebenzehnten, und deß Bohemischen im Sechszehenten. LEOPOLDT. (L.S.) Vr. LEOPOLDT Wilhelm Graff zu Königseggh. Ad Mandatum Sacræ Cæsareæ Majestatis proprium. Wilhelm Schröder. Jr Bürgermeistere und Rath deß Heiligen Reichs Freyer Statt S Töllen / Thuen kund zeugen und bekennen hiemit öffentlich / das gegenwertig Copeylicher Abtruck mit deme Vns vorbrachten Wahren auff Pergamen, beschriebenem Käyserl. Original Protectorio durch Unsern hierunten benenten Secretarium mit fleiß conferirt, und damit von Wort zu Wort gleich lautendt-angeregtes Original auch an Pergamen, Schrifft, Unterschrifft, und Ihrer Kayserl. Mayst. Unsers Allergnädigsten Herrn auffgetrücktem Secret-Insiegel unradirt / uncancellirt, ungebrochen, und allerdings ohne Argwohn befunden worden. Zu Urkundt Unsers auffgetruckten Secret-Siegels / Signatum den Fünff und Zwäntzigsten Tag Monats Novembris Anno 1672. (L.S.) G. Schülgen m.p. Sententia Paritoria de 8. Junii 1672. L.K. N sachen N. der Land-Ständen beyder Hertzog-Thumben Gülich und Berg Klägeren an einem entgegen und wider Herren Hertzogen Philipp Wilhelmen zu Newburg Beklagten am anderen theil Mandati Revocatori Attentatorum ist Klägeren ihr der declarationis poenae und arctiorum halber beschehenes begehren noch zur zeit abgeschlagen / sonderen dem Herren Beklagten seines gethanen Einwendens ungehindert, glaubliche anzeig und beweiß zu thun, daß dem außgangenverkündigt= und reproducirten Käyserl. Mandat alles seines inhalts gelebt, und ein würckliches gnugen geleistet hiemit nachmahls Zeit O 3 (110) Zeit zwey Monaten von Ampts wegen peremptorie bestimbt und angesetzt mit dem Anhang wo der Beklagte dem also nit nachkommen würdt, daß Er jetzt alsdan / und dan als jetzt in die Poen dem Mandat einverleibt hiemit erklärt-scharffer Process erkennet / und Klägeren die Gerichts kösten derentwegen auffgelauffen, nach rechtlicher Ermessigung zu bezahlen schüldig seyn solte. Signatum zu Wien unter Ihrer Käyserl. Mayst. vorgetrücktem Secret-Siegell den 8. Junii 1672. (L.S.) Wolff Graff zu Oettingen. Reinardt Schröder. Heut Dato den 12. Junii ist vorstehende Paritoria in Originali Herren Frantz Weinandt Bertram / als Fürstl. Pfaltz=Newburgischen Agenten zu recht insinuirt worden / dessen Zeugnus mein Handschrifft und fürgetrucktes Pittschafft. Actum Wien ut supra. (L.S.) Georg Stambler Rö mischer Kayserl. Mayst Reichs Hoff-Raths Thurhüter . Rescriptum Paritorium de 8. Junii 1672. LEOPOLDT. 11 (Tit Ns ist abermahl umbständig referirt worden, was bey Vns Dr. Ld. in der zwischen den Gülich und Bergischen Land-Ständen an einem, und I Ihro am anderen Theil obschwebenden Spän- und Irrungen verscheidene Beschwärden betreffent, so wohl in ihrem Schreiben als dabey gelegter weitläufftiger Information außgeführt angebracht / auch ferner erstgedachte Land-Stände einreichenlassen und da benebenst zu verfügen gehorsambst gebetten haben. Wan Wir nun aber nach reiffer der Sachen Erwegung Dr. Ld. begehren nicht also bewand finden, daß ihro darin deferirt werden kan / und daher ihres einwendens ungehindert / ein Rescriptum Paritorium ergehen zu lassen bewogen worden; Als ist unser nachmahliger Gnädigster Befelch hiemit / daß sie denen vorigen Käyserl. Judicatis zufolg mehrbemelte Gülich= und Bergische Land=Stände an ihren Zusammenkünfften zu prosequirung ihres Rechtens ferner nicht hinderen, auch bey Ihrer von alters herbrachter und von Unseren Vorfahren am Reich Römischen Käyseren Confirmirter Union unbeeinträchtiget lassen, und alles was da gegen vorgenohmen worden / widerumb auffhebe und abthue; Wie dan auch Wir solches alles hiemit cassirt und abgethan haben wollen: allermassen von vielbemelten Land-Ständen keiner newen Union Bestettigung gesucht / noch von uns durch unser jüngst ergangenes Rescriptum gestattet und confirmirt worden / als welche Anno 1496. auffgerichtet und von Unseren Käyserl. Vorfahren am Reich Römischen Käyseren Confirmirt in Anno 1647. ernewert / und von unserem in Gott ruhenden freundl. geliebten Herren Vatter Weilandt Käyser Ferdinando dem Dritten Christmiltester Gedächtnus bestättiget gewesen, sonderen Wir haben vielmehr denen Land-Ständen, die ungewöhnliche formulam juramenti deren sie sich bey ihrer Zusammenkunfft zu Cölln angemastet schon vorhin ernstlich inhibirt (111) hibirt / warbey es auch Wir nachmahlen bewenden lassen; Aber nit weniger befehlen Wir Dr. Ld. daß die eigenmächtig angestelte Werbungen (ausserhalb was ihr Contingent in puncto securitatis publicæ auff dem Reichs=Tag betrifft und Steur Außschreibung krafft des Land-Tags Abscheidt Reversalen und Vergleich alsobalden ab= und einstelle / der Land=Ständen Syndicum Licentiatum Mülheimb ungehindert ihrer gegen denselben gethaner Verordnung zu seinem dienst / auch zu denen Land-Tägen und Land-Tage Handlungen frey und unbeeinträchtiget admittire und zulasse, die Landschaffts Cassa, so balden die Land-Stände ihrem eignen erbiethen gemäß die Rechnung und Nachweisung, wo die Gelder hin verwendet worden. erstattet haben werden, wider eroffne, und die Gelder ad destinatos usus verwenden lasse, auch in den übrigen geklagten Gravaminibus viel besagte Land-Stände gegen ihre Privilegia, Altherkommen Recht und Gerechtigkeit / auch erhaltene Mandata, Rescripta Protectoria und res judicatas nicht beschwäre, und das solches beschehen, innerhalb den nechsten zwey Monaten von der Insinuation diß anzurechnen / an Unserem Käyserl. Hoff glaublichen darthue und bescheine / gestalten Wir denen Land-Ständen nach Außweiß hiebey verwahrter Abschrifft, was sie ihres Orts hinwiederumb beobachten sollen / schon durch ein absonderliches ernstes Rescript gemessen anbefohlen haben/ hieran geschicht Unser Gnädigst und zuverlassiger Will, und Meinung, und Wir seind Dr. Ld. mit rc. Wien den 8. Junii 1672. Heut dato den 12. Julii 1672. ist vorstehendes Käyserl. Rescript in Originali nebenst einer Copey Herren Frantz Weynandt Bertrams / als Fürstl. Pfaltz Newburgischer Agenten zu recht Insinuirt worden, dessen Zeugnus mein eigen Handschrifft und vorgetrucktes Pittschafft. Actum Wien ut supra. (L.S.) Georg Stambler Römischer Käyserl. Mayst Reichs-Hoff-Rhats Thurhüter. Formula Juramenti. Ch N. N. Schwere zu Gott / daß ich das je= N.13. nig, was alhie gehandelt geredet, von einem und anderen votirt, und ins gemein concludirt wird, nicht will offenbahren, Schrifft-nach Mündtlich, wie solches gedacht werden. und geschehen mögte dardurch das jeniges, wie obgemel. offenbahret werde, und wehrender dieser Versamblung anders nit votiren oder dirigiren, als in meinem Gewissen finde, dem lieben Vatterland und Posterität ersprießlich / und der von sambtlichen Ständen auffgerichter Union mich gemäß verhalten, auch nit in particulari zu Ihrer Fürstl Durchl. gehen, von Land-Tags sachen reden, wie solches auch seyn mögte / darfür bitten / und wolle auff dem fall begehren / daß einer oder zwey darbey erfordert werden mögen. Was mir allhie vorgelesen, und wohl eingenommen, dem wil ich also trewlich nachkommen / als mir Gott helffe etc. Bescheid L. M. (112) Bescheidt für Pfaltz=Newburg in der zwischen Ihrer Fürstl. Durchl. und der Gülich- und Bergischer Land-Ständen gehabter Commission. 11. Octobris 1638. Principium. Er Röm. Käyserl. auch zu Hungaren und Boheimb Königl. Mayst. Unserem Allergnädigsten Herren, ist in Unterthänigkeit außführlich referirt und vorgeS bracht worden, was bey der von deroselben angeordneten Käyserl. Commission deß Durchleuchtigsten Fursten und Herren / Herren Pfaltz-Graff Wolffgang Wilhelm zu Newburg an Dero Käyserl. Hoff anwesender Herr Sohn, der auch Durchleuchtigste Fürst und Herr / Herr Philipps Wilhelm rc. Nahmens Ihrer Fürstl. Durchl. Herren Vatters durch ihre hierzu Deputirte Rähte / und dan gleicher gestalt die alhie anwesende der Gülich- und Bergischer Land-Ständen Ritterschafft und Stätte Abgeordnete über die hievor zwischen ihnen vorgewesene und anjetzo von newen entstandene differentien mit mehrerem vor und angebracht, auch ein jedertheil umb Abhelff und Remedirung derselben gehorsamblich gebetten hat. I. Clausula Concernens. Dahingegen von der Gülich- und Bergischen Land-Ständen Ritterschafft und Stätten Abgeordneten wegen Erörter= und Abstellung deren noch übrigen / und von Ihnen geklagten Gravaminum gebetten worden. haben Ihre Käyserl. Mayst. so viel die Publicirung der Patenten und der Ständ Zusammenkunfft zu Cöllen betrifft, sich Allergnädigst erinnert, daß sie unterm dato den 22. Martii dieses noch lauffenden Sechszehenhundert und Acht und Dreissigsten Jahrs, den Ständen solche Publicirung und Convocation der Stätt und Dorffschafften (Sintemahlen ohne Verwilligung dieses die den Ständen verwilligte Collection der Zweyhundert und Viertzig Monaten, wie auch die Beytreibung der nottürfftigen Collecten zu Vorstellung ihres Rechtens nit mögen erhoben werden) Allergnädigst verwilliget, dabey sie es auch nachmahlen verbleiben lassen II. Clausula Concernens. Gleich woll aber wan man etwa vorfallender Mißverständtnus halber zu einem gewissen Schluß auff den Land-Täge nicht gelangen könte die Stände wie hiebevoren geschehen / und dessen sich Jhre Fürstl. Durchl so hoch beschwärt, unverrichter sachen voneinander reisen, und also sich das gantze Hauptwerck zerschlagen solte, als haben sich mehr Allerhöchst gemelte Ihre Käyserl. Mayst. hierüber dergestalt Allergnädigst resolyirt, daß wan sich die Stände deß Schlusses untereinander sich nicht vergleichen könten, alsdan ein jedertheil absonderlich seine Notturfft mit allen Umbständen, und Ursachen, auch waran es endlich erwunden, daß man sich schließlich nicht vereinigen können, Jhre Käyserl. Mayst. Unterthänigst berichten / und von deroselben darüber des außschlages gewertig seyn. FINIS. So mehr besagtens Herren Pfaltz-Graffens Fürstl. Durchl. und der Gülich- und Bergischer Land-Ständen Deputirten zum Bescheid zu ertheilen Allergnädigst anbefohlen worden / denen mehr Hochgedachte Käyserl. Mayst. mit Kayserlichen Gnaden und allem guten wollgewogen verbleiben. Sign. zu Prag den 11. Octobris Anno 1638. Folgt (113) Folgt ein Käyserliches Rescriptum. Rescriptum Communicatorium & Inhibitorium de 18. Martii 1671. LEOPOLDT. Urchleuchtigster Hochgebohrner Lieber H. Vetter und Fürst bey uns haben N. Land-Stände beyder Hertzog-Thumben Gülich und Berg, vermög hiebey verS warter Abschrifft sich in Unterthänigkeit beklagt, was gestalten als sie den 4. Februarii jüngsthin zu Cöllen in der Minner-Brüderen Closter, wegen unvermeidlich- und unterscheidlichen Beantwortungen eines von deroselben an Sie vorhin abgelassenen Schreibens auch keinen verzug leidender Uberlegung anderer Lands Notturfften begriffen gewesen, mit höchst bestürtztem Gemüht hätten vernehmen müssen, daß die Fürstl. Gülich- und Bergische Geheimbe und Regierungs Rähte dero Stall-Meister von Speedahin abgeordnet / und durch denselben ihnen bey Vermeidung hoher Ungnad die Versamblung und deliberationes inhibirt hätten; Und obwolln sie darauff nicht unterlassen gedachter Regierung die unvermeidliche noth ihrer Versamblung zuerkennen zugeben, auch nit vnterlassen würden, fernes bey Ihrer Fürstl Durchl. wie getrewen Landt-Ständen zustehet, sich derentwegen zu insinuiren, und alle mögliche mittel zuversuchen, das sie mit der angetroheten Vngnadt verschönt bleiben mögten, weilen jedoch sie in den sorgen stehen musten / das ehe vnd bevor selbige der verhoffenden Continuation Landts-Fürstl. Güte vnd Hülden versichert sein, ein oder ander durch vorsetzung beschehener Communication beschwerdt mögten werden / als haben vns zu solchem Endt sie umb Vnser Käyserl. Schütz und an deres verordnung in Vnterthänigkeit angeruffen und Gebetten. Wann Wir nun Ihro Fürstl. Durchl. hierüber zuvorderst zu vernehmen eine notturfft befunden. Als ist Unser gnädigster Befelch hiemit, daß uns sie hierin umbständigen bericht innerhalb den nechsten Monaten / von der Insinuation dieses gehorsambst einschicken / Supplicanten aber unterdessen gegen die billigkeit / auch hiebevoren erhaltene Verordnungen und Protectoria nit beschwären. Hieran beschicht unser zuverlässiger Will und Meinung, und Wir seynd Dr. Ld. mit rc. Wien den 18. Martii Anno 1671. CON- L.N. N.14. (114) CONCORDATA INTER CAROLUM QUINTUM, ET PRINCIPEM Juliae, De Anno 1543. D laudem Dei omnipotentis, Tranquillitatem ac utilitatem, cum totius Reipublicae Christianae, tum vero inprimis subditorum, terrarumque haereditariarum tam Augustissimi, invictissimique Principis ac Domini D. Caroli Quinti Romanorum Imperatoris, Regis Germaniae, ac Hispaniarum, &c. Archiducis Austriae, Ducis Burgundiae, Lotharingiae, Brabantiæ, Limburgiæ, Geldriæ Lutzemburgiæ: Comitis Flandriæ, Artosii, Burgundiae, Hannoniae, Hollandiae, Zelandiae, Namurci, & Zutphaniae, Domini Frisii Territorii Trajectensis citra & ultra Insulam, Mechliniae, Salinarum, & Groningen Domini Nostri Clementissimi &c. Quam Illustrissimi Principis ac Domini D. WILHELMI Ducis Juliacensis, Clivensis, & Montensis Comitis Marchiae & in Ravensberg &c. Nos Lupovicus de Flandria Dominus a Praet, Eques Ordinis aurei velleris & secundus Cubicularius Caesareae Majestatis Nicolaus Perenotus Dominus à Grantvella primus Consiliarius & Custos sigillorum ejusdem Majestatis; Ludovicus à Schorre praeses Secreti Consilii, & Vigilius à Syvichena Consiliarius Secreti, & magni Consilii supradictae Caesa reae Majestatis Deputatus. Et Nos Joannes Gogreve Cancellarius, Nicolaus ab Harve in Geilenkirchen, Georgius à Bonen in Wetteren Praefecti, Henriricus Bars dictus Olischleger. Joannes Salter-Mejer ambo legum Doctores & Joannes de Essen Quaestor, itidem ab supradicto Illustrissimo Principe Juliacensi &c. specialiter Deputati. Clausula Concernens. Ac quoniam haec confoederatio principaliter utilitatem & commodum subditorum concernit, hinc etiam conventum est, quod ex parte Cæsareæ Majestatis Status Ducatuum Brabantiæ & Geldriæ, nec non Comitatum Hollandiae & Zutphaniae & Civitates Trajectam inferius Daventria, Schvvolla, Campi & Groninga, ex parte Illustriss. Ducis supradicti Status, Ducatuum Juliae, Cliviae ac Montis, ac Comitatus Marchiae, eandem fideliter litteris & Sigillis suis intra quatuor menses ab data praesentium sequentes ratificare, ac quantum ipsos concernit, in omnibus suis Capitulis observarique facere debeant. Quo sic semel constituta, totque hinc inde vinculis adstricta Concordia: cum auxilio omnipotentis Dei, ad incrementum mutui inter Principes amoris, nec non solatium, quietem, & commodum subditorum, totiusque Reipublicæ Christianæ utilitatem, in omne ævum feliciter perduret; In quo rum omnium testimonium Nos supradicti Commissarii his Litteris manu propria subscripsimus, Dat. Bruxellis Anno Domini millesimo Quingentesimo Quadragesimo tertio, die secunda Mensis Januarii, secundum stylum Cameracensis Dioecesis Aldus Onderteickent / Lois de Praet, Perrenoth / Schaw / Viglius, Johann Gogreu, Clais von Harff, Henrich Olischlager, Jonne van Bonen, Johann Salthenir, Johann von Essen. . Extract (115) Extract Hertzog Wilhelms von Gülich/ und Hertzog Johannen von Cleve des Alteren, Abredt eines Heyraths zwischen Hertzog Wilhelms von Gülich Dochter Fraw Maria, und Hertzog Johannen Sohn von Cleve, auch Hertzog Johan genant, sub Anno 1496. auff S. Catharinen Tag auffgerichtet. N.15 Ir Wilhelm von Gottes Gnaden Hertzog N. 16. zo Gülich, zo dem Berge. Ind Grave zo Ravensberg rc. eines, ind Wir Johann von derselben Gnaden Hertzouch van Cleve, ind Grave von der Marck rc. anderentheils/bekennen Wir daromme offenbahrlich mit diesem Brieve, für allen und jeglichen, so den sehen oder hören lesen, dat Wir dem Allmächtigen Gode, und Maria syner Gebenedyder Moeder, ind allen Gottes Heyligen zu Love ind ehren, ind uns beyden Unseren Fürstendomben, Landen, und Unterthanen zu nütze rasten Frieden, ind Wollfart, mit Wollbedachtem moeden, ind Overmitz rait in der Unsere beede ehliche Kinder 2c Clausula Concernens. So soll Unse Sohne die Fürstendome, Landt, ind Unterthanen alle N. 15. gemeinlich, bey ihren Privilegien, Freyheiten, Brieffen, Siegelen, Rechten, Herkommen, und Gewonheiten lassen, handt haben, ind behalten, auch beede Fürstendom ind Landt mit den Unterthanen darzu gehörende Regiren, auch in eigenen sachen unverschulter dinge nit unzimblichs mit ihn vornemhmen nach handlen, noch mit einigen der Lande offt Unterthanen gegen den Andern nit partheylich handlen / nach beschwären lassen / sonderen sich in allen sachen zu seinen Unterthanen halten, aß einem Gnädigsten Fürsten und Herren zu thun solches gebürt rc. Clausula Concernens. Auch so wollen Wir Hertzog Wilhelm obgenant, off idt zu dem fall N. 16. queme dat Unse Tochter Burs, nae deß fürgenanten Uns. Lieven Broeders Sohns Todte, im Leven blieve sonder eheliche Leiffs Gebuhrt von ihn beeden geschaffen, wie obgemelt, dat der Allmächtig Goede immer verhoeden wille, und ihre L. Gesindt würde, sich wider zu verhylichen solchem Hylichen solle dieselve Vnse Tochter nit aengaen, noch doin, dan Overmitz Rath und gutdüncken ihrer L. negsten bewanten Freunde ind Unser Rede, Ritterschafften, ind Unterthanen, den mehrertheil Vnser Fürstendomen van Gülich und Berge, dan so das also van Unser Tochter nit en geschehe / ind sie buyssen Rath ihrer negster Freundte ind der unser vurß. unzimlicher massen Verhylichen würde, so befehlen Wir in diesem seinen Brieve den obgem. Unseren Unterthanen samentlich und jederem insonderheit, als dan denselben, daran sich Vnser Tochter Verhyligt hedde, geine huldt noch eide, noch ihme Vnser Tochter vurß. keine gehorsamkeit zudoin ꝛc. Off auch sach wäre dat Unser Hertzog Johanns Sohne vor Vnser Hertzog Wilhelms Tochter doitlich affgienge so dat he der letzte im Leven verbleve / und Eheliche Kinder von ihnen beyden geschaffen naliessen / wie vurß. so lang dan Unser Hertzog Johanns Sohne sich nicht wider Verhylligten, P 2 N.17. (116) ligten / ind seine Kinder vurß. ehelich offzoge / ind hilde / soll Sr. Ld. mit sambt den Kinderen Vnser beyden Fürstendomben ind Landt vorgerührt sein Leven lang gebrauchen; So aber Sr. Ld. sich wider Verhyllichen würde, so soll he sich mit den Kinderen vorsz. vertragen, so viell Unser Hertzog Johanns Fürstendome Cleve Graffschafft von der Marckt / ind ander unse Lande vurß. belangt, nae Rait, Rähte, ind Ritterschafft der mehrer theill derselben unser Landen, ind was Dr. Ld. also zuverordnet würdet soll Sr. L. sein Lebenlang, und nicht wyders, inhalt dieser hylligs vurwarden, gebrauchen, ind nae seinem toide wider an die vurgent. Kinder gefallen. Wa sich aber Vnser Hertzog Johanns vurß. Sohne, dan damit aß ihme biß Vnseren Landen, we vurß. zuverordnet würde, nae seyne staide nicht gehalden kondte, so soll ihme auch ein zemblichs darzu vyß Unser Hertzag Wilhelms Fürstendomen und Landen vurgem. nae Raide Rede ind Ritterschafften den mehrertheill derselver Unser Lande zuverordnet, auch syn levenlang, wie vurß. zu gebruchen rc. So hain Wir RitterschafftenStätte ind Unterthanen gemeinlich deß Fürstendombs von Guilge ind andere Landen darzu gehörende gebeden die strengen, vesten, fromen ind Ersamen Rähte Ritterschafften, und Stätte auch zu dem vurß. Fürstendombe von Guilge, ind anderen Landen darzugehörende nemblich Herr Gottschalcken von Harff/ Herren zu Alstorff, Landtrost deß Fürstendombs von Guilge, Herr Henrich von Hompesch, Herren zu Wichrode, Hoff-Meister, Ritter. Dieterich von Bourscheidt Erb-Hoff-Meister / Engelbrecht Hurte von Schöneck / Herr zu Brefurth Erff=Marschalck / Johann von dem Bungart Erff-Cammerer deß genanten Fürsten-Thumbs von Gulge / Emondt von Palandt Herr zu Maubach, Ambtman zu Nideggen, Wilhelm von Nesselrode Herr zu Reidt / Ambtman zu des Grävenbrouch / Werner von Hompesch Herr zu Wachendorff rc. N.N.N.N.N.N.N.N.N.N.N.N.N. Gegeven in den Jahren als man Schreiff von der Geburt Christi uns Herren Duisendt, Vierhundert, ind Sechs ind Neuntzig, up S. Catharinen Tag der Heyligen Junfferen. Extract Erb=Verbundnus der Fürsten=Thumben Gulich, Clepe / und Berg / auch Graffschafften Marck und Ravensperg / auffgericht in Anno 1496. Ir Wilhelm von Gottes Gnaden Hertzog zu Gülich, zo dem Berg in Grave to Ravensperg rc. Eins, und Wir Johann von derselver Gnaden Hertzog van Cleve W und Graffe von der Marck anders theils, doin kundt so, als Unser beyder Vorfahren und Alderen vor langen Jahren sich freundlich und Natürlich untereinander gehalten, auch der Hochgebohrne Fürst Vnse Lieve Oheme / Herr und Vader Herr Johann Hertzog von Cleve rc. Levelicher Gedächtnus, und Wir samen in gütlicher verschrievener einunge und Verbündtnus gewest, und Wir unser beyder Levenlang noch seyn / und darto insonderheit wyr uns hiebevoren / Brüderlich / freundlich / trewlich / und geleufflich tosamen gethain / und verbunden hain / unser ein bey dem anderen to blyven / lieff und leid tosamen toleiden / und uns nit von ein ander toscheiden, umb dan solche freundschafft zu vermehren, tobefestigen / und zobestedigen und angesien dat Wir mit Unser beyder Fürstendomben und Landen ein dem anderen Wollgesessen und gelegen seyn / hain Wir (117) Wir nu Vnser beyder Kinder im Nahmen der Heyligen Dreyfaltigkeit to dem Sacrament der Heyliger Eye tosamen verhylligt, verredt, und verloefft, als solchs die Hylligs verschreivunge, und vurwarden darvon gemacht und versigelt / clarlich mit underscheid innehalden / und außwysen / und uff der obgenanter Hyllich, durch den Willen Goitz fortgang gewinnet, oder durch sein Göttliche Verhengnus doitlicher aiffgange nit vor sich gain würdet / umb dannoch und gleiche weyl ein luter gunst und freundliche eintracht zwischen Uns / Unser beyder Erven und Nachkommen Unseren Fürsten-Thumben, Landen und Unterthanen to erfflichen ewigen Zeiten zuverbleiven. Clausula Concernens. Overmitz wolbedachten und vollkommenen raeden und gut düncken uns selbst / und Unser Raide Ritterschafft Stede / und Vnterthanen gemeinlich vur uns und unser beyder Erben und Nachkommen Fürsten und Herren Vnser Fürsten-Thumben und Landen uns mit gantzem Wahren, und Vesten trewen Geloven / Freundschafft und gunsten geleufflich / freundlich/ vestiglich/ erfflich/ ewiglich/ und ummermehr zusammen gedain, vereinigt / verstrickt / und verbunden / doin uns zusammen verstricken / und verbinden Overmitz diesem Brieff gäntzlich und unterscheidenlich bey ein ander zo blieven, so dat Vnser ein von dem anderen Raht Trost, Hilff und Beystand hain, und ein dem anderen doin soll, als mit clarem underscheid hierna beschrieven und geklert folgt ꝛc Alia Clausula Concernens. Ouch ist tuschen uns beyden Hertzogen obgedacht gefürwort und verscheiden, dat Wir und unser beyder Erven, und Nachkommen Fürsten und Herren der obgenanter Vnser Fürsten-Thumb und Landen, als jeglich Landt und Unterthanen bey ihren Privilegien / Freyheiten / Brieffen / Siegelen / Rechten / Herkommen und Gewonheiten lassen / handhaven / und behalden / und durch dies Verbund keine unredliche sachen gegen sie nit vornehmen, noch Vnser einer dem anderen keinen zustandt noch behülff over deß anderen Fürstendomben / Landen und Unterthanen unverschülter dinge nit doin / noch von den Vnseren geschehen lassen sollen noch wollen / sondern Wir Vnsere Erven und Nachkommen sollen noch wollen uns wegen unser jeglichs Unterthanen / und auch unser ein wegen deß anderen von uns Unterthanen zu erfflichen ewigen zeiten / nit anders halten dan vorgeklärt / und als gnädige Fürsten und Herren gegen Ihrer Getrewe und Unterthanen zu doin gebührt. Alia Clausula Concernens. Alle und jegliche sachen Puncten und Articolen und ein jeglich er daroff besonder dieser unser erfflicher und ewiger Vereinigungen und Verbundnussen Wir fürgedacht Globen Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich zu dem Berg. Und Wir Johann Hertzog zu Cleve ꝛc. Obgenant für uns und unser beyder Erven und Nachkommen und für unser beyden Fürsten-Thumben Landen, Leuthen, und Unterthanen, die Wir nun hain oder hiernamals kriegen werden, bey Unseren Fürstlichen Trewen und Ehren und in rechter geschworner Aidsstatt / wahr / vest / steedt / unverbrüchlich / erfflich ewiglich / erbarlich / auffrichtig / und fromblich zu halten / zu handhaben / nachzukommen / und zu vollentziehen / dairwider nit zu doin / thun lassen / geschehen, oder schaffen gethan zu werden, durch uns selbst oder jemand anders/ von unser/ oder anderer wegen/ umb einigerley sache willen/ die geschehe seyn, P 3 (118) seyn / oder immermehr geschehen mögen / Wir befehlen auch allen und jeg lichen Unser beyder Rähten, Ritterschafften, Stätten, und Unterthanen Unser Fürstendomen und Landen vorgenant samentlich und jeglicher in besonderheit alle und jegliche vorwarten, Puncten und Articulen vorgenant, vestiglich und unverbrochen erfflich und ewiglich zu halten, nachzukommen / und zu vollenziehen / und nach unser einigs oder beyder dode geine andere Fürsten noch Herren zu den vorgenanten Unseren Fürsten Thumben und Landen nit annehmen, noch darzu kommen zu lassen der offt die haven dan mit ihren besonderen Brieven und Sieglen diese erffliche und ewige Verbundnus vestiglich erfflich / und richtig und fromblich zu halten nach aller notturfft gelobt, und die Erbverschreibung geconfir mirt und bestättigt, sonder all arglist, intracht hindernüs und gefährdte, die in allen dieses Brieffs Puncten gäntzlich und zumahl außgescheiden seyn und bleiben sollen, und dieser vorß. dinge zu Urkund der Warheit, und gantzer vester, erfflicher und ewiger stedigheit, hain Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich, zu dem Berge rc. Und Wir Johan Hertzog zu Cleve rc. Vnser jeglicher sein Siegell für uns, und unser Erven und nachkommer an diesen erfflichen und gutlichen Vereinigungs Brieff thun hangen / und Wir Rähte Ritterschafft, Stätte und Unterthanen gemeinlich der Vorgenanten Fürsten-Thumben und Landen, von Gülich, Berg und Ravensperg, und von Cleve, und von der Marck und Anderen beyder unser Gnädiger Allerliebster Herren Hertzogen zu Gülich zu dem Berge ꝛc. Vnd Hertzog von Cleve ꝛc: Lande vorgemelt bekennen in diesem selven Brieffe vor uns und unser Erben und Nachkommen, dat Wir alle samentlich jeglicher von Vns insonderheit sollen und wollen alle Puncten und Articulen hiervorgemelt, so viel uns die berüren seynd, oder hernachmahls uns und unser Erven und Nachkommen betreffen werden mögen auffrichtig, erbarlich, fromlich, und lieblich, als frommen getrewen Vnterthanen gebührt, erfflich, ewiglich, und immer vestiglich halten, nachkommen und vollenziehen, und daß nicht lassen umb eynicherley sachen willen, die geschehen seyn oder immermehr geschehen mögen, und umb uns unser Erven und Nachkommen aller vorß. sachen zu uberzügen hain Wir Ritterschafft Stätte, und Vnterthanen Gemeinlich des Fürsten-Thumbs von Gülich und andere Lande darzu gehörende gebeden die Strengen Vesten Vromen / und Ersamen Rähte Ritterschafft und Stätte auch zu dem furß. Fürsten-Thumb von Gülich/ und ander Lande darzu gehörende: Nemblich H. Gottschalck von Harve Herr zu Alstorff Landtrost des FürstenThumbs von Gülich / Herr Henrich von Hompesch Herr zu Wickrade / Hoff-Meister rc. Ritter / Dieterich von Burscheit Erff-Hoff-Meister / Engelbert Hurt von Schöneck, Herr zu Buffort Erff-Marschalck, Johan van den Bungart Erff-Cammer des Genanten Fürsten-Thumbs von Gülich, Emondt von Palandt Herr zu Maubach Ambtmau zu Nideggen, Wilhelm van Nesselrode Herr zu Rade Amptman zu deß Gravenbroich. Werner vom Hompesch Herr zu Wagendorff Johann von Palandt / Herr zu Wildenberg und zu Berge / Aemptman zu Wilhelm Stein / Johanu van Harve Sohn zu Alstorff / Amptman zu Geylenkirchen / Wilhelm von Gertzen Herr zu Sintzig/ Herman von Hochsteden Amptman zu Kaster, Gerhard von Berggenant Bloise, Herr Henrich Horn von der Pesch. H. Werner von den Bungardt Ritter, Gerhard von Loen. Henrich von Vlatten Erffschenck deß vorgenanten Fürsten-Thumbs von Gülich. Werner von Palandt Herr zu Breidenbendt, Amptman zu Boeßler und Wassenberg. Johann von Horrich Herr zu Suggerode Daem von Berge Genant Tripß. Johann von Holt-Mölen, und Dieterich Voeß und Bürgermeister Scheffen und Räht / der Stätt Gülich Duiren (119) Duiren / Münstereiffell / Eußkirchen / Heinßberg / und Dülcken. Und hain Wir Ritterschafft, Stätte, und Unterthanen gemeinlich des FürstenThumbs von dem Berge, und andere Lande darzu gehörende, nemblich H. Bertram von Nesselrode Herr zu Ehrenstein Ritter/Erff-Marschalck, Wilhelm von Nesselrod Sohn zum Stein Landtrost des vorgenanten Fürsten-Thumbs von der Berg, Herr Johann von Eller Ritter, Johann von Nesselroidt Herr zu Palsterkamp, Wilhelm von Nesselroidt sein Sohn auch Herr zu Palsterkamp Huiß-Marschalck, Conradt von der Horst Erffschenck deß vorgenanten Fürstenthumos von dem Berge / Dieterich von Hall Amptman zu Montioy. Bertram von Lutzenrode Herr zum Hardenberg, Johann von Hugepott, Ludwig Lultzdorff der Alder, Lutger von Winckelhaußen / Wilhelm von Reuen / Gerhardt Schenckern Johann Stail zu Sültzen, und Hendrich von Rode und Bürgermeister Scheffen und Räht der Stätt Rattingen, Lennep, Düsseldorp, und Wipperfürt. Und hain Wir Ritterschafft, Stätt und Unterthanen gemeinlich der Graffschafft von Ravensperg gebeden, die Veste, fromen und Ersame Räht Ritterschafft und Stätt, auch zu derselben Graffschafft gehörende nemblich Gerhardt und Johann Leidebur Gebrüdere, Reinecken Tubbe Amptman zu Limberg, Segewin Steinhuiß, Alart von dem Bosche, und Egart Nagell, und Bürgermeister und Rath der Statt Bileveldt, dat sy ihre Siegell für sich und uns allgemeinlich zu getuige aller vorß. dingen an diesen Brieff hangen willen. Und Wir Ritterschafft, Stätte, und Unterthanen gemeinlich des Fürsten-Thumbs von Cleve vorß. hain gebeden / die Gewürdigen / Strengen Vesten fromen und Ersamen Rähte Ritterschafft, und Stätte, Auch zu dem vurß. Fürsten-Thumb von Cleve gehörende, nemblichen Dieterichen von Brunckhorst von Badenberg Herr zu Rimperg und Hennepell Landtrost, Herr Aleff von Wylach Erffe, Hoffmeister deß vurß FürstenThums von Cleve, Herr Henrich Stail von Holstein Marschalck, Herr Steffen von Wylach, Herr Johann von Wylach, Amptman zu Hetter Ritter, Elbert von Hennepel Hoffmeister, Johann von der Horst, Drost deß Lands Dinßlacken, Wetzel von Loe Amptman in Limmers, Gerhardt Torck Amptman zu Goch, Christoffel von Willich Amptman zu Genep, und Dieterich von Wickrode Amptman zu Orson, und Bürgermeister, Scheffen und Räht der Stätte Cleve, Wesell Emmerick, Calcar, Xanten, und Rees. Und hain Wir Ritterschafft, Stätte, und Unterthanen gemeinlich der Graffschafft von der Marck gebeden die Strengen, Vesten, fromen und Ersamen Herr Crafft von Milendunck Ritter Amptman zu Hamme und zu Wetter, Jaspar Torck Amptman zu Vnna, Johann von der Leyen, Amptman zu Altena Neuelinck Stail von Holstein, Amptman zu Nierstatt, Jerien Ossenbroick Amptman zu Werden, Johann von Altenbauchen Amptman zu Bauchen, und Winnemar von Bodelschweing Ambtman zu Luynenm / und Bürger-Meister Scheffen und Räht der Stätte Soist/Hamme, Vnna und Kamen, dat sie ihre Siegell vor sich und uns alle gemeinlich zu getuige aller vorst. sachen an diesen Brieve hangen willen. Daß Wir Gottschalck von Harve Herr zu Alstorff Landtroist, Henrich von Hompesch Herr zu Wickrode, Höffmeister Ritter, Dieterich von Burscheidt Erff-HoffMeister / Engelbert Hurt Erff-Marschalck / Johann von dem Bongart Erff-Cammerer / Emont von Palandt zu Maubach / Wilhelm von Nesselrode Herr zu Raide / Werner von Hompesch Herr zu Wachendorff / Johann von Paland Herr zu Wildenberg und Berge/ Johann von Harve Sohn zu Alstorff / Wilhelm von Gertzen Herr zu Sintzig / Herman von Hochsteden, Gerhardt von Bergen Genant Bloise, Henrich Hoen von dem N.18. (120) dem Pesch / Werner von dem Bungart Ritter / Gerhardt von Harve / Henrich von Vlatten Erffschenck, Werner von Palandt Herr zu Breidenbendt, Johann von Loen Herr zu Suggerode, Daem von dem Berge genant Tripß, Johann von Holtmolen und Dieterich Voeß, und Wir Bürger-Meister Scheffen und Rhät der Stätte Gülich / Deuren Münstereyffel / Eußkirchen, Hinßberg und Dulcken, vort Wir Bertram von Nesselrode Herr zu Ehrenstein Ritter Erff-Marschalck, Wilhelm von Nesselrod Sohn zum Stein Landtrost, Johan von Eller Ritter, Johann von Nesselradt sein Sohn auch Herr zum Palsterkamp Huiß-Marschalck Conrad von der Horst Erffschenck, Dieterich von Halle, Bertram von Lützenrode Herr zum Hartenberg, Johan von der Hugepott, Ludtwig von Lülstorff der Ald / Ludtger von Winckelhaussen / Wilhelm von Reven Gerhardt Schenckern, Johan Stail zu Sültzen, und Henrich von Rode und Wir Bürgermeister Scheffen / und Rähte der Stätten Lennep / Rattingen, Düsseldorff, und Wipgerfurt, und Wir Gerhardt und Johann Leidebur Gebrüder/ Rincken Tubbe/ Segewin Steinhuiß/Aler von dem Bosche und Egert Nagell / und Wir Bürgermeister und Rähte der Statt Bileveldt / alle vorsz. bekennen war ist / und Vnsere Siegell vor die Andere Ritterschafften, Stätte, und Unterthanen gemeiniglich der FürstenThumbe von Gülich, Berg, und Anderer Landen darzugehörende, und der Graffschafft von Ravensberg vurß und uns von geheisch und befehle Unser Gn. Allerlieffsten Herren Hertzogen zu Gülich, zu dem Berge ꝛc. Obgenant / und umb bede willen der anderen Sr. Fürstl. Gn. Ritterschafft / Stätten / und Unterthanen vorß. hieran gehangen / daß auch Wir Dieterich von Bronckhorst / und von Badenberch / Herr zu Rimperg / und zu Honnepell Landtrost / Alff von Wylack Erff-Hoff-Meister, Henrich Stail von Holnstein Marschalck Steven von Wylack, Johann von Wylack Ritter / Elbert von Honnepell Hoffmeister / Johann von Horst / Wexel von Loe, Gerhardt Torck, Christoffel von Wylick, und Dieterick von Wickede und Wir Bürgermeister Schöpffen und Rähte der Stätt Cleve Wesel, Embrick, Calcar, Xanten, und Reeß, daß auch Wir Crafft von Milendunck Ritter, Henrich Knipping, Jaspar Torck, Johan von der Leyen, Neuelinck Stail, Jerien Ossenbroich, Johan von Alderbouckem, und Wir Bürgermeister Scheffen und Räht der Stätte Soist, Hamnie / Vnna und Kamen vorgenant / bekennen wahr ist / und Unse Sigelen für die andere Ritterschafften, Stätten, und Unterthanen gemeinlich des Fürstene Thumbs Cleve und Graffschafft von der Marck Vurß: und von uns Geheiß und Befehle unsers Gnädigen allerliebsten Herren, Herren Hertzogen von Cleve rc. und umb bede Willen der andern seiner Fürstl. Gn. Ritterschafften, Städten und Unterthanen Vurß: hieran gehangen haben, und seynd dieser Brieff zween von Wort zu Wort gleich lautende, deren Wir Hertzog Wilhelm und Hertzog Johann vorgenant, jeglicher ein empfangen und behalten haben / gegeben in den Jahren als man schrieb nach der Geburt Christi unsers Herren 1496. auff S. Catharinen Tag der Heyligen Jungfrawen. Extract Preussischer Ehe=Pacten. M Nahmen der Heyligen unzertheilten Dreyfaltigkeit / bekennen und thun kund von Gottes Gnaden Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich, Cleve und Berg ꝛc. Graff zu der Marck und Ravensperg, Herr zu Ravenstein ꝛc. Und von derselben Gnaden / Wir Albrecht Friedrich Marg-Graff zu Brandenburg / in Preussen / zu Stettin / Pommern / der Caſſu⸗ (121) Cassuben und Wenden Hertzog rc. Burg-Grave zu Nürnberg und Fürst zu Rügen rc. Nachdem der Hochgebohrner Fürst unser freundlicher Lieber Vetter, Oheimb und Schwager Herr Johann Wilhelm zu Sachsen / Land-Grave zu Düringen und Marg-Grave zu Meissen rc. auß sonderer Wollmeinung, daß ein Ehestifftung zwischen Uns obgemeldt Albrecht Friderichen an einem / und der Hochgebohrnen Fürstin Unsers Wilhelmen Hertzogen, und Frawen Marien, gebohrner Königin zu Hungarn und Boheimb, Ertz-Hertzogin zu Oesterreich, Hertzogin zu Burgund, Gülich, Cleve und Berg ältester Tochter Fräwlein Maria Leonora am andern, in Handlung gebracht werden möchte, sich embsig und fleissig bemühet, welches auch an die Römische Käyserl. Majest. unseren Allergnädigsten Herrn gelangt / und Ihre Käyserl. Majest. sich solchen Heyrath nicht mißfallen lassen, darauff dann Wir Wilhelm Hertzog und Fraw Maria Hertzogin zu Gülich / Unseren Willen im Namen deß Herrn gleichfals darzu gegeben / also Clausula Concernens. Und da der Fall geschähe, daß beyde Unsere Geliebte Söhne, Carl Friederich und Johann Wilhelm, ohne Leibs-Erben auß diesem Jammerthal verscheiden / welches doch der Allmächtige gnädig verhüten wolle / und alsdann obgemelte Fürsten-Thumben und Landen an Unseren Geliebten Eythumb Hertzog Albrecht Friederich / und Unsere älteste Tochter Maria Leonora und ihre Erben kommen und fallen wurden / wie Wir auch daran seyn und nicht unterlassen wollen / Unser Ritterschafft und Land-Stände gnädigst Fleiß zu ermahnen, ihren Consens und Bewilligung, wie sie Vermög der angezogenen Käyserl. Privilegien zu thun schüldig / auch darzu geben. Clausula Concernens. Dergleichen ein jedes Fürsten-Thumb, Graffschafft, Herrlichkeit und Land, bey ihren Privilegien, Freyheiten, alt Herkommen und Gewonheiten, auch Brieff und Siegellen stracks zu halten, und die keines wegs abzubrechen oder zu vermindern / damit Sie die Landen desto baß in gutem einträchtigen Wesen und Stand erhalten, wie gleichfals Wir vestiglich versprochen haben / und versprechen hiemit: Daß Wir / Unsere Erben und Nachkommen bestimbte Fürsten-Thumben / Graffschafften Herrlichkeit und Landen, mit den Untersassen, so darin gebohren, geerbt, und begutet, auch mit mehrern Adels-Personen dann Rechts-Gelehrten regiren lassen sollen und wollen. Geschehen und verhandelt in Unser Wilhelms Hertzogen Schloß zu Hambach am 14. Monats Decembris im 1572. Jahr. Copia Der Käyserlichen End=Urtheil sub dato Eberstorff den 2ten Octobris. 1635. Ir Ferdinand der Ander ꝛc. bekennen öffentlich mit diesem Brieff, daß Wir in denen von der Gülich- und Bergischen Ritterschafft und Land-Ständen selbsten, als hernach deren an Unsern Käyserl. Hoff abgeordneten geklagte gravamina insonderheit die Contribu lit. P. (122) tribution betreffent, so wol gegen den Durchleuchtigen Hochgebohrnen Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graven bey Rhein, Hertzogen in Bäyern / Graven zu Veldentz und Sponheimb / Unseren lieben Vetter / Schwagern und Fürsten, als vorgedachter Ritter- und Landschafft dero Hertzogthumber Gülich- und Berg abgeordneten am andern dieß Monats Octobris unsere resolutiones beyderseits ergehen haben lassen / wie solch von Wort zu Wort hernach folgen und also lauten. Er Röm. Käys. Majest. Unserm Allergnädigstem Herrn / ist Allerunthänigst und außführlich referirt und vorgetragen worden, was der Durchleuchtigst Hochgebohrner Fürst, Herr Wolffgang Wilhelm, Pfaltz-Grave bey Rhein rc. auff der Gülich- und Bergischen Ritterschafft und Land=Stände gravamina, insonderheit die Contribution betreffende so wol mündlich bey denen mit Ihrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit darüber gepflogenen gütlichen conferentzen / als auch hernach in Schrifften vorbracht / und eingewendet / befinden aber nichts erheblichs / warumb Sie von den vorigen Rescriptis und Verordnungen, welche dieses puncten halben unterschiedlich abgangen, weichen solten, sondern vielmehr, daß Ihre Fürstliche Durchleuchtigkeit schuldig / die geklagte gravamina abzuschaffen, und hinführo deren sich gäntzlich zu enthalten, wie dann Ihre Käyserliche Majestät / auß tragendem Hohem Käyserlichem Ampt, hiemit alles das jenige, was dem in anno 1627. erkennte, und auff Ihrer Durchleuchtigkeit beschehene Erklärung, daß die Ständ weiter mit denen damahls geführten Klagen nicht gravirt werden solten / zurückgeforderten mandato, auch denen darnach darüber erfolgten Rescriptis, Warnungen und Erinnerungen / so wol Ihrer Durchleuchtigkeit erfolgten selbst eigenen Erklärungen zugegen vorgenommen, gäntzlichen cassirt und auffgehaben, und Seiner Fürstlichen Durchleuchtigkeit hiemit ernstlich befohlen haben wollen, die Ständ mit solchem weiter nicht mehr zu beschweren, noch auch an prosequirung ihres Rechtens, mit Verbietung nothwendigen Anlagen und Zusammenkünfften zu verhinderen, vielweniger einen oder andern ihres Mittets, umb deßwegen, daß sie ihren recurs pro justitia zu Ihrer Käyserlichen Majestät genommen / mit Bedrohung oder andere Thätligkeit anzufassen, alles bey Vermeydung deren in anno 1628. ertheilten und anjetzo wiederumb vernewerten Protectorio einverleibten Pön, und andern gebührenden Einsehens, welches Ihre Kayserliche Majest. besagtens Herrn Pfaltz-Graven Durchl. zu endlichen Bescheid anzudeuten befohlen, wir verbleiben Deroselben mit Vetter- und Schwägerlichen Hulden, Kayserlicher Gnaden und allem guten forderst wol zugethan und gewogen. Signatum zu Eberstorff unter Ihrer Käyserlichen Majest. auffgedrucktem Secret-Insiegel / den 2. Octobrianno 1635. . — USTI. (123) JUSTITIA IMPERIALIS. Oder Der Rom. Kayserlicher / auch zu Bungarn und Boheimb Kön. Mayst. FERDINANDI III. abgefertigter Bescheid / in Sachen Der Gülich- und Bergischer Land-Ständen / Contra Herrn Wolffgang Wilhelm Pfaltz=Neuburg Fürstl. Durchl. de dato Wien 22. Febr. 1640. Ero Röm. Käyserl. auch zu Hungaren und Böheimb Königl. Majest. Unserm allergnädigsten Herrn ist in Unterthänigkeit referirt und vorgebracht worden Was bey Deroselben der Durchleuchtigster Fürst, Herr Wolffgang Wilhelm Pfaltz-Graff bey Rhein, Hertzog in Bäyeren, Graff zu Veldentz und Sponheimb, wider die Gulich- und Bergische Land-Ständ, und gegen Seine Fürst. Durchl. hinwiederum erstbesagte Gülich- und Bergische Land-Ständ / seither des Vierzehenden Aprilis nechst verwichenen Sechsehen hundert Neun und Dreissigsten Jahrs in unterschiedlichen Memorialen und Schrifften in Unterthänigkeit klagend angebracht und gebäten Ob nun wol Allerhöchstgedachte Ihre Käyserl. Majest. sich keines andern versehen, dann es würden beyde Theil, bey dero so vielfältig ergangenen Decision vnd Verordnungen, dermahlen eins sich zu Ruhe und Frieden begeben, und derselben, bey Ihrer ohne das tragenden schweren Käyserl. Regierung, mit fernerem Anlauffen und neuen Klagen verschonet haben: Nachdeme sie aber vernehmen müssen / daß ein= oder ander Theil abermahl, mit Beschwärden gegeneinander in unterschiedlichen Schrifften einkommen / und umb deren Käyserl. Abhelff- und Remedirung gebetten: Als haben Dieselbe auff reiffe und gnugsame der Sachen Erkäntnus nachfolgender Gestalt verabscheidet Erstlich: In dem sich deß H. Pfaltz-Graffens Fürstl. Durchl. beschwärt, daß die Gülich- und Bergische Land-Ständ, von dem im Februario glten Sechszehen hundert Neun und Dreissigsten Jahrs zu Düsseldorff gehaltenem Land-Tag, unverrichter Sachen abgezogen / und sich auff die gethane Proposition, in nichts einlassen wollen, S. F. D. hätten den angedeuten Käyserl. End=Urtheilen / Decretis und Resolutionibus zuvorn ein völligs Gnügen gethan. Hingegen aber die Ständ sich hinwiederumb beklagen / daß J. D. ihren Mit-Ständen, so zum Land-Tag nicht erschienen, oder sonst angedeuter massen darvon gezogen, eine Geld-Straff von Fünfftzig, Hundert / und wol gar auch vierhundert Goldg. aufferlegt. Item den außgelassenen Käyserl. Decreten nicht gelebe und nachkomme, sondern solche wider den klaren Buchstaben nach dero Willen / außdeute Erklähren und resolviren Ihre Käys. Majest. sich darauff in KäysGnaden also, daß, wie Sie es wegen Erscheinung der Ständ zu der Land-Tägen/ bey vorigen Ihrer ergangenen Resolutionibus allerdings Q2 verblei⸗ Lit. P. (124) verbleiben lassen: Also solle weder ein noch der ander Theil, solche Käyf Decreta und Verordnungen über das jenige, was darinnen dem klaren Buchstaben nach / versehen / und disponirt / weiter nicht extendiren / noch demselben einigen andern Verstand machen: Der Herr Pfaltz-Graff auch von der angemasten Bestraffung der Land-Ständ ab- und zu Ruhe stehen, vielmehr aber dahin sehen, daß Er dieselbe bey gutem Willen erhalte / und hierdurch Ihrer der Ständ Erscheinung bey den Land-Tägen, umb so viel befürderen helffen solle. Damit aber die Stände sich wegen jetziger gefährlichen Zeit- und Läuften zu den Land-Tägen zu kommen sich zu entschüldigen desto weniger Ursach haben, wollen Ihro Käyserl. Majest. bey dero im Land liegendem Kriegs-Volck / die gemessene Verordnung thun / damit besagte Stand / mit nothwendiger Convoy, zu und von den Land-Tägen versehen werden, und sich in- und ausserhalb Ihrer Häuser, einiges Gewalts nicht zu befahren haben sollen. Betreffend die, von Ihrer Fürstl. Durchl. gebettene Abschaffung der Particular Zusammenkünfften der Stände vor den Land-Tägen / rc. ist zwar nicht ohn / daß in dem de dato Wien den Acht und Zwantzigsten Decembris, verwichenen Sechzehenhundert Acht und Dreissigsten Jahrs / gegebenem Erleuterungs-Decret in §. Zum andern / etc. außdrücklich resolvirt, daß die Ständ bey den Land-Tägen erscheinen, und die Notturfft befürdern und schliessen helffen; Vorhero aber auch keine Conventus, wordurch unter den Ständen Trenn- oder Sonderung entstehen / oder dieselbe zu frühzeitiger Behandelung Ihrer Stimmen / des außgeschriebenen / und bevorstehenden Land-Tags halben, Anlaß nehmen möchten, halten und anstellen sollen ꝛc. Gleichwol aber, weiln Weyland Ihro Käyserl. Majest. in Gott allerseligst ruhender Herr Vatter, Christmiltesten Andenckens, besagten Ständen erlaubt / daß Sie zu prosequirung Ihres Rechtens / zusammen kommen, und ihre Notturfft berathschlagen mögen: S. Fürstl Durchl. auch vermög dero Käyserl. End-Urtheilen und final Decision sub dato Eberstorff den andern Octobris, Sechszehenhundert Fünff und Dreissig / hieran nicht hindern sollen. Also lassen Ihre Käyserl. Majest. es auch dabey als einer vorhin resolvirter Sach gleicher Gestalt bewenden. Was dann die von S. Fürstl. Durchl. begehrte Cassation der LandStänden Union belangenthut, da erinnern sich Ihre Käys. Majest. annoch gnädigst, was so wol Deroselben in Gott ruhender Herr Vatter Christmiltester Gedächtnus, als auch Sie selbsten, sub dato den fünff und zwantzigsten Augusti, des verwichenen Sechszehen hundert Sieben und Dreissigsten Jahrs hierüber resolvirt. Und weiln die Union zu nichts anders / als zu conservation der Privilegien und defension des Vatterlands angesehen, auch von Alters hero bey den verstorhenen Hertzogen zu Gülich hergebracht, zumahlen aber den gemeinen beschriebenen Rechten, ReichsSatzungen, und der Güldenen Bull nicht zuwider. Als haben Ihre Majest. nicht sehen und befinden können, wie sich mehr höchstgr. Herr PfaltzGraff darab zu beschweren Ursach gehabt, gleichwol daß die Ständ auch ihres Theils derselben gemäß geleben / und hierin weiter nicht gehen sollen. Anlangend das jenige, was Ihre Fürst. Durchl. wegen Abführung des Käys. Kriegs-Volcks zu Verhutung der Landen Ruin: Item, daß Ihre Käyserl. Majest. sich schrifftlich und unconditionirt erklären wolten, der Gülischen Landen, so lang des Feinds Volck sich darinnen nicht einlägert / mit aller Cinquartirung und Kriegs-Beschwerden zu verschönen begehrt. Wolten Ihre Kays. Maj. zwar gnädigst gern sehen / daß diese Lander auß denen eingeführten Ursachen allerdings verschönet bleiben könten. weil es aber bey jetzigen gefährlichen Läuften fast unmöglich: Als wollen Sie gehöriger Oerter die gemessene Verordnung thun / daß selbige (so viel immer (125) immer möglich) verschonet werden sollen. Was aber die von dem Herrn Pfaltz-Graffen gebettene Hülff, und daß Ihre Käyserl. Majest. Ihrem Kriegs-Volck und dessen Generaln, so nechst an diesen Landen gelegen / gnädigst anbefehle wolten / S. Durchl. auff allem Nothfall / unerholt weitern Befelchs / zuzuziehen / betreffen thut / ohne dem daß in dem Pragerischen Frieden-Schluß in diesem Fall gnugsam vorgesehen, so wollen doch Ihre Käys. Majest. dafern Sie in alsolcher Gefahr und Noth begriffen seyn solten / Dieselbe nicht hülffloß lassen. So viel nun die von den Land-Ständen fernere eingebrachte Gravamina betrifft, daß offt höchstg. Hn. Pfaltz-Graffens Fürstl. Durchl. zu Außtheilung und Repartition der Quartier / die von den Ständen auß Ihrem Mittel benante zwey Adliche Personen nit confirmiren noch gestatten wollen, daß Sie die Ständ Ihre Leut dabey haben sondern dieselbe durch die auß Ihrem Mittel vor etlichen Jahren verordnete Kriegs-Commissarien verrichten lassen sollen / verbleibt es bey Ihrer Käyserl. Maj. Erlauterungs-Decret allerdings / wie auch bey der den 4. April gedachten 1639sten Jahrs ergangener Käys. Resolution, und wollen Ihre Käys. Majest. dessen schuldige Observantz S. Fürstl. Durchl. hiemit ernstlich aufferlegt / benebens auch Deroselben und vielbemelten Ständen gnädigst anbefohlen haben, daß Sie es beyderseits in Verfassung der Instruction bey dem alten Herkommen verbleiben lassen wollen. Anlangend das jenige / daß des Herrn Pfaltz-Graffens Fürstl. Durchl. sich zu der dem Rath zu Cölln, wegen Auffnehmung der Räittung auffgetragener Commission nit verstehen wollen, Item ihren Unter-Beamten zu besagter Räittung nacher Cölln nit zu erscheinen verbiete, lassen es Ihre Käyserl. Majest. ungeachtet alles darwider eingebrachten Für= und Einwendens, bey voriger Patents-Resolution und Verordnung nachmahls verbleiben, wollen auch J. Fürstl. Durchl. dabey nachmahls ernstlich anbefohlen haben, die angeordnete Käyserl. Commission weiters nit zu verhindern / noch Dero Unter-Beampten davon abzuhalten / sondern auff des Magistrats zu Cölln fernere Citation, solche vielmehr nach Möglichkeit zu befördern. Belangend die von den Ständen geklagte Verhinderung, der ihnen zu Prosecution ihres Rechtens / und anderer Lands-Notturfften verwilligten Collectationen, Wollen Ihre Majest. und ist Deroselben ernstlicher Befelch / daß denen vom 3. Sept. und andern Octob. An. 1637. so wol auch vom 22. Martii und 11. Octob. nechst abgewichenen Sechszehen hundert Acht und Dreissigsten Jahrs ergangenen gemessenen Resolutionibus gehorsamlich nachgelebet, und dargegen die von des Herrn Pfaltz-Graffens Durchl. beschehene jussiones auffgehebt werden sollen / Inmassen dann Ihre Käys. Majest. solche jussiones hiemit wiederumb auffheben / und S. Fürstl. Durchl. auch dero Unter-Beambten hiemit aufferlegt haben wollen, daß Sie bey Vermeydung ernster Straff und unaußbleiblicher Exe cution, die Ständ an solcher Contribution nit hindern sollen / jedoch vorbehältlich der Liquidation, was bezahlt und wohin es verwendet. Betreffend den auff den 12. April. zu Düsseldorff von Vögten und gemeinen Baurs-Leuten angestelten Land-Tag, und von denselben verwilligte 60000 Reichsthlr. und was sonsten bey denselben fürgelauffen / weiln solches sachen seynd / so nit alle in den Käys. final decisionibus schnurstracks zu wider, und mit keinem Grund, und Bestand Rechtens behauptet werden können / sondern nur zur Auffruhr und schädlichen verbottenen Trennung Anlaß geben / auch zu grossem præjuditz denen / bey der Gülischer Succession interessirte Chur-Fürsten und Stände / so dan zu schmälerung des H. Reiche Regalien gereichet: Als thun J. Käys. M. auß tragendem hohem Kays. Ambt solches allergäntzlich cassiren / auffheben / und S. Fürstl. Durchl. und Dero Unter Q 5 (126) Unter-Beampten mit ernst- und unaußbleiblicher Straff anbefehlen / daß Sie sich dergleichen Verschreibungen hinführo enthalten, die Bauren aber zu solchen Zusammenkünfften keines wegs erscheinen / noch zu erscheinen schüldig seyn sollen. So viel aber die bey diesen Puncten in der UnderStätt Namen wider die Land-Ständ angebrachte Beschwärnussen belangt, weilen solche an Dero Käys. Hoff nit gehörig, haben sie ihre gravamina gehöriger Orther vorzubringen. Was dann die von J. F. D. dem H. Pfaltz-Graffen bey dem im Febr. jüngst verwichenen 1639. Jahrs gehaltenem Land=Tag begehrte Contri bution für 2000. zu Fuß und etlich 100. zu Pferd betreffen thut, weilen solches den sub datis den 4. Feb. und 25. Aug. an. 1637. ergangnen / und der 11. Octob. und 10. Novembris nechst verwichenen 1638. Jahrs widerholten Verordnungen zuwider laufft, krafft deren S.F.D. mehr nit als 800. zu Fuß und 100. zu Pferd dergestalt verwilliget / daß die Monatliche Bezahlung / vermög der Lands-Privilegien beschehen soll / also lassen J. Käys M. es bey jetzgehortem reducirtem numero verbleiben / mit dem gnädigsten Befelch, daß J. F. D. diese Anzahl nit überschreiten und was darüber geworben, bald abschaffen, die Ständ aber die Contribution zu Unterhaltung dieser 800: zu Fuß und 100. Pferden hiervor aufferlegter massen, ordentlich lieffern, und sich dessen im geringsten nit verweigern sollen, jedoch aber, wanns die höchste Noth erfordern würde, daß über offtgedachte 800. zu Fuß und 100. zu Pferd noch mehr Volck geworben werden müst, daß es mit Bewilligung der Ständ, auff einem öffentlichen Land-Tag beschehen soll. Bey welchen Punct J. Käys. M. vermög dero Resolution de dato 24. Septemb. an. 1637. der jenigen Officirer halben, so die Ständ zum Commando über gedachtes Kriegs-Volck auß ihrem Mittel vorschlagen möchten, die weitere gemessene Verordnung thun wollen, wan sie diß fals qualificirte subjecta auß ihrem Mittel benennen werden, damit diese Ihre Käyserl. Resolution würcklich vollzogen werde. Nicht weniger, daß sich die Ständ zum höchsten beschwären, daß offt höchstgedachter Herr Pfaltz-Graff / dem Decreto vom 11. Octobr. gemäß, die Lehen= und Man=Cammer / oder das Judicium parium Curiae, noch nit wieder angerichtet, da ist mehr allerhöchstg. J. Käys. M. ernstlicher Will und Befehl hiemit, daß S. F. D. die Lehen und Man-Cammer ohneinigen weitern Verzug wieder anrichten, und daß Sie dem also gehorsamlich nachkommen innerhalb 2. Monaten, nach Verkündigung dieses, für hochgem. Käys. Commissarien dociren / oder im widrigen Fall der Exe cution gewärtig seyn sollen. Und weiln J. Käys. M. sich in puncto der steurbahren Patrimonial Guͤtern Ihrer den 4. Aprilis nechst verwichenen 1639. Jahres gethaner Erklärung gemäß nochmahln resolvirt / dessen auch unter heutigem dato Seiner F. D. durch ein absonderliches Rescript erinneren lassen, so hat es dabey sein ungeändertes Verbleiben, daß nemlich der Herr Pfaltz-Graff die Ständ deßfals zur Ungebühr nicht beschwären / noch auß dem / was auf Gutwilligkeit geschehen, eine Schuldigkeit machen, wie auch im übrigen es wegen Einwilligung der Contribution also halten solle / wie es dißfals die ertheilte Käys. Resolutiones außführen und mit sich bringen Nachdem auch beyde Theil wegen Abstellung der durch die NiderBurgundische Regierung / in Sachen Bellerbusch contra Erfferfeld / vorgenommener Repressalien einkommen: Als haben I. K. M. dis Orths nicht allein des Herrn Cardinals Infante Hoch-Fürstl. Durchl. gebettener massen zugeschrieben / sondern weiln auch der Herr Pfaltz-Graff in seinem Schreiben sub præsentato den 8. Julii nechst verwichenen 1639. Jahrs vermeldet (127) meldet / daß durch ein von Ihro Fürstl. Durchl. gesprochenes End=Urtheil der Bellerbusch der Sachen verlüstig erkant, sich darauff alsbald in Braband gewendet / und die Repressalia außgebracht / sich dahin allergnädigst resolvirt / daß Jhro Durchl. gedachtes Urtheil in authentica forma an Ihro Käys. M. Hoff überschicken / und die Ständ über vorberührtes Dero Schreiben mit Ihrem Bericht vernommen werden sollen. Welches alles, mehr Allerhöchstgedachte J. Käys. M. offternennten beyden Partheien, auff Ihr beyderseits beschehenes gehorsambstes Anbringen / und Bitten / zu endlicher Dero Käys. Resolution und Verabscheidung zu ertheilen gnädigst anbefohlen haben / und verbleiben denselben sambt und sonders mit beharrlichen Kays. Gnaden und allem Guten forderst wol gewogen. Signatum zu Wien unter I. K. M. auffgetruckten Secret-Insiegel, den 22. Februarii Anno 1640. (L.S.) Conrad Hilbrand. Johann Soldner. Extract Land=Tags=Handlungen. Auffin Land=Tag anno 1539. in Novemb. haben Ritterschafft und N. 19. Landschafft die Rähte wie gebräuchlich, zu sich gefordert, und nach gehabten Bedacht / wiederumb Antwort geben / und das Begehren meines gnä digen Herrn eingeraumbt und gewilliget. Auff den Land=Tagen de anno 1545. in Decembri, und anno 1548. N. 20. in Novembri haben Land-Stände die Rähte zu sich erfordert. Anno 1549. den 29. May. Ritterschafft und Stätte haben die Rähte N.21. zu sich erfordert, und mit denselben sich besprochen, folgends seynd sie wiederumb vor meinem gnädigen Herrn erschienen und haben Rähte Ritterschafft und Stätte zugleich S. Fürstl. Gnaden nachfolgende Antwort, durch den Probsten Vlatten geben ꝛc. Anno 1553. am 26. Augusti, ist den verordneten vom Außschuß deß N. 22. Fürsten-Thumbs Gülich, von wegen meines Gnädigen Herrn vorgetragen / wie ihnen bewust ꝛc. Die Verordnete haben hierauff anfänglich die Gülische Rähte zu sich erfordert, und nach gehabter Unterredung und Anhörung des Abscheids de an. 1549. seynd bemelte Rähte wiederumb zusammen kommen / und haben denselben (nimirum den vorigen zum Land-Tag verordneten Rähten) angezeigt, wie die vom Außschuß sich auff das beschehen Vortragen besprochen / etc. Anno 1557. in Octobri seynd die vom Außschuß deß Fürsten-Thumbs N. 23. Gülich auff Caster beschrieben, und ihnen vorgetragen, ꝛc. Gerührte vom Außschuß haben neben den Fürstl. Rähten die Sach erwogen / etc. Anno 1560. den 4. Julii, &c. Ritterschafft und Stätte haben hierauff N.24 die Bergische Rähte zu sich erfordert / und mit denselben sich berathschlaget / etc. Extract Land=Tags Abscheids de anno 1563. den 8. Decemb. Der gäntzlicher Zuversicht die vom Außschuß beyder Fürsten-Thum- N. 15. ben solten vermög des jüngsten Abscheids auch ihrer Beschreibung / über solche (128) solche verfaste Bedencken nach altem herbrachten Gebrauch, sich mit gedachten Räthen, Rechtsgelehrten und andern in freundliche Communication eingelassen haben. Extract Land=Tags=Handlung de anno 1563. in Decembri. Wann man auch mehr Land-Täg künfftig außschreiben würde / hätN. 26. te man die Sach nicht so lang auffzuhalten, noch ein jeder seine particular Sachen vorzustellen, und am meisten zu treiben, wie jetzo gnugsamb gespürt / sondern hätten die Ritterschafft alsdann / wie von alters / einen Außschuß zu Berathschlagung der proponirter Sachen zu verordnen / auch die Räthe mit dabey zu fordern / ꝛc Extractus Privilegii (so ein Huͤldigungs=Revers) de anno 1475. op St. Remeis-Tag Jr Wilhelm von GOTTES Gnaden, Hertzog zu Gülich und N.27. Berg, Grav zu Ravensperg, und Herr zu Hinsperg rc. bekenE nen dat Uns Unsere gemeine Ritterschafft, Stätte und Landschafft uns gantzen allingen Hertzog-Thumbs von Gülich zu ihrem ErffHerrn empfangen, und uns Hüldigung und Eyde darauff gethan handt, als sie ihrem rechten natürlichen Erff-gebohrnen Lands-Fürsten und Herin schuldig und pflichtig zu thun seyn, Wir Hertzog Vorß. sollen und willen unser Alderen und Vorfahren sehl. Gedachtnus bürgen / die sie in dem Vorsz. unserem Lande versetzt hatten, los, ledig, queit und schadlos halter auch andere ihre Schuld bezahlen, uha Rath unse Ritterschaft Vorß. auch sollen wir unseren Amptleuten und Undersassen des Lands Vors. Brief und Siegel halten / ꝛc. Notandum, ubrige wichtige Puncten /so in diesem Huldigungs=Re vers mit inserirt / und zu Beweis dieses puncti nicht einschlagen. seynd alhie Kürtze halben ausgelassen worden finis Alle und jegliche Vorwarden und puncten diß Briefs / globen Wir Hertzog zu Gülche zu dem Berge Vorß. vor Uns / Unser Erben und Nachkommeling bey Unser Fürstl. Ehren/ und in guten Treuen und Glauffen/ wahr vest / stede und unverbrüchlich zu haltē / sonder eingerhande Geferde off Arglist, und hain dies Unse Insiegel mit Unser guter Wist und Willen vor Uns / Unse Erffen / und Nachkommeling zu Zeuge der Warheit und vesten Stedigkeit thun hangen an diesen Brieff, der gegeben ist nach der Geburt Christi uns Herrn, in dem Jahre do manschreiff 1475. op St. RemeisTag des H. Confessors. Von Befelch meines Gnädigen Herrn, und Ubermitz Seiner Gnaden-Kähte, gemeinlich des Lands Gülich. . . Dieth. Leminch. Extractus Reversalis de anno 1478. N. 22. W Jr Wilhelm von Gottes Gnaden / Hertzog zu Gülich / zu dem Berg Herr zu Hinßberg ꝛc. Thun kund und bekennen / so aß Unser Rähte Ritterschafft und Stätte des Lands von Gülich etc. finis Sonder Argelist deß zu Urkund der Warheit haben Wir Wilhelm Hertzog Vorß. unse Insiegel an diesen Brieff don hangen / gegeben zu Düsseldorff in dem Jahr 1478. uff den Montag nach dem Sontag Judica. Von Befelch meines Gnädigen Herrn Ubermit Barthold von Plettenberg. Hoffm. Peter von Alt. Extract . (129) Extract Privilegii oder Revers de non praejudicando de an. 1478. Jr Wilhelm von Gottes Gnaden / Hertzog zu Gülich / zu dem Berg / N.29. Grave zu Ravensperg / und Herr zu Heinsperg / bekennen öffentlich in diesem Brieff so dar unse Liebe Freunde und Getreue unse Ritterschafft und Städte unß Lands von Gülich, durch unse Begehrte angesehen und besonnen hain unsere grosse Nohturfft, Beschwerung und Last dar wir in kommen seynd Kriegshalben und mit dem Läger vor Thumberg gehat hain und anderst grossen mercklichen Schaden solches Zugs des Hertzogen von Burgundien vor Neuß rc. In gezeugen der Warheit und vester Stedigkeit an diesen Brieff don finis. hangen / Gegeven zu Düsseldorff in dem Jahr unß Herrn 1478. op Donnerstag nach St. Albans Tag Von Befelch meines gnädigen Herrn Ubermitz Herr Bertram von Nesselrat Ritter, Erff-Marschal des Lands von Berg Bertolden von Plettenberg Hoffmeister / und Herr Wilhelm von Bernsaw / Ritter. Peter von Alt Extractus Reversalis de anno 1511. W Ir Johan von Gottes Gnaden, Hertzog zu Gülich, zu dem Berg, N. 30. Grave zu der Marck, zu Ravensperg und zu Catzenellebogen, bekennen dat Uns unse gemeine Ritterschafft / Stätte und Landschafft Unß gantzen Aleigen Hertzog-Thumbs von Gülich etc. Alle und jegliche Vorß Puncten diß Brieffs / globen Wir Johann finis. älteste Sohn zu Cleve, Hertzog zu Gülich rc. vor Uns, Unse Erffen und Nachkommelingen bey Unsen Fürstl. Ehren / und in guter Treuen und Glauben / wahr / vest und unverbrüchlich rc. In dem Jahre / da man schreiff 1511. uff den nechsten Dinstag nach St. Mattheus Tag des H. Apostels und Evangelisten. Von Befelch meines Gnädigen Allerliebsten Herrn Hertzogen Vorß. und Ubermitz Herr Philipp, Graffen zu Waldeck und fort die Rähte gemeinlich des Fürsten-Thumbs von Gülich 2e. Wilhelm Leminck. Extractus Reversalis de anno 1520. WJr Johann von Gottes Gnaden älteste Sohn zu Cleve, Hertzog zu to Gülich zu dem Berg rc. Thun kund allen und jeglichen, die diesen N. 51. Brieff sehen oder hören lesen, offenbarlich bekennend, so alsdann eine Zeithero / und weil das uffgericht Käys. Cammer-Gericht gehalten worden iſt ꝛc Und derohalben wider die vorgenante Gewonheit an dat Käyserl. Cammer-Gericht Vorß. zu Achtertheil Unser Unterthanen / und andern appellirt und beruffen wird / gleichsliches mehrmahlen durch Uns / Unse Ritterschafft / und gemeine Stätte / Freund unß Fürsten-Thuͤmbs von Gülich Vorß. auff gehaltenen Land-Tagen / auch sonst bey Uns mercklich Betrachtung beschehen ist worden ꝛc. Wir (130) Wir Johann älteste Sohn zu Cleve Hertzog Vorß. globen alle und jegliche Puncten vorglt. vor Uns / Uns Erben und Nachkommeling Hertzogen zu Gülich etc. Diß in Urkund der Warheit hain Wir Unß Siegel vor Uns und unse Erffen und Nachkommelingen an diesen Brieff don hangen, off auch diese Brieff naß, löcherich, an Siegelen off Buchstaben gequat geletzt, oder auch Gebrech daran befunden, verbrand off verlohren würde / so sall man alle Zeit gewahren vidimus und transsumpten hierauf und übergemacht gäntzlichen und vollkommen Glauben geben, Düsseldorff in den Jahren, als man schreiff, nach der Geburt unß HErrn 1520 uff den nechsten Donnerstag nach dem Heiligen Pasch-Tag Von Befelch meines Gnadigen Allerliebsten Herrn Hertzogen vorglt und Ubermitz die Räth samentlich des Fürsten-Thumbs von Gülich 2c. Wilhelm Leminck. Extractus Reversalis de anno 1538. N. 32. Y On Dottes Gnaden Wir Johann Hertzog zu Cleve / Gülich und Berg ꝛc. Thun kund, nachdem Wir in Ansehung der geschwind- und gefährliche Läuff zu Beschützung unsers Fürsten-Thumbs Gülich und ander unser beyliegender Länder mit Rath und Gutdüncken unser Rähte, Ritterschafft und Landschafft etliche Flecken zu bawen, und zu befestigen vorgenommen ꝛc Gehalten sol werden / wie sich vor dieser Bewilligung zu thun gebührt finis. hat / Urkund der Warheit / haben Wir Johann Hertzog vorglt. Unser Siegel an diesen Brieffgehangen, anno 1538. den 20. Junii. Auß Befelch meines Gnädigen Hertzogen Vorß. Johann Gogreff. Johann Wassenberg. Extractus Reversalis 1546. N. 33. V On Gottes Gnaden Wir Wilhelm Hertzog rc. Thun kund / nachdem Unser Ritterschafft, Stätte / und sämptliche Unterthanen des Fürsten-Thumbs Gülich / alsolche offensive Hülff 2c. finis. Haben Wir diesen Brieff mit unserm anhangenden Siegel thun versiegeln / der gegeben ist / anno 1546. 1. Maij Auß Befelch meines gnädigen Herrn Hertzogen Hochgemelt: Johann Gogreff. Johann Wassenberg. Extractus Reversalis de anno 1547 N. 34. VOn Gottes Gnaden Wir Wilhelm Hertzog rc. Und Aber-Ritterschafft und Städte Unsers Fürsten-Thumbs Gülich rc. Urkund der Warheit haben Wir Hertzog obgemelt Unser Insiegel an diesen Brieff thun hangen / Gülich 1547. den 28. Novembris. Auß Befelch meines gnädigen Herrn Fürsten und Hertzogen: Johann Gogreff Gerhard Jul. Extractus (131) Extractus Reversalis de anno 1554 VOn Gottes Gnaden Wir Wilhelm Hertzog ꝛc. Nachdem auff jüngst N. 35. gehaltenem Land-Tag zu Düsseldorff durch Ritterschafft und Städte / und folgends durch Verordnete vom Außschuß Unsers Fürsten-Thumbs Gülich verabscheidet / daß zu Vollführung der vorgenommener Bäwe / rc. finis So bekennen wir öffentlich hiemit, daß diese Bewilligung der Accisen, Aufflagen, und Ungeld unser Ritterschafft und Landschafft, an ihren Freyheiten, Privilegien, alten Herkommen, und Gerechtigkeit nicht abbrüchig seyn, sondern ohn Umbgang der vorbestimbter zwolff Jahr solche Accisen, Aufflagen und Ungeld aff seyn, und dermassen nit mehr gebührt, sondern darmit, und mit allem was dismahl zu den Bewen verordnet und bewilliget, gehalten sol werden, wie sich vor dieser Bewilli gung zu thun gebührt hat, und von Alters gehalten: Sonder Geferd und Arglist, Urkund der Warheit, hain Wir Wilhelm Hertzog vorgemelt Unser Siegel an diesen Brieff thun hangen. Gegeben zu Henßberg an. 1554. den 16. Julii. Auß Befelch meines Gnädigen Hertzogen Hochgemelt Johann von Vlatten. Gerhard Jul. WJe Serenissimus in puncto non admissionis consiliariorum, anno 1666. N. 36. 22. Novembris auff dem zu Mülheim gehaltenem Land=Tag sich erklähret. Resolutio. Weilen Land-Ständ von Ritterschafft und Stätten auff den gemeinen alhie gehaltenen Gülich- und Bergischen Land-Tag für itzt und ine künfftig dahin einig sind, daß die Rähte und Referenten von den LandTagen und Land-Tags-Handlungen hinführo außgeschlossen bleiben sollen / dahero ratione judicis & judicii sich zu bemühen unnötig ist, So erklähren und versichern Ihro Fürstl. Durchl. hiemit gnädigst / daß es vorthin dabey also und unturbirt gelassen werde, und fals jemand über Hoffnung sich dagegen moviren wolte, Land-Stände gegen denselben in Recht zu verfahren der unpartheyscher Richter gelassen werden solle rc. Extractus Reversalis de anno 1511 den nechsten Dinstag nach S. Mattheus Tag des H. Apostels und Evangelisten. WJr Johann von Gottes Gnaden älteste Sohn zu Cleve / Hertzog zu N. 37. Gülich/ zu dem Berg ꝛc. Clausula Concernens. Auch en willen noch en sollen Wir keine Vehde baussen Rath und Wissen unser Ritterschafft und Stätte vorgemelt niet anfangen ꝛc. Der gegeven ist nach der Geburt Christi unsers Herrn / in den Jahren da man schreiff 1511. etc. Extractus Reversalis 1542. VOn Gottes Gnaden Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich Gelder, Cleve N. 37. und Berg / Grave zu der Marck / rc. Thun kund / als unse Ritterschafft Stätte und Landschafft unser Hertzog-Thumb Gülich / Uns haben vorbringen lassen eine Verschreibung, darinnen der Hochgebohrne Fürst Unser lieber Herr und Vatter, Herr Johann, Hertzog zu Clepe rc. löblicher GedächtR 2 (132) Gedächtnüs in dem Jahr 1511. gegeben, auff die Confirmirung ihrer Privilegien, wie die von Wort zu Wort hernach beschrieben folgt: Wir Johann von Gottes Gnaden älteste Sohn zu Cleve, Hertzog zu Gülich 2c. NB Demnach bekennen wir öffentlich mit diesem Brieff vor Uns / Unse Erben und Nachkommeling / daß Wir obgemelten unsen Ritterschafften Stätten und Landschafften / unsers Hertzog-Thumbs Gülich / alle obgemelte ihre Freyheiten, Privilegien, Rechten, gute Gewonheiten, und sonsten alle Puncten in berührtes Unsers Herrn Vatters hierin geschriebenen Brieffs begriffen, confirmirt und bestättiget haben, confirmiren / rc. Urkund der Warheit haben Wir Hertzog zu Gülich vorgemelt Unsen Sie gel vor Uns, Unse Erben und Nachkommen an diesen Brieff thun hangen, gegeben zu Cleve an. 1542. den 17. Apr. Extractus Reversalis 1598. 27. Maij N. 37. VOn Gottes Gnaden Wir Johann Wilhelm / Hertzog zu Gülich / rc. Thun kund, demnach Uns Unsere liebe getrewe Ritterschafft, Stätte und Landschafft Unsers Hertzog-Thumbs Gülich haben vorbringen lassen eine Verschreibung, welche ihnen der Hochgebohrner Fürst Unser freundlicher lieber Anherr Herr Johann Hertzog zu Cleve / Gülich und Berg Lobsehl. Gedächtnüs, in den Jahren 1511. auff Confirmation ihrer Privilegien gegeben, wie dieselbe von Wort zu Wort hernach folgen: Wir Johann ältester Sohn zu Cleve etc. Clausula Concernens Auch en sullen noch en willen Wir keine Vehde bauffen Rath und Wisunser Ritterschaft und Stätte vorgem. nit anfangen. Geben zu Düsseldorff im Jahr unsers Erlösers 1598. den 27. Maii. Auff höchstgm. meines gnädigen Fürsten und Herren Hertzogen Befelch Vr. Bernhard Putz. H Contzen Extractus Reversalis de anno 1478. lir. Q. WJr Wilhelm von Gottes Gnaden ꝛc. bekennen öffentlich in dieſem so dan Unse lieben Freunde, Unse Ritterschaft und Stätte Uns Lands von Gülich, durch Unse begehrte angesehen und besonnen haben unse grosse Nothturfft, Beschwärunge und Last/da wir in kommen seynd / Kriegs halben / und mit dem Läger vor Tomberg gehabt haind ꝛc. Clausula Concernens. Und mit angesehen da wir nun aß ein recht Erff-Herr zu dem Vors Unsem Land von Gülich kommen seynd / und Uns auch gehuldigt han / darumb und dadurch sie Vns zu Hülff und zu Steure kommen seynd mit einer Bede und mit ihrer guter Gunst / daß sie doch nit schuldig en waren / der grossen Treuen und Gunst Wir noch Vnse Nachkommeling unbillig vergessen / und willen der auch nit zu einigen Zeiten vergessen ꝛc. Vnd Wir Hertzog Vorß. globen bey Vnser Fürstlicher Ehren Glauben und guten Treuen, vor Vns, Vnse Erffen und Nachkömmelinge immermehr vor baß solche Beden / et sey von Einkomst eines zukommenden Herrn off andere in einiger Weise an Vnse Ritterschafft / Städen und Vnſen Vnderſaſſen Vnß Lands von Guͤlich zugeſinnen affzuheiſchen / mit Beden off Gewalt, und wär Sache, dat Wir Vnse Erffen und Nachkommeling an der vorgemelter Ritterschafft und Städten unß Lands von Gülich solcher Beden off ander ungewöhnlicher Sachen gesinnen würde, off von (133) von unse wegen deden gesinnen / und sie uns weigerten und niet endeden / darumb en sullen sie von Vns und Vnsen Nachkommen Zorn / Vngnad noch Vnwillen haben noch kriegen. Gegeben zu Düsseldorff in dem Jahr unß Herrn 1478. auff Don= finis nerstag nach S. Albans Tag Extractus Reversalis de anno 1489. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden, Hertzog zu Gülich und zu dem L. R. w. Berge / Grave zu Ravensperg / Herr zu Heinsperg und Lewenberg thun kund und bekennen offentlich, in diesem Brieff, vor Vns, Vnse Erffen und Nachkommeling, so Wir dann hie bevorn Vnse treffliche Rähte, Ritterschafft und getreuen zu Pferd und zu Fuß dem Römischen König in seinen schwären Leibs-Nöhten Hülff und Beystand zu thun seines Gefängnüs, so he zu Brügk in Flandern gefangen lag, zu leddigen in Flandern geschickt und gesandt haben / und Wir darnahe mit der Käys Maj. durch höchlich Versuck und Befelch derselben Majest. mit etlichen Fürsten und Herrn, geschickten Chur-Fürsten und andern auch in Flandern gezogen, Wir Bewentnus und Ehren halben nicht weigern noch lassen en mochten, deß Zogs wir dann merckliche Kost und Beschwärnus gehat haven, an Unsen Vntersassen Vnsers Hertzogs von Gülich, und andern Vnsen Landen, darumb gütlich han thun gesinnen, sie uns darin Hülp und Beystand thun mit einer zemblicher Beden und Geldgift zu staden kommen willen / zu unser gütlicher Begehren dieselbe Undersassen Unsers Hertzog-Thumbs von Gülich Dorß. sich gutwillig ergeben, sehr trewlich darin beweist, und Uns eine Bede und Geldgifft gethan haven, Wiewol sie deß na land Brieve und Siegele in van unsen Vor-Vaderen / und uns daruͤber gegeven / niet schuldig en waren zu doin / der grosser Treu und Gunst Wir unse Erven und Nachkommeling unbillig vergessen / noch in keinen Zeiten vergessen willen / so doch / dat durch diese Bede und Geldgifft geine Brieve noch Siegele / Privilegien noch Freyheiten, noch geine Puncten in den Vorverschreibungen begriffen unse VorVadern sehl. vor- und Wir na/ unsen Undersassen Vorß. gegeben haven/ gekränckt noch cancellirt seyn / dan in ihre vollkommene Macht bleiven und gehalten werden solle / etc. Gegeben zu Hambach in den Jahren unsers Herrn 1489. uff Sattertag nechst nach S. Severus Tag des H. Bischoffs. Extractus Reversalis de anno 1511. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden / thun kund und bekennen offentlich li. 5 mit diesem Brieve vor Uns, Vnse Erffen und Nachkommelingen so alß Wir Unser Lande und Unterthanen Nutz und Wolfahrt gerne weiter und forter gepröfft hätten, dadurch hiebevorn zu grossen Kosten kommen seyn, der Ursachen halben an unsern getreuen Undersassen Unser Hertzog-Thumb von Gülich / sie uns darin mit einer Beden zu Hülp und Steur wille kommen, solchen unse Begerde die Unsere Vorß. zu Hertzen genohmen / und uns darinnen mit einer Geldgifften zu staden kommen seyn. Deß sie doch na vermoͤge Brieve und Siegele von Vnsen Vorfahren sehlig/ und Uns ihn gegeven/ nit schuldig zuthunen waren ꝛc. Der Gutwilligkeit Vnser Vnterthanen vorgem. Wir Vnß Erffen und Nachkommeling zu keinen Zeiten vergessen / dann mit Gnaden allewege entgegen dieselben erkennen willen, und Wir Hertzog Vorsz. en willen noch en sullen Unse Undersassen Unß Hertzoghumbs von Gülich Vorß. zu geinen R 3 Zeiden (134) Zeiden melmit einigen Beden oder Geldgift wie man die erdencken mögte / niet beschwaren / noch van unserwegen beschweren lassen / in einigerley Weiß; und geschuge daren boven, und sie uns derhalven weigeren wolten / daran en sullen sey geinen Vnwillen noch Vngnad haven/ und durch diese Bede und Geldgifften sullen auch geine Privilegien/ Freyheiten, Articulen und Puncten, in den Vorverschreibungen unse Vorfahren und Wir unsen Vorß. Unterthanen gegeven begriffen / nit gekränckt noch geschwächt seyn, dann in ihre vollkommene Macht und Mögenheit blieven und gehalten werden, dieselbe Freyheit, Brieve und Siegele und diese na geschrievene Puncten confirmiren / bestaͤttigen und befestigen Wir vor Vns / Vnse Erffen und Nakommeling in Krafft dieses Brieffs sonder Intracht ꝛc. Gegeben zu Düsseldorff in den Jahren uns Herrn 1511. auff den H. Dreyzehenden Avend. lir. T. A Ls zu Gladbach auff den xv. Tag dieses Monats Julii unter anderen bedacht, daß umb der anstander Noth und Gefährlichkeit willen in den Fürsten-Thumben und Landen Gülich, Cleve, Berg und Marck, hundert tausent und xli. Goldgülden außgesatzt / und von den Haabsehligen / was Wesens oder Stands die seyn, nach eines jeden Gelegenheit auffgehört und die Armen so viel immer möglich darinnen verschont werden solten, vermög des Abscheids, und darauff der Durchleuchtig Hochgebohrner Fürst, mein gnädiger Herr Hertzog zu Gülich, Gelre, Cleve, und Berg ꝛc. sementliche Ritterschafft und Städe bemelter Fürsten-Thumbe und Lande Gülich, Cleve, Berg und Marck zu Düsseldorff bescheiden, endlich zu schliessen Demnach haben Wir vor bestimbte Ritterschafft und Städe sich einträchtiglich verglichen, und Seine Fürstl. Gn. beantwortet: Wiewol die berührte Lande, vornemlich in diesem Krieg, auß sunst Mißwaßhalver und anders höchlich beschädiget und beschwert / und des Vermögens nit wahl seyn, so willen sie doch in Ansehung der Notturfft und Gefährlichkeit, sich als gutwillige getrewe Unterthanen beweisen, und von der begehrter Summen / vermög des Abscheids zu Gladbach / ein jeder Land zu dieser Zeit sein verordnete Anpart an sich nehmen / auffbringen / außsetzen und auff das allerfürderlichste, so immer moͤglich erlegen, damit Reuter und Knecht bezahlt in gudem Willen gehalten und Land und Leut deß zu besser vertheitingt werden mögen / doch alles der Gestalt / daß diese Verordnung oder Bewilligung niemand an seiner Freyheit, Privilegien, alten Herkommen off Gerechtigkeit affbruchlich seyn / auch geine Vernewrung off Eingangk künftig machen soll / Urkund seynd dieser Abschied vier gleichlautend / und jederem Vorß. Landen einer zugestelt worden. Gezeichnet zu Düsseldorff unter Hochberühmbtes meines gnädigen Herrn Secret am xxviii. Tag Julii an. xliii. lit. V. Von Gottes Gnaden wir Johann Wilhelm / Hertzog zu Gülich / Eleve, und Berg, Grave zu der Marck und Ravensperg Herr zu Ravenstein rc. Thun kund, nachdem Uns Unsere liebe getrewe Rähte, Ritterschafft und Stätte Unserer Fürsten-Thumben Gülich und Berg zu Vertheidigung Unser von allerseits in den benachbarten Niederländischen Burgundischen und ein Zeitlang Cöllnischen Landen kriegende Theil hochbetrangter Unterthanen, auch Abwendung des vielfältigen Streuffens, Plünderens, Fangens, Spannens und anderer Thätlichkeiten und sonsten / unterschiedliche und ansehentliche Steuren / etliche Jahren hero / ... 1 auch . (135) auch jetzo ein freywillige Verehrung in Unterthänigkeit gereicht und gewilliget/ und darumb diesen Unseren Schein ihnen gnädiglich mitzutheilen gebäten. Als bekennen wir hiemit vor Uns / Unsere Erben und Nachkommen Hertzogen zu Gülich und Berg, daß solche defensions Land- und andere biß anhero frey gewilligte Steuren, nach Beden, bemelten unsern Rähten, Ritterschafften und Städten, ihren Erben und Nachkommen, an ihren habenden Privilegien und Gewonheiten nicht nachtheilig seyn, sondern dieselbige in ihrer Werden und Macht verbleiben sollen / daß Wir auch denselben Privilegien zuwider sie mit dergleichen Steuren noch Beden / ins künfftig nit beladen oder beschwären / oder auch diese Steuren zu einiger dem gemeinen Land-Ständen nachtheiliger consequentz nit ziehen sollen noch wollen; In Urkund der Warheit haben Wir Johann Wilhelm Hertzog rc. vorgemelt vor Uns / Unsere Erben und Nachkommen / Unseren Siegel an diesen Brieff thun hangen / Geben zu Düsseldorff in den Jahren unsers lieben Herren tausend fünff hundert acht und neuntzig am Donnerstag den vierten Monats Junij. Auß hochermeltes meines gnädigen Fürsten und Herrn Hertzogen Befelch. Vr. Bern. Pütz. H. Contzen. Extractus Reversalis 1489. WJr Wilhelm von Gottes Gnaden Hertzog zu Gülich / zu dem Bergrt. Hr. W. Clausula Concernens in plo der Zoll. So dat Wir, Unse Erven und Nachkommeling, sie fortan bey ihren alten Herkommen / und den alten gewöhnlichen Zöllen unse VorVaderen sehl. vor- und wir na biß auff Tag dieser Verschreibung gehandhabt, und gebraucht haben / halten und lassen willen zu ewigen Tagen zu / und darzu so wat Haven oder Guts in Unser Hertzog-Thumb zu Gülich bracht, und alda verbleiben, und im Land gegolden und darausser geführt, bracht, off verhandelt würde, wat Guts dat auch wäre, nit außgescheiden, sol aller der Vorschr. Freyheit gebrauchen, deß newen Zolls entleddigt seyn und bleiben zu ewigen Tagen zu rc. Und Wir, Unß Erffen und Nachkommeling en willen noch en sullen Unse Hertzog-Thumbs von Gülich noch Unse getrewe Untersassen desselben Landes ihr Have noch Gut zu keinen Zeiten mehr mit einigen newen Zollen oder anderen Beschwernüssen / klein noch groß / wie man dat erdencken off vorgeben moͤchte / belasten / beschweren / oder thun belaͤstigen / off beschwaͤren / in geinerley Weiß/ mar sie vorbaß und nu fortan bey den alten gewöhnlichen Zöllen op den Enden und Steden, die von Alders gelegen haven, und bey ihren alten Herkommen halten und lassen / sonder Indracht rc. Geben zu Hambach im Jahr unsers Herrn 1489. uff Sattertag nechst nach St. Severins-Tag des H. Bischoffs Käyser (136) Käyserliches Mandatum Cassatorium & Inhibitorium Wider Ihre Fürstl. Durchl. Pfaltz Newburg de dato Wien den 12. Januarij. 1627. Von Gottes Ir Ferdinand der Ander Gnaden erwöhlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer deß Heil. Römischen Reichs / in Germanien / zu Hungaren / Böheimb / Dalmatien, Croatien und Sclavonien, König, Ertz-Hertzog zu OesterI reich / Hertzog zu Burgund / Steyer / Karndten / Crain und Wirtenberg / Graffe zu Tyrol. Entbiethen den Hochgebohrnen Wolffgang Wilhelmen Pfaltz-Graf fen bey Rhein / Hertzog in Bäyern / Graffen zu Veldentz und Sponheim / unsern lieben Vetter, Schwager und Fürsten, Wie auch allen dero L. G. unsern und deß Heyl. Reichs Fürsten=Thumb Gülich und Berg / vermeindtlich angesetzten Statthalteren Cantzlern und Rähten zu Düsseldorff / auch anderen hohen und niederen Beampten / Richteren / Schultheßen / Düngeren Vögten und allen anderen angemasten Officianten / unseren Vätterlichen Willen / Käyserl. Gnad / und alles Gutes. Hochgebohrner lieber Vetter / Schwager und Fürst / und liebe Getrewe / uns haben unsere und deß Reichs auch liebe Getrewe N. und N. die sämptliche Ritterschafften bemelter Fürsten-Thumben Gülich und Berg in unterthänigkeit vorbracht und zu erkennen geben / welcher massen ihre Vorelteren und Vorfahren von undencklichen Zeiten und Jahren wolhergebracht / auch vermög besonderer von unterschiedlichen in Gott ruhenden Hertzogen zu Gulich und Berg ertheilten / und von deren Successoren confirmirten Privilezien / bedingten und gegebenen Fürstl. Reversalen / wie nicht weniger Krafft vieler dieser Fürsten=Thumben ordentlicher Land=Täge Schluß / erlangt und erhalten / dessen auch vor zwantzig / viertzig / sechtzig / hundert und mehr Jahren als sich Menschen Gedencken erstrecken thuet in possessione vel quasi gewesen seyen / daß sie ihre Güter und Halbwinnere oder Hofleuth, so auff ihren eigenen Güteren sitzen wegen aller Land-Stewr, Schatzungen / Stewr und sonsten anderer auch neuer und ungewohnlicher Aufflagen befreyet und exempt seyn, und jederzeit darbey gelassen werden sollen; also daß den rechtmäßiger weiß regierenden Hertzogen zu Gülich und Berg / vermög angeregter Privilegien und eigenen Versprechen allein aufflige und zustehe / von bemelten ihren Landen alle dargegen zustehende feindliche Uberfälle Raub und Brand mit aller ihrer Macht abzuwenden und zu befreyen: So auch die Ritterschafft einige Hülff oder Dienst ihrer Herrschafften und den Landen zum besten thuen würden / daß solches anders nicht als auff der Lands=Fürsten Kösten Gewin und Verlust geschehen solte / es wäre dan daß bey ordentlich und gewöhnlicher weiß angestelten Land=Tagen auff vorgehendes Ansuchen / und gesinnen / sie oder ihre Vorfahren freywillig und allerdings unverpflicht mit vorbehalt obbesagter libertät Immunitäten und Privilegien / eine gewisse Hülff / Beystewr oder Summa / gegen Empfahung gnugsamer Reversalien unvergreifflich und gutlich eingewilliget / und zugesagt hätten / inmassen dan den alten löbl. Herbringen und observantz gemäß und zur anzaig ungenötigten freyen Willens gemelte Ritrerschafften und der Statt Deputirte und angehörige / zu und in den Orten dahin die Land=Täge pflegen gelegt und gehalten zu werden ein ungesperter An=AbEin= und Außzug gestattet / mit Erwöhlung und Darstellung in Abwesen dero Erbämpter auß ihren Mittel eines Directorn zuziehung ihrer Syndicorum Advocaten oder Rechtsgelehrten in Berathschlagung aller vorfallenden bedencklichen auch in Form und Ord nung deß votirens und schliessens hiebevor allzeit ungehindert / frey und unbetrangt gelas sen worden seyen / dergestalt dan in den gemeinen Landen angelegenen Sachen beyder Fürsten=Thumber Gülich und Berg Ritterschafften und der Stätten Depurirte an einem Orth zugleich beschrieben worden / daselbst ein jeder Stand ein besonder Orth zu seinen Berathschlagungen hätte / auch absonderlich die Notturfft deliberirt und consultirt / und nachgepflogener Communication der sämptlichen Ständen resolution und Schluß in dere gesambten Gegenwart / durch die Gülische Ritterschafft / dem ordentlicher weiß regieren den Lands=Fürsten oder desselben Abgeordneten referirt / und endlich der Land=Tags Abscheid verfasset / das Concept den Ständen communicirt / und durch deren darzu Deputirte revidirt / mit den Rahten vergliechen und schließlich abgelesen worden / auch wan einige Contribution oder Stewr bewilliget / alsdan der Ständen Ritterschafft und Statten (137) Stätten Deputirten / dieselb nach ihrer Matricul außsetzen und aufflegen / also daß der Graffschafft Ravenspurg ein Drittentheil deß Bergischen Lands gebührender quoten zutragen und zu erlegen assignirt worden / wie dan folgents die Deputirte daran wären und zu sähen / daß die Stewrren zu dem bewilligten End und nicht anders als auff ihre Anweisung außgegeben wurden / gestalt in deren Gegenwart und für demselben die Rechnung beschehe / und durch dieselbe / zu dem nechsten Land=Tag den Land=Ständen vorbracht werden. Ob nun wohlgedachte Ritterschafften der tröstlicher Hoffnung gelebt / daß hierüber keine Ernewrung vorgenommen / noch einiger Eintracht geschehen; Sonderen sie bey solchen ihren alten Freyheiten / Immunitäten / Libertäten / und Gewonheiten mit so vielen Privilegien und Reversalen bestättiget gelassen und gehandhabt werden solten / so habe sich doch hergegen zugetragen als D. L. (deren wir doch einige possession gedachter Länder nicht geständig seyn) den 3. Augusti verwichenen 1625. Jahrs die sämptliche Land-Ständ obbemelter Fürsten=Thumben nacher Düsseldorff zum gemeinen Land=Tag beschrieben / daß ihnen den Ritterschafften die freye Wahl / eines Directorn, nit allein gestritten / sonderen anders nicht gestattet werden wollen. / es wäre dan eine Dr. L. annehmlich und gefällige Persohnen darzu genommen / darzu ihnen neben anderen Land=Ständen durch eine Erklärung in gestalt eines Decrets oder Befelchs vorbehalten / im Fall sie die Mittel zu abwendung des Vatterlands Unheil nicht einwilligen würden / daß D. L. mit anstellung ac cinsen, oder in ander weg das jenig selbsten anstellen und verordnen wolten und musten was der Sachen Notturfft erfordern werde / dabey auch in den proponirten und zu gemeinen Land-Tag gehörenden Puncten ihre Ritterschafft und Stätten angehörige / absonderlich Persohnen weiß/ zu Hoff in den Fürstl. mit Soldaten besetzt= und verwahrten Schloß / mit special ernstlichern Interrogatorien in abwesen der Directorn Syndicorum und anderer Mitglieder abgefragt / Stimmen und vota zu colligiren unterstanden / daneben auch ihren Rechtsgelehrten und Syndicis, wann sie alten Brauch nach ihre Notturfft vortragen mit fast scharffen und betrohligen Worten zugesprochen / welche dadurch und wegen des in gantzen Land außgebreiten Geschrey / als wan der Befelch ergangen der selben theils / wo man sie betretten würde gefänglich anzuhalten / also abgeschreckt worden / daß dieselbe sich ihrer Dienste abzuthun gesinnet / andere ihnen zu dienen verweigert und dergestalt gleichsamb aller rechtlichen Defension Raths und assistentz entblösset wor den / darüber auch ihnen und andern Ständen ein: mit einverleibten vorigen Beschwärnussen dergestalt verfasten Land=Tags=Schluß ohne vorgangene Copeyliche Communication deß Concepts zugestelt worden seye / daß sie denselben in allen Puncten vor ein placidirtes und approbirtes gemein ordentliches Conclusum nit erkennen noch halten hätten können / auch bey der lieben posterität nicht zuverantworten wusten / daß sie wie darin gesetzt bewilliget haben solten / wan die damahlen auff sichern Beding bewilligte Pfenningen zu dem von Dr. L. vorgewandten Behuff nicht erkleckten / daß dieselbe die Gülische nacher Birckesdorff und Bergische nacher Upladen beschreiben möchten / und daselbst weitere Notturfft und Vorschuß bedacht und geschlossen werden solte / in ansehung solche allein in casum improvisae summae necessitatis da auß dem geringsten Verzug grosse Ungelegenheit entstehen konte / und anderer gestalt nicht vorgeschlagen / sonsten aber die Ständ in keinen außschuß Deputation willigen können / wie dan viel weniger den Vorbehalt einzuraumen gewust haben / daß da in künfftiger Bewilligung Mangel erscheinen oder die Sach auffgezogen werden solte / alsdann ein rechtmässiger Lands=Fürst unter der Lands=Notturfft eigenen gefallens Stewr oder aufflagen anzustellen bemächtiget seyn solle / Bey welcher Newerung es nicht gelassen / sondern nach geendigten Land-Tag hatte dem herkommen zugegen D. L. anfangs selbst / da keiner von der Ritterschafft und Stätten über und angewesen / die eingewilligte Stewren wider die alte Matricul außgesetzt / der Graff schafft Ravenspurg den Drittentheil / so sie von der Bergischen Anparth von alters getra gen nicht zugelegt / und also die Bergischen deß zu mehr gravirt / auch die Stewren ihrer Wolgefallens zu anderen Enden / als auff gemeinen Land-Tag / durch die sämptliche Stände eingewilliget / und verordnet worden außzugeben die Rechnung Dr. Lintitulirten Cammer=Rähten einzuliefferen / wie auch durch die Bergische Pfenningmeister die eingewilligte Stewren / von den Aempteren / Stätten und Freyheiten einzunehmen / und nichts darab ohn special Dr. L. oder deren angemasten Statthalter / Cantzeler und Rähten Befelch außzugeben und zu berechnen anbefohlen habe / Inmassen dan D. L. als auff den 15. Maji und 8ten Julii die Gülgische Ständ absonderlich auff Blrckesdorff zum Land=Tag wider beschrieben / weiters angeben lassen daß die im October eingewilligte Stewern erschöpt / und derowegen andere Mittel zu continuirlicher Notturfft gefordert hätte / und als dieſel (138) dieselben Stand darauff ohne der Bergischen auff gemeinen beyder Fürsten=Thumben Land=Tags Beykunfft zu handeln sich beschwert und dennoch biß daran solche Zusammen kunfft gehalten wurde / eine sichere Summ der höchsten Notturfft zu begegnen / mit dem Bescheid auffzunehmen bewilligen wollen / daß den Deputirten / der Ritterschafft und Stätten deß Fürsten=Thumbs Gülich solche Oerther da es zur höchsten Noth also eilfertig zu verwenden wäre / angezeigt werden solte / so habe solches von denen zu gedachtem LandTag anmaßlich verordneten Statthalteren und Rähten nicht wollen angenommen werden / sonderen sey gemeldet / daß sie bereits befelcht wären servis=Gelder / oder placquilien und accinsen, wieder anzusetzen / dahero dan / wie auch / dieweil den 6. Augusti nechst ver litten / damahls die Bergischen Ständ gleichfals absonderlich nach Mülheimb zum LandTag beschrieben darumb nichts tractirt oder geschlossen worden / daß dero Ritterschafft Syndicus, wegen ihme beschehener Bedrawung nicht erscheinen dörffen / sie billig besorgen müssen es würde ohne der Land / und Ständ Bewilligung weiters thätlich mit den newen Auflagen verfahren werden / Inmassen dan erfolgt seye / daß jüngstlich D. L. durch berührte dero intitulirte Statthalter / Cantzler und Räth der Gülischen Ritterschafft und Landständ Herrn Deputirte auff Düsseldorff betagt und vorhalten lassen / daß sie nicht allein die auff vorgedachten Birckesdorffischen Land=Tag eingewilligte Gelder herbey schaffen solten; sondern auch wegen unterschiedlichen Cöstens / so vornemblich auff das Spa nisch Isenbergische Regiment / und sonsten vermög vorgezeigten Rechnung angewend / ein hohe Summ auff etliche tausend Reichsthaler sich ersträckend einwilligen / daraff obwo dieselbe angezeigt daß sie dessen nicht bemächtiget / die Ständ auch vermög obangezogenen Privilegien darzu nicht verpflicht seyen / zu dem bey den verderbten Unterthanen solche gross Geltsummen einzubringen unmöglich wäre / daß auch die zu Birckesdorff anerbotten Summ nicht acceptirt worden / so habe doch solches nicht verfangen wollen / sondern sey die ferner anzeig geschehen / im fall gedachte Deputirte dahin nicht willigen würden / daß allbereit Befelch und Commission an die Beampten ertheilt wäre / via paratae executionis solche Gelder bey den ohne das hochbetrangten Unterthanen einzutreiben / also daß sie dessen täglich gewärtig seyn musten. Wan aber jetztgehörtes anmaßliches Anstellen neuer und ungewöhnlicher servisen oder placquilien, accinsen und Landschatzungen in Rechten und deß Heil. Reichs Satzungen höchlich verbotten / auch besagte von rechtmäßiger weiß regierenden Fürsten / mehr besagter Fürsten=Thumb Gülich und Berg ertheilten Bescheiden / Privilegien und Reversalen zu widerlauffen / zu dem vorberührte difficultirung deß Directorii, verbietung nothwendigen Berathschlagung und Communication aller überfallender Notturfften / das Abschrecken durch absonderliche Abfrag von freyen votiren, wie auch der Syndicorum, nöhtigen Rechtsgelehrten und Vorsprecheren durch Bedrowung / und scharpffes ernstlicher Zusprechen verursagter Abstand / den natürlichen und allen Rechten / auch gemeinen Nutzen allerdings zu wider / zu Zerrüttung mehr angeregter Fürsten-Thumb und Lan den, und derselben Wolstand gereichet, darauß auch, da bey Zeiten solchen Newerungen nicht vorgebawet werden soll / unwiderbringlicher Schaden / zubefahren / und am geringsten Verzug die eusserste Gefahr und Land=verderben hafftet / sonderlich da man tag lich erfähret / das alles was D. L. obverstandener unbilliger weiß außbreste / auch . . und alle diese neuerliche Vornehmen wie an ihme selbsten unrecht null und nichtig / also auch uns und dem Heil. Reich / von wannen mehr besagte Fürsten-Thumbe und Lande lehnrührig seyn / gantz praejudicirlich / in Ansehen gedachte Rechtslehn / von ihren alten Freyheiten / guten Gebräuchen und Ge rechtigkeiten in einen schwärlichen Last und Dienstbarkeit gebracht werden / in welchen Fal vermög deß Heil. Reichs Constitutio und Cammer=gerichts Ordnung à præcepto wohl angefangen werden kan, und solle, als haben Vns mehrbesagte Ritterschafften und Auffhebung cassirung auch inhibirung solcher attentaten, und deßwegen gehörige process und Mandata zu ertheilen in Unterthänigkeit angeruffen auch erlangt / daß ihnen selbige heut dato auff reiffe der Sachen Erwegung nachfolgender Gestalt erkennt worden seyn. Hierumben und weilen wir Dr. L. obverstandener massen in gedachten Fürsten Thumben einige possession nit geständig seyn / so thuen wir alles wie daß jenig was Dr. L. als angemaster Jnhaber / gedachter Fursten=Thumb / und Landen zu Behauptung deroselben vermeindtlicher apprehendirter possession in obgehörten understanden attentaten, oder auch auff andere weis und Weg / wie daß Nahmen haben mag / mit Einnehmung / Hands=gelobten / Eydt / Hüldigung / Beypflichtung / Außschreibung der Land=Täg und was bey denselben vorübergangen / und abgenöhtigt worden / auch alles das jenig (139) so obgehörter massen bey Uns klagend eingewendt worden / als ohne daß null nichtig krafftloß / auß tragenden Ambt und Käyserl. Macht / Vollkommenheit / Inmassen solches von Vnseren lieben Herrn Vetteren Käyser Rudolpho, auch von Vns selbsten vor die sem zu unterschiedlich mahlen gleichfals geschehen / hiemit allerdings cassiren und auffheben / und gebieden hierauff Dr. L. wie auch obbenendten derselben intitulirten und vermeinten Statthalter Cantzeler und Rähten zu Düsseldorff/ auch anderen hohen und niederen Beambten, Richteren, Schultheissen, Düngeren, Vogten, und allen angemasten Officianten von gedachter Röm. Käyserl. Macht / auch Gerichts / und Rechts wegen / und bey Poen 100. Marck lötiges Golts, halb in unsere Käyserl. Cammer, und den andern halben Theil mehr besagten Ritterschafften unfehlbar zu bezahlen hiemit ernstlich / und wollen / daß D. L. und ihr gedachte Gülich= und Bergische Ritter: und Landschafften und Unterthanen wieder mit Eyd Gebott und Verbott oder ander wider Recht: und beschwerliche Decreten / weder mit beleget / nach einiger Jurisdiction Dominiren Land=Tag außschreiben / Schatzungen Contributionen, accinssen, servis, oder placquilien Geld anzustellen und abzuforderen anmasset / oder dieselbe durch Executions Mittel zu erzwingen un terstehet / sondern hinführan des / daß alles enthaltet hierinnen nicht säumig oder ungehorsam seyet / als lieb derselben und euch ist obbestimte Pöen zu vermeiden / das meynen Wir ernstlich / rc. Geben zu Wien den 12. Januarii Anno 1627. Copia Kaͤyserl. Rescripti Ahn Pfaltz=Graff Wolffgang Wilhelmen De dato 3. Martii 1628. Ferdinand der Ander / etc. Urchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter/Schwager und Fürst, D. L. hat sich guter massen zu erinneren welcher gestalt Wir, daß auff unterthänigstes anhalten und eingewendte Klagen Unserer und deß H. Reichs lieben Getrewen N. und N. der Unseren und deß H. ReichFürsten-Thumben Gülich und Berg, wider D. L. erkendt: und außgefertigtes Mandatum Cassatorium & Inhibitorium, auff dero in persohnlicher Anwesenheit / an Unserem Käyserl. Hoff beschehenes gehorsambstes Ansuchen und ge thane Erklärung und Erbieten / besagte Ritterschafft hinführo ihre Privilegia nicht zu beschweren und was darwider ergangen seyn mag abzustellen wiederumb zu Unserer Reichs Hoff=Cantzley abforderen und den Process darüber einstellen haben lassen. Demnach aber jetztberührter Erklärung Declaration und anerbieten zugegen Dr. L. mit den gravaminibus weiter verfahren und berührte Ritterschafft / auch Stätt und Stände besagter Fürsten=Thumber Gülich und Berg / wider ihre Privilegia und alt Herkommen / zu beschweren angemast / und dieselbe derentwegen ihre Klagen bey Vns anderwert angebracht / als haben Wir / durch unsere abgegangene Schreiben D. L. vorberührten ihren Erklärung erinnert und ermahnet / den geklagten gravaminibus, da sie vorgedachter massen beschaffen zu remediren / dieselbe abzustellen und mehr angezogener dero Erklärung und Erbieten zu geleben und nachzukommen / oder im Fall die Sachen anders beschaffen und bewand seyn / innerhalb dreyer Monaten dero umbständigen Bericht an unseren Käyserlichen Hoff einzuschicken / wie sich deine L. D. dessen wohl zu erinneren hat. Nun versehen wir uns zwarn gäntzlich es werde D. L. solches alles der selbst Billig keit nach in schuldige gebührende Obacht zu nehmen und denselben würckliche Vollziehung zu leisten dero angelegen seyn lassen / demnach aber seithero mehr benente Ritterschafft / sich nachfolgenden Sachen halben, von newen beschwert, daß nemblich die, ohne Bewilligung der gesambter Ständen außgeschriebenen Steurung nicht allein realiter exigirt, sondern auch ihnen die zu Vollführung deren wider D. L. an Unsern Käys. Hoff erhaltenen Process auß ihren der Ständen / Stätten und Unterthanen Privat Mittel freywilligen Beyschuß zu ihrer nöthigen Defension zu thuen von D. L. mit der Betrohung / daß sie sonsten drey oder viermahl zur Straff so viel erlegen / oder gar am Leib gestrafft werden sollen / inhibirt / obbenenter beyder Fur stenS2 (140) sten=Thumben Ritterschafft / Stätt und Stände auff Land=Täge / absonderlich auff eine Zeit wider habende Privilegia und Altenherkommen zu separation der Landen und Eintreibung der ohne der Ständ Bewilligung angelegter contribution beschrieben die bey Uns angebrachte Klagen zur Ungnaden außgedeutet / und ausserhalb der Land=Tägen mit Beruffung etlicher wenigen / welche darzu nicht bemächtiget / bestewret / und solche Stewrung zu erlegen gezwungen werden wollen. Als haben wir solches alles D. L. durch die mitkommende Abschrifften sub lit. A.B.C. und D. zuschicken und ubersenden wollen. Wan dan jetztangeregte Beschwerden und Newrung mehrberührten Ritterschafften Stätt und Ständen Privilegien und obangezogenen der von D. L. Uns beschehenen Erbieten und zusag zuwider lauffen. Als ermahnen und begehren wir an dieselbe hiemit nachmahlen ganz Vetter-Schwager und gütiglich sie wöllen in reiffer Erwegung jetzteingeführten und anderer erheblichen Ursachen berührten beklagten Newrungen und beschwerungen sich enthalten und darvon abstehen / was besagten Ritterschafften / Stätten und Standen durch die geklagte Contribution und Stewrung abgenommen worden / widerumb restituiren und erstatten auch dieselbige / an einforderung deß zu vollführung ihrer process und noth wendigen Defension von den Ständen Stätten und Unterthanen freywilligen Beyschuß nicht irren noch hinderen / noch durch ihre angemaste Beampte hierin turbiren und verhinderen lassen / dan in Verbleibung dessen Wir keinen Umbgang nehmen würden / obberuhrten vor diesem erkandten und immittels suspendirten Mandato poenali, seinen starcken Lauff zulasse / so Wir D. L. zu dero Nachrichtung anfügen wollen und sein und verbleiben deroselben mit Käyserl. Gnaden gewogen. Geben zu Prag den 3. Martij Anno 1628. N.3 Käyserliches Protectorium der Gülich= und Bergischen Land=Ständt. IR FERDINANDT der Dritte ꝛc. bekennen für Unund unsere Nachkommen am Heyl. Reich offentlich mit diesem Brieff, und thuen kund allermänniglich denen diß Unser Käyserl. Original oder glaubwürdige Abschrifft darvon vorkompt und vorgezeigt wird / wie das W Wir auß erheblichen gantz rechtmäßigen Ursachen und auß selbst eigenen Bewegnuͤs Unsere und deß Reichs liebe Getrewe N. gemeine Ritterschafft Ständ und Stätt beyder Fürsten=Thumber Gülich und Berg sambtlichen und einen je den insonderheit sampt ihren Weiberen und Kinderen / Dienern / Zugethanen / Unterthanen / Haußgesind / Brodgenossen / Hindersassen und Verwandten / in specie aber alle und jede so bey der zwischen gedachter Gülich= und Bergischer Ritterschafft / und dem Durch leuchtigen Hochgebohrnen Georg Wilhelm Marggraffen zu Brandenburg zu Stettin Pommeren, der Cassuben und Wenden Hertzogen, Burggraffen zu Nurnberg, und Fürsten zu Rugen / deß Heyl. Röm. Reichs Ertz=Cammerern: und Woffgang Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bäyren / Graffen zu Veldentz und Spon heimb / unsern lieben Oheimb, Vetter, Schwager Chur- und Fürsten, wie auch ihren zu Düsseldorff und Emmerich vermeindtlich angestellten Regierungen unterschiedlicher ge klagter Beschwerungen halber / an unsern Käyserl. Hoff angestellten und weiter prosequirenden Klag interessirt seyn / wie auch deren Directores, Advocaten, Consulenten, Rathgebern / Syndicos und anderen so sie hierzu oder in anderen Sachen bißhero gebraucht / und hinfürters gebrauchen und sich derselben bedienen möchten / mit aller ihrer Leib Haab und Güteren, Schlösseren, Dörfferen, Adelichen Häusseren und Wohnungen, auch Stätten / Flecken / Höfen / Weilern und allen anderen Güteren / ligenden und fahrenden Lehn und eigen / auch officien und Ampteren / so sie jetzt haben oder ins künfftig mit rechtmäßigen Titel an sich bringen möchten / sambt ihren Freyheiten / Immunitäten / Recht und Gerechtig keiten / Pfandschafften / Renthen / Zinsen und Einkommen wo und welcher Enden die in gedachten Fürsten=Thumben Gülich und Berg oder anderen Landen gelegen seynd / wie die genent werden können und mögen nichts davon außgenommen nun hinführan ewiglich für Uns und unsere Nachkommen am Heyl. Reich in unseren und deß H. Reichs sonderbahren Verspruch / Schutz / Schirm und Protection gnädigst an und auffgenommen und darein empfangen haben; thun daß / nehmen und empfaigen sie auch also hiemit darin wissent lich / in Krafft dieses Brieffs / und meynen / setzen / und wollen / daß obgedachte Gülisch= und Bergische Ritterschafft / Ständ und Stätt ins gesambt / und ein jeder absonderlich sampt ihren Weiberen / Kinderen / Dieneren / Unterthanen / Haußgesind / Brodgenossen / Hinderfassen / (141) sassen / und Verwanten auch den jenigen so bey angeregter Klag interessirt seyn / oder noch hinfürter sich darin interessirt machen solten / neben ihren Directoren, Advocaten, Consulen ten, Rathgeberen und Syndicis, und der anderen so hierzu oder in anderen Sachen gebraucht werden / und hinfürters gebraucht werden möchten / mit aller ihrer Leib / Haab / und Güte ren ligenden und fahrenden Lehen und eigenen / auch Freyheiten / Immunitäten und Ge rechtigkeiten / Pfandschafften / Einkommen / Renthen / Zinsen auch officiis und ampteren auch allen anderen wie obstehet / nichts darvon außgenommen unter und in solchen Unseren Käyserl. Verspruch / Schutz / Schirm und Protection jederzeit seyn und bleiben / auch alle und jede Recht und Gerechtigkeiten / Immunitäten / beneficien Freyheiten / vorteil. und gute gewonheit haben / sich deren frewen / gebrauchen und geniessen sollen und mögen / wie andere Unsere und deß H. Reichs Ständ und Unterthanen so mit dergleichen Käyserl. Schutz / Schirm und Protection begabt und versehen seynd / haben / erfrewen und geniessen von allermänniglich ungehindert: doch sollen sie einen jeden / so rechtmäßige Spruch und Forderung in einigen weg zu ihnen zu haben vermeint / umb derselben Spruch und Forderung willen an Orten und Enden / wo sichs gebührt Rechtens statt thuen / und deme nicht vor seyn. Und gebieten darauff allen und jeden Chur=Fürsten / Fürsten / Geist= und Weltlichen / Prælaten, Graffen / Freyen / Herren / Ritter / Knechten / Land=Vögten / Hauptleuthen, Vitzthumb, Vögten, Pflegeren, Vorwesseren, Ambtleuthen, Landrichteren / Schultheissen / Burgermeisteren / Richteren / Rähten / Bürgeren / Gemeinden / und sonst allen anderen / Unseren und deß Reichs Unterthanen und Getrewen / in was Würden / Stand und Wesens die seynd / ernst- und fleißiglich mit diesem Brieff / in specie aber obermeltes Chur=Fürsten zu Brandenburg / und Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelms L.L. und derselben vermeindtlich angesetzten Regierung zu Emmerich und Düsseldorff / und wollen / daß sie mehrgemelte Gülich= und Bergische Ritterschafft / Ständ und Statt / auch derselben Weiberen, Kinder, Diener, Unterthanen, Hindersassen, Haußgesind, Brødgenossen und Verwandte / auch alle die ihrige wie obgemelt unter und in solch Unsern Kay serl. Schutz / Schirm und protection ruhiglich bleiben lassen / darwider nicht anfechten oder sie an ihren habenden Rechten und Gerechtigkeiten / Freyheiten / Immunitäten und al ten Herkommen beschwären / auch weder einen noch den anderen auß ihnen umb obangezogener an Unseren Käyserl. Hoff angestelten Klag wegen / in einiger Weg bekümmeren oder betrüben / sondern dieselben und die ihrige sampt und sonderlich bey den ihrigen und was denselben zugehörig / wie daß Nahmen haben mag / auch bey diesen Unseren Käys. Schutz und Unsertwegen manuteniren und handhaben / auch gegen die jenigen / so sie darwider anfechten solten / gebührende assistentz leisten und ausser ordentlichen Rechtens mit nichten graviren oder beschweren lassen / als lieb einem jeden seye unsere und deß Reichs schwere Un gnad und Straff / auch darzu ein Pöen / nemblich hundert Marck lötiges Goldes zu vermeyden / und ein jeder so offt er freventlich hierwider thäte / Uns halb in unser Käyserl: Cammer / und den andern halben Theil vielgemelter Ritterschafft / Ständen und Stätten / oder deme so hierwider beleidiget würde / unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle. Urkund diß Brieffs besigelt mit Unsern Käyserl. angehangenden Jnsigel. Geben zu Prag den 24. Aprilis. Anno 1628. N.4. An Pfaltz=Newburg auff der Gülich= und Bergischen Ritterschafft abermahlen eingebrachte gravamina 6. Martii 1634. Ferdinand der Ander / etc. (Tit.) Ey Uns haben sich Vnsere und deß Reichs liebe getrewe N. unserer und deß 82 Heyl. Reichs Fürsten-Thumb Gülich und Berg Ritterschafften / Ständ und Stätt nachmahlen gantz gehorsambst beklagt / was massen von Dr. L. Jhr. der Ständ klare Privilegia auch Land= und Weltkündiges Herkommen, Recht und Gerechtigkeiten zweiffelhafftig gemacht und in anderen Verstand gezogen werden wolten. Dan nachdem D. L. auff den jüngeren zu Düsseldorff gehaltenen Landtag unter andern proponiren lassen / welcher gestalt deß Schwedischen Generals Baudissin in diese Lande vorgenommene feindliche Einfäll abgekehret werden möchten / und derowegen den 6 Januarii nechst verwichenen Jahrs eine Verzeichnus auff ein Regiment zu Pferd / von 1000/ und zwey Regiment zu Fuß von 5000. Man / und vor deren Unterhalt / sammel und MuſteS 3 (142) Musterung auff drey Monaten 234674. Reichsthaler von den Ständen abforderen lassen, daß jedoch ihnen von allsolchen Werbungen, unangesehen, dieselbe auffm Land-Tag beysammen gewesen, wie bey ihren Land-Fürsten Herkommen und gebräuchig nichts communicirt / noch ihnen deßwegen etwas vorbracht worden / sonderen / obwohlen sie sich erklährt / dafern alles zu Unseren, deß Heyligen Reichs und gemeinen Wesens Be stem gereichen würde / das jenige was mensch= und möglich zu praestiren, allein vorhin zu wissen vonnöthen hätten / da sie sich also in eine Kriegs oder Defensions=Verfassung ein zulassen und ihr Haab und Gut / Weib und Kind zu hazardiren hätten / wider wem oder wohin diese Defensions Verfassung angesehen / auch wie viel Volcks D. L. zu werben gemeint / oder woher die media tanquam nervus belli, genommen werden solten und sich beneben reflectirt / daß des offenen und platten Landen- ohne zuthuen und vertrawliche Beysammensetzung der benachbarten Chur=Fürsten / Land= und Reichs=Stätten gedachten so kostbarlichen Exercitum allein zu verpflegen und zu unterhalten einmahl unmöglich daß sich doch D. L. zu solcher Communication und Conjunction gantz nit verstehen wollen; sondern den 8. April hernach widrige Antwort wiederfahren lassen / dahin sie Ständ es gestelt seyn lassen müssen / ihnen aber dabey vorbehalten / da sie wider verhoffen zu ihrer Bitt nicht gelangen und wider ihr Privilegia und Alten herkommen aggravirt werden solten / derentwegen zu Uns umb gnädigste remedirung ihren recurs zu nehmen / welches aber auch nicht verfangen wollen / sonderen an statt daß sie sich auff das eusserst angreiffen / und ungeachtet noch über die 100. tausend Reichsthaler bey den armen Leuthen auß vorigen bewilligten Stewren dergleichen bey der gewesten possidirten und belehnten Lands=Fürsten niemahlen beschehen / unbezahlt außstünde und einzutreiben unmöglich wäre. Daß doch auch deine L. sub dato Düsseldorff den 1. Martii vorbedachten nechst ab gewichenen Jahrs einen in diesen Landen unerhörten und bey Lands-Fürsten vormahler nie practicirten Befelch von 14. Puncten unterm Schein einer general description aller Persohnen Haab und Güter an die Beampte und Diener vermög dessen die Verzeichnus darab ab ultima Martij einzuschicken befohlen worden / abgehen lassen / und folgents über alle vorige nach und nach außgeschriebene Stewrgelder jüngst im Monat Novembri eine Monatliche Stewr so sich im Fürsten=Thumb Gülig 25. tausend und im Fürsten=Thumb Berg aber 10. tausend dem Angeben nach ertragen solte / ausser aller Tag-gelder / so vorhin spendirt einseitig ohn ihr der Staͤnd requisition und Bewilligung außgeschrieben und ob wohl sie auch im Monat Junio verwichenen Jahrs / sich eines beweglichen Ersuchungs Schreiben an D. L. verglichen / so ware doch dasselbe nit acceptirt / sondern auch den Düsseldorffischen Statthalteren in originall wider zurück gelieffert und daneben angedeutet worden daß D. L. die Ständ beschreiben und mit denselben darauß persöhnlich tractiren wolten / welches doch auch nicht erfolget ware / sondern nur mehr und mehr gravamina & exactiones vorgestelt wurden. Dahero sie Vns in diesen extremitatibus umb unserer Käys. gnädigste Hülff und remedirung gehorsambst implorirt und gebetten haben. Wie wir nun dergleichen Klagen und Beschwerden abermahlen und zwar bey jetzi gen leydigen und betrübten Zeiten und Zerrittlichkeit am Heyl. Reich gantz ungern vernommen / zumahlen D. L. selbsten zu ermessen / was in praesenti statu, darauß leichtlich vor Ungelegenheiten und Ungemach entstehen und entspringen kan. Als werden D. L. sich auch beneben erinneren / was wassen Wir an dieselbe gantz Vetter- und gnädiglich allbereit vorhin gesonnen dergleichen also unzweiffentlich dem Heyl. Reich und gemeinen Wesen zum besten auffgebrachtes Kriegsvolck / mit der andern Unseren und der getrew gehorsamen Chur=Fürsten und Ständen der Orten vorhandenen Soldatesca zu conjungiren / im massen wir dan auch solches absonderlich dem Tit. Graff Philipps von Manßfelt als un serem zu solcher armada Deputirten Feltmarschalcken committirt und auffgetragen mit D. L. die Sachen dahin zurichten / damit solche conjunction ehist möglichst effectuirt und dardurch ein mehrers Corpo und starcke Armada ins Feld gebracht / daß darin ligende Volck auß selbigen Landen ab= und wider den Feind angeführt und gebraucht / und da durch von solcher Landschafften diese Kriegs=Beschwerden umb so viel mehr abgewendet und geringert / dadurch sie zu nottürfftiger Unterhaltung deß Kriegsvolcks desto mehrers und leichter zu concurriren bewegt werden könten / dahingegen zugeschweigen / wan das Volck zu unseren und deß gemeinen wesens Diensten nicht würcklich angeführet und ohne effect den Landschafften auff dem Hals gelassen / nichts destoweniger aber wan den Schwedischen und derselben adhaerenten / wie das Closter Siberg also auch die andere mehr zum Fursten=Thumb Berg gehörige Oerter und Platze sine ulla resistentia occupirt gelassen / (143) die Unterthanen mit unleidentlichen Contributionibus belegt! die Ambtliche mit leibli chen arresten angehalten / und doch mit der darin verhandenen Soldatesca nichts außge richtet werden solte / was diesen Landen dadurch für unwiderbringlicher Schaden / Unheil / ja gäntzliche ruin darauß erwachsen konte. Dahero Wir uns, und zwar auch in anmerckung solcher erheblicher considerationen ja keines anderen versehen / und D. L. auch hiemit gantz Vetter- und gnädiglich noch mahlen ermahnet haben wollen obberührte conjunction allermassen solches mehrgemelten Unser Feltmarschalck Graff Philips von Mansfelt mit D. L. mit mehreren tractiren wird / also würcklich zu verfügen allermassen es zu Befürderung Unser und deß Heyl. Reichs Diensten auch gemeinen Wesens besten und diesen Landen und armen Unterthanen zum guten gereichen thuet. Was nun aber obbemelter Ritterschafft / Ständen und Stätt / Unserer und des Reichs Fürsten=Thumb Gülich= und Berg abermahlen eingewendte Beschwerungen und gebettene Abstellung dergleichen wider ihre Privilegia und Einwilligung / einseitig außgeschriebener exactionen und contributionen anlangt / wissen D. L. sich zuvor zuerinneren was dergleichen gravaminum halben allbereit vorhin vorkommen / und darinnen vor Erklärund Verordnung erfolgt seyn; Wan wir Uns aber besagter Fürsten-Thumben und darzu gehörige Ritter= und Landschafften billig gnädigst anzunehmen haben / und nicht hulffloß zulassen seyn / zumahlen D. L. ohne das darüber gleich von Unseren nechsten Vorfahren / also auch von Uns einige rechtmäßige possession oder administration bey unerörtterten Rechten nicht gestanden wird. Darumben so wollen wir D. L. auch hiemit ferner Vetter- und gnädiglich ermahnet und begehrt haben daß Sie vielgemelter Ritterschafften bey obangeregten ihren alten Herkommen / Gewonheiten / erlangten Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten rühig verbleiben lassen / und die angedeute unzihmende einseitige Exactionen ab und einstellen / die Contributiones auch also zu moderiren geschehen zulassen damit sie sich dessen zu beschweren nicht Ursach haben. Deme dan D. L. sonderlich bey erzeigten beschwerlichen Zustand deß Heyl. Reichs zu Beförderung deß gemeinen Wesens besten zu thun wissen / wie Wir dan auch solche unsere Verordnung den Ständen vermög beyliegenden Abschrifft notificirt haben. Seynd und verbleiben danebens D. L. mit Vetterlichen geneigten Willen / Gnaden und alles gantz wohl beygethan / Geben Wien den 6. Martii Anno 1634. Antwort an die Gülich= und Bergische Ritterschafften, Ständ und Stätt, Ihre wieder Pfaltz-Newburg abermahl eingewendte Gravamina betreffend. den 6. Martii Anno 1634. N.5 Ferdinand / ꝛc. Jebe Getrewe, auß Eweren Schreiben zu Cöllen den 6. Januarii nechsthin datirt / haben Wir mit mehreren Umbständen gnädigst vernommen / wessen ihr euch gegen und wider den Durchleuchtigen rc. Titul rc. Pfaltz Newburg wegen der von Sr. L. in unsern / und deß Heyl. Reichs Gülich= und Bergischen Landen in verwichenen Jahr vorgenommener Kriegswerbungen / und vor zwey Regiment zu Fuß / und eines zu Pferd / und deren Unterhalt / Muster- und Samblung (ohne daß vorhero von solchen Werbungen mit Euch den Ständen so dazumahlen im Land beysammen gewesen wie von Alters bey diesen Fürsten=Thumben herkommen und gebräuchig einige Communi cation beschehen wäre) auff drey Monaten abgeforderter 234674. Reichsthaler / sonderlich aber auch eines von seiner L. an dero Beambte und Dienere sub dato Düsseldorff den 1. Martii verwichenen Jahrs / unterm schein einer general Description aller Persohnen Haab und Güter abgangenen beschwerlichen Befelchs auch folgents über vorige Stewrgelder jüngst im Monat Novembri abermahlen in besagten beyden Unseren und deß Heyl. Reichs Fursten-Thumben Gülich und Berg / ohne ewer der Ständ requisition außgeschriebener Monatgelder Stewr in Unterthänigkeit geklagt / vor und angebracht / auch darbey neben gehorsambstes bezeig und Contestirung Ewer schuldigen Trew und devotion, wegen Abstellung dergleichen wider Ewere Privilegia und ohne Ewere Einwilligung einseitig außgeschriebener Exactionen und Contributionen in Unterthänigkeit angesucht und gebetten habe. Wie (144) Wie Uns nun zuvorderst diese Ewere gehorsambste Standhafftigkeit und daß Ihr bey uns und bey dem Heyl. Reich beständig zu verharren gemeint seyet / zu sonderen gnädigsten Käyserl. Wolgefallen gereichet / und ausser allen Zweiffel stellen / Ihr werdet in beständiger Devotion also fort unaußgesetzt gehorsambst continuiren / und was auch sonderlich bey jetzigen Kriegsläufften zu Unserem und deß Reichs / auch allgemeinen Wesent besten und ersprießlichen Diensten gereichen mög / so viel an euch ist gern mit leisten helffen. Als habt ihr euch auch hingegen unsers gnädigsten Käyserl. Schutzes und Hülff und daß wir solches in guten zu erkennen gnädigst geneigt seyn gäntzlich zu verſicheren Was dan obangeregte ewere geklagte abermahlige Beschwärden und was angebrachter massen also wider Ewere habende Privilegia, Altenherkommen und Gerechtig keiten vorgenommen worden / anlangt / daß wissen Wir uns gnädigst zuerinneren was auch hiebevorn dergleichen gravaimnum halber / so wohl von Euch / als auch hingegen von Sr. deß Pfaltzgraffen Lden. derentwegen zu mehr unterschiedlich mahlen vorkommen und verhandelt / auch darüber von uns resolvirt und allerseiths erklärt und verordnet worden. Haben auch dergleichen abermahlige Klagen und Beschwärlichkeiten / bey diesen jetzigen ohne daß sich im Heyl. Reich befindlichen leydigen und übelen zerrütten Zustand, zu Verhutung deren darauß sonderlich bey denen dieser druntigen Orthen nicht wenig erscheinender Feinds Gefährlichkeiten mehrers besorgenden Ungelegenheiten gantz ungern verstanden und derowegen nicht unterlassen vielgemelten Pfaltzgraffen W. dahin vätterlich und gnädigst zuzuschreiben und zu vermahnen / Euch und die ewrige bey eweren alten Herkommen habenden und erlangten Privilegien Recht und Gerechtigkeiten ruhig verbleiben zulassen / daß jenig was dargegen nachtheilig vorgenommen und gehandelt ein: und alle ungeziemende ubermäßige und unerträgliche Contributiones und exactiones abzustellen / wie ihr auß beyligender Abschrifft selbsten zu ersehen / die aber von seiner deß Pfaltzgraffen Lden geworbene: und in selbigen Landen vorhabende Soldatesca belangend / mögen wir euch hiemit nicht bergen / daß wie wir nichts liebers sehen mögten / als daß sich die Sachen der örthen auch in solchen Stand befinden thäten damit ihr so wohl als andere getrew gehorsame Chur=Fürsten und Ständt aller Kriegs=beschwerung gäntzlichen überhebt und entübrigt seyn köntet / als auchgnädigst geneigt und Uns angelegen seyn lassen wie insonderheit so viel sich erheischender Notturfft und Feinds-gefahren nach thun lassen kan / solches Kriegsvolck von selbigen Fürsten-Thumben und Landen abgeführt / und de ren Einquartierungen halber möglichst verschönet werden. Derentwegen wir dan insonderheit dahin invigiliren / und nicht allein vielgemeltes Pfaltzgraffen Lden. hiebevorn allbereit ersucht / sondern auch nachmahlen dem Titel 2c. Graffen von Manßfeldt / als welchen wir zu Unsern Veltmarschalcken Unsers und deß getrew gehorsamben Chur-Fürsten und Ständten drunten noch verhandenen KriegsVolck ernandt deputiret und verordnet in seiner Abfertigung diese special Commission mitgeben und auffgetragen darob zu seyn / und bey seiner deß Pfaltzgraffen Lden. die Sachen dahin zu richten, damit solches in diesen Vnseren und deß H. Reichs FürstenThumben und Landen geworben und auffgebrachtes Kriegs-Volcks, so viel derselben vorhanden / mit den anderen Vnseren und der getrew gehorsamen Chur=Fürsten und Ständen in selbigen refier, und Unsern und deß Niderreinischen und Westphälischen Craissen vorhandener Soldatesca ye eher ye baldter conjungirt / solches Volcks zu formirung eines mehrern Corpo in den druntigen Craißen zusammen gestossen / also ohne Entblösung der Guarnisonen ein zimbliche starcke Armada wider ins Feld außgerüstet auß sel bigen Landen zu weniger ihrer Beschwer gebracht / und unitis viribus wider die Schwe dische und andere sich der Orthen erzeigende Feind gebraucht und angeführt werden mögen / damit also die Landschafften desto lieber zu Unterhaltung solcher Soldatesca und darzu die nothwendige Contributiones leisten zu helffen und so viel mehr bewegt / und je derman zu concurriren unib so viel mehr Ursach und Mittel haben mögen. Wan wir dan in gäntzlicher Hoffnung stehen vielgenandtes Pfaltzgraffen Ld. werden Vns diß Orths nit auß handen gehen und solche Conjunction nunmehr würcklich geschehen lassen zumahlen es zu des allgemeinen und sonderlich deß druntigen Wesens Wolstand fürnemblich abgesehen und zu mehrer Abwendung der Feindlichen Gefahren gereichen thut / als versehen wir uns auch zu Euch als Getrewen Vnserer und des Heyl. Reichs Fürsten=Thumben Gülich und Berg Ritterschafften / Ständen und Stätten / ihr werdet also in beständigster selbst anerbottener Devotion dergestalt continuiren und neben den anderen getrew gehorsamben Chur=Fürsten und Ständen zuvorderst was auch (145) auch Ewerer seiths zu solcher Conjunction befürderlich und sonsten der druntigen Armada zu deren nothdürfftiger Unterhalt: und bestärckung immer ersprießlich wird seyn können gern concurriren und alle mögliche Hülff zuleisten und zu erzeigen an euch nichts erwinden lassen / allermassen also unser gröste Zuversicht zu Euch gestellet ist und Euch mit Käys. Gna den wohlgewogen bleiben. Geben Wien den 6. Martii Anno 1634 N.6 Copia der Käyserlichen Endurtheil. Ebersdorff den 2. Octob. 1635. IRFERDINANDT der Ander / ꝛc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / daß wir in denen von den Gülich / und Bergischen Ritterschafft und Landständen selbsten als hernach deren am unseren Käyserl. Hoff abgeordneten geklagte gravamina insonderheit / die Contribution betrffend / so wohl gegen den Durchleuchtigen Hochgebohrnen Wolff# gang Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayren / Graffen zu Veldentz und Sponheimb Unserem lieben Vettern, Schwageren und Fürsten, als vorgedachter Ritter= und Landschafft dero Hertzog=Thumber Gülich und Berg Abgeordneten am andern diß Monats Octobris unsere resolutiones beyderseits ergehen haben lassen / wie solche von Wort zu Wort hernach folgen und also lauten: Der Römischen Käyserl. Majest. unserem allergnädigsten Herren ist aller unterthänigst und außführlich referirt und fürgetragen worden / was der Durchleuchtigst Hochgebohrne Fürst Herr Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraffe bey Rhein / rc. auff der Gülischen und Bergischen Ritterschafft und Land=Stande gravamina insonderheit die Contribution betreffende so wohl mündlich bey deren mit Ihrer Fürstl. Durchl. darüber gepflogenen gütlichen Conferentzen / als auch hernach in Schrifften vorbracht / und eingewendet / be finden aber nichts erheblichs / warumb sie von den vorigen rescriptis und Einwendungen welche dieses Puncten halben unterschiedlich abgangen / weichen solten / sonderen vielmehr daß Ihre Fürstl. Durchl. schuldig die geklagten gravamina abzuschaffen und hinführo deren sich gäntzlich zu enthalten / wie dan Ihre Käyserl. Majest. auß tragenden hohem Käyserl. Ampt hiemit alles das jenige was dem in Anno 1627. erkanten und auff Ihrer Durchl. beschehene Erklärung / daß die Ständte weiter mit denen damahls geführten Klagen nicht gravirt werden sollen / zurück geforderten Mandato auch denen hernach darüber erfolgten rescriptis, Wahrnungen und Erinnerungen so wohl Ihrer Durchl. erfolgten selbst eygenen Erklärungen zugegen vorgenommen / gäntzlichen cassirt und auffgehaben / und seiner Fürstl. Durchl. hiemit ernstlich befohlen haben wollen / die Stände mit solchen weiter nicht zu beschweren / noch auch an prosequirung ihres Rechtens mit Verbietung nothwendigen Anlagen und Zusammenkünfften zu verhinderen / vielweniger einen oder andern ihres Mittels umb deßwegen / daß sie ihren recurs pro justitia zu Jhrer Käys. Majest. genommen / mit Betrohung oder andere Thätlichkeit ungütlich anzufassen / alles bey vermeydung deren den Ständen in Anno 1628. ertheilten und anjetzo widerumb vernewerten protectorio einverleibten Pöen / und ander gebührenden Einsehens welches Ihre Käyserl. Majest. besagten Herren Pfaltzgraffens Durchl. zu endlichen Bescheid anzudeuten befohlen / dieverbleiben deroselben mit Vetter= und Schwagerlicher Hulden / Käys Gnaden und allem Guten vorderst wohl zugethan und gewogen / Signatum zu Ebersdorff unter Ihrer Käyserl. Majest. auffgedruckten Secret Insigel / den 2. Octobris 1635. N.7. Copia Käyserlicher Decreti von 2. und — 5. Octobris Anno 1635. IRFERDINANDT der Ander / ꝛc. bekennen offentlich mit diesem Briff / daß wir in denen von der Gülich- und Bergischen Ritterschafft und Land=Ständen selbsten / als hernach deren an Unseren Käys. Hoff Abgeordneten geklagte gravamina insonderheit die Contribution betreffend / so wohl gegen den Durchleuchtigen Hochgebohrnen Wolffgang Wilhelmen / Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bäyern / Graffen zu Veldentz und Sponheimb / Unseren lieben Vettern / Schwagern und Fürsten / als vorgedachter Ritter= und Landschafft / dero HertzogThumber (146) Thumber Gülich und Berg abgeordneten am anderen diß Monats Octobris Unsere resolutiones beyderseits ergehen haben lassen wie solche von Wort zu Wort hernach folgen und also lauten; Er Römischen Käyserlichen auch zu Hungaren und Böheimb Königl. Majest. S unsern allergnädigsten Herren ist allerunterthänigst und außführlich referirt und fürgetragen worden / was der Durchleuchtigst Hochgebohrne Fürst / Herr O Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / rc. auff der Gülischen und Ber gischen Ritterschafften / Land=Stande gravamina insonderheit die Contribution betreffend / so wohl mündlich bey dern mit Ihrer Fürstl. Durchl. darüber gepflogenen güttlichen Conferentz als auch hernach in Schrifften vorgebracht und eingewendet / befinden aber nichts erhebliches warumb sie von den vorigen rescriptis und Erinnerungen / welches dieses Puncten halben underschiedlichen abgangen weichen solten / sonderen vielmehr daß Ihre Fürstl. Durchl. schüldig die geklagte gravamina abzuschaffen und hinführo sich deren gäntzlich zu enthalten / wie dan Ihre Käys. Majest. auß tragenden hohen Kayserl. Ampt hiemit alles das jenige was den in Anno 1627. erkandten / und auff Ihre Fürstl. Durchl. beschehene Erklärung / daß die Stände weiter mit denen damahls gefuhrten Klagen nicht gravirt werden sollen / zuruck geforderten Mandato auch denen hernach darüber erfolgten rescriptis Warnungen und Errinnerungen so wohl Jhrer Durchl. erfolgten selbst eigenen Erklarungen zugegen vorgenommen / gäntzlichen cassirt und auffgehaben / und Seiner Fürstl. Durchl. hiemit ernstlich befohlen haben wollen / die Stände mit solchen weiter nicht zu beschweren / noch auch an prosequirung Jhres Rechtens / mit verbietung noth wendiger Anlagen und Zusammenkünfften zu verhinderen / viel weniger einen oder anderen ihres Mittels / umb deßwegen daß sie ihren recurs pro justitia zu Jhrer Käys. Majest. ge nommen / mit Betrohung / oder andere Thätlichkeit ungütlich anzufassen / alles bey vermeydung deren den Ständen in Anno 1628. ertheilten und anjetzo widerumb vernewerten Protectorio einverleibten Pöen und anderen gebührenden Einsehens / welches Ihre Käyserl. Majest. besagten Herren Pfaltzgraffens Fürstl. Durchl. zu endlichen Bescheid an zudeuten befohlen / die verbleiben deroselben mit Vetter= und Schwagerlichen Hulden / Jäyserl. Gnaden und allen guten vorderst wohl zugethan und gewogen. Signatum Eberstorff unter Ihrer Käyserl. Majest. auffgetruckten Secret Insigel den 2. Octobris Anno 1635. Er Röm. Käyserl. auch zu Hungarn und Böheimb Königlichen Majest. UnS sern allergnädigsten Herren / ist allerunterthänigst und außführlich referirt und vorgetragen worden was die Ritter- und Landschafft der Hertzog-Thumber O Gülich und Berg durch ihre Abgeordnete wider den Durchleuchtigsten Hochgebohrnen Fürsten / Herren Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraffen bey Rhein / rc. von wegen unterschiedlicher gravaminum, insonderheit / daß Kriegsvolck und die Contribution betreffendt / so wohl in Schrifften als auch mündlich allerunterthänigst beklagt / gesucht und gebetten / wiewohl nun Jhre Käyserl. Majest. darüber gütliche Conferentz anstellen / und allen möglichen Fleiß anwenden lassen / damit diese Sach in güte accommodirt / insonderheit das geworbene Volck von ermelten Herren Pfaltzgraffen dem gemeinen Frie denschluß gemäß / zu Ihrer Kayserl. Majest. und deß Heyl. Reichß Dienst würcklichen herumbgelassen werden möchte / auff welchen fall dann der Stände Beschwerungen gu ten theils von selbst würden gefallen seyn; Nachdem aber solches nicht verfangen wollen so werden höchstgedachte Kayserl. Majest. auff andere gehörige Mittel gedencken / damit das jenige / was wegen desselben Volcks von den Ständen geklagt worden / mit ehisten abgeholffen und abgewendet werde / betreffend aber die geklagte Exactiones haben Jhre Käyserl. Majest. Ihren endlichen Bescheid / an Ihre Durchl. ergehen lassen / wie die Abgeordnete in Schrifften zu empfangen haben / rc. Thuen auch die Stände hiemit von newen in Ihre Käyserliche gnädigste Protection nehmen / und ihnen an statt ge bettener extension deren in vorgangenen 1634. Jahr auff den Graffen von Manßfeld außfertigten Commission die vorhin ertheilte protectoria von newen confirmiren / so höchstgemelte Ihre Kayserl. Majest. obbenenten Abgeordneten zum Bescheid zu ertheilen befohlen / die verbleiben Jhren Principalen und mit Ständen wie auch ihnen Abgeordneten mit Kayserl. Gnaden wohlgewogen. Signatum zu Eberstorff unter Ihrer Kayserl. Majest. auffgetruckten Secret Insigel den 2. Octob. anno 1635. mit Urkund diß Brieffs besigelt mit Unseren Kays. auffgetruckten Secret Insigel so geschehen zu Eberstorff den 5. Octobris 1635. (147) N.8. An die Güliſche Land⸗Ständ die Unterhaltung für die daselbst liegende Soldatesca zu verschaffen. 7. Januarii 1636. Ferdinand / ꝛc. Jebe Getrewe / Nachdem die Notturfft erfordert daß zu Versicherung der 8 Fürsten-Thumb Gülich und Berg auch Besetzung der darinnen befindtlichen furnehmsten Platz und Oerther von den in vorigen Jahren im Land geworbenen g und seithero darin gehaltenen Volcks 2000. Man zu Fuß / und 300. Pferd in denselben unterhalten werden sollen / und daß vorgemelter Soldatesca die gehörige Nothwendigkeit verschaffet werden. So befehlen Wir euch hiemit gnädigst / daß ihr euch in Erstattung dessen nicht säumig noch widerig erzeigt / so wir Uns zu geschehen verlassen / und seynd Euch benebens sampt und sonders mit rc. Wien den 7. Januarii Anno 1636. N. 9. Copia Käyserlichen Bescheides Für Pfaltz-Newburg Den 14. Februarii Anno 1637. Er Römischen auch zu Hungarn und Böheimb Königlichen Majestät / Vnseren allergnädigsten Herren / ist in Krafft dero habenden und den Hochlöblichen Chur=Fürstl. Collegio insinuirten Käyserl. Gewalts in Unterthänigkeit referiret und fürbracht worden / was Herr Philips S Wilhelms Pfaltzgraffen bey Rhein Fürstl. Durchl. wegen dero Hn. Vattern Wolffgang Wilhelms Pfaltzgraffens bey Rhein / Fürstl. Durchl. in unterschiedlichen Puncten angebracht und gebetten haben / und zwar fürs erste / darmit dero Fürsten Thumb Newburg / wie auch die darmedige Gülische und andere darzu gehörige Fürsten=Thumben und Lande mit allen Einquartierungen / Sammel= und Muster-Platzen und anderen Kriegsbeschwerden gäntzlichen verschonet, oder da je die Durchzug unumbgänglichen geschehen müssen / daß den Commendanten gewisse Ordinantz ertheilet werde / damit sie sich den Reichs Constitutionibus gemäß verhalten / und das höchstgedachte Röm. Kayserl. Majestät über die newlicher Zeit ertheilte Salva guardia noch eine versicherte und ernstliche verschönungs-Erklärung ertheilen wolten / So viel nun diesen ersten Puncten anlangen thuet. Demnach höchstgedachte Römischen Königlichen Majestät befinden daß die Römische Kayserliche Majestät Dero freundlicher geliebter Vatter und Herr noch unterm dato den 19. Aprilis verwichenen 1635. Jahrs / sich gegen besagtes Herren Pfaltzgraffe / Wolffgang Wilhelms bey Rhein Fürstl. Durchl. gemessen und außführlich resolviret und solches hernacher durch unterschiedliche / darauff erfolgte und widerholte Bescheid / bestättiget und confirmiret / als lassen es bey solchen ergangenen Resolutionen und Erklärungen Ihre Königl. Majest. billig bewenden. Was dan den anderen Punct belangen thuet daß die Gülich= und Bergischen Land Ständ zu Verpflegung der von der Kayserl. Majest. bewilligten zwey tausend zu Fuß / und dreyhundert zu Pferd angehalten / mit ihren newen Klagen abgewiesen / oder da mehrers Bericht vonnöthen deren Copia Ihrer Fürstl. Durchl. zu ihrer Gegennotturfft ertheilet und ihrer ungehört zu dero præjuditz nichts verordnet werde / da erinneren sich Jhre Königl. Majest. gar wohl / daß allerhöchstgedachter Kayserl. Majest. besagtes Herren Pfaltzgraffen Wolffgangs Wilhelms Fürstl. Durchl. zwey tausend zu Fuß/ und 300. zu Pferd/ so lang es der Landen Notturfft erforderen werden zu behalten zugelassen. Demnach aber anjetzo Ihre Königl. Majest. berichtet worden / daß es nach gelegenheit jetzigen Zustands gnugsam und erklecklich sey zu Besetzung der jenigen Oerther in besagten Gulischen Landen achthun dert zu Fuß / und hundert Pferd zu halten. Als erklähren sich Jhre Königl. Majest. Krafft habenden Kayserl. Vollmacht dahin / daß Jhre Fürstl. Durchl. mit sampt den jenigen / so sie allbereit auff den Beinen haben, die Anzahl auff acht hundert Man zu Fuß, und hun dert Pferd zu Besatzung der Landen / wider Jhre Kays. Majest. und deß Reichs Feinden, so lang es Ihre Käyferl. Majest. der Notturfft zu seyn erachten werden unterhalten mögen / und Ihre Fürstl. Durchl. albereit ein mehrers auff den Beinen hetten / dasselbige T 2 auf. (148) auff jetztgehörte Anzahl reduciren, und das Fußvolck auff zween oder meistens drey Hauptleuten zu Ersparung grossen Unkösten auff die höheren Stabe Vnterhaltung vertheilet / und die Land=Stände hierzu die gehörige contribution und Unterhaltung herbey schaffen sollen / Es versehen sich aber Ihre Käyserl. und Königl. Majestät daß er solche Uberlassung deß Volcks nicht wider die Stände zu gewalthätiger Execution so sie nit verwilliget gebrauchen / sondern allein zu Rettung deß Vatterlandes / wider Jhre Majestät und deß Reichs Femde anwenden werde / und daneben selbigen Volck solche Officirer und Befelchshaber vorstellen / welche Jhre Käys. Majest. unverdächtig / getrew und gehorsamb erfunden / und da in besagten Gülischen und darzu gehörigen Landen qualificirte subjecta (wie Ihre Königliche Majest. daran keinen Zweiffel tragen) vorhanden seyn / daß Ihre Fürstl. Durchl. dieselbe anderen vorziehen werden. Betreffend nun die Collecten, so lassen es zwar Ihre Königl. Majest. von wegen der jenigen Collecten, welche die Stände zu prosequirung ihres Rechtens anzulegen vor eine Notturfft achten bey Ihrer Käys. Majest. vorigen deßwegen ergangenen resolutionen und Mandaten allerdings gnädigst bewenden. Inmassen dan den Ständen darüber Jhrer Königl. Majest. gnädigste resolutiones außgefolgt worden. Demnach aber Ihrer Königl. Majest. vorkommen als wan unter diesen Schein auch eines sonst regieren den Lands=Fürsten Unterthanen so ohne alles Mittel / zu desselben Cammergut gehörig collectiret werden wolten. Als erklären sich Ihre Königl. Majest. hiermit allergnädigst daß zwar das jenige was die Ständ zu prosequirung und Beförderung ihres processus anreicht unter sich und ihren Unterthanen und Angehörige / auff Maß und Weiß wie sonsten im Land herkommen collectiren mögen / jedoch die jenige Güter / und Unterthanen welche ohne alles Mittel deß sonst regierenden Lands=Fürsten Cammergütteren zugethan / darmit verschonen sollen. So viel die übrigen Beschwerden anlangt / wegen etlicher Anklagen / welche die gemeine Landschafft für Abwendung anderer mehr grösseren Ungelegenheiten und zu Erhaltung der Länder bey dem Röm. Reich angewendet / und darvor sie anderwärts schon obligirt / lassen es Jhre Majest. vor dißmahl darbey bleiben daß solche von allen getrewen Ständen und Unterthanen derselben Landen herzunehmen / Es thuen auch Jhre Königl. Majest. sich hiemit gnädigst resolviren / daß Jhro nit zu wider / daß die Land=Ständ ne ben jetzt gehörten Anlagen andere nothwendige Contributiones und Bewillungen wie von Alters herbracht eingehen und dem Land zum besten zutragen sollen. Was dan zum Vierten wegen Erstattung einer recompens und Anweisung für die bißhero getragenen Schaden und Unkosten von dem einquartierten Kriegsvolck gebetten worden / da wolten Jhre Königl. Majest. nichts liebers sehen als daß die Leuthe und Zeiten also beschaffen wären / daß man dieses alles entübrigt seyn möchte / Demnach aber wegen Jhrer Königl. Majest. und deß H. Reichs Feinden nicht alles so genaw verhütet und abgewendet werden kan / sondern so wohl zu Abtreibung der Feindlichen Machinationes als auch Erhaltung des H. Röm. Reichs Kriegs=Heers / die Durchzüg und Einquartirungen fürgenommen werden müssen / so haben Jhre Durchl. selbst vernunfftig abzunehmen / daß bey so vielen conjuncturen Ihrer Käyserl. Majest. und dem Reich unmöglich seinen Schaden und Unkosten zu erstatten / oder in andere Weg gut zu machen / sondern es werden Ihre Durchl. dem gemeinen Wesen und Ihro selbst zum guten und besten solche gleich anderen getrewen Ständen gutwillig übertragen helffen. Was dan vors fünffte die Pfaltzische Sachen betreffen thuet / und daß Ihre Käyf Majest. Jhrer Durchl. Herren Pfaltzgraffe / Wolffgang Wilhelmen und allen anderen so zu derselben Chur unten interessirt einen gewissen Tag zur Handlung bestimmen und in Annis 1623. und 1627. auch newlich in Jhrer Fürstl. Durchl. Gegenwart ertheilten De creten nachgehen wolten. Da haben Ihre Kayserl. Majest. bey gegenwertigen Collegial Tag mit dem Chur=Fürstl. Collegio allbereit eines solchen medii sich vergliechen daß Jh re Fürstl. Durchl. sich dieser Sachen zu beschweren nicht wird Ursach haben / dabey es dan Jhre Königlichen Majest. wie auch dem jenigen / wessen Jhre Kayserl. Majest. hiebevor sonsten resolviret und entschlossen bewenden lassen. Betreffent schließlichen die gebettene Belehnung über die Gülische und darzu gehörige Fürsten=Thumb und Lande / demnach höchstgemelte Kayserl. Majest. albereit hiebevor zu unterschiedlichen mahlen / die hierbey unterlauffende erhebliche Bedencken / warumb Sie Ihrer Fürst. Durchl. nicht willfahren können zu erkennen geben / so lasset es Ihre Königl. Majest. darbey bleiben. So dieselbe in habender Kayserl. Vollmacht obermel tes Herren Pfaltzgraffen Philips Wilhelmen bey Rhein Fürstl. Durchl. zum Bescheid zu ertheilen befohlen / und verbleiben Jhre Königl. Majest. so wohl Seiner Fürstlicher Durch (149) Durchleuchtigkeit Pfaltzgraffen Philipps Wilhelmen als auch zu forderst dero Herren Vatters Fürstl. Durchl. mit Königl. Gnaden Vetterlichen geneigten Willen und allem guten bestendig zugethan. Signatum Regenspurg den 14. Februarii Anno 1637. N.10. Mandatum inhibitorium Contra Psaltz Newburg wider alle Thätlichkeiten gegen die Gülische Land-Ständen / rc. 12. Maij Anno 1637. IR FERDINANDT der Dritte ꝛc. Entbieten dem (Ti tul &c.) Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm / Unsern Vätterlichen Willen / Käyserl. Gnad und alles Guts / Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst, Demnach Wir uns nach tödtlichen Hintritt, deß Allerdurchleuchtigsten Fürsten und Herren / Herren Ferdinandt deß AndeI deren Römischen Kaysers, Unsers freundlich geliebten Herren und Vatters / Höchstseeligster Gedächtnus / der Regierung und Administration deß erledigten Römischen Käyserthumbs / als ordentlich erwöhlt und gekrönter Römischer König zum künfftigen Käyser in Gottes Nahmen unternommen und beladen / haben wir den Fußstapffen vorbesagtes unsers freundlichen geliebten Herren Vatters Christmiltester Gedachtnuß und dessen friedliebenden Intention nachzufolgen Uns gäntzlichen vorgenommen und zu solchem Ende / was diesen unseren wohlgemeinten Vorsatz zuwider lauffen möchte. zeitlich abzuwenden Uns resolvirt und entschlossen. Wan wir dan glaubwürdig berichtet worden auch denen von D. L. und der Gülichen Ritterschafft / Land=Ständ und Außschuß gethanen Schreiben selbst verspühren müssen daß allerhand Widerwertigkeit und Unwillen zwischen D. L. und denen Land Ständen wegen eines in Unser und deß Heyl. Reichs Statt Cöllen von obgedachten Ständen gehaltenen Convents auch daselbst gemachten Schlusses / dan einer andern nach der Statt Düren beschehenen Außschreibung auch Verweigerung der Contribution, als abgeschlagener Einnehmung Dr. L. dahin verordneten Convoy, endlich auch deß Hubert Bleymans Gülischen Pfennings=meister vorgenommenen arrests halber erwachsen. deßwegen beyderseits beschwerliche Klagen mit weit außsehenden Anhang einbracht seynd worden / auß welchen Anfängen und Principiis leicht eine newe Kriegs=Brunst in denen Länderen erweckt werden möchte / darunter dieselbige etliche Erbländer wohl gar erligen / oder vom Heyl. Reich abgerissen werden konten / Uns aber als Römischen Kayser nach Außweisung unsers tragenden Kayserl. Ampts in alle weg obligen und gebühren thuet auff alle dergleichen Begebenheiten und Zustand / dadurch dem Heyl. Röm. Reich und aller dessen An verwandten getrewen gehorsamen Chur= und Fürsten und Ständen mehrer Nachtheil und Schaden zugezogen werden möchten / ein wachendes Aug zu haben / und bey diesen Gülischen an dem trontier deß Röm. Reichs ligenden Fürsten=Thumben und Landen umb so viel mehr alle behutsame Obacht zu haben / weil auch an den angräntzenden derselben un terschiedliche Unser und deß Heyl. Reichs getrewer Chur-Fürsten und Ständen feindliches Kriegsvolck vorhanden / Als haben Wir zu Abwendung aller besorgenden weiteren Gefährlichkeiten Unser Kayserl. Inhibitoria Mandata nachfolgender Gestalt außgehen las sen wollen. Gebieten demnach D. L. auß Kays. Macht und wollen ernstlich / daß Sie gegen be sagte Land=Stände / Ritterschafft und Unterthanen mit einiger Kriegs Gewalthätigkeit nit verfahren / viel weniger mit frembden Potentaten / oder Communen einige Bundnus eingehen / heimbliche oder offentliche Werbung vornehmen oder zu einiger Kriegsfassung schreiten / sondern an ordentlichen Recht / welches wir dan derselben nicht versagen werden / nicht begnuͤgen lassen. Im uͤbrigen lassen es wir bey Unseren allbereit zu Regenspurg in Krafft obberührter von unseren freundlichen geliebten Herren und Vatteren höchstseeligster Gedächtnus Uns ertheilten Pleniporentz sub dato den 14. nechst verwichenen Monate Februarii gethaner Erklärung allerdings / und werden D. L. selbiger Erklärung und Verordnung obliegender Schüldigkeit nach billig nachkommen / Jnmassen / Wir dan unsere ebenmäßige Patenta an die Land=Ständ / Ritterschafft und Unterthanen besagten Hertzog. Thumbs T 3 (150) Thumbs Gülich und darzu gehörige Landen abgehen lassen / und insonderheit befohlen. daß sie auff verwilligte 800. Man zu Fuß / und 100. Pferd die gehörige Contributiones hergeben lassen / wie D. L. hiebey in Abschrifften zu empfangen. Betreffend aber den Punctum der Räittungen so der Pfenningmeister verrichter und ablegen solt / lassen wir es bey dem alten Herkommen verbleiben nemblich daß solche in Gegenwart der Deputirten von der Landschafft auffgenommen werde / Wir wollen auch bey diesem allem dieses bedinget / und unsere Käyserl. Meynung ein für allemahl zu Eintrettung Unserer Käyserl. Regierung erklärt haben daß wir der possession solcher Länder halber es bey unserer Vorfahren letzteren Verordnung allerdings lassen verbleiben / auch ein mehrers Dr. L. dißfals nicht wollen eingeraumbt haben. So wir Dr. L. durch unser offentlich Patent anfügen wollen und verbleiben beyneben derselben mit Vätterlichen Willen / Käyserl. Gnaden und allem guten wohlgewogen. Geben in unser Statt Wien. 12. Maij Anno 1637. N.11. Mandatum inhibitorium, An die Gülische Land=Ständ und Ritterschafft sich aller Thätlichkeit gegen Pfaltz-Newburg zu enthalten. Wien den 12. Maij Anno 1637 IR FERDINANDT / ꝛc. Entbieten N. allen und jeden deß Fürsten-Thumbs Gülich und darzu gehörigen Landen / LandStänd Ritterschafft und Unterthanen Unser Kayserl. Gnad / demnach wir Uns nach tödtlichen Hintritt Weyland deß Allerdurchleuchtigsten Fürsten W und Herrn / Herrn FERDINANDI deß Anderen Römischen Kaysers unsers freundlich geliebten Herren und Vatters / höchstseeligster Gedaͤchtnus / der Regierung und Administration deß erledigten Römischen Kayserthumbs als ordentlich erwöhlt= und gekrönter Römischer König / zum künfftigen Käyser in Gottes Nahmen unternommen und beladen / haben wir den Fußstapffen vorbesagtes unsers freundlich geliebten Herren und Vatters Christmiltester Gedächtnus / und dessen friedliebenden Intention nachzufolgen Vns gäntzlichen vorgenommen und zu solchem Ende / was diesem unseren gemeinnützigen wohlgemeinten Vorsatz zuwider lauffen möchte / zeitlich abzuwenden Uns re solvirt und entschlossen. Wann Wir dan glaubwürdig berichtet worden / auch auß denen von unsers lieben Vetters Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelms zu Newburg L. und Eweren der Land=Ständ und Außschuß gethanen Schreiben selbst verspühren müssen / daß allerhand Widerwertigkeit und Unwillen zwischen deß Pfaltzgraffens zu Newburg Lden. und denen Land-Ständen der Gülischer und Bergischer Landen / wegen eines in Unser und deß Heyl. Reichs Stadt Cöllen von obgedachten Ständen gehaltenen Convents, auch daselbst gemachten Schlusses / dan auch einer andern nacher der Statt Düren beschehene Außschreibung / auch Verweigerung der Contribution, alsdan auch ferner von dem Magistrat zu Düren abgeschlagener Einnehmung deß Pfaltzgraffen L. dahin verordneten Convoy, endlich auch deß Hubert Bleymans Gulischen Pfenningsmeister vorgenommenen arrests halber erwach sen / deßwegen beyderseits beschwerliche Klagen mit weit außsehenden Anhang einbracht seyn worden / auß welchen Anfängen und Principiis leicht eine newe Kriegs=Brunst in denen Länderen erweckt werden möchte / darumb dieselbe Edle Länder wohl gar erligen / oder vom Heyl. Reich abgerissen werden könten / Uns aber als Römischen Käyser / nach Außweisung unsers tragenden Käyserl. Ampts in alle weg obligen und gebühren thuet / auff alle dergleichen Begebenheiten und Zustand / dardurch dem Heyl. Röm. Reich und allen dessen Anverwandten getrewen gehorsamen Chur-Fürsten und Ständen mehrer Nachtheil und schaden zugezogen werden möchten / ein wachendes Aug zu haben / und bey diesen Gülischen an den trontier deß Heyl. Röm. Reichs ligenden Fürsten=Thumben und Landen umb so vielmehr alle behutsame Obacht zuhaben / weil auch an denselbigen Gräntzen unterschied liches feindliches Kriegsvolck vorhanden. Als haben Wir zu abwendung aller besorgenden weiteren Gefährlichkeiten Unser Käyserl. Inhibitoria Mandata nachfolgender Gestalt außgehen lassen wollen. Gebieten euch demnach gnädigst und ernstlich bey Pöen der Aacht befehlend / daß ihr gegen besagtes Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. mit einiger Kriegs gewalthätigkeit nit verfahret / viel weniger mit frembden Potentaten oder communen einige Bundnuß ein (151) eingehet / heimbliche oder offentliche Werbung vornehmet / oder zu einiger Kriegs=Verfassung schreitet / sondern an ordentlichen Recht / welches wir dan denselben nicht versagen werden euch begnügen lasset: Im übrigen lassen wir es bey unserer allbereit zu Regenspurg in Krafft obberührter von Unsern freundlichen geliebten Herren und Vatteren / Ferdinandi deß Anderen / Römischen Kayser höchstseeligster Gedächtnus / gehabten Plenipotentz sub dato den 14. nechst verwichenen Monats Februarii gethaner Erklärung allerdins bewenden / und werdet ihr solcher Erklärung obligender Schuldigkeit nach. / billich nachzukom men wissen / vornemblich aber befehlen Wir euch daß ihr auff die von uns eingewilligte 800. Man zu fuß und 100. Pferd / weil das Land bey diesen jetzigen in der Nachbarschafft sich erzeigenden grossen Kriegsgefahr ohne Defension nicht zugelassen werden kan unfehlbarlich die gehörige Contributiones herschiesset / zu deren billigmässigen und im Reich herkommenen exaction, Wir dan nicht gemeint seynd deß Pfaltz-graff zu Newburg Lden. durch dieses Patent / die Hand zusperren / was sonsten Ewere eigene Belegung zu prosequirung eweres Rechtens anlangen thuet / lassen Wir es bey vorig ergangenen Käyserl. resolutionen bewenden. Betreffend aber den Punctum oder Reitungen so der Pfennigs=Meistee Hubert Bleyman verrichten und ablagen solt / hat es bey dem alten Herkommen sein Verbleiben / nemblich daß solche in Gegenwartsewerer Deputirten auffgenommen werde / So wir euch durch diß offentlich Patent andeuten wollen / und verbleiben euch in übrigen mit Käyserl. Gnaden gewogen. Geben Wien. 12. Maij Anno 1637. N.12. An Pfaltz⸗Graffen zu Newburg die Güliſche Staͤnd hoher nicht als auff 800. zu fuß und 100. Pferd zu collectiren. Den 25. Augusti. Anno 1637. Ferdinandt der Dritte / ꝛc. Urchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / D. Lden. hat sich guter massen zu errinneren / was massen Wir in Krafft gehabter Vollmacht von Weyland dem Allerdurchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren I Ferdinando den Anderen Römischen Käyser unserm freundlichen geliebten Herren und Vatters: Christmiltester Gedächtnus Uns unter dato Regenspurg den 14. nechst verwichenen Monats Februarii durch unsern Dr. Lden. ertheilten Bescheid dahin allergnädigst erklärt und resolvirt / daß Wir gnugsam zu seyn befunden daß zu Beschützung deß Landes und Besetzung der vesten Oerther und in den Gülischen Landen 800. zu fuß und 100. Pferd unterhalten werden / und daß hierzu die Land=Stände die gehörige Contribution und Unterhaltung herbey schaffen sollen. Wan wir es dan bey solcher Unserer Erklärung nachmahlen bewenden lassen auch daß die Land=Stände hierzu contribuiren sollen in nechsten Unsern den 12. Maji außgefertigten Mandato außtrücklich befohlen / Sie sich auch hierzu anerbietig ge macht. Als befehlen wir D. Lden. hiemit gnädigst Sie wollen gedachte Land=Ständ höcher als nicht als was die Unterhaltung auff 800. zu Fuß und 100. Pferd erfordert collectiren / und daß die Monatliche Bezahlung der Soldaten vermög der Länder Privile gien und alten Herkommen durch der Landschafft Deputirten und Land=Commissarien geschehe. Hier erstattet D. Lden. Unsern gnädigsten gefälligen Willen / und Wir / rc. Wien den 25. Augusti 1637. An (152) N.13 An Pfaltz=Newburg Antwort auff sein von 31. Maij 1637. gethanes Schreiben die Gülisch- und Bergischen Land-Ständ betreffend. 25. Augusti 1637. Ferdinandt der Dritte / ꝛc. (Tit.) NSist D. Lden. Schreiben sub dato Düsseldorff den 31. Maji dieses Jahre zu recht eingelieffert worden darauß Wir mit mehrem verstanden / was Dr. Ld. wegen der von den Gülich= und Bergischen Land ständen vorgenommener AußO schreibung einer Zusammenkunfft eigenes Gefallens angestelter Contribution und daß sie solche über die zugelassene process Unkosten anstellen klagweiß eingebracht auch wegen der in anno 1627/ und 28. von den Ständen auffgerichte Union erinnert angesucht und gebetten hat. Nun hat so wohl unser freundlich geliebter Herr und Vatter und nechster Vorfahrer am Reich Käyser Ferdinandt der Ander hochseeliger Gedächtnus den 2. und 5. Octo bris deß 1635. Jahrs der Contribution halber dero final Decision, wie auch Wir selb sten in Krafft der von Jhrer Ld. und Käyserl. Majest. Christmiltesten Andenckens gehabter Vollmacht und Plenipotentz den 14. Februarii jüngstin Unser Erklärung ergehen und außfertigen lassen / wie Dr. Ld. gnugsam bewust / dabey es billig sein Verbleiben hat / in massen Wir dan auch auff der Land=Ständ Ritterschafft und Stätte der Fürsten=Thumben Gülich und Berg beschehenes allerunterthänigstes ansuchen über vor bemelten unseren von 14. Frebruarii ertheilten Bescheid unsere Erleuterung gethan / daß nemblich die Befreyung von den Collecten allein auff die Pfächter so die Fürstl. Cammer=Guter in Pfach tung haben / gemeint / die andere aber deß Fürsten Unterthanen im Lande zu contribuiren schüldig seyn sollen. Betreffend die von Dr. Lden. gebettene Cassation der im Jahr 1627. und 28. auff gerichten Union weil dieselbe zu nichts anders / als der Ständen in actis beschehenen Erklärung nach / angesehen / als zur Conservation Ihrer der Stände Privilegien und Defen sion deß Vatterlands / und wie dieselbe bey den regierenden Hertzogen zu Gülich und Berg hergebracht; als können Wir nicht sehen noch befinden wie D. Lden. (zumahlen Wir der possession jetzt gemelter Fürsten=Thumber und Lander halber bey vorigen Käyserl. und Unserer eigenen Erklärung es allerdings bewenden lassen) sich deßfals zu beschweren Ursach hat. So Wir Dr. Lden. in Antwort nicht bergen wollen / und seyn und verbleiben dero selben 2c. Wien den 25. Augusti Anno 1637. N.14. Bescheid für die Gülisch= und Bergische LandStänd in unterschiedlichen Puncten. Contra Pfaltz=Newburg. 25. Augusti 1637. ER Röm. Käyserl. Majest. unserm allergnädigsten Herren ist in unterthä nigkeit referiret und vorgetragen worden / was sämptliche Gülich= und Ber 9 gische Land=Ständ Ritterschafft und Stätte in unterschiedlichen übergebe nen Memorialen allerhand Puncta betreffend in unterthänigkeit angebracht und gebetten haben. Und so viel den ersten Punct die Abhörung der Gülich= und Bergischen Rechnung / und was dabey angeschafft worden / betreffen thuet / da haben allerhöchstgedachte Kayserl. Majest. zu abhorung jetztgemelter Rechnungen dero Käyserliche Commission Bürgermeister und Rath dero und deß Heyl. Reichs Statt Cöllen auffgetragen / wie besagte Land-Ständ und Ritterschafft von denselbigen mit mehrerm vernehmen werden. So viel den andern Punct betrifft daß die auff 800. zu Fuß und 100. Pferd reducirte Trouppen in höchstgedachter Käyserl. Majest. Pflicht genommen / und von Adelichen qualificirten Landsassen commendirt werden mögen / das ist höchstgedachter Käyserlicher Majest. gnädigster Befelch / daß die Abgeordnete von gemelten Land=Ständen und Ritterschafften qualificirte subjecta vorschlagen sollen / so wollen hierauff Jhre Kayserl. Majest. dero weitere schleunige Verordnung ergehen lassen. Immittels aber haben (153) haben höchstgedachte Käyserl. Majest. dero gemessen Beselch schreiben an Ihre Fürstl. Durchl. Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen zu Newburg abgehen lassen / daß dieselbe besagte Gülich= und Bergische Land=Ständ nicht höcher als auff 800. zu Fuß und 100. Pferd collectiren sollen. Betreffend den dritten Punct / daß die Monatliche Bezahlung der Soldaten vermög der Lands Privilegien und Herkommens durch der Landschafft Deputirte / und Land=Commissarien geschehe / daß halten allerhöchstgedachte Kayserl. Majestät für ganz billig / haben auch deßwegen ebenfals gemessenen Befelch an vorbesagte Ihre Fürstl Durchl. zu Newburg abgehen lassen. Was bey den vierten Punct obgemelte Gülich und Bergische Land=Ständ Ritterschafft und Stätte gebetten / daß in puncto collectarum, so sie zu prosequirung ihres Rechtens anlegen / es bey dem in Land herbrachten Modo und der nechst verstorbenen Kayserl. Majest. allerseeligster Gedächtnus gegebenen resolutionibus verbleiben / und deßwegen umb ein declaration in hoc puncto deß Regenspurgischen Bescheids de dato 14. nechst abgelauffenen Monats Februarii in Unterthanigkeit angehalten / da erklären sich höchstgedachste Käyserl. Majest. daß die Bezahlung in diesen collecten allein auff die Pfächter so die Fürstl. Cammergüter in Pfachtung haben gemeynt / die andere aber deß Fürsten Unterthanen im Lande zu contribuiren schuldig seyn sollen. So viel den fünfften Punct / daß höchstgedachter Käyserl. Majest. Ihre Fürstl. Durchl. zu Newburg wie auch deroselben Statthalter und Rähte / hohe und niedere Officirer, Geldgeber und Pfenningmeister in die dem Mandato Anno 1627. einverleibte Pöer verdammen / wie auch zu den erlaubten und erkenten Anlagen per mandata ulteriora und was deme anhängig verhelffen soll / haben mehrhöchstgedachte Kayserl. Majest. deßwegen ein scharffes rescriptum an bemelte Ihre Fürstl. Durchl. abgehen lassen, zweiffele auch nit dieselbige werde solchen gehorsambste Folg leisten. So besagten der Gülich und Bergischen Land=Ständen / Ritterschafft und Stätten Abgeordneten zum Bescheid zu ertheilen befohlen worden. Und verbleiben höchstgedachte Käyserl. Majest. besagten Land=Ständen / Ritterschafft und Stätten / wie auch den Abgeordneten mit Kayserl. Gnaden gewogen. Signatum Wien 25. Augusti 1637. N.15. An die Gülische und Bergische Land=Ständ wegen Erscheinung bey den Land-Tägen. 25. Aug. 1637. ERDINANDT der Dritte ꝛc. Edle Ehrsame, liebe andächtige und getrewe / Demnach sich unsers lieben Vetters Pfaltzgraf Wolffgang Wilhelm zu Newburg Lden. in einem an uns gethanen Schreiben unter andern dahin erklärt daß Seine Lden. wan Ihr zum Land-Tag erscheinen / und die nothwendige Anlagen gebührlichen bewilligen / für sich selbst und extraordinarie mit Stewren und Anlagen nicht beschweren / auch in übrigen ewren gravaminibus nach Jnhalt des jenigen was Anne 1629. vergliechen worden remediren wollen. Ob Wir nun zwar / so viel die Succession den Gülischen Fürsten=Thumb und Landen betreffen thuet, es bey vorigen Kays. und unsereigenen ertheilten resolutionen bewenden lassen. So haben wir doch obermeltes S. Lden. gethanes erbieten Euch zu wissen machen wollen mit dem gnädigsten Befelch daß Ihr hinführan / wan ihr solcher Gestalt zu Land=Tagen beschrieben werdet / ihr dabey gebührlich erscheinet / darauff die gemeine Nothturfft berathschlaget / und was derselben gemäß von euch sämptlich gut und rathsam befunden wird / leistet und vollziehet. Entgegen haben Wir besagtes unsers lieben Vetters deß Pfaltzgraffen von Newburg Lden. gemeßlich anbefohlen so wohl bey solchen Zusammenkünfften als auch sonsten sich aller gewalthätigen Handlung gäntzlich zu enthalten / und da seine Lden. wider ein oder den anderen etwas zu sprechen oder zu haben vermeynen / sol ches bey Vns als ordentlichen Richter und Oberhäupt / und die Wir ohne allen respect gleichmäßige Justitz administriren werden particulariter anzubringen und von Uns auf gebührenden Außtrags zu erwarten. So wir euch erheischender Notturfft nach anfügen wollen / und seynd und verbleiben Euch mit Käyserl. Gnaden gewogen. Wien den 25. Augusti Anno 1637. Ant (154) N.16. Antwort an Pfaltz=Graffen zu Newburg wegen Außschreibung der Landtag cum communicatione was an die Bergische Ritterschafft wegen 120. Monat geschrieben worden. Den 25. Aug. Anno 1637. Ferdinandt der Dritte / ꝛc. Urchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / ꝛc. Wir haben Dr. Lden. Schreiben sub dato Düsseldorff den 4. 5. und 22. nechstverwichenen Monats Julii zu recht empfangen und was Dr. Lden. wider die Land-Ständ von Ritterschafft der Fürsten-Thumb Gülich und Berg klagend angebracht mit mehrerm verstanden; Demnach aber die meisten S Puncten durch vorige Käyserl. als auch Unsere eigene ergangene resolutiones ihre Erledigung und abhelffliche Maß haben / als hat es billig bey derselben sein Be wandtnus und wiewohl wir es der Possession jetztgemelter Länder halben bey vorigen Kayserl. und unser eigenen Erklärung verbleiben lassen / so haben wir doch gern vernommer daß sich Dr. Lden. dahin erklärt daß Sie hinfüran besagte Ständ wann sie zu Land=Tagen erscheinen und die nothwendige Anlagen gebührlich bewilligen für sich selbst und extraordinarie mit Stewren und Anlagen nicht beschweren / auch in übrigen ihren gravaminibus nach Inhalt deß jenigen was Anno 1629. allerdings verglichen worden remediren wollen. Haben derowegen bemelten Ständen gemeßlich aufferlegt und anbefohlen / daß wan sie hinfüran / solcher gestalt zu Land-Tägen beschrieben würden sie darauff gebührlich erscheinen und darauff die gemeine Notturfft berathschlagen und was denselben gemäß von ihnen sämptlich vor gut und rathsam befunden sie vollziehen und leisten helffen sollen / wie D. Lden. auß der Beylag sub Num. 1. zu sehen / Jedoch ist hiebey unser gnädigster Will und Befelch daß D. Lden. so wohl bey solchen Zusammenkünfften als auch sonsten sich aller gewalthätigen Handlung gäntzlich enthalten / und da dieselbe wider ein oder den anderen etwas zu sprechen oder zu haben vermeynen / solches bey Uns als ordentlichen Richter und Oberhäupt / und die wir ohne allen respect gleichmäßige Justitz administriren werden par ticulariter anbringen und von Uns auß gebuhrenden Außtrags erwarten thue. Was dan von D. Lden. in berührtem Schreiben wegen der von newen btwilligter 120. Monat Contribution einfachen Kömerzug gemeldet worden / da können Wir deroselben nicht verhalten / daß Uns gleich dieser Tagen von unsers lieben Vetters und Schwagers deß Churfürsten auß Bayren Lden. für desselbigen von unseren und deß H. Reichs Kriegsheer habenden Corpo, wie die Bergische Contribution angewiesen / ein gantz bewegliches Schreiben zukommen / darinnen dieselbe gebetten / daß wie den Land-Ständen gedachtes Bergischen Hertzog=Thumb die schleunige Richtigmachung solcher Contribution aufferlegen wolten. Weilen nun hierbey periculum in Mora und unsere und deß gemeinen Wesens Kriegsdienste mercklich interessirt seyn; Als haben Wir besagten Land=Ständen anbefohlen solche Contribution gegen gehörige Quittung / alsobald zu erlegen; Jedoch mit diesem Vorbehalt / daß Wir hierdurch einen künfftigen regierenden Lands=Fürsten / wel chen die Succession berührten Fürsten=Thumb und Landen zuerkant werden möchte / an seiner Landfürstlicher Gerechtigkeit nichts præjudicirt haben wollen / wie D. Lden. auf der anderen Abschrifft sub Numero 2. vernehmen wird / welches interims Mittel wir / wie angedeutet ob moræ periculum und Dr. Lden. eingewendeten Entschuldigung halber nohtwendig ergreiffen müssen / versehen Vns demnach gnädigst / ist auch unser ernstlichen Befelch D. Lden. wolle sich hierwieder keineswegs setzen / noch sie die Stände an Collectirund Einbringung solcher Stewr verhinderen. Hieran erstattet D. Liebden / neben Befürderung deß gemeinen Wesens nutzen / Unsere gefällige Meynung. So Wir / mit rc. Wien 25. Aug. 1637. Copia (155) N.17. Copia Commissionis Cæsareæ auff die Statt Cöllen Wegen Abhörung der Gülich- und Bergischen Rechnungen von den Pfennigsmeistern. 25. Aug. 1637. Ferdinand / ꝛc. Hrsame liebe Getrewe / Euch ist ohne daß wohl bewust / was massen Unsere und E deß Reichs auch liebe Getrewe deß Fürsten-Thumbs Gülich / Land-Stände ☛ Ritterschafft und Stätte bey euch die Hebregister Rechenbücheren bey Gülischen Pfenningsmeister Huberten Bleyman mit arrest beschlagen lassen. Wan dan besagte Land=Ständ und Ritterschafft bey uns gehorsambst einkommen / daß Wir euch befehlen wolten daran zu seyn / daß ermelte Schrifften beysammen gehalten oder aber daß ihr dieselbe in Ewer Verwahrung nehmen sollet / Wir auch gedachten Pfenningmeister sub pœna anbefehlen wolten daß auff unsers lieben Vetters und Schwagers Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen zu Newburg Lden. er dieselbige nit herauß geben solle / biß die Rechnung in Unserer und deß Heyl. Reichs-Statt Cöllen tanquam in loco securiore abgehört und auffgenommen worden / wie nit weniger auch daß zu Abhelffung solcher auch deß Bergischen Pfenningsmeisters Caspar Casparn Rechnungen / wir unser Kays. Commissarien darzu verordnen wolten. Wan Wir dan selbsten eine sonderbahre Notturfft zu seyn befinden / daß diß orths die Rechnung an einen sicheren Orth vorgenommen werden / und dan allbereit bey euch die Hebregister und andern zu Ablegung solcher Raittungen was bey besagten Pfennigmeister Bleyman darzu gehörig gewesen / mit arrest beschlagen worden; Als haben Wir zu Auffnehm= und Anordnung solcher Raittungen den besten und bequemesten Weg zu seyn erachtet / euch dißfals unsere Käys. Commission an= und auffzutragen. Befehlen euch demnach hiemit gnädigst / ihr wollet euch solcher auffgetragener Commission Uns zu gnädig sten wohlgefälligen Ehren gehorsambst unternehmen und hierbey allerseits Interslirten Partheyen in Nahmen und an statt Unser / darzu wir euch unseren vollkommenen Käyserl. Gewalt ertheilen / für euch selbsten oder ewere subdelegirten, durch sich in Persohn oder ihre Gevollmächtigte / zu erscheinen heischen und laden / und hernacher die Rechnungen in Beysein der ihrigen so vermög deß Herkommens in den Gülischen Landen darbey seyn mussen anhöret / und auffnehmet / zu welchen Ende ihr dan so wohl den Gülischen als Bergischen Pfenningmeisteren anzeigen werdet / sich hierin gefast zu machen / wie auch insonderheit den Bleyman dahin ermahnen / daß er besagtes Unsers lieben Vetters und Schwagers Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelm von Newburg Liebden gemelter Pfenningmeiſter die Rechnungen / Hebregistern seiner Lden. obligationes und Quittung nicht herauß gebe / sonderen dieselbe bey sich behalte biß die Raittung bey euch üblichen Herkommens noch abgehört worden ist / Wir geben euch auch hierbey unseren Käyserlichen Gewalt daß ihr so wohl besagtes unsers L. Vetters und Schwagers Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen zu Newburg Ld. (welches doch den Verstand hat daß wir es der possession halber gedachter Länder bey vorigen Käyserl. und unsern eigenen allbereit gethanen resolutionen bewenden lassen) als auch den Ständen einen terminum peremptorium benennen / auff welchen / sie beyderseits ihre Deputirte zu Abhörung solcher Rechnung nacher Cöllen abordnen sollen, gestalten wir dann euch auch hiemit Gewalt auffgetragen haben wollen / daß ihr die Verwahrung anhefften möget / es würde ein oder der ander Theil erscheinen oder nicht / daß doch nicht weniger auff deß gehorsamen Theils erscheinen in Abhörung der Rechnung einen wie den anderen Weg procedirt und verfahren werden solle / und solches werdet ihr auch absonderlich der angesetzter Termin halber obbenenten Pfenningsmeister vor zuwissen machen / darauff Wir dan über der gantzen Sachen Verlauff ewere gehorsambste relation gewertig seyn wollen / denen Wir mit Käyserl. Gnaden wohlgewogen bleiben. Geben in Unser Statt Wien den 25. Augusti 1637. Bescheid V 2 (156) N. 18. Bescheid für die Gülische und Bergische LandStänd in unterschiedlichen Puncten. Contra Pfaltz Newburg 4. Septemb. 1637. ER Römischen Käyserlichen auch zu Hungaren und Böheimb. Königl. Majest. unserm allergnädigsten Herren / ist in Unterthänigkeit referirt und vorgetraS gen worden, was die sämptliche Gülisch- und Bergische Land-Ständ, Ritterschafft und Stätten in unterschiedlichen übergebenen Memorialen allerhand Puncta betreffend / in Unterthänigkeit angebracht und gebetten haben / und so viel den ersten Punct die Abhorung der Gulich= und Bergischen Rechnungen und was darbey angehefft worden betreffen thuet / da haben allerhöchstgedachte Käyserl. Majest. zu Abhörung jetztgemelter Rechnungen dero Käyserl. Commission Burgermeisteren und Raht dero deß H. Reichs-Statt Cöllen auffgetragen, wie besagte Land-Stände und Ritterschafft von demselben mit mehreren vernehmen werden. So viel den anderen Punct betrifft daß die auff 800. zu Fuß und 100. zu Pferd reducirte Troupen in höchstgedachter Kayserl. Majest. Pflicht genommen / von Adeliehen qualificirten Landsassen commendirt werden mögen / das ist höchstgedachter Käyserl. Majest. gnädigster Befelch / daß die Abgeordnete von gemelten Land=Ständen und Ritterschafften qualificirte subjecta fürschlagen sollen / so wollen auch Jhre Kayserl. Majest. weitere schleunige Verordnung ergehen lassen / Immittels aber haben höchstgedachte Käyserl. Majest. dero gemessen Befelch Schreiben an Jhre Fürstl. Durchl. Herren Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen zu Newburg abgehen lassen / daß von deroselben zu Beschutzung der Landen wider Jhrer Käyserl. Majest. und deß Reichs Feinde mehrers nicht als achthundert zu Fuß und ein hundert Pferd erhalten werden sollen. Betreffend den Punct / daß die Monatliche Bezahlung der Soldaten vermög der Lands Privilegien und alten Herkommens / durch Landschafft Deputirte und Land=Commissarien geschehe / daß halten höchstgedachte Kayserl. Majest. für ganz billig / haben auch deßwegen ebenfals gemessenen Befelch an vor besagte Ihre Fürstl. Durchl. zu Newburg abgehen lassen. Was bey den vierten Punct obgemelte Gülich= und Bergische Land=Ständ Ritterschafft und Stätte gebetten daß in puncto collectarum, so sie zu prosequirung ihres Rechtens anlegen es bey dem im Land hergebrachten Modo und der nechst verstorbenen Käys Majest. allerseeligster Gedächtnus gegebenen resolutionibus verbleiben / und deßwegen umb ein declaration in hoc puncto deß Regenspurgischen Bescheids de dato 14 nechst abgelauffenen Monats Februarii in Unterthänigkeit angehalten / da erklären sich höchstgedachste Käyserl. Majest. daß die Collecten zu prosequirung der Ständ Rechten / zahlung der Soldatescq und anderen Lands-Notturfft von den jenigen sollen erhoben werden welche sonsten in ordentlichen von den Lands-Ständen auff gemeinen Land-Tä gen bewilligten Stewren von alters hero collectiren bräuchlich / darbey auch höchstgedachter Käys. Majest. gnädigster Befelch ist / daß sie so wohl in den Pragerischen Friedensschluß als bey nechst gehaltenen Churfürstl. Zusammenkunfft / zu Regenspurg bewilligte 120. Monat einfache Römerzug / den jenigen / so von Jhrer Käyserl. Majest. dahin angewiesen werden gegen gebührende Quittungen ordentlich abrichten und bezahlen / Jedoch wollen Ihre Kays. Majest. hierdurch einem künfftigen regierenden Lands=Fürsten welchen die Succession dieser Landen zuerkent werden möchten an seiner Lands=Fürstl. Gerechtigkeit nichts præjudicirt haben. So viel den fünfften Punct / daß höchstgedachter Käyserl. Majest. Ihre Fürstl. Durchl. zu Newburg wie auch deroselben Statthalter und Rähte / hohe und niedere Officirer, Geldgeber und Pfenningmeister in die dem Mandato Anno 1627. einverleibte Pöen verdammen / wie auch zu den erlaubten und erkenten Anlagen per mandata ulteriora und was deme anhängig verhelffen soll / haben mehrhöchstgedachte Kayserl. Majest. deßwegen ein scharffes rescriptum an bemelte Jhre Fürstl. Durchl. abgehen lassen / zweiffelen auch nit dieselbige werde solchen gehorsambste Folg leisten. So besagten der Gülich und Bergischen Land-Ständen / Ritterschafft und Stätten Abgeordneten zum Bescheid zu ertheilen befohlen (157) fohlen worden. Und verbleiben höchstgedachte Jhre Käys-Maj. besagten Land=Ständen. Ritterschafft und Stätten, wie auch den Abgeordneten mit Kayserl. Gnaden gewogen. Signatum zu Eberstorff unter mehr höchstgedachte Jhrer Käyserl. Majest. auffgetruckten Secret Insigel den 4. Septemb. 1637. N. 19. An Pfaltz Newburg wegen deß den Gülischen LandStänden ertheilten und erleuterten Bescheids. 14. Sept. 1637. Ferdinand / ꝛc. Urchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / D. L. wird sich zu errinneren haben / was Wir derselben unteren dato den 25. nechst verwichenen Monats Aug. unter andern in zweyen unterschiedlichen Schreiben zugeschrieben daß sie nemblichen die Gülich- und Bergischen LandStanden nicht höher als was auff Unterhaltung der 800. zu Fuß und 100. Pferd vonnöthen seye zu collectiren, und daß die Befragung von den Collecten so besagte Land=Ständ zu prosequirung ihres Rechtens anlegen allein auff die Pfächter so Fürstl. Cammergüter in Pfachtung haben gemeint / die andere aber deß Fürsten Unterthane im Lande zu contribuiren schüldig seyn sollen. Nun haben sich die Abgeordnete besagter Land-Stände in beyden diesen Puncten beschwärt und mehrere Erleut terung gebetten / wie D. Lden. auß beygefügter Abschrifft deß uns gereichten suppliciren mit mehreren zu ersehen hat. Wan dan unser Intention so viel den ersten Punct anlangt ohne daß dahin gerichtet gewesen / das von D. Lden. zu Beschützung der Lande wider Unsere und deß Reichs Feinde mehrers nit als 800. zu Fuß und 100. Pferd erhalten werden solle / die Collecten aber so hierzu vonnöhten / wie es in den Länderen herkommen angestellet / und eingefordert werden sollen; Jnmassen dan solches zu mehrmahlen erklärt und angedeutet worden / als lassen wir es nachmahls darbey bewenden / gestalt Wir uns dan auch erklären daß jetztangedeute Collecten, wie auch die jenige so sie zu prosequirung ihres Rechtens und anderer Lands Notturfft anlegen / von den jenigen sollen erhoben werden / welche sonsten in ordentlichen von den Land=Ständen auff gemeinen Land=Tägen bewilligten Stewren von Alters hero zu collectiren brauchlich / darbey wir aber ihnen gemessen befohlen daß sie so wohl die in Pragerischen Friedensschluß als bey nechst gehaltener Churfürstl. Zusammenkunfft zu Regenspurg bewilligte 120. Monat einfachen Römerzug / den jenigen so von uns dahin angewiesen werden / gegen bebührender Quittung ordentlich abrichten und bezahlen, jedoch mit dieser außtrücklichen Erklärung und Bedingung daß Wir hierdurch einem künfftigen Landsfürsten / welchen die Succession dieser Landen zuerkent werden möchten an seiner Landfürstl. Gerechtigkeit nichts præjudicirt haben wollen. So wir D. Lden. zur Nachrichtung anzufügen ein Notturfft erachtet / sein und verbleiben beneben D. Lden. mit 2c. Geben zu Eberstorff den 14. Septembris Anno 1637. N. 20. An Pfaltzgraffen zu Newburg sich der Commission in der Gülischen Rechnungs-Sach zu accommodiren und wider Hupert Bleyman mit allen attentatis einzustehen. 21. Jan. 1638. Ferdinandt der Dritte / etc. Urchleuchtiger / rc. D. Eden. hat sich ausser allen Zweiffel gnugsamb zu erinneren was Wir noch sub dato 25. Aug. nechst verwichenen 1637. Jahrs wegen C Auffnehmung so wohl deß Gülischen als Bergischen Pfenningmeisters Rechgen für eine Käyserl. Commission auff Bürgermeister und Raht unserer und deß H. Reichs-Statt Cöllen gnädigst außfertigen lassen. Nur B 1 (158) Nun hätten Wir uns zwar gnädigst versehen D. Lden. würden sich dieser Unserer Käyserl. Commission vielmehr gehorsamlich accommodirt als einiger offension und Betrohung gegen obbemelten Pfenningmeister haben vernehmen lassen. So müssen wir doch von dem Gülischen Pfenningmeistern Huperten Bleyman in unterthänigkeit klagend vernehmen, daß D. Lden. denselben nicht allein unverschuldter weiß an seinen Ehren und guten Nahmen gantz verkleinerlich angreiffen und solches gar in offentlichen Truck und mit vielen unerfindlichen Aufflagen divulgiren / sondern demselben auch an seinem Leib / Haab und Gütteren zuzusetzen sich betrohlich vernehmen lassen / mit unterthänigster Bitt / daß Wir ihme hier wieder Unsere Käyserl. Hülff zu ertheilen auch vor aller Vergwaltigung zu schützen und zu handhaben gnädigst geruheten; Wan dan dergleichen Handlungen der Rechten und deß Heyl. Reichs Satzungen auch unserem an Dr. Lden. unterm dato 15. Aug. nechst abgewichenen 1637. Jahre ergangenen Käyserl. Verordnungen und Befelchen gäntzlich zu wider und aber D. Lden solchen allen gehorsamlich nachzukommen und von allen eigenthätigen proceduren abzustehen in allweg obligirt und gebühren thuet. Als befehlen Wir Dr. Lden. hiemit gnädigst daß sie obberührter Unserer zu abhörung der Rechnungen angeordneter Kayserl. Commission dero beschehenen einwendens unerachtet sich unweigerlich accommodiren, und mit allen gewalthätigen Handlungen und attentaten gegen obernandten Gülischen Pfenningsmeister Hupert Bleyman gäntzlich einhalte / und in Ruhe stehe / sondern da D. Lden. je wieder denselben etwas zusprechen oder zu haben vermeynt / solches bey uns particulariter vor- und anbringe und deß gebührenden Außtrags erwarte / Inmassen Wir dan denselben auch in Unseren Käyserl. Schutz Schirm / und protection gnädiglich an- und auffgenommen haben / solches wie es an sich selbsten recht und billich / als vollziehet D. Lden. auch hieran unseren gnädigsten Willen und Meynung dero wir ꝛc. Preßburg den 21. Jan. 1638. N. 21. Mandatum oder Patent an der Pfaltz Newburgische angemaste Beampte ꝛc. in den Gülich- und Bergischen Landen pro restitutione der ohne Käys. Befelch erhebte 240. Monatlicher Contribution. Den 22. Martii 1638. IR FERDINANDT der Dritte ꝛc. (Titul ꝛc.) Entbieten N. allen und jeden deß Durchleuchtigen Hochgebohrnen Wolffgang Wilhelms Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bäyeren Graffen zu Veldentz und Sponheimb / Unsers lieben Vetters und Fürsten in den GuW lisch- und Bergischen Landen Intitulirten und vermeindten Statthalter, Cantzler und Rähten zu Düsseldorff / auch anderen hohen und niederen Beampten / Richteren / Schultheissen / Düngeren, Vögten / Geld und Stewrheberen / und sonst allen anderen angemasten Officianten, wie die Nahmen haben mögen Unsere Käys. Majest. Gnad / und fügen denselben hiemit zu wissen / nachdem Wir auß denen erstbesagtes Pfaltzgraffen Lden. so wohl als der Titul rc. Gülich und Bergischen Land=Ständen / Ritterschafft und Stätten von newen gegen einander eingebrachten Klagten nicht ohne Mißfallen vernehmen müssen / wie daß auch unerachtet der von Weyland dem Allerdurchleuchtigsten Titul rc. unseren freundlich geliebten Herren und Vatter / Christmiltesten Andenckens so wohl / als uns selbsten seithero Unser angetrettenen Käys. Regierung vielfältig außgelassenen rechtmäßig und wohlerwogenen Käyserl. resolutionen und Erkantnussen solchen ergangenen Käyserl. Verordnung zu wider / an seithen seiner Lden allerhand unzuläßige Newrungen gesucht und durchgetrungen werden wollen / indeme vorgemelten Pfaltzgraff sich unterstanden den gedachten Land=Ständen aufferlegte Collectation der bewilligten 240. Monat einfachen Römerzug durch absonderlich publicirte Patenten und Befelch von den Unterthanen sub pœna dupli zu erforderen und solche durch euch als Sr. Lden ministros und verordnete Geldhebere nicht allein erzwingen lassen / sondern ihr hätte. auch über das jenige so ihr deroselben gelieffert von diesen zu Unsers und deß Heyl. Reichs Kriegsheers notturfftige Unterhaltung verwilliget und außgeschriebenen Gelderen gantz unverantwortlicher weiß einen guten Antheil für euch und Eweren privat Nutzen innen behalten / und dan dieses alles Sachen seynd / die wir wegen obhabenden Käys. Ampts durchauß (159) auß nicht gestatten können noch wollen / euch auch die restitution deß also unrechtmäßig abgenommenen in alle weg obliegt und gebührt. Als befehlen wir euch hiemit gnädigst und bey Vermeydung Unserer und des Reichs schwäre Ungnad und Straff ernstlich daß ihr mehr bemeltes Pfaltzgraffens alles schrifft= und mündlichen vor= und einwendens und Befelchs unerachtet vorbesagte Gülich= und Bergische Land=Stände an denen von Uns ihnen anbefohlenen und zu deß Lands Notturfft verwilligten Collectationen und deren Erhe bung nicht allein nicht hindert oder beeinträchtiget / sonderen was ihr auch auß Ihree Lden Befelch eingebracht und von ohne das ruinirten armen betrangten Unterthanen zu ewrem selbst eigenen Nutzen unter was Schein es auch geschehen kan oder mag erzwungen und empfangen habt / solches also bald und ohn einigen Verzug den Ständen zu der Lands Cassa restituiret erstattet und gut machet / auch von aller dergleichen ungeziemenden exactionen, die Wir auß Käys. Macht Vollkommenheit hiemit gäntzlich cassiren, auffheben, und abthuen / euch allerdings enthaltet und daß ihr solchen allen gehorsamblich gelebt / in nerhalb den nechsten sechs Wochen nach verkündigung dieses an Unseren Kayserl. Hoff welcher Enden derselb alsdann seyn wird ohn einige Contradiction glaublich bescheinet und erweiset. Wan ihr nun kompt und erscheinet alsdan also oder nicht, so wird nicht weniger auff der Land=Stände ferner Anruffen wider euch erkent erkläret und mit würcklicher execution der betroheter Ungnad procedirt werden wie sich solches auff eweren beharrlichen Ungehorsamb den Rechten nach eiget und gebürt / darnach ihr euch zurichten. Geben in unser Königlichen Statt Preßburg den 22. Martii Anno 1638. N. 22. An Pfaltz Newburg cum Inclusione deß über seine und Gülischen Stände auffs new einkommene Klagten unter heutigen dato ergangenen Bescheids. 22. Martii 1638. Ferdinandt der Dritte / etc. Urchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / Wir haben uns in O Unterthanigkeit referiren lassen / was bey Uns von D. Lden. so wohl was denen Edlen Ersamen Unseren lieben unterthänigen und des Reichs N. Gülich und C Bergischen Land-Ständen, Ritterschafft und Stätten, über die von Wey land unseren hochgeehrten Herren und Vatteren Christmiltesten Andenckens so wohl als uns selbsten seithero unserer angetrettener Käyserl. Regierung so vielfältig ergangene rechtmäßige Verordnungen auffs new in unterschiedlichen Schrifften klagend eingebracht und darbey gebetten worden. Wie wir uns nun hierüber anderer Gestalt nicht als wie beyligender original Be scheid außweist / und mit sich bringt resolviren können. Also versehen wir Uns gnädigst D. Ld. werden bey so erhellender der Sachen wahrer Beschaffenheit / solcher Unserer wohl erwogenen endlichen Haupt resolution mit einigerley widerigen interpretation: oder con traventionen nicht widerstreben / sonderen sich derselben dergestalt bequemen / damit Wir endtlich auß schuldiger Obligenheit unsers Käyserl. Ampts die jenige rechtliche mittel an die Hand zu nehmen nicht gezwungen werden / deren wir viel lieber geübrigt und uns auf solchen widrigen Fall zu Erhaltung unserer hohen Käyserl. Jurisdiction nothwendig ge brauchen müssen / verbleiben Ewer Lden. darbey mit Käyserl. Gnaden und allem guten wohlgewogen. Geben in unser Königl. Statt Preßburg den 22. Martii 1638. N.23. Bescheid über die von Pfaltz Newburg und den Gülisch und Bergischen Ständen beyderseis einkom mene Klagten. 22. Martii 1638. ER Röm. Käyserlichen auch zu Hungarn und Böheimb Königl. Majestät S unsern allergnädigsten Herren / ist in Unterthänigkeit referirt und vorgetragen worden / was bey derselben die Fürstl. Durchl. Herr Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraffe bey Rhein / Hertzog in Bäyern / Graffen zu Veldentz und Sponheimb an einen (160) einen / und dan Gülisch=und Bergischen Land-Stände / Ritterschafft und Stätten an andern Theil in unterschiedlichen Schreiben und Schrifften von newen gegen einander gehorsamst eingebracht / geklagt und gebetten. Nun erinneren sich Jhre Königl. Majest. allergnädigst wohl / daß noch bey lebziteen dero geliebsten Herren Vatters Christseeligster Gedächtnus theils auch in Zeit Ihrer unlängst angetrettener Käyserl. Regierung den mehrern diesen von beyden Theilen einkommenen Beschwerden / suchen und begehren / durch ergangene vielfältige Käyserl. resolutiones solcher gestalt abgeholffen und auff erwogene der Sachen Erkäntnus also verabscheidet / daß darbey beyde Theil billich verbleiben und nichte darwider vorgenommen und attentirt werden sollen: Demnach aber allerhöchstgedachte Ihre Käyserl. Majest. auß denen einkommenen actis jetzt einanders vorkommen und dieselbe ungern vernommen daß solche dero Herren Vatters und theils auch Ihre rechtmäßig ergangene resolutiones ausser acht gelassen und darwider allerhand Newerungen gesucht und durchgedrungen werden wollen. Als haben Ihre Käyserl. Majest. dero Käyserl. Ampt dißfals zu interponiren und sich dessen zu gebrauchen für nöhtig befunden / verordnen und wollen demnach / daß alle solche resolutiones, so viel dieselbe den ein=oder den andern Theil berührt / und hierinnen nit mehrers erleuttert werden / nachmahls bey ihren Kräfften gäntzlich verbleiben / und denen zu wider nichts vorgenommen werden solle / Insonderheit aber / daß Ihre Fürstl. Durchl. der Collectation deren von den Standen eingewilligten 240. Monatlichen Contribution, und deren Beytreibung / wie solche ihnen erlaubt / und zu dem End sie ihre Patentes außgehen lassen / sich allerdings enthalte / und was Er Herr Pfaltzgraff dargegen vor andere Patentes sub poena dupli publicirt oder sonsten in einige oder andere Weg vorgegenommen / solches alsobald abthue / auffhebe und cassire. Inmassen dan Ihre Käyserl. Maiest. dasselbe auch totaliter cassiren auffheben und abthuen und darvor gehalten haben wollen; Alles was Ihre Durchl. an diesen 240. Monaten eingenommen und durch die Ihrige einforderen und erzwingen lassen / bey Betrohung der würcklicher Execution zur Land-Cassa alsbald restituire / und daß solches würcklich beschehen innerhalb sechs Wochen nechst nach Einhändigung diß / glaublich bescheine. Zum andern daß Sr. Fürstl Durchl. die Ständ an prosequir- und Fortsetzung ihres Rechtens keines Wegs hindere noch die zu solchen End von Ihrer Kayserl. Majest. ihnen verwilligte Collectas verwehre. Drittens die Ständ bey ihren alten Herkommen unbeträngt und unzertrent lasse / und dero den 25. Augusti nechst verwichenen 1637. Jahrs ergangener Käyserl. resolution der Schuldigkeit nachlebe und nachkomme. Zum vierdten den Ständen wegen refusion und Widererstattung deren von seiner Fürstl. Durchl. angegebenen anticipationen nichts befehle / auflege und zumuthe / biß die Ständ auff vorgehende Communication, welche ihnen hiemit auch verwilligt / an Ihrer Kayserl. Majest. Hoff zuvor darüber der Notturfft nach gehört und sich dieselbe darüber was Recht und billig mit schliessen und resolviren werden. Für das fünffte / die von selbsten und eigenes Willens den Ständen Monatlich auffgelegte 6000. Reichsthaler zuforderen einstelle noch deßwegen oder dergleichen etwas inskunfftig an die Stände suche und begehre. Zum sechsten der zu Cöllen angeordneter und derselben Statt Magistrat auffgetragener Kayserl. commission statt thue / und sich derselben accommodire, der Stand Pfennigmeister Huberten Bleyman / noch jemand anderen / welcher bey solcher commission zu thuen / oder darzu geschickt wird / in einigen Weg nicht beleidige / ober etwas anders de facto vornehme / auch endlich wegen der ihme Herren Pfaltzgraffen hiebevor bewilligten 800. man zu fuß und 100. Pferd sich die auff Ihrer Majest. Reichs Hoff=Raths und general Commissarii Arnolden Freyherren von Boymers unterm dato den 19. Februarii jüngsthin auffgetragene commission, sich also bezeige wie derselben gnädigstes Vertrawen nachmahls zu seiner Fürstl. Durchl. gesetzt wird. Decretum & Signatum Preßburg unter Jhrer Kayserl. Majest. hervorgetruckten Secret Insigels den 22. Martii Anno 1638. Bescheid (161) N.24 Bescheid für den Herren Pfaltzgraff Philips Wilhelmen, &c. über die gebettene Communication der Gülich- und Bergischen Ständ Anbringen / Item die gesuchte Verschönung der reservirten Platze. 15. April 1638. Er Römischen Käyserl. Majest. Unserm allergnädigsten Herren ist in Unterthänigkeit referirt und vorgebracht worden / was der Durchleuchtigster Fürst O Herr Philips Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein im Nahmen seiner Durchl. C Herren Vatters 2c. in zweyen Memorialien unterm 9. dieses Monats Aprilis / wider die Gülich= und Bergische Land=Stände in Unterthänigkeit klagend angebracht / und darbey wegen der durch hochgemelt dero Herren Vatteren mehrmahler gesuchter Communication bemelter Ständ einbringens so wohl als Befreyung der reservirten Plätze, und sonderlich der Statt Düsseldorff mit mehrerem gebetten hat. Wie nun Sr. Fürstl. Durchl. Herr Vatter / Herr Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm auß denen Jhrer Durchl. Insinuirten unterschiedlichen resolutionibus und rescriptis den Inhalt besagter Ständ beschehenen Anbringens gnugsam abzunehmen gehabt Sr. Fürstliche Durchl. auch selbst unschwer zu erachten / daß allerhöchstgemelt Ihre Käyserl Majest. albereit / von dero Hoffs-Kriegs-Rath auß dero general Commissario Arnolden Boymer / derentwegen gemessen Befelch ertheilt / worbey und weilen Ihre Durchl. von denselben ungezweiffelt dero allergnädigste Intention nunmehr vernommen haben werden sie es dan nachmahls gnädigst bewenden lassen. Welches auff allerhöchstgedachte Ihre Käyserl. Majest. mehr besagtem Herren Pfaltzgraffen zu Bescheid anzudeuten gnädigst anbefohlen die seiner Durchl. darbey mit Käyserl. Gnaden und allem guten wolgewogen verbleiben. Signatum Wien den 15. April 1637. N.2f. Ferner Bescheid ratione petitae communicationis. 22. April 1638. Je Römische Käyserliche Majest. Unser allergnädigster Herr / haben Ihro in Unterthänigkeit vortragen und referiren lassen / was bey deroselben Ihre Fürstl. O Durchl. Pfaltzgraff Philips Wilhelm zu Newburg / in Nahmen und an statt sei nes Herren Vatteren, Herren Wolffgang, Wilhelmen Pfaltzgraffen, rc. Wegen communication deren von den Gülischen und Bergischen Ständen eingebrachten Klagen und Beschwerden anderwerts in Unterthänigkeit angebracht und gehorsambst gesucht und gebetten hat, wiewohl nun allerhöchst gemelte Käyser. Majest. auß hiebevor bereits angezogenen und anderen wohlgegründten Ursachen einige Communication zu verwilligen niemahlen vor nöhtig zu seyn befunden: So haben jedoch dieselbe auff besagter Herren Pfaltzgraffen Fürstliche Durchl. die von den Gülich= und Bergischen Ständen zur höchstgemelter Kayserl. Majest. information eingereichte allerunterthänigste Ablehnungs Schrifft allein zur Wissenschafft communicirt werden solle / jedoch dero Gestalt und also / daß allerhöchsternendte Käyserl. Majest. durch diese verwilligte Communication weder der in Gott ruhender Herr Vatter höchstseeligster Gedächtnus noch der von Ihro selbst außgangenen Kayserlichen resolutionibus Decretis & rescriptis in wenigsten præjudicirt / noch dieselbe auffgehebt oder eingestelt seyn / Sonderen daß denselben alles ihres Inhalts würcklich nachgelebt werden solle, welches rc. Wien 22. Aprilis 1638. Com (162) N. 26. Commissio auff in benendte Herren Reichs HoffRähte, wegen gutlicher Vergleichung der zwischen Pfaltz Newburg und den Gülich- und Bergischen Ständen schwebenden Differentien. 18. Maji 1638. ON der Röm. Kayserl. Majest. unsers allergnädigsten Herren / wegen deroselben Reichs Hoff-Räthen Herrn Tobiassen von Haubitz Freyherren, Herren Otto Melandern, Herren Conrad Hiltbranden und Herr Justo Gebharden, S allen dreyen der Rechten Doctoren hiemit in Gnaden anzuzeigen / dieselbe haben sich guter massen zu erinneren / was von etlichen Jahren hero / so wohl bey der jüngst abgelebten in Gott seeligst ruhender / als auch der jetzt regierenden Kays. Kayserl. Majest. Majest. auff Seithen der Gulich= und Bergischen Ritterschafft und Land=Stände gegen und wider Ihre Fürstl. Durchl. Herr Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelmen von Newburg in unterschiedlichen Puncten, für vielfältige Klagen und Beschwerden in unterthänigkeit gehorsambst vorgebracht / und was allerhöchstgedachte Kayserl. Majest. darauff sich in ein und andern in unterschiedlichen resolutionibus und Decretis allergnädigst erklärt haben. Wie nun allerhöchstgedachte Kayserl. Majest. Ihro zu forderst die conservation und Wohlstand der Gulich und Bergischen Landen insonderheit angelegen seyn lassen / und dannenhero umb so vielmehr alle Mißverständnus und Zweyspalt / welche noch ubrig und nicht hievor erledigt und verabscheidet seynd / auch nur zur Weitterung und Ruin der Landen Ursach geben / gnädigst gern abgeholffen sehen möchten. Also und nachdeme sie vernommen daß besagtes Herren Pfaltzgraffen Fürstl. Durchl. sich gegen besagte Gülich und Bergische Stände so schrifft-als mundlich erklärt / dieselbe bey ihren Privilegien Freyheiten und alten Herkommen verbleiben zulassen und sie in allem zu tractiren, wie sie von den vorigen in Gott ruhenden Hertzogen der Landen gehalten worden / So haben derowegen mehrhöchstgedachte Kayserl. Majest. in Erwegung aller der Sachen umbstände / sich ex officio Cælareo und auß Vetterlicher gnädigster Sorgfalt zumahlen bey jetzigen deß Herren Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelms Sohns: Wie auch der Ständen Deputirten Anwesenheit / sich auff eine gütliche Commission zwischen beyden Theilen anzuordnen allergnädigst resolvirt / auch hierzu obbenente dero Herren Reichs Hoff=Rähte in Gnaden deputirt und verordnet / mit dem gnädigsten Befelch / daß sie mit dem ehesten im Nahmen und in statt Jhrer Kayserl. Majest. so wohl höchstgedachten anwesenden Herrn Pfaltzgraffen in Nahmen seines Herren Vatters als auch der Gulich und Bergischen Land=Stände Abgesandte (darzu ihnen hiemit aller nothwendiger Gewalt gegeben wird vor sich bescheiden und erforderen / denselben den Jnhalt dieser Kayserl. Commission fürhalten / sie mit ihren Notturfften anhören und vernehmen darauff und auff empfangenen gnugsamen Bericht dahin alles Fleisses zu sehen sich angelegen seyn lassen sollen / dieselbe vermittels ihrer interposition und unterhandlung gegeneinander guttlich zu vereinigen und zu vergleichen. Solten aber ernennte Herren Commissarii mit der güttlichen accommodation je nicht fortkommen können / auff solchen Fall sollen dieselbe wie weit sie das Werck gebracht und an weme es haffte / auch was es der unvergliechen Puncten halber für eine eigentliche Beschaffenheit habe / höchstgedachter Kayserl. Majest. dero allerun terthänigste relation und Verrichtung nebens angeheffteten gutachten zu deroselben gnädigste Occision gehorsambst überreichen / Jedoch ist hiebey offt höchsternenter Kays. Majest. gnädigste Erklärung / daß durch diese commission weder Ihres in GOtt ruhenden Herren Vatters noch deroselben selbst eigenen ergangenen resolutionibus und Decretis nichts derogirt, sondern solche bey ihren Kräfften gelassen: auch dem Herren Pfaltzgraf fen zu Newburg keine possession oder Gerechtigkeit eingeraumet noch den Interessirten Chur= und Fürsten an dem unerörterten successions Streit einig præjudicium oder Nachtheil zugezogen werden solle: An deme wird allerhöchstgedachter Kayserl. Majest. Willen / und Befelch vollzogen und verbleiben obbenenten dero Reichs Hoff-Rähten / sampt und sonders mit Kayserl. Gnaden wohlgewogen. Signatum Laxenburg den 18. Maji 1638. An (163) N.27 An Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm der Güliſchen Land-Ständ Erscheinung auff dem Land-Tag betreffend. Wien den 29. Junii 1638. Urchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / rc. Auß der Ab schrifft hat Dr. Lden. mit mehrerem zu vernehmen, was wir auff dero Sohns O Lden. bey Uns gethanes gehorsambstes Ansuchen den Gülich und Bergischen O Land-Ständen wegen Erscheinung auff den Land-Tägen in beyverwahrten original zugeschrieben und verordnet haben / Befehlen demnach Dr. Lden. hiemit gnä digst, sie wolle besagte Ständ und dero Syndicos unserer an dieselbe ergangenen resolution gemäß nicht allem frey sicher zum Land-Tag reisen und wieder abgehen lassen / sonderen dieselbe auch ohne eintzige Trennung an ihren deliberationibus und votiren auch Schliessung derselben nicht hinderen oder darvon auff und abhalten. Und wir verbleiben Dr. Lden. benebens mit rc. Wien 29. Junij 1638. N.28. An Guͤlich und Bergische Land⸗Staͤnd wegen Erscheinung auff den Land-Tägen. 29. Junij 1638. Dle Ehrsame gelehrte liebe Andächtige und Getrewe: Nachdem Wir von unsers lieben Vetters Pfaltzgraff Philips Wilhelms Lden. mit mehrerem berichtet worden / was massen Ihr auff dero geliebten Vatters Pfaltzgraff Wolff. gang Wilhelms Lden. gethanes außschreiben und ertheilten salvum conductum vor Euch und ewer Syndicos euch auff den Land=Tagen zu erscheinen resolviret haben sollet. Also lassen wir es auch geschehen daß ihr zu folg Unserer allbereit hiebevor den 25. Augusti verwichenen 1637. Jahrs euch zugeschickter resolution bey den Land=Tägen erscheinet / deß Pfaltzgraffen Lden propositiones anhöret / dem alten Herkommen gemäß berathschlaget und darauff / was deß Lands jetzige Notturfft erforderen wird dem nothleidenden Vatterland und Euch selbst zum besten schliesset doch dergestalt daß hierdurch und diese interims Verordnungen wider der an unserm Kayserl. Hoff angefangenen Commission noch andern unsern dieser Sachen halber ergangenen Kayserl. Verabscheidungen und relationen im wenigsten præjudicirt noch euch dannenhero einiger Nachtheil zugezogen werden solle; Wie wir zu solchem End / und damit ihr euch einiger Gefahr nicht zu besorgen haben möget euch unser special Kayserl. protectorium bey der in vorigen Verord nungen begriffenen Straff hiemit ertheilt haben wollen / und verbleiben euch dabey mit Käys. Gnaden wohlgewogen. G Wien den 29. Junii 1638. N.29. Anderwerter Befelch an Pfaltz Newburg/ von allen attentatis wider Hubert Bleyman abzustehen und die entführte Früchten zu restituiren. Prag 17. Septemb. 1638. Urchleuchtiger rc. Dr. Eden. ist guter massen bekant / was gestalt Wir der O Gulich und Bergischen Land=Stände Pfenningmeisteren Unserm und deß Heyl. Reichs lieben getrewen Hubert Bleyman nicht allein unser Käyserl. proO tectorium bey gewisser Pöen und Straff / wider alle gewalthätige Handlung. gnädigst gegeben und mitgetheilt / sonderen auch Dr. Eden dabey in Gnaden anbefohlen / ihne an Verrichtung seiner anbefohlenen Dienst und Geschäfften keines Wegs zu hinderen noch sonsten in einige weiß via facti zu turbiren und zu beschweren / sondern dafern D. Lden. gegen ihne oder andere der Ständen zugethane und Verwandten etwas zusprechen solches vor Uns als ordentlichen Richter und Oberhaupt gebührend vor= und anzu bringen. Obwohl Wir uns nun gnädigst versehen es würde D. Lden. solchen unseren respe ctive protectoriis und Beselchen gehorsambst schuldige Folge geleistet / denselben keines wegs contravenirt / weniger ein oder den anderen deme zugegen an Güteren oder Persohnen beleiX 2 (164) beleidigt oder angefochten haben / So müssen wir jedoch vernehmen was gestalt D. Lden. obgedachter Stande Landspfenningmeister Hubert Bleyman / umb daß er auff unseren den 15. Julii nechsthin ergangenen genädigsten Befelch und der Stände Verordnung auff das Laccarische Regiment 6000. Reichsthaler assignirt / seine im Fürsten=Thumb Gülich habende Erbgüter in arrest legen / die Früchten gewalthätiger weiß außtreschen / und wegführen / und also Unsere Kayserl. Befelchen verachtet / ihne executiren lassen mit gehorsamster Bitt / daß Wir dißfals unser Kayserl. Ampt einwenden / und die Stände und deren Bediente durch gebräuchige und herkommene Rechtsmittel wider dergleichen vergewaltungen handzuhaben gnädigst geruheten. Wan dan berührte attentata vor angeregten unseren ergangenen Kays. Verordnungen und protectoriis gantz zuwider lauffen und Dr. Lden. dergleichen vorzunehmen keines Wegs gebührt. Als befehlen wir denselben hiemit Vetter- und genädiglich / daß sie obgedachtem Bleyman die entführte Früchten oder dessen billigmäßigen Werth / darvor alsbald wider erstatte und denselben gut mache / und daß solches geschehen / innerhalb zwey Monaten an unserem Kays. Hoff gebührlich darthue und bescheine / Im übrigen aber zu nachtheil berührten unsers Kayserl. protectorii aller ferneren gewalthätigen Handlungen sich gäntz lich und allerdings enthalte / auch da Dr. Lden. je etwan wieder ein oder den anderen zusprechen vermeynen und dessen befügte Ursachen haben / selbiges an unserem Kayserl. Hoff der gebühr nach anbringe und darüber gleiche oder unpartheische administration oder Justigewärtig seye / damit wir auff den unverhafften widrigen Fall und auff ferner Klagen andere Mittel vor die Hand zunehmen nicht verursacht werden mögen: Daran wird von Dr. L. unser gerechter und genädigster Willen und Meynung vollzogen dero Wir mit rc. rc. Prag den 17. Septembris Anno 1638. N.30. Bescheid für Pfaltz Newburg / in der zwischen Ihrer Durchl. und der Gulisch und Bergischen Land-Ständen gehabter Commission. 11. Octobris. Anno 1638. ER Römischen Käyserlichen auch zu Hungaren und Böheimb Königl. Majest. unsern allergnädigsten Herren / ist in Unterthänigkeit referirt und vorgebracht O worden / was bey der von deroselben angeordneten Kayserlichen Commission C deß Durchl. Fursten und Herren / Herren Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelms zu Newburg / rc. an dero Kayserl. Hoff anwesender Herr Sohn / der auch Durchleuchtigste Fürst und Herr, Herr Philips Wilhelm rc. im Nahmen Jhrer Fürstl. Durchl. Herren Vatters / durch ihre hierzu Deputirte Rähte / und dan gleicher Gestalt die allhier anwesende der Gülisch= und Bergischen Land=Stände / Ritterschafft und Stätte Abgeordnete / über die hievor zwischen ihnen vorgewesene und anjetzo von newen enstandene differentien, mit mehrerem vor und angebracht / auch ein jeder Theil umb Abhuͤlff / und remedirung derselben gehorsamlich gebetten hat. Nun hätten zwar allerhöchstgedachte Jhre Kayserl. Majest. nichts liebers gesehen, als daß sich deß Herren Pfaltzgraffen Fürstl. Durchl. mit den Ständen und die Stänmit derselben wegen vorangeregter zwischen ihnen entstandener differentien, gleich wie in etlichen nachfolgenden Puncten allbereit geschehen von denen hierzu verordneten Kayserlichen Commissarien untereinander selbsten vergliechen und auff solche Mittel gebracht hätten / daß es deroselben Kayserl. Anschlags nicht vonnöthen gewesen wäre / nachdem aber beyde Theil in unterschiedlichen Puncten angestanden / und ein jeder in seinen Vorbrin gen und Begehren sich gnugsamb berechtigt zu seyn / vermeint / und also das gantze Werck zu Ihrer Kays. Majest. erkentnus kommen. Als haben sie sich auff reiffe und fleißige der Sachen Erwegung nachfolgenden Abscheid zu verfassen und jeden Theil dessen ein original darvon zuzustellen allergnädigst resolvirt. Und erklären sich hiemit so viel nun den ersten Puncten der Unterhaltung deren auff 800. zu Fuß und ein hundert zu Pferd reducirter Trouppen betreffen thuet / bey welchen sich Ihre Fürstl. Durchl. unter anderen am meisten beschwerdt / dargegen der Gülich= und Bergischen Land=Stände Ritterschafft und Stätte abgeordnete sich vernehmen lassen daß ihre Principalen dieses Volcks / wan es anders Jhre Kays. Majest. für nothwendig erach ten / zu deroselben allergnädigsten Wohlgefallen unterhalten würden / wan vor erst diesel (165) ben Jhrer Käyserl. Majest. geschworen und verpflichtet seyn; Anderten ihnen die quotso zu Unterhaltung solcher von Jhrer Kayserl. Majest. verordneter Soldatesca auffgehen würde / an ihren Antheil / so sie ins künfftig contribuiren / anjetzo aber zu den Westphälischen Craiß geben musten / nachgelassen / und dan vors dritte den Ständen an ihren wohlhergebrachten habenden Privilegien inhalt Jhrer Kays. Majest. Bescheiden vom 14. Februarii und 4. Septembris nechst abgewichenen 1637. Jahrs hierdurch keines wegs præjudicirt, solche Unterhaltung auch viertens über die Zeit dieser schwären Kriegsläufften nicht extendirt werden solle. Ist Ihrer Kays. Majest. allergnädigster Will und Befelch daß der Gülich= und Bergischen Landen Stände / Ritterschafft und Stätte vermöge Ihrer Kayserl. Majest. deßwegen hiebevor beschehener Verwilligung offt angegedeute achthundert zu Fuß / und ein hundert zu Pferd unterhalten dieselben auch Ihrer Fürstl. Durchl. geschworen seyn: Gleichwohlen aber zu keinen andern End / als zu mehr höchst ernandt Ihrer Kayserl. Maj. und deß Heyl. Reichs Dienst / und zu Beschütz= und Rettung der Gülich= und Bergischen Land und nicht gegen dieselbe oder die Ständ Ritterschafft und Stätte oder jemand absonderlich auß ihnen / noch zu einiger Execution deren von Ihrer Fürstl. Durchl. ohne der Stände Vorwissen und Einwilligung in Landen gemachter An lagen gebraucht werden sollen. Was aber jetztgemelter Stände Ritterschafft und Stätte Abgeordnete / wegen Nachlassung deren / auff diese Trouppen nothwendigen Verpflegung von den jetzigen und künfftigen Contributionen gebetten / erklären sich Jhre Kays. Majest. daß weilen dieselben auff Einrath deß gesambten Hochlöblichen Churfürstlichen Collegii aller Orthen im Heyl. Röm. Reich Craißtage außgeschrieben / und auff denselbigen durch Ihrer Kayserl. Majest. Abgesandte den Ständen die Reichs Notturfften mit ehistem / vortragen lassen werden / also und wan auff den Craißtägen geschlossen und allerhöchstgedachter Ihrer Kays. Majest. solcher Schluß eingelangt seyn wird / Sie der Gülich und Bergischen Lande / Stände / Ritterschafft und Stätten auch dieses Puncts halber derselben weitere resolution ertheilen und es mit ihnen gleich anderen Cräiß=Ständen halten wollen / Immassen dan Jhre Kayserl. Majest. sich bey den übrigen von der Stände Abgeordneten dieses Puncts halber außgesetzten Contributionibus gleichfals resolvirt / daß der Gülich= und Bergischen Landen / Ständen / Ritterschafft und Stätten an ihren wohlhergebracht habenden Privile gien, Jnhalt obangezogener Bescheiden von 14. Februarii und 4. Septembris deß verwichenen 1637. Jahrs hierdurch keines Wegs præjudicirt / solche Unterhaltung auch über die Zeit dieser schweren Kriegsleufften nicht extendirt / und bey dem (was Ihre Kays. Majest. hievor schon bey diesen Punct: sonderlich aber wegen der Adelichen qualisicirten Landsassen / von welchen obangedeute Trouppen commendirt werden solten / allergnädigst verordnet) es abermahls allerdings gelassen werden solle Belangend den anderen Puncten / wegen der bey Einbringung / deren von Ihrer Durchl. außgeschriebenen Stewren, der 240. Monaten von deren, der Gülich= und Bergischen Landen Ständen / Ritterschafft / und Stätten zu Außführung ihres process bewilligter Contributionen und dan von Ihrer Fürstl. Durchl. angegebenen excels dessen sich die Stände bey dergleichen Einforderungen gebraucht haben solten / Sintemahlen Ihre Kayserl. Majest. in allergnädigster Erinnerung deroselben vorhero der Gülich= und Bergischen Landen Ständen Ritterschafft und Stätten gegebenen Kayserl. resolution noch zur Zeit nicht befinden, wie und worinnen ermelte Land-Stände, wie von deß Herren Pfaltzgraffen Fürstl. Durchl. angezogen wird / eigenwilliger weiß verfahren oder in diesem passu deren Kayserl. resolution und Decreten zuwieder gehandelt hätten. Dannenhero mehrhöchstgedachte Ihre Kays. Majest. auch diß Orts bey deroselben der Gülich= und Bergischen Landen Ständen Ritterschafft und Stätten abgeordneten sub Dato den 25. Augusti deß nechst abgelauffenen 1637. Jahrs / und auch hiebevor gegebenen Bescheid / in welchen denselben angedeutet worden / daß die Monatliche Bezahlung der Soldaten / vermög der Lands Privilegien und alten Herkommens / durch der Landschafft Deputirte und Land Commissarien geschehen solle / es nach Inhalts auch bewenden lassen / Jedoch ins künfftig Jhre Fürstl. Durchl. das jenige / was auff den Land-Tägen von den Ständen geschlossen / verwilliget wird dem Herkommen gemäß außschreiben mögen / solche Stewren aber von deß Lands Unterbeambten der Landschafft Pfenningmeisteren und Cassa einen Weg als den anderen einzuliefferen nicht verhinderen / oder die auff gewisse terminos bewilligte particular ansagen oder accisen über den termin extendiren, und von selbigen Gelderen ohne was zu Jhrer Fürstl. Durchl. privat gebrauch absonderlich von den Ständen eingewilliget worden / hinweg genommen sondern wan etwas zu der Lande Notturfft erfordert würde / sich vorhero mit den Landständen oder deren Deputirten darüber vergleichen / wie dan Ihre X 3 (166) Ihre Käyserl. Majest. deß beklagten excels halber / weilen dessen endliche Erleutterung theils auff den Stewer Rechnungen beruhet / dem Rath zu Cöllen allergnädigste Commission ertheilt und nachmahlen gemessen anbefohlen / daß er solche Rechnungen / so wohl von den Gülich= und Bergischen Land=Ständen als auch Ihrer Fürstl. Durchl. vermittels gewisser hierzu verordneten Commissarien ohne Zurückbringung ihrer Verrichtung an den Raht alsbald und ohne Mittel zu Ihrer Majest. Händen an dero Käyserl. Hoff schicken / Jhrer Fürstl. Durchl. auch zu dieser Rechnungs Commission deroselben Vögten und andere Beampten inhalt Ihrer Kayserl. Majest. hiebevor ergangenen Verord nungen abordnen und das Werck umb so viel ehender beförderen helffen hierzwischen aber die Stände an den Collecten zu Vollführung ihres Process vermög Jhrer Kays. Majest. allergnädigsten Bewilligung nicht hinderen noch deroselben Unterbeambten solches zu thun verstatten sollen. Betreffend / die von Ihrer Fürstl. Durchl. praetendirte Außtheilung und repartition der Einquartirung und was wegen der Gülich und Bergischen Land=Ständen in vergangenen Winter der Picolominischen Völcker Verpflegung halber ertheilter Ordinant mit mehrerem angeregt worden / lassen Jhre Käys. Majest. Jhre nicht zu wider seyn / daß nemblichen allermassen sich beyde Theil in Gegenwart der Käys. Commissarien vergleichen wan sich dergleichen Einquartierungen mehreres begeben solten / die Außschreib= und Auß theilung derselben / dem Herkommen und beyderseits gegeneinander beschehener Erklärung gemäß mit Zuziehung deß Land Marschalcks und zweyen von den Ständen darzu verordneten Commissarien beschehen soll. Was dan den vierten Puncten von Ihrer Fürstl. Durchl. sonderlich aber wegen deren von den Ständen wider dieselben publicirte Patenten und anderer Schreiben geklagt auch daß die Stände derentwegen zu gebührender submission gleich wie in den übrigen zu schuldiger satisfaction und dan auff den Land=Tägen zu erscheinen verwiesen / und mit Ernst angehalten würden / dahingegen von der Gülich und Bergischen Land=Ständen / von Ritterschafft und Stätten abgeordneten wegen Erörter- und Abstellung deren noch übrigen und von ihnen geklagten gravaminum gebetten worden / haben Ihre Kayserl. Majest. / so viel die publicirung der Patenten und der Stände Zusammenkunfft zu Cöllen betrifft sich allergnädigst erinnert / daß sie unterm Dato den 22. Martii dieses noch laufsenden Sechszehn hundert und acht und dreyßigsten Jahrs den Ständen solche publicirung und Convocation der Statt und Dorffschafften (sintemahlen ohne Verwilligung dieses / die den Ständen verwilligte Collection der zweyhundert und viertzig Monaten. wie auch die Beytreibung der nothtürsstigen Collecten, zu Vorstellung ihres Rechtens nicht mögen erhoben werden) allergnädigst verwilliget / darbey sie es auch nochmahlen verbleiben lassen / Jedoch mit diesem außtrucklichen und gemessenen Befelch / daß die Ständ ins künfftig sich gegen Jhre Fürstl. Durchl. alles gebührenden respects gebrauchen / auch alles das jenige was zu weiterer und mehrer Verbitterung Anlaß geben möchte / unfehlbarlich einstellen und verhüten sollen; Anlangend die Erscheinung auff den Land-Tägen weilen sich der Gulich- und Bergischen Land-Stände von Ritterschafft und Stätt Abgeordnete, dahin erklärt daß sie ins künfftig bey außgeschriebenen Land=Tagen erscheinen und was ins gesambt / oder durch die mehrere Stimmen geschlossen wird vollziehen helffen wolten / wan anders von dem Herren Pfaltzgraffen wieder das alte Herkommen nichts vorgenommen / die Land=Ständ auch zu rechter Zeit beschrieben denselben wie auch ihren Syndicis insonderheit aber der Stati Düren als einem vornehmen Landes Mitglied unter Ihrer Fürstl. Durchl. Hand und Sigel ein freyer Paß und repass überschicket / die Land=Tags Verpflegung wie von Alters und allezeit üblich Herkommen, zu Hoff und nicht bey den Wirthen verschafft, und darzwischen den Adelichen Beampten und anderen zum Land=Tag gehörigen Ritterbürtigen bey wehrenden Land=Tag keine Trennung gemacht werde / und nun hierauff deß Herren Pfaltzgraffen Deputirte, sich vor Ihrer Kayserl. Majest. Commissarien dahin verneh men lassen / daß sie mit der Stände Abgeordneten Erbieten zufrieden wären / und von dem Herren Pfaltzgraffen ihnen den Ständen hierinnen (gleich sich dieselbe noch bey nechst außgeschriebenen Land=Tage gegen den Ständen / alles gnädigen Willen anerbotten zu wilfahren / und Jhrer Kayserl. Majest. allergnädigste Befelch in gebührende Obacht genommen werden sollen, als lassen Ihre Kayserl. Majest. auch ihres Theils, jedoch mit nachmahligen außtrücklicher Vorbehaltung / daß die Außschreibung der Land=Tage ohne præjuditz deß künfftigen Successoris beschehen solle / bey der von beyden Theilen gethaner Erklärung allergnädigst bewenden, gleichwohl aber, wann man etwa, vorfallender Mißverständnus halber zu einem gewissen Schluß auff den Land=Tagen nicht gelan (167) gelangen könte / die Ständ wie hiebevorn geschehen und dessen sich Ihr. Fürstl. Durchl so hoch beschwert unverrichter Sachen voneinander reisen / und also sich das gantze Hauptwerck zerschlagen solte / als haben sich mehr allerhöchstgedachte Jhre Kayserl. Majest. hierüber dergestalt allergnädigst resolvirt, daß wan sich die Stände deß Schlusses untereinander nicht vergleichen könten / alsdan ein jeder Theil absonderlich seine Notturfft mit allen Umbständen und Ursachen / auch woran es endlich erwunden daß man sich schließlich nicht vereinigen können / Jhre Kayserl. Majest. unterthänigst berichten und von deroselben deß Außschlags darüber gewärtig seyn / in alle weg aber sich die Land-Stände auff den Land=Tägen dahin bemühen solten / daß sie unverrichter Dinge ohne höchsterhebliche Ursach nicht voneinander ziehen. So viel nun an Seithen der Gülich- und Bergischen Land-Ständ eingebrachte Beschwärnus und angezogene præjudicia belangen thuet / daß Jhre Fürstl. Durchl. die Regierung und Land Officia dan auch die Cantzley Regierung und Justitz nicht mit Adelichen eingesessenen und gebohrnen Ritterbürtigen und Landsassen / oder doch ohne proportion Besetzten / auch bey Conferirung der Ambter / denen new ankommenden Beam pten eine newe formulam juramenti vorbehalten / dergleichen auch bey Stätten und Hauptgerichten / und zwar dieses alles wider der Stände Privilegia und altes Herkommen entfuhren liessen / zumahlen es an ihme selbsten billich / daß die im Land gebohrne und eingesessene qualificirte subjecta anderen ausser Landes gebürtig und unbegutterten vorgezogen werden: Diesem nach sollen die Regierungs und Land officia durch eingesessene und ge bohrne Ritterbürtige und Landsassen bedient: Es auch bey der Cantzley und Justitz Sachen / wie imgleichen mit der formula juramenti, dem alten Herkommen gemeß anjetzo und ins künfftig observirt und gehalten; So dan die Stände hierin wider die / von ihnen angezogenen Privilegia altes Herkommen Recht und Gerechtigkeiten (bey denen ihre Fürstl. Durchl. gedachte Land=Stände rühig verbleiben zu lassen / solche auch handzuhaben sich so wohl gegen Jhre Kays. Majest. als den Ständen selbst so schrifft= als mündlich erklärt und anerbotten) nicht beschwert werden. Betreffend die alienation unterschiedlicher Ampter und Dorffschafften welche Ihre Fürstl. Durchl. wider deß Vatterlands Privilegia und von Käysern und Königen confirmirte Verträge und Lands=Vereinigungen weggeben und andern überlassen oder sonsten oppignorirt halten / und dardurch anderen Aempteren / wegen der gemeinen Lands anlagen grosse Beschwärnussen auffgetrungen worden seyn sollen / da haben Jhre Fürstl. Durchl. selbst zu erinneren / daß bey noch wehrender Successions Sach dergleichen aliena tiones mit gebühren und solchem nach alles das jenige / was Jhrer Regierung dißfals vereussert haben / und in andere Händ kommen seyn möchte / fürderlich widerumb zu den Lande lösen und bringen / auch in den vorigen Stand setzen und sich hinführo dergleichen enthalten sollen. Und demnach sich Jhre Kayserl. Majest. allergnädigst erinneren was noch bey leb zeiten dero Herren Vatters bey jüngsten Collegial Tag zu Regenspurg / wegen deren von Ihrer Durchl. dem Graffen von Schwartzenberg eingeräumbter ämpter und Herrschaf ten vorgangen / und allerhöchstgedachte Jhre Käyserl. Majest. sich darüber resolvirt und also lassen sie es auch ihres Theils darbey bewenden. So viel die Befreyung Ihrer Fürstl. Durchl. Residentz Statt und Ambt Düssel dorff von deß Landes Anlagen und Contributionen, dardurch auch andere Aempter be schwerd werden / belangen thuet / zumahlen von dergleichen allgemeinen Lands Contributionen kein Stand noch dessen patrimonial Güter außgenommen und befreyet seyn / be vorab wan solches zur Defension deß Vatterlands angesehen / und also unter den Aemp teren und Ständen kein Unterscheid zu machen / die von Ihrer Fürstl. Durchl. vorgewendte Salva Guardia, auch nicht auff die Befreyung deß Lands Anlagen und Contri bution, sondern nur bloß die Einquartierung zu verstehen / also solle auch das Ampt und die Vestung Düsseldorff gleich anderen vor ihre quota zu contribuiren schüldig seyn. Belangend die von den Gülich= und Bergischen Land=Ständen geklagte Enderung der Lehen welche Ihre Fürstl. Durchl. auß Kunckel zu Manlehen gemacht / auch dergleichen wider deß Landes Ordnung und künfftigen rechtmäßigen Successorn zum præjuditz Geistlichen geschenckt oder sonsten denselben solche zu verkauffen verwilligt / und dan die uhralte Lehen und Mann-Cammeren wordurch den Beschwerten ihr habendes Recht / wie von Alters coram paribus curiæ außzuführen und zu erlangen / derowegen abgeschnitten worden / abgeschafft haben sollen; Ist Jhrer Kayserl. Majest. allergnädigster Will und Meynung / wan es geklagter massen beschaffen (darüber / dan Jhre Kays. Majest. sich meh rers erkündigen / und darauff / was den Rechten und Billigkeit gemäß ergehen lassen / wollen) (168) len) daß Ihre Fürstl. Durchl. unterdessen mit dergleichen Schänckung / änder= und transferirung der Kunckel Lehen so wohl auff die Geist= als Weltliche in præjudicium fœminarum und anderer mit interssirten auch der Gulischen Lands=Ordnung zu wieder ferner nicht vornehmen / die Lehn und Manncammer in vorigen Stand setzen / und von derselben die streitige Lehensfäll judiciren und außüben lassen sollen Alldieweilen auch die wegen einer Streitigkeit oder weitläufftigen an Brüsselischen Hoff geführten process zwischen dem von Elverfeld und Bellerbusch über ein Gülisch Adelich Gut den Newenhoff genant, im Ampt Berckhem gelegen gebrauchte repressalien, und die von den Brüsselischen Thorwarteren auff unterschiedliche Gülische zu der Sachen unschuldige Adeliche und in Braband begütterte Landsassen vorgenommene executionen daher entstanden seyn sollen / als hätte Ihre Fürstliche Durchl. vorgedachten von Bellerbusch die Justitz der gebühr nach nicht administrirt / noch die in Krafft der Brabandischen güldenen Büllen von der Brüsselische Regierung vorgenommene execution gestatten wollen. Als befehlen Ihre Kayserl. Majest. deß Herren Pfaltzgraffen Fürstl. Durchl. hiemit gnädigst daß hinführo dergleichen nicht mehr beschehen / sondern einen jeden auff sein Anruffen zu rechten schleunig verholffen werden solle. So sollen auch die angeregte Schüppengelder und Handdienste zu Erhaltung deß Baw der Vestung Düsseldorff und anderer nothwendigen fortifications Gebäwen / wie nicht weniger die Erforderung und Convocation der Unterthanen jedesmahls mit Vor wissen und Einwilligung der Land=Stände vorgenommen werden / bey welchen Pun cten dan die Stände mit edirung der jenigen reversalen worauff sie sich beruffen ihre Not turfften mehrers außzuführen / bevorstehen solle. Was nun ferner wegen deren von Ihrer Fürstl. Durchl. vorgenommener Newerungen daß die jenigen so ihre Erbschafften veralienirt deroselben den zehenden Pfenning deß Kauffschillings erlegen, und dan, wan ein Gemeinde ein Stück Wiesen oder Ackers verkaufft Ihrer Fürstlicher Durchl. wegen deß dritten Ihro zustehenden Theils der dritte Pfenning gefolgt werden solle / von der Gülischen und Bergischen Land-Ständen Abgeordneten angeregt worden / lassen Jhre Kayserl. Majest. solchen Puncten zu mehrer beyder Theilen Erleutterung noch zur Zeit außgestelt seyn. So viel dan die Pensionarien oder Jährliche Interesse welche auff den ämpteren, Kellereyen / und Cammergefällen von den vorigen Lands-Fürsten verschrieben worden belangen thuet / erklären sich Jhre Kayserl. Majest. dahin gleichfals allergnädigst / daß wan ins künfftig jemand in specie umb die Bezahlung seiner habenden Schuldforderung bey deroselben allerunterthänigst einkommen wird / sie den Rechten und der Billigkeit gemäß sich allergnädigst resolviren wollen. Daß endlich Ihre Fürstliche Durchl. über vorige noch andere gravamina (welche in sechs unterschiedlichen Puncten verfast gewesen) übergeben und aber dieselben wider Ihre Kayserl. Majest. vorige allergnädigste resolutiones und Decreten lauffen auch eines Theils / bey denen Anfangs eingebrachten und von Ihrer Kayserl. Majest. hiemit resolvirten vier Puncten neben anderen / so denselben gleichfals anhengig ihre außgesetzte Maß und Erleutterung haben und dan diese von mehr höchstgedacht Ihrer Käyserl. Majest. angeordnete Commission außtrücklich dahin gerichtet / daß in denen allbereit hiebevor erörtterte Puncten es bey allerseeligst gedacht dero Herren Vatters Christmiltesten Angedenckens auch Ihrer Kayserl. Majest. selbst eigenen ergangenen Verordnungen gelassen und Ihrer Fürstl. Durchl. hierdurch einige possess oder Gerechtigkeit mit eingeraumbt noch den interessirten Chur= und Fürsten an den unerörterten succession Streit einig praejudicium oder Nachtheil zugezogen werden sollen; Also lassen es Ihre Kayserl. Majest. nochmahls allerdings darbey bewenden und sollen alle und jede hierweder vorgenommene Newerungen hiemit gäntzlich abgestelt und ins künfftig verbotten seyn. So mehr besagtes Herren Pfaltzgraffens Fürstl. Durchl. und der Gülich= und Bergischen Land-Ständ Deputirten zum Bescheid zu ertheilen allergnädigst anbefohlen worden / denen mehr höchstgedachte Kayserl. Majest. mit Kayserl. Gnaden und allem Guten wohlgewogen verbleiben. Signatum zu Prag den 11. Octob. Anno 1638. An (169) N.31. An Pfaltz Newburg der zu Auffnehmung der Rechnung deß Gülischen Pfenningmeisters Rechnungen der Statt Cöllen auffgetragener Commission statt zu thuen. Prag 11. Octob. 1638. ERDINANOT der Dritte / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / rc. Dr. Lden. hat sich guter massen zu erinneren / welcher GeOstalt / Wir zu Hinlegung der zwischen deroselben und den Gülich und Bergischen Landständen schwebender differentien unsere Kayserl. Commission an Unserem Hoff an= und darzu etliche unsere Reichshoffräthe verordnet haben. Wan wir uns dan über die von Dr. Lden / deputirten Räthen / so wohl als besagter Stand Abgeordneten / gegen einander geführte und angebrachte Beschwernussen auff gnugsame und reiffe derselben Erkäntnuß in Kayserl. Gnaden in einem und anderen sol cher gestalt resolvirt, wie sie ab dem Beyschluß mit mehrem zu vernehmen under anderen aber auch die Erleuterung dessen von Dr. Lden. wieder die Ständ geklagten excess bey Einforderung der 240. Monatlichen Contribution und der ihnen zu außführung ihres process verwilligter Anlagen meisten theils von den Rechnungen und dero von Uns dem Rath unser und deß Reichs=Statt Cöllen auffgetragener Commission dependirt. Als befehlen Wir Dr. Lden hiemit gnädigst und ernstlich daß sie nicht allein dieser unser zwischen derselben und der Ständen gemachten Verabscheidung sondern auch unseren vorigen und Weyland unsers in Gott ruhenden Herren Vatters Christmildesten Andenckens ergangenen resolution, so viel als dieselbe anjetzt in einem und anderen nicht geend oder erleutert gehorsame Folg leisten / sondern auch ihres Theils zu vorangeregter Regnungs Commission ihre Vögte und andere Beampte Unsere hievor abgegangenen Befelchen gemeß abordnen / und das Werck umb so viel mehr und ehender beförderen helffe / entzwischen aber die Stände an ihrer Zusammenkunfft wegen Einforderund Beybringung der Collecten, so sie zu Vollführung ihres process und Abzahlung der Landschafft Schulden vonnöthen nicht hinderen / noch solches deroselben Underbeampten zuthuen verstatten solle: An deme vollziehet Dr. Lden. Unseren gnädigsten auch ernstlichen Willen und Meynung und Wir verbleiben deroselben mit Kayserl. Gnaden wohl gewogen. Prag den 11. Octob. Anno 1638. N.32. An die Statt Cöllen wegen Fortsetzung der ihr vor diesem auffgetragenen Commission zu auffnehmung deß Gülischen Pfenningmeisters Regnung. Prag 11. Octob. 1638. Ferdinandt der Dritte / etc. Hrsame liebe Getrewe / Jhr habt euch guter massen zu erinneren / was Wir euch sub dato den 25. Augusti verwichenen 1637. wie auch jüngsthin vom 11. Octobris dieses Jahrs wegen auffnehmung deß Gülischen Pfennigmeisters Huberten Bleymans Rechnungen für gnädigste Commission auffgetragen haben. Wan Uns aber seithero sondere Bedencken vorgefallen / welche Uns zu etwan Enderung solcher Commission bewogen; als haben Wir euch solches erinneren und unser Gemüths Meinung dergestalt erklären wollen / daß ihr auß ewerm Mittel zwo qualificirte verschwiegene und Rechnungs verständige Persohnen / mit eben der euch gegebenen Vollmacht verordnet / welche von dem Bleyman die Rechnung mit ihren zugehörigen Beylagen auffnehmen / und wan solches geschehen dieselbe gleich alsobald auch ohne Mittel an Uns und nicht allererst wieder an euch under ihren Pittschafften woh verwahrt bringen / auch wan einer oder der ander Theil auff den ihm zu auffnehmung berührter Rechnungen bestimbten Termin mit seiner Notturfft verfast nicht erscheinen wird / sie ein als den anderen Weg verfahren / und uns den gantzen Verlauff mit allen Umbständen fürderlich berichten sollen; An dem vollziehet ihr unsern gnädigsten Willen / und Wir verbleiben euch beneben mit Kayserl. Gnaden wohl gewogen. Prag den 11 Octob. 1638. Noti (170) N.33. Notification an Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelmen / was der Gülich und Bergischen Landständ Abgeordneten / wegen der von gedachten Herren Pfaltzgraffen angestelter neuer Werbung angebracht. Wien 10. Novemb. 1638 JIR FERDINANDT der Dritte / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / Uns hat der Gülich: und Bergische Landstände Ritterschafft und Stätte anwesender Abgeordneter allerunderthänigst vorge bracht / was massen demselben Bericht zukommen daß D. Lden. unangesehen Wir deroselben in underschiedlichen Decretis daß sie Jhro vorhabende Trouppen auff 800. zu Fuß / und 100. zu Pferd als in 3. Compagnien reduciren solten allergnädigst anbefohlen / noch Dato fünff Compagnien zu Fuß und zwey zu Pferd underhalten anjetzo aber noch newe Patenten auff etliche Compagnien außgetheilt und selbige Trouppen durch das Fürstenthumb Gulich in den Aempteren zu nicht geringer Verkleinerung solcher unserer außgelassenen Decreten, und total ruin der ohne das auffs cusserst erschöpfften Einwohner und Underthanen Distribuirt haben / auch die Officierer sich öffentlich verlauten lassen / als wann solche Werbungen umb die Landständ und Lande zu Dienstbarkeit und also umb ihre Privilegien zu bringen / angesehen seyn solten. Wan Wir dan Uns gegen D. Lden. gäntzlich und gnädigst versehen / dieselbige unsern hiebevor so vielmahls und noch newlich auff unsere Kayserl. angeordnete Commission und darauff erfolgte Erkäntnuß außgelassenen Kayserl. resolutionen in allem sonderlich aber hierin gebührend nachleben / und denselben zuwider solcher gestalt nichts vornehmen werden. Als haben wir Dr. Lden dieses der Gülich= und Bergischen Landstände Ritter schafft und Stätte Abgeordneten allerunderthänigstes anbringen hiemit erinneren wollen / mit diesem allergnädigst auch gemessenen Befelch / daß wan sichs geklagter massen verhelt / D. Lden. alsdan das jenige Volck / so über die von Uns verwilligte neun hundert Mann underhalten und noch darüber zu werben vorhabens seyn möchten alsobalden einstellen / und sich unseren Kayserlichen Verordnungen hinführo gemäß verhalten wolle, hieran vollziehen D. Lden-Unseren gnädigsten auch gemessenen Willen und Meynung dero wir mit Kayserl. Gnaden und guten Willen wohlgewogen bleiben. Geben in unser Statt Wien den 10. Novembris. 1638. N.34. Abermahliger Bescheid für Pfaltz Newburg und die Gülische Landständ in ihren Streitigkeiten Wien 22. Decemb. 1638. ER Röm: Kayserlichen Majest. Unserm allergnädigsten Herren ist in underG thänigkeit gehorsambst vorbracht worden / was auff derselben den 11. OctoObris deß zu end lauffenden 1638. Jahrs zwischen deß Durchleuchtig Hochgebohrnen Fürsten und Herren Herren Wolffgang Wilhelms Pfaltzgraffen bey Rhein / rc. allhie anwesenden Räthen und der Gülischen und Bergischen Landständ Abgeordneten ergangene resolution jetztgedachte Pfaltz Newburgische Räth über die in solcher resolution erledigte und verabschiedete underschiedliche Puncten für weittere schrifftliche Erinnerung gethan und umb moderation und Erleutterung deroselben underthänigst gebetten Wan nun allerhöchstgedacht Jhre Kayserl. Majest. alles das jenig was von der selben verordneten Kayserl. Commissarien allhie und zu Prag von beyden Theilen gegen und wider einander geklagt und verhandelt worden / mit sonderem Fleiß / und guttem zeitigen Vorbedacht reifflich und wohl erwogen / und darauff obangezogene dert Kayserl. Resolution ergehen lassen / alß haben sie solches über jetzige derselben von mehrermelten Pfaltz Newburgischen Rähten eingerichte gehorsambste Erinnerung und gebettene Erleuterung gleicher Gestalt zu thun nicht underlassen / erklären sich solchem nach hiemit gnädigst / daß sie es nachmahls bey solcher ihrer resolution ein für allemahl verbleiben lassen / gleichwohl in nachfolgenden Puncten mit dieser Modification und Erleut= (171) Erleutterung daß so viel die Außtheilung und repartition der Quartir belangt / höchstgedachtes Herren Pfaltzgraffens Fürstl. Durchl. die Gülich und Bergische Landständ zwey taugliche subjecta auß ihrem Mittel benennen und vorschlagen / Jhre Durchl. dieselbe gleichwohl ohne Verfang und Nachtheil deß Gülich und Bergischen successions Streits und deren darbey interessirten Chur= und Fürsten confirmiren, und die Außtheilung der Quartier durch dero Land Marschalcken und die confirmirte Landstand mit gesambten Rath und Zuthun beschehen solle. Zum anderen wan hinführo Reichs= oder Crayß Anlagen verwilliget und derenthalben die Gülich= und Bergische Landständ zum Landtag beschrieben werden / daß sie bey solchem gleich wie bey andern Landtägen erscheinen / und die Notturfft befürderen und schliessen helffen: vorher aber keine Conventus wordurch under den Ständen zu Trenn= oder Sonderung entstehen oder dieselbe zu frühzeitiger Behandlung ihrer Stimmen deß außgeschriebenen und bevorstehenden Landtags halben Anlaß nehmen möchten / halten und anstelenthalten / in aller len: sonderen sich deren und jeden vorigen Puncten aber beyde Theil der Kayserl. resolution ihrer obligenden Schuldigkeit nach gehorsamlich gelebten und nachkommen: So dan endlich die von der Pfaltz Newburg=Räthen mit ihrer Erinnerung und Erleuterungs Schrifft übergebene vier newe Documenta den Gülich= und Bergischen Landständen umb ihren Bericht communicirt werden sollen: welches mehr höchsternanter Ihrer Kayserl. Majest. zu dero endlichen Bescheid ihnen den Pfaltz Newburgischen Räthen / und den Gülich= und Bergischen Ständ Abgeordneten zu ertheilen allergnädigst befohlen / seynd und verbleiben ihnen darbey allerseits mit Kayserl. Gnaden gewogen. Signatum zu Wien unter Jhrer Kayserl. Majest. auffgetruckten Jnsiegel den 28. Decemb. Anno 1638. N.35. An Pfaltz Newburg die Underbeampte von Erscheinung zu der Rechnungs Commission nicht abzuhalten Wien 10. Januarii 1639. Ferdinandt der Dritte, etc. Urchleuchtiger 2c. Dr. Lden ist unverborgen was wir noch sub dato 25. Augusti deß abgewichenen 1637. Jahrs wegen Auffnehmung so wohl deß Gülischen als Bergischen Pfenningmeisters Rechnungen für ein Kayserl. Commission auf Burgermeister und Rath unser und deß H. Reichs=Statt Cöllen gnädigst außtigen lassen / wiewohl wir nun anderst nicht verhofft / dan es würde berührter Unserer Kayserl. Commission bereits ein guter Anfang gemacht worden seyn / so vernehmen Wir doch deme zu gegen daß auff Seiten der Underbeampten berührter angeordneter Commission biß dahero einige parition nicht geleistet / sonderen selbige auß Dr. Lden Geheiß und Befelch ungehindert verscheidener von unseren Kayserl. Commissarien oder deren subdelegitten abgangener Citation und Ladungen mit ihren Rechnungen / aussen blieben und dannenhero mit Auffnehmung der general Rechnungen biß auff dato nicht verfahren werden können Wan dan ein solches Unserm den 11. Octobris deß nechst abgewichen 1638. Jahrs an Dr. Lden abgangenen Befelch=Schreiben zuwider laufft / darinnen wir deroselben außtrucklich befohlen daß sie nicht allein ihres Theils obberührte Commission befürderen sonderen auch die Vögte und andere Beampten darzu abordnen wolle. Als befehlen wir Dr. Lden hiemit gnädigst und ernstlich daß sie berührter Unserer Kayserlichen Verordnung schuldige Vollziehung leiste / und bey Vermeydung ernstliche ren Einsehens obgedachte Underbeampte von der parition und Erscheinung zu angedeuter rechnungs Commission ferners nicht verhinderen noch abhalte / daran vollziehet rc. Dero Wir mit 2c. Wien den 10. Januarii 1639 N.36 Patent an die Underbeampte / im Fürstenthumb Gülich und Berg sich bey der Commission zu Auffnehmung der Rechnungen einzustellen. 10. Jan. 1639. JR FERDINANDT der Dritte ꝛc. Entbieden N. allen und jeden Amptleuthen, Vögten, Schultheissen, Dingeren, Richteren, Steurheberen auch (172) auch andern Underbeampten wie die Nahmen haben mögen in unsern und deß H. Reichs Fürstenthumberen Gülich und Berg unser Kayserl. Gnad / Liebe Getrewe euch ist ausser Zweiffel unverborgen / was massen wir noch sub dato 25. Aug. deß abgewichenen 1637 Jahrs dem Ehrsamen (Tit.) Rath der Statt Cöllen rc. zu auffnehm und Verhörung so wohl deß Gülischen und Bergischen Pfenningmeisters Rechnung unsere gnädigste Kayserl. Commission auffgetragen und denselben darbey vollkommene Macht und Gewalt gegeben / alle Interessirte Theil hierzu citiren und zu erforderen und alsdan gedachte Rechnungen in Beyseyn der jenigen so vermög deß Herkommens in den Gülich und Bergischen Landen darbey seyn müssen / vorzunehmen / und uns darüber ihre Verrichtung und den Verlauff gehorsamst zu referiren und zu berichten mehrerm Jnhalts berührter unserer außgangenen Kays. Commission. Wiewohl wir Uns nun keines underen versehen / dan daß ein jeder Theil auff berührter Unserer verordneten Commissarien außgehende Citation und Ladung sich gebührend einstellen und diese unsere wohlgemeynte Kayserl. Commission zu befürderen sich von selbsten angelegen seyn lassen würde: So müssen wir doch deme zugegen vernehmen / daß von euch das Widerspiel erfolget und ihr ungehindert deß Raths zu Cöllen subdelegirter Commissarien abgangener verschiedener Citationen umb ewer Raitungen mit der Landschafft Pfenningmeisteren zu liquidiren und abzulegen einige parition nicht geleistet. Wan euch dan dergleichen ungehorsame Bezeigung und Widersetzlichkeit keines wegs zustehe noch verantwortlich seyn will. Als befehlen wir solchem nach euch sämptlich und einem jedem insonderheit gnädigst und ernstlich daß ihr auff mehrgedachtes Raths zu Cöllen subdelegirten außgehende fernere citation und Ladung in bestimbter Zeit und Mahlstatt unfehlbar erscheinet / Unsere Kayserl. Befelch und Verordnung so viel die euch berühren und antreffen in schuldigste Obacht nehmet und solchem nach ewere Rechnungen vor mehrgedachten unseren Kayserl. Commissarien oder deren Deputirten ordentlich ableget und derselben völlige auffnahm und liquidation erwartet / euch hierinnen nicht widrig oder ungehorsam erzeiget / damit wir auff den Ge genfall mit schärfferen Mittelen auch ernster Bestraffung wider euch zu verfahren nicht Ursach haben mögen / darnach ihr euch zu richten und vor Schaden zu hüten werdet wissen. Wien 10. Januar. 1632 N.39. An Pfaltz Newburg den außgegangenen Decretis zu pariren. Den 4. April. 1639. JIR FERDINANDT der Dritte / rc. Durchleuchtiger / rc. Bey uns haben sich die Gülich und Bergische Landstände abermahlen allerunderthänigst beklagt daß wiewohl sie zu deme auff den ersten Februarii nechsthin außgeschriebenen Landtag erschienen / und die proposition angehört / vorhero aber bey Dr. Lden. den Kayserlichen Decretis und Verordnungen zu pariren und die gravamina abzuschaffen gantz einständig angehalten / so were jedoch von deroselben keine andere Erklärung / als daß ohne Nachtheil dero Fürstl. respect berührten Decretis nicht pariren konten / erfolgt / inmassen dan deine D. Lden. unseren außgangenen gerechten resolutionibus Schnur stracks zugegen die von den Ständen Nominirte, welche neben den Landsmarschalcken der repartition beywohnen sollen / anderer Gestalt nicht als daß sie D. Lden besagtem Landsmarschalcken gegebener Instruction nachgehen solten / confirmiren, und also solche repartition selbsten vornehmen wollen / auch alle die Aempter biß an die Wopper einen Fluß so in den Rhein laufft und den halben Theil deß Fürstenthumbs Berg in sich begreifft / für sich absonderlich frey zu halten / die übrige aber mit dem völligen Last deß gantzen Fürstenthumbs assignirter Trouppen belegen zu lassen sich erklärt / wie auch ferners sich understehen / unsers vom 11. Octobris ergangenes Decretum nach ihrem Gefallen zu interpretiren, und die Adeliche so wohl als Geistliche Güter auß dem §. so viel die Befreyung der Residentz Statt und Ampt Düsseldorff rc. anlangt under den Worten / (daß kein Stand noch dessen patrimonial Güter außgenommen gleichsam den Underthanen und Bawren Güteren anschlagen zu lassen und dardurch alle der Ritterschafft Stätt und Stände erhaltene und bestättigte Privile gia / altes Herkommen / Freyheiten / Recht und Gerechtigkeiten gäntzlich übern Hauffen zu stossen / immassen dan auch von Dr. Lden ungeachtet unserer Kayserl. Decreten / in Sachen Bellerbusch contra Elverfeld zu der unschuldigen / welche mit der Sachen nichts zu schaffen mercklichen Schaden biß dato die Execution nicht vorgenommen und also 173 also von den Brabantischen Cantzler und Räthen gegen die Stände so Güter in Braband haben abermahlen mit repressalien getrohet werde / welches alles abzuschaffen und obgedachte Gülich= und Bergische Landstände abermahlen umb nothwendigen Raths und execution: Mittel allerunterthänigst angelangt und gebetten haben. Wan wir es dan bey obberührter unserer den 11. Octobris ergangener und den 28. Decembris erleuterter Kayserl. resolution nachmahlen allerdings verbleiben lassen und Uns gnädigst versehen / Dr. Lden. wie Jhro ohne das zuthun obliegt derselben vielmehr schuldige parition leisten als durch weitere Contravention und Interpretation zu fernerer Weitleufftigkeit Ursach geben werde. Hierumben so vermahnen wir D. L. hiemit Vetter= und gnädiglich daß sie oban gezogenen unseren rechtmessigen Kayserl. resolutionen und Decretis ein würcklich und vollkommenes Genügen leiste / sich aller ungleichen Interpretationen enthalte / weniger die Stände an ihren Adelichen und freyen Gütteren und darüber habenden Privilegier und Freyheiten wie auch altem Herkommen und Gewohnheiten / welchen wir keines wegs præjudicirt sonderen die jenige verstanden haben / so allzeit von Alters hero Stewrbar gewesen / ferners turbire, sonderen davon gäntzlich abstehe / insonderheit aber in obgehörter Sachen Bellerbusch contra Elverfelt die execution länger nicht verziehe / noch auffhalte / sondern die Bellerbuscher in das streittige Elverfeldisch Gut biß zu außtragt der Sachen immittiren und dadurch die unschuldige Stände welche mit dieser Sachen nichts zu thun / dermahlen der höchstschädlichen repressalien zu Verhütung fernerer Un gelegenheiten entledige / und also durch dieses und was vielgedachte unsere Kayserl. Decreta mehrers erforderen und mit sich bringen der Ständen accommodation und Erscheinung zu den Landtagen selbsten befürderen helffe. Solches wie es unsern außgangenen Kayserlichen Decretis und der selbst Billigkeit gemeß / also thuen wir uns zu Dr. Lden. der schuldiger parition in allweg versehen und verbleiben im übrigen deroselben mit rc. Wien 4. April 1639 N.38 An die Gülich und Bergische Landständ sich den Kayserlichen resolutionibus und Decretis gemeß zu erzeigen Den 4. April 1639. ERDINANDT der Dritte / rc. Liebe getrewe rc. Bey uns hat sich der (Titul) Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm zu Newburg 2c. gegen Euch in UnOderthänigkeit beklagt / was gestalt ihr unserer außgangenen Kayserl. resolutionen und Decreten ungeachtet Euch bey jüngst außgeschriebenen Landtag abermahlen vorhero zu Cöllen zusammen gethan und über das jenig so ihr bey berührtem Landtag schliessen wollen praeconclusa vota gemacht / deßgleichen zu Sr. Lden nit geringer Verschimpffung auffs newe mit trück= und publicirung einer mercklichen Anzahl Patenten in den Landen verfahren / wie auch ferners underm Schein eines sub dato 25. Aug. deß verwichenen 1637. Jahrs von Uns außgangenen Schreibens eine abermahlige Stewr von 25 tausend Reichsthaler eigenmächtig außzuschreiben euch understanden. Solte es nun die Beschaffenheit also haben wie sich besagtes Pfaltzgraffen Lden. in vorberührten Puncten gegen euch beschwert / so sehen wir nicht wie unseren den 11. Octobris Anno 1638. ergangenen Decretis und resolutionibus der Schuldigkeit nachgelebt werde. Vermahnen euch derentwegen hiemit gnädigst / Jhr wollet euch denenselben gemeß bezeigen und insonderheit wan deß Landes Wolfahrt und Notturfft willen / ein Landtag außgeschrieben wird / darbey unfehlbar erscheinen und sonsten gegen Sr. Lden. euch alles gehührenden Respects gebrauchen / daran vollziehet ihr unseren gnädigsten Willen und Meynung und wir seynd euch mit rc. Wien den 4. April 1639 N.39. Bescheid für Herren Pfaltzgraffen von Newburg auff inbegriffene underschiedliche Puncten 4. Aprilis 1639 EER Röm: Kayserl. Majest. unserm allergnädigsten Herren ist in Underthänigkeit referiret und vorgebracht worden / was bey derselben Ihre Fürstl. Durchl. Herr Pfaltzgraff Wolffgang Willhelm zu Newburg 2c. in zweyen Y 3 (174) sub dato Düsseldorff den 9. und 14. Jan. diß Jahr abgangenen Schreiben so wohl selbsten als auch absonderlich durch dero an höchstgedachter Kayserl. Majest. Hoff anwesenden Herren Sohn / Herren Pfaltzgraff Philips Wilhelmen rc. in underschiedlichen Puncten underthänigst angebracht und umb Kayserl. resolution und remedirung in ein= und anderen gehorsamblich angesucht und gebetten hat. So viel nun das erste Schreiben vom dato 9. Janu. nechsthin anlangt / weilen allerhöchst gedachte Kayserl. Majest. über das erste / dritte und vierdte Punctum sich von dero Hoff=Kriegsrath auß allbereits allergnädigst resolvirt, als lassen sie es darbey nochmahls allerdings verbleiben. Betreffend aber das andere Petitum, da haben höchstgedachte Kayserl. Majest. eine Notturfft zu seyn erachtet / vorhero Jhre Churfürstl. Durchl. zu Cöllen hierüber zu vernehmen / so bald nun solches geschehen und dero Bericht einlangen wird / wollen alsdan Ihre Kayserl. Majest. sich hierinnen weiters allergnädigst erklären Beym fünfften Perito lassen allerhöchstgedachte Kayserl. Majest. deß Herren Pfaltzgraffen Fürstl. Durchl dahin bescheiden / daß sie Fürstl. Durchl. der prætendirenden Gelder halber sich bey deß Herren Cardinal Infante Hochfürstl. Durchl. selbsten anmelden wollen. Uber das sechste und letzte Peritum, dieses ersten Schreibens erklären sich Jhre Kayserl. Majest. allergnädigst / daß sie dieses beschehenen Ansuchens ins künfftig auff begebenden Fall gnädigst eingedenck seyn wollen Was nun über das Jhre Fürstl. Durchl. in dem anderen sub Dato 14. Jan. abgangenen Schreiben gehorsambst gebetten / daß ihre Kayserl. Majest die reducirte Summa der 800. zu Fuß / und 100. Pferd auß denen von Jhrer Durchl. angezogenen Ursachen auff 2000. zu Fuß / und 300. zu Pferd verstärcken einwilligen auch die Ständ zu deren underhalt und sonsten zu schuldiger accommodation anhalten wolten / solches haben höchstgedachte Kayserl. Majest. in abermahlige reiffe Berathschlagung gezogen. Alldieweilen aber dieses so wohl vorigen mit Gutachten deß hochlöblichen Churfürsten Collegii als auch denen letzteren wohlerwogenen und publicirten Kayserl. resolutionen und Decretis vom 11. Octobris und 21. Decembris deß nechst abgewichenen 1638. Jahrs zuwiederlauffet / als lassen es Jhre Kayserl. Majest. bey solchen cum Cognitione causæ ergangenen resolutionen und in Krafft derselben beschehener reduction auff 800. zu Fuß / und 100. zu Pferd nachmahls gnädigst verbleiben / deß ungezweiffelten Versehens / es werden hochgedachte Jhre Fürstl. Durchl. solchem allem gebührlich nachkommen / mit aller weiteren Werbung in Ruhe stehen und die Gülich= und Bergische Lande weiters nicht graviren. Betreffend ferners das jenige so in Nahmen vor höchstgedachtes Pfaltzgraf Wolffgang Wilhelms Fürstl. Durchl. dero anwesender Herr Sohn / Herr Pfaltzgraf Philips Wilhelm gehorsamblichen klagend vorgebracht daß nemblich die Gülich und Bergische Landstände den außgangenen resolutionibus und Decretis zuwider / vor der Erscheinung auff den Landtägen sich undereinander nacher Cöllen beschrieben / und was sie auff den Landtagen schliessen wollen praeconclusa vota machen. Zweytens / zu Ihro Fürstl. Durchl. mehrer Beschimpffungen von dem inhibirten Truck und Anschlag der Patenten noch nicht nachlassen / auch drittens auffs newe under ungegründtem prætext eines sub dato 25. Aug. deß verwichenen 1637. Jahrs außgangenen Kayserl. Schreibens eine abermahlige Stewr von 25. tausend Reichsthaler außgeschrieben: haben mehr höchsternente Kayserl-Majest. hierauff die Stände gnädigst ermahnet daß sie denen sub dato 11. Octob- und 28. Decembris deß nechst abgewichenen Jahrs ergangenen resolutionibus und Decretis sich gemeß bezeigen / und insonderheit wan deß gemeinen Landes Notturfft willen ein Landtag außgeschrieben wird / darbey unfehlbar erscheinen / auch sonsten sich alles gebührlichen Respects gegen Jhre Fürstl. Durchl. sich gebrauchen sollen, deß gnädigsten versehens wan nur auch auff Seithen hochgedachtes Herren Pfaltzgraf. fen Fürstl. Durchl. den Kayserl. Decretis nachgangen und die von den Ständen geklagte gravamina abgeschafft / daß alsdan zwischen hochgedachter Jhrer Fürstl. Durchl. und den Ständen bessers vernehmen seyn / und alles was beyderseits biß dahero gegeneinander geklagt worden von sich selbsten fallen und auffhören werde. Welches offthöchsternandte Jhre Kayserliche Majest. mehr höchstgedachtes Herren Pfaltzgraffen zu Newburg Fürstl. Durchl. auff obgehörte Puncten und petita zum Bescheid zu ertheilen befohlen die seyn und verbleiben im übrigen deroselben mit Vetterlichen Willen und Kayserlichen Gnaden und allem Guten wohl gewogen. Signatum zu Wien den 4. April. 1639. N.40. Com (175) N.40. Commissio auff den Bischoff zu Würtzburg in causa der Gülich und Bergischen Landständ / contra Pfaltz Newburg. Eberßdorff 26. Septembris 1639. ERDINANDT der Dritte / rc. Ehrwürdiger Fürst lieber andächtiger / wir mögen Dr. A. gnädigst nicht bergen / was massen bey Uns der (Tit. 2c.) Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm zu Newburg wider die Gülich und Bergische Landständ und gegen Sr. Lden erstbesagte Stand hinwiderumb nun ein Zetthero mit underschiedlichen Klagschrifften einkommen und ein jeder Theil umb förderlich remedirund Abhelffung seiner Beschwernussen in Underthänigkeit angehalten und gebetten. Wan wir nun dieselbe auff reiffe und fleissige Erwegung der Sachen und aller ihrer Umbständ solcher Gestalt verabschiedet und darüber unsere Erkantnuß ergehen lassen / wie Dr. A. auß dem Original (welches wir deroselben in duplo einzuschliessen und durch sie oder ihre subdelegirte einem und dem andern Theil zu handen lifferen zu lassen, für rathsam befunden) mit mehrerm zu vernehmen hat Demnach es dan nunmehr auff deme beruhet daß dieser und unser vorige Abschieds Decreta und resolutiones zur würcklichen Vollziehung gebracht werden und die hierin interessirte Partheyen zu allem Uberfluß durch unsere Kayserliche Commission solchen gehorsamst nachzuleben bewogen werden / allermassen Dr. A. unser gnädigste incention hierinnen mit mehrem auß beykommender Instruction zu vernehmen. Als haben wir deroselben solche Commission (worzu wir Ihro zugleich allen vollkommenen Gewalt geben) gnädigst aufftragen und Dr. A. benebens ersuchen wollen / derselben sich gutwillig zu undernehmen / darinnen laut erstgemelter unserer Instruction zu verfahren und bey den Interessirten Parteyen auff den Fall sie bey obgemelten unseren Decretis nicht also gleich acquiesciren wolten alle bewegliche Motiven noch weiters einzuwenden / damit solchen unsern Verordnungen gehorsambst nachgelebt und alle auß ein oder ander seiths erfolgenden Widersätzlichkeit dem gemeinen Wesen und ihnen den Partheyen selbst besorglich entstehende Gefahr verhütet / wir auch dermahl einst fernern Behelligung in dieser Sachen entübrigt werden mögen. Allermassen diß Orths zu Dr. A. unser gnädigst Vertrawen gestelt ist / und wir deroselben mit beharlichen Kayserl. Gnaden und allem Guten vorderst gewogen verbleiben. Geben Eberßdorff 26. Septemb. Anno 1639. N. 41 An die Gülich und Bergische Landständ cum notificatione der dem Herren Bischoffen zu Bamberg auffgetragener Commission. 26. Septembris 1639. Jtul:) Wir haben uns in Underthänigkeit referiren und vorbringen lassen was bey uns so wohl der Tit. &c. Pfaltzgraffe zu Newburg rc. wider euch als wider Sr. L. ihrer / seither deß 14. Aprilis nechsthin in underschiedlichen Memo rialien und Schrifften gehorsamblich klagend angebracht / was auch ein und der ander Theil umb würckliche abschaff= und remedirung ihrer gegen einander geführten Beschwerten gebetten. Gestalt uns nun ewer dabey erbottene beständige Trew und Devotion zu sonders angenehmen gnädigsten Gefallen gereicht / und wir nicht zweiffelen / ihr werdet unaußgesetzt darbey verbleiben / euch auch nichts darvon abwenden lassen / also versicheren wir euch hinwieder gnädigst / daß wir euch hiewieder gnaͤdigst bey Recht / wider allen unbilligen Gewalt schützen und nicht hülffloß lassen wöllen / gestalt wir uns über vorangeregte unsers Vetters und Fürsten Lden. wider euch / und dagegen die von euch wider Sr. Lden. geklagte gravamina solcher gestalt eines endlichen resolvirt daß Wir uns keines anderen versehen / dan ihr werdet zu beyden Theilen unseren vorigen und jetzigen Verordnungen in allem gehorsamlich nachkommen / damit aber solches würcklich beschehe und den vielfältigen Klagen dermahlen einst recht abgeholffen werde. So haben wir zu solchem End deß (Tit. 2c.) Bischoffen zu Bamberg und Würtzburg A. unsere Kayserl. Commission auffgetragen daß sie diese unsere letztere resolution gedachtes unsers Vetters und Fürsten deß Pfaltzgraffen zu Newburg Lden und Euch auff einen gelegenen Tag und Orth durch sich oder dero subdelegirten eröffnen / und beyde Theil so viel jeden dieselbe und unsere vorige Abschiede berühren zur parition anhalter solle. (176) solle / Euch solchem nach gnädigst vermahnet ihr wollet euch ewer seiths gehorsamlich darbey bezeigen / wie die Schuldigkeit solches selbsten erfordert und unser gnädigstes Vertrawen zu euch gestelt ist. Seynd euch beneben mit beharlichen Kayserlichen Gnaden wohl gewogen. Wien 26. Sept. 1639. N. 42. An Pfaltz Newburg cum notificatione commissionis. 26. Septembris 1639. Urchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / rc. Wir mögen D. Ld. gnädigst nicht verhalten / was gestalt wir in denen zwischen dero selben und den Gülich und Bergischen Landständen schwebenden beschwerlichen differentien Unsere abermahlige gerechte Kayserl. resolutiones ergehen lassen / derenthalben auch dem (Tit.) Bischoff zu Bamberg und Würtzburg unsere Kayserl. Commission auf gewisse Maß auffgetragen / wie Dr. Lden von Sr. A. mit mehrerm vernehmen wird / dieselbe darbey gnädigst ermahnendt / sie wolle sich angeregter Commission nicht allein bequemen / sonderen sich auch gegen obbesagten Landständen aller fernern Thätlichkeit enthalten / dargegen Jhro angelegen seyn lassen wie gute Einigkeit und bessere Verständnuß beyderseits wieder gestifft und alle gefährliche Weiterung abgestelt und vermitten werden. Immassen Wir uns dessen zu Dr. Lden. als einen gehorsamen Fürsten deß Reichs gäntzlich versehen und deroselben dabey mit behörlichen Kayserl. Gnaden und allem Guten vorderst wohl beygethan verbleiben. Geben in unserem Schloß zu Eberßdorff den 26. Sept. Anno 1639. N 43. An Pfaltz Newburg, die Gülich und Bergische Landständ über die freywillig verwilligte Stewren nicht zu beschweren. 22. Februarii 1640. JIR FERDINANDT der Dritte / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / Uns haben die (Tit.) Gülich: und Bergische Landständ in Underthänigkeit klagend zu erkennen geben / daß ob wohl Wir uns über unsere den 11. Octobris deß abgewichenen 1636. Jahrs in §. So viel die Re sidentz Statt / rc. ergangene resolution underm 4. Aprilis jüngsthin wegen der patrimonial Güter dahin erklärt daß Wir nicht gemeint gewesen die Geistlichen und Adelicher Stände an ihren habenden privilegiis und Herkommen zu præjudiciren, sonderen die jenige verstanden haben wollen / welche vor Alters hero stewrbar gewesen / Dr. Lden. doch sich nichts desto weniger understanden die von ihnen auß Gutwilligkeit zu sublevirung desi armen Manns im Land gewilligte freywillige Stewren von ihrem Einkommen fünffzehen vom hundert zu ermelter Geist= und Adelicher Ständ höchstem Nachtheil gleichsam auff eine Schuldigkeit zu ziehen und außzudeuten / dannenhero sie Uns / daß wir dieselbe bey vorgedachter unserer Erklärung gnädigst zu schützen geruhen wollen / in Underthänigkeit angeruffen und gebetten Wan wir dan solches ihr Begehren vorangeregter unserer resolution und der Billigkeit selbst gemeß zu seyn befinden. Als haben wir Dr. Lden zu dem Ende hiemit gnädigst erinneren / und benebens anbefehlen wollen / daß sie sich dergleichen Newerung underlassen noch die klagende Ständ über das jenig was dißfals freywillig von ihnen beschehen / zur Ungebühr nicht beschweren / oder solches in Consequentz ziehen und im übrigen sie die Ständ wegen Einwilligung der Contribution also halten solle / wie es dißfals unsere ertheilte gemessene resolutiones mit sich bringen / daran beschicht unser gnädigsten Will und Meynung rc. Wien 22. Febr. 1640. N.44 An Pfaltz Newburg cum inclusione deß durch seinen Residenten wider die Gülich und Bergische Landständ übergebenen hitzigen Memorials. 22. Febr. 1640. HERDINANDT der Dritte / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / etc. Auß dem original Beyschluß hat D. Lden. mit mehOrerm zu vernehmen / was bey Uns deroselben an unserm Kayserl. Hoff anwesender (177) sender Resident Philip Ludwig Breitschädel vor ein unbescheidenes hitziges und anzugiges Anbringen gegen und wider die Gülich: und Bergischen Landständ einreichen und übergeben lassen. Obwohl wir nun nicht dafür halten wollen / daß solches mit Dr. Lden Vorwisser und Befelch also auffgesetzt oder von deroselben ihme Breitschädel in solcher Form einzugeben zugeschicket worden s. ye. So haben wir doch Dr. Lden besagtes Memorial zu dem End in Original beyschliessen wollen / damit sie denselben solches gebührend verweifen auch dessen bey Vermeydung unaußbleiblicher Bestrassung / sich hinfüran zu enthalten ihme ernstlich entbieden könne / und verbleiben Dr. Lden. mit beharlichen Kayserl. Gnaden wohl beygethan. Geben in unserem Schloß zu Eberstorff den 22. Februarii Anno 1640. N.45 Bescheid in Sachen der Gülich und Bergischen Landständen / Contra Pfaltz Newburg. 22. Febr. 1640. ER Röm: Kayserl. auch zu Hungaren und Böheimb Königl. Majest. Unserm allergnädigsten Herren ist in Underthänigkeit referirt und vorgebracht worden / was bey derselben der Durchleuchtigste Fürst Herr Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / Hertzog in Bayeren / Graffen zu Veldentz und Sponheimb / wider die Gülich und Bergische Landständ und gegen seine Fürstl. Durchl. hinwiderumb erstbesagte Gülich= und Bergische Landständ seither deß 14. Aprilis nechst verwichenen 1639. Jahrs in underschiedlichen Memorialien und Schrifften in Underthänigkeit klagend angebracht und gebetten. Ob nun wohl allerhöchstgemelt Jhre Kay serliche Majestät sich keines anderen versehen dan es würden beyde Theil bey dero so vielfältig ergangenen decision- und Verordnungen dermahleins sich zu Ruhe und Friedet begeben / und derselben bey Jhrer ohne das tragenden schwären Kayserlichen Regierung mit fernerem anlauffen und newen Klagen verschont haben Nachdeme sie aber vernehmen müssen daß ein und ander Theil abermahls mit beschwerden gegeneinander in underschiedlichen Schrifften einkommen und umb deren Kayserliche Abhülff= und remedirung gebetten / als haben sie dieselbe auff reiffe und gnugsame der Sachen Erkantnuß nachfolgender Gestalt verabschiedet Erstlich in dem sich deß Herren Pfaltzgraffs Fürstl. Durchl. beschwert daß die Gülich und Bergische Landstand von dem im Februario gemelten 1639. Jahrs zu Düsseldorff gehaltenen Landtag ohnverrichter Sachen abgezogen und sich auff die gethane Proposition in nichts einlassen wollen / seine Fürstl. Durchl. hetten dan angedeuten Kayserl. Endurtheilen Decretis und resolutionibus zuvor ein völliges Genügen gethan / hingegen aber die Ständ sich hinwiederumb beklagen daß Ihre Durchl. Ihre Mitstände so zu dem Landtag nicht erscheinen oder sonst angedeuter massen darvon gezogen / eine Geldstraff von fünfftzig / hundert und wohl gar auch vier hundert Goldgülden aufferlegt / Item den außgelassenen Kayserl. Decretis nicht gelebe und nachkomme / sonderen solche wider den klaren Buchstaben nach dero Willen außdeuten / erklären und resolviren Jhre Kayserl. Majest. sich darauff in Kayserl. Gnaden also / daß wie sie es wegen Erscheinung der Ständ zu den Landtagen bey voren ihren ergangenen resolutionibus allerdings verbleiben lassen / Also solle weder ein noch anderer Theil solche Kayserl. Decreta und Verordnungen über das jenige / was darinnen dem klaren Buchstaben nach versehen und disponirt weiter nicht extendiren noch denselben einigen anderen Verstand machen / der Herr Pfaltzgraff auch von der angemasten Bestraffung der Landständ ab und zur Ruhe stehen / vielmehr aber dahin sehen daß er dieselbe bey gutem Willen erhalte und hierdurch Jhrer der Ständ Erscheinung bey den Landtaͤgen umb so viel befürderen helffen solle. Damit aber die Stände sich wegen jetzigen gefährlichen Zeit und Läuffen zu den Landtägen zu kommen sich zu entschuldigen desto weniger Ursach haben / wollen Jhre Kayserliche Majest. bey dero im Land ligenden Kriegsvolck die gemessene Verordnung thuen / damit besagte Ständ mit nothwendigen Convoyen zu und von den Landtägen versehen werden und sich ein und ausserhalb ihrer Häuser einiges Gewalts nicht zu befahren haben sollen. Betreffend die von Ihrer Fürstl. Durchl. gebettene Abschaffung der particular Zusammenkunfften der Ständ vor den Landtägen rc. Ist zwar nicht ohne daß in dem de Dato Wien den 28. Decemb. verwichenen 1638 Jahrs gebettenem erleuterungs Decret ( 178) in §. zum anderen / rc. außtrücklich resolvirt daß die Ständ bey den Landtagen erscheinen und die Notturfften befürderen und schliessen helffen / vorhero aber keine Conventus wordurch under den Ständen Trenn= und Sonderung entstehen oder dieselbe zu frühezeitiger Behandlung ihrer Stimmen deß außgeschriebenen: und bevorstehenden Landtags halber anlaß nehmen möchten / halten und anstellen sollen / rc. Gleichwol aber weilen Weyland Ihre Kayserl. in GOtt allerseligst ruhender Herr Vatter Christmiltesten Andenckens besagten Ständen erlaubt daß sie zu prosequirung ihres Rechtens zusammen kommen und ihre Nothturfft berathschlagen mögen / seine Fürstl. Durchl. auch vermög dero Kayserl. Endurtheils und final Decision sub dato Eberßdorff den anderen Octobris 1635. hieran nicht hinderen sollen / also lassen Jhre Kayserl. Majest. es auch dabey als einer vorhin resolvirter Sach gleicher Gestalt bewenden Was dan die von seiner Fürstl. Durchl. begehrte Cassation der Landständ Vnion belangen thuet / da erinneren sich Jhre Kayserl. Majest. annoch gnädigst / was so wohl deroselben in GOtt ruhender Herr Vatter Christmiltester gedächtnuß als auch sie selbsten / sub Dato 25. Augusti deß verwichenen 1637. Jahrs hierüber resolvirt / und weilen die Vnion zu nichts anders als zu conservation der Privilegien und Defension deß Vat terlands angesehen / auch von Alters hero bey den verstorbenen Hertzogen zu Gülich hergebracht / zumahlen aber den gemeinen beschriebenen Rechten / Reichs=Satzungen und der gülden Bull nicht zuwider. Als haben Ihre Kayserl. Majest. nicht sehen noch befinden können wie sich mehr höchstgedachter Herr Pfaltzgraffdarab zu beschweren Ursach gehabt / gleichwohl daß die Ständ auch ihres Theils derselben gemeß geleben und hierinnen weiter nicht gehen sollen Anlangend das jenige / was Jhre Fürstl. Durchl. wegen abführung deß Kayserlichen Kriegsvolck zu verhütung der Landen ruin. Item daß Jhre Kayserl. Majest. sich schrifftlich und uncondicionirt erklären wolten / der Gülischen Landen so lang deß Feindsvolck sich darinnen nicht einlägert mit aller Einquartierung und Kriegsbeschwerden zu verschonen begehrt / wolte Jhre Kayserl. Majest. zwar gnädigst gern sehen daß diese Länder auß denen eingeführten Ursachen allerdings verschont bleiben könten / weilen es aber bey jetzigen gefährlichen läufften Vns unmöglich / als wollen sie gehörigen Orten die gemessene Verordnung thuen dasselbige so viel immer möglich verschont werden sollen. Was aber die von dem Herren Pfaltzgraffen gebettene Hilff und daß Jhre Kayserl. Majest. ihrem Kriegsvolck und dessen Generalen so nechst an diesen Landen gelegen gnädigst anbefehlen wollen / seiner Durchl. auff allen Nothfall unerholt weiteren Befelchs zuzuziehen betreffen thuet / ohne dem daß in dem Pragerischen Friedenschluß in diesem Fall genugsam vorgesehen / so wollen doch Jhre Kayserliche Majest. dafern sie in solcher Gefahr und Noth begriffen seyn solten / dieselbe nicht hilffloß lassen So viel nun die von den Landständen ferner eingebrachte gravamina betrifft daß ob höchstgemeltes Herren Pfaltzgraffens Fürstl. Durchl. zu außtheilung und repartition der quartier die von den Ständen auß ihrem Mittel benendte zwo Adeliche Persohnen nicht confirmiren noch gestalten wollen daß sie die Ständ ihre Leuth dabey haben / sonderen dieselbe durch die auß ihrem Mittel vor etlichen Jahren verordnete KriegsCommissarien verrichten lassen sollen / verbleiben es bey Jhrer Kayserl. Majest. erleutterungs Decret allerdings wie auch bey der gedachtes 1639. Jahrs den 2. Aprilis ergangt nen Kayserl. resolution, und wollen Ihre Kayserl. Majest. dessen schuldige observant S. Fürstl. Durchl. hiemit ernstlich aufferlegt / benebens auch deroselben und vorbemelten Ständen gnädigst anbefohlen haben / daß sie es beyderseits in verfaster Instruction bey dem altem Herkommen verbleiben lassen sollen. Anlangend daß jenige daß deß Herren Pfaltzgraffens Fürstl. Durchl. sich zu der dem Rath zu Cöllen / wegen auffnehmung der Rechnung auffgetragener Commission nicht verstehen wolle. Item ihre Underbeampten zu besagter Raitung nacher Cöllen nicht zuerscheinen verbiete / lassen es Jhre Kayserl. Majest. ungeacht alles darwider eingebrachten vor= und Einwendens bey vorigen Patenten resolution und Verordnungen nachmahls verbleiben / wollen auch Ihrer Fürstl. Durchl. darbey nachmahls ernstlich anbefohlen haben / die angeordnete Kayserl. Commission weiters nicht zuverhinderen noch dero Underbeampte davon abzuhalten / sondern auff deß Magistrats zu Cöllen fernere Citation solche vielmehr nach müglichkeit zu befürderen Belangend die von den Staͤnden geklagte Verhinderung ihnen zu prosecution ihres Rechtens und anderen Landsnotturfften verwilligten Collection, wollen Ihre (179) Ihre Majest. und ist derselben ernstlicher Befelch daß denen vom 4. Septembris und andern Octobris Anno 1637. so wohl auch den 22. Martii und 11. Octobris nechst abgewichenen 1638. Jahrs ergangenen gemessenen resolutionibus gehorsamblich nachgelebt und dargegen die von des Herren Pfaltzgraffen Durchl. beschehene Jussiones auffgehebt werden sollen / immassen dan Ihre Kayserliche Majest. solche Jussiones hiemit wiederumb auffheben und seiner Fürstl. Durchl. auch dero Underbeampten hiemit aufferlegt haben wollen / daß sie bey Vermeydung ernster Straff und unaußbleiblicher Execution die Ständ an solcher Contribution nicht hinderen sollen / jedoch vorbehaltlich der liquidation was bezahlt und wohin es verwendet. Betreffend den auff den zwölfften Aprilis zu Düsseldorff von Vögten und gemeinen Bawrsleuthen angestelten Landtag und von denselben verwilligte sechtzig tausend Reichsthaler / und was sonsten bey denselben vorgelauffen weilen solches Sachen seynd so nicht allein dem Kayserl. final Decisionibus schnur stracks zuwider / und mit keinem Grund und Bestand Rechtens behauptet werden können / sonderen nur zu Auffruhr und schädlichen verbottenen Trennungen anlaß geben / auch zu grossem præjuditz denen bey der Gülischen succession Interessirten Chur=Fürsten und Ständen / so dan zu Schmählerung deß Heiligen Reichs Regalien gereichet. Als thuen Ihre Kayſ. Majeſt. auß tragendem hohen Kayſerl. Ampt ſolches alles gäntzlich cassiren auffheben / und seiner Fürstl. Durchl. und dero Underbeampten mit ernst und unaußbleiblicher Straff anbefehlen / daß sie sich hinführo dergleichen Beschreibungen der Bawren enthalten / die Bawren aber zu solchen Zusammenkunfften keines wegs erscheinen / noch zu erscheinen schuldig seyn sollen. So viel aber die bey diesen Puncten in der under Stätte Nahmen wider die Landständ angebrachte Beschwernussen belangt / weilen solche an dero Kayserl. Hoff nicht gehörig / haben sie ihre gravamina gehöriger Orthen vorzubringen. Was dan die von Jhrer Fürstl. Durchl. dem Herrn Pfaltzgraffen bey dem im Februario jüngst verwichenen 1639. Jahr gehaltenem Landtag begehrte Contribution vor zwey tausend zu Fuß und etliche hundert Pferd betreffen thuet. Weilen solches denen sub dato den vierdten Februarii und 25. Augusti 1637 ergangenen und den 11. Octobris und zehenden Novembris nechst verwichenen 1638. Jahrs widerholten Verordnungen zuwider lauffe / Krafft deren seiner Fürstl. Durchl. mehr nicht als 800. zu Fuß und ein hundert zu Pferd dergestalt verwilliget daß die Monatliche Bezahlung vermög der Lands Privilegia beschehen solle, also lassen Jhre Kayserl. Majest. es bey jetzt gehörtem reducirten Numero verbleiben / mit dem gnädigsten Befelch daß Jhre Fürstliche Durchl. diese Anzahl nicht überschreiten und was darüber geworben alsbald abschaffen / die Ständ aber die Contribution zu underhaltung dieser acht hundert zu Fuß und ein hundert Pferd hievor auffgelegter massen ordentlich liefferen und sich dessen im geringsten nicht verweigeren sollen / Jedoch aber wan es die höchste Notturfft erforderen würde / daß über offtgedachte acht hundert zu Fuß und ein hundert zu Pferd noch mehr Volck geworben werden müste / daß es mit Bewilligung der Ständ auff einem offentlichen Landtag geschehen solle. Bey welchem Punct Ihre Kayserl. Majest. vermög dero resolution sub dato vier und zwantzigsten Septembris Anno 1637. der jenigen Officien halber so die Ständ zum Commando über gedachtes Kriegsvolck auß ihrem Mittel vorschlagen möchten die weitere gemessene Verordnungen thun wollen / wan sie dißfals qualificirte subjecta auß ihrem Mittel benennen werden damit diese Jhre Kayserl. resolution würcklich vollzogen werde; Nicht weniger daß sich die Ständ zum höchsten beschwären daß offt höchsternanter Herr Pfaltzgraff dem Decreto vom 11. Octobris gemäß die Lehen und Mann-Cammer oder das Judicium parium Curiae noch nicht wieder angerichtet / da ist mehr allerhöchstgemelt Jhrer Kayſ. Majeſt ernſtlicher Will und Befelch hiemit daß ſeine Fuͤrſtl. Durchl. die Lehen und Mann-Cammer ohne einigen weiteren Verzug wieder anrichten / und daß sie deme also gehorsamblich nachkommen innerhalb zweyen Monathen nach Verkündigung dieses vor hochgemelten Kayserl. Commissarien dociren oder im widrigen Fall der Execution gewertig seyn solle. Und weilen Jhre Kayserl. Majest. sich in Puncto der Stewrbarn patrimonial Gütter Jhrer den 4. Aprilis jüngst verwichenen 1639. Jahrs gethanen Erklärung gemeß nachmahlen resolvirt dessen auch under heutigen dato seine Fürstl. Durchl. durch ein absonderliches rescript erinneren lassen / so hat es darbey sein ungeändertes verbleiben daß nemblich der Herr Pfaltzgraff die Ständ dißfals zur Ungebuhr nicht beschwären noch auß deme was auß Gutwilligkeit geschehen eine Schuldigkeit machen / wie auch im übrigen es wegen Einwilligung der Contribution also halten solle / wie es dißfals die ertheilte Kayserliche resolutiones außführen und mit sich bringen. Nach⸗ (180) Nachdeme auch beyde Theil wegen Abstellung der durch die nieder Burgundi sche Regierung in Sachen Bellerbusch contra Elverfeld fürgenommener repressalien einkommen also haben Jhre Kayserliche Majest. diß Orths nicht allein deß Herren Cardinals Infante Hochfürstl. Durchl gebettener massen zuzuschreiben / sondern weil auch der Herr Pfaltzgraff in seinem Schreiben sub præsent: den achten Julii nechstverwichen ein tausend sechs hundert neun und dreissigsten Jahrs vermeldet / daß durch ein von seiner Fürstl. Durchl. gesprochenes Endurtheil den Bellerbusch der Sachen verlustig erkennt / sich darauff alsbald in Braband gewendet und die repressalien außgebracht / sicht dahin allergnädigst resolvirt daß Ihrer Durchl. gedachtes Urtheil in authentica forma an Ihre Kayserliche Majest. überschicken / und die Ständ über vorberührtes dero Schreiben mit ihrem Bericht vernommen werden sollen. Welches alles mehr allerhöchst gemelte Ihre Kays. Majest. offternenten beyden Partheyen auff ihre beyderseits geschehener gehorsambstes anbringen und bitten zu endlicher dero Kayserlichen resolution und Verabscheidung zu ertheilen gnädigst anbefohlen haben und verbleiben denselben sampt und sonders mit beharrlichen Kayserlichen Gnaden und allem guten vorderst wohl gewogen. Signatum zu Wien under Kayserl. Majest. hievorgetruckten Jnsiegel den zwey und zwantzigsten Monath Tag Februarii im ein tausend sechs hundert und viertzigsten Jahr rc. N.46. Mandatum poenale sine Clausula Cassatorium Inhibitorium & restitutorium Contra Pfaltz Newburg in puncto deß in dem Gülich und Bergischen Landen angerichten newen Zolls. Den 22. Februarii Anno 1640. JER FERDINANDT der Dritte ꝛc Entbieten dem Durchleuchtigen Hochgebohrnen Wolffgang Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein rc. Unserm Vettern und Fürsten unser Kayserliche Gnad und alles Gutes / und fügen Dr. Lden hiemit zu wissen was massen Uns die Ehrsame unsere und des Reichs liebe Getrewe N. Gülich und Bergische Landständ in Underthänigkeit klagend zu erkennen geben welcher gestalt D. L. wider ihrer der Ständ Willen und des Vatterlands bekandte Privilegia auch wissentliche Herkommen in den Gülich: und Bergischen Landen einem newen Zoll auff die außgehende Wahren und Gütter lauth einer uns darüber vorgebrachter Specification und Zollordnung angestelt / außgeschrieben und durch offene getruckte Patenten publiciren lassen. Weilen aber dardurch die Underthanen nicht allein in grossen Schaden gesetzt / sonderen auch die Commercia mercklich gespert und in hohen Anschlag gebracht werden / als haben Uns dieselbe umb Abschaff und cassirung gedachten new auffgerichten Zolls in underthänigster Gehorsamb angeruffen und gebetten. Wan wir dan jedermänniglich die heylsame Justiciam widerfahren zu lassen Kayserli chen Ampts halben schuldig und nun dergleichen und alle andere Zoll welche ohn unseren und des gesampten Churfürstl. Collegii consens eigen Willens gemacht und auffgesetzt werden / im Rechten und des Heiligen Reichs heylsamen Verfassungen hoch verbotten / solche auch also bald per mandata poenalia wieder abgeschafft werden konten und sollen / als ist deme zu folgen diß unser Kayserl. Mandat und Ladung gegen und wider D. L. zu vollziehen heut dato erkent worden / Gebieten hierauff D. L von Röm. Kayserl. Macht und bey Pöen viertzig lödiges Goldts / halb in Unser Kayserl. Cammer und den anderen halben Theil supplicirenden Gülich und Bergischen Landständen unnachläßlich zu bezahlen hiemit ernstlich und wollen daß sie vorangedeuten newangericht. und publicirten Zoll alsobald wieder cassire und auffhebe / von dessen Erheb: und Einnehmung allerdings abstehe solches auch bey ihnen Zöllneren / Mautneren und Einnehmeren verschaffe deme anderst nicht thue / noch sich hierinnen ungehorsam erzeige als lieb Ihr ist unser Kayserl. Ungnad und obbestimbte Poen zu vermeiden / das meynen Wir ernstlich. Wir heischen und Laden D. L. auch von obberührter unserer Kayserlichen Macht und (181) und von Rechts und Gerichts wegen hiemit / daß sie innerhalb zwen Monathen nach überantwortung diß unsers Kayserl. Gebottsbrieffs so wir D. L. für den ersten / anderen / dritten / letzten und endlichen Termin setzen und benennen peremptorie durch sich selbst oder ihren Vollmächtigen Anwalt vor unsern diß Orths verordneten Kayserl. Commissario (Tit.) Bischoffen zu Oßnabrück und Landgraff Georgen zu Hessen erscheine / nicht allein glaubliche anzeig und Beweiß zu thuen / daß diesem unserem Kay serlichen Gebott alles seines Inhalts mit abstellung vorberührten Zolls und restitution des jenigen was dißfals eingewend gehorsamlich gelebt seye / sondern auch zusehen und zu hören / sich in Verbleibung dessen wegen solches ihres Ungehorsambs in obberührte diesem Mandato einverleibte Pöen halb unserm Kayserl. Fisco und den anderen halben Theil klagenden Ständen zu bezahlen gefallen seyn / zu erkennen und zu erklären / oder aber erhebliche und beständige Vrsachen ob D. L. einige hette warumb in einem und anderen solche Erkäntnuß und Erklärungen nicht geschehen solten / dargegen in Rechten vorzubringen und endlichen Endscheids darüber zugewarten Wan D. L. nun kompt und erscheinet alsdan oder nicht / so wird nichts desto weniger auff des gehorsamen Theils ferner anruffen hierinnen mit gemelter Erkentnuß und Erklärungen gehandelt und procedirt werden wie sich das seiner Ordnung nacheiget und gebührt / darnach wisse sich dieselb zu richten rc. Geben Wien den 22. Februarii Anno 1640. N 47. Commissio auff den Bischoff zu Osznabrück und Landgraff Georg zu Hessen / in causa der Gülich und Bergischen Landständ / contra Pfaltz Newburg Den 22. Februarii Anno 1640. ERDINANDT der Dritte, rc. Ehrwürdige und Hochgebohrne liebe Oheimb / Fürsten und Andächtiger / wir mögen E. A. und Lden gnädigst nicht Obergen was massen bey Vns der (Tit: Pfaltzgraffens Wolffgang Wilhelms zu Newburg) wider die Gülich und Bergische Landständ und gegen seiner Lden erstbesagte Ständ hinwiederumb / nun eine Zeit hero mit underschiedlichen Klagschrifften einkommen und ein jeder Theil umb förderliche remedir- und Abhelffung seiner Beschwernussen in Vnderthänigkeit angehalten und gebetten / wan wir nun dieselbe auff reiffe und fleissige Erwegung der Sachen und aller ihrer Vmbständ solcher Gestalt verabscheidet und darüber unsere Erkantnuß ergehen lassen wie E. A. und Lden auß dem Original (welches Wir denselben in duplo einzuschliessen und durch sie oder ihre subdelegirte einen und den anderen Theil zu Händen einzuliefferen zu lassen vor rathsamb befunden) mit mehrerm zu vernehmen haben. Demnach es dan nun mehr auff deme beruhet / daß dieser und unser vorige Abscheid und Decreta und resolutiones zur würcklichen Vollziehung gebracht werden / und die hierin Interessirte Partheyen zu allem Überfluß durch unsere Kayserliche Commission solchem gehorsambst nachzuleben bewogen werden / allermassen E A und Lden unsere gnädigste Intention hierinnen mit mehrern auß beykommender Instruction zu ersehen. Als haben Wir Ewer A. und Lden solche Commission (worzu wir denselben zugleich allen vollkommenen Gewalt geben) sampt und sonders gnädigst aufftragen und E. A. und Lden benebens ersuchen wollen derselben sich gutwillig zu undernehmen darinnen lauth erstgemelter unserer Instruction zu verfahren und bey den interessirten Partheyen auff den Fall sie bey obgedachten unseren Decretis nicht also gleich acquiesciren wolten / alle bewegliche Motiven noch weiter einzuwenden damit solchen unseren Verordnungen gehorsamst nachgelebt und alle auß ein= oder anderseits erfolgenden Widersetzlichkeit dem gemeinen Wesen und ihnen den Partheyen selbst besorglich entstehende Gefahr verhütet / Wir auch dermahleins ferneren Behelligungen in dieser Sach entübrigt werden mögen: Allermassen diß Orths zu E. A. und Lden unser gnädigstes Vertrawen gestelt ist und Wir verbleiben derselben mit beharlichen Kayserlichen Gnaden und allem Guten vorderst wohlgewogen / geben in unser Statt Wien den 22. Februar. Anno 1640. Decret 2˙3 (182) N. 48. Decret an die Gülischen Abgeordneten wegen Umbfertigung der Kayserl. Commission in den schwebenden Streittigkeiten. 22. Febr. Anno 1640. ER Römischen Kayserlichen Majestät unseren allergnädigsten Herren / ist mehrmahlen in Underthänigkeit referirt worden / was der Gülich und Bergischen Landstände abgeordneter Herr Henrich Wilhelm von Lehradt Freyherr im Nahmen jetztbemelter Stände underm præsentato des 19. dieses nunmehr zu Endlauffenden Monats Februarii wegen würcklscher Fortsetzung deren cum plenissima causæ cognitione außgelassenen vielfältigen Kayserlichen Decreten Rescripten und Endurtheilen allergehorsambst gebetten und gesucht hat. Wie nun höchstgedachte ihre Kayserl. Majest. die hiebevor von besagtem Gülich und Bergischen Landständen zum off teren angebottene Trew und Devotion und newlicher Zeit beschehene Erklärung sich wider Jhre Kayserliche Majestät / das Heilige Römische Reich und dero hochlöbliches Hauß Oesterreich sich in nichts Widriges einzulassen / sonderen dißfals ihre obhaben. de hohe Pflichten Gehorsamb und Respect in Obacht zu nehmen / zu angenehmen gnädigsten Gefallen gereichen thuet / auch in keinen Zweiffel stellen / sie werden dieser Lobwürdigen Erklärung beständig nachsetzen / Als wird obgemelten Herren Abgeordneten nicht bewust seyn / auß was vor angewandter Entschuldigung die zu Hinlegung deren zwischen Ihrer Fürstlicher Durchl. Herren Pfaltzgraffen von Newburg und besagten Gülich und Bergischen Landständen schwebenden Streitigkeiten angeordnete Commission in stecken gerathen. Es haben aber allerhöchst gedachte Kayserliche Majest. solche auff Herren Frantz Wilhelmen Bischoffen zu Oßnabrück / und Herren Landgraffen Georgen zu Hessen Fürstl. Fürſtl. Gnaden Gnaden umb zu fertigen allergnädigſt anbefohlen, wie dan höchstgemelte Kayserliche Majestät Jhren tragenden hohen Kayserrlichen Ampt nach / mehrbesagte Gülich= und Bergische Land=Ständ bey Recht wider allen unbillichen Gewalt zu schützen und dieselbe nicht Hülffloß zu lassen entschlossen seyn / und werden sich dieselbe bey gemelten Ihren Fürstlichen Gnaden den Kayserlichen Herren Commissarien anzumelden haben. So besagten der Gülich und Bergischen Landständen Abgeordneten auff berührtes sein Anbringen zum Bescheid zu ertheilen befohlen / und verbleiben mehr höchstgedachte Kayserl. Majest. besagten Gülich und Bergischen Landständen wie auch dero Abgeordneten mit Kayserl Gnaden sampt und sonders gewogen Signatum Wien den 22. Februarii Anno 1640, N. 49 An die Commissarien zwischen Pfaltz Newburg / und den Gülich und Bergische Landständen fürderliche Fortstellung ihrer obhabenden Commission. 16. Martii 1640. TERDINANDT der Dritte / rc. Ehrwürdiger und Hochgebohrner rc. D. A. und Lden haben sich guter massen zu erinneren was wir derselben unlängst. Ohin in Sachen der Gülich und Bergischen Landständ gegen und wider Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelms zu Newburg Lden vor eine Kayserl. Commission anund auffgetragen haben. Nun haben Uns seithero besagte Gülich und Bergische Land=Ständ allerunderthänigst klagend zu erkennen geben wiewohl sie von denen von ernandtes Pfaltzgraffen Lden nun drey Jahr hero zu underschiedlich mahlen und fast alle zwey Monath außgeschriebenen Landtägen etlich mahlen erschienen auch anjetzt bereits in die siebende Wochen darauff verharreten der tröstlichen Hoffnung gelebend S. L. würde bemelte Land=Ständ bey ihren Privilegien / alt Herkommen / Rechten und Gerechtigkeiten gelassen und also denen mit Recht erhaltenen Kays. Verordnungen und Decretis schuldige Vollziehung geleistet haben: So were jedoch deme zugegen erfolgt / daß S. L. nit allein gravamina gravaminibus zu accumuliren gesuchet sonderen bey jetzt wehrenden Landtag sich gar understanden den Ständen anzumuthen unseren und deß Heyligen Reichs Kriegsvolck sich zu widersetzen / und mit S Lden (183 F. Lden sich zu verbinden mit gehorsamster Bitt / daß Wir ihnen Ständen gnädiglich zuerlauben geruheten / daß so lang und biß unseren Kayserl. ergangenen Decretis und Dr. A. und Lden. obhandener Kayserl. Commission gehorsambste Vollziehung geleistet / sie ehender zum Landtag zuerscheinen nicht gehalten sein solten. Wan dan solches alles obgehörter unserer D. A. und Lden. auffgetragener Kays. Commission anhängig ist, als haben wir ihnen solches hiemit einzuschliessen vor eine Notturfft erachtet / mit dem gnädigsten Begehren D. A. und Lden wollen obverstandene unsere Kays. Commission fürderlich fortstellen und daran sein / damit mehrgedachte Gülich und Bergische Landständ unseren außgangenen Kayserl. rechtmeßigen Verordnungen und Decretis zugegen mit newen attentatis und Beschwerden nit gravirt noch angefochten werden. Seind und verbleiben damit Dr. A. und Lden. mit rc. Wien den 16. Martii Anno 1640. N.50. An die Gülich und Bergische Landständ sich denen widerigen Bündnussen nicht beypflüchtig zu machen. Den 16. Martii 1640. ERDINANDT / etc. Liebe Getrewe / rc. Uns ist von glaubwürdigen Orthen Bericht eingelangt / was massen in unseren und deß Heil. Reichs Fürstenthumberen Gülich und Berg allerhand gefährliche Bundnussen und Werbungen zu unsern und der getrew gehorsamen Chur:Fürsten und Ständen mercklichen Nachtheil und Gefahr vorgehen und obhanden seyn sollen. Nun halten wir Vns gnugsamb versichert daß Jhr von Vnser und deß H. Reichs schuldiger Trew und Gehorsamb keines Wegs zu weichen / sondern vielmehr in jeder Zeit verspürter Standhafftigkeit bey uns zu verharren gemeint seyn werdet / Nachdem uns aber auß tragender vätterlicher Sorgfalt obliegen und gebühren will auff dergleichen weitaußsehende Vorhaben und Beginnen ein wachendes Aug zu haben und denselben so viel möglich in Zeiten zubegegnen. Als ermahnen wir euch sampt und sonders hiemit gnädiglich zum Fall ja einige dergleichen verdächtige und Vns und dem Heil. Reich nachtheilige Werbungen und Verbündnuß wie obgedacht vorgehen und obhanden seyn solten / daß ihr euch derselben in keinerley Weiß oder Weg beypflichtig machet / noch unter einigen Schein und prætext darzu verleiten lasset / sondern in unser und deß H. Reichs standhaffter Trew und Devotion Ewerer Vorelteren rühmlichen Exempel nach unaußgesetzt verharret / solches gereicht zu eweren selbst besten und Erhaltung und wir seynd euch mit Kayserl. Gnaden wohl gewogen 16. Martii 1640. N. 50 Commission auff den Bischoff zu Osznabrück und Abten zu Corvey in causa der Gülich und Bergischen Landständ / contra Pfaltz Newburg. 19. Junii 1640. Hrwürdige auch Hochgebohrner Fürst und liebe Andächtige / wir mögen ewei A. A. gnädigst nicht bergen / was massen bey Uns der Durchl. Hochgebohrne Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / Hertzog in Bayern Graff zu Veldentz und Sponheimb unser lieber Vetter und Fürst/ wider die Gülich und Bergische Landstände und gegen S. Lden. erstbesagte Stände hinwiederumb nun eine Zeit hero mit underschiedlichen Klagschrifften einkommen und ein jeder Theil umb fürderliche remedir und abhelssung seiner Beschwernussen in Underthänigkeit angehalten und gebetten / wan wir nun dieselbe auff reiffe und fleissige Erwegung der Sachen und aller ihrer Umbstände solcher Gestalt / verabschiedet und darüber Unsere Erkäntnuß ergehen lassen / wie E. A. A. auß dem original (welches wir denselben in duplo einzuschliessen oder durch sie oder durch ihre subdelegirte einen und den andern Theil zu handen lieffern zu lassen / vor rathsamb befunden) mit mehrerem zu erinneren haben. Demnach es dan nunmehr auff dem beruhet daß dieser und unser vorige Abscheide / Decreta und resolutiones zur wurckliche Vollziehung gebracht werden / und die Herren Interessirte Partheyen zu allem Uberfluß durch unsere Kayserl. Commission solchen gehorsambst nachzuleben bewogen werden / aller massen E. A. A. unsere gnädigste Intention hierin mit mehrern auß beykommender Instruction zu sehen. Als (184) Als haben mir E. A. A. solche Commission (worzu wir denselben zugleich allen vollkommenen Gewalt geben) gnädigst aufftragen und E. A. A. benebens ersuchen wollen derselben sich gutwillig zu undernehmen darinnen lauth erstgedachter unserer Instru ction zu verfahren / und bey den Interessirten Partheyen / auff den Fall sie bey obgedachten unseren Decreten nicht also gleich acquiesciren wolten alle bewegliche Motiven noch weiters einzuwenden / damit solch unsern Verordnungen gehorsambst nachgelebt und alle auß ein= oder anderer seits erfolgenden Widersetzlichkeit dem gemeinen Wesen und ihnen den Partheyen selbst besorglich entstehende gefahr verhütet / wir auch dermahleins fernere Behelligung in dieser Sachen entübrigt werden mögen / allermassen diß Orths zu E. A. A. unser gnädigstes Vertrawen gestelt ist und wir verbleiben denselben mit beharlicher Kayserl. Gnaden und allem Guten vorderst wohlbeygethan. Geben Regenspurg den 19. Jun. 1640 N. 52. An die Statt Cöllen cum notificatione der dem Herren Bischoffen zu Osznabrück auffgetragenen Commission de Dato 19. Junii Anno 1640. Ferdinandt der Dritte, etc. Hrsame liebe Getrewe / rc. Wir haben uns auß Ewerer underthänigsten relation von 23. Julii verwichenen 1639. Jahrs so wohl alß under anderen der Gülich und Bergischen Landständen bey uns eingebrachten Beschwernuß Puncten mit mehren gehorsamst referiren lassen welcher Gestalt der (Tit. 2c.) Pfaltzgraff zu Newburg nicht allein vor sich der von Vns euch zu auffnehmung beyder Gülich: und Bergischer Pfenningsmeister Reittungen auffgetragener Kayserl. Commission nicht allein für sich selbst nicht statt thuen / sondern auch seinen Vnderbeampten daß sie sich bey derselben nit einstellen verbieten wollen. Wan wir nun S. L. die patition Vnserer diß Orths ergangenen Verordnungen aufferlegt und zu desto grösserer vollziehung dieser und aller anderer unser resolutionen denen (Tit: 2c.) Bischoffen zu Oßnabrück und Abten zu Corvey unsere Kayserl. Commission auffgetragen / und darbey gnädigst anbefohlen haben daß wan solchen unseren gemessenen Verordnungen alles ihres Inhalts nicht nachgelebt werden solte / S. A. A. als dan die Execution auff Anruffen der Ständ / gegen die säumige und ungehorsame / als mit arrestirung ihrer Persohnen und Güter so lang biß sie unsern Verordnungen gehorsame Folge leisten procediren und verfahren sollen. Als haben wir euch solches zu dem End notificiren wollen daß ihr die Commission vorhin befohlener massen fürderlich fortstellet und hierzu so wohl obgedachtes Pfaltzgraffen Lden als auch dessen Vnderbeambte citiret und erfordert / Euch auch auff allen verweigerungs Fall bey obgemeltes Bischoffen zu Osznabrück und Abten zu Corvey A.A. oder derselben subdelegirten umb die würckliche Hülff obverstandener massen anmeldet an deme vollbringet ihr unsern gnädigsten Willen und Meinung rc. Regenspurf den 19. Junii Anno 1640. N. 53 An die Gülich und Bergische Landständ cum notificatione der dem Herren Bischoffen von Oßnabrück und Abten zu Corvey auffgetragenen Commission in causa der Gülich und Bergischen Landständ Contra Pfaltz Newburg. 19. Junii Anno 1640. ERDINANOT / rc. Edle Ehrsame / gelehrte liebe Andächtige und Getrewe / Wir haben uns in Vnderthänigkeit referiren und vorbringen lassen was Obey Vns so wohl der Durchleuchtig Hochgebohrne Wolffgang Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / Hertzog in Bayern / Graff zu Veldentz und Sponheim unser lieber Vetter und Fürst wider euch / als wider seiner Lden. ihr seither deß 14. Aprilis nechst verwichenen 1639. Jahrs in underschiedlichen Memorialien und Schrifften gehorsamst klagend angebracht / was auch ein und der ander Theil umb würckliche Abschaff und remedirung ihrer gegen einander geführten Beschwerden gebetten. Gestalt (185) Gestalt Uns nun ewer dabey erbottene beständige Trew und Devotion zu sonders angenehmen gnädigsten Gefallen gereicht und wir nicht zweifflen ihr werdet unaußgesetzt darbey verbleiben, euch auch nichts davon abwenden lassen. Also versicheren Wir euch hinwider gnädigst daß wir euch bey recht wider aller unbilligen Gewalt schützen und nicht hülffloß lassen wollen / gestalt Wir uns über vorangeregte unsers Vetters und Fürsten L. wider Euch / und dargegen die von euch wider S. Lden. geklagte gravamina solcher gestalt eines endlichen resolvirt daß Wir uns keines anderen versehen / dan ihr werdet zu beyden Theilen unseren vorigen und jetzigen Verordnungen in allen gehorsamblich nachkommen, damit aber solches würcklich geschehe, und den vielfältigen Klagen dermahlen einsten recht abgeholffen werde / so haben wir zu solchem End den Ehrwürdigen und Hochgebohrnen Titul rc. Bischoffs zu Osznabrück und Abten zu Corvey unsere Kayserl. commission auffgetragen daß sie diese unsere letztere resolution gedachtes unsers Vetters und Fürsten deß Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. und Euch auff einen gelegenen Tag und Ort durch sich / oder dero subdelegirte eröffnen und beyde Theil so viel jeden dieselbe und unsere vorige Abscheid berühren / zur schuldigen parition anhalten sollen / euch solchem nach gnädigst vermahnendt ihr wollet euch ewer seiths also gehorsamblich dabey bezeugen wie die schuldigkeit solches selbsten erfordere und unser gnädigstes Vertrawen zu euch gestelt ist. seynd euch benebens mit beharrlichen Kays. Gnaden wohgewogen. Geben zu Regenß purg den 19. Junij 1640. N.54. An Pfaltz Newburg die Bergische Land=Ständ an Einbringung der nothwendigen Collecten nicht zu hinderen den 29. Julii Anno 1640. EROINANDT / rc. Durchleuchtiger / rc. auß dem Einschluß hat D. Lden. mit mehreren zu ersehen / was massen bey uns die sämptliche Land=Stände deß Fürsten=Thumbs Bergs wegen Bezahlung Huberten Bleymans und anderer Creditorn von welchen sie nothwendig so wol zu prosequirung ihrer Rechtsfertigung als auch anderen deß Lands Not turfften viel 1000. Thaler auffnehmen und etliche auß ihnen sich in proprio mit Verpfändung ihrer Haab und Güter verschreiben müssen in Unterthänigkeit einkom men und dabey allerunterthänigst gebetten / weilen sie kein anders Mittel als die collectirung hierzu hätten D. L. aber sie hieran verhindert daß wir ihnen zu Einbringung solcher Collecten, welche sie neben deß Bleymans liquidirten Forderung noch auff 23000. Rthl. außgeschrieben / unsere Kayserl. Hülff und Executions-Mittel zu ertheilen geruhen wolten. Alldicweilen dan einmahl recht und billig daß die zu unsern und deß Reichs Diensten auch deß Lands Notturfften auffgenommene Gelder und gemachte Schulden bezahlet wer den / und nun hierzu kein anders Mittel als die Collectirung vorhanden / so auch den Ständen / Krafft unserer zum offteren widerholter Kays. resolutionen und Decreten außtrucklich zugelassen und verwilligt. Als ermahnen wir D. L. hiemit Vetter= und gnädiglich sie wollen mehrgedachte Bergische Land-Stände an einbringung obberührter Collecten wei ters nicht verhinderen / noch den Amptleuthen solches zu thun / oder sich dawider setzen aufferlegen und gestatten / damit nicht noth seye auff den wiedrigen Fall die gesuchte execution zu verwilligen und anzuordnen. Solch ist den Kayserl. Decretis und Verordnungen ge mäß und wir seynd Dr. L. mit rc. Geben in unser und deß H. Reichs=Statt Regenspurg den 29. Julij Anno 1640. N.51 Bescheid für die Bergische Land=Ständ wegen gesuchter Executions-Mittel zu Einbringung ihrer Collecten. 29. Julii Anno 1640. ER Römischen Kayserl. auch zu Hungarn und Böheimb Königl. Majest. unsern allergnädigsten Herren ist in Unterthänigkeit vorgebracht worden auß was eingeführten Ursachen die sämptliche Land-Stände deß Fürsten-ThumbBerg / wegen Einbringung deren zu Bezahlung Huberten Bleymans und anderer Creditorn unlängst noch auff 23000. Reichsthaler außgeschriebener Collecten daran (186) daran sie von deß Herren Pfaltzgraffen zu Newburg Fürstl. Durchl. verhindert werden wollen / umb Kayserliche würckliche Executions=Mittel zu ertheilen allerunterthänigst an gehalten und gebetten haben. Wie nun allerhöchstgemelte Kayserl. Majest. in dero außgangenen Decretis und resolutionibus sich allergnädigst resolvirt daß die Stände an Einbringung deren zu prosequirung ihres Rechtens und andere Lands=notturfften außgeschriebenen Collecten nich gehindert werden sollen. Als haben Ihre Kayserl. Majest. auch solchen ergangenen Verordnungen zu Folg obernantes Herren Pfaltzgraffen zu Newburg Fürstl. Durchl. gnädigst ermahnet mehr bemelten Bergischen Land=Ständen an Einbringung mehr berührter Collecten weiter kein Eintrag oder kein Hinderung zu thun / massen sie auß beyligender Abschrifft mit mehrerem zu ersehen und verbleiben mehr höchstgedachte Kayserl. Majest. den sämptlichen Ständen mit Kayserl. Gnaden wohlgewogen. Signatum Regenspurg 29. Julii 1640. N.56. An die Guͤlich und Bergiſche Land⸗Staͤnd daß auf parition der Käyserl. Decreten von Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen sie bey den Land-Tägen erscheinen sollen. 14. Novemb. 1640. ERDINANDT / rc. Ehrsame / Edle gelehrte liebe andächtige und Getrewe / uns hat der Durchleuchtige (Tit. 2c.) Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm unterm Dato Duͤsseldorff den 28. nechst verwichenen Monats Octobris zu verO stehen geben / wie daß S. Lden. zu Fortstellung der Reiß auff den außgeschriebenen und noch wehrenden Reichstag und Erlangung nöthiger spela darzu einen Land=Tag auff den 20. gedachtes Monats angestelt und darzu Euch nacher Düsseldorff beschrieben / in massen nachdem D. L den Abtruck der Beschreibung und eine darauff gethane Antwort und Erklärung in Abschrifften eingeschlossen hat. Nun haben wir besagtes unsers lieben Vetters deß Pfaltzgraffen L. darauff beantwortet und sie zur parition unsern ergangenen Kays. resolutionen ermahnet / wie ihr auf den Abschrifften mit mehreren zu ersehen habt. Dieweil wir uns dan zu S. L. gehorsambster Folgleistung in allweg gnädigst verse hen. Als ist hiemit unser gnädigster Befelch an Euch daß ihr auff S. Lden. weiters erforderen / gehorsamst erscheinen und euch aller gebühr erzeigen wollet / hieran vollbringet ihr unsern gnädigsten Willen und seyn euch mit Kayserl. Gnaden gewogen. Geben zu Regenspurg den 14. Novemb. Anno 1640. N. 57. Antwort an Pfaltzgraffen von Newburg die Beschreibung der Gülich und Bergischen Land-Ständ zum LandTag betreffend. Den 14. Novemb. Anno 1640. O ERDINANDT / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / Uns ist D. L. Schreibens sub dato Düsseldorff den 28. nechstverwichenen Monats Octobris zu recht eingehändigt worden / darauß Wir mit mehQ rerm verstanden was massen D. L. zu Fortstellung der Reiß auff den außgeschriebenen und noch wehrenden Reichstag und Erlangung nöhtiger Spesa darzu einen Land=Tag auff den 20. gedachtes Monats Octobris angestellet / auch die Gülich und Bergische Land=Ständ nacher Düsseldorff beschrieben / wie Uns dan D. L. der Abtruck solcher Beschreibung / und was sich die Ständ darauff erklärt und vernehmen haben las sen / eingeschlossen hat. Nun lassen Wir es so viel die possession der Fürsten=Thumb Gülich und Berg und darzu gehörigen Landen anlangt bey vorigen unseren beschehen Erklärungen so viel daß gleichwol dieselbe zum Land=Tag zu erscheinen und D. L. nach aller Möglichkeit an die Hand zu gehen willig und urbietig seyn / wofern D. L. unsern für Sie ergangenen Decretis und Befelchen pariren sie bey ihren Privilegien und Gerechtigkeiten verbleiben lassen das je nige was dargegen vorgenommen abschaffen thaten. Wan dan solche Erklärung unsern vorigen resolutionibus gemäß und gantz billich als ermahnen Wir D. L. nachmahlen gantz Vetter= und gnädiglich / sie wollen Ihr selbst zum (187) zum besten es darbey bewenden lassen / und solchem nach gegen mehrgemelte Ständ sich also bezeigen, daß sie desto mehr Ursach haben zu erscheinen und D. L. würcklich an die Hand zu gehen / wie wir dan zu dem Behuff an besagte Ständ unser gnädigst ErinnerungsSchreiben abgehen und Dr. L. hiemit in originali und zu dero Nachrichtung ein Abschrifft einschliessen wollen/ daß bemelte Ständ auff dero D. L. weiters Erforderen gehorsambst erscheinen und sich aller gebühr erzeigen wollen / und wir seynd und verl ben D. L. mit ꝛc Geben zu Regenspurg den 14. Novemb. 1640. N. 58. An Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm wegen Abstellung der von den Gülich und Bergischen Land-Ständen von newen geklagten attentaten. Den 17. Novemb. 1640. ERDINANDT / ꝛc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / bey Uns haben sich die Gülich= und Bergische Land=Stände widerumb zum höchsten beschwert welcher gestalt D. L. wider alle Herkommen Recht und Gerechtigkeiten / und so vielfältige widerholte Kays. Decreta und Urtheilen sich unterstanden ohne einiges Land=Tags außschreiben / Vorbewust / Einwilligung und Consens der Land=Ständ / noch unterm dato 10. verwichenen Monats Junii eine vier Monatliche Stewr von hundert tausend Reichsthl. außzuschreiben / und solche mit Militarischer Execution zu erzwingen / und daß D. L. die den Land=Ständen zu Vollführung ih res Process so wohl als Abstattung der Landschafft Schulden verwilligte Collecten den Beampten beyzubringen verbotten / Gestalt deme L. auß der Abschrifft deß uns eingereichten suppliciren und darzu gehöriger Beylag mit mehrerem zu vernehmen hat. Wann dan dieses solche Sachen seynd / die den von unsern Hochgeehrtesten Herren Vatteren und Vorfahren am Reich Weyland Käyser Ferdinando den andern aller Christ miltester Gedächtnus und uns selbsten ergangenen Kayserl. Decreten und resolutionen schnurstracks zuwider lauffen / und Wir die Stände nach Außweisung unsers tragenden Ampts darbey zu handhaben schüldig und verbunden seyn. Als befehlen wir D. L. nachmahlen gnädigst sie wollen die geklagte Beschwerden alsobald abstellen / und den Ständen und Unterthanen das jenige was dißfals zur Ungebühr erzwungen worden / widerumb zu restituiren und sich dergleichen hinführo enthalten / hieran vollbringen D. L. neben der selbst Billigkeit unsern gemessen gnädigsten Willen und Meynung und seynd deroselben mit 2c. Regenspurg den 17. Novemb. 1640. N.59 An die Statt Cöllen den Gülischen Unterbeampten keinen Unterschleiff zu geben / daß sie sich der Vollstreckung der Kaͤyserl. Verordnungen entziehen. 17. Decembris 1640. Ferdinandt der Dritte / ꝛc. Hrsame liebe Getrewe / rc. Wir mögen euch in Kayserl. Gnaden nicht bergen und wird euch ohne daß gnugsamb bewust seyn / was massen wir auff unterthänigst Anhalten und Bitten der Gülich- und Bergischen Land-Ständen zu un 09 terschiedlichen mahlen zu Bezahlung ihrer Creditoren und Fortsetzung ihres process denselben ein Collection anzustellen gnädigst bewilligt auch deßwegen erst newlich unsers lieben Vetters deß Pfaltzgraffen WolffgangsWilhelm zu Newburg L. unterm dato deß 29. Julii daß sie besagte Stände an Beytreibung solcher Collecten nicht verhinderen sollen gnädigst anbefohlen / es haben sich aber bey uns besagte Ständ zum höchsten be schwert daß S. L. besagtem rescripto so wenig als den vorigen parirten / sondern die Beytreibung solcher Collecten ernstlich inhibiren für sich aber die uneingewilligte Stewren von den Unterthanen erzwingen liessen mit der unter andern angehefften unterthänigsten Bitt, daß sie euch den Gülich- und Bergischen Unterbeampten welche sich etwan der Execution entziehen wolten keinen Unterschlieff zu geben gnädigst anbefehlen wolten. Nun haben wir an unsere in dieser Sachen verordneten Kayserl. Commissarien (Tit. 2c.) Bischoffen zu Oßnabrück und Abten zu Corvey was sie zu würcklicher VollstreAg 2 ckung (188) ckung der ergangenen Kayserl. resolutionen vor und an die Hand nehmen sollen gnädigst Befelch ertheilt / zweiffelen auch nicht / sie werden solchen gehorsambst nachkommen / damit aber jetztgemelte Käyserl. Erklärungen würcklich vollzogen werden. Ats befehlen Wir euch gleicher Gestalt hiemit gnädigst / zum Fall gedachte Unterbeampte bey euch ihren Unterschleiff suchen und der Execution sich entziehen wolten / daß ihr denselben die freye Wohnung nicht gestattet: Sonderen vielmehr gegen sie und ihre in der Statt habende Güter per viam arresti oder sonsten bester Gestalt verfahret und besag ten unsern Commissariis alle gute Assistentz erweiset / hieran vollbringet ihr unsern gnädig sten Willen, und seynd euch mit Kayserl. Gnaden gewogen. Geben zu Regenspurg der 17. Decembris Anno 1640. N.60. An Graffen von Hatzfeld den Kayserl. Commissarien in den Gülischen Streitigkeiten auff deroselben begehren Assistent zu leisten. 17. Decembris 1640. O EROINANOT / rc. Hoch und wohlgebohrner lieber Getrewer rc. Wir mögen dir in Kayserl. Gnaden nicht bergen was massen wir in den jenigen Streitigkeiten so sich zwischen unsers lieben Vetters deß Pfaltzgraffen zu Newburg L. und der Gülich und Bergischen Land=Ständen enthalten zu Hinlegung derselben unsere Kayserl. Commission den Tit. 2c. Bischoffen zu Oßnabrück und Abten zu Corvey noch vor diesem auffgetragen auch denselben unter heutigen dato anbefohlen haben da sie an Vollziehung unsers Herren Vatters höchstlöblicher Gedächnus und unse rer ergangenen resolutionen Ungehorsamb und Widersetzlichkeit verspüren solten: daß sie zu Vollstreckung der würcklichen Execution unsers Kayserl. Kriegs=Volcks und deiner assistentz sich gebrauchen solten. Befehlen dir demnach hiemit gnädigst daß du auff erforderen vorbemelter unserer Commissarien zu Vollstreckung würcklicher execution der von uns ergangenen Kayserl. Decreten und resolutionen mit unsern Kayserl. Kriegs=Volck assistentz leistest hieran vollbringstu unsern gnädigsten gefälligen Willen und seyn dir mit Kayserl. Gnaden wohlgewogen. Geben zu Regenspurg den 17. Decemb. Anno 1640. N.61. An die Commissarien in den Gülischen Sachen cum inclusione der newen attentaten ERDINANOT / rc. Ehrwürdige auch Hochgebohrner Fürst lieber andächtiger bey Uns haben sich die Gülich= und Bergische Land=Ständ wider unsers lieben Vetters Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm L. mehrmahlen zum O höchsten beschwerd, welcher Gestalt S. L. wider altes Herkommen Recht und Gerechtigkeiten und so vielfältige und widerholte Kayserl. Decreta und Urtheilen sich unterstanden ohn einiges Land=Tags außschreiben / vorbewust / Einwilligung und Consens der Land=Ständ noch unterm dato den 10. verwichenen Monats Julii eine vier Monatliche Stewr von hundert tausend Reichsthaler außzuschreiben und solche mit Militarischer Execution zu erzwingen / dergestalt / daß der gemeine Man auß desperation für sich selbsten dieser angestelten execution sich zu entschlagen allbereit im Werck begriffen gewesen auch ungezweiffelt grosses Unheil und Spaltung selbiger Lande als Vormauren erfolgt wäre / wan nicht etliche auß Mittel der Stände gleich aussgesessen und mit dem sich und wider auff den Dörfferen in armis befundenen außgesetzten Schützen von einem Ampt zum andern begeben / und die von besagts Pfaltzgraffen L. darin befundene Executorn und Sol daten ihres Wegs zu gehen gütlich hin und abweisen lassen. Gestalt dan solche Gegenwart der Stände so viel vermögt / daß der gemeine Man von allen Extremitäten abgehalten und die besorgende Auffruhr vor dißmahl verhütet worden. Alldieweilen aber besagte: Pfaltzgraffen L. hierauff die jenige so seine Executores von Beytreibung der uneingewillig ten Stewren abgewiesen / mit Nahmen und Zunahmen neben ihrem Vermögen zu über schreiben anbefohlen / auch ihre der Stände Mitglieder den von Leerath und Harff / weil dieselbe lieben anderen darzu geholffen; ihrer tragenden Landämpter durch offene Patenten entsetzt als haben uns besagte Ständ umb Einwendung unserer Kayserl. Hülff / und Ertheilung würcklicher Execution allergehorsambst angeruffen und gebetten wie E. A. A. solches . (189) solches auß den Abschrifften deß uns eingereichten suppliciren und darzu gehörige Beylagen sub fasciculo A. mit mehrerem zu ersehen. Nun haben wir besagtes unsers L. Vetters deß Pfaltzgraffen L. von solchen geklagten Beschwernüssen abzustehen und was den Ständen und Unterthanen zur Ungebühr abgenommen auch die entsetzte Mitglieder zu ihren Landämpteren zu restituiren ermahnet / wie E. A. A. auß den Einschluß B. zu vernehmen haben. Wan aber diese Sachen E. A. A. auffgetragener Commission anhängig und theils außtrücklich einverleibt seyn Als ersuchen wir dieselbe nachmahlen hiemit gnädigst sie wollen mit berührter Commission nunmehr würcklich verfahren und was dem Inhalt derselben gemäß ist zu verrichten ihnen alles wissen angelegen seyn lassen. Da auch an Vollziehung unsers Herren Vatters und unserer ergangenen resolutionen ungehorsamb und Widersetzlichkeit gespürt werden solte / auff solchen Fall wollen E.A.A. zu Vollstreckung der würcklichen Execution unsers Feldmarschalckens deß Graf fen von Hatzfeld und unsers Kayserl. Kriegs=Volcks assistentz sich gebrauchen / zu welchem Ende wir E. A. A. beygefügtes Schreiben an besagten in originali und zu dero Nachrichtung in Abschrifften sub dato überschicken hieran vollbringen E. A. A. ein sehr rühmliches gemein nütziges Werck / und Uns angenehmes gnädigstes Gefallen / denen wir mit rc. Ge ben zu Regenspurg den 17. Decemb. 1640. N. 62. An Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm wegen Abstellung der von den Gülich und Bergischen Land-Ständen von newen geklagten attentaten. Den 17. Decemb. 1640. ERDINANDT / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und 9 Fürst, bey Uns haben sich die Gülich- und Bergische Land-Stände widerumb zum höchsten beschwert welcher gestalt D. L. wider altes Herkommen / Recht und Gerechtigkeiten / und so vielfältige widerholte Kayserl. Decreta und Urtheilen sich unterstanden ohne einiges Land=Tags außschreiben / Vorbewust / Einwilligung und Consens der Land=Ständ / noch unterm dato den 10. verwichenen Monats Junii eine vier Monatliche Stewr von hundert tausend Reichsthl. außzuschreiben / und solche mit Militaricher Execution zu erzwingen / dergestalt / daß der gemeine Man auß Desperation für sich selbsten dieser angestelten Execution sich zu entschlagen albereit im Werck begriffen gewesen / auch ungezweiffelt grosses Unheil und Spaltung selbiger Landen als Vormauren erfolgt wäre / wan nicht etliche auß Mittel der Stände gleich auffgesessen und mit denen sich hin und wider auff den Dörfferen in armis befundenen außgesetzten Schützen von einem Ampt zum anderen begeben und D. L. darinn befundene Executores und Soldaten ihres Wegs zu gehen gütlich hin und abweisen lassen/ gestalt dan solche Gegenwart der Stände so viel vermögt / daß der gemeine Man von allen Extremitäten abgehalten / und die besorgende Auffruhr verhütet worden / dieweilen aber D. L. hierauff die jenige so deroselben Exe cutoren von Beytreibung der uneingewilligten Stewren abgewiesen / mit Nahmen und Zunahmen neben ihrem Vermögen zu beschreiben anbefohlen / auch der Stände Mitglieder der von Leorath und Harpff / weilen selbe neben anderen darzu geholffen ihrer tragen der Landämpter durch offene Patent entsetzt / als haben uns besagte Ständ / umb Einwendung unserer Kayserlichen Hülff und würckliche Vollstreckung der Execution gehorsambst angeruffen / wie D. L. solches auß den Abschrifften deß Uns eingereichten suppliciren und darzu gehörigen Beylagen mit mehrerem zu vernehmen hat Wann dan dieses solche Sachen seynd / die den von unsern Herren Vatteren und Vorfahren am Reich Weyland Kayser Ferdinando den andern aller Christmiltester Gedächtnus und uns selbsten ergangenen Decreten und resolutionen schnurstracks zuwider lauffen und wir die Stande nach Außweisung unsers tragenden Kayserl. Ampts bey jetztgemelten Decreten und resolutionen handzuhaben schüldig und verbunden seyn. Als befehlen wir D. L. nachmahlen gnädigst daß sie den aufgangenen Kays. resolutionibus und Decretis parition leisten / die von den Ständen geklagte Beschwerden gäntzlich abstellen / und was D. L. oder deren Beampte oder Unterbeampte von deren Standen und Unterthanen an den uneingewilligten Stewren zur Ungebühr erzwungen ihnen ohne Abgang wider erstatte / und dergleichen sich hinvoran gäntzlich und allerdings enthalte / wie auch die jenige Mitglieder welche ihrer Landsämpter entsetzet darzu wider resti Aa 3 (190) restituire, dan auff den widrigen Fall / wir nicht fürüber können mit würcklicher Execution den Ständen die Kayserliche Hülffshand zubieten. So wir D. L. erheischenden Notturfft nach andeuten wollen dieselbe vollbringen auch an dem jenigen wie obstehet neben der selbst Billigkeit unseren gemessenen gnädigsten Willen und Meynung / und seynd D. L. mit rc. Geben in Regenspurg den 17. Decemb. 1640. N. 63. An Biſchoffen zu Oßnabruͤck und Abten zu Corver in Sachen zwischen den Gülich- und Bergischen Land-Ständen Contra Pfaltz Newburg habender Commission. De 1. Aprilis Anno 1641. ERDINANOT / rc. Ehrwürdige auch Hochgebohrner Fürst Liebe Andächtige / Wir haben auß eweren drey unterschiedlichen Relationen sub dato Cöllen den 10. nechst verwichenen Monats Januarii / 25. Febr. und 3. Mar tü / welche uns alle wohl zu händen kommen / mit mehrerem verstanden / was gestalt E. A. A zu Fortsetzung unser denselbigen auffgetragenen Kays. Commission, in denen zwischen den Durchl. (Tit. 2c. Pfaltz Newburg) an einem und der Gülich und Bergischen Land-Ständen am anderen Theil, sich eine geraume Zeit hero enthaltenen Differentien zu Hinlegung derselben den 3. verwichenen Monats Januarij angesetzt / und die Gülische Land=Ständ zwar darzu erschienen / aber von wegen gedachtes unsers Lieben Vettern deß Pfaltzgraffen zu Newburg niemand / sondern nur ein schlechtes Schreiben von den Düsseldorffischen Rähten einkommen welches E. A. A, denselben der gebührende Titul / mit welchem wir Sie als Reichs=Fürsten gnädigst gewürdiget nicht darauff gegeben worden dem Botten neben einem recepisse wider zugestelt / im übrigen aber unsere Kayserl. Befelch der gebühr nach publiciret und besagtes Pfaltzgraffen L. sich darnach zurichten zugeschickt / darneben vernommen welcher gestalt E. A. A- Krafft vorberührter unserer Kayserl. Commission auff der Stände anhalten im Land publiciret / daß niemand von mehr besagtes Pfaltzgraffen L. einseithig außgeschriebene Stewren weiter erlegen / auch die receptores die eingenommene restituiren solten, hätten auch deß Raths zu Cöllen das Kayserl. BefelchSchreiben zu auffnehm= und erledigung deß Bleymans Gulischen Pfenningmeisters Rechnung zugeschickt / deßgleichen haben Wir verstanden was massen bey E. A. A die Ständ sich beschwert daß mehr besagtes Pfaltzgraffen L. sie an erlaubter Collectirung der Unter thanen zu Fortsetzung ihrer rechtlicher Notturfft hinderen thue / und derowegen umb Hulff und remedirung gebetten. Ob nun wohl E. A. A .Krafft habender Commission befugt gewesen / deßhalben gebührende Patenten und Inhibitoriales zu publiciren / dieweilen aber jetzt mehrbesagtes Pfaltzgraffen L. E. A. A . Commission gantz nicht agnosciren wollen / auch die vorige Patenta neben dem Zoll Mandat abreissen / und alle andere publicätion verbieten lassen / so hätten E. A. A besagte Ständ an den Graffen von Hatzfelt gewiesen / denenselben zu Folge weitere hülffes Hand zu bieten / alles mehrers Inhalts obgedachter eingeschickter relationen. Nun können Wir E. A. A nicht verhalten / was massen gedachter Gülich= und Vergischer Land=Ständ an unserm Kays. Hoff anwesender Abgeordneter Heinrich Wilhelm Freyherr von Leorath mit unterschiedlichen Memorialien de præsentatis 20. Nov. 1640. 26. Jan. 20. und 27. Febr. auch 12. Martii diß Jahrs allerunterthänigst klagend einkommen und berichtet / gleicher gestalt was massen besagtes Pfaltzgraffen zu Newburg L. zu der vor E. A. A angesetzten Tagfahrt nicht erschienen / sondern nach Voreröffnung solcher Commission, sich mit den Heßischen und Lünneburgischen in hochverbotten Tractation eingelassen / die Heßische ins Hertzogthumb Berg eingenommen / und sich deren feindlichen actionen so weit theilhafftig gemacht / daß er nicht allein für dieselbe ohne Wissen und Willen der Stände eine Stewr von 24000. Reichsthaler sub praetextu einer feindlichen Zunöhtigung außgeschrieben / und solche nunmehr mit Gewalt zu extorquiren sich unterstehe / hingegen aber alles Ernsts verbotten unsern Kayserl. Völckern nichts zugeben / sondern auch nach mählen einen newen Landtag auff den 20. Febr. ungewöhnlicher weiß außgeschrieben / darbey aber die Ständ billiges Bedencken trugen / in Erwegung daselbst Sachen von solcher Importantz tractirt werden möchten / die zwarn äusserlichen Ansehen nach den Titul eines jeden Rettung und Conservation deß Vatterlands auff sich trügen / innerlich aber zu Abreissung der Lande vom Röm. Reich / und dessen höchsten Oberhaupt / und dan zu gäntzilicher Untertruckung der Land=Stände und Unterthanen angesehen / gestalt dan besagtes Pfaltz (191) Pfaltzgraffen L. sich nunmehr mit bemelten Heßischen Volck eingelassen / daß er nicht allein die vor sie angelegte Contribution mit Gewalt und militari manu einzutreiben suche / sondern auch die Heßische den Ständen / welche solche nicht erlegen sollen / eigene Brandbrieff zugeschickt / und ihnen also hart zusetzen / daß wofern nicht von Uns darwider würckliche remedirung erfolge / sie sich auß Desperation demselben werden accommodiren müssen / wie dan mehrgedachtes Pfaltzgraffen L. heimliche newe Werbung angestelt / auch das Kayserl. publicirte Mandatum wegen Abschaffung deß newen Zolls / deßgleichen E. A. A. in Krafft unsers Befelch affigirte Patenten wider abnehmen lassen / und sich auffs eusserste bemühe die Ständ zu einem newen Land=Tag und noch weiteren præjudicirlichen Schluß zu vermögen / mit unterthänigster Bitt / Wir geruheten besagten Gülich= und Bergische Land-Ständen unsere Kayserliche gerechte Hülff gnädigst zu ertheilen. Hingegen ist auch mehrbesagtes Pfaltzgraffen L. mit unterschiedlichen Schreiben sub dato 8. Januarii, 17. Febr. und 23. Martii gehorsamblich einkommen, darinnen beschwären sie sich forderst über die dero intimirte Kayserl. Executions Commission, wie auch über die Clausul welche unsere Kays. Schreiben an die Land-Stände einverleibt / daß sie nemblich zum Land=Tag erscheinen sollen / wan mehrgedachtes Pfaltzgraffen L. ihren Privilegiis und den Kayserl. Decretis ein Gnügen leiste / mit den ferneren Vorwand daß er mit seiner Notturfft nicht gnugsamb gehört / der Stände Einbringen ihme nicht communicirt, die Kayserl. Decreta lieffen wider das alte Herkommen / auch wider vorige Kayserl. resolutiones und Anordnungen / die differentien so zwischen ihme und dem Landständen hiebevor entstanden wären in Anno 1629. Jahr allerdings verglichen / und in neun Puncten reduciret, welchen er seines Theils ein Gnügen geleistet / und die Stände gleichfals nachzusetzen schüldig. Item die Kays. Decreta lieffen auch in die Hauptsach deß Gülischen succession streit und præjudicirten der Landfürstl. Obrigkeit; es wären auch nicht alle Ständ, sondern nur etliche damit zufrieden; So wären auch die Stände etliche Stewren ohne alle Condition zu bewilligen und zuerlegen schüldig / Derowegen wider E. A. A. etliche Exceptiones eingewendt und gebetten / wie dieselbe auß den Abschrifften S. L. Une überschickten Schreiben mit mehrerem zu vernehmen. Wan wir dan solches alles in reiffe Berathschlagung gezogen / so befinden Wir daß E. A. A. den Jnhalt unserer Commission ordentlich nachgesetzt haben / derowegen Wir dan denselben wegen der gehabter Mühewaltung in Kays. Gnaden billig Danck sagen. So viel nun deß Pfaltzgraffen eingewendte Exceptiones wider E. A. A. Persohnen anlanget / befinden Wir daß selbige unerheblich seyn / wie Wir dan dieselbige hiemit verwerffen thuen / jedoch ist unser gnädigster Befelch an E. A. A. weilen wir besagtes Pfaltz graffen L. das Prædicat Durchleuchtig geben thuen / daß sie deroselben solches auch geben wollen. Betreffend nun der Abreissung der Mandaten und Patenten weilen besagtes Pfaltzgraffen L. nicht gebührt dergleichen Unfug sich anzumassen / als ist nachmahlen unser gnadigster Befelch E. A. A. wollen solche nachmahlen in priori forma publiciren / haben auch dero zu solchem Ende unser Kayserl. Patent darinnen wir maͤnniglich bey ernstlicher hoher Straff befehlen / daß sie sich an solcher von E. A. A. beschehenen publication nicht vergreiffen / noch einiger anderer Anordnung ausser unserer zu gehorsamen / welche Ew. A. A. mit und neben den vorigen Mandaten publiciren lassen können / Im übrigen wollen dieselbe alles das jenige fortsetzen was Inhalt unserer Kayserl. Instruction vermag und mit sich führt / hieran vollbringen E. A. A. uns angenehm gnädigstes Gefallen denen Wir mit rc. Regenspurg 1. Aprilis 1641. N. 64. Patent an die Unterbeampten in Land zu Gülich und Berg mit Beytreibung in vermelter für die Hessen und Frantzosen außgeschriebenen Stewren ferner nicht zu verfahren. Den 27. Augusti Anno 1641. JR Ferdinandt der Dritte / rc. Entbieten allen und jeden in unsern und deß H. Reichs Fürsten-Thumbern Gülich und Berg, verordneten Unterbeampten wie die Nahmen habē mögen / unsere Käys. Gnad / und hiemit zu wissen daß wir E glaubwürdigen Bericht empfangen / was massen der Durchleuchtig (Tit. &c.) Pfaltzgraff Wilhelm zu Newburg rc. unser lieber Vetter und Fürst in besagten beyden Fürsten-Thumben (darinnen wir doch S. Leinige possession nicht geständig unterm schein einer / denen (192) denen unlängst bey Mastricht gelegenen / aber bereit wider auffgeführten Frantzösischen Völckern biß in 1600. Reichsthaler vermeintlich versprochenen / wie auch von den Hessischen in Westphalen praetendirter ansehnlichen Geltsummen zu contribuiren einseithig außgeschrieben und dieselbe durch euch von den Unterthanen beyzutreiben Befehlich ergehen lassen Wan dan solche ohne der Land=Stände Wissen und Consens vorgangene Außschreibung der Stewren dem alten Herkommen und Land=Privilegien auch unseren zu un schiedlichen wahlen widerholten Kayserl. Resolutionibus und Befelchen zu wider laufft, sonderlich aber unsern und deß Reichs offenen Feinden zu mercklichen Nutz und Vorschul gereichet / so wir zugeschehen / tragenden Kays. hohen Ampts halben / keines Wegs zusehen oder gestatten können noch sollen. Als befehlen wir euch sämptlich und jedem insonderheit gnädigst und ernstlich daß ihr bey Vermeydung unserer Kayserl. Ungnad und unaußbleiblicher Straff mit Beytreibung dergleichen ohne der Land=Stände consens und Einwilligung außgeschriebenen und zu Behuff unserer und deß Reichs offener Feinde angesehenen Stewren / weiter keines Wegs mehr befahret / sondern euch deren jetzt und ins künfftig gäntzlich und allerdings enthaltet / gestalt wir dan obgedachtes Pfaltzgraffen zu Newburg L. ein solches unter heu tigen Dato gleichfals absonderlich inhibirt und verbotten haben. An deme erstattet ihr unsern gnädigsten ernsten Willen und Meynung. Geben zu Regenspurg den 27. Augusti Anno 1641. N.65. An Pfaltz Newburg mit Beytreibung deren zu Behuff der Frantzösischen und Hessischen Völcker außgeschriebenen Stewren einzuhalten. 27. August. 1641. Ferdinandt der Dritte / etc. Urchleuchtiger / rc. was massen bey Uns unsere und deß Reichs liebe Getrewi N. die Gülich= und Bergische Land=Stände / durch ihren an unserm Kayserl. O Hoff habenden Abgeordneten / wegen das D. L. zu Behuff der Frantzösischen C und Hessischen Völcker abermahlen eine Contribution einseithig außgeschrieben / und dieselbe durch die Unterbeampte im Land von den Unterthanen zu erzwingen Be felch ergehen lassen / sich in Unterthänigkeit beklagt / das hat D. L. auß dem Einschluß mit mehrerem zu ersehen. Wan dan dergleichen eigenmächtige Außschreibung der Stewrn nicht allein der Stände Privilegien und altem Herkommen und unsern zu unterschiedlichen mahlen ergangenen Kayserl. resolutionen und Befelchen zuwider / sondern auch in Erwegung solche Gelder zu unserer und deß Reichsoffenen Feinden Nutz und Auffnahm gereichet / Dr. L. als zu dero Wir uns eines anderen versehen / keines Wegs verantwortlich seyn will. Als befehlen Wir D. L. hiemit gnädigst daß sie von Außschreibung dergleichen ein seithigen Stewren nicht allein gäntzlich abstehe / sondern auch mit weiterer Beytreibung der albereit außgeschriebenen in Ruhe stehe / und damit ferner nicht verfahre / an deme geschicht von Dr. L. neben derselbst Schuldigkeit unser gnädigster Willen und Meynung dero wü mit 2c. Regenspurg den 27. Augusti 1641. N.66. An die Gülich und Bergische Land=Ständ der an geordneten Käyserl. Commission gehorsamste folge zu leisten. Den 23. Decembris 1647. O trewe / Ihr werdet euch wohl zu entsinnen haben / was massen wir noch hiebevor unsere Kays. Commission zu Hinlegung der noch übrigen zwischen unsers lieQ ben Vetters deß Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. und euch schwebenden ditterentien, so durch unsere Kayserl. Urtheil Decreta und Decisiones nicht seyn erörtert worden / zu mehrmahlen und letzlich auch deß Bischoffs zu Oßnabrück und Abten zu Corvey A. A unterm dato 19. Junii verwichenen 1646. Jahrs außfertigen haben lassen Wir (193) Wir hätten zwar gern gesehen daß solche unsere Commission würcklich wäre fortgesetzt worden / weilen es aber wegen der eingefallenen Incidentien nicht beschehen / ist die Commission also ersitzen blieben und darauß allerhand grossere Weiterung und Ungelegenheit entstanden. Damit nun bey diesen ohne deß beschwärlichen Zeiten und Läufften nicht noch grössere Zerrüttung auß dergleichen Zweyspalt möcht erfolgen / haben wir so wohl auff ewer als deß Pfaltzgraffen Lden. einkommene respective Entschuldigungen und Beschwerden auß Kayserl. gnädigstem friedliebenden Gemüht und eigenen Bewegnus für das allerbest und rathsambst befunden / solche Commission anderweit zu vernewewern und den Ehrwürdigen Hochgebohrnen Titel rc. Thumbdechanten zu Cöllen Francisco Hertzogen zu Lothringen Thumb Capitularen / Graffen Haugen zu Königsegg / Thumbdechanten zu Speyr Erasmi von Horst und Johannen Freyherren vom Reuschenberg sampt und sonders auffzutragen / jedoch mit diesem Beding und Bescheid daß solche / wie vorher auch ordinirt, allein zu Hinlegung der jenigen Streitigkeiten so durch Kayserl. Urtheil Decreta und Decisiones nicht albereit erörtert seyn / fortgestelt werden sollen / wie ihr solches von bemelten unsern Kayserl. Commissarien vernehmen werdet. Wan dan solche unsere Kayserl. wohlgemeindte Commission euch selbsten zum be sten und dahin angesehen daß zwischen besagtes Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. und euch alle fernere Streittigkeiten auffgehebt / und gute Verstandnuß eingerichtet werden / wir auch in solcher Commission außtrücklich versehen / wie es ewerer bey uns sub dato den 29. Septembris und 12. Octob. jüngsthin eingebrachten vier Haupt=Puncten und Beschwerden halben / soll gehalten werden. Als ist unser gnädigster Befelch an euch / ihr wollet auff beschehene Einladung besagter unserer Kayserl. Commissarien willfährig und gehorsamst erscheinen / euch einstellen / solcher Commission Folge leisten und euch darbey also schied= und friedlich erweisen / wie die Schuldigkeit solches erfordert und unser gnädigstes Vertrawen zu euch gestelt ist / daß wird euch zu ewerem selbst eigenem Besten gereichen (und weilen wir in Erfahrung kommen als wan allerhand ungleiche Verbundnus unter euch wolten vorgenommen werden / so nicht allein den Ländern selbsten / so wohl den künfftigen Successoren, sondern auch uns und dem Reich zu Nachtheil und Schaden gereichen würde. Als ist diß Orths unser auch gnädigster Beselch / daß ihr euch in guter Obacht haltet und zu ferner Weitterung und Ungelegenheit nicht Ursach gebet / bevorab da bey vorstehender Commission alle übrige differentien zwischen besagtes Pfaltzgraffen Lden. und euch in der güte / wie wir verhoffen und uns gnädigst versehen / beygelegt werden können.) Seynd euch beneben mit beharrlichen rc. Prag 23. Decemb. Anno 1647. Dieses Rescriptum ist auch den 21. Martii Anno 1648. cum adjuncta N.67. clausula in fine (und etc.) expedirt worden. An die Gülische Commiſſarien vor die Newburgiſche Völcker die Unterhaltungs Mittel zu vergleichen. Den 16. Januarii Anno 1648. O ERDINANDT ꝛc. Ehrwürdiger und Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / auch Ehrsame Hoch und Wohlgeborne liebe andächtige und Getrewe D. S A. und ihr werdet auß unserer den 23. Decembris nechst abgewichenen Monate und Jahrs an dieselbige außgefertigte Commission zu Hinlegung der jenigen Streittigkeiten so zwischen unsers lieben Vetters deß Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelm von Newburg Lden. und den Gülich und Bergischen Land=Ständen unerörtert seyn / verstanden haben / daß von uns unter anderen der Punct wegen Unterhaltung der Guarnison zu Düsseldorff D. A. und Euch zu erledigen und zu vergleichen auffgetragen worden ist Nun haben wir zwar unsers auch lieben Vetters deß Churfursten zu Cöllen Lden. und unserm General Feltmarschalck dem von Lamboy zugeschrieben / daß sie die noch hiebevo uberlassene drey Compagnien auß der Westphälischen Kriegs Cassa, wie vor diesem geschehen befriedigen sollen; Wir wollen auch nicht zweiffelen / es werde solches würcklich erfolgen / und diese Beschwerd / wegen der 3. Compagnien ihre Erledigung haben. Es ist aber im Nahmen besagtes Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelm zu Newburg Lden. noch ein Memorial eingereicht worden / darin derselbige bitten thuet / daß auch auff seine übrige Völcker biß zu Vollführung der Commission ein paar Monat Sold erlegt werden möchte / wie D. A. und ihr auß der Abschrifft besagtes Memorials zu vernehmen. damit Bl (194) damit dan diese und andere Gefährlichkeiten verhütet werden. So ist unser gnädigster Befelch D. A. und ihr bey ewrer obhabenden Commission dahin auff Mittel bedacht seyn wollen / wie solcher Unterhaltungs Punct mit dem ehesten gleichfals vergliechen werden möchte / hieran vollbringet D. A. etc. etc. Prag den 16. Janu. 1648. N. 68. An die Commissarien in Sachen Pfaltz Newburg contra die Gülische Ständ die Contribution betreffend. Den 22. Februarij 1648. ERDINANDT der Dritte / ꝛc. (Titul) Wir stellen in keinen Zweiffel daß D. A. und Ihr auß unserm den 16. nechst verwichenen Monats Januarij an dieselbige abgangenen Schreiben mit mehrerm verstanden haben werden / was Wir so wohl wegen Unterhaltung der drey Compagnien zu Düsseldorff auß der Westphälischen Kriegs Cassa, auß Verpflegung der übriger Völcker so unsers lieben Vetters Pfaltzgraffen Wolffgangs Wilhelms zu Newburg Lden in Bestallung hat an D. A. und Euch / beyder obhabenden Commission zu beobachten und zu Vergleichung zu bringen gelangen haben lassen. Hierüber wollen wir zwar verhoffen daß ein glücklicher Schluß zu der Interessirten selbst besten erfolgen werde / solte aber wider tröstliche Zuversicht diese unsere wolgemeinte / bemelten Interssirten selbst zum besten angesehene Commission den von Uns verhoffenden fruchtbarlichen Verfang nit etlangen / so wollen D. A. und ihr den Gülischen Land=Ständen alsdan anzeigen / daß wir es zwarn bey den ergangenen Kays. Decretis, auch ihrer habenden Privilegien verbleiben lassen / versehen uns aber hingegen / sie werden bey dieser unserer Erklärung keine andere dependentz suchen / sich vielmehr ihrer Pflicht und Schuldigkeit gegen Uns und dem H. Reich erinneren / und selbst erwegen wan sie anderwertige Hülff als bey Uns allein suchen thäten / in was Gefahr sie sich und das geliebte Vatterland stecken würden / deß Wir uns zumahlen gegen sie nicht versehen wollen / ihnen auch ernstlich und gemessen gebieten / daß sie sich dergleichen nicht unterstehen / sondern vielmehr ihr Absehen und Zuflucht allein zu Uns als ihrem höchsten O. berhaupt haben / gestalt dan wir auch auff solchem Fall sie bey obgedachten Decretis und Privilegiis gnädigst schützen und handhaben wollen. Hingegen haben D. L. und ihr deß Pfaltzgraffen Lden. auch zuzusprechen / daß ihr Lden. mit Außschreiben und andern / wie die Privilegia an die Ständ setzen und sie wider das Herkommen beschwären wollen / zumahlen wir unsers Kays. Ampts halben weniger nicht thun könten als selbe bey obbemelten Privilegiis und Decretis gnädigst zu schützen und zu handhaben. Ferner so ist Dr. A. und Euch gnugsam bewust / daß zu der Stände eigenem und der Gülischen Landen Sicherheit die höchste Notturfft erfordere / daß die Guarnison zu Düssel dorff auff hundert Pferd und achthundert zu Fuß / so von Uns besagtes Pfaltzgraffen Lden zu unterhalten / wie den Ständen gar wol bewust / bewilligt worden / unfehlbar erhalten werden / und ist demnach unser gemessener Befelch daß D. A. und ihr darob seyn / und von den Ständen nicht außsetzen biß sie selbe dahin disponire, daß sie auff zwölff Monath den gehörigen Unterhalt zu Verhütung allerhand besorgenden Gefährlichkeiten herschiessen / rc. hieran vollbringen D. A. und Ihr unseren rc. Prag den 22. Febru. 1648. Ist den 9. April hernach umbgefertigt worden. N. 69. An die Gülich und Bergische Land-Ständ wegen Verpflegung der Guarnison zu Düsseldolff. Den 22. Febr. Anno 1648. so aber den 9. April hernach umbgefertigt worden. ERDINANOT der Dritte / rc. Ehrsame Edle Gelehrte liebe andächtigt und Getrewe / Ihr werdet auß unserm unterm dato Prag den 23. Decemb. nechst verwichenen Jahrs an euch abgangenen Schreiben mit mehrerm verstan den haben / was massen wir wegen Hinlegung der noch übrigen Streitigkeiten so zwischen unsers lieben Vetters deß Pfaltzgraff von Newburg Lden und euch schwebend seynd durch Kayserl. Urtheil Decreta und Decision nicht erörtert worden / unsere mehrmahlige Commission außgefertigt und euch darneben ermahnet haben / solcher Commission Folge zu leisten und euch darbey also schied= und friedlich zu erweisen wie die Schüldigkeit selbst erfordert / und unser gnädigstes Vertrawen zu euch gestelt ist. Wir (195) Wir wollen auch verhoffen daß ein glücklicher Schluß darüber erfolgen werde / solte aber wider tröstliche Zuversicht diese unsere wohlgemeindte Ihrer Lden. und Euch selbsten zum besten den fruchtbarlichen von uns verhofften Verfang nicht erlangen / so lassen Wir es zwar bey den ergangenen Kayserlichen Decretis und Ewern habenden Privilegien verbleiben / versehen uns aber hingegen ihr werdet euch ewerer Pflicht und Schuldigkeit gegen Uns und dem H. Reich errinneren und selbst erwegen / wann ihr anderwertige Hülff und Schutz als bey Uns suchen thät / in was Gefahr ihr euch und das geliebte Vatterland stürtzen werdet / deßgleichen wie wir uns zumahlen gegen euch versehen wollen / und unser gnä digster und ernster Befelch ist / daß ihr euch eines solchen allerdings enthaltet und viel mehr ewer ohne daß schuldigstes absehen und Zuflucht allein zu Uns / als ewerem höchsten Oberhaupt habet / also werden wir euch bey obgedachten Decretis und Privilegien gnädigst zu schützen und zu handhaben nicht unterlassen / und weil euch ohne daß gnugsamb bewust daß zu ewer eignen und der Gülischen Landen Sicherheit die höchste Notturfft erfordert / daß die Guarnison zu Düsseldorff auff hundert Pferd und achthundert zu Fuß so von uns besagtes Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. zu unterhalten wie euch bekant bewilliget worden / unfehlbahr erhalten werden. Als ist unser gnädigster Befelch / daß ihr auff zwölff Monat den gehörigen Unterhalt für besagte Guarnison zu Verhütung allerhand besorgenden Gefährlichkeit unweiger lich herschiesset / hieran vollbringet ihr unsern gnädigsten gefälligen rc. Prag 22. Februa rij 1648. N. 70. An Pfaltzgraffen zu Newburg den Gülich und Bergischen Land-Ständen wider ihre Privilegia im fall sich die gütliche Handlung zerschlagen solte nicht zu beschwären. 22. Feb. 1648. Wie auch ein Duplicat den 9. Aprilis 1648. hinnach folgt. ERDINANDT / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / was wir D. L. unterm dato 23. Decembris nechst verwichenen Jahrs wegen unserer ernewerten Commission zu gütlicher Hinlegung der jenigen Streitigkeiten so zwischen D. L. und den Gülich= und Bergischen Land=Ständen sich enthalten / daß sie sich ihrer selbst und den Landen zum besten schiedlich erzeigen sollen / dessen werden sich D. L. gnugsam zu erinneren haben / wir wollen auch verhoffen daß ein glücklicher Schluß darüber erfolgen werde / solte aber wider tröstliche Zuversicht diese un sere wohlgemeindte Dr. L. und besagten Land=Ständen zum besten den fruchtbahrlichen von uns verhofften Verfang nit erlangen: So ist hiemit unser gnädigster Befelch daß deine L. mit außschreiben und andern wieder besagter Ständ Privilegien in dieselbe nicht setzen und sie wider das Herkommen treiben wollen / zumahlen wir unsers Kayserl. Ampts hal ber weniger nicht thuen können als selbige bey gemelten ihren Privilegien und erlangten De cretis gnädigst zu schützen und zu handhaben. So wir Dr. L. erheischender Notturfft nach zur Wissenschafft anfügen wollen / sie vollbringen auch daran unsern gnädigsten rc. Prag den 22. Febr. 1648. N.71. Antwort an die Guͤlich und Bergiſche Land⸗Staͤnd auff ihr Schreiben vom 28. Junii 1648. in puncto Commissionis. 4. Aug. 1648. O ERIINANDT der Dritte / rc. (Titul) Uns ist ewer gehorsambstes unter thänigstes Schreiben sub dato Cöllen den 28. Junii jüngsthin zu recht einge lieffert worden / daraussen mit mehrern verstanden / welcher gestalt ihr euch un serer angeordneten Kayserl. Commission zu gütlicher Beylegung der zwischen unsers lieben Vetters deß Pfaltzgraffs Wolffgang Wilhelmen zu Newburg L. und euch schwebenden Streitigkeiten uns zu unterthänigsten Ehren gehorsambst accommodirt / und ewere vier Haupt gravamina unseren Kayserl. Commissarien übergeben / auch auff das von bemelten unsern Kayserl. Commissariis verfastes unvorgreiffliches Concept deß Pfaltzgraffen Lden relation gewertig seyet / und daß ihr wegen der Contribution zu Unterhaltung deß Pfaltzgraffen Lden. Völcker wie vorhin mehr beschehen / euch nochmahls erklärt / daß wan Jhre Lden. dero Völcker unsern Kayserl. Verordnungen gemäß / auff die Zahl Bb 2 (196) der 800. Man zu Fuß und 100. Pferd reduciren, und solche denen Landsässigen Officiren vorstellen / Jhr alsdan zu derselben Unterhaltung die Mittel einwilligen wollet / welches jedoch alles bey Jhrer Lden. nicht verfangen wollen / dahero euch kein Unglimpff beyzumessen seye / auch was ihr für Entschuldigung und Ursachen wegen gesuchter Assistentz bey den General Staaden einwendet / und euch auff eweren den 27. Octobris nechst verwichenen 1647. Jahrs eingeschickten allerunterthänigsten Bericht beziehet mit Versicherung / daß bey euch niemahlen die Gedancken gewesen / und noch nicht sey / von unserm Gehorsamb und Devotion eines Fingers breit zu weichen / und was ihr schließlichen auch fur Ursachen einwendet / warumben ihr wegen der Ernde zeit umb suspension der Commission bey unsern Kayserlichen Commissarien angesucht / und theils auff ewere Häusser euch begeben müssen / mit Erbieten / daß ihr euch nach der Ernde-zeit wider einstellen wollet / hättet auch zu Erweisung eweres friedfertigen Gemühts die durch den Graffen von Solms arrestirte Güli sche Unterthanen auff freyem Fuß stellen lassen. Nun vernehmen und sehen wir gnädigst gern / daß ihr euch unseren abgeordneten Kayserl. Commission gnädigst submittirt / begehren auch nochmahls daß ihr derselbigen fernere gehorsambste Folg leistet / und euch darbey also erzeiget / wie es der gebührende respect forderst gegen Uns / so dan auch einen regierenden Landsfürsten erforderen thuet / doch dieses alles unbeschadet der streitigen succession Sach / unn weilen es in dieser Handlung so weit kommen / daß beyde Theil in substantialibus fast nahe bey einander / als werdet ihr also umb so viel mehrers euch frembder assistentz zu enthalten haben. Wir begehren und befehlen euch auch hiemit gnädigst / daß ihr zu nothwendiger Erhaltung 800. Man zu Fuß und 100. zu Roß die gehörige Contributiones unerwartet deß Außgangs dieser Commission propter fummum periculum moræ ungehindert ewer eingewendter Entschuldigung deß Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. für dißmahl entrichtet und gut machet / inmassen wir daß ein solches unverzöglichen geschehen werde / Uns gnädigst gäntzlichen versehen thuen / hieran vollbringet rc. Lintz 4. Augusti Anno 1648. N. 72. Mandatum an die Pfaltz Newburgischen Beampten in denen Fürsten-Thumben Gülich und Berg Den 26. Augusti 1648. JR FERDINANDT der Dritte / 2c. Entbieten N. allen und jeden deß (Tit.) Wolffgang Wilhelms Pfaltzgraffens bey Rhein / in beyden Fürsten Thumben Gulich und Berg sich befindlichen Rähten / Amptleuthen / Vög ten / Schultheissen / Richtern / Rentmeistern / Einnehmeren / Stewrhebern und Bedienten, wie die alle Nahmen haben mögen, unser Kayserl. Gnad, und fügen euch hie mit zu wissen / Ob wir uns zwarn keines andern versehen / dan es würde die von uns zu güt lich Hinlegung der jenigen Streitigkeiten so zwischen vorbemeltes unsers Vetters Lden und den Ehrsamen Edlen / gelehrten unseren lieben Andächtigen und deß Reichs getrewen N. den Fürstlichen Gülich= und Bergischen Land=Ständen ein Zeithero sich enthalten erkente und ernewerte Kayserl. Commission den verhofften fruchtbarlichen Verfang genommen haben / und diese Mißhelligkeiten beyden Theilen zum besten in Güte entscheiden und vergliechen werden können / so müssen wir doch vernehmen daß obbesagtes Pfaltzgraffen Lden. vorgemelter unser erkent und angeordneter Kayserl. Commission unerachtet und zumahlen unseren cum plenaria causae cognitione ergangenen vielfältigen Decretis, rescriptis sententiis & paritoriis schnurstracks zuwider einen Weg als den andern mit eigenmächtiger Außschreibung der ungewilligten Stewren und Anlagen verfahret und solche bald auff diese bald auff jene weiß durch euch vermittels militarischer Execution von denen ohne daß auff eusserst ersögerten armen Unterthanen erheben und erzwingen läst / und Wir dar diese contraventionen und Thathandlungen länger zuzusehen durchauß nicht gemeynt seynd / hierumb so gebieten Wir euch hiemit sampt und sonders gnädigst und ernstlich das ihr euch aller und jeder Stewr anlagen oder Einnahm wie solche immer erdacht oder genent / und auff was weiß euch auch dieselbe von mehrbesagtes Pfaltzgraffen Lden. einzunehmen oder zu erzwingen anbefohlen werden möge (es sey dan solche ordentlich und dem Herkommen nach auff Land=Tagen gewilliget worden) gantz und zumahlen enthaltet / und die Guͤlische und Bergische Ständ / Landsassen und Unterthanen damit in keinerley Weg beschwert / als lieb euch und einem jeden ist unsere Kayserl. Ungnad zu vermeiden / und darzu ein Pöen von hundert Marck löttiges Golts / die er so offt er freventlich hierwider hand. lete / (197) lete / halb Uns in unser und deß Heyl. Reichs Cammer / und den anderen halben Theil obbemelten Gülich und Bergischen Land-Ständen unnachlässig bezahlen solle. Und diß ist unser ernster Will und Meynung darnach ihr euch zu richten. Geben Lintz 26. Augusti Anno 1648. N.73. Mandatum poenale an die Gülich und Bergische Landstände sich der Holländischen Hülff und protection zu enthalten. 26. August. Anno 1648. IRFERDINANDT der Dritte / ꝛc. Entbieten den Ehrsamen Edlen / gelehrten unsern lieben Andachtigen und deß Reichs getrewen N. den Fürstlichen Gülischen und Bergischen Land-Ständen sampt und sonders unsere W Kayserl. Gnad und fügen Euch hiemit zu wissen daß Wir uns zwar keines anderen versehen, dan es würde die von uns zu güttlicher Hinlegung der jenigen Streitigkeiten so zwischen dem (Titul. &c.) Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen bey Rhein rc. und euch / sich enthalten erkente und ernewerte Kayserl. Commission den verhofften fruchtbarli chen Verfang genommen haben / und euch selbsten zum besten zu endlichen Vergleich gebracht werden können / So müssen wir doch vernehmen / daß solcher unser gnädigster Zuversicht zuwider / erstberührte unsere Kayserliche Commission uber allen von unseren Kayserlichen Commissarus angewendten Fleiß nicht allein den von Uns intentirten Zweck nicht erreicht habe / sondern auch ihr entschlossen und im Werck begriffen seyet / zu andern unzulässigen weit außsehenden und gefährlichen Resolutionibus zuschreiten / und euch zu höchsten Nachtheil und unwiderbringlichen Schaden deß Reichs / an frembden und außwendigen Schutz begeben / und die Staaden von Holland umb Hülffleistung wider obgemel tes Pfaltzgraffens Lden. anzuruffen. Wan wir dan wegen unsers tragenden hohen Kayserl. Ampts dergleichen anderwerts suchenden Schutz und Dependentz nicht gestatten können noch wollen / wir euch auch selbst bey allen erhaltenen Sententiis Decretis und rescriptis kräfftiglich zu schützen / und euch darwider in keinerley weiß noch Weg beschwären oder beträngen zu lassen geneigt und erbietig seynd / jedoch daß ihr hinwiderumb allein die dem Land selbst zum besten verordnete Besatzung in Düsseldorff unterhaltet. Hierumb so ermahnen und befehlen wir euch hiemit gnädigst und ernstlich daß ihr von solchen weit außse hendem Vorhaben abstehet / euch aller frembder unzulässiger Dependenz und prosecution es mag auch solche genennt werden wie sie wolte allerdings enthaltet / entschlaget und enteusseret / und da ihr euch dißfals bereits in einige Verfänglichkeit eingelassen hättet / solche widerumb auffkundet und absaget / als lieb euch ist unsere schwäre Ungnad und darzu ein Pöen von hundert Marck lötiges Golts zu vermeiden / daß meynen wir ernstlich; Geben auff unserm Schloß zu Lintz den 26. Augusti Anno 1648. N.74* Eines Hochlöblichen Churfürstl. Collegii Gutachten. Die Gülich- und Bergische Sach betreffend. Llergnädigster Kayser und Herr / ꝛc. Ew. Kayserl. Majest. rc. Gibt ein hochlöbliches Churfürstlich Collegium unterthänigst zu erkennen / was massen beyder Fürsten=Thumb Gulich und A Berg angehörige Land-Stände, Ritterschafft und Stätte, bey demselben ihren vom Jahr 1609. hero, und also nach tödtlichem Abgang der Hertzogen von Gülich / Manlichen Erben erlittenen hochbeschwerlichen und gantz verderblichen Zustand gebührender massen vor= und anbracht / und zugleich einstandiges Fleisses gebetten / bey dieser Collegial Zusammenkunfft sich ihrer dergestalt anzunehmen / damit der Hauptstreit auff einem oder anderem Weg gantz und beständig erörtert und beygelagt / oder da solches anderer vorfallender Impedimenten und kürtze der Zeit halber zu geschehen unmöglich / dannoch auff ein Remedium adaequatum gedacht werden möge / damit biß zu endlicher decision der Hauptsachen die Gülische und Bergische Landen / nach dem heilsamen Reichs Constitutionen, ihren Privilegien und Bb 3 (198) und ihrem alten Herkommen gubernirt und dadurch die zumahl hochbetrangte LandStände / den nunmehr so lange Jahr continuo geführten beschwärlichen und kostbarlichen Klagen enthoben; und nicht Ursach gegeben werde / auß antringender hoher Noth auff andere Consilia, und eusserste Errettungs-Mittel zu gedencken und an die Hand zu nehmen. Nun erinnert sich ein hochlöblich Churfürstl. Collegium guter massen / was dieser anjetzo von denen bemelten Gülischen und Bergischen Ständen eingewendeten höchsten Beschwerden halber mehrmahls gantz wehmütig / und bey Ew. Kayserl. Majest. noch in Newlichkeit gesucht / und was sie vor allergnädigste Kayserl. Mandata Executorialia & Inhibitorialia allerunterthänigst erhalten / Welchen allen wan ex parte deß Herren Pfaltz graffen Wolffgangs Wilhelmen Lden. und Fürstl. Durchl. schüldigst parirt und nachgesetzt worden / diese Klagen allerdings ihre Abhelffliche Maß erlangt hatten; Sintemahl es aber an deme, daß Ew. Kayserl. Majest. allergnädigste Verordnung von seiner Liebden und Fürstlichen Durchl. im wenigsten nicht beobachtet / sonderen vielmehr denselben durch öffentliche angeschlagene Patenten widersprochen und den klagenden Staͤnden immerdar mehr und hefftiger zugesetzt worden; So hat ein hochlöblich Churfürstlich Collegium billig zu seyn ermessen / sich dieser deß Reichs betrangter Glieder anzunehmen / zu Ew. Kayserl. Majest. allergnädigster Verordnung zugleich allerunterthänigst stellend / Ob sie Ihro gefällig seyn lassen wollen / diesen so lang gewehrten Hauptstreith per viam commissionis oder in ander ersprießliche gute Weg und Vergleichung allerdings seine abhelffliche Maß geben / und diese so ansehentliche Lande in mehrer Ruh und tranquillität setzen zu lassen / gestalt dan ihre Liebden und Churfürstl. Durchleuchtigkeiten zu Sachsen und Brandenburg sich dahin erbieten / daß / da man ihnen / als vornehmen Interessenten nur die Mittel und Vorschläge zur gütlichen Vergleichung entdeckte / daß ihnen solche nit zu entgegen / sonderen sich zu aller Billigkeit vernehmen lassen wolten. Und demnach der anwesenden Hochlöblichsten Herren Churfürsten / und der anwesenden Rähte Bottschafften / und Gesandten gefaster Meinung nach fast unmöglich seyn will / noch bey jetzigen Churfürstlichen Collegial Tage solche Mittel und Wege zu ergreiffen / dardurch diesen so schwär und lang gewehrten differentien im Hauptstreit selbst und vom Grund abgeholffen werden möchte / und gleichwohl die unumbgängliche Notturfft erfordert, daß diese Fürsten-Thumbe, als vornehme Mitglieder deß Heil. Römischen Reichs / die ihrer Situation nach den Gräntzen / als Vormauren gelegen / bey ihren Gerech tigkeiten und Privilegiis conservirt / und hingegen alle motus an dessen gefährlichen Oerteren verhütet / auch die Stände durch längere verzügliche Hülff und Handhabungs Mittel nicht zu schädlichen resolutionen verursacht werden mögen. So würde eines hochlöblichen Churfürstlichen Collegii reifferem Ermessen nach sehr dienstsamb und gantz nothwendig seyn / interims weisse und biß zu völliger Erörterung deß Hauptstreits auff ein solches medium bedacht zu seyn / dardurch ermelte Ritterschafft / Stände und Städte klagloß ge stelt / und zu mehrer Beruhigung gebracht werden möchten; Und ist demnach collegialiter vor das gelindeste und rathsambste Mittel angesehen worden / Ew. Kayserl. Majest. jedoch unmaßgeblich vorzuschlagen / und zugleich unterthänigst zu bitten / Sie deroselben gefällig seyn zu lassen prioribus mandatis inhaerendo noch fernere geschärfte poenalia mandata und Inhibitiones wider Ihre Lden. und Fürstl. Durchl. Herren Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen / von dero Pressuren und Trangsalen . . dieses Inhalts / daß Sie in allen und jeden Puncten ohn einige Exception oder Interpretation, denen außgelassenen Kayserlichen Mandatis gehorsambst nachzuleben / und in specie die Stände in der Collectation angesetzter Stewren zu Abstattung der Fürsten=Thumber Beschwärden / Fortsetzung ihres Process, und anderen Lands=Nothwendigkeiten ungehindert verbleiben lassen / ihre Beampten aber dahin anweisen sollen / daß dieselbe zu Einforderung berührter Collecten allen Vorschub und Beförderung den Ständen erzeigen / wie weniger nicht Wohlund Hochgedachte seine Lden. und Fürstl. Durchl. die extraordinari Steur / wie von Alters hero durch die Ständ Deputirten, und derselben Bedienten einnehmen / außgeben und berechnen lassen. Es haben aber hiebey Ihre Lden. und Churfürstl. Durchl. zu Sachsen vor sich und von wegen ihres gantzen Chur= und Fürstl. Hauses außtrücklich durch dero Gesandten bedingen lassen / daß sie den Herren Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen / Als welcher weder der Lehen noch einige rechtmäßige Possession an solchen Landen erlangt hat / durch dieses Bedencken und vorgeschlagenen schärfferen mandata, Inhibitiones Einnehmung der / und anderen keine einige possession vel quasi, einraumen wolten / sonderen haben viel mehr . (199) mehr feyrlich daruͤber protestirt / und solche Protestation in dieses an Ew. Kays. Majest. abgehendes unterthänigstes Bedencken zu bringen / und denselbigen außtrücklich zu inleriren gebetten Ferner wären ihrer Lden. und Fürst. Durchl. dem Herren Pfaltzgraffen alle Newrungen und Kriegswerbungen dardurch die Lande beunruhiget und in Verderb gesetzt wer den können ernstlich zu verbieten. Damit aber auch Ew. Kays. Majest. jetzt erzehlte Mandata nicht gleich den vorigen abermahls ausser Acht gelassen / sonderen vielmehr zu gebührlichem Effect gebracht werden / würde deß Churfürstl. Collegii ermessen nach gantz nothwendig seyn / nicht allein gleichmässige Mandata pœnalia und offene Patenten sub pœna confiscationis bonorum und anderen gewissen und nahmhafften hohen Straffen erkennen und publiciren zu lassen / darin nen allen Pfaltzgräfflichen Statthalteren / Cantzleren / Rähten / Ambtleuhten / Schultheissen / Vögten / Richteren / Einnehmeren / Pfenninsgmeisteren / Kriegs=Officireren / Soldaten und wie die Nahmen haben mögen / ernstlich gebotten werde / daß sie sich aller von Wohlund hochgedachter Seiner Liebden und Fürstl. Durchl. einseitig und ohne außtrücklichen Consens und Approbation der gemelter Ständen außgesatzten Stewren / Einnahm und Eintreibung einiger dergleichen Gelder / und was sonsten den Kayserl. Mandatis und Decretis zu widerlauffen möge / gäntzlich enthalten und müßigen / oder aber indessen Verbleibung diese Contravenienten der Pœnen zu gewarten haben sollen; Sonderen es wird auch weniger nicht zu Erhaltung Ew. Kayserl. Majest. hohen Respects und daß die Beträngte deß Kayserl. Schutzes in der That geniessen / und bey ihren alten Privilegien und Herkommen geschützt und gehandhabt werden mögen / eine Kayserliche ansendliche Commission zum höchsten erfordert / welche auff einen oder mehr benachbarte teutsche Chur=oder Reichs-Fürsten von Ew. Kayserl. Majest. dirigirt und darinnen also viel anbefohlen würde / daß der / oder dieselbe vermög der Reichs Constitutionen und Kayserl. Ordnungen auff nicht erfolgende schuldigste Parition, die gehörige Execution auß Kayserl. Majestätischer Macht vor= und an die Hand nehmen sollen / dergleichen modus procedendi in puncto nor factae paritionis auff die Gülisch= und Bergische Ihrer Liebden und Fürstl. Durchl. biß hero angemaßte Cammergefälle / Kellereyen / Ampthäuser / Rentmeistereyen und Güter gebraucht werden können. Und demnach schließlichen ermelter beyder Fürsten-Thumber angehörige Ritterschafft / Ständ und Stätte summum moræ periculum vorwenden / So geruhen Ew. Kayserliche Majestät zu mehrer Abwendung aller Gefährlichkeiten / dieser so hochbetrang ten Landen Ihro allergnädigst beliebt seyn zu lassen / damit deßfals Allergnädigste Verordnung so viel möglich befördert werden möge / welches der erheischender unumbgänglicher Notturfft nach Ew. Kays. Majest. ein Hochlöblich Churfürstl. Collegium unterthänigst nicht bergen / und sich zu dero Kayserlichen Hulden und Gnaden gehorsambst empfelen wollen; Datum Regenspurg den 16. Decembris Anno 1636. Auß gnädigster Verordnung eines Hochlöblichen Churfürstl. Collegij Mayntziſcher Churfuͤrſtl. Cantzley. (L.S.) Aß diese Copia deme bey Churfürstl. Mayntzischer Cantzeley vorhandenen original Concept von Wort zu Wort gleichlautent seye / wird mit untertrucktem Churfürstl. Mayntzischer Cantzley Secret Jnsigel bekräfftiget. Signatum ReS genspurg den ersten Februarij Anno 1637. ### 14 1### ich barte 118 COPIA . ### 8 (20 . . A 1 Der Erklärung und Antwort Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg auff der Gülisch und Bergischer Land=Stände unter Dato 2. Martij nechst verlitten an Seine Churfürstl. Durchl. abgelassenes unterthänigstes Schreiben. Betreffend dieser Landen auffgerichte Erbvereinigung / wie auch deren Privilegia und altes Herkommen dato Cleve 21. Martij Anno 1647. Eingelieffert Cöllen durch Ihro Churfürstl. Durchl. Ober=Cammerer von Burgstorff den 6. Aprilis Anno 1647. Em Durchleuchtigten Fürsten und Herren Herren FRJEDERJc b WILHELM Marggraffe zu Brandenburg / deß Heiligen Römischen Reichs Ertz=Cammeren und Chur=Fürst / in Preusen / zu Gülich / Cleve / Berg / Stettin / Pommeren / der Cassuben und Wenden / auch in Schlesien zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen / Burggraffen zu Nürnberg / und Fürsten zu Rugen / Graffen zu der Marck und Ravensperg Herren zu Ravenstein unsern gnädigsten Chur=Fürsten und Herren ist das jenige was an Sie die samptliche Land-Stände von Ritterschafft und Stätten der Fürsten-Thumber Gülich Cleve und Berge / auch beyder Graffschafften Marck und Ravensperg so wohl in dero an seiner Churfürstl. geheimen Raht und OberCammer=Herren Herren Conrad von Burgstorffen in unterschiedenen Puncten der Ständen Privilegia, insonderheit die Jura indigenatus und contributionum, item daß Privilegium de non oppignorando nec alienando Domainia vel bona mensalia principis, imgltio chen die Anstellung eines General Pfenningmeisters zu den Bewilligten Stewren / auch Abführung der geworbenen Völcker und dergleichen betreffend unterthänigst gelangen lassen wollen / aller Gnüge nach gehorsambst referiret worden / und nachdem seine Churfürstl. Durchl. darauß allenthalben so viel wohl angemercket / und wahrgenommen / daß sie bey obbemelten Ständen / sampt sie wider deroselben habende Privilegia und Freyheiten handelten / und dieselbe zu confirmiren difficultirten / uneinigen übel affectionirten / oder der Sachen nicht gnugsam berichteten zur ungebühr etwas betragen und angeben seyn müssen / so befinden seine Churfürstl. Durchl. eine hohe Notturfft zu seyn / sothane unbegründeten impressionen in Zeiten zu begegnen / obbemelten dero getrewen Ständen allen scrupel gäntzlich zu benehmen / und sie eines viel besseren zu forderst aber dero den Ständen zu tragender beständiger Wohlgewogenheit und gnädigsten Gemühts hiermit gegen wertiglich zu versicheren / und bezeugen demnach hiemit offentlich daß Sie bald von Anfang ihrer Churfürstl. Regierung keine andere intention jemahlen gehabt / auch von Gott dem Allmächtigen nicht fleissiger gebetten / dan wie sie dero sammentliche Stände bey ihren wohlhergebrachten Privilegien, Freyheiten / und Gerechtigkeiten auffrecht erhalten / und dero Wolfahrt / Kuhe / Einigkeit / und gedeylich Wohlwesen nach bestem Vermögen beförderen möchten / gestalt sie sich dazu jederzeit gnädigst erbotten / auch noch jetzo erbietig seynd / ihnen alle und jede Privilegia, Freyheiten / und Gerechtigkeiten / so sie von voriger Landes Herrschafft erlanget und herbracht / in gewöhnlicher und beständiger Form rechtens gnädigst zu confirmiren / sie auch sambt und sonders darbey zuschutzen und Churfürstlich zu erhalten / wie sie dan auch gar nicht gemeint seynd mit deß Herren Pfaltzgraffen zu Newburg Fürstl. Durchl. etwas so der Römischen Kayserlichen Majest. oder der Lan den Privilegien, und alten Herkommen / Reversalen und vorigen Verträgen / oder auch denen wider hochgemelte seine Fürstl. Durchl. am Kayserlichen Hoffe erhaltenen Decreten Urtheilen und Decisionen, directe vel indirecte in Religion oder Politischen Sachen zu Nachtheil und præjuditz gereichen könte zu tractiren oder zu schliessen; Und obwohl so viel in specie das Jus indigenatus betrifft zwischen seiner Churfürstl. Durchl. und dero Clevischen (201) vischen und Märckischen Ständen über dem eigenthumblichen und rechten Verstande desselben bißhero einige Mißhelligkeit und ungleiche Meynung fürgefallen / so haben jedoch höchstgemelte seine Churfürstl. Durchl. zu noch mehrer Bezeugung ihrer zu den Ständen tragender Lands=Vätterlicher Liebe und affection auch diese entstandene Jrrung und differentz nunmehr gäntzlich und zuͦmahl dadurch auffgehaben und auß dem Wege geraumet daß sie nicht allein dero Clevischen Märckischen Ständen jetzt besagtes Privilegium in digenatus in allen seinen Puncten und Clausulen / inmassen dasselbe in den alten Erbeinigungs Verträgen / pactis und Reversalen, insonderheit aber in der Preußischen Heyraths Notul de Anno 1572. und darauff in Anno 1609. erfolgten Reversalen enthalten / in Gnaden allerdings confirmirt / sondern dasselbe noch ferner der jetzt ernendten Ständen eigenem Begehren nach auß Landsfürstlicher Macht und Hochheit dergestalt extendiret / erleutert und declariret / Daß vors Erste die Clevische und Märckische Regie rung / Geheimbter und Justitz Raht, auch Rechen-Cammer, und alle andere hohe und niedrige Dienst so Gebott und Verbott haben / allein mit Clevischen und Märckischen Landsassen / welche conjunctim und zugleich in gemelten Landen eingebohren und beerbt seyn / und mit keinen anderen frembden so wohl im Ritter als im Bürgerstande ins künf tig providirt und besetzt werden sollen. Zum andern daß im Ritterstand keine andere zu Adelichen Officia admittirt werden sollen / dan die sich mit Rittermäßigen Quartieren und einem Rittersitz vorhin qualificiret. Daß auch Drittens deren Söhne secundo tertio vel ulteriori loco geniti, ungeachtet dieselbe mit keinen Rittersitzen versehen / sonderen nur anderer Gestalt im Land beerbet seyn / dero Nepotum oder jüngeren Söhne Eingebohrne Kinder aber ehe nicht / sie haben sich dan mit einem Rittersitz vorhin fähig gemacht / auff ihre der Stände selbst Begehren / ad officia admittirt werden sollen. Und dan vors Vierdte / daß die Clevische Eingebohrne in der Graffschafft Marck und vice versa die Märckische in dem Clevischen zu hohen und niedrigen Diensten nicht zugelassen werden sollen, ehe und zuvor sie entweder durch Heyrath succession oder An kauff eines Erbstuhls und zwar im Ritterstand mit einem Adelichen Sitz / im Bürgerstand mit einer Summ von tausend oder auffs wenigste fünfshundert Reichsthaler sich beerbet und qualificirt gemacht haben werden / daß also seiner Churfürstl. Durchl. dero obbemelten Ständen in diesem Post nunmehr eine solche vollkommliche satisfaction gege ben / daß sie auch das allergeringste weiter mit Fuge nicht desideriren können noch mögen / nur allein seynd sie bißhero auch auff die würckliche Abschaffung der alten von seiner Churfürstl. Durchl. und dero Hochlöblichen Vorelteren theils vor 10.20.30. und 40. Jahren allbereits angestelter Rähte und Dieneren so zwaren mehrentheils im Fürsten-Thumb Berge gebohren / aber doch dieses Orths sich begutert gemacht / auch das Jus civitatis vor längst gewonnen / præcise und unveränderlich bestanden / darzu aber seine Churfürstl. Durchl. weil solches nicht nur deren Rähte und Dieneren vor ihre Persohnen / sondern zu forderst seiner Churfürstl. Durchl. und dero in Gott ruhenden Voreltern verkleiner= und schimpfflich / und S. Churfürstl. Durchl. statui nicht wenig præjudicirlich ist / biß dato al lerdings noch nicht verfahren können / jedoch stehen Sie in der Zuversichtlicher Hoffnung daß auch hierin noch endlich ein solches Mittel zu finden seyn wird / dardurch diese noch hinderstellige Zwist zu beyder Theil guten contento werde hingelegt werden können / wan nur die Stände auch dieses Orths in gehorsambsten Respect sich gegen S. Churfürst. Durchl. der Billigkeit anschicken werden. Massen sich dan S. Churfürstl. Durchl. hiebey bereit dahin gnädigst resolviret, die Stände, daß diese bey Behaltung der alten Diener ihrem Juri In digenatus gar nicht præjudicirlich noch zu einer schädlichen sequel gezogen / sondern das jenig was ihnen jetzo versprochen ins künfftige umb so viel desto fester und unverbrüchlicher gehalten werden sollen / dessen durch einen Revers unter dero eigener Hand zu versicheren. Nichts de minder haben S. Churfürstl. Durchl. sich gegen oberwendte ihre Cleve und Märckische Stände auch wegen mit Versetz oder Vereusserung der Domainen allbereit in Gnaden erklärt / die Ständ auch dessen versichert / daß sie von nun an und hinführe keine Domainen oder Taffelguͤter extra casum extremæ necessitatis auch ohne Raht und Consens der Stände weiter nicht beschwären / oder verpfänden / weniger aber gar veralie niren / sondern vielmehr die vorhin verpfändete und vereusserte wider einzulösen / ihr zum höchsten angelegen lassen seyn wollen / danebenst S. Churfürstl. Durchl. das gnädigste Vertrawen haben / daß die Stände bey zutragenden Nothfällen S. Churfürstl. Durchl. der gebühr nach unter die Armen zu greiffen nicht unterlassen werden. Daß auch vors Vierdte S. Churfürstl. Durchl. oder auch dero in Gott ruhende hoch. (202) hochseligste Vorfahren bey den angeschriebenen Land=Tagen ohne der Ständen Wissen und Willen einen einseithigen Schluß vor sich gemachet / oder auch einige unbewilligte Stewren eigenmächtig der Stände Freyheiten zuwider jemahlen außgeschlagen haben solten / wissen sich S. Churfürstl. Durchl. nicht zu erinneren / werden und wollen auch ins künfftige dasselbige nicht thuen / noch andern zu thun verstatten. Fünfftens / wie sie dan in Gnaden ferners wohl geschehn lassen / daß zu Einnehmung der bewilligten Stewren ein General Pfennigmeister der so wohl S. Churfürstl. Durchl. als auch den Ständen mit Eyds=Pflichten sich verwand mache / angestelt / und von demselben die Contributiones, so dem Lands=Fürsten selbst zu dero Taffel oder andern Notturfft bewilliget worden / also fort in S. Churfürstl. Durchl. Cammer dem Land=Rentmeister eingelieffert: Die übrige aber / so zu der Lands Defension, Bezahlung der alten Schulden / Schickunge und dergleichen laudiret werden / von jetz gemelten General Pfenningsmeistern zu dem Behuff worzu sie bewilliget seyn / gar nicht aber in alios usus verwendet werden / doch daß die inspectio oder Oberauffsicht seiner Churfürstl. Durchl. verbleiben auch der Pfenningsmeister jährlichs richtige Rechnung vor S. Churfürstl. Durchl. und deß Lands Deputirten unfehlbar thue und ablege. Sechstens / Die von seiner Churfürstl. Durchl. in diesen Landen geworbene wenige Völcker anlangend / haben sie dieselbe zu keinem andern End als einig und allein zu dieser Landen und dero sammentliche Einwohner Schutz und Defension insonderheit darzu nothwendiger Besatzung der Stätte Alcar und Duyßburg / so sie von dem darin gelegenen Staatischen und Hessischen Guarnisonen auß Lands vätterlicher Liebe und Sorgfalt zu Abwendung grossem Unheils und gefährlichen feindlichen Attaquirung (welche diese Lan den im Fall der Heßischen Völcker in Calcar länger geblieben notorie unterworffen wä ren) unumbgänglich werben müssen / die übrige aber so sie bey ihrer überkompst mitge bracht / ist dero Leibguardie / damit sie sich bey jetzigen höchstgefährlichen Kriegslaufften zu nöhtiger Versicherung ihrer selbst eigener hoher Person gleich fals unvermeidlich und auf dringender Noth versehen müssen. Es gereichet aber auch diese ihre Leibguardie den Ständen zu keiner Beschwer / sondern es lassen S. Churfürstl. Durchl. dieselbe auß ihren eigenen Mittelen ohne der Stände zuthun unterhalten / also daß den Ständen nur allein die obbemelte zur Lands Defension geworbene Völcker auff eine Zeitlang zu verpflegen biß dato angesonnen worden / darzu sie aber zur Zeit sich noch nicht verstehen wollen / unerwogen daß S. Churfürstl. Durchl. durch vielfältige Bemühung und kostbahre Schickungen es dahin befördert / daß ihnen Clevischen dahingegen die Kayserl. und Hessische Contributiones so sie sonsten geben müssen / gäntzlich remittiret und erlassen worden / und über dem allem seyn seine Churfürstl. Durchl. deß ferneren gnädigsten Anerbietens diese ihre Völcker in kurtzen und auffs nechst inner drey Monat frist (biß auff die zu obbemelter Statt Besatzung nötige) gar abzuführen / auch über dem die Stande daß all das jenige / was bey diesen Werbungen vorgangen und ihren Privilegien etwan zugegen seyn möchte / an ihren habenden Freyheiten / Befüg nus nicht præjudicirt noch im geringsten nachtheilig seyn sollen durch behörige Reversales der gebühr zu versichern daß sie also auch in diesem Post sich weiter zu beschwären kein Ur sach haben können. 7. Und dieses alles wie obstehet wollen und sollen S. Churfürstl. Durchl. auch dero getrewen Gülisch und Bergischen Land=Ständen (den die Ravensperger seynd durch sonderbahre Reversalen dessen allbereits gnugsam zu ihrer guter satisfaction versichert) im Fall doch S. Churfürstl. Durchl. die gesambte vereinigte Landen oder auch in specie Gü lich und Bergen beydes oder eines entweder anfallen / zugeurtheilet / oder sonst zugetheilet werden mögten / gnädigst widerfahren lassen / gestalt dan S. Churfürstl. Durchl. bey dero Churfürstl. Würden und guten Glauben vor sich / ihre Erben / und Erbnahmen auch nachkommende Herrschafft hiemit in der bester Form Art und Weise als es zu recht am kräfftigsten geschehen soll / kan oder mag / kräfftiglich versprechen zu sagen und geloben / offt erwehnte samptliche Stände der berührter Fürsten=Thumber Gulich und Berge und dero gantze posterität bey allen und jeden ihre wohl hergebrachte Privilegien, Freyheiten / Altherkommen / Recht und Gerechtigkeiten Fürstlichen Ehe Pacten, Reversalen, Verträgen / Kayserl. Decreten, Decisionen, Resolutionen / und Urtheilen als viel die samptliche Land=Stände beruhret / insonderheit aber bey dem jetzo declarirten jure indigenatus der gestalt wie obstehet / oder jetztgemelte Stände dieser beyder FürstenThumben Gülich und Berge sich untereinander absonderlich vergleichen werden jeder zeit unverbrüchlich zu schützen und zu handhaben / auch dawider weder in Religions noch Politischen Sachen directe vel oblique nichts zu handlen noch andern zu handlen zu verſtat (203) verstatten alles trewlich Fürstlich und ungefährlich. Urkundlich haben höchstermelte seine Churfürstl. Durchl. dieses mit dero eigenhändigen subscription Churfürstl. Insigell bekräfftiget / so geschehen Cleve den 21. Martij Anno 1647. (L.S.) Friederich Wilhelm N. 82. Rescriptum Communicatorium & Inhibitorium De 18. Martii 1671. Ir Leopoldt von Gottes Gnaden Erwöhlter Römischer Kayser zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs in Germanien, zu Ungaren, Böheimb, Dalmatien, Creatien und Schla vonien König / rc. Ertz=Hertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgund / Steyr / W Karnten / Krain / und Würtenberg / Graff zu Tyroll / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Herr Vetter und Fürst / bey Uns haben N. Land=Ständ beyder Hertzog-Thumben Gülich und Berg, vermög hiebey verwarter Abschrifft sich in unterthänigkeit beklagt / was gestalten als sie dem vierten Februarij jüngsthin zu Cöllen in der Minnerbrüderen Kloster / wegen unvermeidlich= und unterschreiblichen Beantwortungen eines von deroselben an Sie vorhin abgelassenen Schreibens auch keinen verzug leydender Uberlegung anderer Lands=Notturfften begriffen gewesen / mit höchst bestürtztem Gemütl hätten vernehmen müssen / Daß die Fürstl. Gülich= und Bergische Geheimbe und Regierungs Rähte dero Stallmeister von Spee dahin abgeordnet / und durch denselben ihnen bey Vermeidung hoher Ungnad die Versamblung und deliberationes inhibirt hätten; Und obwohlen sie darauff nicht unterlassen gedachter Regierung die unvermeidliche Noth ihrer Versamblung zu erkennen zu geben / auch nicht unterlassen würden / ferners bey Jh rer Fürstl. Durchl. wie getrewen Land-Ständen zustehet, sich derentwegen zu insinuiren, und alle mögliche Mittel zu versuchen / daß Sie mit der angedroheten Ungnad verschönt bleiben mögten / weilen jedoch Sie in Sorgen stehen müssen / daß ehe und zuvor selbige der verhoffenden continuation Landsfürstl. Gnaden und Hulden versichert seyn / em oder ander durch Fortsetzung beschehener commination, beschwert werden mögten. Als haben Uns zu solchem End sie umb unseren Kays. Schutz und anderer Verordnung in Unterthänigkeit angeruffen und gebetten; Wan wir nun Ihre Fürstl. Durchl. hierüber zu vorderst zu vernehmen eine Notturfft befunden. Als ist unser gnädigster Befelch hiemit / daß Uns sie ihren umbständigen Bericht innerhalb den nechsten 2. Monaten / von der insinuation dieses gehorsambst einschicken Supplicanten aber der unterdessen gegen die Billigkeit / auch hiebevorn erhaltene Verordnungen und Protectoria nicht beschwären. Hieran beschicht unser zuverlässiger Will und Meynung / und Wir seynd Dr. Lden. mit rc. Wien den 18. Martij Anno 1671. N.85. Kayserliches Rescriptum 1. Septembris 1671. EOPOLDT/etc. Uns ist in Unterthänigkeit referirt worden was Dr. Ld. auf dero Land=Ständ angebrachte Klagten und gesuchte remonstrationem Prote⸗8 ctorii für einen Bericht erstattet / warüber auch die Land=Ständ praesentato 30. O Julij nechſthin noch ferners gravamina eingericht. Wie wir nun aber noch zur Zeit keine Ursach ersehen können warumb Wir von unseren vorigen an dieselbe abgelassenen Rescripto abzuweichen haben. Als ermahnen Wir Dr. Ld. hiemit nochmahls gnädigst / daß Sie dero Ständ gegen ihre Privilegien / altes Herkommen / Recht und Gerechtigkeiten / auch an ihrer Zusammenkunfften zu prosequiren ihres Rechtens hinderen: Zu welchem End Wir auch deroselben die uns von besagten Ständen weiter eingegebene Gravamina hiemit einschliessen Cc 2 wollen. (204) wollen / mit dem gnädigsten Befelch daß sie uns darüber innerhalbe den nechsten 3. Monaten von der insinuation dieß / ihren bericht gehorsamblich einschicke; Was aber Durchl. Ld. gegen die Ständ wegen deß Aydts / damit sich dieselbe bey ihren Zusammenkünffter zu Cölln gegen einander verbunden / erinnert hat / solches haben Wir mißfällig vernommen / und deßwegen durch ein absonderliches ernstes Rescriptum der gebühr gegen die Stände beobachten lassen. Hieran beschicht unser gnädigster Will und Meynung / und Wir seynd Dr. Ld. mit 2c. Wien den 1. Sept. 1671. N.84. Mandatum attentatorum Revocatorium De 16. Novembris 1671. Ir Leopoldt von Gottes Gnaden Erwöhlter Römischer Kayser zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs in Germanien, zu Ungaren, Böheimb, Dalmatien, Croatien und Schlavonien König / rc. Ertz=Hertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgund / Steyr. W Karnten, Krain, und Würtenberg, Graff zu Tyroll/ etc. Entbieten dem Durchleuchtigen Hochgebohrnen Philips Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzo gen in Bayeren / Graffen zu Veldentz und Sponheimb rc. Unseren lieben Vetteren und Fürsten unser Kayserliche Gnad und alles Guts / Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / Uns haben N. N. Land=Stände beyder Hertzog=Thumben Gülich und Berg / vermög hiebey verwahrter Abschrifft in Unterthänigkeit ferner klagend zu ver nehmen geben; Obwohlen Dr. Ld. unsere den 22. Aprilis nechsthin erkandte Kayserliche Appellations Process: den Punctum Generalis Descriptionis der frey=Adlichen / Geist= und Lehngüter ohne Unterscheid betreffend insinuirt worden / dieselbe auch darauff an unserem Kayserl. Reichs Hoff-Rhat erschienen seyen und ihrem Gegenbericht loco exceptionum eingebracht und also litem contestirt: So hätten sie zwaren der rechtlichen Zuversicht gelebt / Dr. Lden. würden sich an den allgemeinen Reichs Constitutionen secundum quas lite pendente & in primis post inhibitionem Cæſaream, nihil ſit attentandum, neque innovandum, begnügen lassen / und ohne ferneren thätlichen attentirens den Außschlag in der Sachen / unsere Kayserliche decision erwartet haben / deme aber zuwider müssen sie jetzo leyder in der That erfahren / daß Dr. Ld. dato außgelassenes descriptions Edict ad effectum und völliger perfection zu bringen / sich via facti unternehmen thun / gestalten dan zu solchem End dieselbe unterm 30. Augusti jüngsthin allen ihren Beampten ernstlich befohlen / daß sie sich nicht allein gebührend verantworten solten / warumb sie so langsamb mit berührter description verfahren / und obsolches an ihnen ober anderen Beampten / auch Adlichen oder Unadlichen ermangele / sonderen auch / daß sie aller Verhinderung widersprochen / und Contradiction, sie seye auch von wem sie wolte / ungehindert / sothanen Edicts, ohne Zeitverliehrung nachkommen solten / und solches zwar bey suspension ihrer ämpteren, alles mehreren Inhalts sub N. 1. Hiebey kommenden Befelchs, und ihre der Land-Ständen uns überreichten gehorsambsten auruffens: Wan nun aber solches al les nicht allein zu ihrem höchsten Nachtheil Schaden und præjuditz / sondern auch Unserer Kayserl. inhibition zugegen gereiche / und dahero billig ante omnia omni meliori modo zu revociren seye: Als haben uns Supplicanten diesem allem nach gehorsambst angeruffen und gebetten / Wir gnädigst geruheten ihnen hierunter unser Kayserl. Mandatum Revocatorium attentatorum sine claus. wider Dr. Ld. zu erkennen / und ihnen andere nottürff tige Kayserl. Hülff Rechtens mitzutheilen; Inmassen sie auch erlangt daß Ihnen das gebettene Mandatum heut dato zu recht erkant worden ist; Gebieten demnach Dr. Ld. von Römischer Kayserl. Macht bey Pöen zehen Marck löttiges Golts halb in unsere Kayserl. Cammer / und den anderen halben Theil klagenden Land=Ständen unnachläßlich zu bezahlen ernstlich / und wollen daß alle seithero denen ihro insinuirten Kays. appellations processen denselben zuwider angestelte proceduren ergangene Befelchen und Verordnungen / und fort alle andere in der Sachen vorgenommene und verübte attentata und innovationes als Unseren Kayserl. inhibitori Gebott zuwider lauffent / alsobald nach Insinuir- oder Verkündigung dieses unsers Kayserl. Gebotts revociren / cassiren / vernichti gen und alles widerumb in vorigen Stand / wie sichs vor berührten attentaten befunden stellet / richte und restituire, deme allem also / und zuwider nicht thun / noch darin seumig oder ungehorsam seye / als lieb Dr. Ld. ist obbestimbte Pöen zu vermeiden / daß meynen Wir (205) Wir ernstlich / Wir heischen und laden auch Dr. Ld. von obberührter Kayserl. Macht. auch Gericht= und Rechtswegen hiemit / und wollen daß sie innerhalb den nechsten zweyen Monaten / von der Insinuir-oder Verkündigung dieß unsers Kayserl. Gebotts / so wir Jhro vor den ersten / anderen / dritten / letzten / und endlichen Gerichtstag setzen und benennen peremptoriè, oder ob derselb kein Gerichts=Tag seyn würde / den nechsten Gerichts=Tag hernach selbsten oder durch ihren Gevollmächtigten Anwalt an unserem Kayserl. Hof welcher Orten derselb alsdan seyn wird / erscheine / glaubliche Anzeig und Beweiß zu thun daß diesem Unserem Kayserl. Gebott alles seines inhalts gehorsamblich gelebt seye / wo nit alsdan zusehen und zuhören / daß Sie umb ihres Ungehorsambs willen in obgemel. Pöen gefallen seyn / mit Urtheil und Recht zu sprechen / zu erkennen / und zu erklären / oder aber erhebliche Ursachen / ob sie einige hätten / warumben solche Erklärung nicht beschehen solte / dargegen in Rechten vorzubringen / und mündlich Entscheids und Erkäntnus darüber zugewarten: Wan Dr. Ld. nun kommet und erscheinet alsdan also oder nicht / so wird nichts desto weniger auff deß gehorsamen theils ferner Anruffen und Bitt mit gedachter Erklärung / Erkantnus und anderen verfahren / gehandlet und procedirt werden / wie sich das seiner Ordnung nach eignet / und gebühret / darnach wissen Dr. Ld. sich zurichten. Geben in Unser Statt Wien den Sechzehenden Novembris Anno 1671. unser Reiche deß Römischen im 14. deß Hungarischen im 17. und deß Bohemischen im 16. LEOPOLDT. (L.S.) Vr. Leopold Wilhelm Graff zu Königseggh. Ad Mandatum Sacrae Caesareae Majestatis proprium Reinard Schröder, N. 85. Rescriptum Communicatorium De 16. Novembris 1671. EOPOLOT / rc. Bey Uns haben N. N. Land-Stände beyder Hertzog Thumben Gülich und Berg / vermög hierbey verwahrter Abschrifft / sich in Unterthänigkeit ferner beklagt / was gestalt Dr. Ld. nicht allein zu Behuff der bey S vorigen den 28. Julii nechst hiebey Uns eingereichten ferneren Gravaminibus geklagter / den Fürstl. Pactis und Reversalibus zuwider einseithig ohn ihr Vorwissen und Belieben angeordneter neuer Werbung / und ohne auch daß sie nach Anlaß deß Vergleicht und außgehändigten Fürstlichen Reversalis de Anno 1649. so dan im Jahr 1668. mit de roselben eingangenen Conditionibus auff einen ordentlichen Land=Tag vorhin darin be williget / und solche per majora concludirt / nebenst der vorhin geklagter höchstkostbarlicher Verpflegung / schwaren Fortificationen und primieræ planæ Gelder / so sich auf 100000. Reichsthaler ertragen dörffen / noch 100000. Reichsthaler Werbgelder eigenmächtig hätten außgeschrieben / und in die Aempter und Stätte obgemel. beyder Fürsten Thumben Gülich und Berg repartiren lassen / sonderen auch den Spieß Ambtman zu Mettman Cämmeren und Obristen Wacht=Meisteren von Leib=Guardie schon seiner Ampts erlassen / und zwaren Zweiffels ohne auß keiner anderen Ursachen / als daß derselb von ihnen Bergischen Land=Ständen zu Befürderung deß gemeinen Anligens / und Er haltung deß Lands thewer erworbenen Freyheiten und Privilegien unter anderen mit Deputirt worden seye, mit gehorsambster Bitt, Wir derowegen Gnädigst geruheten, ihnen hierunder unsere nottürfftige Kayserl. Hülff Rechtens mitzutheilen. Haben Dr. Ld. hiemit gleichfals einschliessen wollen, mit dem gnädigsten Befelch, da sich die Sach angebrachter massen befindet / daß sie mit dergleichen Gravaminibus an sich halten / und klagende Stände mit dergleichen Werbungen / Collecten / Außschreibungen / auch danebens ferners in anderwertigem ihren sub praesentato den 19. Octobris jüngsthin bey eingegebenem und Unserem Kayserl. Mandato attentatorum Revocatorio beygeschlossenen Memorial geklagte Sperrung der Cassæ und anderen gegen ihre Privilegia, Altherkommen / Recht und Gerechtigkeit / auch erlangte Protectoria, Kayserl. Erkentnussen / und Land-Tags Abscheiden nicht beschwären / damit Wir auff derselben fernere Klag ihCe; (206) nen weitere Hülff Rechtens widerfahren zu lassen / nicht bemüssiget werden: Hieran beschicht unser gnädigster Will und Meynung, und Wir seynd rc. Dr. Ld. mit rc. Wien den 16. Novembris 1671. Heut dato den 10. Decembris 1671. ist vorstehendes Rescriptum Caesareum dem Fürstl. Pfaltz=Newburgischen Agenten H. Frantz Winandt Bertrams / in Originali und verschlossen sambt denen Beylagen mit Zustellung dessen Copia, sub manu Cancellariae, von mir ihme in persona insinuirt / und von demselben angenommen worden / solches hiemit Krafft meiner Hand unterschrifft und beygetruckten Pittschafft bescheinet wird. Actum Wien ut supra. (L.S.) Georg Stambler Römischer Kayserl. Majest Reichs Hoff=Raths Thürhüter. N. 86. Mandatum Inhibitorium Cassatorium De 20. Novembri 1671. LEOPOLDT &c. Ey Uns haben N. N. Land-Stände beyder Hertzog-Thumb Gülich und Berg / vermög hiebey verwahrter Abschrifft sich in Unterthänigkeit beklagt; 8 Obwoll Sie Dr. Ld. Unser Kayserl. Rescriptum Inhibitorium in Puncto Gra60 vaminum dero geheimben und Regierungs-Rähten zu Düsseldorff gebührent hätten insinuiren lassen, der Hoffnung dieselbe würden nunmehr sie wider wohlherbrachte Privilegia, Altesherkommen / Gewonheit / Recht / und Gerechtigkeit / wie auch verschiedene Kayserl. Judicata, Rescripta, und Urtheilen nicht weiter gravirt / sonderen zum wenigsten bey dem jenigen / was sie von alters hero / und bey Dr. Lden. Vorfahren herbracht auch Unseren Vorfahren am Reich mehrmahlen durch Urtheil und Recht confirmirt worden / unbeeinträchtiget gelassen haben / daß doch deme also zu wider Sie bey deme auff den 21. Octobris jüngsthin / von Ihro nacher Düsseldorff abermahlen außgeschriebenen Land=Tag / in der That hätten erfahren müssen / daß obgemel. dero Geheimb= und Regierungs Rähte daselbst gleich deß anderen Tags hernach / berührten Land=Tag à præcepto hätten angefangen / in deme sie an statt einer Land=Tags Proposition und ohne Eröffnung der Ursachen / derentwegen ein solcher Land=Tag außgeschrieben worden seye / Jh rer Gülich= und Bergischer auch Clevisch= und Marckischen Land=Ständen mit einander habende von zweyhundert und mehr Jahren hergebrachte Unionen / als der Güldenen Bull / und Reichs Constitutionen zuwider auffgehoben und cassirt / Jhnen bey höchsten Ungnaden das Original, oder was ab solcher Union vorhanden inner drey=oder höchstens vier Tagen in dero Fürstl. Regierungs=Cantzley einzulieffern befohlen / alle und jede sy darauff den Aidt geschworen / wie von alters brauchlich à tali juramento in latissima forma absolvirt / allein unter diesem Vorwandt / als wan sie wider ihren Lands=Fürsten hochstraffbarlicher Weise conspirirt und conjurirt hätten / mit gehorsambster Bitt / Wir derowegen ihnen hierunder Unser nottürfftige Kayserl. Hülff Rechtens mitzutheilen gnädigst geruheten / haben es Dr. Ld. hiemit einschliessen wollen / mit dem gnädigsten Befelch / daß die Supplicanten bey ihrer hergebrachten Union, und darüber erhaltenen Kays. Judicatis und Confirmationibus ungekränckt und ruhig lasse / auch alles was dargegen vorgenom men worden / innerhalb den nechsten zwey Monaten von der insinuation diß wideruml cassiren und abthun / damit Wir den Land=Ständen ferner Hülff zu ertheilen nicht ver ursacht werden. Hieran beschicht unser gnädigster Will und Meynung und Wir seynd Dr. Ld. mit re. Wien den 20. Novembris 1671. Heut Dato den 10. Decembris 1671. ist vorstehendes Rescriptum Cæsareum dem Fürstl. Pfaltz Newburgischem Agenten Herren Frantz Weinand Bertrams in Originali und verschlossen sambt deren Beylagen mit Zustellung dessen Copia sub manu Cancellaria von mir ihme in persona insinuirt / und von demselben angenommen worden; welches hiemit Krafft meiner Hand Unterschrifft bescheinet wird / actum Wien ut supra. (L.S.) Georg Stambler Römischen Kayserl. Mayst. Reichs Hoff=Rahts Thürhutter. Kay (207) N. 37. Kayserliches Protectorium de 20. Novemb. 1671. IR LEOPOLDT / rc. Beken für Uns und unsere Nachkommen am Heiligen Römischen Reich offentlich mit diesem Brieff/ und thun kund allermänniglichen / denen dieß unser Kayserl. Original, und glaubwürdige Abschrifft davon vorkompt, und vorgezeigt wird, wie daß Wir auß erheblichen Ursachen die Ehrsame Edle unsere liebe andächtige und deß Reichs getrewe N. N. gemeine Ritterschafft Stände und Stätte beyder Fürsten-Thumben Gülich und Berg / sämptlichen und ein jeder insonderheit sambt ihren Weiberen / Kinderen / Dieneren / Zugethanen / Unterthanen / Haußgesind / Brodgenossen / Hindersassen / und Verwandten / in specie aber alle und jede so bey der gedachter Gülich und Bergischer Ritterschafft wider den Durchl. Hochgebohrnen Philips Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bäyeren, Graffen zu Veldentz und Sponheimb unseren lieben Vetteren / und Fürsten / wie auch Sr. Lden Regierung zu Düsseldorff geklagte Beschwärungen halber an unseren Kayserl. Hoff angestelten Klag interessirt seyn / wie auch deren Directores, Advocaten / Consulenten. Rathgeberen / Syndicos und andere so hierzu oder in anderen Sachen bißhero gebraucht und hinführters brauchen / und sich derselben bedienen möchten / mit aller Leib / Haab / und Güteren / Schlösseren / Dörfferen / Adlichen Häusseren / und Wohnungen / auch Stätten / Flecken / Hössen / Weyeren und allen anderen Güteren / ligend= und fahrenden Lehen und äigen / auch Officien und Aembteren / so sie jetzo haben / oder ins künfftig mit rechtmässigen Titul an sich bringen möchten / sambt ihren Freyheiten / Immunitäten / Recht und Gerechtigkeiten / Pfandschafften / Renten / Zinsen / und Einkommen / wo und welcher Enden die in ge dachten Fürsten-Thumben Gulich und Berg / oder anderen Landen gelegen seynd / wie die genennet werden können oder mögen / nichts davon außgenommen / und hinfüran ewiglich für Uns und unsere Nachkommen am Heiligen Römischen Reich in unseren und deß H Reichs sonderbahren Verspruch / Schutz / Schirm / und Protection gnädigst auff und angenommen und darin empfangen haben: Thun daß / nehmen und empfangen sie auch also hiemit darin wissentlich in Krafft dieses Brieffs und meynen / setzen und wollen / daß obgemelte Gülich und Bergische Ritterschafft / Stände und Stätte insgesampt und ein jeder absonderlich sampt ihren Weiberen / Kinderen / Dieneren / Unterthanen / Haußgesind Brodgenossen / Hindersassen / und Verwanten / auch den jenigen so bey obangeregter Klag interessirt seyn / neben ihren Directoren / Advocaten / Consulenten / Rahtgeberen und Syndicis, und anderen so hierzu / und in anderen Sachen gebraucht worden / und fürters ge braucht werden möchten / mit allen ihren Leib / Haab und Güteren / ligenden und fahrenden Lehn und äigen / auch Freyheiten / Immuoitäten / und Gerechtigkeiten / Pfandschafften / Einkommen / Renten und Zinsen / auch Officien und Ampteren / auch allen anderen / wie obstehet / nichts davon außgenommen / unter und in solch unseren Kayserl. Verspruch / Schutz Schirm / und Protection jederzeit seyn und bleiben / auch alle und jede Recht und Gerechtigkeiten / Immunitäten / Beneficien / Freyheiten / Urtheil / und Gewonheit haben / sich deren ferner gebrauchen und geniessen sollen und mögen / wie andere unsere und deß Heiligen Reichs Stände und Unterthanen so mit dergleichen Kayserl. Schutz / Schirm / und Protectorio begabt und versehen seynd / haben / erfrewen / und geniessen / von allermänniglich unbehindert / doch sollen sie einem jeden so rechtmässigen Spruch und Forderung in einige Weg zu ihnen zu haben vermeynt umb derselben Spruch und Forderung Willen an Orten und Enden. wo sichs gebühret / Rechtens Statt thun und deme nicht vor seyn / und gebieten darauff allen und jeden Churfürsten / Fürsten Geist= und Weltlichen Prälaten / Grassen / Freyenhetren / Ritteren / Knechten / und Land=Marschalcken / Lands=Hauptleuthen / Landtvögten / Hauptleuthen / Vitzdomben / Vogten / Pflegeren / Verweseren / Amptleuthen / Richteren / Schultheissen / Bürgermeisteren / Stätten / Bürgeren / und Gemeinden / und sonst allen anderen / Unseren / und deß Reichs Unterthanen und Getrewen / was Stand Würden / und Wesen die seynd / in specie aber obermeltes Pfaltz=Newburg Lden. und deroselben Regierung zu Düsseldorff ernstlich und wollen / daß sie mehrgemelte Gülich und Bergische Ritterschafft / Ständ und Stätte auch deroselben Weiber / Kinder / Unterthanen / Hindersassen / Haußgesind / Brodgenossen / und Verwandten / auch alle die Jhrige / wie gemelt / unter und in solchem unserem Kays. Schutz / Schirm und Protection ruhiglich bleiben lassen. darwider nicht anfechten / oder sie von ihren habenden Rechten / und Gerechtigkeiten / Freyheiten / Immunitäten und altem Herkommen beschwären / auch wider ein oder anderen auf ihnen (208) ihnen umb angezogener an unserem Kays. Hoff angestelten Klag wegen / in einige Weg bekümmeren oder betrüben / sonderen dieselbige und die ihrige sambt und sonderlich bey den ihrigen und was denselben zugehörig / was daß Nahmen haben mag / auch bey diesen unseren Kayserl. Schutz / von unsertwegen manuteniren und handhaben / auch gegen die jenige so sie darwider anfechten solten / gebührenden assistentz leisten / und ausser ordentlichen Rechtens mit nichten graviren / oder beschwären lassen / als lieb einem jeden seye unsere und deß Heiligen Reichs schwäre Ungnad und Straff / auch darzu ein Pöen / nemblich hundert Marcklöttiges Golts zu vermeiden: die ein jeder der so offt er freventlich hierwider thäte halb in unser Kayserl. Cammer und den andern halben Theil vorgemelter Ritterschafft Ständ und Stätten / oder deme so hierwider beleidiget wurde unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle / mit urkund dieses Brieffs besigelt mit unserem Kayserlichen Secret Insigel / der geben ist in Unser Statt Wien den 20. Novembris Anno 1671. unser Reiche deß Römischen im 14. deß Hungarischen im 17. und deß Bohemischen im 16. LEOPOEDT (L.S.) Vt. Leopold Wilhelm Graff zu Königseggh N. 88. Sententia Paritoria de 8. Junij 1672. N Sachen N. der Land=Ständen beyder Hertzog=Thumben Gülich und Berg Klägeren an einem entgegen und wider Herren Hertzogen Philipp Wilhelmen zu Newburg Beklagten am anderen Theil Mandati Revocatorii attentatorum A ist Klägeren ihr der declarationis pœnæ und arctiorum halber beschehenes Begehren noch zur Zeit abgeschlagen / sonderen dem Herren Beklagten seines gethanen Einwendens ungehindert / glaubliche Anzeig und Beweiß zu thun / daß dem außgangen=verkündigt= und reproducirten Kayserl. Mandat alles seines Inhalts gelebt / und ein würckliches Gnügen geleistet hiemit nachmahls Zeit zwey Monaten von Amptswegen peremptoriè bestimbt und angesetzt mit dem Anhang wo der Beklagte dem also nicht nachkommen wird / daß er jetzt alsdan / und dan als jetzt / in die Pöen dem Mandat einverleibt hiemi erklärt / schärffere Process erkennet / und Klageren die Gerichtskosten derentwegen auffgelauffen / nach rechtlicher Ermessigung zu bezahlen schuldig seyn solle. Signatum zu Wien und Ihrer Majest. vorgetruckten Secret Siegel den 8. Juny 1672. (L.S.) Wolff Graff zu Oettingen. Reinard Schröder. Heut dato den 12. Julij ist vorstehende Paritoria in Originali Herren Frantz Weinandt Bertram / als Fürstl. Pfaltz Newburgischen Agenten zu recht insinuirt worden / dessen Zeugnus mein Handschrifft und fürgetrucktes Pittschafft. Actum Wien ut supra. (L.S.) Georg Stambler Römischer Kayserl. Majest. Reichs=Hoff=Rahts Thürhüter. N. 89. Rescriptum Paritorium de 8. Junii 1672. LEOPOLDT &c. NS ist abermahl umbständig referirt worden / was Uns Dr. Ld. in der (Tit.) Qc zwischen den Gülich und Bergischen Land-Ständen an einem / und Jhro am anderen Theil obschwebenden Spän und Irrungen verscheidene 9 Beschwerden betreffent/ so wohl in ihrem Schreiben als dabey gelegten weitläufftiger information außgeführt angebracht / auch ferner erstgedachte Land=Stände einreichen lassen und da benebens zu verfügen gehorsambst gebetten haben. Wan Wir nun nach reiffet der Sachen Erwegung Dr. Lden. Begehren nicht also bewand finden / daß ihro darin deferirt werden kan / und daher ihres Einwendens ungehindert / ein Rescriptum Paritorium ergehen zu lassen bewogen worden. Als (209) Als ist unser nachmahliger gnädigster Befelch hiemit / daß sie denen vorigen Kayl Judicatis zu folgen / mehr bemelte Gülich und Bergische Land=Stände an ihren Zusammenkünfften zu prosequirung ihres Rechtens ferner nicht hinderen / auch bey ihrer von alters herbrachter und von Unseren Vorfahren am Reich Römischen Kayseren, confirmirter Union unbeeinträchtiget lassen / und alles was dagegen vorgenommen worden / wiederumb auffhebe und abthue; Wie dan auch Wir solches alles hiemit cassirt und abgethan haben wollen: Allermassen von vielbemelten Land-Ständen keiner newen Union bestättigung gesucht / noch von Uns durch unser jüngst ergangenes Rescriptum gestattet und confirmirt worden / als welche Anno 1496. auffgerichtet / und von unsern Kayserl. Vorfah ren am Reich Römischen Kayseren confirmirt in anno 1647. ernewert / und von unserem in Gott ruhenden freundlich geliebten Herren Vatter Weyland Kayser Ferdinando dem Dritten Christmittester Gedächtnus bestättiget gewesen / sonderen wir haben vielmehr denen Land=Ständen / die ungewöhnliche formulam juramenti deren sie sich bey ihrer Zusammenkunfft zu Cölln angemasset / schon vorhin ernstlich inhibirt / worbey es auch Wir nach mahlen bewenden lassen; Aber nicht weniger befehlen wir Dr. Ld. daß die eigenmächtig angestelte Werbungen (ausserhalb was Ihr contingent in puncto securitatis publicae auf dem Reichstag betrifft) und Stewr außschreibung Krafft deß Land=Tags Abscheid / Re versalen und Vergleich alsobalden ab= und einstelle / der Land=Ständen Syndicum Licentiatum Mülheimb ungehindert ihrer gegen denselben gethaner Verordnung zu seinem Dienst / auch zu denen Land=Tägen und Land=Tags Handlungen frey und unbeeinträchtiget admittire und zulasse / die Landschaffts Cassa, so balden die Land=Stände ihrem eigenen Erbieten gemäß / die Rechnung und Nachweisung / wo die Gelder hin verwendet worden / erstattet haben werden / wider eröffne / und die Gelder ad destinatos usus verwein den lasse / auch in den übrigen geklagten Gravaminibus vielbesagte Land=Stände gegen ihre Privilegia, Altherkommen / Recht und Gerechtigkeit / auch erhaltene Mandata, Rescripta, Protectoria, und res Judicatas nicht beschwäre / und daß solches beschehen / innerhalb den nechsten zwey Monaten von der Insinuation diß anzurechnen / an unserm Kayserl. Hoff glaublichen darthue und bescheine / gestalten Wir denen Land=Ständen nach Außweiß hiebey verwahrter Abschrifft / was sie ihres Orts hinwiederumb beobachten sollen / schon durch ein absonderliches ernstes Rescript gemessen anbefohlen haben / hieran beschicht unser gnädigst und zuverlässiger Will und Meynung, und Wir seynd Dr. Ld. mit rc. Wien den 8. Junii Anno 1672. Heut Dato den 12. Julii 1672. ist vorstehendes Kayserl. Rescript in Originali nebenst einer Copey Herren Frantz Weinand Bertrams / als Fürstl. Pfaltz Newburgischen Agenten zu recht insinuirt worden; dessen Zeugnus mein eigen Handschrifft und vorgetrucktes Pittschafft. Actum Wien ut supra. (L.S.) Georg Stambler Römischen Kayserl. Mayst Reichs Hoff=Raths Thürhüter. N. 90 Copia Rescripti Paritorii Caesarii de dato Wien den 21. Januarij 1673 Der Gülich und Bergischer Land=Ständen Contra Pfaltz Newburg. EOPOLDT / rc. Uns haben Dr. Lden. Gülich und Bergische Land=Stände vermög hiebey verwahrten Abschrifften in unterthänigkeit ferner klagend zu vernehmen geben / obwohlen ihro unser den achten nechst verwichenen 1672. 8 Jahrs ergangenes Kayserliches Rescriptum paritorium die zwischen ihnen an einem und deroselben am anderen Theil obschwebende Spän und Irrungen verschieden Beschwerden betreffend / worin derselben anbefohlen worden / unseren vorhergehenden Kayferlichen Judicaris zufolg die Impetranten an ihren Zusammenkünfften zu prosequirung ihres Rechtens ferner nicht hinderen / auch bey ihren von alters hergebrachten und von Unsern Vorfahren am Reich Römischen Kayseren confirmirter Union unbeeinträchtiget lassen / und alles was dagegen vorgenommen worden / widerumb auffheben / wie auch die eigenmächtig Dd (210) mächtig und einseithig angestelte Werbungen und Stewr außschreibungen ausserhalb was dero Contingent in puncto securitatis publicæ auff dem Reichs=Tag betreffe / Krass der Land=Tags Abscheid Reversalien und Vergleich alsobald ab und einstellen / der Impetranten Syndicum zu seinem Dienst / auch zu den Land=Tagen und Land=Tags Handlungen frey und unbeeinträchtiget admittiren / die Landschafft Cassa eröffenen und die Gelder ad destinatos usus verwenden lassen / auch in den übrigen Klagten die Land=Stände gegen ihre Privilegia, Altherkommen / Recht und Gerechtigkeit wie auch erworbene Man data, Rescripta, Protectoria und res judicatas nicht beschwären solte / gebührend insinuirt worden seye / der Hoffnung Dr. Ld. würden solchem gehorsambst nachgelebt haben / daß doch sie dessen ungeachtet ihnen Impetranten anbefohlen hätte / alle ihre bißher erhalten Rescripta, Decreta, und Union in originali zu extradiren / und denselben samptlich wie auch ihren von Alt ers hergebrachten Juramento taciturnitatis zu renunciiren / und als sie sich dessen geweigert / ein öffentlich Edictum unionis & juramenti Cassatorium an allen Kirchen und Pforten der Statt anschlagen lassen / hernachmahls auff dem letzteren Land=Tag ihnen widerumb aufftringen wollen / Erstlich von Juramento taciturnitatis zu renunciiren gäntzlich abzustehen / zweytens das Descriptions-Edict vollziehen zu lassen: Drittens die Fürstlichen Rhäte zu den Land=Tagen oder Land=Tags Handlungen zu admittiren; Viertens den Statum omnium Creditorum zu ediren / Fünfftens sich der Union gäntzlich zu begeben / Sechstens keine Conventiones zu Fortsetzung ihres Rechtens ausser dero Wissen und Willen oder zum wenigsten Eröffnung der Ursachen mehr anzustellen. Siebendens sich der Jurium pacis & armorum, foederum & Collectandi, als viel sonsten die Jura von den Privilegiis Patriæ judicatis Caesareis nec non pactis & Reversalibus dependiren / ganß und omnimodè zu begeben / und wie sie nun / dieses alles nicht einwilligen können / so hätte doch Dr. Lden. zuwegen gebracht / daß die Statt wider die geschworene Union sich von ihnen separirt / derentwegen sie von dem Land=Tag davon gangen ausser etwan ein oder drey auß den Gülischen und ein oder ander an Bergischer Seithen welchen Dr. Lden. zu bleiben befohlen / zu diesen hätt dieselbe Rhäte / Amptleuth und Kriegs=Officir beruffen / und ihnen ein Concept novæ legis fundamentalis vorgelegt / welches sie auch auß Forcht ihrer Diensten entsetzt zu werden unterschrieben / massen dan der von Bongardt und Hompesch von Rurich nur der Ursachen ihre Dienst und Amptsverwaltung entlassen worden / dieweilen sie biß dato die Privilegia Patriæ zu manuteniren helffen / und in deroselben Begehren nicht einwilligen wolten, zu dem kommen, daß auch Dr. Ld. ihren von Alters und mehr als hundert und zweyhundert Jahren hergebrachte Jagens Gerechtigkeit durch ein Edictum den 11. Martii Anno 1670. alzu sehr limitirt und inhibirt / mit verbieten Hund und Büchsen / und zwar nur in gewisser Jahrs-zeit zu jagen / und obwohlen dieses durch oberwehntes unser Kayserl. Rescriptum paritorium abgethan seye / so hatte sich doch zugetragen daß als dessen von Spieß seine Jagthund in den nechstgelegenen Busch abgelaufe fen / Dr. Lden. ihn von Spieß alsobald umb fünfftzig Goltgulden gestrafft / und seiner Jagen-Gerechtigkeit verlässiget erkläret, und wiewohl hernach dieselbe auff sein Anlan gen die Straff nachgelassen / so hätten sie ihme doch das Jagen nicht anders als ihrem in Anno 1670. publicirten Edicto gemäß erlaubet / und zwar mit widerholter Betrohung der gäntzlicher privation dafern er solches überschreiten wurde / so hätten auch Dr. Ld. Rhäte / Kriegs=Officier und Amptleuth sampt den Stätten welche sich auff derselben Seith gewendet / sich deß Gewalts angemasset / daß sie obbemelten Freyherrn von Bongardt als Gülischen Land=Tags Directorn, da keine andere Directores noch Deputirte / noch der Guͤlische Syndicus da gewesen / bey seinem Directorio abgesetzt / und wolle nunmehr von Dr. Ld. wie auch gedachte dero Rähten / Kriegs=Officiren und Amptleuthen als angemassenen Land=Ständen von dem Gülischen Pfenningsmeisteren Cornelio Hermanno Heinß berg die Quittung von denen Anno 1670. annoch vorhanden gewesenen Gelderen / welche die Deputirte erhoben und zu deß Lands Notturfft vermög Vergleichs de Anno 1649. den 25. Septemb. verwendet/scharff abgefordert worden seye / dergestalt / daß man auff den Verweigerungs Fall bey der Statt Cöllen dessen Persohn außliefferung gesinnen zulassen / auch ihnen als sie daselbsten zu erstbesagtem Cöllen zu deliberirung und ferner prosecution ihres Rechtens versamblet gewesen / ein solch scharffes Edictum intimiren lassen / und sich also bald von einander zu begeben befohlen / also daß sie sich der Execution an Leib und Leben / Haab und Güttern beförchten müssen / massen Dr: Ld. auch an mehrgemelte Statt Cöller geschrieben hatte / ihre Zusammenkunfften nicht zu leiden / sondern dieselbe forte manu zu verstören / in welches Zumuthen aber die wahre Gulich und Bergische Land=Stände ein zuwilligen nicht schüldig seyen / sonderlich weilen es dabey nicht geblieben / sondern obbemelte Pfenningsmeister von seinem officio suspendirt / und ihme alle Außgab und Empfang zum (211) zum höchsten præjuditz den Gülich und Bergischen Land=Ständen inhibirt worden / nur damit ihnen ihre gerechtsame bey uns zu prosequiren die Mittel abgeschnitten würden / danebens sie wieder zu Unterschreibung deß Haupt Recess neben dem Syndico Mülheimb auff Dusseldorff citirt worden, weilen aber dieses alles und sonderlich der Haupt-Recess oder nova lex fundamentalis zu gäntzlicher abolirung aller ihrer so thewr erworbenen Privilegien, Rescripten, Mandaten, und Urtheilen lauffen / daß sie dahero ihres Gewissens und der posterität wegen / nicht darein einwilligen könten / also haben Uns Supplicanten diesem nach gehorsambst angeruffen / und gebetten Wir ihnen hierunter unsere Kayserl. Hulf Rechtens wider Dr. Lden. mitzutheilen gnädigst geruheten. Nun ist Uns auch nicht weniger gehorsambst referirt worden was bey Uns hier in Dr. Lden. und gedachte dero Rähte / Kriegs=Officirer und Amptleuth deren zwey und dreyßig seynd / neben acht Stätten angebracht / was massen nemblich sie sich miteinander gäntzlich und auß dem Grund verglichen / und dahero nicht allein liti præsenti sondern auch allen vorhin erhaltenen judicatis renunciirt haben wolten / der unterthänigster Hoffnung lebende / wir würden darin ein gnädigstes Wohlgefallen tragen / und da etwan ein oder ander unruhige bey Uns oder unsern Kayserlichen Reichs Hoff-Raht sich ferner anmelden wolten, denselben kein Gehör zu geben, sondern vielmehr zu gebührenden Gehorsamb anweisen / und dieselbe nicht verdencken würden / wan sie selbsten solche seditiosos in gebüh rende Bestraffung ziehe. Wie nun Dr. Lden. selbst erachten können daß diesen noch unverglichenen LandStänden / als welche sich der Union, Privilegien, Kayserlichen Mandaten und aller anderen rerum judicatarum noch wie zuvor bedienen / die prosecution ihres Rechtens auff keine Weiß benommen oder versagt werden können; Hingegen die von deroselben wieder sie noch immerfort continuirende Thätlichkeiten gedachten Union, Privilegien, Kayserlichen Mandatis und judicatis schnurstracks zuwider lauffen / und dergestalt beschaffen seynd / daß wir von oberwehnten unsern den 8. Junij nechst verwichenen Jahrs an sie ergangenen Kayserlichen Rescripto paritorio nicht abweichen können Als ist unser nachmahliger ernstlicher Befelch hiemit daß sie denselben alles seines Inhalts unverlängt in allen Gehorsamb nachleben / und von allen darüber ferner geklagten Thatlichkeiten wegen der Jagt und deß Pfenningmeisters Cornelii Hermanni Heinßberg wie auch wegen deß Edicti Unionis Cassatorii abstehe / selbe widernmb auffhebe / und abthue / gleich wie auch solche Wir hiemit auffgehoben und cassirt haben wollen / und Dr. Lden. daß sie ihres Orths solchem allem nachkommen / Zeit zweyer Monat von der insinuation dieses anzurechnen præfigiren und bestimmen / solches an unseren Kayserl. Reichs Hoff=Raht glaublich darzuthun und zu bescheinen / und damit ernsterer Verordnung / deren Wir endlich nicht werden entübrigt seyn können / bevor seye ꝛc. Hieran beschicht unser gnädigster und zuverlässiger Will und Meinung / und Wir seynd Dr. Ld. mit rc. Wien den 21. Januarii 1673. (L.S.) Daß gegenwärtige Abschrifft mit seinem Original collationirt / und demselben gantz gleichlautendt befunden worden / solches wird durch das hiefür getrücktes Kayserl. Secret Siegel und mein aigener Hand Unterschrifft bekräfftiget und bekennet / beschehen Wien den 23. Febr. 1673. Kayserl. Reichs=Hoff Cantzley Registrator Johan Fissenman. N.91. Copia Rescripti an die Gülich und Bergische LandStänd. Den 21. Januarii 1673 EOPOLDT / rc. (Tit.) Uns ist gehorsambst referiret worden / was so wohl von deß Hertzog Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. als euch in denen zwischen euch ⛪ obschwebenden schwären Mißverständnussen klagend angebracht und beyderseits zu verfügen gebetten worden / nun haben wir zwar hierauff an erstgemeltes Hertzogen Lden. die rechtliche Verfügung in unserem Kayserlichen Reichs Hoff=Rath ferner erwegen und expediren lassen / dabenebens aber vor nützlich befunden / hierin eine Commission zur Güte anzuordnen / solche auch deß Churfürsten zu Trier und Bischoffen zu Paderborn Ld. Lden. heut dato an und auffgetragen / gestalten Wir dan dessen erstgedachtes Hertzogen zu Pfaltz=Newburg Lden. dahin erinnert / daß sie nicht allein solcher Unser Kayserl. Dd 2 (212) Kayserl. Commission unweigerlich statt thuen / sonderen auch danebens anbefohlen haben unterdessen aller ferneren execution und Bedrangnussen gegen euch und ewere Bedienten sich gäntzlich zu müssigen und zu enthalten. Euch demnach gleichfals gnädigst befehlend daß ihr auch eweren Orts oberwehnter Commission unweigerlich statt thuet und dabey also bezeiget damit unser gnädigst geschöpffte Intention erreichet werden mögen / hieran beschicht unser gnaͤdigster Will und Meynung und Wir rc. Wien 21. Jan. 1673. (L.S.) N.91. Copia Kayserlichen Rescripti an Pfaltz Newburg. JREOPOLOT / rc. Entbieten dem Durchleuchtigen Hochgebohrnen Philip Wilhelm Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayern / Graffen zu Veldentz und Sponheimb unseren lieben Vetter und Fürsten unser Kayserl. Gnad und alles Guts / Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / bey uns haben die (Tit.) Johan Bernhard Freyherr von den Bongard / wie auch Johan Diederich von Hompesch zu Rurich / und Frantz Wilhelm von Spieß in unterthänigkeit klagend angebracht / was massen Dr. L. sie der Ursachen / daß sie sich bey der LandStänden vor unserem Kayserlichen Reichs=Hoff=Raht verschiedener Beschwerden halber obschwebender Rechtsfertigung gebrauchen lassen / und die von Dr. Ld. auff den in Majo nechst verwichenen 1672. Jahrs außgeschriebenen und biß dahin continuirten Land=Tag verfaste also genandten newe legem fundamentalem nicht helffen schliessen noch unterschreiben wollen / ihrer gehabter Aempteren entlassen und dieselbe theils anderen bereits wurck lich conferirt hätten / mit allerunterthänigster Bitt / wir derowegen ihnen / hierunter unsere nottürfftige Kayserliche Hülff Rechtens mitzutheilen gnädigst geruheten. Wan wir nun gleichwol nicht sehen können / wie Supplicanten allein auß Ursach daß sie sich dieses process theilhafftig gemacht / dergestalt ihrer Ampteren entsetzt werden mögen. Als wollen Wir uns gnädigst versehen Dr. L. werden dieselbe widerumb darin restituiren und sie dieses process nicht entgelten lassen und Wir seynd Dr. Ld. mit rc. Wien den 21. Jan. 1673. N. 92. Copia Kayserlichen Rescripti an Pfaltz Newburg. JREOPOLDT / rc. Obwohlen Wir uns gnädigst versehen Dr. Ld. würden unsere in denen zwischen ihren Land-Ständen beyder Hertzog-Thumben Gülich und Berg an einen und Ihro am andern Theil obschwebenden ⸳ Beschwärden und Mißverständnussen den 21. Jan. nechsthin an sie ergangenen Kayserl. Rescripti zufolg Johan Bernard Freyherren von Bongardt / wie auch Jo hann Dieterich Freyherr von Hompesch zu Rurich / und Frantz Wilhelm Spieß in ihre Aempter widerumb restituirt und sie dieses Processes nicht haben entgelten lassen / so müssen wir jedoch ungern vernemmen / daß solches biß annoch nicht geschehen seye / wan wir aber einmahl nicht sehen können wie dieselbe ihrer Dienst also entsetzt bleiben mögen / als ermahnen Wir Dr. Lden. hiemit nachmahlen gnädigst daß sie obernenten von Bongard, von Hompesch und von Spieß ohne ferners zurucksehen in ihre Aempter widerumb restitui re und einsetze / damit ernsterer Verordnung bevor seye / hieran beschicht unser zuverlässigen Will und Meynung und Wir seynd Dr. Lden. mit rc. Wien den 26. Junij Anno 1673. Heut dato den 26. Junij 1673. ist vorbeschriebenes Kayserl. Rescript in Originali nebens einer Copey Herren Frantz Weinandt Bertram / als Fürstl. Pfaltz Newburgischen Anwalt zu recht insinuirt worden; dessen Zeugnus mein eigen Handschrifft und vorge truckte Pittschafft. Actum Wien ut supra. (L.S.) Georg Stambler Römischer Kayserl. Mayst Reichs=Hoff=Raths Thurhuter. Copia (213) . N. 93. . Copia Kayserlichen Rescripti an Cornelium Herman. Heinßbergh Gülischen Pfenningsmeisteren. EOPOLDT / rc. Demnach bey Uns die Land=Ständ beyder Hertzog Thumben Gülich und Berg in Unterthänigkeit sich beklagt / was gestalt ihnen von deß Hertzogs Pfaltz Newburgs Lden. unsere ergangene Kayserlichen Befelchen zuwider die Lands Cassa biß annoch gesperret wurde und ihnen dahero unmöglich fallen würde ihr Recht wider erstgedachten Hertzog zu Newburg Lden. zu pro sequiren und die von Uns zur Gate angeordnete und deß Churfürstl. zu Trier Lden. auffgetragene Commission fortzusetzen / mit allerunterthänigster Bitten Wir derowegen geruheten ihnen hierunter unser Kayserl. Hülff Rechtens mitzutheilen / als ist unser gnädigster Be felch hiemit daß die oberandten Gülich und Bergischen Land=Ständen die verhandene und gesperrete Gelder / zu affterfolgung ihres Rechtens alsbald außfolgen und dich dessen ferner nicht mahnen lassest. Hieran beschicht unser gnädigster Will und Meynung und Wir seynd rc. Wien den 26. Junii 1673. N.94. Copia citationis ad videndum ſe incidiſſe in pœnam protectorii insertam. In sachen Guͤlisch= und Bergischer Land=Stände Contra Pfaltz Newburg. WIR EOPORDT / Ntbieten dem (Titul) Hertzogen zu Newburg unser Kayserl. Gnad und alles Guts (Titul) Uns haben Dr. Lden. Gülich und Bergische Land-Stände in un terthänigkeit ferner zu vernehmen geben / obwohlen deroselben unser ihnen den 20. Novemb. deß verwichenen 1671. Jahrs ertheiltes Kayserl. Protectorium Krafft dessen wir sie sambt und sonders in specie aber diejenige / welche bey der wider Dr. Ld. an unserm Kays. Hoff verschiedener Beschwärungen halber angestelter Klag interessirt seyn / mit ihren Haab und Güteren / Schlösseren / Dörffern / Adlichen Häuseren und Wohnungen / auch Stätten / Flecken / Höffen / Lehen und aigenen Officien und Ampteren in unseren und deß Reichs Schutz / Schirm / Protection an= und auffgenommen / gebührend insinuirt worden seye / der Hoffnung es würde Dr. Lden. solchem in allem schuldigst na chgelebt / und mit ferneren attentatis und Beschwärungen wider sie nicht verfahren worden seyn / daß doch dessen allen ungeachtet von Dr. Ld. Jhre Freye Adliche Häusser und Rittersitze welches / so lange die Hertzog=Thumber Gülich und Berg gestanden / nicht erlebt noch erhört worden / mit 8.10.18. etliche 20.30.40. biß 50. Reuter / Fußknecht / und Officiren dergestalt mit Gewalt belegt worden seyen, daß der Jnhaber deß Adelichen Sitzes jeden Reuter 1. Pfund Fleisch / 2. Pfund Brod / 2. Maß Bier / 1. viertel Haberen / 10. Pfund Hew / 6. Pfund Strohe täglich / neben den primiera plana Gelderen ad 4. 6. 10. auch so gar 14. 18. und 20. Reichsthl. von 10. zu 30. Tagen geben / und darreichen müssen / wie auß den Beylagen sub lit. A. B. C. mit mehrerem zu vernehmen seye / mit welcher Verpflegung sie dann nicht zufrieden sondern herrlich tractiret seyn wollen / alles auffschlugen / die Schlüssel von den Pforten und Thoren zu sich nehmen / die beste Zimmer occupirten und in summa den Eigenthumber gantz abtrieben und obwohl Dr. Ld. dabey vermeldet / daß solches allein auff eine kleine Zeit / damit nicht etwan andere frembde Kriegsvölcker solcher Adlicher Häusser und Schlosseren sich bemächtigen möchten / beschehen thäte / so erhelle doch auß folgenden hand greifflich daß solche vorgeben nur ein bloser Color dergleichen unerhörten und unverant wortlichen attentaten seye / dabey auch keiner Wittiben und Waisen deren Vätteren und Ehewirte nur bey diesen Sachen mit interessirt gewesen / und den Haupt-Recess prætensæ novae legis fundamentalis nicht annehmen wollen / verschönt werden / Sintemahlen die jenige Adliche Häuser und Sitze allein dieser gestalt mit Reuteren und Officiren gewaltthätig belegt und eingenommen worden / welche den vorbesagten Haupt-Recess nicht annehmen wollen / sonderen sich bey ihren Freyheiten / Privilegus, Altenherkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeit / auch Kays. Decretis, Rescriptis, & rebus judicatis wie nicht weniger den Fürstl. Pactis Dd 3 (214) Pactis und Reversalibus fast hielten / und dabey zu manuteniren suchten / die jenige aber und deren Adeliche Häuser / welche den Haupt=Recess unterschrieben und angenommen hätten / bleiben von solcher Bilettirung und Verpflegung der Reuteren absolut frey / da doch wan einige frembde Kriegs-Völcker sich der Adelichen Sitzen und Häusseren zu bemächtigen gedächten kein Unterscheid unter denen so den Haupt Recess unterschrieben / und deren noch klagenden Ritterbürtigen Häusseren und Schlösseren machen wurden / massen auch ferner wie offt de saeculo ad saeculum verschiedene ansehentliche so wohl feindliche als Neutrale Kriegs-Völcker in denen Hertzog-Thumben Gülich und Berg gestanden oder ihren Durchzug dadurch genommen / auch ein zeitlicher Hertzog zu Gulich und Berg mit eben so viel oder auch wohl mehreren Kriegs=Völcker zu Roß und Fuß als Dr. Lden. zur Zeit seye versehen gewesen / so seyen dannoch damit die Adliche Häusser und Rittersitze niemahlen billetirt worden / gestalt dan auch Dr. Lden. selbsten newlicher Zeit als die Frantzösische Turennisch und Durassische Armeen in Hertzog=Thumben Gülich und Berg gestanden und durchgezogen den Adlichen Ritterbürtigen keine Reuterey zu ihrer defension ihrer Häusser dargeben / sonderen dieselbe von den Frantzösischen die lebendige salva guardien thewr gnug hätten redemiren und bezahlen müssen / und liessen Dr. Lden. nicht allein die Schlösser und feste Oerter / sondern auch so gar die jenige Adliche Häusser und Sitz so einiger defension nicht bastand / und als durch vorige Krieg ruinirt und abge brand mehr einem Hoff / ohne Mawr und Graben als einem festen Orth gleich sahen / wan sie nur einem von den klagenden Land=Ständen von Ritterschafften zugthörig / mit Reuterey belegen und occupiren / wiewohl auch zur Zeit keine Armee selbigen Hertzog=Thumben dergestalt nahe / daß darab die impatronirung der festen Oerter und Schlösser zu befahren / zugeschweigen daß Dr. Lden. mit denen Kriegenden Theilen in solcher intelligentz stehe / daß sie sich dessen nicht zu befahren / auch ausser deme die veste Oerter / wan es ja solche Meynung haben solte / und in casu necessitatis nicht durch Reuterey sondern vielmehr durch Fuß=Völcker defendirt werden müsten / es ergebe sich aber Dr. Ld. intention daß sie nur die Land=Ständ durch solches Verfahren zu Unterschreibung deß Recess bringen wollen / klärlich daher / dieweilen darauff verschiedene / welche propter hanc vim conti nuam metumque justissimum status & fortunarum (wiewohl sic ante & post actum de vimajori & metu coram Notario & testibus ad conservandum jus suum protestirt) die novam legem zu unterschreiben gezwungen worden / der Last abgenommen / und den übrigen so den Recess noch nicht unterschrieben / zugelegt worden / dergestalt daß ihrer einige nunmehr über 100. 120. 130. 140. 150. Reuter auff den Häusseren liegen hätten / welche darauff unerhörte insolentien verübten / und alles in Grund verderbten/ auch nunmehr von Dr. Lden. an dero Vögte die Ordre ergangen seyen / daß dieselbe von denen Adlichen Häusseren / worauff zu Verpfleg= und Bezahlung der Soldaten nichts mehr vorhanden / die Mobilien / gesäete Früchten / mit sambt der Landereyen stückweiß verkaufften / und auf dem Kauffschilling die Soldaten verpflegen und bezahlen solten / mehreren Inhalts der Beylag Lit. D. und solches alles allein der Ursachen daß sie ihr habendes Recht durch ordentlichen Weg Rechtens außzuüben suchten mit allerunterthänigster Bitt / wir dero wegen gnädigst geruheten Dr. Lden. in die oberwehntem unserm Kayserl. Protectorio einverleibte Pöen zu erklären / und andere Nottuͤrfftige Huͤlff Rechtens ihnen wider dieselbe mitzutheilen: Massen sie auch erlangt / daß nach reiffer der Sachen Erwegung wider Dr. Ld. diese unsere Kayserl. citation heut dato zu recht erkant worden. Heischen und laden demnach Dr. Lden. von Römischer Kayserl. Macht / auch Gericht= und Rechtswegen hiemit / daß die innerhalb den nechsten 2. Monaten / nach insinuirund Verkündigung dieser unser Kayserl. Ladung anzurechnen / so Wir ihro vor den ersten / anderen / dritten letzten und endlichen Gerichtstag setzen und benennen peremptoriè, und obwohl derselbe kein Gerichtstag seyn würde / den nechsten Gerichtslag hernach an unserem Kayserl. Hoff welcher Orten derselb alsdan seyn wird / selbst durch ihren Gevollmächtigten Anwalt erscheinen zu sehen / und zu hören / sie wegen oberzehlten unserm Kayserl. Protectorio zuwider verübten Gewalthaten in die Pöen demselben einverleibt gefallen zu seyn, mit Urtheil und Recht zu erkennen / zu sprechen / und zuerklären / oder aber erhebliche Ursachen da sie einige hätten / warumb solches nicht beschehen solle / dagegen in Rechten vorzubringen / und endlichen Bescheids und Erkäntnus darüber zu gewarten. Wann Dr. Lden. nun kompt und erscheint alsdan oder nicht / so wird nichts desto weniger hierin auff deß gehorsamen Theils oder seines Anwalts Anruffen und Erforderen im Rechten gehandlet und procedirt / wie sich daß seiner Ordnung nach eignet und gebüh ret / darnach wissen Dr. Ld. sich zurichten. Wien den 26. Junij 1673. Copia (215) N.95. Copia Mandati avocatorii In sachen Guͤlisch=und Bergischer Land=Stände Contra Pfaltz Newburg de dato 26. Jun. 1673. IRLEOPOLDT / rc. Entbieten dem (Tit.) Pfaltzgraffen zu Newburg wie auch Sr. Lden. Officiren zu Roß und Fuß unser Kayserl. Gnad / uns haben Dr. Lden. Gülich und Bergische Land-Stände ferner in Unterthänigkeit Q klagend zu vernehmen geben / obwohlen sie deroselben unsere gemessene Kayserl. Befelche die zwischen ihnen an einem und deroselben am anderen Theil obschwebende schwäre Streitigkeiten betreffend / worinnen Dr. Lden. nochmahlen anbefohlen worden seye / von allen Thätlichkeiten und Beträngnussen / so gegen ihre Union, Privilegien, Altes herkommen / Recht / und Gerechtigkeiten lauffen / gäntzlich abzustehen / und sich deren zu enthalten / hätten insinuiren lassen / der Hoffnung es würde sie denselben in allem schüldigst nachgelebt / und zu ferneren Klagten kein Ursach geben haben / daß solches nicht allein nicht geschehen seye / sonderen sie dagegen von Dr. Cammerfort vor gewaltthätigt und verfolgt wurden / Gestalten dan ihre mbeyder Hertzog=Thumben Gülich und Berg freye Adliche Häusser und Rittersitze welches / so lang die Hertzogthumber gestanden / nicht erlebt noch erhört worden / mit 8. 10. etliche mit 20. 30. 40. 40. biß 50. Reuter / Fußknechten und Officier belegt und dergestalt eingenommen worden seye / daß der Einhaber deß Adlichen Sitzes einem jeden Reuter 1. Pfund Fleisch/ 2. Pfund Brod/2. Maß Bier/ 1. Viertel Haberen, 10. Pfung Hew / 6. Pfund Strohe täglich neben den primiera plana Gelderen ad 4. 6. 10. auch so gar 14.18. und 20. Rthlr. von zehen zu zehen Tagen geben und darreichen müssen / mit welcher Verpflegung sie dannoch nicht zu frieden / sonderen herrlich tractirt seyn wollen / alles auffschlagen die Schlüsselen zu den Pforten und Thoren zu sich genommen / die beste Zimmer occupirten / und in Summa den Eigenthümber gantz abtreiben / und obwohl Dr. Lden. darbey vermeldet / daß solches allein auff ein kleine Zeit / damit nicht etwan andere frembde Kriegsvölcker solcher Adlicher Häusser und Schlösser sich bemächtigen möchten / beschehen thäte / so erhelle doch auß folgenden handgreifflich daß solche vorgeben nur ein blosser Color dergleichen unerhörten und unverantwortlichen attentaten seye / dabey auch keiner Wittiben und Waisen deren Vätteren und Ehewirte nur bey diesen Sachen mit interessirt gewesen / und den Haupt-Recess praetensae novae legis fundamentalis nicht annehmen wollen / verschönt werde / Sintemahlen die jenige Adliche Häusser und Rittersitze allein dieser gestalt mit Reuteren und Officiren gewaltthätig eingenommen und belegt worden seyen / welche den vorbesagten Haupt=Recess nicht annehmen wollen / sonderen sich bey ihren Freyheiten / Privilegiis, Altenherkommen / Gewohnheit / Recht und Gerechtigkeit / auch Kays. Decretis, Rescriptis, & rebus judicatis, wie nicht weniger mit den Fürstlichen Pactis und Reversalibus fast zuhalten / und dabey zu manuteniren sucheten / die jenige aber / und deren Adeliche Güter / welche den Haupt=Recess unterschrieben und angenommen hätten / bleiben von solcher Bilettirung und Verpflegung der Reuter absolute frey / da doch wan einige frembde Kriegsvölcker sich der Adelichen Sitze und Häusseren zu bemächtigen gedächten / kein Unterscheid unter denen so den Haupt=Receis unterschrieben / und deren noch klagenden Ritterbürtigen Häusseren und Schlösseren machen würden / Massen auch ferner wie offt de saeculo ad saeculum verschiedene ansehentliche so wohl feindliche als Neutrale Kriegsvölcker in denen Hertzog=Thumben Gülich und Berg gestan den / oder ihren Durchzug dadurch genommen / auch ein zeitlicher Hertzog zu Gülich und Berg mit eben so viel oder auch wohl mehreren Kriegsvolcker zu Roß und Fuß als Dr. Lden. zur Zeit seye versehen gewesen / so seyen dannoch die Adliche Häusser und Rittersitze niemahlen damit billettirt worden / gestalt dan Dr. Lden. auch selbsten newlicher Zeit als die Frantzösiche Turenne und Durassische Armeen in Herog=Thumb Gülich und Berg gestanden und durchgezogen den Adlichen Ritterbürtigen keine Reuterey zu defension ihrer Häusser dargeben / sonderen dieselbe von den Frantzösischen die lebendige salva guardien thewer gnug hätten redimiren und bezahlen müssen / und liessen Dr. Lden. nicht allein die Schlösser und feste Oerter / sonderen auch so gar die jenige Adeliche Häusser und Sitz so einiger defension nicht bestand / und als durch vorige Krieg ruinirt und abgebrand mehr einem Hoff / ohne Mawr und Graben als einem festen Orth gleich seyen / wan sie nur einem von den klagenden Land=Ständen von Ritterschafften zugehörig / mit Reuterey belegen und occu (216) occupiren / wiewohl auch zur Zeit keine Armee selbigen Hertzog=Thumben dergestalt nahe / daß darab die impatronirung der festen Oerter und Schlösser zu befahren / zu geschweigen daß Dr. Lden. mit denen Kriegenden Theilen in solcher intelligentz stehe / daß sie sich dessen nicht zu befahren / auch ausser deme die veste Oerter / wan es ja solche Meynung haben solte / und in casu necessitatis nicht durch Reuterey sonderen vielmehr durch Fußvölcker defendirt werden müsten; Es ergebe sich aber Dr. Ld. intention daß sie nur die Land=Stände durch solches Verfahren zu unterschreibung deß Recess bringen wollen / klärlich daher / dieweilen darauff verschiedene / welche propter hanc vim continuam metumque justissimum status & fortunarum (wiewohl sie ante & post actum de vi majori & metu coram Notario & testibus ad conservandum jus suum protestirt) die novam legem zu unterschreiben gezwungen worden / der Last abgenommen / und den übrigen so den Recess noch nicht unterschrieben / zugelegt worden / dergestalt daß ihrer einige nunmehr über 100. 120. 130. ja 150. Reuter auff den Häusseren liegen hätten / welche darauff unerhörte insolentien verübten / und alles in Grund verderbten/ auch nunmehr von Dr. Lden. an dero Vögte die Ordre ergangen seyen / daß dieselbe von denen Adlichen Häusseren / worauff zu Verpflegund Bezahlung der Soldaten nichts mehr vorhanden / die Mobilien / gesäete Früchten mit sambt der Ländereyen stückweiß verkaufften / und auß dem Kauffschilling die Soldaten verpflegen und bezahlen solten / und solches alles allein der Ursachen daß sie ihr habendes Recht durch ordentlichen Weg Rechtens außzuüben sucheten mit allerunterthänigster Bitt / Wir derowegen gnädigst geruheten ihnen hierunter unsere Nottürfftige Kayserl Hülff Rechtens wider Dr. Lden. und euch mitzutheilen. Wan nun solches alles unserern an Dr. Lden ergangenen gemessenen Kayserl. Befelchen schnur stracks zuwider; Als gebieten Wir Dr. Lden. und euch von Römischer Kayserlicher Macht / bey Pöen zweyhundert Marck löttigs Golts / halb in unser Kayserliche Cammer und den andern halben Theil klagenden Land-Ständen unnachläßlich zu bezahlen / hiemit ernstlich und wollen / daß sie alsobald nach insinuirung oder Verkündigung dieses unsers Kayserl. Gebotts / die Einquartirung auffheben / und die Adliche Häusser von denen Soldaten be freyen / hieran nicht saumig oder ungehorsam seyen / als lieb ihnen ist obbestimbte Poen und unser Kayserliche Ungnad zu vermeiden / daß meynen wir ernstlich / Wien den 26. Junij 1673. Decretum Caesareum in puncto Collectarum. Er Röm. Kayserl. Majest. unserm allergnädigsten Herren ist in Unterthänigkeit referirt worden / was bey deroselben die Land=Ständ beyder HertzogS Thumber Gülich und Berg gehorsambst klagend angebracht / wie das nembliC chen sie an Collectirung der zu prosequirung ihrer wider deß Herren Pfaltzgraffen zu Newburg Fürstl. Durchl. an dero Kayserl. Hoff anhangigem Rechtfertigung benöthigter Spesen verhindert und gesperret würden / und ihnen also unmöglich fallen / ihr Recht zu affterfolgen / mit gehorsambster Bitt / daß derowegen ihnen nottürfftige Kayserl. Hülff hierunter mitgetheilt werden mögte / Und dan allerhöchstgedachte Kayserl. Majest. in ihren vorher ergangenen Kayserlichen Verordnungen unter andern sich gnädigst resolvirt haben, daß die obbemelten Gülich und Bergischen Land-Ständen gesperte cassa wiederumb eröffent und bey Einbringung deren zu prosequirung ihres Rechtens außge schriebenen Collecten nicht gehindert werden solten Als erlauben mehr allerhöchst=ernant Ihre Kayserl. Majest. ihnen mehr bemelten Land=Ständen beyder Hertzog=Thumber Gulich und Berg hiemit / daß sie ihren ergangenen Kayserl. Verordnungen zufolg die nohtwendige Collectas zu prosequirung ihres Rechtens außschreiben und verrichten mögen. Signatum zu Wien unter ihre Kayserl. Majest. hervorgetrucktem Secret Jnsiegel den 26. Junij Anno 1673 (L.s.) Vt. Leopold Wilhelm Graff zu Königsegg Reinhardt Schröder. Con (217) N. 96 Conservatorium, Für die Gülich und Bergische Land-Stand / Auff Chur Maintz, Trier, und Burgundischen Craiß INLEOPOLDT von Gottes Gnaden Erwöhlter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs in Germanien / zu Hungarn / Böheimb / Dalmatien / Croatien und O Schlavonien rc. König Ertz=Hertzog zu Oesterreich / Hertzog zu BurW gund, Steyr, Karndten, Krain, und Würtenberg, Graff zu Tyroll rc. Bekennen offentlich mit diesem Brieff / und thun kund / allermänniglich / Nachdem eine Zeithero zwischen denen Land=Ständen beyder Hertzog=Thumben Gülich und Berg / an einem / und deß Hertzogen zu Newburg Ld. am anderen Theil / schwäre Irrungen und Mißhelligkeiten entstanden / und Wir auß sonderbahren unser Kayserlichen Gemüth bewegenden erheblichen Ursachen / über daß / und neben deme alle unsere / und deß Reichs=Stände Unterthanen und zugehörige gemeinlich in unserem als Römischen Kaysers und gemeinen Oberhaupts / Schutz / Schirm / Protection, und Versprechnus seynd / erstbemelte LandStände und Stätte sammentlich / und ein jeder insonderheit / sampt ihren Weiberen / Kinderen / Dieneren / zugethane Unterthanen / Haußgesind / Brodgenossen / Hindersassen und Verwandten / in specie aber alle und jede so bey der von gedachten Gülich= und Bergischen Land-Ständen wider vorbemelten Hertzogens zu Newburg Ld. wie auch dero Regierung zu Düsseldorff geklagter Beschwärung halber an unserem Kayserl. Hoff angestelten Klag interessirt seynd / wie auch deren Directoren, Advocaten / Consulenten / Rahtgeberen Syndicos, und andere / so sie hierzu oder in anderen Sachen bißhero gebraucht / und für derst brauchen, und sich deroselben bedienen möchten, mit aller ihrer Leib, Haab, und Güteren, Schlössern, Dörfferen, Adelichen Häusseren, und Wohnungen, auch Stätten / Flecken / Höffen / Weyleren / und allen anderen Güteren liegenden und fahrenden / Lehen und aigen / auch Officien und Ampteren / so sie haben / oder künfftig mit rechtmäßigem Titul an sich bringen möchten / sambt ihren Freyheiten / Immunitäten / Recht und Gerechtigkeiten, Pfandschafften, Renten, Zinsen und Einkommen, wo und welcher Enden / die in gedachten Fürsten-Thumben Gulich und Berg / oder anderen Landen gelegen seynd / wie die genennt werden können oder mögen / nichts davon außgenommen gnädigst an= und auffgenommen / und darin empfangen haben / Uns aber anjetzo obbesagte Stände beyder Hertzog-Thumber Gülich und Berge ferner gehorsambst klagend / vor= und angebracht: Obwohlen Sie verhofft es würde mehrgedachtes Hertzogen zu Newburg Ld. diesem unserem Kayserl. Protectorio schuldigst nachgelebt / und mit ferneren attentatis und Beschwärungen wieder an sich gehalten haben / daß sie doch dessen und allen ande ren unseren hierin ergangenen gemessenen Verordnungen und Befelchen ungehindert / gegen sie und ihre Beampte und Officiren / immerfort mit gewalthätiger Einquartirung. Appressung unerträglichen Gelderen / und sonsten in viele Wege hart verfahre / und dieselbe beeinträchtige / mit gehorsambster Bitt / wir derowegen gnädigst geruheten zu Conservatorn, und Handhaberen vorgedachtes unsers Kayserl. Protectorii einige benachbarte Churfürsten / und Stände zu verordnen: Und Wir dan solcher zimbliche und billige Bitt angesehen, und diesem nach die Hochwürdige Lotharium Friederichen zu Maintzund Carl Casparen zu Trier / Ertz=Bischoffen / Bischoffen zu Wormbs und Speyr / auch Probsten zu Weissenberg / deß Heyl. Röm. Reichs durch Germanien und Gallien / auch deß Königreichs Arelath, Ertz-Cantzleren unsere liebe Nesen und Churfürsten: So dan den Burgundischen Craiß sambt und sonders zu Conservatorn und Handhaberen mehr besagter Land-Ständen beyder Hertzog-Thumber Gülich und Berge mit wohlbedachtem Muth / gutem Rath / und rechten Wissen / wie auch von Römischer Kayserlicher Macht Vollkommenheit gesetzt und geordnet / Ordnen und setzen auch Ewer der Churfürsten zu Mayntz und Trier L. Ld. so dan den Burgundischen Craiß / darzu hiemit und in Krafft dieses also und der gestalt / daß Ewer L. Ld. und ihr vielbesagte Land=Stände sambt ihren Weiberen / Kinderen / Dieneren / zugethane Unterthanen / Haußgesind / Brodgenossen Hindersassen / und Verwandten / wie auch alle und jede / so bey der von ihnen Gulich= und Bergischen Land=Ständen / wider offtbemeltes Hertzogs zu Newburg Ld. wie auch dero Regie= (218) Regierung zu Düsseldorff beklagter Beschwärungen halber an unserem Kayserl. Hof angestelten Klag interssirt seynd / so dan deren Directores, Advocaten / Consulenten / Rahtgebern / Syndicos, und andere / so Sie darzu / oder in anderen sachen bißhero gebraucht / und forders brauchen / und sich deroselben bedienen müssen / mit aller ihrer Leib / Haab / und Güteren / Schlössern / Dörfferen / Adelichen Häusseren und Wohnungen / auch Stätten / Flecken / Höffen / Weyleren / und allen anderen Güteren / liegenden und fahrenden / auch Of ficien und Aempteren / so sie haben / oder künfftig mit Rechtmässigem Titul an sich bringen möchten / sambt ihren Freyheiten / Immunitäten / Recht und Gerechtigkeiten / Pfandschaff ten / Rhenten / Zinßen und Einkommen / wo und welcher Enden die in gedachten FürstenThumben Gülich und Berge oder anderen Landen gelegen seynd / wie die genent werden können oder mögen / nichts darvon außgenommen / gegen alle attentaten vielgedachtes Hertzogen zu Pfaltz Newburg Ld. kräfftig / Schützen / und bey ihren Privilegiis, pactis, re versalibus, & rebus judicatis, handhaben / auch sonsten alles hierin thun / handlen und vornehmen / was zu Beschützung und Handhabung mehrbesagter Land-Ständen beyder Hertzog=Thumber Gülich und Berge / deren Haab / und Güteren angehörigen und Unterthanen / Rhenten / und Gefällen Recht und Gerechtigkeiten die Notturfft erfordert; Doch wollen wir hiedurch an unser und deß Reichs unmittelbahre Superiorität und Obrigkeit uns nichts begeben / oder derselben zugegen jemanden diß Orts etwas eingeraumbt / sondern uns diß alles uns vorbehalten haben; und wir gebieten darauff allen und jeden Churfürsten / Fürsten / Geist= und Weltlichen Prælaten, Graffen / Freyen / Herrn / Ritteren / Knechten / Land=Vögten / Hauptleuthen / Vitzdomben; Pflegeren / Verwesern / Ambtleuthen / Land=Richteren / Schultissen / Bürgermeisteren / Richteren / Rhäten / Bürgeren Gemeind / und sonsten allen anderen unseren und deß Reichs Unterthanen und Getrewen / was Würden / Stands und Wesens die seynd ernst und festiglich mit diesem Brieff / und wollen daß Sie obgemelter Churfürsten zu Maintz und Trier Cd. wie auch dem Burgun dischen Craiß an diesem denenselben ertheilten Conservatorio einigen Eintracht oder Hinderung nit zufügen / sonderen auff begehren vielmehr alle gutwillige Hülff und Assistentz erweisen / und darwider nichts vornehmen / thun handlen / als lieb einem jeden seye unser und deß Reichs schwäre Ungnad und Straff / und darzu ein Pöen von Fünfftzig Marck Löttigs Golts zu vermeiden / die ein jeder so offt er freventlich hierwider thäte / uns halb in Unser Kayserl. Cammer / und den anderen halben Theil offternenten Gülich= und Bergischen Land=Ständen / und den ihrigen unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle / daß meynen wir Ernstlich mit Urkund dieses Brieffs besiegelt / mit unserem Kayserlichen Anhangenden Insiegell / der geben ist in unser Statt Wien / den 26. MonatJunii, nach Christi unsers Lieben Herrn und Seeligmachers Gnadenreicher Geburt im 1673. Unser Reiche deß Römischen im 15. deß Hungarischen im 18. und deß Boheimischen m 17. Jahrs. Leopoldt. (L.S.) Vt. Leopoldt Wilhelm Graff zu Königseggh Ad Mandatum Sacrae Caesareae Majestatis proprium Wilhelm Schröder. Wir Bürgermeister und Rhat deß Heil. Reichs freyer Statt Cöllen / thun kund zeit gen und bekennen hiemit öffentlich / daß gegenwertiger Abtruck mit dem uns vorgebrachten auff Pergamenen beschriebenen wahrem Kayserl. Original Conservatorio durch unseren hierunten benenten Secretarium mit fleiß conferirt / und damit gleichlautendt / angeregtes Originale auch an Pergamen Schrifft / Unterschrifft / und Jhrer Kayserl. Majest. unsers allergnädigsten Herren anhangendem Jnsigel / unradirt / uncancellirt / ungebrochen und allerdings ohne Argwohn befunden worden / zu Urkundt unsers auffgetruckten Secret Siegels. Signatum den 25. Julii 1673. (L.S.) J. Schülgen m.p. Index (219) . Index ceu Repertorium Generale. . Ntwort Kaysers Ferdinandi Tertü an Pfaltz=Newburg vom 25. Martii pag. 96. 1637. Item vom 25. Aug. 1637. A Antwort Kaysers Ferdinandi secundi an Gülich= und Bergische Land=Standt pag. 143 vom 6. Martij 1634. ihre gravamina betreffend. Antwort Kaysers Ferdinandi tertü an Gülich= und Bergische Land=Ständt auf pag.195 ihr Schreiben vom 28. Junii 1648. in puncto Commissionis 4. Aug. 1648. Clausula concernens Land=Tags Abscheids de dato 17. Martij 1653. Pag. 37. & 102. pag.147. Copia Kayserlichen Bescheids für Pfaltz Newburg vom 14. Febr. 1637. pag. 96 Bescheid für Gülich= und Bergische Land=Ständt vom 25. Augusti 1637. 151. & 152. pag.156. Bescheid für selblige vom 4. Septemb. 1637. Bescheid über die von Pfaltz Newburg so dan Gülich= und Bergischen Landpag.159. Ständen beyderseits einkommene Klagten vom 22. Martii 1638. Bescheid für den Herren Pfaltzgraffen Philips Wilhelmen über die gebettene Communication der Gülich= und Bergischer Land=Ständt Anbring / item die gesuchpag. 161. te Verschönung der reservirten Platz betreffend vom 15. Aprilis 1638. pag.161. Ferner bescheid ratione petitae communicationis vom 22. Aprilis 1638. Anderwehrter befelch an Pfaltz Newburg / von allen attentaten wider Hubert pag.163 Bleyman abzustehen. Prag den 17. Septembris 1638. Bescheid für Pfaltz Newburg in der zwischen Ihrer Durchl. und der Gulich und Bergischer Land=Ständen gehabter Commission vom 11. Octobris 1638. pag. 112. & 164. Abermahliger bescheid für Pfaltz Newburg und Gülische Land=Ständt in pag.170. ihren Streitigkeiten. Wien den 28. Decembris 1638. Bescheid für Herren Pfaltzgraffen von Newburg vom 4. Aprilis 1639. auff unpag.173. terſchiedliche Puncten Bescheid contra Pfaltz Newburg vom 22. Februarii 1640. Bescheid für Bergische Land=Ständt wegen Executions-Mittel zu Einbringung pag. 185. ihrer Collecten. 29. Julii 1640. — Copia Commissionis Caesareae auff die Statt Cöllen wegen Abhörung der Gülich= und Bergischer Rechnungen von den Pfenningmeisteren. 25. Aug. 1637. pag. 155. Commissio auff inbenente Herren Reichs Hoff=Rähte wegen gütlicher Vergleichung der zwischen Pfaltz Newburg und den Gülich= und Bergischen Land=Ständen pag. 162. schwebenden Differentien. 18. Maij 1638. Commissio auff den Bischoff zu Würtzburg in causa der Gülich= und Bergischer Land=Ständt contra Pfaltz=Newburg. Ebersdorff den 26. Septembris 1639. pag. 175 Commissio auff den Bischoffen zu Osznabrück und Land=Graff Georg zu Hespag. 181. sen. 22. Feb. 1640. Copia deren zwischen Ihrer Fürstl. Durchl. und dero Gülischen Land=Ständen den 20. Julii 1668. verglichener Conditionen die eingewilligte achtjährige Steur bepag.38 treffend Copia Conditionum de anno 1681. wegen von Gülischen Herren Land=Stanpag. 40. den übernommener Cammer=Capitalien. Copia Conditionum wegen von Bergischen Herren Land=Ständen übernompag. 41. mener Cammer=Capitalien, Copia citationis ad videndum se incidisse in poenam protectorio insertam contra g.113. Pfaltz Newburg. De 26. Junii 1673. Conservatorium für Gülich= und Bergische Land=Ständ auff Chur Mäynz, pag. 217. Trier und Burgundischen Crayß. Con (220) Concordata inter Carolum 5 tum & Principem Juliæ de anno 1543. pag. 114. Commission auff den Bischoffen zu Oßm bruck und Abten zu Corvey. De 19. Junii 1640. pag.183. Declarations-Recess de anno 1675. pag.14. Außführliche Deduction Gülich= und Bergischer Land=Ständ habender privilegiorum &c. pag. 43 Copia Kayserlichen Decreti vom 2/ und 5. Octobris 1635. pag. 145. Decret an die Gulischen Abgeordneten wegen umbfertigung der Kayserl. Commission in den schwebenden Streitigkeiten. 22. Febr. 1640. pag. 182. Decretum Cæsareum in puncto Collectarum de 26. Junii 1673 pag.216. Deduction der Gülich= und Bergischer Land=Ständen Privilegien, Freyhe ten / und Alten Herkommens. pag.43. Erklärung und Antwort Ihrer Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg auff Gülich und Bergischer Land=Ständen abgelassenes unterthänigstes Schreiben betreffend dieser Landen auffgerichtete Erb=Vereinigung und Privilegia. pag.200. Copia Hertzog Philipp Wilhelmen rc. den Gülich= und Bergischen Land=Ständen heraußgegebenen Erklärung de Dato Düsseldorff den 12. Sept. 1641. pag. 27. & 100. Erb-Verbundnus der Fürstenthumber Gülich / Cleve und Berg / auch Graffschafften Marck und Ravensperg 1496. pag.116. Extract Preussischer Ehe=Pacten. pag. 120. Copia Kayserlicher End=Urtheil de Dato Ebersdorff den 2. Octob. 1635. pag. 121. & 145. Einige Extracten Land=Tags Handlungen / Privilegien / und Reversalen / rc. pag. 127. & seq. usque ad 135 G. Gutachten des Hochlöblichen Churfürstl. Collegii die Gülich= und Bergische pag. 99. & 197. Sach betreffend H. Haupt=Recess de Anno 1672. pag. 3. Extract Hertzogs Wilms von Gülich / und Hertzog Johan von Cleve des älteren Abred eines Heyrahts zwischen deren Sohn und Tochter 1496. pag. 115. . Formula Juramenti. pag.4.16. & 111. . M. Mandatum cassatorium & inhibitorium wider Pfaltz Newburg de Dato Wien den 12. Januarii 1627. pag. 136. Mandatum inhibitorium contra Pfaltz Newburg wider alle Thätlichkeiten gepag. 149. gen die Gülische Land=Stände. 12. Maij 1637. Mandatum inhibitorium gegen die Gulische Land=Ständt sich aller Thätlichkeit pag. 150. gegen Pfaltz Newburg zu enthalten. 12. Maij 1637, Mandatum oder Patent an der Pfaltz Newburgische angemaste Beampte rc. in den Gülich= und Bergischen Landen pro restitutione der ohne Käyserlichen Bepag.158. felchs erhebter 240. Monatlicher Contribution vom 22. Martij 1638. Mandatum pœnale ſine clauſula Caſſatorium inhibitorium & reſtitutorium contra Pfaltz Newburg in puncto des in den Gülich= und Bergischen Landen auffgerichtepag. 180. ten neuem Zohls de 22. Februarii 1640. Manda (221) Mandatum an die Pfaltz Newburgische Beampten in den Fürstenthumben Gülich und Berg de 26. Augusti 1648. pag. 196 Mandatum pœnale an Guͤlich= und Bergische Land=Ständt sich der Holländichen Hülff und Protection zu enthalten. 26. Augusti 1648. pag. 197. Mandatum attentarum revocatorium. De 16. Novembris 1671. pag. 103. & 204 Mandatum Inhibitorium & Cassatorium de 20. Novemb. 1671. pag. 106. & 206. Copia Mandati avocatorii de dato 26. Junii 1673. pag. 215. Notification an Pfaltz=Newburg was der Gülich= und Bergischen Land=Stän den Abgeordneten wegen der angestelter neuer Werbungen angebracht. 10. Novembris 1638. pag. 170. Kayserliches protectorium der Gülich= und Bergischer Land=Ständen vom 24. April 1628. pag. 140. Patent an die Unterbeampte im Fürsten-Thumb Gülich und Berg sich bey der Commission zu Auffnehmung der Rechnungen einzustellen. 10. Jan. 1639. pag. 171. Patent an die Unterbeambten im Land zu Gülich und Berg mit Beytreibung in vermelter Steuren ferner nicht zu verfahren den 27. Augusti 1641. pag. 191 Kayserliches protectorium vom 20. Novembris 1671. pag. 107 Copia Kayserlichen Rescripti an Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelm de 3. Martil 1628. pag.139. Kayserl. Rescript an Pfaltz Newburg auff der Gülich und Bergischer LandStänden abermahlen einbrachte gravamina 6. Martii 1634. pag. 141. Kayserl. Rescript oder Antwort an Gülich= und Bergische Ritterschafft / Ständt und Stätte ihr gravamina betreffend den 6. Martii 1634. pag. 143 Rescript an Pfaltzgraffen zu Newburg die Gülische Ständt höher nicht als auff 800. zu Fuß und 100. zŭ Pferd zu collectiren den 25. Augusti 1637. pag. 151. An Pfaltz Newburg Antwort 25. Augusti 1637. pag. 157. Rescript an Gülich= und Bergische Land=Stände wegen Erscheinung bey den Land=Tägen. 25. Aug. 1637. pag.151. Rescript an Pfaltz Newburg wegen Außschreibung der Land=Tägen. 25. Aug. 1637. pag.154 Rescript an Pfaltz Newburg wegen des den Gülischen Land=Ständen ertheilten und erleuterten Bescheids. 14. Septemb. 1637. ag.157. Rescript an Pfaltzgraffen zu Newburg sich der Commission in der Gülischen Rechnungs Sach zu accommodiren / und wider Hubert Bleyman mit allen attentatis einzustehen. 21. Januarii 1638. pág. 157. Rescriptum an Pfaltz Newburg über seine und Gülischen Ständen auffs new einkommene Klagten. 22. Martii 1638. pág.159 Rescript an Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm der Gülischen Land=Ständ Erscheinung auffm Land=Tag betreffend. Wien den 29. Junij 1638. pag.163. Rescript an Gülich= und Bergische Land=Stände ob eandem causam de eodem dato. pag.163 Rescript an Pfaltz Newburg der zu Auffnehmung des Gülischen Pfenningsmeisters Rechnungen der Statt Cöllen auffgetragener Commission statt zu thun. Prag den 11. Octobris 1638. pag.169. Rescript an die Statt Cöllen wegen Fortsetzung vorgemelter Rechnungen. eodem dato. pag. 169. Rescript an Pfaltz Newburg die Unterbeampten von Erscheinung zu solcher Rechnung nicht abzuhalten. Wien den 18. Januarii 1639. pag.171. Rescript an Pfaltz Newburg den außgangenen Decretis zu pariren. Den 4. Aprilis 1539. pag. 172. Rescript (222) Rescript an Gülich= und Bergische Land=Ständt sich den Kayserlichen Resolutionibus & Decretis gemäß zu erzeigen. Den 4. Aprilis 1639. pag.173. Rescript an Gülich= und Bergische Land=Stände cum notificatione die dem Herren Bischoffen zu Bamberg auffgetragene Commission. Den 26. Septemb. 1639. pag.175. Rescript an Pfaltz Newburg cum notificatione ejusdem Commissionis. pag. 176. Rescript an Pfaltz Newburg die Gülich= und Bergische Land=Ständt über die freywillig verwilligte Steuren nicht zu beschwären. 22. Feb. 1640. pag. 176. Rescript an Pfaltz Newburg cum inclusione des durch seinen Residenten wider Gülich= und Bergische Land=Ständt übergebenen hitzigen Memorials 22. Feb. 1640. pag. 176. Rescript an die Commissarien zwischen Pfaltz Newburg und Land=Stände fürderliche Fortstellung ihrer obhabender Commission betreffend. 16. Martii 1640. pag. 182. Rescript an Gülich= und Bergische Land=Ständen sich denen wiedrigen Bundnüssen nicht beypflichtig zu machen. 16. Martii 1640. pag. 183. Rescript an die Statt Cöllen cum notificatione der dem Herren Bischoffen zu Oßnabrück auffgetragener Commission 19. Junii 1640. pag. 184. Rescript an Gülich= und Bergische Land=Ständt cum notificatione der den Her 19. JuBischoffen zu Osznabrück und Abten zu Corvey auffgetragener Commission. nii 1640. pag.184. Rescript an Pfaltz Newburg die Bergische Land=Ständt an Einbringung der nothwendigen Collecten nicht zu hinderen. 29. Julii 1640. pag. 185. Rescript an Gulich= und Bergische Land=Ständt daß auff parition der Kaye serl. Decreten von Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen / sie bey den Land=Tägen erscheinen sollen. 14. Novemb. 1640. pag.186. Rescript an Pfaltzgraffen zu Newburg die Beschreibung der Gülich= und Bergischer Land-Standen zum Land-Tag betreffend. Vom 14. Novemb. 1640. pag. 186. Rescript an Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen wegen Abstellung der vor den Gülich= und Bergischen Land=Ständen von newen geklagten attentaten. Den 17. Novemb. 1640. Pag. 187. Rescript an die Statt Cöllen den Gülischen Unterbeambten keinen Unterschleiff zu geben / daß sich der Vollstreckung der Kayserlichen Verordnung entziehen. 17. Decemb. 1640. pag.187. Rescript an Graffen von Hatzfeldt / den Kayserlichen Commissarien in den Gi lischen Streitigkeiten Assistentz zu leisten. 17. Decemb. 1640. pag. 188. Rescript an die Commissarien in den Gulischen Sachen cum inclusione der neu er attentaten. pag. 189. Rescript an Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelm wegen Abstellung der neuen attentaten. Den 17. Decemb. 1640. pag. 189. Rescript an Bischoffen zu Oßnabruck und Abten zu Corvey contra Pfaltz Newburg habende Commission betreffend. 1. Aprilis 1641. pag. 190. Rescript an Pfaltz Newburg mit Beytreibung deren zu behuff der Frantzösischen und Hessischen Völckeren außgeschriebenen Steuren einzuhalten. 27. Aug. 1641. pag. 192. Rescript an Gülich= und Bergische Land=Ständ der angeordneten Kayserl. Commission gehorsambst folg zu leisten. Den 23. Decemb. 1647. pag. 192. Rescript an die Gülische Commissarien vor die Newburgische Völcker die Unterhaltungs Mittel zu vergleichen. Den 16. Januarii 1648. pag. 193. Rescript an die Commissarien die Gülische Contribution betreffend den 22. Feb. 1648. pag. 194. Rescript an die Gülich= und Bergische Land=Ständt wegen Verpflegung der Guarnison zu Düsseldorff. 22. Feb. 1648. pag.194. Rescript an Pfaltz Newburg die Gülich= und Bergische Land=Ständt wieder ihre Privilegia nicht zu beschwären / 22. Feb. 1648. pig. 195. Antwort an Gülich= und Bergische Land=Ständt auff ihr Schreiben in puncto Commissionis. 4. Aug. 1648. pag. 195. Rescriptum communicatorium & inhibitorium vom 18. Martii 1671. pag. 113 & 203. Rescriptum de 1. Septemb. 1671. pag. 103. & 207. Rescriptum communicatorium de 16. Novemb. 1671. pag. 105. & 205. Rescri (223) Rescriptum paritorium de 8. Junij 1672. pag. 110. & 208. Copia Rescripti paritorii Cæsarei de Dato Wien den 21. Januarii 1673 pag. 209. Copia Rescripti an Gülich= und Bergische Land=Ständt. Den 21. Januari 1673 pag.111. Copia Kayserlichen Rescripti an Pfaltz Newburg vom 21. Januarii 1673. pag. 212. Copia Kayserl. Rescripti an Cornelium Herman Heinsberg Gülischen Pfenningsmeisteren vom 26. Junii 1673. pag.213. Reversale Herren Philipp Wilhelmen vom 3. Novemb. 1649. pag. 32. Reversale ejusdem vom 25. Martii 1652. pag. 36. & 101. Reversale Herren Ernsten Marggraffen zu Brandenburg und Herren Wolffgang Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein vom 21. Julij 1609. pag. 15. Sententia paritoria vom 8. Junij 1672. pag. 109. & 208. Copia Kayserl. Endurtheil vom 2. Octob. 1635. pag. 111. & 145. Vergleich zwischen Herren Herren Wolffgang Wilhelmen Fürstl. Durchl. und Land=Ständen auffgericht den 25. Septemb. 1649. pag.28. Union der Ständt de Anno 1451. pag. 78. Union de Anno 1452. pag. 80. Union de Anno 1628. pag. 82. Renovata & confirmata unio Anno 1636. in Augusto. pag. 87. Union de Anno 1647. pig.90. FINIS. 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 G.O.O.O. 0.0.0.0. 0.0.0 0.0 * . . 2