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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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214
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(214)Pactis und Reversalibus fast hielten / und dabey zu manuteniren suchten / die jenige aberund deren Adeliche Häuser / welche den Haupt=Recess unterschrieben und angenommenhätten / bleiben von solcher Bilettirung und Verpflegung der Reuteren absolut frey / dadoch wan einige frembde Kriegs-Völcker sich der Adelichen Sitzen und Häusseren zu be-mächtigen gedächten kein Unterscheid unter denen so den Haupt Recess unterschrieben / undderen noch klagenden Ritterbürtigen Häusseren und Schlösseren machen wurden / massenauch ferner wie offt de saeculo ad saeculum verschiedene ansehentliche so wohl feindlicheals Neutrale Kriegs-Völcker in denen Hertzog-Thumben Gülich und Berg gestandenoder ihren Durchzug dadurch genommen / auch ein zeitlicher Hertzog zu Gulich und Bergmit eben so viel oder auch wohl mehreren Kriegs=Völcker zu Roß und Fuß als Dr. Lden.zur Zeit seye versehen gewesen / so seyen dannoch damit die Adliche Häusser und Rittersitzeniemahlen billetirt worden / gestalt dan auch Dr. Lden. selbsten newlicher Zeit als dieFrantzösische Turennisch und Durassische Armeen in Hertzog=Thumben Gülich undBerg gestanden und durchgezogen den Adlichen Ritterbürtigen keine Reuterey zu ihrerdefension ihrer Häusser dargeben / sonderen dieselbe von den Frantzösischen die lebendigesalva guardien thewr gnug hätten redemiren und bezahlen müssen / und liessen Dr. Lden.nicht allein die Schlösser und feste Oerter / sondern auch so gar die jenige Adliche Häusserund Sitz so einiger defension nicht bastand / und als durch vorige Krieg ruinirt und abgebrand mehr einem Hoff / ohne Mawr und Graben als einem festen Orth gleich sahen / wansie nur einem von den klagenden Land=Ständen von Ritterschafften zugthörig / mit Reu-terey belegen und occupiren / wiewohl auch zur Zeit keine Armee selbigen Hertzog=Thum-ben dergestalt nahe / daß darab die impatronirung der festen Oerter und Schlösser zu be-fahren / zugeschweigen daß Dr. Lden. mit denen Kriegenden Theilen in solcher intelligentzstehe / daß sie sich dessen nicht zu befahren / auch ausser deme die veste Oerter / wan es ja sol-che Meynung haben solte / und in casu necessitatis nicht durch Reuterey sondern vielmehrdurch Fuß=Völcker defendirt werden müsten / es ergebe sich aber Dr. Ld. intention daßsie nur die Land=Ständ durch solches Verfahren zu Unterschreibung deß Recess bringenwollen / klärlich daher / dieweilen darauff verschiedene / welche propter hanc vim continuam metumque justissimum status & fortunarum (wiewohl sic ante & post actum de vi-majori & metu coram Notario & testibus ad conservandum jus suum protestirt) die novamlegem zu unterschreiben gezwungen worden / der Last abgenommen / und den übrigen soden Recess noch nicht unterschrieben / zugelegt worden / dergestalt daß ihrer einige nun-mehr über 100. 120. 130. 140. 150. Reuter auff den Häusseren liegen hätten / welchedarauff unerhörte insolentien verübten / und alles in Grund verderbten/ auch nunmehrvon Dr. Lden. an dero Vögte die Ordre ergangen seyen / daß dieselbe von denen AdlichenHäusseren / worauff zu Verpfleg= und Bezahlung der Soldaten nichts mehr vorhanden /die Mobilien / gesäete Früchten / mit sambt der Landereyen stückweiß verkaufften / und aufdem Kauffschilling die Soldaten verpflegen und bezahlen solten / mehreren Inhalts derBeylag Lit. D. und solches alles allein der Ursachen daß sie ihr habendes Recht durch or-dentlichen Weg Rechtens außzuüben suchten mit allerunterthänigster Bitt / wir dero we-gen gnädigst geruheten Dr. Lden. in die oberwehntem unserm Kayserl. Protectorio einver-leibte Pöen zu erklären / und andere Nottuͤrfftige Huͤlff Rechtens ihnen wider dieselbe mit-zutheilen: Massen sie auch erlangt / daß nach reiffer der Sachen Erwegung wider Dr. Ld.diese unsere Kayserl. citation heut dato zu recht erkant worden.Heischen und laden demnach Dr. Lden. von Römischer Kayserl. Macht / auch Ge-richt= und Rechtswegen hiemit / daß die innerhalb den nechsten 2. Monaten / nach insinuir-und Verkündigung dieser unser Kayserl. Ladung anzurechnen / so Wir ihro vor den ersten /anderen / dritten letzten und endlichen Gerichtstag setzen und benennen peremptoriè, undobwohl derselbe kein Gerichtstag seyn würde / den nechsten Gerichtslag hernach an unseremKayserl. Hoff welcher Orten derselb alsdan seyn wird / selbst durch ihren GevollmächtigtenAnwalt erscheinen zu sehen / und zu hören / sie wegen oberzehlten unserm Kayserl. Prote-ctorio zuwider verübten Gewalthaten in die Pöen demselben einverleibt gefallen zu seyn,mit Urtheil und Recht zu erkennen / zu sprechen / und zuerklären / oder aber erhebliche Ur-sachen da sie einige hätten / warumb solches nicht beschehen solle / dagegen in Rechten vor-zubringen / und endlichen Bescheids und Erkäntnus darüber zu gewarten.Wann Dr. Lden. nun kompt und erscheint alsdan oder nicht / so wird nichts destoweniger hierin auff deß gehorsamen Theils oder seines Anwalts Anruffen und Erforderenim Rechten gehandlet und procedirt / wie sich daß seiner Ordnung nach eignet und gebühret / darnach wissen Dr. Ld. sich zurichten. Wien den 26. Junij 1673.Copia