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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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213
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(213).N. 93..Copia Kayserlichen Rescripti an Cornelium Herman.Heinßbergh Gülischen Pfenningsmeisteren.EOPOLDT / rc. Demnach bey Uns die Land=Ständ beyder HertzogThumben Gülich und Berg in Unterthänigkeit sich beklagt / was gestalt ihnenvon deß Hertzogs Pfaltz Newburgs Lden. unsere ergangene Kayserlichen Be-felchen zuwider die Lands Cassa biß annoch gesperret wurde und ihnen daherounmöglich fallen würde ihr Recht wider erstgedachten Hertzog zu Newburg Lden. zu prosequiren und die von Uns zur Gate angeordnete und deß Churfürstl. zu Trier Lden. auffge-tragene Commission fortzusetzen / mit allerunterthänigster Bitten Wir derowegen geruhe-ten ihnen hierunter unser Kayserl. Hülff Rechtens mitzutheilen / als ist unser gnädigster Befelch hiemit daß die oberandten Gülich und Bergischen Land=Ständen die verhandeneund gesperrete Gelder / zu affterfolgung ihres Rechtens alsbald außfolgen und dich dessenferner nicht mahnen lassest. Hieran beschicht unser gnädigster Will und Meynung undWir seynd rc. Wien den 26. Junii 1673.N.94.Copia citationis ad videndum ſe incidiſſe in pœnam pro-tectorii insertam.In sachen Guͤlisch= und Bergischer Land=StändeContra Pfaltz Newburg.WIR EOPORDT /Ntbieten dem (Titul) Hertzogen zu Newburg unser Kayserl. Gnad und allesGuts (Titul) Uns haben Dr. Lden. Gülich und Bergische Land-Stände in unterthänigkeit ferner zu vernehmen geben / obwohlen deroselben unser ihnen den20. Novemb. deß verwichenen 1671. Jahrs ertheiltes Kayserl. ProtectoriumKrafft dessen wir sie sambt und sonders in specie aber diejenige / welche bey der wider Dr.Ld. an unserm Kays. Hoff verschiedener Beschwärungen halber angestelter Klag interessirtseyn / mit ihren Haab und Güteren / Schlösseren / Dörffern / Adlichen Häuseren und Woh-nungen / auch Stätten / Flecken / Höffen / Lehen und aigenen Officien und Ampteren in un-seren und deß Reichs Schutz / Schirm / Protection an= und auffgenommen / gebührend insi-nuirt worden seye / der Hoffnung es würde Dr. Lden. solchem in allem schuldigst na chge-lebt / und mit ferneren attentatis und Beschwärungen wider sie nicht verfahren worden seyn /daß doch dessen allen ungeachtet von Dr. Ld. Jhre Freye Adliche Häusser und Rittersitzewelches / so lange die Hertzog=Thumber Gülich und Berg gestanden / nicht erlebt noch erhörtworden / mit 8.10.18. etliche 20.30.40. biß 50. Reuter / Fußknecht / und Officiren dergestaltmit Gewalt belegt worden seyen, daß der Jnhaber deß Adelichen Sitzes jeden Reuter 1.Pfund Fleisch / 2. Pfund Brod / 2. Maß Bier / 1. viertel Haberen / 10. Pfund Hew / 6. PfundStrohe täglich / neben den primiera plana Gelderen ad 4. 6. 10. auch so gar 14. 18. und20. Reichsthl. von 10. zu 30. Tagen geben / und darreichen müssen / wie auß den Beylagensub lit. A. B. C. mit mehrerem zu vernehmen seye / mit welcher Verpflegung sie dann nichtzufrieden sondern herrlich tractiret seyn wollen / alles auffschlugen / die Schlüssel von denPforten und Thoren zu sich nehmen / die beste Zimmer occupirten und in summa den Eigen-thumber gantz abtrieben und obwohl Dr. Ld. dabey vermeldet / daß solches allein auff einekleine Zeit / damit nicht etwan andere frembde Kriegsvölcker solcher Adlicher Häusser undSchlosseren sich bemächtigen möchten / beschehen thäte / so erhelle doch auß folgenden handgreifflich daß solche vorgeben nur ein bloser Color dergleichen unerhörten und unverantwortlichen attentaten seye / dabey auch keiner Wittiben und Waisen deren Vätteren undEhewirte nur bey diesen Sachen mit interessirt gewesen / und den Haupt-Recess prætensænovae legis fundamentalis nicht annehmen wollen / verschönt werden / Sintemahlen die jeni-ge Adliche Häuser und Sitze allein dieser gestalt mit Reuteren und Officiren gewaltthätigbelegt und eingenommen worden / welche den vorbesagten Haupt-Recess nicht annehmenwollen / sonderen sich bey ihren Freyheiten / Privilegus, Altenherkommen / Gewonheit / Recht undGerechtigkeit / auch Kays. Decretis, Rescriptis, & rebus judicatis wie nicht weniger den Fürstl.PactisDd 3