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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
211
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(211)zum höchsten præjuditz den Gülich und Bergischen Land=Ständen inhibirt worden / nurdamit ihnen ihre gerechtsame bey uns zu prosequiren die Mittel abgeschnitten würden / da-nebens sie wieder zu Unterschreibung deß Haupt Recess neben dem Syndico Mülheimbauff Dusseldorff citirt worden, weilen aber dieses alles und sonderlich der Haupt-Recessoder nova lex fundamentalis zu gäntzlicher abolirung aller ihrer so thewr erworbenen Privi-legien, Rescripten, Mandaten, und Urtheilen lauffen / daß sie dahero ihres Gewissens undder posterität wegen / nicht darein einwilligen könten / also haben Uns Supplicanten diesemnach gehorsambst angeruffen / und gebetten Wir ihnen hierunter unsere Kayserl. HulfRechtens wider Dr. Lden. mitzutheilen gnädigst geruheten.Nun ist Uns auch nicht weniger gehorsambst referirt worden was bey Uns hier inDr. Lden. und gedachte dero Rähte / Kriegs=Officirer und Amptleuth deren zwey unddreyßig seynd / neben acht Stätten angebracht / was massen nemblich sie sich miteinandergäntzlich und auß dem Grund verglichen / und dahero nicht allein liti præsenti sondern auchallen vorhin erhaltenen judicatis renunciirt haben wolten / der unterthänigster Hoffnunglebende / wir würden darin ein gnädigstes Wohlgefallen tragen / und da etwan ein oderander unruhige bey Uns oder unsern Kayserlichen Reichs Hoff-Raht sich ferner anmeldenwolten, denselben kein Gehör zu geben, sondern vielmehr zu gebührenden Gehorsambanweisen / und dieselbe nicht verdencken würden / wan sie selbsten solche seditiosos in gebührende Bestraffung ziehe.Wie nun Dr. Lden. selbst erachten können daß diesen noch unverglichenen Land-Ständen / als welche sich der Union, Privilegien, Kayserlichen Mandaten und aller anderenrerum judicatarum noch wie zuvor bedienen / die prosecution ihres Rechtens auff keineWeiß benommen oder versagt werden können; Hingegen die von deroselben wieder sienoch immerfort continuirende Thätlichkeiten gedachten Union, Privilegien, KayserlichenMandatis und judicatis schnurstracks zuwider lauffen / und dergestalt beschaffen seynd / daßwir von oberwehnten unsern den 8. Junij nechst verwichenen Jahrs an sie ergangenenKayserlichen Rescripto paritorio nicht abweichen könnenAls ist unser nachmahliger ernstlicher Befelch hiemit daß sie denselben alles seinesInhalts unverlängt in allen Gehorsamb nachleben / und von allen darüber ferner geklagtenThatlichkeiten wegen der Jagt und deß Pfenningmeisters Cornelii Hermanni Heinßbergwie auch wegen deß Edicti Unionis Cassatorii abstehe / selbe widernmb auffhebe / und ab-thue / gleich wie auch solche Wir hiemit auffgehoben und cassirt haben wollen / und Dr.Lden. daß sie ihres Orths solchem allem nachkommen / Zeit zweyer Monat von der insi-nuation dieses anzurechnen præfigiren und bestimmen / solches an unseren Kayserl. ReichsHoff=Raht glaublich darzuthun und zu bescheinen / und damit ernsterer Verordnung / de-ren Wir endlich nicht werden entübrigt seyn können / bevor seye ꝛc. Hieran beschicht unsergnädigster und zuverlässiger Will und Meinung / und Wir seynd Dr. Ld. mit rc. Wienden 21. Januarii 1673.(L.S.)Daß gegenwärtige Abschrifft mit seinem Original collationirt / und demselbengantz gleichlautendt befunden worden / solches wird durch das hiefür getrücktes Kayserl. Se-cret Siegel und mein aigener Hand Unterschrifft bekräfftiget und bekennet / beschehenWien den 23. Febr. 1673.Kayserl. Reichs=Hoff Cantzley RegistratorJohan Fissenman.N.91.Copia Rescripti an die Gülich und Bergische Land-Ständ. Den 21. Januarii 1673EOPOLDT / rc. (Tit.) Uns ist gehorsambst referiret worden / was so wohlvon deß Hertzog Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. als euch in denen zwischen euchobschwebenden schwären Mißverständnussen klagend angebracht und beyderseitszu verfügen gebetten worden / nun haben wir zwar hierauff an erstgemeltes Her-tzogen Lden. die rechtliche Verfügung in unserem Kayserlichen Reichs Hoff=Rath fernererwegen und expediren lassen / dabenebens aber vor nützlich befunden / hierin eine Com-mission zur Güte anzuordnen / solche auch deß Churfürsten zu Trier und Bischoffen zu Pa-derborn Ld. Lden. heut dato an und auffgetragen / gestalten Wir dan dessen erstgedachtesHertzogen zu Pfaltz=Newburg Lden. dahin erinnert / daß sie nicht allein solcher UnserKayserl.Dd 2