Druckschrift 
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
210
Einzelbild herunterladen
 

(210)mächtig und einseithig angestelte Werbungen und Stewr außschreibungen ausserhalbwas dero Contingent in puncto securitatis publicæ auff dem Reichs=Tag betreffe / Krassder Land=Tags Abscheid Reversalien und Vergleich alsobald ab und einstellen / der Impe-tranten Syndicum zu seinem Dienst / auch zu den Land=Tagen und Land=Tags Hand-lungen frey und unbeeinträchtiget admittiren / die Landschafft Cassa eröffenen und dieGelder ad destinatos usus verwenden lassen / auch in den übrigen Klagten die Land=Stän-de gegen ihre Privilegia, Altherkommen / Recht und Gerechtigkeit wie auch erworbene Mandata, Rescripta, Protectoria und res judicatas nicht beschwären solte / gebührend insinuirtworden seye / der Hoffnung Dr. Ld. würden solchem gehorsambst nachgelebt haben / daßdoch sie dessen ungeachtet ihnen Impetranten anbefohlen hätte / alle ihre bißher erhaltenRescripta, Decreta, und Union in originali zu extradiren / und denselben samptlich wie auchihren von Alt ers hergebrachten Juramento taciturnitatis zu renunciiren / und als sie sich des-sen geweigert / ein öffentlich Edictum unionis & juramenti Cassatorium an allen Kirchen undPforten der Statt anschlagen lassen / hernachmahls auff dem letzteren Land=Tag ihnenwiderumb aufftringen wollen / Erstlich von Juramento taciturnitatis zu renunciiren gäntz-lich abzustehen / zweytens das Descriptions-Edict vollziehen zu lassen: Drittens die Fürst-lichen Rhäte zu den Land=Tagen oder Land=Tags Handlungen zu admittiren; Viertensden Statum omnium Creditorum zu ediren / Fünfftens sich der Union gäntzlich zu bege-ben / Sechstens keine Conventiones zu Fortsetzung ihres Rechtens ausser dero Wissen undWillen oder zum wenigsten Eröffnung der Ursachen mehr anzustellen. Siebendens sich derJurium pacis & armorum, foederum & Collectandi, als viel sonsten die Jura von den Privi-legiis Patriæ judicatis Caesareis nec non pactis & Reversalibus dependiren / ganß und omni-modè zu begeben / und wie sie nun / dieses alles nicht einwilligen können / so hätte doch Dr.Lden. zuwegen gebracht / daß die Statt wider die geschworene Union sich von ihnen sepa-rirt / derentwegen sie von dem Land=Tag davon gangen ausser etwan ein oder drey auß denGülischen und ein oder ander an Bergischer Seithen welchen Dr. Lden. zu bleiben befoh-len / zu diesen hätt dieselbe Rhäte / Amptleuth und Kriegs=Officir beruffen / und ihnenein Concept novæ legis fundamentalis vorgelegt / welches sie auch auß Forcht ihrer Dien-sten entsetzt zu werden unterschrieben / massen dan der von Bongardt und Hompesch von Ru-rich nur der Ursachen ihre Dienst und Amptsverwaltung entlassen worden / dieweilen siebiß dato die Privilegia Patriæ zu manuteniren helffen / und in deroselben Begehren nichteinwilligen wolten, zu dem kommen, daß auch Dr. Ld. ihren von Alters und mehr alshundert und zweyhundert Jahren hergebrachte Jagens Gerechtigkeit durch ein Edictumden 11. Martii Anno 1670. alzu sehr limitirt und inhibirt / mit verbieten Hund undBüchsen / und zwar nur in gewisser Jahrs-zeit zu jagen / und obwohlen dieses durch ob-erwehntes unser Kayserl. Rescriptum paritorium abgethan seye / so hatte sich doch zuge-tragen daß als dessen von Spieß seine Jagthund in den nechstgelegenen Busch abgelaufefen / Dr. Lden. ihn von Spieß alsobald umb fünfftzig Goltgulden gestrafft / und seinerJagen-Gerechtigkeit verlässiget erkläret, und wiewohl hernach dieselbe auff sein Anlangen die Straff nachgelassen / so hätten sie ihme doch das Jagen nicht anders als ihrem inAnno 1670. publicirten Edicto gemäß erlaubet / und zwar mit widerholter Betrohung dergäntzlicher privation dafern er solches überschreiten wurde / so hätten auch Dr. Ld. Rhäte /Kriegs=Officier und Amptleuth sampt den Stätten welche sich auff derselben Seith ge-wendet / sich deß Gewalts angemasset / daß sie obbemelten Freyherrn von Bongardt alsGülischen Land=Tags Directorn, da keine andere Directores noch Deputirte / noch derGuͤlische Syndicus da gewesen / bey seinem Directorio abgesetzt / und wolle nunmehr vonDr. Ld. wie auch gedachte dero Rähten / Kriegs=Officiren und Amptleuthen als angemas-senen Land=Ständen von dem Gülischen Pfenningsmeisteren Cornelio Hermanno Heinßberg die Quittung von denen Anno 1670. annoch vorhanden gewesenen Gelderen / welchedie Deputirte erhoben und zu deß Lands Notturfft vermög Vergleichs de Anno 1649. den25. Septemb. verwendet/scharff abgefordert worden seye / dergestalt / daß man auff denVerweigerungs Fall bey der Statt Cöllen dessen Persohn außliefferung gesinnen zulassen /auch ihnen als sie daselbsten zu erstbesagtem Cöllen zu deliberirung und ferner prosecutionihres Rechtens versamblet gewesen / ein solch scharffes Edictum intimiren lassen / und sich alsobald von einander zu begeben befohlen / also daß sie sich der Execution an Leib und Leben /Haab und Güttern beförchten müssen / massen Dr: Ld. auch an mehrgemelte Statt Cöllergeschrieben hatte / ihre Zusammenkunfften nicht zu leiden / sondern dieselbe forte manu zuverstören / in welches Zumuthen aber die wahre Gulich und Bergische Land=Stände einzuwilligen nicht schüldig seyen / sonderlich weilen es dabey nicht geblieben / sondern obbemeltePfenningsmeister von seinem officio suspendirt / und ihme alle Außgab und Empfangzum