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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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209
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(209)Als ist unser nachmahliger gnädigster Befelch hiemit / daß sie denen vorigen KaylJudicatis zu folgen / mehr bemelte Gülich und Bergische Land=Stände an ihren Zusam-menkünfften zu prosequirung ihres Rechtens ferner nicht hinderen / auch bey ihrer vonalters herbrachter und von Unseren Vorfahren am Reich Römischen Kayseren, confir-mirter Union unbeeinträchtiget lassen / und alles was dagegen vorgenommen worden / wie-derumb auffhebe und abthue; Wie dan auch Wir solches alles hiemit cassirt und abgethanhaben wollen: Allermassen von vielbemelten Land-Ständen keiner newen Union bestätti-gung gesucht / noch von Uns durch unser jüngst ergangenes Rescriptum gestattet und con-firmirt worden / als welche Anno 1496. auffgerichtet / und von unsern Kayserl. Vorfahren am Reich Römischen Kayseren confirmirt in anno 1647. ernewert / und von unseremin Gott ruhenden freundlich geliebten Herren Vatter Weyland Kayser Ferdinando demDritten Christmittester Gedächtnus bestättiget gewesen / sonderen wir haben vielmehr de-nen Land=Ständen / die ungewöhnliche formulam juramenti deren sie sich bey ihrer Zusam-menkunfft zu Cölln angemasset / schon vorhin ernstlich inhibirt / worbey es auch Wir nachmahlen bewenden lassen; Aber nicht weniger befehlen wir Dr. Ld. daß die eigenmächtigangestelte Werbungen (ausserhalb was Ihr contingent in puncto securitatis publicae aufdem Reichstag betrifft) und Stewr außschreibung Krafft deß Land=Tags Abscheid / Reversalen und Vergleich alsobalden ab= und einstelle / der Land=Ständen Syndicum Li-centiatum Mülheimb ungehindert ihrer gegen denselben gethaner Verordnung zu seinemDienst / auch zu denen Land=Tägen und Land=Tags Handlungen frey und unbeeinträchti-get admittire und zulasse / die Landschaffts Cassa, so balden die Land=Stände ihrem eige-nen Erbieten gemäß / die Rechnung und Nachweisung / wo die Gelder hin verwendetworden / erstattet haben werden / wider eröffne / und die Gelder ad destinatos usus verweinden lasse / auch in den übrigen geklagten Gravaminibus vielbesagte Land=Stände gegen ihrePrivilegia, Altherkommen / Recht und Gerechtigkeit / auch erhaltene Mandata, Rescripta,Protectoria, und res Judicatas nicht beschwäre / und daß solches beschehen / innerhalb dennechsten zwey Monaten von der Insinuation diß anzurechnen / an unserm Kayserl. Hoffglaublichen darthue und bescheine / gestalten Wir denen Land=Ständen nach Außweißhiebey verwahrter Abschrifft / was sie ihres Orts hinwiederumb beobachten sollen / schondurch ein absonderliches ernstes Rescript gemessen anbefohlen haben / hieran beschicht unsergnädigst und zuverlässiger Will und Meynung, und Wir seynd Dr. Ld. mit rc. Wienden 8. Junii Anno 1672.Heut Dato den 12. Julii 1672. ist vorstehendes Kayserl. Rescript in Originali ne-benst einer Copey Herren Frantz Weinand Bertrams / als Fürstl. Pfaltz NewburgischenAgenten zu recht insinuirt worden; dessen Zeugnus mein eigen Handschrifft und vorge-trucktes Pittschafft. Actum Wien ut supra.(L.S.)Georg Stambler Römischen Kayserl. MaystReichs Hoff=Raths Thürhüter.N. 90Copia Rescripti Paritorii Caesarii de datoWien den 21. Januarij 1673Der Gülich und Bergischer Land=StändenContra Pfaltz Newburg.EOPOLDT / rc. Uns haben Dr. Lden. Gülich und Bergische Land=Stän-de vermög hiebey verwahrten Abschrifften in unterthänigkeit ferner klagend zuvernehmen geben / obwohlen ihro unser den achten nechst verwichenen 1672.8Jahrs ergangenes Kayserliches Rescriptum paritorium die zwischen ihnen aneinem und deroselben am anderen Theil obschwebende Spän und Irrungen verschiedenBeschwerden betreffend / worin derselben anbefohlen worden / unseren vorhergehendenKayferlichen Judicaris zufolg die Impetranten an ihren Zusammenkünfften zu prosequirungihres Rechtens ferner nicht hinderen / auch bey ihren von alters hergebrachten und von Un-sern Vorfahren am Reich Römischen Kayseren confirmirter Union unbeeinträchtiget las-sen / und alles was dagegen vorgenommen worden / widerumb auffheben / wie auch die eigen-mächtigDd