(207)N. 37.Kayserliches Protectorium de 20. Novemb. 1671.IR LEOPOLDT / rc. Beken für Uns und unsere Nachkommen am Hei-ligen Römischen Reich offentlich mit diesem Brieff/ und thun kund allermän-niglichen / denen dieß unser Kayserl. Original, und glaubwürdige Abschrifftdavon vorkompt, und vorgezeigt wird, wie daß Wir auß erheblichen Ursa-chen die Ehrsame Edle unsere liebe andächtige und deß Reichs getrewe N. N. gemeineRitterschafft Stände und Stätte beyder Fürsten-Thumben Gülich und Berg / sämpt-lichen und ein jeder insonderheit sambt ihren Weiberen / Kinderen / Dieneren / Zugethanen /Unterthanen / Haußgesind / Brodgenossen / Hindersassen / und Verwandten / in specie aberalle und jede so bey der gedachter Gülich und Bergischer Ritterschafft wider den Durchl.Hochgebohrnen Philips Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bäyeren,Graffen zu Veldentz und Sponheimb unseren lieben Vetteren / und Fürsten / wie auch Sr.Lden Regierung zu Düsseldorff geklagte Beschwärungen halber an unseren Kayserl. Hoffangestelten Klag interessirt seyn / wie auch deren Directores, Advocaten / Consulenten.Rathgeberen / Syndicos und andere so hierzu oder in anderen Sachen bißhero gebrauchtund hinführters brauchen / und sich derselben bedienen möchten / mit aller Leib / Haab / undGüteren / Schlösseren / Dörfferen / Adlichen Häusseren / und Wohnungen / auch Stätten /Flecken / Hössen / Weyeren und allen anderen Güteren / ligend= und fahrenden Lehen und äi-gen / auch Officien und Aembteren / so sie jetzo haben / oder ins künfftig mit rechtmässigen Ti-tul an sich bringen möchten / sambt ihren Freyheiten / Immunitäten / Recht und Gerechtigkei-ten / Pfandschafften / Renten / Zinsen / und Einkommen / wo und welcher Enden die in gedachten Fürsten-Thumben Gulich und Berg / oder anderen Landen gelegen seynd / wie diegenennet werden können oder mögen / nichts davon außgenommen / und hinfüran ewig-lich für Uns und unsere Nachkommen am Heiligen Römischen Reich in unseren und deß HReichs sonderbahren Verspruch / Schutz / Schirm / und Protection gnädigst auff und an-genommen und darin empfangen haben: Thun daß / nehmen und empfangen sie auch alsohiemit darin wissentlich in Krafft dieses Brieffs und meynen / setzen und wollen / daß obge-melte Gülich und Bergische Ritterschafft / Stände und Stätte insgesampt und ein jederabsonderlich sampt ihren Weiberen / Kinderen / Dieneren / Unterthanen / HaußgesindBrodgenossen / Hindersassen / und Verwanten / auch den jenigen so bey obangeregter Klaginteressirt seyn / neben ihren Directoren / Advocaten / Consulenten / Rahtgeberen und Syndi-cis, und anderen so hierzu / und in anderen Sachen gebraucht worden / und fürters gebraucht werden möchten / mit allen ihren Leib / Haab und Güteren / ligenden und fahrendenLehn und äigen / auch Freyheiten / Immuoitäten / und Gerechtigkeiten / Pfandschafften / Ein-kommen / Renten und Zinsen / auch Officien und Ampteren / auch allen anderen / wie obste-het / nichts davon außgenommen / unter und in solch unseren Kayserl. Verspruch / SchutzSchirm / und Protection jederzeit seyn und bleiben / auch alle und jede Recht und Gerechtig-keiten / Immunitäten / Beneficien / Freyheiten / Urtheil / und Gewonheit haben / sich deren fer-ner gebrauchen und geniessen sollen und mögen / wie andere unsere und deß Heiligen ReichsStände und Unterthanen so mit dergleichen Kayserl. Schutz / Schirm / und Protectorio be-gabt und versehen seynd / haben / erfrewen / und geniessen / von allermänniglich unbehindert /doch sollen sie einem jeden so rechtmässigen Spruch und Forderung in einige Weg zu ihnenzu haben vermeynt umb derselben Spruch und Forderung Willen an Orten und Enden.wo sichs gebühret / Rechtens Statt thun und deme nicht vor seyn / und gebieten darauff al-len und jeden Churfürsten / Fürsten Geist= und Weltlichen Prälaten / Grassen / Freyenhet-ren / Ritteren / Knechten / und Land=Marschalcken / Lands=Hauptleuthen / Landtvögten /Hauptleuthen / Vitzdomben / Vogten / Pflegeren / Verweseren / Amptleuthen / Richteren /Schultheissen / Bürgermeisteren / Stätten / Bürgeren / und Gemeinden / und sonst allen an-deren / Unseren / und deß Reichs Unterthanen und Getrewen / was Stand Würden / undWesen die seynd / in specie aber obermeltes Pfaltz=Newburg Lden. und deroselben Regie-rung zu Düsseldorff ernstlich und wollen / daß sie mehrgemelte Gülich und Bergische Ritter-schafft / Ständ und Stätte auch deroselben Weiber / Kinder / Unterthanen / Hindersassen /Haußgesind / Brodgenossen / und Verwandten / auch alle die Jhrige / wie gemelt / unterund in solchem unserem Kays. Schutz / Schirm und Protection ruhiglich bleiben lassen.darwider nicht anfechten / oder sie von ihren habenden Rechten / und Gerechtigkeiten / Frey-heiten / Immunitäten und altem Herkommen beschwären / auch wider ein oder anderen aufihnen
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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207
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