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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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206
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(206)nen weitere Hülff Rechtens widerfahren zu lassen / nicht bemüssiget werden: Hieran be-schicht unser gnädigster Will und Meynung, und Wir seynd rc. Dr. Ld. mit rc. Wienden 16. Novembris 1671.Heut dato den 10. Decembris 1671. ist vorstehendes Rescriptum Caesareum demFürstl. Pfaltz=Newburgischen Agenten H. Frantz Winandt Bertrams / in Originali undverschlossen sambt denen Beylagen mit Zustellung dessen Copia, sub manu Cancellariae,von mir ihme in persona insinuirt / und von demselben angenommen worden / solches hie-mit Krafft meiner Hand unterschrifft und beygetruckten Pittschafft bescheinet wird. ActumWien ut supra.(L.S.)Georg Stambler Römischer Kayserl. MajestReichs Hoff=Raths Thürhüter.N. 86.Mandatum Inhibitorium CassatoriumDe 20. Novembri 1671.LEOPOLDT &c.Ey Uns haben N. N. Land-Stände beyder Hertzog-Thumb Gülich undBerg / vermög hiebey verwahrter Abschrifft sich in Unterthänigkeit beklagt;8Obwoll Sie Dr. Ld. Unser Kayserl. Rescriptum Inhibitorium in Puncto Gra-60vaminum dero geheimben und Regierungs-Rähten zu Düsseldorff gebührenthätten insinuiren lassen, der Hoffnung dieselbe würden nunmehr sie wider wohlherbrachtePrivilegia, Altesherkommen / Gewonheit / Recht / und Gerechtigkeit / wie auch verschie-dene Kayserl. Judicata, Rescripta, und Urtheilen nicht weiter gravirt / sonderen zum we-nigsten bey dem jenigen / was sie von alters hero / und bey Dr. Lden. Vorfahren herbrachtauch Unseren Vorfahren am Reich mehrmahlen durch Urtheil und Recht confirmirt wor-den / unbeeinträchtiget gelassen haben / daß doch deme also zu wider Sie bey deme auff den21. Octobris jüngsthin / von Ihro nacher Düsseldorff abermahlen außgeschriebenenLand=Tag / in der That hätten erfahren müssen / daß obgemel. dero Geheimb= und Re-gierungs Rähte daselbst gleich deß anderen Tags hernach / berührten Land=Tag à præ-cepto hätten angefangen / in deme sie an statt einer Land=Tags Proposition und ohne Er-öffnung der Ursachen / derentwegen ein solcher Land=Tag außgeschrieben worden seye / Jhrer Gülich= und Bergischer auch Clevisch= und Marckischen Land=Ständen mit einanderhabende von zweyhundert und mehr Jahren hergebrachte Unionen / als der GüldenenBull / und Reichs Constitutionen zuwider auffgehoben und cassirt / Jhnen bey höchstenUngnaden das Original, oder was ab solcher Union vorhanden inner drey=oder höchstensvier Tagen in dero Fürstl. Regierungs=Cantzley einzulieffern befohlen / alle und jede sydarauff den Aidt geschworen / wie von alters brauchlich à tali juramento in latissima for-ma absolvirt / allein unter diesem Vorwandt / als wan sie wider ihren Lands=Fürsten hoch-straffbarlicher Weise conspirirt und conjurirt hätten / mit gehorsambster Bitt / Wir de-rowegen ihnen hierunder Unser nottürfftige Kayserl. Hülff Rechtens mitzutheilen gnädigstgeruheten / haben es Dr. Ld. hiemit einschliessen wollen / mit dem gnädigsten Befelch / daßdie Supplicanten bey ihrer hergebrachten Union, und darüber erhaltenen Kays. Judicatisund Confirmationibus ungekränckt und ruhig lasse / auch alles was dargegen vorgenommen worden / innerhalb den nechsten zwey Monaten von der insinuation diß widerumlcassiren und abthun / damit Wir den Land=Ständen ferner Hülff zu ertheilen nicht verursacht werden.Hieran beschicht unser gnädigster Will und Meynung und Wir seynd Dr. Ld. mitre. Wien den 20. Novembris 1671.Heut Dato den 10. Decembris 1671. ist vorstehendes Rescriptum Cæsareum demFürstl. Pfaltz Newburgischem Agenten Herren Frantz Weinand Bertrams in Originaliund verschlossen sambt deren Beylagen mit Zustellung dessen Copia sub manu Cancellariavon mir ihme in persona insinuirt / und von demselben angenommen worden; welches hie-mit Krafft meiner Hand Unterschrifft bescheinet wird / actum Wien ut supra.(L.S.)Georg Stambler Römischen Kayserl. Mayst.Reichs Hoff=Rahts Thürhutter.Kay-