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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(204)wollen / mit dem gnädigsten Befelch daß sie uns darüber innerhalbe den nechsten 3. Mo-naten von der insinuation dieß / ihren bericht gehorsamblich einschicke; Was aber Durchl.Ld. gegen die Ständ wegen deß Aydts / damit sich dieselbe bey ihren Zusammenkünffterzu Cölln gegen einander verbunden / erinnert hat / solches haben Wir mißfällig vernommen /und deßwegen durch ein absonderliches ernstes Rescriptum der gebühr gegen die Ständebeobachten lassen.Hieran beschicht unser gnädigster Will und Meynung / und Wir seynd Dr. Ld. mit2c. Wien den 1. Sept. 1671.N.84.Mandatum attentatorum RevocatoriumDe 16. Novembris 1671.Ir Leopoldt von Gottes Gnaden Erwöhl-ter Römischer Kayser zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs inGermanien, zu Ungaren, Böheimb, Dalmatien, Croatien und Schla-vonien König / rc. Ertz=Hertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgund / Steyr.WKarnten, Krain, und Würtenberg, Graff zu Tyroll/ etc. Entbieten demDurchleuchtigen Hochgebohrnen Philips Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bayeren / Graffen zu Veldentz und Sponheimb rc. Unseren lieben Vetteren undFürsten unser Kayserliche Gnad und alles Guts / Durchleuchtiger Hochgebohrner lieberVetter und Fürst / Uns haben N. N. Land=Stände beyder Hertzog=Thumben Gülichund Berg / vermög hiebey verwahrter Abschrifft in Unterthänigkeit ferner klagend zu vernehmen geben; Obwohlen Dr. Ld. unsere den 22. Aprilis nechsthin erkandte KayserlicheAppellations Process: den Punctum Generalis Descriptionis der frey=Adlichen / Geist= undLehngüter ohne Unterscheid betreffend insinuirt worden / dieselbe auch darauff an unse-rem Kayserl. Reichs Hoff-Rhat erschienen seyen und ihrem Gegenbericht loco exceptio-num eingebracht und also litem contestirt: So hätten sie zwaren der rechtlichen Zuver-sicht gelebt / Dr. Lden. würden sich an den allgemeinen Reichs Constitutionen secundumquas lite pendente & in primis post inhibitionem Cæſaream, nihil ſit attentandum, nequeinnovandum, begnügen lassen / und ohne ferneren thätlichen attentirens den Außschlag inder Sachen / unsere Kayserliche decision erwartet haben / deme aber zuwider müssen siejetzo leyder in der That erfahren / daß Dr. Ld. dato außgelassenes descriptions Edict ad effe-ctum und völliger perfection zu bringen / sich via facti unternehmen thun / gestalten dan zusolchem End dieselbe unterm 30. Augusti jüngsthin allen ihren Beampten ernstlich befoh-len / daß sie sich nicht allein gebührend verantworten solten / warumb sie so langsamb mitberührter description verfahren / und obsolches an ihnen ober anderen Beampten / auchAdlichen oder Unadlichen ermangele / sonderen auch / daß sie aller Verhinderung wider-sprochen / und Contradiction, sie seye auch von wem sie wolte / ungehindert / sothanenEdicts, ohne Zeitverliehrung nachkommen solten / und solches zwar bey suspension ihrerämpteren, alles mehreren Inhalts sub N. 1. Hiebey kommenden Befelchs, und ihreder Land-Ständen uns überreichten gehorsambsten auruffens: Wan nun aber solches alles nicht allein zu ihrem höchsten Nachtheil Schaden und præjuditz / sondern auch UnsererKayserl. inhibition zugegen gereiche / und dahero billig ante omnia omni meliori modozu revociren seye: Als haben uns Supplicanten diesem allem nach gehorsambst angeruf-fen und gebetten / Wir gnädigst geruheten ihnen hierunter unser Kayserl. Mandatum Re-vocatorium attentatorum sine claus. wider Dr. Ld. zu erkennen / und ihnen andere nottürfftige Kayserl. Hülff Rechtens mitzutheilen; Inmassen sie auch erlangt daß Ihnen dasgebettene Mandatum heut dato zu recht erkant worden ist; Gebieten demnach Dr. Ld.von Römischer Kayserl. Macht bey Pöen zehen Marck löttiges Golts halb in unsere Kay-serl. Cammer / und den anderen halben Theil klagenden Land=Ständen unnachläßlich zubezahlen ernstlich / und wollen daß alle seithero denen ihro insinuirten Kays. appellationsprocessen denselben zuwider angestelte proceduren ergangene Befelchen und Verord-nungen / und fort alle andere in der Sachen vorgenommene und verübte attentata undinnovationes als Unseren Kayserl. inhibitori Gebott zuwider lauffent / alsobald nach Insi-nuir- oder Verkündigung dieses unsers Kayserl. Gebotts revociren / cassiren / vernichtigen und alles widerumb in vorigen Stand / wie sichs vor berührten attentaten befundenstellet / richte und restituire, deme allem also / und zuwider nicht thun / noch darin seumigoder ungehorsam seye / als lieb Dr. Ld. ist obbestimbte Pöen zu vermeiden / daß meynenWir