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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(203)verstatten alles trewlich Fürstlich und ungefährlich. Urkundlich haben höchstermelte seineChurfürstl. Durchl. dieses mit dero eigenhändigen subscription Churfürstl. Insigell be-kräfftiget / so geschehen Cleve den 21. Martij Anno 1647.(L.S.)Friederich WilhelmN. 82.Rescriptum Communicatorium & InhibitoriumDe 18. Martii 1671.Ir Leopoldt von Gottes Gnaden Erwöhl-ter Römischer Kayser zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs inGermanien, zu Ungaren, Böheimb, Dalmatien, Creatien und Schlavonien König / rc. Ertz=Hertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgund / Steyr /WKarnten / Krain / und Würtenberg / Graff zu Tyroll / rc. DurchleuchtigerHochgebohrner lieber Herr Vetter und Fürst / bey Uns haben N. Land=Ständ beyderHertzog-Thumben Gülich und Berg, vermög hiebey verwarter Abschrifft sich in unter-thänigkeit beklagt / was gestalten als sie dem vierten Februarij jüngsthin zu Cöllen in derMinnerbrüderen Kloster / wegen unvermeidlich= und unterschreiblichen Beantwortungeneines von deroselben an Sie vorhin abgelassenen Schreibens auch keinen verzug leydenderUberlegung anderer Lands=Notturfften begriffen gewesen / mit höchst bestürtztem Gemütlhätten vernehmen müssen / Daß die Fürstl. Gülich= und Bergische Geheimbe und Regie-rungs Rähte dero Stallmeister von Spee dahin abgeordnet / und durch denselben ihnenbey Vermeidung hoher Ungnad die Versamblung und deliberationes inhibirt hätten;Und obwohlen sie darauff nicht unterlassen gedachter Regierung die unvermeidliche Nothihrer Versamblung zu erkennen zu geben / auch nicht unterlassen würden / ferners bey Jhrer Fürstl. Durchl. wie getrewen Land-Ständen zustehet, sich derentwegen zu insinuiren,und alle mögliche Mittel zu versuchen / daß Sie mit der angedroheten Ungnad verschöntbleiben mögten / weilen jedoch Sie in Sorgen stehen müssen / daß ehe und zuvor selbige derverhoffenden continuation Landsfürstl. Gnaden und Hulden versichert seyn / em oder an-der durch Fortsetzung beschehener commination, beschwert werden mögten.Als haben Uns zu solchem End sie umb unseren Kays. Schutz und anderer Verord-nung in Unterthänigkeit angeruffen und gebetten;Wan wir nun Ihre Fürstl. Durchl. hierüber zu vorderst zu vernehmen eine Not-turfft befunden.Als ist unser gnädigster Befelch hiemit / daß Uns sie ihren umbständigen Berichtinnerhalb den nechsten 2. Monaten / von der insinuation dieses gehorsambst einschickenSupplicanten aber der unterdessen gegen die Billigkeit / auch hiebevorn erhaltene Verord-nungen und Protectoria nicht beschwären. Hieran beschicht unser zuverlässiger Will undMeynung / und Wir seynd Dr. Lden. mit rc. Wien den 18. Martij Anno 1671.N.85.Kayserliches Rescriptum 1. Septembris 1671.EOPOLDT/etc. Uns ist in Unterthänigkeit referirt worden was Dr. Ld. aufdero Land=Ständ angebrachte Klagten und gesuchte remonstrationem Prote-⸗8ctorii für einen Bericht erstattet / warüber auch die Land=Ständ praesentato 30.OJulij nechſthin noch ferners gravamina eingericht.Wie wir nun aber noch zur Zeit keine Ursach ersehen können warumb Wir von un-seren vorigen an dieselbe abgelassenen Rescripto abzuweichen haben.Als ermahnen Wir Dr. Ld. hiemit nochmahls gnädigst / daß Sie dero Ständ ge-gen ihre Privilegien / altes Herkommen / Recht und Gerechtigkeiten / auch an ihrer Zu-sammenkunfften zu prosequiren ihres Rechtens hinderen: Zu welchem End Wir auchderoselben die uns von besagten Ständen weiter eingegebene Gravamina hiemit einschliessenCc 2wollen.