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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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8(20..A1Der Erklärung und Antwort IhrerChurfürstl. Durchl. zu Brandenburg auff derGülisch und Bergischer Land=Stände unter Dato 2. Martijnechst verlitten an Seine Churfürstl. Durchl. ab-gelassenes unterthänigstes Schreiben.Betreffend dieser Landen auffgerichte Erbvereinigung / wie auch derenPrivilegia und altes Herkommen dato Cleve 21. Martij Anno 1647.Eingelieffert Cöllen durch Ihro Churfürstl. Durchl. Ober=Cammerervon Burgstorff den 6. Aprilis Anno 1647.Em Durchleuchtigten Fürsten und Her-ren Herren FRJEDERJc b WILHELM Marggraffe zuBrandenburg / deß Heiligen Römischen Reichs Ertz=Cammeren undChur=Fürst / in Preusen / zu Gülich / Cleve / Berg / Stettin / Pommeren /der Cassuben und Wenden / auch in Schlesien zu Crossen und Jägern-dorff Hertzogen / Burggraffen zu Nürnberg / und Fürsten zu Rugen / Graffen zu derMarck und Ravensperg Herren zu Ravenstein unsern gnädigsten Chur=Fürsten undHerren ist das jenige was an Sie die samptliche Land-Stände von Ritterschafft undStätten der Fürsten-Thumber Gülich Cleve und Berge / auch beyder GraffschafftenMarck und Ravensperg so wohl in dero an seiner Churfürstl. geheimen Raht und Ober-Cammer=Herren Herren Conrad von Burgstorffen in unterschiedenen Puncten der Stän-den Privilegia, insonderheit die Jura indigenatus und contributionum, item daß Privile-gium de non oppignorando nec alienando Domainia vel bona mensalia principis, imgltiochen die Anstellung eines General Pfenningmeisters zu den Bewilligten Stewren / auchAbführung der geworbenen Völcker und dergleichen betreffend unterthänigst gelangenlassen wollen / aller Gnüge nach gehorsambst referiret worden / und nachdem seine Chur-fürstl. Durchl. darauß allenthalben so viel wohl angemercket / und wahrgenommen / daßsie bey obbemelten Ständen / sampt sie wider deroselben habende Privilegia und Freyhei-ten handelten / und dieselbe zu confirmiren difficultirten / uneinigen übel affectionirten /oder der Sachen nicht gnugsam berichteten zur ungebühr etwas betragen und angeben seynmüssen / so befinden seine Churfürstl. Durchl. eine hohe Notturfft zu seyn / sothane un-begründeten impressionen in Zeiten zu begegnen / obbemelten dero getrewen Ständen al-len scrupel gäntzlich zu benehmen / und sie eines viel besseren zu forderst aber dero den Stän-den zu tragender beständiger Wohlgewogenheit und gnädigsten Gemühts hiermit gegenwertiglich zu versicheren / und bezeugen demnach hiemit offentlich daß Sie bald von Anfangihrer Churfürstl. Regierung keine andere intention jemahlen gehabt / auch von Gott demAllmächtigen nicht fleissiger gebetten / dan wie sie dero sammentliche Stände bey ihrenwohlhergebrachten Privilegien, Freyheiten / und Gerechtigkeiten auffrecht erhalten / unddero Wolfahrt / Kuhe / Einigkeit / und gedeylich Wohlwesen nach bestem Vermögenbeförderen möchten / gestalt sie sich dazu jederzeit gnädigst erbotten / auch noch jetzo erbie-tig seynd / ihnen alle und jede Privilegia, Freyheiten / und Gerechtigkeiten / so sie vonvoriger Landes Herrschafft erlanget und herbracht / in gewöhnlicher und beständiger Formrechtens gnädigst zu confirmiren / sie auch sambt und sonders darbey zuschutzen und Chur-fürstlich zu erhalten / wie sie dan auch gar nicht gemeint seynd mit deß Herren Pfaltzgraffenzu Newburg Fürstl. Durchl. etwas so der Römischen Kayserlichen Majest. oder der Landen Privilegien, und alten Herkommen / Reversalen und vorigen Verträgen / oder auchdenen wider hochgemelte seine Fürstl. Durchl. am Kayserlichen Hoffe erhaltenen Decre-ten Urtheilen und Decisionen, directe vel indirecte in Religion oder Politischen Sachen zuNachtheil und præjuditz gereichen könte zu tractiren oder zu schliessen; Und obwohl so vielin specie das Jus indigenatus betrifft zwischen seiner Churfürstl. Durchl. und dero Cle-vischen