(199)mehr feyrlich daruͤber protestirt / und solche Protestation in dieses an Ew. Kays. Majest.abgehendes unterthänigstes Bedencken zu bringen / und denselbigen außtrücklich zu inle-riren gebettenFerner wären ihrer Lden. und Fürst. Durchl. dem Herren Pfaltzgraffen alle New-rungen und Kriegswerbungen dardurch die Lande beunruhiget und in Verderb gesetzt werden können ernstlich zu verbieten.Damit aber auch Ew. Kays. Majest. jetzt erzehlte Mandata nicht gleich den vorigenabermahls ausser Acht gelassen / sonderen vielmehr zu gebührlichem Effect gebracht werden /würde deß Churfürstl. Collegii ermessen nach gantz nothwendig seyn / nicht allein gleich-mässige Mandata pœnalia und offene Patenten sub pœna confiscationis bonorum und an-deren gewissen und nahmhafften hohen Straffen erkennen und publiciren zu lassen / darinnen allen Pfaltzgräfflichen Statthalteren / Cantzleren / Rähten / Ambtleuhten / Schultheissen /Vögten / Richteren / Einnehmeren / Pfenninsgmeisteren / Kriegs=Officireren / Soldatenund wie die Nahmen haben mögen / ernstlich gebotten werde / daß sie sich aller von Wohl-und hochgedachter Seiner Liebden und Fürstl. Durchl. einseitig und ohne außtrücklichenConsens und Approbation der gemelter Ständen außgesatzten Stewren / Einnahm undEintreibung einiger dergleichen Gelder / und was sonsten den Kayserl. Mandatis und De-cretis zu widerlauffen möge / gäntzlich enthalten und müßigen / oder aber indessen Verblei-bung diese Contravenienten der Pœnen zu gewarten haben sollen; Sonderen es wird auchweniger nicht zu Erhaltung Ew. Kayserl. Majest. hohen Respects und daß die Beträng-te deß Kayserl. Schutzes in der That geniessen / und bey ihren alten Privilegien und Her-kommen geschützt und gehandhabt werden mögen / eine Kayserliche ansendliche Commis-sion zum höchsten erfordert / welche auff einen oder mehr benachbarte teutsche Chur=oderReichs-Fürsten von Ew. Kayserl. Majest. dirigirt und darinnen also viel anbefohlen wür-de / daß der / oder dieselbe vermög der Reichs Constitutionen und Kayserl. Ordnungen auffnicht erfolgende schuldigste Parition, die gehörige Execution auß Kayserl. MajestätischerMacht vor= und an die Hand nehmen sollen / dergleichen modus procedendi in puncto norfactae paritionis auff die Gülisch= und Bergische Ihrer Liebden und Fürstl. Durchl. bißhero angemaßte Cammergefälle / Kellereyen / Ampthäuser / Rentmeistereyen und Gütergebraucht werden können.Und demnach schließlichen ermelter beyder Fürsten-Thumber angehörige Ritter-schafft / Ständ und Stätte summum moræ periculum vorwenden / So geruhen Ew.Kayserliche Majestät zu mehrer Abwendung aller Gefährlichkeiten / dieser so hochbetrangten Landen Ihro allergnädigst beliebt seyn zu lassen / damit deßfals Allergnädigste Ver-ordnung so viel möglich befördert werden möge / welches der erheischender unumbgängli-cher Notturfft nach Ew. Kays. Majest. ein Hochlöblich Churfürstl. Collegium unterthä-nigst nicht bergen / und sich zu dero Kayserlichen Hulden und Gnaden gehorsambst em-pfelen wollen; Datum Regenspurg den 16. Decembris Anno 1636.Auß gnädigster Verordnung eines Hoch-löblichen Churfürstl. CollegijMayntziſcher Churfuͤrſtl. Cantzley.(L.S.)Aß diese Copia deme bey Churfürstl. Mayntzischer Cantzeley vorhandenen ori-ginal Concept von Wort zu Wort gleichlautent seye / wird mit untertrucktemChurfürstl. Mayntzischer Cantzley Secret Jnsigel bekräfftiget. Signatum Re-Sgenspurg den ersten Februarij Anno 1637.###14 1###ichbarte118COPIA.###
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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199
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