(201)vischen und Märckischen Ständen über dem eigenthumblichen und rechten Verstande des-selben bißhero einige Mißhelligkeit und ungleiche Meynung fürgefallen / so haben jedochhöchstgemelte seine Churfürstl. Durchl. zu noch mehrer Bezeugung ihrer zu den Ständentragender Lands=Vätterlicher Liebe und affection auch diese entstandene Jrrung und dif-ferentz nunmehr gäntzlich und zuͦmahl dadurch auffgehaben und auß dem Wege geraumetdaß sie nicht allein dero Clevischen Märckischen Ständen jetzt besagtes Privilegium indigenatus in allen seinen Puncten und Clausulen / inmassen dasselbe in den altenErbeinigungs Verträgen / pactis und Reversalen, insonderheit aber in der Preußi-schen Heyraths Notul de Anno 1572. und darauff in Anno 1609. erfolgten Reversalenenthalten / in Gnaden allerdings confirmirt / sondern dasselbe noch ferner der jetzt ernendtenStänden eigenem Begehren nach auß Landsfürstlicher Macht und Hochheit dergestalt ex-tendiret / erleutert und declariret / Daß vors Erste die Clevische und Märckische Regierung / Geheimbter und Justitz Raht, auch Rechen-Cammer, und alle andere hohe undniedrige Dienst so Gebott und Verbott haben / allein mit Clevischen und MärckischenLandsassen / welche conjunctim und zugleich in gemelten Landen eingebohren und beerbtseyn / und mit keinen anderen frembden so wohl im Ritter als im Bürgerstande ins künftig providirt und besetzt werden sollen.Zum andern daß im Ritterstand keine andere zu Adelichen Officia admittirt wer-den sollen / dan die sich mit Rittermäßigen Quartieren und einem Rittersitz vorhin qua-lificiret.Daß auch Drittens deren Söhne secundo tertio vel ulteriori loco geniti, unge-achtet dieselbe mit keinen Rittersitzen versehen / sonderen nur anderer Gestalt im Land be-erbet seyn / dero Nepotum oder jüngeren Söhne Eingebohrne Kinder aber ehe nicht / siehaben sich dan mit einem Rittersitz vorhin fähig gemacht / auff ihre der Stände selbst Be-gehren / ad officia admittirt werden sollen.Und dan vors Vierdte / daß die Clevische Eingebohrne in der Graffschafft Marckund vice versa die Märckische in dem Clevischen zu hohen und niedrigen Diensten nichtzugelassen werden sollen, ehe und zuvor sie entweder durch Heyrath succession oder Ankauff eines Erbstuhls und zwar im Ritterstand mit einem Adelichen Sitz / im Bürger-stand mit einer Summ von tausend oder auffs wenigste fünfshundert Reichsthaler sichbeerbet und qualificirt gemacht haben werden / daß also seiner Churfürstl. Durchl. deroobbemelten Ständen in diesem Post nunmehr eine solche vollkommliche satisfaction gegeben / daß sie auch das allergeringste weiter mit Fuge nicht desideriren können noch mögen /nur allein seynd sie bißhero auch auff die würckliche Abschaffung der alten von seiner Chur-fürstl. Durchl. und dero Hochlöblichen Vorelteren theils vor 10.20.30. und 40. Jah-ren allbereits angestelter Rähte und Dieneren so zwaren mehrentheils im Fürsten-ThumbBerge gebohren / aber doch dieses Orths sich begutert gemacht / auch das Jus civitatis vorlängst gewonnen / præcise und unveränderlich bestanden / darzu aber seine Churfürstl.Durchl. weil solches nicht nur deren Rähte und Dieneren vor ihre Persohnen / sondern zuforderst seiner Churfürstl. Durchl. und dero in Gott ruhenden Voreltern verkleiner= undschimpfflich / und S. Churfürstl. Durchl. statui nicht wenig præjudicirlich ist / biß dato allerdings noch nicht verfahren können / jedoch stehen Sie in der Zuversichtlicher Hoffnungdaß auch hierin noch endlich ein solches Mittel zu finden seyn wird / dardurch diese noch hin-derstellige Zwist zu beyder Theil guten contento werde hingelegt werden können / wan nur dieStände auch dieses Orths in gehorsambsten Respect sich gegen S. Churfürst. Durchl. derBilligkeit anschicken werden. Massen sich dan S. Churfürstl. Durchl. hiebey bereit dahingnädigst resolviret, die Stände, daß diese bey Behaltung der alten Diener ihrem Juri Indigenatus gar nicht præjudicirlich noch zu einer schädlichen sequel gezogen / sondern das je-nig was ihnen jetzo versprochen ins künfftige umb so viel desto fester und unverbrüchlicher ge-halten werden sollen / dessen durch einen Revers unter dero eigener Hand zu versicheren.Nichts de minder haben S. Churfürstl. Durchl. sich gegen oberwendte ihre Cleveund Märckische Stände auch wegen mit Versetz oder Vereusserung der Domainen allbe-reit in Gnaden erklärt / die Ständ auch dessen versichert / daß sie von nun an und hinführekeine Domainen oder Taffelguͤter extra casum extremæ necessitatis auch ohne Raht undConsens der Stände weiter nicht beschwären / oder verpfänden / weniger aber gar veralieniren / sondern vielmehr die vorhin verpfändete und vereusserte wider einzulösen / ihr zumhöchsten angelegen lassen seyn wollen / danebenst S. Churfürstl. Durchl. das gnädigsteVertrawen haben / daß die Stände bey zutragenden Nothfällen S. Churfürstl. Durchl.der gebühr nach unter die Armen zu greiffen nicht unterlassen werden.Daß auch vors Vierdte S. Churfürstl. Durchl. oder auch dero in Gott ruhendehoch.
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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