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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(198)und ihrem alten Herkommen gubernirt und dadurch die zumahl hochbetrangte Land-Stände / den nunmehr so lange Jahr continuo geführten beschwärlichen und kostbarli-chen Klagen enthoben; und nicht Ursach gegeben werde / auß antringender hoher Nothauff andere Consilia, und eusserste Errettungs-Mittel zu gedencken und an die Hand zunehmen.Nun erinnert sich ein hochlöblich Churfürstl. Collegium guter massen / was dieseranjetzo von denen bemelten Gülischen und Bergischen Ständen eingewendeten höchstenBeschwerden halber mehrmahls gantz wehmütig / und bey Ew. Kayserl. Majest. noch inNewlichkeit gesucht / und was sie vor allergnädigste Kayserl. Mandata Executorialia &Inhibitorialia allerunterthänigst erhalten / Welchen allen wan ex parte deß Herren Pfaltzgraffen Wolffgangs Wilhelmen Lden. und Fürstl. Durchl. schüldigst parirt und nach-gesetzt worden / diese Klagen allerdings ihre Abhelffliche Maß erlangt hatten;Sintemahl es aber an deme, daß Ew. Kayserl. Majest. allergnädigste Verord-nung von seiner Liebden und Fürstlichen Durchl. im wenigsten nicht beobachtet / sonde-ren vielmehr denselben durch öffentliche angeschlagene Patenten widersprochen und den kla-genden Staͤnden immerdar mehr und hefftiger zugesetzt worden; So hat ein hochlöblichChurfürstlich Collegium billig zu seyn ermessen / sich dieser deß Reichs betrangter Glie-der anzunehmen / zu Ew. Kayserl. Majest. allergnädigster Verordnung zugleich aller-unterthänigst stellend / Ob sie Ihro gefällig seyn lassen wollen / diesen so lang gewehrtenHauptstreith per viam commissionis oder in ander ersprießliche gute Weg und Verglei-chung allerdings seine abhelffliche Maß geben / und diese so ansehentliche Lande in mehrerRuh und tranquillität setzen zu lassen / gestalt dan ihre Liebden und Churfürstl. Durch-leuchtigkeiten zu Sachsen und Brandenburg sich dahin erbieten / daß / da man ihnen / alsvornehmen Interessenten nur die Mittel und Vorschläge zur gütlichen Vergleichung ent-deckte / daß ihnen solche nit zu entgegen / sonderen sich zu aller Billigkeit vernehmen lassenwolten.Und demnach der anwesenden Hochlöblichsten Herren Churfürsten / und der anwe-senden Rähte Bottschafften / und Gesandten gefaster Meinung nach fast unmöglich seynwill / noch bey jetzigen Churfürstlichen Collegial Tage solche Mittel und Wege zu ergreif-fen / dardurch diesen so schwär und lang gewehrten differentien im Hauptstreit selbst undvom Grund abgeholffen werden möchte / und gleichwohl die unumbgängliche Notturffterfordert, daß diese Fürsten-Thumbe, als vornehme Mitglieder deß Heil. RömischenReichs / die ihrer Situation nach den Gräntzen / als Vormauren gelegen / bey ihren Gerechtigkeiten und Privilegiis conservirt / und hingegen alle motus an dessen gefährlichen Oerte-ren verhütet / auch die Stände durch längere verzügliche Hülff und Handhabungs Mit-tel nicht zu schädlichen resolutionen verursacht werden mögen. So würde eines hochlöb-lichen Churfürstlichen Collegii reifferem Ermessen nach sehr dienstsamb und gantz nothwen-dig seyn / interims weisse und biß zu völliger Erörterung deß Hauptstreits auff ein solchesmedium bedacht zu seyn / dardurch ermelte Ritterschafft / Stände und Städte klagloß gestelt / und zu mehrer Beruhigung gebracht werden möchten; Und ist demnach collegialitervor das gelindeste und rathsambste Mittel angesehen worden / Ew. Kayserl. Majest. jedochunmaßgeblich vorzuschlagen / und zugleich unterthänigst zu bitten / Sie deroselben gefälligseyn zu lassen prioribus mandatis inhaerendo noch fernere geschärfte poenalia mandata undInhibitiones wider Ihre Lden. und Fürstl. Durchl. Herren Pfaltzgraffen WolffgangWilhelmen / von dero Pressuren und Trangsalen . . dieses Inhalts / daß Sie inallen und jeden Puncten ohn einige Exception oder Interpretation, denen außgelassenenKayserlichen Mandatis gehorsambst nachzuleben / und in specie die Stände in der Colle-ctation angesetzter Stewren zu Abstattung der Fürsten=Thumber Beschwärden / Fortse-tzung ihres Process, und anderen Lands=Nothwendigkeiten ungehindert verbleiben lassen /ihre Beampten aber dahin anweisen sollen / daß dieselbe zu Einforderung berührter Colle-cten allen Vorschub und Beförderung den Ständen erzeigen / wie weniger nicht Wohl-und Hochgedachte seine Lden. und Fürstl. Durchl. die extraordinari Steur / wie von Altershero durch die Ständ Deputirten, und derselben Bedienten einnehmen / außgeben und be-rechnen lassen.Es haben aber hiebey Ihre Lden. und Churfürstl. Durchl. zu Sachsen vor sich undvon wegen ihres gantzen Chur= und Fürstl. Hauses außtrücklich durch dero Gesandten be-dingen lassen / daß sie den Herren Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen / Als welcherweder der Lehen noch einige rechtmäßige Possession an solchen Landen erlangt hat / durchdieses Bedencken und vorgeschlagenen schärfferen mandata, Inhibitiones Einnehmungder / und anderen keine einige possession vel quasi, einraumen wolten / sonderen haben vielmehr.