(197)lete / halb Uns in unser und deß Heyl. Reichs Cammer / und den anderen halben Theilobbemelten Gülich und Bergischen Land-Ständen unnachlässig bezahlen solle. Und dißist unser ernster Will und Meynung darnach ihr euch zu richten. Geben Lintz 26. AugustiAnno 1648.N.73.Mandatum poenale an die Gülich und Bergische Land-stände sich der Holländischen Hülff und protection zu enthal-ten. 26. August. Anno 1648.IRFERDINANDT der Dritte / ꝛc. Entbieten den Ehrsamen Edlen / ge-lehrten unsern lieben Andachtigen und deß Reichs getrewen N. den Fürstli-chen Gülischen und Bergischen Land-Ständen sampt und sonders unsereWKayserl. Gnad und fügen Euch hiemit zu wissen daß Wir uns zwar keines an-deren versehen, dan es würde die von uns zu güttlicher Hinlegung der jenigen Streitig-keiten so zwischen dem (Titul. &c.) Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen bey Rhein rc. undeuch / sich enthalten erkente und ernewerte Kayserl. Commission den verhofften fruchtbarlichen Verfang genommen haben / und euch selbsten zum besten zu endlichen Vergleich ge-bracht werden können / So müssen wir doch vernehmen / daß solcher unser gnädigster Zu-versicht zuwider / erstberührte unsere Kayserliche Commission uber allen von unseren Kay-serlichen Commissarus angewendten Fleiß nicht allein den von Uns intentirten Zweck nichterreicht habe / sondern auch ihr entschlossen und im Werck begriffen seyet / zu andern unzu-lässigen weit außsehenden und gefährlichen Resolutionibus zuschreiten / und euch zu höch-sten Nachtheil und unwiderbringlichen Schaden deß Reichs / an frembden und außwen-digen Schutz begeben / und die Staaden von Holland umb Hülffleistung wider obgemeltes Pfaltzgraffens Lden. anzuruffen. Wan wir dan wegen unsers tragenden hohen Kay-serl. Ampts dergleichen anderwerts suchenden Schutz und Dependentz nicht gestattenkönnen noch wollen / wir euch auch selbst bey allen erhaltenen Sententiis Decretis und rescri-ptis kräfftiglich zu schützen / und euch darwider in keinerley weiß noch Weg beschwären oderbeträngen zu lassen geneigt und erbietig seynd / jedoch daß ihr hinwiderumb allein die demLand selbst zum besten verordnete Besatzung in Düsseldorff unterhaltet. Hierumb so er-mahnen und befehlen wir euch hiemit gnädigst und ernstlich daß ihr von solchen weit außsehendem Vorhaben abstehet / euch aller frembder unzulässiger Dependenz und prosecutiones mag auch solche genennt werden wie sie wolte allerdings enthaltet / entschlaget und enteus-seret / und da ihr euch dißfals bereits in einige Verfänglichkeit eingelassen hättet / solchewiderumb auffkundet und absaget / als lieb euch ist unsere schwäre Ungnad und darzu einPöen von hundert Marck lötiges Golts zu vermeiden / daß meynen wir ernstlich; Gebenauff unserm Schloß zu Lintz den 26. Augusti Anno 1648.N.74*Eines Hochlöblichen Chur-fürstl. Collegii Gutachten.Die Gülich- und Bergische Sach betreffend.Llergnädigster Kayser und Herr / ꝛc. Ew.Kayserl. Majest. rc. Gibt ein hochlöbliches Churfürstlich Collegium un-terthänigst zu erkennen / was massen beyder Fürsten=Thumb Gulich undABerg angehörige Land-Stände, Ritterschafft und Stätte, bey demsel-ben ihren vom Jahr 1609. hero, und also nach tödtlichem Abgang derHertzogen von Gülich / Manlichen Erben erlittenen hochbeschwerlichen und gantz verderb-lichen Zustand gebührender massen vor= und anbracht / und zugleich einstandiges Fleis-ses gebetten / bey dieser Collegial Zusammenkunfft sich ihrer dergestalt anzunehmen / da-mit der Hauptstreit auff einem oder anderem Weg gantz und beständig erörtert undbeygelagt / oder da solches anderer vorfallender Impedimenten und kürtze der Zeithalber zu geschehen unmöglich / dannoch auff ein Remedium adaequatum gedachtwerden möge / damit biß zu endlicher decision der Hauptsachen die Gülische undBergische Landen / nach dem heilsamen Reichs Constitutionen, ihren PrivilegienundBb 3
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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197
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