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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(195)Wir wollen auch verhoffen daß ein glücklicher Schluß darüber erfolgen werde / solteaber wider tröstliche Zuversicht diese unsere wohlgemeindte Ihrer Lden. und Euch selbstenzum besten den fruchtbarlichen von uns verhofften Verfang nicht erlangen / so lassen Wires zwar bey den ergangenen Kayserlichen Decretis und Ewern habenden Privilegien ver-bleiben / versehen uns aber hingegen ihr werdet euch ewerer Pflicht und Schuldigkeit gegenUns und dem H. Reich errinneren und selbst erwegen / wann ihr anderwertige Hülff undSchutz als bey Uns suchen thät / in was Gefahr ihr euch und das geliebte Vatterland stür-tzen werdet / deßgleichen wie wir uns zumahlen gegen euch versehen wollen / und unser gnädigster und ernster Befelch ist / daß ihr euch eines solchen allerdings enthaltet und vielmehr ewer ohne daß schuldigstes absehen und Zuflucht allein zu Uns / als ewerem höchstenOberhaupt habet / also werden wir euch bey obgedachten Decretis und Privilegien gnädigstzu schützen und zu handhaben nicht unterlassen / und weil euch ohne daß gnugsamb bewustdaß zu ewer eignen und der Gülischen Landen Sicherheit die höchste Notturfft erfordert /daß die Guarnison zu Düsseldorff auff hundert Pferd und achthundert zu Fuß so von unsbesagtes Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. zu unterhalten wie euch bekant bewilliget wor-den / unfehlbahr erhalten werden.Als ist unser gnädigster Befelch / daß ihr auff zwölff Monat den gehörigen Unter-halt für besagte Guarnison zu Verhütung allerhand besorgenden Gefährlichkeit unweigerlich herschiesset / hieran vollbringet ihr unsern gnädigsten gefälligen rc. Prag 22. Februarij 1648.N. 70.An Pfaltzgraffen zu Newburg den Gülich und Ber-gischen Land-Ständen wider ihre Privilegia im fall sich die gütlicheHandlung zerschlagen solte nicht zu beschwären. 22. Feb. 1648.Wie auch ein Duplicat den 9. Aprilis 1648. hinnach folgt.ERDINANDT / rc. Durchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter undFürst / was wir D. L. unterm dato 23. Decembris nechst verwichenen Jahrswegen unserer ernewerten Commission zu gütlicher Hinlegung der jenigenStreitigkeiten so zwischen D. L. und den Gülich= und Bergischen Land=Stän-den sich enthalten / daß sie sich ihrer selbst und den Landen zum besten schiedlich erzeigen sollen /dessen werden sich D. L. gnugsam zu erinneren haben / wir wollen auch verhoffen daß einglücklicher Schluß darüber erfolgen werde / solte aber wider tröstliche Zuversicht diese unsere wohlgemeindte Dr. L. und besagten Land=Ständen zum besten den fruchtbahrlichenvon uns verhofften Verfang nit erlangen: So ist hiemit unser gnädigster Befelch daß deineL. mit außschreiben und andern wieder besagter Ständ Privilegien in dieselbe nicht setzenund sie wider das Herkommen treiben wollen / zumahlen wir unsers Kayserl. Ampts halber weniger nicht thuen können als selbige bey gemelten ihren Privilegien und erlangten Decretis gnädigst zu schützen und zu handhaben. So wir Dr. L. erheischender Notturfft nachzur Wissenschafft anfügen wollen / sie vollbringen auch daran unsern gnädigsten rc. Pragden 22. Febr. 1648.N.71.Antwort an die Guͤlich und Bergiſche Land⸗Staͤndauff ihr Schreiben vom 28. Junii 1648. in puncto Commissionis. 4. Aug. 1648.O ERIINANDT der Dritte / rc. (Titul) Uns ist ewer gehorsambstes unterthänigstes Schreiben sub dato Cöllen den 28. Junii jüngsthin zu recht eingelieffert worden / daraussen mit mehrern verstanden / welcher gestalt ihr euch unserer angeordneten Kayserl. Commission zu gütlicher Beylegung der zwischenunsers lieben Vetters deß Pfaltzgraffs Wolffgang Wilhelmen zu Newburg L. und euchschwebenden Streitigkeiten uns zu unterthänigsten Ehren gehorsambst accommodirt / undewere vier Haupt gravamina unseren Kayserl. Commissarien übergeben / auch auff das vonbemelten unsern Kayserl. Commissariis verfastes unvorgreiffliches Concept deß Pfaltz-graffen Lden relation gewertig seyet / und daß ihr wegen der Contribution zu Unterhal-tung deß Pfaltzgraffen Lden. Völcker wie vorhin mehr beschehen / euch nochmahls erklärt /daß wan Jhre Lden. dero Völcker unsern Kayserl. Verordnungen gemäß / auff die ZahlBb 2