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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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191
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(191)Pfaltzgraffen L. sich nunmehr mit bemelten Heßischen Volck eingelassen / daß er nicht al-lein die vor sie angelegte Contribution mit Gewalt und militari manu einzutreiben suche /sondern auch die Heßische den Ständen / welche solche nicht erlegen sollen / eigene Brand-brieff zugeschickt / und ihnen also hart zusetzen / daß wofern nicht von Uns darwider würck-liche remedirung erfolge / sie sich auß Desperation demselben werden accommodiren müs-sen / wie dan mehrgedachtes Pfaltzgraffen L. heimliche newe Werbung angestelt / auch dasKayserl. publicirte Mandatum wegen Abschaffung deß newen Zolls / deßgleichen E. A. A.in Krafft unsers Befelch affigirte Patenten wider abnehmen lassen / und sich auffs eusserstebemühe die Ständ zu einem newen Land=Tag und noch weiteren præjudicirlichen Schlußzu vermögen / mit unterthänigster Bitt / Wir geruheten besagten Gülich= und BergischeLand-Ständen unsere Kayserliche gerechte Hülff gnädigst zu ertheilen.Hingegen ist auch mehrbesagtes Pfaltzgraffen L. mit unterschiedlichen Schreiben subdato 8. Januarii, 17. Febr. und 23. Martii gehorsamblich einkommen, darinnen be-schwären sie sich forderst über die dero intimirte Kayserl. Executions Commission, wie auchüber die Clausul welche unsere Kays. Schreiben an die Land-Stände einverleibt / daß sienemblich zum Land=Tag erscheinen sollen / wan mehrgedachtes Pfaltzgraffen L. ihren Privi-legiis und den Kayserl. Decretis ein Gnügen leiste / mit den ferneren Vorwand daß er mitseiner Notturfft nicht gnugsamb gehört / der Stände Einbringen ihme nicht communi-cirt, die Kayserl. Decreta lieffen wider das alte Herkommen / auch wider vorige Kayserl.resolutiones und Anordnungen / die differentien so zwischen ihme und dem Landständenhiebevor entstanden wären in Anno 1629. Jahr allerdings verglichen / und in neun Pun-cten reduciret, welchen er seines Theils ein Gnügen geleistet / und die Stände gleichfalsnachzusetzen schüldig. Item die Kays. Decreta lieffen auch in die Hauptsach deß Gülischensuccession streit und præjudicirten der Landfürstl. Obrigkeit; es wären auch nicht alleStänd, sondern nur etliche damit zufrieden; So wären auch die Stände etliche Stew-ren ohne alle Condition zu bewilligen und zuerlegen schüldig / Derowegen wider E. A. A.etliche Exceptiones eingewendt und gebetten / wie dieselbe auß den Abschrifften S. L. Uneüberschickten Schreiben mit mehrerem zu vernehmen.Wan wir dan solches alles in reiffe Berathschlagung gezogen / so befinden Wirdaß E. A. A. den Jnhalt unserer Commission ordentlich nachgesetzt haben / derowegenWir dan denselben wegen der gehabter Mühewaltung in Kays. Gnaden billig Danck sagen.So viel nun deß Pfaltzgraffen eingewendte Exceptiones wider E. A. A. Persoh-nen anlanget / befinden Wir daß selbige unerheblich seyn / wie Wir dan dieselbige hiemitverwerffen thuen / jedoch ist unser gnädigster Befelch an E. A. A. weilen wir besagtes Pfaltzgraffen L. das Prædicat Durchleuchtig geben thuen / daß sie deroselben solches auch gebenwollen.Betreffend nun der Abreissung der Mandaten und Patenten weilen besagtes Pfaltz-graffen L. nicht gebührt dergleichen Unfug sich anzumassen / als ist nachmahlen unser gna-digster Befelch E. A. A. wollen solche nachmahlen in priori forma publiciren / haben auchdero zu solchem Ende unser Kayserl. Patent darinnen wir maͤnniglich bey ernstlicher hoherStraff befehlen / daß sie sich an solcher von E. A. A. beschehenen publication nicht vergreif-fen / noch einiger anderer Anordnung ausser unserer zu gehorsamen / welche Ew. A. A. mitund neben den vorigen Mandaten publiciren lassen können / Im übrigen wollen dieselbealles das jenige fortsetzen was Inhalt unserer Kayserl. Instruction vermag und mit sichführt / hieran vollbringen E. A. A. uns angenehm gnädigstes Gefallen denen Wir mit rc.Regenspurg 1. Aprilis 1641.N. 64.Patent an die Unterbeampten in Land zu Gülich undBerg mit Beytreibung in vermelter für die Hessen und Frantzosenaußgeschriebenen Stewren ferner nicht zu verfahren.Den 27. Augusti Anno 1641.JR Ferdinandt der Dritte / rc. Entbieten allen und jeden in unsern und deß H.Reichs Fürsten-Thumbern Gülich und Berg, verordneten Unterbeamptenwie die Nahmen habē mögen / unsere Käys. Gnad / und hiemit zu wissen daß wirEglaubwürdigen Bericht empfangen / was massen der Durchleuchtig (Tit. &c.)Pfaltzgraff Wilhelm zu Newburg rc. unser lieber Vetter und Fürst in besagten beyden Für-sten-Thumben (darinnen wir doch S. Leinige possession nicht geständig unterm schein einer /denen