(192)denen unlängst bey Mastricht gelegenen / aber bereit wider auffgeführten FrantzösischenVölckern biß in 1600. Reichsthaler vermeintlich versprochenen / wie auch von den Hessi-schen in Westphalen praetendirter ansehnlichen Geltsummen zu contribuiren einseithigaußgeschrieben und dieselbe durch euch von den Unterthanen beyzutreiben Befehlich ergehenlassenWan dan solche ohne der Land=Stände Wissen und Consens vorgangene Auß-schreibung der Stewren dem alten Herkommen und Land=Privilegien auch unseren zu unschiedlichen wahlen widerholten Kayserl. Resolutionibus und Befelchen zu wider laufft,sonderlich aber unsern und deß Reichs offenen Feinden zu mercklichen Nutz und Vorschulgereichet / so wir zugeschehen / tragenden Kays. hohen Ampts halben / keines Wegs zusehenoder gestatten können noch sollen.Als befehlen wir euch sämptlich und jedem insonderheit gnädigst und ernstlich daß ihrbey Vermeydung unserer Kayserl. Ungnad und unaußbleiblicher Straff mit Beytrei-bung dergleichen ohne der Land=Stände consens und Einwilligung außgeschriebenen undzu Behuff unserer und deß Reichs offener Feinde angesehenen Stewren / weiter keinesWegs mehr befahret / sondern euch deren jetzt und ins künfftig gäntzlich und allerdingsenthaltet / gestalt wir dan obgedachtes Pfaltzgraffen zu Newburg L. ein solches unter heutigen Dato gleichfals absonderlich inhibirt und verbotten haben. An deme erstattet ihr un-sern gnädigsten ernsten Willen und Meynung. Geben zu Regenspurg den 27. AugustiAnno 1641.N.65.An Pfaltz Newburg mit Beytreibung deren zu Be-huff der Frantzösischen und Hessischen Völcker außgeschriebenenStewren einzuhalten. 27. August. 1641.Ferdinandt der Dritte / etc.Urchleuchtiger / rc. was massen bey Uns unsere und deß Reichs liebe GetrewiN. die Gülich= und Bergische Land=Stände / durch ihren an unserm Kayserl.OHoff habenden Abgeordneten / wegen das D. L. zu Behuff der FrantzösischenCund Hessischen Völcker abermahlen eine Contribution einseithig außgeschrie-ben / und dieselbe durch die Unterbeampte im Land von den Unterthanen zu erzwingen Befelch ergehen lassen / sich in Unterthänigkeit beklagt / das hat D. L. auß dem Einschluß mitmehrerem zu ersehen.Wan dan dergleichen eigenmächtige Außschreibung der Stewrn nicht allein derStände Privilegien und altem Herkommen und unsern zu unterschiedlichen mahlen ergan-genen Kayserl. resolutionen und Befelchen zuwider / sondern auch in Erwegung solcheGelder zu unserer und deß Reichsoffenen Feinden Nutz und Auffnahm gereichet / Dr. L.als zu dero Wir uns eines anderen versehen / keines Wegs verantwortlich seyn will.Als befehlen Wir D. L. hiemit gnädigst daß sie von Außschreibung dergleichen einseithigen Stewren nicht allein gäntzlich abstehe / sondern auch mit weiterer Beytreibung deralbereit außgeschriebenen in Ruhe stehe / und damit ferner nicht verfahre / an deme geschichtvon Dr. L. neben derselbst Schuldigkeit unser gnädigster Willen und Meynung dero wümit 2c. Regenspurg den 27. Augusti 1641.N.66.An die Gülich und Bergische Land=Ständ der angeordneten Käyserl. Commission gehorsamste folge zu leisten.Den 23. Decembris 1647.Otrewe / Ihr werdet euch wohl zu entsinnen haben / was massen wir noch hiebevorunsere Kays. Commission zu Hinlegung der noch übrigen zwischen unsers lie-Qben Vetters deß Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. und euch schwebenden ditte-rentien, so durch unsere Kayserl. Urtheil Decreta und Decisiones nicht seyn erörtert wor-den / zu mehrmahlen und letzlich auch deß Bischoffs zu Oßnabrück und Abten zu Corvey A.A unterm dato 19. Junii verwichenen 1646. Jahrs außfertigen haben lassenWir
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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192
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