(184)Als haben mir E. A. A. solche Commission (worzu wir denselben zugleich allenvollkommenen Gewalt geben) gnädigst aufftragen und E. A. A. benebens ersuchen wol-len derselben sich gutwillig zu undernehmen darinnen lauth erstgedachter unserer Instruction zu verfahren / und bey den Interessirten Partheyen / auff den Fall sie bey obgedachtenunseren Decreten nicht also gleich acquiesciren wolten alle bewegliche Motiven noch wei-ters einzuwenden / damit solch unsern Verordnungen gehorsambst nachgelebt undalle auß ein= oder anderer seits erfolgenden Widersetzlichkeit dem gemeinen Wesen undihnen den Partheyen selbst besorglich entstehende gefahr verhütet / wir auch dermahl-eins fernere Behelligung in dieser Sachen entübrigt werden mögen / allermassen dißOrths zu E. A. A. unser gnädigstes Vertrawen gestelt ist und wir verbleiben denselbenmit beharlicher Kayserl. Gnaden und allem Guten vorderst wohlbeygethan. Geben Re-genspurg den 19. Jun. 1640N. 52.An die Statt Cöllen cum notificatione der dem Her-ren Bischoffen zu Osznabrück auffgetragenen Commissionde Dato 19. Junii Anno 1640.Ferdinandt der Dritte, etc.Hrsame liebe Getrewe / rc. Wir haben uns auß Ewerer underthänigsten relationvon 23. Julii verwichenen 1639. Jahrs so wohl alß under anderen der Gülich undBergischen Landständen bey uns eingebrachten Beschwernuß Puncten mit meh-ren gehorsamst referiren lassen welcher Gestalt der (Tit. 2c.) Pfaltzgraff zu New-burg nicht allein vor sich der von Vns euch zu auffnehmung beyder Gülich: und Ber-gischer Pfenningsmeister Reittungen auffgetragener Kayserl. Commission nicht alleinfür sich selbst nicht statt thuen / sondern auch seinen Vnderbeampten daß sie sich bey der-selben nit einstellen verbieten wollen.Wan wir nun S. L. die patition Vnserer diß Orths ergangenen Verordnungenaufferlegt und zu desto grösserer vollziehung dieser und aller anderer unser resolutionendenen (Tit: 2c.) Bischoffen zu Oßnabrück und Abten zu Corvey unsere Kayserl. Com-mission auffgetragen / und darbey gnädigst anbefohlen haben daß wan solchen unseren ge-messenen Verordnungen alles ihres Inhalts nicht nachgelebt werden solte / S. A. A. alsdan die Execution auff Anruffen der Ständ / gegen die säumige und ungehorsame / alsmit arrestirung ihrer Persohnen und Güter so lang biß sie unsern Verordnungen ge-horsame Folge leisten procediren und verfahren sollen.Als haben wir euch solches zu dem End notificiren wollen daß ihr die Commissionvorhin befohlener massen fürderlich fortstellet und hierzu so wohl obgedachtes Pfaltz-graffen Lden als auch dessen Vnderbeambte citiret und erfordert / Euch auch auff allenverweigerungs Fall bey obgemeltes Bischoffen zu Osznabrück und Abten zu CorveyA.A. oder derselben subdelegirten umb die würckliche Hülff obverstandener massen an-meldet an deme vollbringet ihr unsern gnädigsten Willen und Meinung rc. Regenspurfden 19. Junii Anno 1640.N. 53An die Gülich und Bergische Landständ cum notifi-catione der dem Herren Bischoffen von Oßnabrück und Abten zuCorvey auffgetragenen Commission in causa der Gülich und Bergischen LandständContra Pfaltz Newburg. 19. Junii Anno 1640.ERDINANOT / rc. Edle Ehrsame / gelehrte liebe Andächtige und Ge-trewe / Wir haben uns in Vnderthänigkeit referiren und vorbringen lassen wasObey Vns so wohl der Durchleuchtig Hochgebohrne Wolffgang WilhelmPfaltzgraff bey Rhein / Hertzog in Bayern / Graff zu Veldentz und Sponheimunser lieber Vetter und Fürst wider euch / als wider seiner Lden. ihr seither deß 14. Aprilisnechst verwichenen 1639. Jahrs in underschiedlichen Memorialien und Schrifften gehor-samst klagend angebracht / was auch ein und der ander Theil umb würckliche Abschaffund remedirung ihrer gegen einander geführten Beschwerden gebetten.Gestalt
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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184
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