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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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183
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(183 F.Lden sich zu verbinden mit gehorsamster Bitt / daß Wir ihnen Ständen gnädiglich zu-erlauben geruheten / daß so lang und biß unseren Kayserl. ergangenen Decretis und Dr. A.und Lden. obhandener Kayserl. Commission gehorsambste Vollziehung geleistet / sie ehen-der zum Landtag zuerscheinen nicht gehalten sein solten.Wan dan solches alles obgehörter unserer D. A. und Lden. auffgetragener Kays.Commission anhängig ist, als haben wir ihnen solches hiemit einzuschliessen vor eineNotturfft erachtet / mit dem gnädigsten Begehren D. A. und Lden wollen obverstandeneunsere Kays. Commission fürderlich fortstellen und daran sein / damit mehrgedachteGülich und Bergische Landständ unseren außgangenen Kayserl. rechtmeßigen Verord-nungen und Decretis zugegen mit newen attentatis und Beschwerden nit gravirt nochangefochten werden. Seind und verbleiben damit Dr. A. und Lden. mit rc. Wien den16. Martii Anno 1640.N.50.An die Gülich und Bergische Landständ sich denenwiderigen Bündnussen nicht beypflüchtig zu machen.Den 16. Martii 1640.ERDINANDT / etc. Liebe Getrewe / rc. Uns ist von glaubwürdigen Or-then Bericht eingelangt / was massen in unseren und deß Heil. Reichs Fürsten-thumberen Gülich und Berg allerhand gefährliche Bundnussen und Werbun-gen zu unsern und der getrew gehorsamen Chur:Fürsten und Ständen merck-lichen Nachtheil und Gefahr vorgehen und obhanden seyn sollen.Nun halten wir Vns gnugsamb versichert daß Jhr von Vnser und deß H. Reichsschuldiger Trew und Gehorsamb keines Wegs zu weichen / sondern vielmehr in jederZeit verspürter Standhafftigkeit bey uns zu verharren gemeint seyn werdet / Nachdemuns aber auß tragender vätterlicher Sorgfalt obliegen und gebühren will auff derglei-chen weitaußsehende Vorhaben und Beginnen ein wachendes Aug zu haben und densel-ben so viel möglich in Zeiten zubegegnen.Als ermahnen wir euch sampt und sonders hiemit gnädiglich zum Fall ja einige der-gleichen verdächtige und Vns und dem Heil. Reich nachtheilige Werbungen und Ver-bündnuß wie obgedacht vorgehen und obhanden seyn solten / daß ihr euch derselben inkeinerley Weiß oder Weg beypflichtig machet / noch unter einigen Schein und prætextdarzu verleiten lasset / sondern in unser und deß H. Reichs standhaffter Trew und Devo-tion Ewerer Vorelteren rühmlichen Exempel nach unaußgesetzt verharret / solches ge-reicht zu eweren selbst besten und Erhaltung und wir seynd euch mit Kayserl. Gnadenwohl gewogen 16. Martii 1640.N. 50Commission auff den Bischoff zu Osznabrück und Ab-ten zu Corvey in causa der Gülich und Bergischen Landständ /contra Pfaltz Newburg. 19. Junii 1640.Hrwürdige auch Hochgebohrner Fürst und liebe Andächtige / wir mögen eweiA. A. gnädigst nicht bergen / was massen bey Uns der Durchl. HochgebohrneWolffgang Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / Hertzog in Bayern Graff zu Vel-dentz und Sponheimb unser lieber Vetter und Fürst/ wider die Gülich und Ber-gische Landstände und gegen S. Lden. erstbesagte Stände hinwiederumb nun eine Zeithero mit underschiedlichen Klagschrifften einkommen und ein jeder Theil umb fürder-liche remedir und abhelssung seiner Beschwernussen in Underthänigkeit angehalten undgebetten / wan wir nun dieselbe auff reiffe und fleissige Erwegung der Sachen und allerihrer Umbstände solcher Gestalt / verabschiedet und darüber Unsere Erkäntnuß ergehenlassen / wie E. A. A. auß dem original (welches wir denselben in duplo einzuschliessen oderdurch sie oder durch ihre subdelegirte einen und den andern Theil zu handen lieffern zulassen / vor rathsamb befunden) mit mehrerem zu erinneren haben.Demnach es dan nunmehr auff dem beruhet daß dieser und unser vorige Abscheide /Decreta und resolutiones zur wurckliche Vollziehung gebracht werden / und die HerrenInteressirte Partheyen zu allem Uberfluß durch unsere Kayserl. Commission solchen gehor-sambst nachzuleben bewogen werden / aller massen E. A. A. unsere gnädigste Intentionhierin mit mehrern auß beykommender Instruction zu sehen.Als