(182)N. 48.Decret an die Gülischen Abgeordneten wegen Umb-fertigung der Kayserl. Commission in den schwebendenStreittigkeiten. 22. Febr. Anno 1640.ER Römischen Kayserlichen Majestät unseren allergnädigsten Herren / istmehrmahlen in Underthänigkeit referirt worden / was der Gülich und Bergi-schen Landstände abgeordneter Herr Henrich Wilhelm von Lehradt Freyherr imNahmen jetztbemelter Stände underm præsentato des 19. dieses nunmehr zuEndlauffenden Monats Februarii wegen würcklscher Fortsetzung deren cum plenissimacausæ cognitione außgelassenen vielfältigen Kayserlichen Decreten Rescripten und End-urtheilen allergehorsambst gebetten und gesucht hat. Wie nun höchstgedachte ihreKayserl. Majest. die hiebevor von besagtem Gülich und Bergischen Landständen zum offteren angebottene Trew und Devotion und newlicher Zeit beschehene Erklärung sich wi-der Jhre Kayserliche Majestät / das Heilige Römische Reich und dero hochlöblichesHauß Oesterreich sich in nichts Widriges einzulassen / sonderen dißfals ihre obhaben.de hohe Pflichten Gehorsamb und Respect in Obacht zu nehmen / zu angenehmen gnä-digsten Gefallen gereichen thuet / auch in keinen Zweiffel stellen / sie werden dieser Lobwür-digen Erklärung beständig nachsetzen / Als wird obgemelten Herren Abgeordnetennicht bewust seyn / auß was vor angewandter Entschuldigung die zu Hinlegung derenzwischen Ihrer Fürstlicher Durchl. Herren Pfaltzgraffen von Newburg und besagtenGülich und Bergischen Landständen schwebenden Streitigkeiten angeordnete Commis-sion in stecken gerathen. Es haben aber allerhöchst gedachte Kayserliche Majest. solcheauff Herren Frantz Wilhelmen Bischoffen zu Oßnabrück / und Herren Landgraffen Geor-gen zu Hessen Fürstl. Fürſtl. Gnaden Gnaden umb zu fertigen allergnädigſt anbefohlen,wie dan höchstgemelte Kayserliche Majestät Jhren tragenden hohen Kayserrlichen Amptnach / mehrbesagte Gülich= und Bergische Land=Ständ bey Recht wider allen unbilli-chen Gewalt zu schützen und dieselbe nicht Hülffloß zu lassen entschlossen seyn / und wer-den sich dieselbe bey gemelten Ihren Fürstlichen Gnaden den Kayserlichen Herren Com-missarien anzumelden haben. So besagten der Gülich und Bergischen LandständenAbgeordneten auff berührtes sein Anbringen zum Bescheid zu ertheilen befohlen / undverbleiben mehr höchstgedachte Kayserl. Majest. besagten Gülich und Bergischen Land-ständen wie auch dero Abgeordneten mit Kayserl Gnaden sampt und sonders gewogenSignatum Wien den 22. Februarii Anno 1640,N. 49An die Commissarien zwischen Pfaltz Newburg / undden Gülich und Bergische Landständen fürderliche Fortstel-lung ihrer obhabenden Commission. 16. Martii 1640.TERDINANDT der Dritte / rc. Ehrwürdiger und Hochgebohrner rc.D. A. und Lden haben sich guter massen zu erinneren was wir derselben unlängst.Ohin in Sachen der Gülich und Bergischen Landständ gegen und wider PfaltzgraffWolffgang Wilhelms zu Newburg Lden vor eine Kayserl. Commission an-und auffgetragen haben.Nun haben Uns seithero besagte Gülich und Bergische Land=Ständ aller-underthänigst klagend zu erkennen geben wiewohl sie von denen von ernandtes Pfaltz-graffen Lden nun drey Jahr hero zu underschiedlich mahlen und fast alle zweyMonath außgeschriebenen Landtägen etlich mahlen erschienen auch anjetzt bereits indie siebende Wochen darauff verharreten der tröstlichen Hoffnung gelebend S. L.würde bemelte Land=Ständ bey ihren Privilegien / alt Herkommen / Rechten undGerechtigkeiten gelassen und also denen mit Recht erhaltenen Kays. Verordnun-gen und Decretis schuldige Vollziehung geleistet haben: So were jedoch deme zuge-gen erfolgt / daß S. L. nit allein gravamina gravaminibus zu accumuliren gesuchetsonderen bey jetzt wehrenden Landtag sich gar understanden den Ständen anzu-muthen unseren und deß Heyligen Reichs Kriegsvolck sich zu widersetzen / und mit SLden
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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