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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
181
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(181)und von Rechts und Gerichts wegen hiemit / daß sie innerhalb zwen Monathen nachüberantwortung diß unsers Kayserl. Gebottsbrieffs so wir D. L. für den ersten / ande-ren / dritten / letzten und endlichen Termin setzen und benennen peremptorie durch sichselbst oder ihren Vollmächtigen Anwalt vor unsern diß Orths verordneten Kayserl.Commissario (Tit.) Bischoffen zu Oßnabrück und Landgraff Georgen zu Hessen er-scheine / nicht allein glaubliche anzeig und Beweiß zu thuen / daß diesem unserem Kayserlichen Gebott alles seines Inhalts mit abstellung vorberührten Zolls und restitutiondes jenigen was dißfals eingewend gehorsamlich gelebt seye / sondern auch zusehen undzu hören / sich in Verbleibung dessen wegen solches ihres Ungehorsambs in obberührtediesem Mandato einverleibte Pöen halb unserm Kayserl. Fisco und den anderen halbenTheil klagenden Ständen zu bezahlen gefallen seyn / zu erkennen und zu erklären / oderaber erhebliche und beständige Vrsachen ob D. L. einige hette warumb in einem und an-deren solche Erkäntnuß und Erklärungen nicht geschehen solten / dargegen in Rechtenvorzubringen und endlichen Endscheids darüber zugewartenWan D. L. nun kompt und erscheinet alsdan oder nicht / so wird nichts desto weni-ger auff des gehorsamen Theils ferner anruffen hierinnen mit gemelter Erkentnuß undErklärungen gehandelt und procedirt werden wie sich das seiner Ordnung nacheigetund gebührt / darnach wisse sich dieselb zu richten rc. Geben Wien den 22. FebruariiAnno 1640.N 47.Commissio auff den Bischoff zu Osznabrück undLandgraff Georg zu Hessen / in causa der Gülich und Bergi-schen Landständ / contra Pfaltz NewburgDen 22. Februarii Anno 1640.ERDINANDT der Dritte, rc. Ehrwürdige und Hochgebohrne liebeOheimb / Fürsten und Andächtiger / wir mögen E. A. und Lden gnädigst nichtObergen was massen bey Vns der (Tit: Pfaltzgraffens Wolffgang Wilhelms zuNewburg) wider die Gülich und Bergische Landständ und gegen seiner Ldenerstbesagte Ständ hinwiederumb / nun eine Zeit hero mit underschiedlichen Klagschriff-ten einkommen und ein jeder Theil umb förderliche remedir- und Abhelffung seiner Be-schwernussen in Vnderthänigkeit angehalten und gebetten / wan wir nun dieselbe auffreiffe und fleissige Erwegung der Sachen und aller ihrer Vmbständ solcher Gestalt ver-abscheidet und darüber unsere Erkantnuß ergehen lassen wie E. A. und Lden auß demOriginal (welches Wir denselben in duplo einzuschliessen und durch sie oder ihre subde-legirte einen und den anderen Theil zu Händen einzuliefferen zu lassen vor rathsamb be-funden) mit mehrerm zu vernehmen haben. Demnach es dan nun mehr auff deme be-ruhet / daß dieser und unser vorige Abscheid und Decreta und resolutiones zur würckli-chen Vollziehung gebracht werden / und die hierin Interessirte Partheyen zu allem Über-fluß durch unsere Kayserliche Commission solchem gehorsambst nachzuleben bewogenwerden / allermassen E A und Lden unsere gnädigste Intention hierinnen mit mehrernauß beykommender Instruction zu ersehen.Als haben Wir Ewer A. und Lden solche Commission (worzu wir denselben zu-gleich allen vollkommenen Gewalt geben) sampt und sonders gnädigst aufftragen undE. A. und Lden benebens ersuchen wollen derselben sich gutwillig zu undernehmen darin-nen lauth erstgemelter unserer Instruction zu verfahren und bey den interessirten Par-theyen auff den Fall sie bey obgedachten unseren Decretis nicht also gleich acquiescirenwolten / alle bewegliche Motiven noch weiter einzuwenden damit solchen unseren Ver-ordnungen gehorsamst nachgelebt und alle auß ein= oder anderseits erfolgenden Wider-setzlichkeit dem gemeinen Wesen und ihnen den Partheyen selbst besorglich entstehen-de Gefahr verhütet / Wir auch dermahleins ferneren Behelligungen in dieser Sachentübrigt werden mögen: Allermassen diß Orths zu E. A. und Lden unser gnädigstesVertrawen gestelt ist und Wir verbleiben derselben mit beharlichen Kayserlichen Gna-den und allem Guten vorderst wohlgewogen / geben in unser Statt Wien den 22. Fe-bruar. Anno 1640.Decret2˙3