(180)Nachdeme auch beyde Theil wegen Abstellung der durch die nieder Burgundische Regierung in Sachen Bellerbusch contra Elverfeld fürgenommener repressalieneinkommen also haben Jhre Kayserliche Majest. diß Orths nicht allein deß Herren Car-dinals Infante Hochfürstl. Durchl gebettener massen zuzuschreiben / sondern weil auchder Herr Pfaltzgraff in seinem Schreiben sub præsent: den achten Julii nechstverwichenein tausend sechs hundert neun und dreissigsten Jahrs vermeldet / daß durch ein von sei-ner Fürstl. Durchl. gesprochenes Endurtheil den Bellerbusch der Sachen verlustig er-kennt / sich darauff alsbald in Braband gewendet und die repressalien außgebracht / sichtdahin allergnädigst resolvirt daß Ihrer Durchl. gedachtes Urtheil in authentica formaan Ihre Kayserliche Majest. überschicken / und die Ständ über vorberührtes dero Schrei-ben mit ihrem Bericht vernommen werden sollen.Welches alles mehr allerhöchst gemelte Ihre Kays. Majest. offternenten beyden Par-theyen auff ihre beyderseits geschehener gehorsambstes anbringen und bitten zu endli-cher dero Kayserlichen resolution und Verabscheidung zu ertheilen gnädigst anbefohlenhaben und verbleiben denselben sampt und sonders mit beharrlichen Kayserlichen Gna-den und allem guten vorderst wohl gewogen. Signatum zu Wien under Kayserl. Ma-jest. hievorgetruckten Jnsiegel den zwey und zwantzigsten Monath Tag Februarii imein tausend sechs hundert und viertzigsten Jahr rc.N.46.Mandatum poenale sine Clausula Cassato-rium Inhibitorium & restitutoriumContraPfaltz Newburg in puncto deß in dem Gülich undBergischen Landen angerichten newen Zolls.Den 22. Februarii Anno 1640.JER FERDINANDT der Dritte ꝛc Entbieten dem DurchleuchtigenHochgebohrnen Wolffgang Wilhelmen Pfaltzgraffen bey Rhein rc. UnsermVettern und Fürsten unser Kayserliche Gnad und alles Gutes / und fügenDr. Lden hiemit zu wissen was massen Uns die Ehrsame unsere und des Reichsliebe Getrewe N. Gülich und Bergische Landständ in Underthänigkeit klagend zu er-kennen geben welcher gestalt D. L. wider ihrer der Ständ Willen und des Vatterlandsbekandte Privilegia auch wissentliche Herkommen in den Gülich: und Bergischen Lan-den einem newen Zoll auff die außgehende Wahren und Gütter lauth einer uns darü-ber vorgebrachter Specification und Zollordnung angestelt / außgeschrieben und durchoffene getruckte Patenten publiciren lassen. Weilen aber dardurch die Underthanennicht allein in grossen Schaden gesetzt / sonderen auch die Commercia mercklich gespertund in hohen Anschlag gebracht werden / als haben Uns dieselbe umb Abschaff und cassi-rung gedachten new auffgerichten Zolls in underthänigster Gehorsamb angeruffen undgebetten.Wan wir dan jedermänniglich die heylsame Justiciam widerfahren zu lassen Kayserlichen Ampts halben schuldig und nun dergleichen und alle andere Zoll welche ohn unse-ren und des gesampten Churfürstl. Collegii consens eigen Willens gemacht und auff-gesetzt werden / im Rechten und des Heiligen Reichs heylsamen Verfassungen hoch ver-botten / solche auch also bald per mandata poenalia wieder abgeschafft werden konten undsollen / als ist deme zu folgen diß unser Kayserl. Mandat und Ladung gegen und widerD. L. zu vollziehen heut dato erkent worden / Gebieten hierauff D. L von Röm. Kay-serl. Macht und bey Pöen viertzig lödiges Goldts / halb in Unser Kayserl. Cammer undden anderen halben Theil supplicirenden Gülich und Bergischen Landständen unnach-läßlich zu bezahlen hiemit ernstlich und wollen daß sie vorangedeuten newangericht.und publicirten Zoll alsobald wieder cassire und auffhebe / von dessen Erheb: und Einneh-mung allerdings abstehe solches auch bey ihnen Zöllneren / Mautneren und Einneh-meren verschaffe deme anderst nicht thue / noch sich hierinnen ungehorsam erzeige als liebIhr ist unser Kayserl. Ungnad und obbestimbte Poen zu vermeiden / das meynen Wirernstlich.Wir heischen und Laden D. L. auch von obberührter unserer Kayserlichen Machtund
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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