(179)Ihre Majest. und ist derselben ernstlicher Befelch daß denen vom 4. Septembris und an-dern Octobris Anno 1637. so wohl auch den 22. Martii und 11. Octobris nechst abgewi-chenen 1638. Jahrs ergangenen gemessenen resolutionibus gehorsamblich nachgelebt unddargegen die von des Herren Pfaltzgraffen Durchl. beschehene Jussiones auffgehebt wer-den sollen / immassen dan Ihre Kayserliche Majest. solche Jussiones hiemit wiederumbauffheben und seiner Fürstl. Durchl. auch dero Underbeampten hiemit aufferlegt habenwollen / daß sie bey Vermeydung ernster Straff und unaußbleiblicher Execution dieStänd an solcher Contribution nicht hinderen sollen / jedoch vorbehaltlich der liquidationwas bezahlt und wohin es verwendet.Betreffend den auff den zwölfften Aprilis zu Düsseldorff von Vögten und gemei-nen Bawrsleuthen angestelten Landtag und von denselben verwilligte sechtzig tausendReichsthaler / und was sonsten bey denselben vorgelauffen weilen solches Sachen seyndso nicht allein dem Kayserl. final Decisionibus schnur stracks zuwider / und mit keinemGrund und Bestand Rechtens behauptet werden können / sonderen nur zu Auffruhr undschädlichen verbottenen Trennungen anlaß geben / auch zu grossem præjuditz denen beyder Gülischen succession Interessirten Chur=Fürsten und Ständen / so dan zu Schmäh-lerung deß Heiligen Reichs Regalien gereichet.Als thuen Ihre Kayſ. Majeſt. auß tragendem hohen Kayſerl. Ampt ſolches allesgäntzlich cassiren auffheben / und seiner Fürstl. Durchl. und dero Underbeampten mit ernstund unaußbleiblicher Straff anbefehlen / daß sie sich hinführo dergleichen Beschreibun-gen der Bawren enthalten / die Bawren aber zu solchen Zusammenkunfften keines wegserscheinen / noch zu erscheinen schuldig seyn sollen.So viel aber die bey diesen Puncten in der under Stätte Nahmen wider die Land-ständ angebrachte Beschwernussen belangt / weilen solche an dero Kayserl. Hoff nicht ge-hörig / haben sie ihre gravamina gehöriger Orthen vorzubringen. Was dan die von Jh-rer Fürstl. Durchl. dem Herrn Pfaltzgraffen bey dem im Februario jüngst verwichenen1639. Jahr gehaltenem Landtag begehrte Contribution vor zwey tausend zu Fuß und et-liche hundert Pferd betreffen thuet. Weilen solches denen sub dato den vierdten Fe-bruarii und 25. Augusti 1637 ergangenen und den 11. Octobris und zehenden Novembrisnechst verwichenen 1638. Jahrs widerholten Verordnungen zuwider lauffe / Krafft derenseiner Fürstl. Durchl. mehr nicht als 800. zu Fuß und ein hundert zu Pferd dergestalt ver-williget daß die Monatliche Bezahlung vermög der Lands Privilegia beschehen solle,also lassen Jhre Kayserl. Majest. es bey jetzt gehörtem reducirten Numero verbleiben / mitdem gnädigsten Befelch daß Jhre Fürstliche Durchl. diese Anzahl nicht überschreitenund was darüber geworben alsbald abschaffen / die Ständ aber die Contribution zu un-derhaltung dieser acht hundert zu Fuß und ein hundert Pferd hievor auffgelegter massenordentlich liefferen und sich dessen im geringsten nicht verweigeren sollen / Jedoch aber wanes die höchste Notturfft erforderen würde / daß über offtgedachte acht hundert zu Fußund ein hundert zu Pferd noch mehr Volck geworben werden müste / daß es mit Bewil-ligung der Ständ auff einem offentlichen Landtag geschehen solle. Bey welchem PunctIhre Kayserl. Majest. vermög dero resolution sub dato vier und zwantzigsten SeptembrisAnno 1637. der jenigen Officien halber so die Ständ zum Commando über gedachtesKriegsvolck auß ihrem Mittel vorschlagen möchten die weitere gemessene Verordnun-gen thun wollen / wan sie dißfals qualificirte subjecta auß ihrem Mittel benennen werdendamit diese Jhre Kayserl. resolution würcklich vollzogen werde;Nicht weniger daß sich die Ständ zum höchsten beschwären daß offt höchsternan-ter Herr Pfaltzgraff dem Decreto vom 11. Octobris gemäß die Lehen und Mann-Cam-mer oder das Judicium parium Curiae noch nicht wieder angerichtet / da ist mehr allerhöchst-gemelt Jhrer Kayſ. Majeſt ernſtlicher Will und Befelch hiemit daß ſeine Fuͤrſtl. Durchl.die Lehen und Mann-Cammer ohne einigen weiteren Verzug wieder anrichten / unddaß sie deme also gehorsamblich nachkommen innerhalb zweyen Monathen nach Ver-kündigung dieses vor hochgemelten Kayserl. Commissarien dociren oder im widrigenFall der Execution gewertig seyn solle.Und weilen Jhre Kayserl. Majest. sich in Puncto der Stewrbarn patrimonial Güt-ter Jhrer den 4. Aprilis jüngst verwichenen 1639. Jahrs gethanen Erklärung gemeßnachmahlen resolvirt dessen auch under heutigen dato seine Fürstl. Durchl. durch ein ab-sonderliches rescript erinneren lassen / so hat es darbey sein ungeändertes verbleiben daßnemblich der Herr Pfaltzgraff die Ständ dißfals zur Ungebuhr nicht beschwären nochauß deme was auß Gutwilligkeit geschehen eine Schuldigkeit machen / wie auch im übri-gen es wegen Einwilligung der Contribution also halten solle / wie es dißfals die ertheil-te Kayserliche resolutiones außführen und mit sich bringen.Nach⸗
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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179
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