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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
178
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( 178)in §. zum anderen / rc. außtrücklich resolvirt daß die Ständ bey den Landtagen erscheinenund die Notturfften befürderen und schliessen helffen / vorhero aber keine Conventus wor-durch under den Ständen Trenn= und Sonderung entstehen oder dieselbe zu frühezeiti-ger Behandlung ihrer Stimmen deß außgeschriebenen: und bevorstehenden Landtagshalber anlaß nehmen möchten / halten und anstellen sollen / rc.Gleichwol aber weilen Weyland Ihre Kayserl. in GOtt allerseligst ruhender HerrVatter Christmiltesten Andenckens besagten Ständen erlaubt daß sie zu prosequirungihres Rechtens zusammen kommen und ihre Nothturfft berathschlagen mögen / seineFürstl. Durchl. auch vermög dero Kayserl. Endurtheils und final Decision sub datoEberßdorff den anderen Octobris 1635. hieran nicht hinderen sollen / also lassen JhreKayserl. Majest. es auch dabey als einer vorhin resolvirter Sach gleicher Gestalt be-wendenWas dan die von seiner Fürstl. Durchl. begehrte Cassation der Landständ Vnionbelangen thuet / da erinneren sich Jhre Kayserl. Majest. annoch gnädigst / was so wohl de-roselben in GOtt ruhender Herr Vatter Christmiltester gedächtnuß als auch sie selb-sten / sub Dato 25. Augusti deß verwichenen 1637. Jahrs hierüber resolvirt / und weilendie Vnion zu nichts anders als zu conservation der Privilegien und Defension deß Vatterlands angesehen / auch von Alters hero bey den verstorbenen Hertzogen zu Gülich her-gebracht / zumahlen aber den gemeinen beschriebenen Rechten / Reichs=Satzungen undder gülden Bull nicht zuwider.Als haben Ihre Kayserl. Majest. nicht sehen noch befinden können wie sich mehrhöchstgedachter Herr Pfaltzgraffdarab zu beschweren Ursach gehabt / gleichwohl daßdie Ständ auch ihres Theils derselben gemeß geleben und hierinnen weiter nicht gehensollenAnlangend das jenige / was Jhre Fürstl. Durchl. wegen abführung deß Kayser-lichen Kriegsvolck zu verhütung der Landen ruin. Item daß Jhre Kayserl. Majest. sichschrifftlich und uncondicionirt erklären wolten / der Gülischen Landen so lang deßFeindsvolck sich darinnen nicht einlägert mit aller Einquartierung und Kriegsbeschwer-den zu verschonen begehrt / wolte Jhre Kayserl. Majest. zwar gnädigst gern sehen daßdiese Länder auß denen eingeführten Ursachen allerdings verschont bleiben könten / wei-len es aber bey jetzigen gefährlichen läufften Vns unmöglich / als wollen sie gehörigenOrten die gemessene Verordnung thuen dasselbige so viel immer möglich verschont wer-den sollen.Was aber die von dem Herren Pfaltzgraffen gebettene Hilff und daß Jhre Kay-serl. Majest. ihrem Kriegsvolck und dessen Generalen so nechst an diesen Landen gelegengnädigst anbefehlen wollen / seiner Durchl. auff allen Nothfall unerholt weiteren Be-felchs zuzuziehen betreffen thuet / ohne dem daß in dem Pragerischen Friedenschluß indiesem Fall genugsam vorgesehen / so wollen doch Jhre Kayserliche Majest. dafern sie insolcher Gefahr und Noth begriffen seyn solten / dieselbe nicht hilffloß lassenSo viel nun die von den Landständen ferner eingebrachte gravamina betrifft daß obhöchstgemeltes Herren Pfaltzgraffens Fürstl. Durchl. zu außtheilung und repartition derquartier die von den Ständen auß ihrem Mittel benendte zwo Adeliche Persohnennicht confirmiren noch gestalten wollen daß sie die Ständ ihre Leuth dabey haben / son-deren dieselbe durch die auß ihrem Mittel vor etlichen Jahren verordnete Kriegs-Commissarien verrichten lassen sollen / verbleiben es bey Jhrer Kayserl. Majest. erleutte-rungs Decret allerdings wie auch bey der gedachtes 1639. Jahrs den 2. Aprilis ergangtnen Kayserl. resolution, und wollen Ihre Kayserl. Majest. dessen schuldige observantS. Fürstl. Durchl. hiemit ernstlich aufferlegt / benebens auch deroselben und vorbemel-ten Ständen gnädigst anbefohlen haben / daß sie es beyderseits in verfaster Instructionbey dem altem Herkommen verbleiben lassen sollen.Anlangend daß jenige daß deß Herren Pfaltzgraffens Fürstl. Durchl. sich zu derdem Rath zu Cöllen / wegen auffnehmung der Rechnung auffgetragener Commissionnicht verstehen wolle. Item ihre Underbeampten zu besagter Raitung nacher Cöllennicht zuerscheinen verbiete / lassen es Jhre Kayserl. Majest. ungeacht alles darwider einge-brachten vor= und Einwendens bey vorigen Patenten resolution und Verordnungennachmahls verbleiben / wollen auch Ihrer Fürstl. Durchl. darbey nachmahls ernstlichanbefohlen haben / die angeordnete Kayserl. Commission weiters nicht zuverhinderennoch dero Underbeampte davon abzuhalten / sondern auff deß Magistrats zu Cöllen fer-nere Citation solche vielmehr nach müglichkeit zu befürderenBelangend die von den Staͤnden geklagte Verhinderung ihnen zu prosecutionihres Rechtens und anderen Landsnotturfften verwilligten Collection, wollenIhre