(172)auch andern Underbeampten wie die Nahmen haben mögen in unsern und deß H. ReichsFürstenthumberen Gülich und Berg unser Kayserl. Gnad / Liebe Getrewe euch ist ausserZweiffel unverborgen / was massen wir noch sub dato 25. Aug. deß abgewichenen 1637Jahrs dem Ehrsamen (Tit.) Rath der Statt Cöllen rc. zu auffnehm und Verhörungso wohl deß Gülischen und Bergischen Pfenningmeisters Rechnung unsere gnädigsteKayserl. Commission auffgetragen und denselben darbey vollkommene Macht und Ge-walt gegeben / alle Interessirte Theil hierzu citiren und zu erforderen und alsdan gedach-te Rechnungen in Beyseyn der jenigen so vermög deß Herkommens in den Gülich undBergischen Landen darbey seyn müssen / vorzunehmen / und uns darüber ihre Verrich-tung und den Verlauff gehorsamst zu referiren und zu berichten mehrerm Jnhalts be-rührter unserer außgangenen Kays. Commission.Wiewohl wir Uns nun keines underen versehen / dan daß ein jeder Theil auff be-rührter Unserer verordneten Commissarien außgehende Citation und Ladung sich ge-bührend einstellen und diese unsere wohlgemeynte Kayserl. Commission zu befürderensich von selbsten angelegen seyn lassen würde: So müssen wir doch deme zugegen ver-nehmen / daß von euch das Widerspiel erfolget und ihr ungehindert deß Raths zu Cöl-len subdelegirter Commissarien abgangener verschiedener Citationen umb ewer Raitun-gen mit der Landschafft Pfenningmeisteren zu liquidiren und abzulegen einige paritionnicht geleistet. Wan euch dan dergleichen ungehorsame Bezeigung und Widersetz-lichkeit keines wegs zustehe noch verantwortlich seyn will. Als befehlen wir solchemnach euch sämptlich und einem jedem insonderheit gnädigst und ernstlich daß ihr auffmehrgedachtes Raths zu Cöllen subdelegirten außgehende fernere citation und Ladung inbestimbter Zeit und Mahlstatt unfehlbar erscheinet / Unsere Kayserl. Befelch und Ver-ordnung so viel die euch berühren und antreffen in schuldigste Obacht nehmet und sol-chem nach ewere Rechnungen vor mehrgedachten unseren Kayserl. Commissarien oderderen Deputirten ordentlich ableget und derselben völlige auffnahm und liquidation er-wartet / euch hierinnen nicht widrig oder ungehorsam erzeiget / damit wir auff den Gegenfall mit schärfferen Mittelen auch ernster Bestraffung wider euch zu verfahren nichtUrsach haben mögen / darnach ihr euch zu richten und vor Schaden zu hüten werdet wis-sen. Wien 10. Januar. 1632N.39.An Pfaltz Newburg den außgegangenen Decretiszu pariren. Den 4. April. 1639.JIR FERDINANDT der Dritte / rc. Durchleuchtiger / rc. Bey unshaben sich die Gülich und Bergische Landstände abermahlen allerunderthänigstbeklagt daß wiewohl sie zu deme auff den ersten Februarii nechsthin außge-schriebenen Landtag erschienen / und die proposition angehört / vorhero aber beyDr. Lden. den Kayserlichen Decretis und Verordnungen zu pariren und die gravamina ab-zuschaffen gantz einständig angehalten / so were jedoch von deroselben keine andere Er-klärung / als daß ohne Nachtheil dero Fürstl. respect berührten Decretis nicht parirenkonten / erfolgt / inmassen dan deine D. Lden. unseren außgangenen gerechten resolutioni-bus Schnur stracks zugegen die von den Ständen Nominirte, welche neben den Lands-marschalcken der repartition beywohnen sollen / anderer Gestalt nicht als daß sie D. Ldenbesagtem Landsmarschalcken gegebener Instruction nachgehen solten / confirmiren, undalso solche repartition selbsten vornehmen wollen / auch alle die Aempter biß andie Wopper einen Fluß so in den Rhein laufft und den halben Theil deß Fürsten-thumbs Berg in sich begreifft / für sich absonderlich frey zu halten / die übrige aber mitdem völligen Last deß gantzen Fürstenthumbs assignirter Trouppen belegen zu lassensich erklärt / wie auch ferners sich understehen / unsers vom 11. Octobris ergangenesDecretum nach ihrem Gefallen zu interpretiren, und die Adeliche so wohl als GeistlicheGüter auß dem §. so viel die Befreyung der Residentz Statt und Ampt Düsseldorff rc.anlangt under den Worten / (daß kein Stand noch dessen patrimonial Güter außge-nommen gleichsam den Underthanen und Bawren Güteren anschlagen zu lassen unddardurch alle der Ritterschafft Stätt und Stände erhaltene und bestättigte Privilegia / altes Herkommen / Freyheiten / Recht und Gerechtigkeiten gäntzlich übern Hauffenzu stossen / immassen dan auch von Dr. Lden ungeachtet unserer Kayserl. Decreten / inSachen Bellerbusch contra Elverfeld zu der unschuldigen / welche mit der Sachennichts zu schaffen mercklichen Schaden biß dato die Execution nicht vorgenommen undalso
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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172
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