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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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171
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(171)Erleutterung daß so viel die Außtheilung und repartition der Quartir belangt / höchst-gedachtes Herren Pfaltzgraffens Fürstl. Durchl. die Gülich und Bergische Landständzwey taugliche subjecta auß ihrem Mittel benennen und vorschlagen / Jhre Durchl.dieselbe gleichwohl ohne Verfang und Nachtheil deß Gülich und Bergischen succes-sions Streits und deren darbey interessirten Chur= und Fürsten confirmiren, und dieAußtheilung der Quartier durch dero Land Marschalcken und die confirmirte Land-stand mit gesambten Rath und Zuthun beschehen solle. Zum anderen wan hinfüh-ro Reichs= oder Crayß Anlagen verwilliget und derenthalben die Gülich= und Bergi-sche Landständ zum Landtag beschrieben werden / daß sie bey solchem gleich wie bey an-dern Landtägen erscheinen / und die Notturfft befürderen und schliessen helffen: vor-her aber keine Conventus wordurch under den Ständen zu Trenn= oder Sonderungentstehen oder dieselbe zu frühzeitiger Behandlung ihrer Stimmen deß außgeschriebe-nen und bevorstehenden Landtags halben Anlaß nehmen möchten / halten und anstel-enthalten / in allerlen: sonderen sich derenund jeden vorigen Puncten aber beyde Theil der Kayserl. resolution ihrer obligendenSchuldigkeit nach gehorsamlich gelebten und nachkommen: So dan endlich dievon der Pfaltz Newburg=Räthen mit ihrer Erinnerung und Erleuterungs Schrifftübergebene vier newe Documenta den Gülich= und Bergischen Landständen umb ih-ren Bericht communicirt werden sollen: welches mehr höchsternanter Ihrer Kay-serl. Majest. zu dero endlichen Bescheid ihnen den Pfaltz Newburgischen Räthen / undden Gülich= und Bergischen Ständ Abgeordneten zu ertheilen allergnädigst befoh-len / seynd und verbleiben ihnen darbey allerseits mit Kayserl. Gnaden gewogen.Signatum zu Wien unter Jhrer Kayserl. Majest. auffgetruckten Jnsiegel den 28. Decemb.Anno 1638.N.35.An Pfaltz Newburg die Underbeampte von Erschei-nung zu der Rechnungs Commission nicht abzuhaltenWien 10. Januarii 1639.Ferdinandt der Dritte, etc.Urchleuchtiger 2c. Dr. Lden ist unverborgen was wir noch sub dato 25. Augustideß abgewichenen 1637. Jahrs wegen Auffnehmung so wohl deß Gülischen alsBergischen Pfenningmeisters Rechnungen für ein Kayserl. Commission aufBurgermeister und Rath unser und deß H. Reichs=Statt Cöllen gnädigst auß-tigen lassen / wiewohl wir nun anderst nicht verhofft / dan es würde berührter UnsererKayserl. Commission bereits ein guter Anfang gemacht worden seyn / so vernehmenWir doch deme zu gegen daß auff Seiten der Underbeampten berührter angeordneterCommission biß dahero einige parition nicht geleistet / sonderen selbige auß Dr. Lden Ge-heiß und Befelch ungehindert verscheidener von unseren Kayserl. Commissarien oder de-ren subdelegitten abgangener Citation und Ladungen mit ihren Rechnungen / aussen blie-ben und dannenhero mit Auffnehmung der general Rechnungen biß auff dato nicht ver-fahren werden könnenWan dan ein solches Unserm den 11. Octobris deß nechst abgewichen 1638. Jahrsan Dr. Lden abgangenen Befelch=Schreiben zuwider laufft / darinnen wir deroselbenaußtrucklich befohlen daß sie nicht allein ihres Theils obberührte Commission befürderensonderen auch die Vögte und andere Beampten darzu abordnen wolle.Als befehlen wir Dr. Lden hiemit gnädigst und ernstlich daß sie berührter UnsererKayserlichen Verordnung schuldige Vollziehung leiste / und bey Vermeydung ernstlicheren Einsehens obgedachte Underbeampte von der parition und Erscheinung zu angedeuterrechnungs Commission ferners nicht verhinderen noch abhalte / daran vollziehet rc. DeroWir mit 2c. Wien den 10. Januarii 1639N.36Patent an die Underbeampte / im Fürstenthumb Gü-lich und Berg sich bey der Commission zu Auffnehmungder Rechnungen einzustellen. 10. Jan. 1639.JR FERDINANDT der Dritte ꝛc. Entbieden N. allen und jedenAmptleuthen, Vögten, Schultheissen, Dingeren, Richteren, Steurheberenauch