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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
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(168)len) daß Ihre Fürstl. Durchl. unterdessen mit dergleichen Schänckung / änder= undtransferirung der Kunckel Lehen so wohl auff die Geist= als Weltliche in præjudicium fœ-minarum und anderer mit interssirten auch der Gulischen Lands=Ordnung zu wiederferner nicht vornehmen / die Lehn und Manncammer in vorigen Stand setzen / und vonderselben die streitige Lehensfäll judiciren und außüben lassen sollenAlldieweilen auch die wegen einer Streitigkeit oder weitläufftigen an Brüsseli-schen Hoff geführten process zwischen dem von Elverfeld und Bellerbusch über ein Gü-lisch Adelich Gut den Newenhoff genant, im Ampt Berckhem gelegen gebrauchte re-pressalien, und die von den Brüsselischen Thorwarteren auff unterschiedliche Gülischezu der Sachen unschuldige Adeliche und in Braband begütterte Landsassen vorgenom-mene executionen daher entstanden seyn sollen / als hätte Ihre Fürstliche Durchl. vor-gedachten von Bellerbusch die Justitz der gebühr nach nicht administrirt / noch die inKrafft der Brabandischen güldenen Büllen von der Brüsselische Regierung vorgenom-mene execution gestatten wollen. Als befehlen Ihre Kayserl. Majest. deß HerrenPfaltzgraffen Fürstl. Durchl. hiemit gnädigst daß hinführo dergleichen nicht mehr besche-hen / sondern einen jeden auff sein Anruffen zu rechten schleunig verholffen werdensolle.So sollen auch die angeregte Schüppengelder und Handdienste zu Erhaltung deßBaw der Vestung Düsseldorff und anderer nothwendigen fortifications Gebäwen / wienicht weniger die Erforderung und Convocation der Unterthanen jedesmahls mit Vorwissen und Einwilligung der Land=Stände vorgenommen werden / bey welchen Puncten dan die Stände mit edirung der jenigen reversalen worauff sie sich beruffen ihre Notturfften mehrers außzuführen / bevorstehen solle.Was nun ferner wegen deren von Ihrer Fürstl. Durchl. vorgenommener Newe-rungen daß die jenigen so ihre Erbschafften veralienirt deroselben den zehenden Pfenningdeß Kauffschillings erlegen, und dan, wan ein Gemeinde ein Stück Wiesen oder Ackersverkaufft Ihrer Fürstlicher Durchl. wegen deß dritten Ihro zustehenden Theils derdritte Pfenning gefolgt werden solle / von der Gülischen und Bergischen Land-StändenAbgeordneten angeregt worden / lassen Jhre Kayserl. Majest. solchen Puncten zu meh-rer beyder Theilen Erleutterung noch zur Zeit außgestelt seyn.So viel dan die Pensionarien oder Jährliche Interesse welche auff den ämpteren,Kellereyen / und Cammergefällen von den vorigen Lands-Fürsten verschrieben worden be-langen thuet / erklären sich Jhre Kayserl. Majest. dahin gleichfals allergnädigst / daß wanins künfftig jemand in specie umb die Bezahlung seiner habenden Schuldforderung beyderoselben allerunterthänigst einkommen wird / sie den Rechten und der Billigkeit gemäßsich allergnädigst resolviren wollen.Daß endlich Ihre Fürstliche Durchl. über vorige noch andere gravamina (welchein sechs unterschiedlichen Puncten verfast gewesen) übergeben und aber dieselben widerIhre Kayserl. Majest. vorige allergnädigste resolutiones und Decreten lauffen auch einesTheils / bey denen Anfangs eingebrachten und von Ihrer Kayserl. Majest. hiemit re-solvirten vier Puncten neben anderen / so denselben gleichfals anhengig ihre außgesetzteMaß und Erleutterung haben und dan diese von mehr höchstgedacht Ihrer Käyserl.Majest. angeordnete Commission außtrücklich dahin gerichtet / daß in denen allbe-reit hiebevor erörtterte Puncten es bey allerseeligst gedacht dero Herren Vatters Christ-miltesten Angedenckens auch Ihrer Kayserl. Majest. selbst eigenen ergangenen Verord-nungen gelassen und Ihrer Fürstl. Durchl. hierdurch einige possess oder Gerechtigkeitmit eingeraumbt noch den interessirten Chur= und Fürsten an den unerörterten successionStreit einig praejudicium oder Nachtheil zugezogen werden sollen; Also lassen es IhreKayserl. Majest. nochmahls allerdings darbey bewenden und sollen alle und jede hier-weder vorgenommene Newerungen hiemit gäntzlich abgestelt und ins künfftig verbottenseyn.So mehr besagtes Herren Pfaltzgraffens Fürstl. Durchl. und der Gülich= undBergischen Land-Ständ Deputirten zum Bescheid zu ertheilen allergnädigst anbefohlenworden / denen mehr höchstgedachte Kayserl. Majest. mit Kayserl. Gnaden und allem Gu-ten wohlgewogen verbleiben. Signatum zu Prag den 11. Octob. Anno 1638.An