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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
167
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(167)gelangen könte / die Ständ wie hiebevorn geschehen und dessen sich Ihr. Fürstl. Durchlso hoch beschwert unverrichter Sachen voneinander reisen / und also sich das gantze Haupt-werck zerschlagen solte / als haben sich mehr allerhöchstgedachte Jhre Kayserl. Majest. hier-über dergestalt allergnädigst resolvirt, daß wan sich die Stände deß Schlusses unterein-ander nicht vergleichen könten / alsdan ein jeder Theil absonderlich seine Notturfft mitallen Umbständen und Ursachen / auch woran es endlich erwunden daß man sich schließlichnicht vereinigen können / Jhre Kayserl. Majest. unterthänigst berichten und von dero-selben deß Außschlags darüber gewärtig seyn / in alle weg aber sich die Land-Stände auffden Land=Tägen dahin bemühen solten / daß sie unverrichter Dinge ohne höchsterheblicheUrsach nicht voneinander ziehen.So viel nun an Seithen der Gülich- und Bergischen Land-Ständ eingebrachteBeschwärnus und angezogene præjudicia belangen thuet / daß Jhre Fürstl. Durchl. dieRegierung und Land Officia dan auch die Cantzley Regierung und Justitz nicht mit Ade-lichen eingesessenen und gebohrnen Ritterbürtigen und Landsassen / oder doch ohne propor-tion Besetzten / auch bey Conferirung der Ambter / denen new ankommenden Beampten eine newe formulam juramenti vorbehalten / dergleichen auch bey Stätten und Haupt-gerichten / und zwar dieses alles wider der Stände Privilegia und altes Herkommen ent-fuhren liessen / zumahlen es an ihme selbsten billich / daß die im Land gebohrne und einge-sessene qualificirte subjecta anderen ausser Landes gebürtig und unbegutterten vorgezogenwerden: Diesem nach sollen die Regierungs und Land officia durch eingesessene und gebohrne Ritterbürtige und Landsassen bedient: Es auch bey der Cantzley und Justitz Sa-chen / wie imgleichen mit der formula juramenti, dem alten Herkommen gemeß anjetzound ins künfftig observirt und gehalten; So dan die Stände hierin wider die / von ihnenangezogenen Privilegia altes Herkommen Recht und Gerechtigkeiten (bey denen ihre Fürstl.Durchl. gedachte Land=Stände rühig verbleiben zu lassen / solche auch handzuhaben sichso wohl gegen Jhre Kays. Majest. als den Ständen selbst so schrifft= als mündlich erklärtund anerbotten) nicht beschwert werden.Betreffend die alienation unterschiedlicher Ampter und Dorffschafften welche IhreFürstl. Durchl. wider deß Vatterlands Privilegia und von Käysern und Königen con-firmirte Verträge und Lands=Vereinigungen weggeben und andern überlassen oder son-sten oppignorirt halten / und dardurch anderen Aempteren / wegen der gemeinen Landsanlagen grosse Beschwärnussen auffgetrungen worden seyn sollen / da haben Jhre Fürstl.Durchl. selbst zu erinneren / daß bey noch wehrender Successions Sach dergleichen alienationes mit gebühren und solchem nach alles das jenige / was Jhrer Regierung dißfals ver-eussert haben / und in andere Händ kommen seyn möchte / fürderlich widerumb zu denLande lösen und bringen / auch in den vorigen Stand setzen und sich hinführo dergleichenenthalten sollen.Und demnach sich Jhre Kayserl. Majest. allergnädigst erinneren was noch bey lebzeiten dero Herren Vatters bey jüngsten Collegial Tag zu Regenspurg / wegen deren vonIhrer Durchl. dem Graffen von Schwartzenberg eingeräumbter ämpter und Herrschaften vorgangen / und allerhöchstgedachte Jhre Käyserl. Majest. sich darüber resolvirt undalso lassen sie es auch ihres Theils darbey bewenden.So viel die Befreyung Ihrer Fürstl. Durchl. Residentz Statt und Ambt Düsseldorff von deß Landes Anlagen und Contributionen, dardurch auch andere Aempter beschwerd werden / belangen thuet / zumahlen von dergleichen allgemeinen Lands Contribu-tionen kein Stand noch dessen patrimonial Güter außgenommen und befreyet seyn / bevorab wan solches zur Defension deß Vatterlands angesehen / und also unter den Aempteren und Ständen kein Unterscheid zu machen / die von Ihrer Fürstl. Durchl. vorge-wendte Salva Guardia, auch nicht auff die Befreyung deß Lands Anlagen und Contribution, sondern nur bloß die Einquartierung zu verstehen / also solle auch das Ampt unddie Vestung Düsseldorff gleich anderen vor ihre quota zu contribuiren schüldig seyn.Belangend die von den Gülich= und Bergischen Land=Ständen geklagte Enderungder Lehen welche Ihre Fürstl. Durchl. auß Kunckel zu Manlehen gemacht / auch derglei-chen wider deß Landes Ordnung und künfftigen rechtmäßigen Successorn zum præjuditzGeistlichen geschenckt oder sonsten denselben solche zu verkauffen verwilligt / und dan dieuhralte Lehen und Mann-Cammeren wordurch den Beschwerten ihr habendes Recht / wievon Alters coram paribus curiæ außzuführen und zu erlangen / derowegen abgeschnittenworden / abgeschafft haben sollen; Ist Jhrer Kayserl. Majest. allergnädigster Will undMeynung / wan es geklagter massen beschaffen (darüber / dan Jhre Kays. Majest. sich mehrers erkündigen / und darauff / was den Rechten und Billigkeit gemäß ergehen lassen / wol-len)