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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
166
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(166)Ihre Käyserl. Majest. deß beklagten excels halber / weilen dessen endliche Erleutterungtheils auff den Stewer Rechnungen beruhet / dem Rath zu Cöllen allergnädigste Com-mission ertheilt und nachmahlen gemessen anbefohlen / daß er solche Rechnungen / so wohlvon den Gülich= und Bergischen Land=Ständen als auch Ihrer Fürstl. Durchl. vermit-tels gewisser hierzu verordneten Commissarien ohne Zurückbringung ihrer Verrichtungan den Raht alsbald und ohne Mittel zu Ihrer Majest. Händen an dero Käyserl. Hoffschicken / Jhrer Fürstl. Durchl. auch zu dieser Rechnungs Commission deroselben Vög-ten und andere Beampten inhalt Ihrer Kayserl. Majest. hiebevor ergangenen Verordnungen abordnen und das Werck umb so viel ehender beförderen helffen hierzwischen aberdie Stände an den Collecten zu Vollführung ihres Process vermög Jhrer Kays. Majest.allergnädigsten Bewilligung nicht hinderen noch deroselben Unterbeambten solches zu thunverstatten sollen.Betreffend / die von Ihrer Fürstl. Durchl. praetendirte Außtheilung und reparti-tion der Einquartirung und was wegen der Gülich und Bergischen Land=Ständen in ver-gangenen Winter der Picolominischen Völcker Verpflegung halber ertheilter Ordinantmit mehrerem angeregt worden / lassen Jhre Käys. Majest. Jhre nicht zu wider seyn / daßnemblichen allermassen sich beyde Theil in Gegenwart der Käys. Commissarien vergleichenwan sich dergleichen Einquartierungen mehreres begeben solten / die Außschreib= und Außtheilung derselben / dem Herkommen und beyderseits gegeneinander beschehener Erklärunggemäß mit Zuziehung deß Land Marschalcks und zweyen von den Ständen darzu verord-neten Commissarien beschehen soll.Was dan den vierten Puncten von Ihrer Fürstl. Durchl. sonderlich aber wegenderen von den Ständen wider dieselben publicirte Patenten und anderer Schreiben ge-klagt auch daß die Stände derentwegen zu gebührender submission gleich wie in den übri-gen zu schuldiger satisfaction und dan auff den Land=Tägen zu erscheinen verwiesen / undmit Ernst angehalten würden / dahingegen von der Gülich und Bergischen Land=Stän-den / von Ritterschafft und Stätten abgeordneten wegen Erörter- und Abstellung derennoch übrigen und von ihnen geklagten gravaminum gebetten worden / haben Ihre Kayserl.Majest. / so viel die publicirung der Patenten und der Stände Zusammenkunfft zu Cöl-len betrifft sich allergnädigst erinnert / daß sie unterm Dato den 22. Martii dieses noch lauf-senden Sechszehn hundert und acht und dreyßigsten Jahrs den Ständen solche publici-rung und Convocation der Statt und Dorffschafften (sintemahlen ohne Verwilligungdieses / die den Ständen verwilligte Collection der zweyhundert und viertzig Monaten.wie auch die Beytreibung der nothtürsstigen Collecten, zu Vorstellung ihres Rechtensnicht mögen erhoben werden) allergnädigst verwilliget / darbey sie es auch nochmahlen ver-bleiben lassen / Jedoch mit diesem außtrucklichen und gemessenen Befelch / daß die Ständins künfftig sich gegen Jhre Fürstl. Durchl. alles gebührenden respects gebrauchen / auchalles das jenige was zu weiterer und mehrer Verbitterung Anlaß geben möchte / unfehlbar-lich einstellen und verhüten sollen;Anlangend die Erscheinung auff den Land-Tägen weilen sich der Gulich- und Ber-gischen Land-Stände von Ritterschafft und Stätt Abgeordnete, dahin erklärt daß sieins künfftig bey außgeschriebenen Land=Tagen erscheinen und was ins gesambt / oder durchdie mehrere Stimmen geschlossen wird vollziehen helffen wolten / wan anders von dem Her-ren Pfaltzgraffen wieder das alte Herkommen nichts vorgenommen / die Land=Ständ auchzu rechter Zeit beschrieben denselben wie auch ihren Syndicis insonderheit aber der StatiDüren als einem vornehmen Landes Mitglied unter Ihrer Fürstl. Durchl. Hand und Si-gel ein freyer Paß und repass überschicket / die Land=Tags Verpflegung wie von Alters undallezeit üblich Herkommen, zu Hoff und nicht bey den Wirthen verschafft, und darzwi-schen den Adelichen Beampten und anderen zum Land=Tag gehörigen Ritterbürtigen beywehrenden Land=Tag keine Trennung gemacht werde / und nun hierauff deß HerrenPfaltzgraffen Deputirte, sich vor Ihrer Kayserl. Majest. Commissarien dahin vernehmen lassen / daß sie mit der Stände Abgeordneten Erbieten zufrieden wären / und vondem Herren Pfaltzgraffen ihnen den Ständen hierinnen (gleich sich dieselbe noch bey nechstaußgeschriebenen Land=Tage gegen den Ständen / alles gnädigen Willen anerbotten zuwilfahren / und Jhrer Kayserl. Majest. allergnädigste Befelch in gebührende Obacht ge-nommen werden sollen, als lassen Ihre Kayserl. Majest. auch ihres Theils, jedochmit nachmahligen außtrücklicher Vorbehaltung / daß die Außschreibung der Land=Tageohne præjuditz deß künfftigen Successoris beschehen solle / bey der von beyden Theilengethaner Erklärung allergnädigst bewenden, gleichwohl aber, wann man etwa, vor-fallender Mißverständnus halber zu einem gewissen Schluß auff den Land=Tagen nichtgelan