(165)ben Jhrer Käyserl. Majest. geschworen und verpflichtet seyn; Anderten ihnen die quot-so zu Unterhaltung solcher von Jhrer Kayserl. Majest. verordneter Soldatesca auffgehenwürde / an ihren Antheil / so sie ins künfftig contribuiren / anjetzo aber zu den Westphäli-schen Craiß geben musten / nachgelassen / und dan vors dritte den Ständen an ihren wohl-hergebrachten habenden Privilegien inhalt Jhrer Kays. Majest. Bescheiden vom 14. Fe-bruarii und 4. Septembris nechst abgewichenen 1637. Jahrs hierdurch keines wegs præju-dicirt, solche Unterhaltung auch viertens über die Zeit dieser schwären Kriegsläufften nichtextendirt werden solle. Ist Ihrer Kays. Majest. allergnädigster Will und Befelch daßder Gülich= und Bergischen Landen Stände / Ritterschafft und Stätte vermöge IhrerKayserl. Majest. deßwegen hiebevor beschehener Verwilligung offt angegedeute acht-hundert zu Fuß / und ein hundert zu Pferd unterhalten dieselben auch Ihrer Fürstl. Durchl.geschworen seyn: Gleichwohlen aber zu keinen andern End / als zu mehr höchst ernandtIhrer Kayserl. Maj. und deß Heyl. Reichs Dienst / und zu Beschütz= und Rettung derGülich= und Bergischen Land und nicht gegen dieselbe oder die Ständ Ritterschafft undStätte oder jemand absonderlich auß ihnen / noch zu einiger Execution deren von IhrerFürstl. Durchl. ohne der Stände Vorwissen und Einwilligung in Landen gemachter Anlagen gebraucht werden sollen.Was aber jetztgemelter Stände Ritterschafft und Stätte Abgeordnete / wegenNachlassung deren / auff diese Trouppen nothwendigen Verpflegung von den jetzigen undkünfftigen Contributionen gebetten / erklären sich Jhre Kays. Majest. daß weilen diesel-ben auff Einrath deß gesambten Hochlöblichen Churfürstlichen Collegii aller Orthen imHeyl. Röm. Reich Craißtage außgeschrieben / und auff denselbigen durch Ihrer Kayserl.Majest. Abgesandte den Ständen die Reichs Notturfften mit ehistem / vortragen lassenwerden / also und wan auff den Craißtägen geschlossen und allerhöchstgedachter IhrerKays. Majest. solcher Schluß eingelangt seyn wird / Sie der Gülich und Bergischen Lande /Stände / Ritterschafft und Stätten auch dieses Puncts halber derselben weitere resolutionertheilen und es mit ihnen gleich anderen Cräiß=Ständen halten wollen / Immassen danJhre Kayserl. Majest. sich bey den übrigen von der Stände Abgeordneten dieses Punctshalber außgesetzten Contributionibus gleichfals resolvirt / daß der Gülich= und BergischenLanden / Ständen / Ritterschafft und Stätten an ihren wohlhergebracht habenden Privilegien, Jnhalt obangezogener Bescheiden von 14. Februarii und 4. Septembris deß verwi-chenen 1637. Jahrs hierdurch keines Wegs præjudicirt / solche Unterhaltung auch überdie Zeit dieser schweren Kriegsleufften nicht extendirt / und bey dem (was Ihre Kays.Majest. hievor schon bey diesen Punct: sonderlich aber wegen der Adelichen qualisicirtenLandsassen / von welchen obangedeute Trouppen commendirt werden solten / allergnä-digst verordnet) es abermahls allerdings gelassen werden solleBelangend den anderen Puncten / wegen der bey Einbringung / deren von IhrerDurchl. außgeschriebenen Stewren, der 240. Monaten von deren, der Gülich= undBergischen Landen Ständen / Ritterschafft / und Stätten zu Außführung ihres process be-willigter Contributionen und dan von Ihrer Fürstl. Durchl. angegebenen excels dessen sichdie Stände bey dergleichen Einforderungen gebraucht haben solten / Sintemahlen IhreKayserl. Majest. in allergnädigster Erinnerung deroselben vorhero der Gülich= und Ber-gischen Landen Ständen Ritterschafft und Stätten gegebenen Kayserl. resolution nochzur Zeit nicht befinden, wie und worinnen ermelte Land-Stände, wie von deß HerrenPfaltzgraffen Fürstl. Durchl. angezogen wird / eigenwilliger weiß verfahren oder in diesempassu deren Kayserl. resolution und Decreten zuwieder gehandelt hätten. Dannenheromehrhöchstgedachte Ihre Kays. Majest. auch diß Orts bey deroselben der Gülich= undBergischen Landen Ständen Ritterschafft und Stätten abgeordneten sub Dato den 25.Augusti deß nechst abgelauffenen 1637. Jahrs / und auch hiebevor gegebenen Bescheid / inwelchen denselben angedeutet worden / daß die Monatliche Bezahlung der Soldaten / ver-mög der Lands Privilegien und alten Herkommens / durch der Landschafft Deputirte undLand Commissarien geschehen solle / es nach Inhalts auch bewenden lassen / Jedoch inskünfftig Jhre Fürstl. Durchl. das jenige / was auff den Land-Tägen von den Ständen ge-schlossen / verwilliget wird dem Herkommen gemäß außschreiben mögen / solche Stewrenaber von deß Lands Unterbeambten der Landschafft Pfenningmeisteren und Cassa einenWeg als den anderen einzuliefferen nicht verhinderen / oder die auff gewisse terminos bewil-ligte particular ansagen oder accisen über den termin extendiren, und von selbigen Gelde-ren ohne was zu Jhrer Fürstl. Durchl. privat gebrauch absonderlich von den Ständen ein-gewilliget worden / hinweg genommen sondern wan etwas zu der Lande Notturfft erfordertwürde / sich vorhero mit den Landständen oder deren Deputirten darüber vergleichen / wie danIhreX 3
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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165
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