(159)auß nicht gestatten können noch wollen / euch auch die restitution deß also unrechtmäßig ab-genommenen in alle weg obliegt und gebührt. Als befehlen wir euch hiemit gnädigst undbey Vermeydung Unserer und des Reichs schwäre Ungnad und Straff ernstlich daß ihrmehr bemeltes Pfaltzgraffens alles schrifft= und mündlichen vor= und einwendens und Be-felchs unerachtet vorbesagte Gülich= und Bergische Land=Stände an denen von Uns ihnenanbefohlenen und zu deß Lands Notturfft verwilligten Collectationen und deren Erhebung nicht allein nicht hindert oder beeinträchtiget / sonderen was ihr auch auß Ihree LdenBefelch eingebracht und von ohne das ruinirten armen betrangten Unterthanen zu ewremselbst eigenen Nutzen unter was Schein es auch geschehen kan oder mag erzwungen undempfangen habt / solches also bald und ohn einigen Verzug den Ständen zu der LandsCassa restituiret erstattet und gut machet / auch von aller dergleichen ungeziemenden exactio-nen, die Wir auß Käys. Macht Vollkommenheit hiemit gäntzlich cassiren, auffheben,und abthuen / euch allerdings enthaltet und daß ihr solchen allen gehorsamblich gelebt / innerhalb den nechsten sechs Wochen nach verkündigung dieses an Unseren Kayserl. Hoffwelcher Enden derselb alsdann seyn wird ohn einige Contradiction glaublich bescheinet underweiset. Wan ihr nun kompt und erscheinet alsdan also oder nicht, so wird nicht wenigerauff der Land=Stände ferner Anruffen wider euch erkent erkläret und mit würcklicher exe-cution der betroheter Ungnad procedirt werden wie sich solches auff eweren beharrlichenUngehorsamb den Rechten nach eiget und gebürt / darnach ihr euch zurichten. Geben inunser Königlichen Statt Preßburg den 22. Martii Anno 1638.N. 22.An Pfaltz Newburg cum Inclusione deß über seineund Gülischen Stände auffs new einkommene Klagten unterheutigen dato ergangenen Bescheids. 22. Martii 1638.Ferdinandt der Dritte / etc.Urchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter und Fürst / Wir haben uns inOUnterthanigkeit referiren lassen / was bey Uns von D. Lden. so wohl was denenEdlen Ersamen Unseren lieben unterthänigen und des Reichs N. Gülich undCBergischen Land-Ständen, Ritterschafft und Stätten, über die von Weyland unseren hochgeehrten Herren und Vatteren Christmiltesten Andenckens so wohl alsuns selbsten seithero unserer angetrettener Käyserl. Regierung so vielfältig ergangene recht-mäßige Verordnungen auffs new in unterschiedlichen Schrifften klagend eingebracht unddarbey gebetten worden.Wie wir uns nun hierüber anderer Gestalt nicht als wie beyligender original Bescheid außweist / und mit sich bringt resolviren können. Also versehen wir Uns gnädigstD. Ld. werden bey so erhellender der Sachen wahrer Beschaffenheit / solcher Unserer wohlerwogenen endlichen Haupt resolution mit einigerley widerigen interpretation: oder contraventionen nicht widerstreben / sonderen sich derselben dergestalt bequemen / damit Wirendtlich auß schuldiger Obligenheit unsers Käyserl. Ampts die jenige rechtliche mittel andie Hand zu nehmen nicht gezwungen werden / deren wir viel lieber geübrigt und uns aufsolchen widrigen Fall zu Erhaltung unserer hohen Käyserl. Jurisdiction nothwendig gebrauchen müssen / verbleiben Ewer Lden. darbey mit Käyserl. Gnaden und allem gutenwohlgewogen. Geben in unser Königl. Statt Preßburg den 22. Martii 1638.N.23.Bescheid über die von Pfaltz Newburg und denGülisch und Bergischen Ständen beyderseis einkommene Klagten. 22. Martii 1638.ER Röm. Käyserlichen auch zu Hungarn und Böheimb Königl. MajestätSunsern allergnädigsten Herren / ist in Unterthänigkeit referirt und vorgetra-gen worden / was bey derselben die Fürstl. Durchl. Herr Wolffgang WilhelmPfaltzgraffe bey Rhein / Hertzog in Bäyern / Graffen zu Veldentz und Sponheimb aneinen
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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159
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