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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(156)N. 18.Bescheid für die Gülische und Bergische Land-Ständ in unterschiedlichen Puncten.ContraPfaltz Newburg 4. Septemb. 1637.ER Römischen Käyserlichen auch zu Hungaren und Böheimb. Königl. Majest.unserm allergnädigsten Herren / ist in Unterthänigkeit referirt und vorgetra-Sgen worden, was die sämptliche Gülisch- und Bergische Land-Ständ, Rit-terschafft und Stätten in unterschiedlichen übergebenen Memorialen allerhandPuncta betreffend / in Unterthänigkeit angebracht und gebetten haben / und so viel den er-sten Punct die Abhorung der Gulich= und Bergischen Rechnungen und was darbey an-gehefft worden betreffen thuet / da haben allerhöchstgedachte Käyserl. Majest. zu Abhö-rung jetztgemelter Rechnungen dero Käyserl. Commission Burgermeisteren und Rahtdero deß H. Reichs-Statt Cöllen auffgetragen, wie besagte Land-Stände und Ritter-schafft von demselben mit mehreren vernehmen werden.So viel den anderen Punct betrifft daß die auff 800. zu Fuß und 100. zu Pferdreducirte Troupen in höchstgedachter Kayserl. Majest. Pflicht genommen / von Adeliehenqualificirten Landsassen commendirt werden mögen / das ist höchstgedachter Käyserl.Majest. gnädigster Befelch / daß die Abgeordnete von gemelten Land=Ständen und Rit-terschafften qualificirte subjecta fürschlagen sollen / so wollen auch Jhre Kayserl. Majest.weitere schleunige Verordnung ergehen lassen / Immittels aber haben höchstgedachteKäyserl. Majest. dero gemessen Befelch Schreiben an Jhre Fürstl. Durchl. Herren Pfaltz-graffen Wolffgang Wilhelmen zu Newburg abgehen lassen / daß von deroselben zu Be-schutzung der Landen wider Jhrer Käyserl. Majest. und deß Reichs Feinde mehrers nichtals achthundert zu Fuß und ein hundert Pferd erhalten werden sollen.Betreffend den Punct / daß die Monatliche Bezahlung der Soldaten vermög derLands Privilegien und alten Herkommens / durch Landschafft Deputirte und Land=Com-missarien geschehe / daß halten höchstgedachte Kayserl. Majest. für ganz billig / habenauch deßwegen ebenfals gemessenen Befelch an vor besagte Ihre Fürstl. Durchl. zu New-burg abgehen lassen.Was bey den vierten Punct obgemelte Gülich= und Bergische Land=Ständ Ritter-schafft und Stätte gebetten daß in puncto collectarum, so sie zu prosequirung ihres Rech-tens anlegen es bey dem im Land hergebrachten Modo und der nechst verstorbenen KäysMajest. allerseeligster Gedächtnus gegebenen resolutionibus verbleiben / und deßwe-gen umb ein declaration in hoc puncto deß Regenspurgischen Bescheids de dato 14nechst abgelauffenen Monats Februarii in Unterthänigkeit angehalten / da erklären sichhöchstgedachste Käyserl. Majest. daß die Collecten zu prosequirung der Ständ Rech-ten / zahlung der Soldatescq und anderen Lands-Notturfft von den jenigen sollen erhobenwerden welche sonsten in ordentlichen von den Lands-Ständen auff gemeinen Land-gen bewilligten Stewren von alters hero collectiren bräuchlich / darbey auch höchstgedach-ter Käys. Majest. gnädigster Befelch ist / daß sie so wohl in den Pragerischen Friedens-schluß als bey nechst gehaltenen Churfürstl. Zusammenkunfft / zu Regenspurg bewilligte120. Monat einfache Römerzug / den jenigen / so von Jhrer Käyserl. Majest. dahin ange-wiesen werden gegen gebührende Quittungen ordentlich abrichten und bezahlen / Jedochwollen Ihre Kays. Majest. hierdurch einem künfftigen regierenden Lands=Fürsten welchendie Succession dieser Landen zuerkent werden möchten an seiner Lands=Fürstl. Gerechtigkeitnichts præjudicirt haben.So viel den fünfften Punct / daß höchstgedachter Käyserl. Majest. Ihre Fürstl.Durchl. zu Newburg wie auch deroselben Statthalter und Rähte / hohe und niedere Offi-cirer, Geldgeber und Pfenningmeister in die dem Mandato Anno 1627. einverleibte Pöenverdammen / wie auch zu den erlaubten und erkenten Anlagen per mandata ulteriora undwas deme anhängig verhelffen soll / haben mehrhöchstgedachte Kayserl. Majest. deßwegenein scharffes rescriptum an bemelte Jhre Fürstl. Durchl. abgehen lassen / zweiffelen auch nitdieselbige werde solchen gehorsambste Folg leisten. So besagten der Gülich und BergischenLand-Ständen / Ritterschafft und Stätten Abgeordneten zum Bescheid zu ertheilen be-fohlen