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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(155)N.17.Copia Commissionis Cæsareæ auff die Statt CöllenWegen Abhörung der Gülich- und Bergischen Rechnungenvon den Pfennigsmeistern. 25. Aug. 1637.Ferdinand / ꝛc.Hrsame liebe Getrewe / Euch ist ohne daß wohl bewust / was massen Unsere undEdeß Reichs auch liebe Getrewe deß Fürsten-Thumbs Gülich / Land-Stände Ritterschafft und Stätte bey euch die Hebregister Rechenbücheren bey Güli-schen Pfenningsmeister Huberten Bleyman mit arrest beschlagen lassen.Wan dan besagte Land=Ständ und Ritterschafft bey uns gehorsambst einkommen /daß Wir euch befehlen wolten daran zu seyn / daß ermelte Schrifften beysammen gehaltenoder aber daß ihr dieselbe in Ewer Verwahrung nehmen sollet / Wir auch gedachten Pfen-ningmeister sub pœna anbefehlen wolten daß auff unsers lieben Vetters und SchwagersPfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen zu Newburg Lden. er dieselbige nit herauß gebensolle / biß die Rechnung in Unserer und deß Heyl. Reichs-Statt Cöllen tanquam in locosecuriore abgehört und auffgenommen worden / wie nit weniger auch daß zu Abhelffungsolcher auch deß Bergischen Pfenningsmeisters Caspar Casparn Rechnungen / wir unserKays. Commissarien darzu verordnen wolten.Wan Wir dan selbsten eine sonderbahre Notturfft zu seyn befinden / daß diß orthsdie Rechnung an einen sicheren Orth vorgenommen werden / und dan allbereit bey euch dieHebregister und andern zu Ablegung solcher Raittungen was bey besagten PfennigmeisterBleyman darzu gehörig gewesen / mit arrest beschlagen worden; Als haben Wir zuAuffnehm= und Anordnung solcher Raittungen den besten und bequemesten Weg zu seynerachtet / euch dißfals unsere Käys. Commission an= und auffzutragen. Befehlen euch dem-nach hiemit gnädigst / ihr wollet euch solcher auffgetragener Commission Uns zu gnädigsten wohlgefälligen Ehren gehorsambst unternehmen und hierbey allerseits Interslirten Par-theyen in Nahmen und an statt Unser / darzu wir euch unseren vollkommenen Käyserl. Ge-walt ertheilen / für euch selbsten oder ewere subdelegirten, durch sich in Persohn oder ihreGevollmächtigte / zu erscheinen heischen und laden / und hernacher die Rechnungen in Bey-sein der ihrigen so vermög deß Herkommens in den Gülischen Landen darbey seyn mussenanhöret / und auffnehmet / zu welchen Ende ihr dan so wohl den Gülischen als BergischenPfenningmeisteren anzeigen werdet / sich hierin gefast zu machen / wie auch insonderheitden Bleyman dahin ermahnen / daß er besagtes Unsers lieben Vetters und SchwagersPfaltzgraffen Wolffgang Wilhelm von Newburg Liebden gemelter Pfenningmeiſter dieRechnungen / Hebregistern seiner Lden. obligationes und Quittung nicht herauß gebe /sonderen dieselbe bey sich behalte biß die Raittung bey euch üblichen Herkommens noch ab-gehört worden ist / Wir geben euch auch hierbey unseren Käyserlichen Gewalt daß ihr sowohl besagtes unsers L. Vetters und Schwagers Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmenzu Newburg Ld. (welches doch den Verstand hat daß wir es der possession halber gedach-ter Länder bey vorigen Käyserl. und unsern eigenen allbereit gethanen resolutionen bewen-den lassen) als auch den Ständen einen terminum peremptorium benennen / auff welchen /sie beyderseits ihre Deputirte zu Abhörung solcher Rechnung nacher Cöllen abordnen sollen,gestalten wir dann euch auch hiemit Gewalt auffgetragen haben wollen / daß ihr die Ver-wahrung anhefften möget / es würde ein oder der ander Theil erscheinen oder nicht / daßdoch nicht weniger auff deß gehorsamen Theils erscheinen in Abhörung der Rechnung ei-nen wie den anderen Weg procedirt und verfahren werden solle / und solches werdet ihrauch absonderlich der angesetzter Termin halber obbenenten Pfenningsmeister vor zuwissenmachen / darauff Wir dan über der gantzen Sachen Verlauff ewere gehorsambste rela-tion gewertig seyn wollen / denen Wir mit Käyserl. Gnaden wohlgewogen bleiben. Ge-ben in Unser Statt Wien den 25. Augusti 1637.BescheidV 2