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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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153
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(153)haben höchstgedachte Käyserl. Majest. dero gemessen Beselch schreiben an Ihre Fürstl.Durchl. Pfaltzgraffen Wolffgang Wilhelmen zu Newburg abgehen lassen / daß dieselbebesagte Gülich= und Bergische Land=Ständ nicht höcher als auff 800. zu Fuß und 100.Pferd collectiren sollen.Betreffend den dritten Punct / daß die Monatliche Bezahlung der Soldatenvermög der Lands Privilegien und Herkommens durch der Landschafft Deputirte / undLand=Commissarien geschehe / daß halten allerhöchstgedachte Kayserl. Majestät für ganzbillig / haben auch deßwegen ebenfals gemessenen Befelch an vorbesagte Ihre FürstlDurchl. zu Newburg abgehen lassen.Was bey den vierten Punct obgemelte Gülich und Bergische Land=Ständ Ritter-schafft und Stätte gebetten / daß in puncto collectarum, so sie zu prosequirung ihresRechtens anlegen / es bey dem in Land herbrachten Modo und der nechst verstorbenenKayserl. Majest. allerseeligster Gedächtnus gegebenen resolutionibus verbleiben / unddeßwegen umb ein declaration in hoc puncto deß Regenspurgischen Bescheids de dato 14.nechst abgelauffenen Monats Februarii in Unterthanigkeit angehalten / da erklären sichhöchstgedachste Käyserl. Majest. daß die Bezahlung in diesen collecten allein auff diePfächter so die Fürstl. Cammergüter in Pfachtung haben gemeynt / die andere aber deßFürsten Unterthanen im Lande zu contribuiren schuldig seyn sollen.So viel den fünfften Punct / daß höchstgedachter Käyserl. Majest. Ihre Fürstl.Durchl. zu Newburg wie auch deroselben Statthalter und Rähte / hohe und niedere Offi-cirer, Geldgeber und Pfenningmeister in die dem Mandato Anno 1627. einverleibte Pöerverdammen / wie auch zu den erlaubten und erkenten Anlagen per mandata ulteriora undwas deme anhängig verhelffen soll / haben mehrhöchstgedachte Kayserl. Majest. deßwegenein scharffes rescriptum an bemelte Ihre Fürstl. Durchl. abgehen lassen, zweiffele auch nitdieselbige werde solchen gehorsambste Folg leisten. So besagten der Gülich und BergischenLand=Ständen / Ritterschafft und Stätten Abgeordneten zum Bescheid zu ertheilen be-fohlen worden. Und verbleiben höchstgedachte Käyserl. Majest. besagten Land=Ständen /Ritterschafft und Stätten / wie auch den Abgeordneten mit Kayserl. Gnaden gewogen.Signatum Wien 25. Augusti 1637.N.15.An die Gülische und Bergische Land=Ständwegen Erscheinung bey den Land-Tägen. 25. Aug. 1637.ERDINANDT der Dritte ꝛc. Edle Ehrsame, liebeandächtige und getrewe / Demnach sich unsers lieben Vetters PfaltzgrafWolffgang Wilhelm zu Newburg Lden. in einem an uns gethanenSchreiben unter andern dahin erklärt daß Seine Lden. wan Ihr zumLand-Tag erscheinen / und die nothwendige Anlagen gebührlichen bewil-ligen / für sich selbst und extraordinarie mit Stewren und Anlagen nichtbeschweren / auch in übrigen ewren gravaminibus nach Jnhalt des jenigen was Anne1629. vergliechen worden remediren wollen.Ob Wir nun zwar / so viel die Succession den Gülischen Fürsten=Thumb und Lan-den betreffen thuet, es bey vorigen Kays. und unsereigenen ertheilten resolutionen bewen-den lassen. So haben wir doch obermeltes S. Lden. gethanes erbieten Euch zu wissen ma-chen wollen mit dem gnädigsten Befelch daß Ihr hinführan / wan ihr solcher Gestalt zuLand=Tagen beschrieben werdet / ihr dabey gebührlich erscheinet / darauff die gemeine Noth-turfft berathschlaget / und was derselben gemäß von euch sämptlich gut und rathsam befun-den wird / leistet und vollziehet. Entgegen haben Wir besagtes unsers lieben Vettersdeß Pfaltzgraffen von Newburg Lden. gemeßlich anbefohlen so wohl bey solchen Zusam-menkünfften als auch sonsten sich aller gewalthätigen Handlung gäntzlich zu enthalten / undda seine Lden. wider ein oder den anderen etwas zu sprechen oder zu haben vermeynen / solches bey Vns als ordentlichen Richter und Oberhäupt / und die Wir ohne allen respectgleichmäßige Justitz administriren werden particulariter anzubringen und von Uns aufgebührenden Außtrags zu erwarten. So wir euch erheischender Notturfft nach anfügenwollen / und seynd und verbleiben Euch mit Käyserl. Gnaden gewogen. Wien den 25.Augusti Anno 1637.Ant-