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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(152)N.13An Pfaltz=Newburg Antwort auff sein von31. Maij 1637. gethanes Schreiben die Gülisch- und Ber-gischen Land-Ständ betreffend. 25. Augusti 1637.Ferdinandt der Dritte / ꝛc.(Tit.)NSist D. Lden. Schreiben sub dato Düsseldorff den 31. Maji dieses Jahrezu recht eingelieffert worden darauß Wir mit mehrem verstanden / was Dr. Ld.wegen der von den Gülich= und Bergischen Land ständen vorgenommener Auß-Oschreibung einer Zusammenkunfft eigenes Gefallens angestelter Contributionund daß sie solche über die zugelassene process Unkosten anstellen klagweiß eingebracht auchwegen der in anno 1627/ und 28. von den Ständen auffgerichte Union erinnert ange-sucht und gebetten hat.Nun hat so wohl unser freundlich geliebter Herr und Vatter und nechster Vorfah-rer am Reich Käyser Ferdinandt der Ander hochseeliger Gedächtnus den 2. und 5. Octobris deß 1635. Jahrs der Contribution halber dero final Decision, wie auch Wir selbsten in Krafft der von Jhrer Ld. und Käyserl. Majest. Christmiltesten Andenckens gehab-ter Vollmacht und Plenipotentz den 14. Februarii jüngstin Unser Erklärung ergehen undaußfertigen lassen / wie Dr. Ld. gnugsam bewust / dabey es billig sein Verbleiben hat / inmassen Wir dan auch auff der Land=Ständ Ritterschafft und Stätte der Fürsten=Thum-ben Gülich und Berg beschehenes allerunterthänigstes ansuchen über vor bemelten unserenvon 14. Frebruarii ertheilten Bescheid unsere Erleuterung gethan / daß nemblich die Be-freyung von den Collecten allein auff die Pfächter so die Fürstl. Cammer=Guter in Pfachtung haben / gemeint / die andere aber deß Fürsten Unterthanen im Lande zu contribuirenschüldig seyn sollen.Betreffend die von Dr. Lden. gebettene Cassation der im Jahr 1627. und 28. auffgerichten Union weil dieselbe zu nichts anders / als der Ständen in actis beschehenen Er-klärung nach / angesehen / als zur Conservation Ihrer der Stände Privilegien und Defension deß Vatterlands / und wie dieselbe bey den regierenden Hertzogen zu Gülich und Berghergebracht; als können Wir nicht sehen noch befinden wie D. Lden. (zumahlen Wir derpossession jetzt gemelter Fürsten=Thumber und Lander halber bey vorigen Käyserl. und Un-serer eigenen Erklärung es allerdings bewenden lassen) sich deßfals zu beschweren Ursachhat. So Wir Dr. Lden. in Antwort nicht bergen wollen / und seyn und verbleiben deroselben 2c. Wien den 25. Augusti Anno 1637.N.14.Bescheid für die Gülisch= und Bergische Land-Ständ in unterschiedlichen Puncten.Contra Pfaltz=Newburg. 25. Augusti 1637.ER Röm. Käyserl. Majest. unserm allergnädigsten Herren ist in unterthänigkeit referiret und vorgetragen worden / was sämptliche Gülich= und Ber9gische Land=Ständ Ritterschafft und Stätte in unterschiedlichen übergebenen Memorialen allerhand Puncta betreffend in unterthänigkeit angebrachtund gebetten haben. Und so viel den ersten Punct die Abhörung der Gülich= und BergischenRechnung / und was dabey angeschafft worden / betreffen thuet / da haben allerhöchstge-dachte Kayserl. Majest. zu abhorung jetztgemelter Rechnungen dero Käyserliche Commis-sion Bürgermeister und Rath dero und deß Heyl. Reichs Statt Cöllen auffgetragen / wiebesagte Land-Ständ und Ritterschafft von denselbigen mit mehrerm vernehmen werden.So viel den andern Punct betrifft daß die auff 800. zu Fuß und 100. Pferd redu-cirte Trouppen in höchstgedachter Käyserl. Majest. Pflicht genommen / und von Ade-lichen qualificirten Landsassen commendirt werden mögen / das ist höchstgedachter Käy-serlicher Majest. gnädigster Befelch / daß die Abgeordnete von gemelten Land=Ständenund Ritterschafften qualificirte subjecta vorschlagen sollen / so wollen hierauff Jhre Kay-serl. Majest. dero weitere schleunige Verordnung ergehen lassen. Immittels aberhaben