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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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(150)Thumbs Gülich und darzu gehörige Landen abgehen lassen / und insonderheit befohlen.daß sie auff verwilligte 800. Man zu Fuß / und 100. Pferd die gehörige Contributioneshergeben lassen / wie D. L. hiebey in Abschrifften zu empfangen.Betreffend aber den Punctum der Räittungen so der Pfenningmeister verrichterund ablegen solt / lassen wir es bey dem alten Herkommen verbleiben nemblich daß solche inGegenwart der Deputirten von der Landschafft auffgenommen werde / Wir wollen auchbey diesem allem dieses bedinget / und unsere Käyserl. Meynung ein für allemahl zu Eintret-tung Unserer Käyserl. Regierung erklärt haben daß wir der possession solcher Länder hal-ber es bey unserer Vorfahren letzteren Verordnung allerdings lassen verbleiben / auch einmehrers Dr. L. dißfals nicht wollen eingeraumbt haben.So wir Dr. L. durch unser offentlich Patent anfügen wollen und verbleiben beyne-ben derselben mit Vätterlichen Willen / Käyserl. Gnaden und allem guten wohlgewogen.Geben in unser Statt Wien. 12. Maij Anno 1637.N.11.Mandatum inhibitorium,An die Gülische Land=Ständ und Ritterschafftsich aller Thätlichkeit gegen Pfaltz-Newburg zu enthalten.Wien den 12. Maij Anno 1637IR FERDINANDT / ꝛc. Entbieten N. allen und je-den deß Fürsten-Thumbs Gülich und darzu gehörigen Landen / Land-Ständ Ritterschafft und Unterthanen Unser Kayserl. Gnad / demnach wirUns nach tödtlichen Hintritt Weyland deß Allerdurchleuchtigsten FürstenWund Herrn / Herrn FERDINANDI deß Anderen Römischen Kaysers unsersfreundlich geliebten Herren und Vatters / höchstseeligster Gedaͤchtnus / derRegierung und Administration deß erledigten Römischen Kayserthumbs als ordentlicherwöhlt= und gekrönter Römischer König / zum künfftigen Käyser in Gottes Nahmen un-ternommen und beladen / haben wir den Fußstapffen vorbesagtes unsers freundlich geliebtenHerren und Vatters Christmiltester Gedächtnus / und dessen friedliebenden Intentionnachzufolgen Vns gäntzlichen vorgenommen und zu solchem Ende / was diesem unseren ge-meinnützigen wohlgemeinten Vorsatz zuwider lauffen möchte / zeitlich abzuwenden Uns resolvirt und entschlossen.Wann Wir dan glaubwürdig berichtet worden / auch auß denen von unsers liebenVetters Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelms zu Newburg L. und Eweren der Land=Ständund Außschuß gethanen Schreiben selbst verspühren müssen / daß allerhand Widerwertig-keit und Unwillen zwischen deß Pfaltzgraffens zu Newburg Lden. und denen Land-Stän-den der Gülischer und Bergischer Landen / wegen eines in Unser und deß Heyl. ReichsStadt Cöllen von obgedachten Ständen gehaltenen Convents, auch daselbst gemachtenSchlusses / dan auch einer andern nacher der Statt Düren beschehene Außschreibung / auchVerweigerung der Contribution, alsdan auch ferner von dem Magistrat zu Düren abge-schlagener Einnehmung deß Pfaltzgraffen L. dahin verordneten Convoy, endlich auch deßHubert Bleymans Gulischen Pfenningsmeister vorgenommenen arrests halber erwachsen / deßwegen beyderseits beschwerliche Klagen mit weit außsehenden Anhang einbrachtseyn worden / auß welchen Anfängen und Principiis leicht eine newe Kriegs=Brunst in de-nen Länderen erweckt werden möchte / darumb dieselbe Edle Länder wohl gar erligen / odervom Heyl. Reich abgerissen werden könten / Uns aber als Römischen Käyser / nach Auß-weisung unsers tragenden Käyserl. Ampts in alle weg obligen und gebühren thuet / auff alledergleichen Begebenheiten und Zustand / dardurch dem Heyl. Röm. Reich und allen dessenAnverwandten getrewen gehorsamen Chur-Fürsten und Ständen mehrer Nachtheil undschaden zugezogen werden möchten / ein wachendes Aug zu haben / und bey diesen Gülischenan den trontier deß Heyl. Röm. Reichs ligenden Fürsten=Thumben und Landen umb sovielmehr alle behutsame Obacht zuhaben / weil auch an denselbigen Gräntzen unterschiedliches feindliches Kriegsvolck vorhanden. Als haben Wir zu abwendung aller besorgen-den weiteren Gefährlichkeiten Unser Käyserl. Inhibitoria Mandata nachfolgender Gestaltaußgehen lassen wollen.Gebieten euch demnach gnädigst und ernstlich bey Pöen der Aacht befehlend / daß ihrgegen besagtes Pfaltzgraffen zu Newburg Lden. mit einiger Kriegs gewalthätigkeit nitverfahret / viel weniger mit frembden Potentaten oder communen einige Bundnußein-