Druckschrift 
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
148
Einzelbild herunterladen
 

(148)auff jetztgehörte Anzahl reduciren, und das Fußvolck auff zween oder meistens dreyHauptleuten zu Ersparung grossen Unkösten auff die höheren Stabe Vnterhaltungvertheilet / und die Land=Stände hierzu die gehörige contribution und Unterhaltung her-bey schaffen sollen / Es versehen sich aber Ihre Käyserl. und Königl. Majestät daß er sol-che Uberlassung deß Volcks nicht wider die Stände zu gewalthätiger Execution so sie nitverwilliget gebrauchen / sondern allein zu Rettung deß Vatterlandes / wider Jhre Majestätund deß Reichs Femde anwenden werde / und daneben selbigen Volck solche Officirer undBefelchshaber vorstellen / welche Jhre Käys. Majest. unverdächtig / getrew und gehor-samb erfunden / und da in besagten Gülischen und darzu gehörigen Landen qualificirtesubjecta (wie Ihre Königliche Majest. daran keinen Zweiffel tragen) vorhanden seyn / daßIhre Fürstl. Durchl. dieselbe anderen vorziehen werden.Betreffend nun die Collecten, so lassen es zwar Ihre Königl. Majest. von wegender jenigen Collecten, welche die Stände zu prosequirung ihres Rechtens anzulegenvor eine Notturfft achten bey Ihrer Käys. Majest. vorigen deßwegen ergangenen reso-lutionen und Mandaten allerdings gnädigst bewenden. Inmassen dan den Ständendarüber Jhrer Königl. Majest. gnädigste resolutiones außgefolgt worden. Demnach aberIhrer Königl. Majest. vorkommen als wan unter diesen Schein auch eines sonst regierenden Lands=Fürsten Unterthanen so ohne alles Mittel / zu desselben Cammergut gehörigcollectiret werden wolten. Als erklären sich Ihre Königl. Majest. hiermit allergnädigstdaß zwar das jenige was die Ständ zu prosequirung und Beförderung ihres processus an-reicht unter sich und ihren Unterthanen und Angehörige / auff Maß und Weiß wie son-sten im Land herkommen collectiren mögen / jedoch die jenige Güter / und Unterthanenwelche ohne alles Mittel deß sonst regierenden Lands=Fürsten Cammergütteren zugethan /darmit verschonen sollen.So viel die übrigen Beschwerden anlangt / wegen etlicher Anklagen / welche die ge-meine Landschafft für Abwendung anderer mehr grösseren Ungelegenheiten und zu Erhal-tung der Länder bey dem Röm. Reich angewendet / und darvor sie anderwärts schon ob-ligirt / lassen es Jhre Majest. vor dißmahl darbey bleiben daß solche von allen getrewenStänden und Unterthanen derselben Landen herzunehmen / Es thuen auch Jhre Königl.Majest. sich hiemit gnädigst resolviren / daß Jhro nit zu wider / daß die Land=Ständ neben jetzt gehörten Anlagen andere nothwendige Contributiones und Bewillungen wie vonAlters herbracht eingehen und dem Land zum besten zutragen sollen.Was dan zum Vierten wegen Erstattung einer recompens und Anweisung fürdie bißhero getragenen Schaden und Unkosten von dem einquartierten Kriegsvolck gebet-ten worden / da wolten Jhre Königl. Majest. nichts liebers sehen als daß die Leuthe undZeiten also beschaffen wären / daß man dieses alles entübrigt seyn möchte / Demnach aberwegen Jhrer Königl. Majest. und deß H. Reichs Feinden nicht alles so genaw verhütetund abgewendet werden kan / sondern so wohl zu Abtreibung der Feindlichen Machinatio-nes als auch Erhaltung des H. Röm. Reichs Kriegs=Heers / die Durchzüg und Einquar-tirungen fürgenommen werden müssen / so haben Jhre Durchl. selbst vernunfftig abzuneh-men / daß bey so vielen conjuncturen Ihrer Käyserl. Majest. und dem Reich unmöglichseinen Schaden und Unkosten zu erstatten / oder in andere Weg gut zu machen / sondern eswerden Ihre Durchl. dem gemeinen Wesen und Ihro selbst zum guten und besten solchegleich anderen getrewen Ständen gutwillig übertragen helffen.Was dan vors fünffte die Pfaltzische Sachen betreffen thuet / und daß Ihre KäyfMajest. Jhrer Durchl. Herren Pfaltzgraffe / Wolffgang Wilhelmen und allen anderenso zu derselben Chur unten interessirt einen gewissen Tag zur Handlung bestimmen und inAnnis 1623. und 1627. auch newlich in Jhrer Fürstl. Durchl. Gegenwart ertheilten Decreten nachgehen wolten. Da haben Ihre Kayserl. Majest. bey gegenwertigen CollegialTag mit dem Chur=Fürstl. Collegio allbereit eines solchen medii sich vergliechen daß Jhre Fürstl. Durchl. sich dieser Sachen zu beschweren nicht wird Ursach haben / dabey es danJhre Königlichen Majest. wie auch dem jenigen / wessen Jhre Kayserl. Majest. hiebevorsonsten resolviret und entschlossen bewenden lassen.Betreffent schließlichen die gebettene Belehnung über die Gülische und darzu gehö-rige Fürsten=Thumb und Lande / demnach höchstgemelte Kayserl. Majest. albereit hiebe-vor zu unterschiedlichen mahlen / die hierbey unterlauffende erhebliche Bedencken / warumbSie Ihrer Fürst. Durchl. nicht willfahren können zu erkennen geben / so lasset es IhreKönigl. Majest. darbey bleiben. So dieselbe in habender Kayserl. Vollmacht obermeltes Herren Pfaltzgraffen Philips Wilhelmen bey Rhein Fürstl. Durchl. zum Bescheidzu ertheilen befohlen / und verbleiben Jhre Königl. Majest. so wohl Seiner FürstlicherDurch-