(140)sten=Thumben Ritterschafft / Stätt und Stände auff Land=Täge / absonderlich auffeine Zeit wider habende Privilegia und Altenherkommen zu separation der Landen undEintreibung der ohne der Ständ Bewilligung angelegter contribution beschrieben die beyUns angebrachte Klagen zur Ungnaden außgedeutet / und ausserhalb der Land=Tägen mitBeruffung etlicher wenigen / welche darzu nicht bemächtiget / bestewret / und solche Stew-rung zu erlegen gezwungen werden wollen. Als haben wir solches alles D. L. durch diemitkommende Abschrifften sub lit. A.B.C. und D. zuschicken und ubersenden wollen. Wandan jetztangeregte Beschwerden und Newrung mehrberührten Ritterschafften Stätt undStänden Privilegien und obangezogenen der von D. L. Uns beschehenen Erbieten und zu-sag zuwider lauffen. Als ermahnen und begehren wir an dieselbe hiemit nachmahlen ganzVetter-Schwager und gütiglich sie wöllen in reiffer Erwegung jetzteingeführten und an-derer erheblichen Ursachen berührten beklagten Newrungen und beschwerungen sich ent-halten und darvon abstehen / was besagten Ritterschafften / Stätten und Standen durchdie geklagte Contribution und Stewrung abgenommen worden / widerumb restituirenund erstatten auch dieselbige / an einforderung deß zu vollführung ihrer process und nothwendigen Defension von den Ständen Stätten und Unterthanen freywilligen Beyschußnicht irren noch hinderen / noch durch ihre angemaste Beampte hierin turbiren und verhin-deren lassen / dan in Verbleibung dessen Wir keinen Umbgang nehmen würden / obberuhr-ten vor diesem erkandten und immittels suspendirten Mandato poenali, seinen starckenLauff zulasse / so Wir D. L. zu dero Nachrichtung anfügen wollen und sein und verbleibenderoselben mit Käyserl. Gnaden gewogen. Geben zu Prag den 3. Martij Anno 1628.N.3Käyserliches Protectorium der Gülich= undBergischen Land=Ständt.IR FERDINANDT der Dritte ꝛc. bekennen für Un-und unsere Nachkommen am Heyl. Reich offentlich mit diesem Brieff,und thuen kund allermänniglich denen diß Unser Käyserl. Original oderglaubwürdige Abschrifft darvon vorkompt und vorgezeigt wird / wie dasWWir auß erheblichen gantz rechtmäßigen Ursachen und auß selbst eigenenBewegnuͤs Unsere und deß Reichs liebe Getrewe N. gemeine RitterschafftStänd und Stätt beyder Fürsten=Thumber Gülich und Berg sambtlichen und einen jeden insonderheit sampt ihren Weiberen und Kinderen / Dienern / Zugethanen / Untertha-nen / Haußgesind / Brodgenossen / Hindersassen und Verwandten / in specie aber alle undjede so bey der zwischen gedachter Gülich= und Bergischer Ritterschafft / und dem Durchleuchtigen Hochgebohrnen Georg Wilhelm Marggraffen zu Brandenburg zu StettinPommeren, der Cassuben und Wenden Hertzogen, Burggraffen zu Nurnberg, undFürsten zu Rugen / deß Heyl. Röm. Reichs Ertz=Cammerern: und Woffgang Wilhel-men Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bäyren / Graffen zu Veldentz und Sponheimb / unsern lieben Oheimb, Vetter, Schwager Chur- und Fürsten, wie auch ihren zuDüsseldorff und Emmerich vermeindtlich angestellten Regierungen unterschiedlicher geklagter Beschwerungen halber / an unsern Käyserl. Hoff angestellten und weiter prosequi-renden Klag interessirt seyn / wie auch deren Directores, Advocaten, Consulenten, Rathge-bern / Syndicos und anderen so sie hierzu oder in anderen Sachen bißhero gebraucht / undhinfürters gebrauchen und sich derselben bedienen möchten / mit aller ihrer Leib Haab undGüteren, Schlösseren, Dörfferen, Adelichen Häusseren und Wohnungen, auch Stät-ten / Flecken / Höfen / Weilern und allen anderen Güteren / ligenden und fahrenden Lehn undeigen / auch officien und Ampteren / so sie jetzt haben oder ins künfftig mit rechtmäßigen Ti-tel an sich bringen möchten / sambt ihren Freyheiten / Immunitäten / Recht und Gerechtigkeiten / Pfandschafften / Renthen / Zinsen und Einkommen wo und welcher Enden die in ge-dachten Fürsten=Thumben Gülich und Berg oder anderen Landen gelegen seynd / wie diegenent werden können und mögen nichts davon außgenommen nun hinführan ewiglich fürUns und unsere Nachkommen am Heyl. Reich in unseren und deß H. Reichs sonderbah-ren Verspruch / Schutz / Schirm und Protection gnädigst an und auffgenommen und dar-ein empfangen haben; thun daß / nehmen und empfaigen sie auch also hiemit darin wissentlich / in Krafft dieses Brieffs / und meynen / setzen / und wollen / daß obgedachte Gülisch= undBergische Ritterschafft / Ständ und Stätt ins gesambt / und ein jeder absonderlich samptihren Weiberen / Kinderen / Dieneren / Unterthanen / Haußgesind / Brodgenossen / Hinder-fassen /
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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