(139)so obgehörter massen bey Uns klagend eingewendt worden / als ohne daß null nichtigkrafftloß / auß tragenden Ambt und Käyserl. Macht / Vollkommenheit / Inmassen solchesvon Vnseren lieben Herrn Vetteren Käyser Rudolpho, auch von Vns selbsten vor diesem zu unterschiedlich mahlen gleichfals geschehen / hiemit allerdings cassiren und auffhe-ben / und gebieden hierauff Dr. L. wie auch obbenendten derselben intitulirten und ver-meinten Statthalter Cantzeler und Rähten zu Düsseldorff/ auch anderen hohen und nie-deren Beambten, Richteren, Schultheissen, Düngeren, Vogten, und allen angemastenOfficianten von gedachter Röm. Käyserl. Macht / auch Gerichts / und Rechts wegen / undbey Poen 100. Marck lötiges Golts, halb in unsere Käyserl. Cammer, und den andernhalben Theil mehr besagten Ritterschafften unfehlbar zu bezahlen hiemit ernstlich / undwollen / daß D. L. und ihr gedachte Gülich= und Bergische Ritter: und Landschafften undUnterthanen wieder mit Eyd Gebott und Verbott oder ander wider Recht: und beschwer-liche Decreten / weder mit beleget / nach einiger Jurisdiction Dominiren Land=Tag auß-schreiben / Schatzungen Contributionen, accinssen, servis, oder placquilien Geld anzustel-len und abzuforderen anmasset / oder dieselbe durch Executions Mittel zu erzwingen unterstehet / sondern hinführan des / daß alles enthaltet hierinnen nicht säumig oder unge-horsam seyet / als lieb derselben und euch ist obbestimte Pöen zu vermeiden / das meynenWir ernstlich / rc. Geben zu Wien den 12. Januarii Anno 1627.Copia Kaͤyserl. RescriptiAhnPfaltz=Graff Wolffgang WilhelmenDe dato 3. Martii 1628.Ferdinand der Ander / etc.Urchleuchtiger Hochgebohrner lieber Vetter/Schwager undFürst, D. L. hat sich guter massen zu erinneren welcher gestalt Wir, daßauff unterthänigstes anhalten und eingewendte Klagen Unserer und deßH. Reichs lieben Getrewen N. und N. der Unseren und deß H. Reich-Fürsten-Thumben Gülich und Berg, wider D. L. erkendt: und außge-fertigtes Mandatum Cassatorium & Inhibitorium, auff dero in persohnli-cher Anwesenheit / an Unserem Käyserl. Hoff beschehenes gehorsambstes Ansuchen und gethane Erklärung und Erbieten / besagte Ritterschafft hinführo ihre Privilegia nicht zu be-schweren und was darwider ergangen seyn mag abzustellen wiederumb zu Unserer ReichsHoff=Cantzley abforderen und den Process darüber einstellen haben lassen.Demnach aber jetztberührter Erklärung Declaration und anerbieten zugegen Dr. L.mit den gravaminibus weiter verfahren und berührte Ritterschafft / auch Stätt undStände besagter Fürsten=Thumber Gülich und Berg / wider ihre Privilegia und alt Her-kommen / zu beschweren angemast / und dieselbe derentwegen ihre Klagen bey Vns an-derwert angebracht / als haben Wir / durch unsere abgegangene Schreiben D. L. vorbe-rührten ihren Erklärung erinnert und ermahnet / den geklagten gravaminibus, da sie vor-gedachter massen beschaffen zu remediren / dieselbe abzustellen und mehr angezogener deroErklärung und Erbieten zu geleben und nachzukommen / oder im Fall die Sachen andersbeschaffen und bewand seyn / innerhalb dreyer Monaten dero umbständigen Bericht anunseren Käyserlichen Hoff einzuschicken / wie sich deine L. D. dessen wohl zu erinneren hat.Nun versehen wir uns zwarn gäntzlich es werde D. L. solches alles der selbst Billigkeit nach in schuldige gebührende Obacht zu nehmen und denselben würckliche Vollziehungzu leisten dero angelegen seyn lassen / demnach aber seithero mehr benente Ritterschafft / sichnachfolgenden Sachen halben, von newen beschwert, daß nemblich die, ohne Bewilligungder gesambter Ständen außgeschriebenen Steurung nicht allein realiter exigirt, sondernauch ihnen die zu Vollführung deren wider D. L.an Unsern Käys. Hoff erhaltenen Process auß ihren der Ständen / Stät-ten und Unterthanen Privat Mittel freywilligen Beyschuß zu ihrer nöthigen Defension zuthuen von D. L. mit der Betrohung / daß sie sonsten drey oder viermahl zur Straff soviel erlegen / oder gar am Leib gestrafft werden sollen / inhibirt / obbenenter beyder Fursten-S2
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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139
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