(138)dieselben Stand darauff ohne der Bergischen auff gemeinen beyder Fürsten=ThumbenLand=Tags Beykunfft zu handeln sich beschwert und dennoch biß daran solche Zusammenkunfft gehalten wurde / eine sichere Summ der höchsten Notturfft zu begegnen / mit demBescheid auffzunehmen bewilligen wollen / daß den Deputirten / der Ritterschafft undStätten deß Fürsten=Thumbs Gülich solche Oerther da es zur höchsten Noth also eilfertigzu verwenden wäre / angezeigt werden solte / so habe solches von denen zu gedachtem Land-Tag anmaßlich verordneten Statthalteren und Rähten nicht wollen angenommen wer-den / sonderen sey gemeldet / daß sie bereits befelcht wären servis=Gelder / oder placquilienund accinsen, wieder anzusetzen / dahero dan / wie auch / dieweil den 6. Augusti nechst verlitten / damahls die Bergischen Ständ gleichfals absonderlich nach Mülheimb zum Land-Tag beschrieben darumb nichts tractirt oder geschlossen worden / daß dero RitterschafftSyndicus, wegen ihme beschehener Bedrawung nicht erscheinen dörffen / sie billig besorgenmüssen es würde ohne der Land / und Ständ Bewilligung weiters thätlich mit den newenAuflagen verfahren werden / Inmassen dan erfolgt seye / daß jüngstlich D. L. durch be-rührte dero intitulirte Statthalter / Cantzler und Räth der Gülischen Ritterschafft undLandständ Herrn Deputirte auff Düsseldorff betagt und vorhalten lassen / daß sie nicht al-lein die auff vorgedachten Birckesdorffischen Land=Tag eingewilligte Gelder herbey schaf-fen solten; sondern auch wegen unterschiedlichen Cöstens / so vornemblich auff das Spanisch Isenbergische Regiment / und sonsten vermög vorgezeigten Rechnung angewend / einhohe Summ auff etliche tausend Reichsthaler sich ersträckend einwilligen / daraff obwodieselbe angezeigt daß sie dessen nicht bemächtiget / die Ständ auch vermög obangezogenenPrivilegien darzu nicht verpflicht seyen / zu dem bey den verderbten Unterthanen solche grossGeltsummen einzubringen unmöglich wäre / daß auch die zu Birckesdorff anerbottenSumm nicht acceptirt worden / so habe doch solches nicht verfangen wollen / sondern seydie ferner anzeig geschehen / im fall gedachte Deputirte dahin nicht willigen würden / daßallbereit Befelch und Commission an die Beampten ertheilt wäre / via paratae executionissolche Gelder bey den ohne das hochbetrangten Unterthanen einzutreiben / also daß sie dessentäglich gewärtig seyn musten.Wan aber jetztgehörtes anmaßliches Anstellen neuer und ungewöhnlicher servisenoder placquilien, accinsen und Landschatzungen in Rechten und deß Heil. Reichs Satzun-gen höchlich verbotten / auch besagte von rechtmäßiger weiß regierenden Fürsten / mehrbesagter Fürsten=Thumb Gülich und Berg ertheilten Bescheiden / Privilegien und Rever-salen zu widerlauffen / zu dem vorberührte difficultirung deß Directorii, verbietung noth-wendigen Berathschlagung und Communication aller überfallender Notturfften / dasAbschrecken durch absonderliche Abfrag von freyen votiren, wie auch der Syndicorum,nöhtigen Rechtsgelehrten und Vorsprecheren durch Bedrowung / und scharpffes ernstlicherZusprechen verursagter Abstand / den natürlichen und allen Rechten / auch gemeinenNutzen allerdings zu wider / zu Zerrüttung mehr angeregter Fürsten-Thumb und Landen, und derselben Wolstand gereichet, darauß auch, da bey Zeiten solchen Newerun-gen nicht vorgebawet werden soll / unwiderbringlicher Schaden / zubefahren / und am ge-ringsten Verzug die eusserste Gefahr und Land=verderben hafftet / sonderlich da man taglich erfähret / das alles was D. L. obverstandener unbilliger weiß außbreste / auch. . und alle diese neuerliche Vornehmenwie an ihme selbsten unrecht null und nichtig / also auch uns und dem Heil. Reich / vonwannen mehr besagte Fürsten-Thumbe und Lande lehnrührig seyn / gantz praejudicirlich /in Ansehen gedachte Rechtslehn / von ihren alten Freyheiten / guten Gebräuchen und Gerechtigkeiten in einen schwärlichen Last und Dienstbarkeit gebracht werden / in welchen Falvermög deß Heil. Reichs Constitutio und Cammer=gerichts Ordnung à præcepto wohlangefangen werden kan, und solle, als haben Vns mehrbesagte Ritterschafften undAuffhebung cassirung auch inhibirung solcher attentaten, und deßwegen gehörige processund Mandata zu ertheilen in Unterthänigkeit angeruffen auch erlangt / daß ihnen selbigeheut dato auff reiffe der Sachen Erwegung nachfolgender Gestalt erkennt worden seyn.Hierumben und weilen wir Dr. L. obverstandener massen in gedachten FürstenThumben einige possession nit geständig seyn / so thuen wir alles wie daß jenig was Dr.L. als angemaster Jnhaber / gedachter Fursten=Thumb / und Landen zu Behauptungderoselben vermeindtlicher apprehendirter possession in obgehörten understanden atten-taten, oder auch auff andere weis und Weg / wie daß Nahmen haben mag / mit Einneh-mung / Hands=gelobten / Eydt / Hüldigung / Beypflichtung / Außschreibung der Land=Tägund was bey denselben vorübergangen / und abgenöhtigt worden / auch alles das jenig
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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138
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