(137)Stätten Deputirten / dieselb nach ihrer Matricul außsetzen und aufflegen / also daß derGraffschafft Ravenspurg ein Drittentheil deß Bergischen Lands gebührender quoten zu-tragen und zu erlegen assignirt worden / wie dan folgents die Deputirte daran wären undzu sähen / daß die Stewrren zu dem bewilligten End und nicht anders als auff ihre An-weisung außgegeben wurden / gestalt in deren Gegenwart und für demselben die Rech-nung beschehe / und durch dieselbe / zu dem nechsten Land=Tag den Land=Ständen vorbrachtwerden.Ob nun wohlgedachte Ritterschafften der tröstlicher Hoffnung gelebt / daß hierüberkeine Ernewrung vorgenommen / noch einiger Eintracht geschehen; Sonderen sie bey sol-chen ihren alten Freyheiten / Immunitäten / Libertäten / und Gewonheiten mit so vielen Pri-vilegien und Reversalen bestättiget gelassen und gehandhabt werden solten / so habe sichdoch hergegen zugetragen als D. L. (deren wir doch einige possession gedachter Länder nichtgeständig seyn) den 3. Augusti verwichenen 1625. Jahrs die sämptliche Land-Ständ ob-bemelter Fürsten=Thumben nacher Düsseldorff zum gemeinen Land=Tag beschrieben / daßihnen den Ritterschafften die freye Wahl / eines Directorn, nit allein gestritten / sonderenanders nicht gestattet werden wollen. / es wäre dan eine Dr. L. annehmlich und gefälligePersohnen darzu genommen / darzu ihnen neben anderen Land=Ständen durch eine Er-klärung in gestalt eines Decrets oder Befelchs vorbehalten / im Fall sie die Mittel zu ab-wendung des Vatterlands Unheil nicht einwilligen würden / daß D. L. mit anstellung accinsen, oder in ander weg das jenig selbsten anstellen und verordnen wolten und mustenwas der Sachen Notturfft erfordern werde / dabey auch in den proponirten und zu ge-meinen Land-Tag gehörenden Puncten ihre Ritterschafft und Stätten angehörige / ab-sonderlich Persohnen weiß/ zu Hoff in den Fürstl. mit Soldaten besetzt= und verwahr-ten Schloß / mit special ernstlichern Interrogatorien in abwesen der Directorn Syndico-rum und anderer Mitglieder abgefragt / Stimmen und vota zu colligiren unterstanden /daneben auch ihren Rechtsgelehrten und Syndicis, wann sie alten Brauch nach ihre Not-turfft vortragen mit fast scharffen und betrohligen Worten zugesprochen / welche dadurchund wegen des in gantzen Land außgebreiten Geschrey / als wan der Befelch ergangen derselben theils / wo man sie betretten würde gefänglich anzuhalten / also abgeschreckt wor-den / daß dieselbe sich ihrer Dienste abzuthun gesinnet / andere ihnen zu dienen verweigertund dergestalt gleichsamb aller rechtlichen Defension Raths und assistentz entblösset worden / darüber auch ihnen und andern Ständen ein: mit einverleibten vorigen Beschwär-nussen dergestalt verfasten Land=Tags=Schluß ohne vorgangene Copeyliche Communi-cation deß Concepts zugestelt worden seye / daß sie denselben in allen Puncten vor ein placi-dirtes und approbirtes gemein ordentliches Conclusum nit erkennen noch halten hättenkönnen / auch bey der lieben posterität nicht zuverantworten wusten / daß sie wie darin ge-setzt bewilliget haben solten / wan die damahlen auff sichern Beding bewilligte Pfenningenzu dem von Dr. L. vorgewandten Behuff nicht erkleckten / daß dieselbe die Gülische nacherBirckesdorff und Bergische nacher Upladen beschreiben möchten / und daselbst weitereNotturfft und Vorschuß bedacht und geschlossen werden solte / in ansehung solche allein incasum improvisae summae necessitatis da auß dem geringsten Verzug grosse Ungelegenheitentstehen konte / und anderer gestalt nicht vorgeschlagen / sonsten aber die Ständ in keinenaußschuß Deputation willigen können / wie dan viel weniger den Vorbehalt einzurau-men gewust haben / daß da in künfftiger Bewilligung Mangel erscheinen oder die Sachauffgezogen werden solte / alsdann ein rechtmässiger Lands=Fürst unter der Lands=Not-turfft eigenen gefallens Stewr oder aufflagen anzustellen bemächtiget seyn solle / Beywelcher Newerung es nicht gelassen / sondern nach geendigten Land-Tag hatte dem her-kommen zugegen D. L. anfangs selbst / da keiner von der Ritterschafft und Stätten überund angewesen / die eingewilligte Stewren wider die alte Matricul außgesetzt / der Graffschafft Ravenspurg den Drittentheil / so sie von der Bergischen Anparth von alters getragen nicht zugelegt / und also die Bergischen deß zu mehr gravirt / auch die Stewren ihrerWolgefallens zu anderen Enden / als auff gemeinen Land-Tag / durch die sämptlicheStände eingewilliget / und verordnet worden außzugeben die Rechnung Dr. LintitulirtenCammer=Rähten einzuliefferen / wie auch durch die Bergische Pfenningmeister die einge-willigte Stewren / von den Aempteren / Stätten und Freyheiten einzunehmen / und nichtsdarab ohn special Dr. L. oder deren angemasten Statthalter / Cantzeler und Rähten Be-felch außzugeben und zu berechnen anbefohlen habe / Inmassen dan D. L. als auff den 15.Maji und 8ten Julii die Gülgische Ständ absonderlich auff Blrckesdorff zum Land=Tagwider beschrieben / weiters angeben lassen daß die im October eingewilligte Stewern er-schöpt / und derowegen andere Mittel zu continuirlicher Notturfft gefordert hätte / und alsdieſel
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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137
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