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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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(136)Käyserliches Mandatum Cassatorium & InhibitoriumWiderIhre Fürstl. Durchl. Pfaltz Newburg de dato Wien den 12. Ja-nuarij. 1627.Von GottesIr Ferdinand der AnderGnaden erwöhlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Meh-rer deß Heil. Römischen Reichs / in Germanien / zu Hungaren / Böheimb /Dalmatien, Croatien und Sclavonien, König, Ertz-Hertzog zu Oester-Ireich / Hertzog zu Burgund / Steyer / Karndten / Crain und Wirtenberg /Graffe zu Tyrol. Entbiethen den Hochgebohrnen Wolffgang Wilhelmen Pfaltz-Graffen bey Rhein / Hertzog in Bäyern / Graffen zu Veldentz und Sponheim / unsern liebenVetter, Schwager und Fürsten, Wie auch allen dero L. G. unsern und deß Heyl. ReichsFürsten=Thumb Gülich und Berg / vermeindtlich angesetzten Statthalteren Cantzlernund Rähten zu Düsseldorff / auch anderen hohen und niederen Beampten / Richteren /Schultheßen / Düngeren Vögten und allen anderen angemasten Officianten / unserenVätterlichen Willen / Käyserl. Gnad / und alles Gutes.Hochgebohrner lieber Vetter / Schwager und Fürst / und liebe Getrewe / uns habenunsere und deß Reichs auch liebe Getrewe N. und N. die sämptliche Ritterschafften bemel-ter Fürsten-Thumben Gülich und Berg in unterthänigkeit vorbracht und zu erkennen ge-ben / welcher massen ihre Vorelteren und Vorfahren von undencklichen Zeiten und Jah-ren wolhergebracht / auch vermög besonderer von unterschiedlichen in Gott ruhenden Her-tzogen zu Gulich und Berg ertheilten / und von deren Successoren confirmirten Privile-zien / bedingten und gegebenen Fürstl. Reversalen / wie nicht weniger Krafft vieler dieserFürsten=Thumben ordentlicher Land=Täge Schluß / erlangt und erhalten / dessen auchvor zwantzig / viertzig / sechtzig / hundert und mehr Jahren als sich Menschen Gedenckenerstrecken thuet in possessione vel quasi gewesen seyen / daß sie ihre Güter und Halbwinnereoder Hofleuth, so auff ihren eigenen Güteren sitzen wegen aller Land-Stewr, Schatzun-gen / Stewr und sonsten anderer auch neuer und ungewohnlicher Aufflagen befreyet undexempt seyn, und jederzeit darbey gelassen werden sollen; also daß den rechtmäßiger weißregierenden Hertzogen zu Gülich und Berg / vermög angeregter Privilegien und eigenenVersprechen allein aufflige und zustehe / von bemelten ihren Landen alle dargegen zustehendefeindliche Uberfälle Raub und Brand mit aller ihrer Macht abzuwenden und zu befreyen:So auch die Ritterschafft einige Hülff oder Dienst ihrer Herrschafften und den Landenzum besten thuen würden / daß solches anders nicht als auff der Lands=Fürsten Kösten Ge-win und Verlust geschehen solte / es wäre dan daß bey ordentlich und gewöhnlicher weißangestelten Land=Tagen auff vorgehendes Ansuchen / und gesinnen / sie oder ihre Vor-fahren freywillig und allerdings unverpflicht mit vorbehalt obbesagter libertät Immunitä-ten und Privilegien / eine gewisse Hülff / Beystewr oder Summa / gegen Empfahung gnug-samer Reversalien unvergreifflich und gutlich eingewilliget / und zugesagt hätten / inmassendan den alten löbl. Herbringen und observantz gemäß und zur anzaig ungenötigten freyenWillens gemelte Ritrerschafften und der Statt Deputirte und angehörige / zu und in denOrten dahin die Land=Täge pflegen gelegt und gehalten zu werden ein ungesperter An=Ab-Ein= und Außzug gestattet / mit Erwöhlung und Darstellung in Abwesen dero Erbämp-ter auß ihren Mittel eines Directorn zuziehung ihrer Syndicorum Advocaten oder Rechts-gelehrten in Berathschlagung aller vorfallenden bedencklichen auch in Form und Ordnung deß votirens und schliessens hiebevor allzeit ungehindert / frey und unbetrangt gelassen worden seyen / dergestalt dan in den gemeinen Landen angelegenen Sachen beyderFürsten=Thumber Gülich und Berg Ritterschafften und der Stätten Depurirte an einemOrth zugleich beschrieben worden / daselbst ein jeder Stand ein besonder Orth zu seinenBerathschlagungen hätte / auch absonderlich die Notturfft deliberirt und consultirt / undnachgepflogener Communication der sämptlichen Ständen resolution und Schluß in deregesambten Gegenwart / durch die Gülische Ritterschafft / dem ordentlicher weiß regierenden Lands=Fürsten oder desselben Abgeordneten referirt / und endlich der Land=Tags Ab-scheid verfasset / das Concept den Ständen communicirt / und durch deren darzu De-putirte revidirt / mit den Rahten vergliechen und schließlich abgelesen worden / auch waneinige Contribution oder Stewr bewilliget / alsdan der Ständen Ritterschafft undStatten