(135)auch jetzo ein freywillige Verehrung in Unterthänigkeit gereicht und ge-williget/ und darumb diesen Unseren Schein ihnen gnädiglich mitzu-theilen gebäten. Als bekennen wir hiemit vor Uns / Unsere Erben undNachkommen Hertzogen zu Gülich und Berg, daß solche defensionsLand- und andere biß anhero frey gewilligte Steuren, nach Beden, be-melten unsern Rähten, Ritterschafften und Städten, ihren Erben undNachkommen, an ihren habenden Privilegien und Gewonheiten nichtnachtheilig seyn, sondern dieselbige in ihrer Werden und Macht verblei-ben sollen / daß Wir auch denselben Privilegien zuwider sie mit dergleichenSteuren noch Beden / ins künfftig nit beladen oder beschwären / oder auchdiese Steuren zu einiger dem gemeinen Land-Ständen nachtheiligerconsequentz nit ziehen sollen noch wollen; In Urkund der Warheit habenWir Johann Wilhelm Hertzog rc. vorgemelt vor Uns / Unsere Erbenund Nachkommen / Unseren Siegel an diesen Brieff thun hangen / Gebenzu Düsseldorff in den Jahren unsers lieben Herren tausend fünff hun-dert acht und neuntzig am Donnerstag den vierten Monats Junij.Auß hochermeltes meines gnädigen Fürsten und Herrn HertzogenBefelch. Vr. Bern. Pütz.H. Contzen.Extractus Reversalis 1489.WJr Wilhelm von Gottes Gnaden Hertzog zu Gülich / zu dem Bergrt. Hr. W.Clausula Concernens in plo der Zoll.So dat Wir, Unse Erven und Nachkommeling, sie fortan bey ihrenalten Herkommen / und den alten gewöhnlichen Zöllen unse VorVaderensehl. vor- und wir na biß auff Tag dieser Verschreibung gehandhabt, undgebraucht haben / halten und lassen willen zu ewigen Tagen zu / und darzuso wat Haven oder Guts in Unser Hertzog-Thumb zu Gülich bracht, undalda verbleiben, und im Land gegolden und darausser geführt, bracht, offverhandelt würde, wat Guts dat auch wäre, nit außgescheiden, sol allerder Vorschr. Freyheit gebrauchen, deß newen Zolls entleddigt seyn undbleiben zu ewigen Tagen zu rc. Und Wir, Unß Erffen und Nachkom-meling en willen noch en sullen Unse Hertzog-Thumbs von Gülich nochUnse getrewe Untersassen desselben Landes ihr Have noch Gut zu keinenZeiten mehr mit einigen newen Zollen oder anderen Beschwernüssen /klein noch groß / wie man dat erdencken off vorgeben moͤchte / bela-sten / beschweren / oder thun belaͤstigen / off beschwaͤren / in geinerleyWeiß/ mar sie vorbaß und nu fortan bey den alten gewöhnlichen Zöllenop den Enden und Steden, die von Alders gelegen haven, und bey ihrenalten Herkommen halten und lassen / sonder Indracht rc.Geben zu Hambach im Jahr unsers Herrn 1489. uff Sattertag nechstnach St. Severins-Tag des H. BischoffsKäyser-
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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