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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(134)Zeiden melmit einigen Beden oder Geldgift wie man die erdenckenmögte / niet beschwaren / noch van unserwegen beschweren lassen / in ei-nigerley Weiß; und geschuge daren boven, und sie uns derhalven wei-geren wolten / daran en sullen sey geinen Vnwillen noch Vngnad ha-ven/ und durch diese Bede und Geldgifften sullen auch geine Privilegien/Freyheiten, Articulen und Puncten, in den Vorverschreibungen unseVorfahren und Wir unsen Vorß. Unterthanen gegeven begriffen / nit ge-kränckt noch geschwächt seyn, dann in ihre vollkommene Macht und Mö-genheit blieven und gehalten werden, dieselbe Freyheit, Brieve undSiegele und diese na geschrievene Puncten confirmiren / bestaͤttigenund befestigen Wir vor Vns / Vnse Erffen und Nakommeling inKrafft dieses Brieffs sonder Intracht ꝛc.Gegeben zu Düsseldorff in den Jahren uns Herrn 1511. auff denH. Dreyzehenden Avend.lir. T. A Ls zu Gladbach auff den xv. Tag dieses Monats Julii unter anderenbedacht, daß umb der anstander Noth und Gefährlichkeit willen in denFürsten-Thumben und Landen Gülich, Cleve, Berg und Marck, hunderttausent und xli. Goldgülden außgesatzt / und von den Haabsehligen / wasWesens oder Stands die seyn, nach eines jeden Gelegenheit auffgehörtund die Armen so viel immer möglich darinnen verschont werden sol-ten, vermög des Abscheids, und darauff der Durchleuchtig Hochgebohr-ner Fürst, mein gnädiger Herr Hertzog zu Gülich, Gelre, Cleve, undBerg ꝛc. sementliche Ritterschafft und Städe bemelter Fürsten-Thumbeund Lande Gülich, Cleve, Berg und Marck zu Düsseldorff bescheiden, end-lich zu schliessenDemnach haben Wir vor bestimbte Ritterschafft und Städe sich ein-trächtiglich verglichen, und Seine Fürstl. Gn. beantwortet: Wiewol dieberührte Lande, vornemlich in diesem Krieg, auß sunst Mißwaßhalverund anders höchlich beschädiget und beschwert / und des Vermögens nitwahl seyn, so willen sie doch in Ansehung der Notturfft und Gefährlich-keit, sich als gutwillige getrewe Unterthanen beweisen, und von der be-gehrter Summen / vermög des Abscheids zu Gladbach / ein jeder Land zudieser Zeit sein verordnete Anpart an sich nehmen / auffbringen / außsetzenund auff das allerfürderlichste, so immer moͤglich erlegen, damit Reu-ter und Knecht bezahlt in gudem Willen gehalten und Land und Leut deßzu besser vertheitingt werden mögen / doch alles der Gestalt / daß diese Ver-ordnung oder Bewilligung niemand an seiner Freyheit, Privilegien, al-ten Herkommen off Gerechtigkeit affbruchlich seyn / auch geine Vernew-rung off Eingangk künftig machen soll / Urkund seynd dieser Abschied viergleichlautend / und jederem Vorß. Landen einer zugestelt worden.Gezeichnet zu Düsseldorff unter Hochberühmbtes meines gnädigenHerrn Secret am xxviii. Tag Julii an. xliii.lit. V. Von Gottes Gnaden wir Johann Wilhelm / Hertzog zu Gülich / Ele-ve, und Berg, Grave zu der Marck und Ravensperg Herr zu Raven-stein rc. Thun kund, nachdem Uns Unsere liebe getrewe Rähte, Ritter-schafft und Stätte Unserer Fürsten-Thumben Gülich und Berg zu Ver-theidigung Unser von allerseits in den benachbarten NiederländischenBurgundischen und ein Zeitlang Cöllnischen Landen kriegende Theilhochbetrangter Unterthanen, auch Abwendung des vielfältigen Streuf-fens, Plünderens, Fangens, Spannens und anderer Thätlichkeiten undsonsten / unterschiedliche und ansehentliche Steuren / etliche Jahren hero /...1auch.