(125)immer möglich) verschonet werden sollen.Was aber die von dem Herrn Pfaltz-Graffen gebettene Hülff, unddaß Ihre Käyserl. Majest. Ihrem Kriegs-Volck und dessen Generaln, sonechst an diesen Landen gelegen / gnädigst anbefehle wolten / S. Durchl. auffallem Nothfall / unerholt weitern Befelchs / zuzuziehen / betreffen thut / ohnedem daß in dem Pragerischen Frieden-Schluß in diesem Fall gnugsamvorgesehen, so wollen doch Ihre Käys. Majest. dafern Sie in alsolcherGefahr und Noth begriffen seyn solten / Dieselbe nicht hülffloß lassen.So viel nun die von den Land-Ständen fernere eingebrachte Grava-mina betrifft, daß offt höchstg. Hn. Pfaltz-Graffens Fürstl. Durchl. zuAußtheilung und Repartition der Quartier / die von den Ständen auß Ih-rem Mittel benante zwey Adliche Personen nit confirmiren noch gestattenwollen, daß Sie die Ständ Ihre Leut dabey haben sondern dieselbe durchdie auß Ihrem Mittel vor etlichen Jahren verordnete Kriegs-Commissa-rien verrichten lassen sollen / verbleibt es bey Ihrer Käyserl. Maj. Erlaute-rungs-Decret allerdings / wie auch bey der den 4. April gedachten 1639stenJahrs ergangener Käys. Resolution, und wollen Ihre Käys. Majest. des-sen schuldige Observantz S. Fürstl. Durchl. hiemit ernstlich aufferlegt / be-nebens auch Deroselben und vielbemelten Ständen gnädigst anbefohlenhaben, daß Sie es beyderseits in Verfassung der Instruction bey dem altenHerkommen verbleiben lassen wollen.Anlangend das jenige / daß des Herrn Pfaltz-Graffens Fürstl. Durchl.sich zu der dem Rath zu Cölln, wegen Auffnehmung der Räittung auffge-tragener Commission nit verstehen wollen, Item ihren Unter-Beamtenzu besagter Räittung nacher Cölln nit zu erscheinen verbiete, lassen esIhre Käyserl. Majest. ungeachtet alles darwider eingebrachten Für= undEinwendens, bey voriger Patents-Resolution und Verordnung nach-mahls verbleiben, wollen auch J. Fürstl. Durchl. dabey nachmahls ernst-lich anbefohlen haben, die angeordnete Käyserl. Commission weiters nitzu verhindern / noch Dero Unter-Beampten davon abzuhalten / sondernauff des Magistrats zu Cölln fernere Citation, solche vielmehr nach Mög-lichkeit zu befördern.Belangend die von den Ständen geklagte Verhinderung, der ihnenzu Prosecution ihres Rechtens / und anderer Lands-Notturfften verwillig-ten Collectationen, Wollen Ihre Majest. und ist Deroselben ernstlicherBefelch / daß denen vom 3. Sept. und andern Octob. An. 1637. so wol auchvom 22. Martii und 11. Octob. nechst abgewichenen Sechszehen hundertAcht und Dreissigsten Jahrs ergangenen gemessenen Resolutionibus gehor-samlich nachgelebet, und dargegen die von des Herrn Pfaltz-GraffensDurchl. beschehene jussiones auffgehebt werden sollen / Inmassen dannIhre Käys. Majest. solche jussiones hiemit wiederumb auffheben / und S.Fürstl. Durchl. auch dero Unter-Beambten hiemit aufferlegt haben wol-len, daß Sie bey Vermeydung ernster Straff und unaußbleiblicher Execution, die Ständ an solcher Contribution nit hindern sollen / jedoch vorbe-hältlich der Liquidation, was bezahlt und wohin es verwendet.Betreffend den auff den 12. April. zu Düsseldorff von Vögten und ge-meinen Baurs-Leuten angestelten Land-Tag, und von denselben verwil-ligte 60000 Reichsthlr. und was sonsten bey denselben fürgelauffen / weilnsolches sachen seynd / so nit alle in den Käys. final decisionibus schnurstracks zuwider, und mit keinem Grund, und Bestand Rechtens behauptet werdenkönnen / sondern nur zur Auffruhr und schädlichen verbottenen TrennungAnlaß geben / auch zu grossem præjuditz denen / bey der Gülischer Successioninteressirte Chur-Fürsten und Stände / so dan zu schmälerung des H. ReicheRegalien gereichet: Als thun J. Käys. M. auß tragendem hohem Kays. Ambtsolches allergäntzlich cassiren / auffheben / und S. Fürstl. Durchl. und DeroUnterQ 5
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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125
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