(126)Unter-Beampten mit ernst- und unaußbleiblicher Straff anbefehlen / daßSie sich dergleichen Verschreibungen hinführo enthalten, die Baurenaber zu solchen Zusammenkünfften keines wegs erscheinen / noch zu erschei-nen schüldig seyn sollen.So viel aber die bey diesen Puncten in der UnderStätt Namen wi-der die Land-Ständ angebrachte Beschwärnussen belangt, weilen solchean Dero Käys. Hoff nit gehörig, haben sie ihre gravamina gehöriger Or-ther vorzubringen.Was dann die von J. F. D. dem H. Pfaltz-Graffen bey dem im Febr.jüngst verwichenen 1639. Jahrs gehaltenem Land=Tag begehrte Contribution für 2000. zu Fuß und etlich 100. zu Pferd betreffen thut, weilensolches den sub datis den 4. Feb. und 25. Aug. an. 1637. ergangnen / und der11. Octob. und 10. Novembris nechst verwichenen 1638. Jahrs widerhol-ten Verordnungen zuwider laufft, krafft deren S.F.D. mehr nit als 800.zu Fuß und 100. zu Pferd dergestalt verwilliget / daß die Monatliche Be-zahlung / vermög der Lands-Privilegien beschehen soll / also lassen J. KäysM. es bey jetzgehortem reducirtem numero verbleiben / mit dem gnädig-sten Befelch, daß J. F. D. diese Anzahl nit überschreiten und was darübergeworben, bald abschaffen, die Ständ aber die Contribution zu Unterhal-tung dieser 800: zu Fuß und 100. Pferden hiervor aufferlegter massen, or-dentlich lieffern, und sich dessen im geringsten nit verweigern sollen, jedochaber, wanns die höchste Noth erfordern würde, daß über offtgedachte 800.zu Fuß und 100. zu Pferd noch mehr Volck geworben werden müst, daßes mit Bewilligung der Ständ, auff einem öffentlichen Land-Tag be-schehen soll. Bey welchen Punct J. Käys. M. vermög dero Resolution dedato 24. Septemb. an. 1637. der jenigen Officirer halben, so die Ständ zumCommando über gedachtes Kriegs-Volck auß ihrem Mittel vorschlagenmöchten, die weitere gemessene Verordnung thun wollen, wan sie dißfals qualificirte subjecta auß ihrem Mittel benennen werden, damit dieseIhre Käyserl. Resolution würcklich vollzogen werde.Nicht weniger, daß sich die Ständ zum höchsten beschwären, daß offthöchstgedachter Herr Pfaltz-Graff / dem Decreto vom 11. Octobr. gemäß,die Lehen= und Man=Cammer / oder das Judicium parium Curiae, noch nitwieder angerichtet, da ist mehr allerhöchstg. J. Käys. M. ernstlicher Willund Befehl hiemit, daß S. F. D. die Lehen und Man-Cammer ohneini-gen weitern Verzug wieder anrichten, und daß Sie dem also gehorsam-lich nachkommen innerhalb 2. Monaten, nach Verkündigung dieses, fürhochgem. Käys. Commissarien dociren / oder im widrigen Fall der Execution gewärtig seyn sollen.Und weiln J. Käys. M. sich in puncto der steurbahren Patrimonial Guͤ-tern Ihrer den 4. Aprilis nechst verwichenen 1639. Jahres gethaner Er-klärung gemäß nochmahln resolvirt / dessen auch unter heutigem dato Sei-ner F. D. durch ein absonderliches Rescript erinneren lassen, so hat es da-bey sein ungeändertes Verbleiben, daß nemlich der Herr Pfaltz-Graffdie Ständ deßfals zur Ungebühr nicht beschwären / noch auß dem / was aufGutwilligkeit geschehen, eine Schuldigkeit machen, wie auch im übri-gen es wegen Einwilligung der Contribution also halten solle / wie es diß-fals die ertheilte Käys. Resolutiones außführen und mit sich bringenNachdem auch beyde Theil wegen Abstellung der durch die Nider-Burgundische Regierung / in Sachen Bellerbusch contra Erfferfeld / vor-genommener Repressalien einkommen: Als haben I. K. M. dis Orthsnicht allein des Herrn Cardinals Infante Hoch-Fürstl. Durchl. gebettenermassen zugeschrieben / sondern weiln auch der Herr Pfaltz-Graff in seinemSchreiben sub præsentato den 8. Julii nechst verwichenen 1639. Jahrs ver-meldet
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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126
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