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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(124)verbleiben lassen: Also solle weder ein noch der ander Theil, solche KäyfDecreta und Verordnungen über das jenige, was darinnen dem klarenBuchstaben nach / versehen / und disponirt / weiter nicht extendiren / nochdemselben einigen andern Verstand machen: Der Herr Pfaltz-Graff auchvon der angemasten Bestraffung der Land-Ständ ab- und zu Ruhe ste-hen, vielmehr aber dahin sehen, daß Er dieselbe bey gutem Willen erhal-te / und hierdurch Ihrer der Ständ Erscheinung bey den Land-Tägen,umb so viel befürderen helffen solle.Damit aber die Stände sich wegen jetziger gefährlichen Zeit- undLäuften zu den Land-Tägen zu kommen sich zu entschüldigen desto weni-ger Ursach haben, wollen Ihro Käyserl. Majest. bey dero im Land liegen-dem Kriegs-Volck / die gemessene Verordnung thun / damit besagte Stand /mit nothwendiger Convoy, zu und von den Land-Tägen versehen wer-den, und sich in- und ausserhalb Ihrer Häuser, einiges Gewalts nicht zubefahren haben sollen.Betreffend die, von Ihrer Fürstl. Durchl. gebettene Abschaffung derParticular Zusammenkünfften der Stände vor den Land-Tägen / rc. istzwar nicht ohn / daß in dem de dato Wien den Acht und Zwantzigsten De-cembris, verwichenen Sechzehenhundert Acht und Dreissigsten Jahrs / ge-gebenem Erleuterungs-Decret in §. Zum andern / etc. außdrücklich resol-virt, daß die Ständ bey den Land-Tägen erscheinen, und die Notturfftbefürdern und schliessen helffen; Vorhero aber auch keine Conventus, wor-durch unter den Ständen Trenn- oder Sonderung entstehen / oder dieselbezu frühzeitiger Behandelung Ihrer Stimmen / des außgeschriebenen / undbevorstehenden Land-Tags halben, Anlaß nehmen möchten, halten undanstellen sollen ꝛc. Gleichwol aber, weiln Weyland Ihro Käyserl. Majest.in Gott allerseligst ruhender Herr Vatter, Christmiltesten Andenckens,besagten Ständen erlaubt / daß Sie zu prosequirung Ihres Rechtens / zu-sammen kommen, und ihre Notturfft berathschlagen mögen: S. FürstlDurchl. auch vermög dero Käyserl. End-Urtheilen und final Decision subdato Eberstorff den andern Octobris, Sechszehenhundert Fünff undDreissig / hieran nicht hindern sollen. Also lassen Ihre Käyserl. Majest. esauch dabey als einer vorhin resolvirter Sach gleicher Gestalt bewenden.Was dann die von S. Fürstl. Durchl. begehrte Cassation der Land-Ständen Union belangenthut, da erinnern sich Ihre Käys. Majest. an-noch gnädigst, was so wol Deroselben in Gott ruhender Herr VatterChristmiltester Gedächtnus, als auch Sie selbsten, sub dato den fünff undzwantzigsten Augusti, des verwichenen Sechszehen hundert Sieben undDreissigsten Jahrs hierüber resolvirt. Und weiln die Union zu nichts an-ders / als zu conservation der Privilegien und defension des Vatterlandsangesehen, auch von Alters hero bey den verstorhenen Hertzogen zu Gülichhergebracht, zumahlen aber den gemeinen beschriebenen Rechten, Reichs-Satzungen, und der Güldenen Bull nicht zuwider. Als haben Ihre Ma-jest. nicht sehen und befinden können, wie sich mehr höchstgr. Herr Pfaltz-Graff darab zu beschweren Ursach gehabt, gleichwol daß die Ständ auchihres Theils derselben gemäß geleben / und hierin weiter nicht gehen sollen.Anlangend das jenige, was Ihre Fürst. Durchl. wegen Abführungdes Käys. Kriegs-Volcks zu Verhutung der Landen Ruin: Item, daßIhre Käyserl. Majest. sich schrifftlich und unconditionirt erklären wolten,der Gülischen Landen, so lang des Feinds Volck sich darinnen nicht einlä-gert / mit aller Cinquartirung und Kriegs-Beschwerden zu verschönen be-gehrt. Wolten Ihre Kays. Maj. zwar gnädigst gern sehen / daß diese Landerauß denen eingeführten Ursachen allerdings verschönet bleiben könten.weil es aber bey jetzigen gefährlichen Läuften fast unmöglich: Als wollenSie gehöriger Oerter die gemessene Verordnung thun / daß selbige (so vielimmer